Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1959, Az.: II ZR 216/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 216/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 02.11.1957
- LG Berlin - 28.08.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 30, 315 - 324
- DB 1959, 942 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 824 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1965-1966 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Handelsunternehmens D. I. und A. und A. T., B., B.straße ..., vertreten durch Direktor Walter R., ebenda,
Prozessgegner
den Kaufmann Dr. Walter B., Inhaber der Firma Dr. Walter B., B., B. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Vermerk auf der Rückseite eines Wechsels, die Zahlung könne nur zu Lasten einer bestimmten - im Interzonenhandelsverkehr erforderlichen - Bezugsgenehmigung auf ein Unterkonto der Deutschen Notenbank bei der Deutschen Bundesbank erfolgen, macht den Wechsel nicht unwirksam.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenates des Kammergerichts in Berlin vom 2. November 1957 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil der 8. Ferienkammer für Handelssachen des Landgerichts in Berlin vom 28. August 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber eines Handelsgeschäfts, das seine Hauptniederlassung in Westberlin hat. Er stand mit dem Kläger, einem volkseigenen Handelsunternehmen in Ostberlin, in Geschäftsverbindung. Er führte Erzeugnisse der Grobgarnindustrie ein, nachdem ihm hierfür jeweils die erforderlichen Bezugsgenehmigungen erteilt worden waren. Zur Sicherung der Kaufpreisansprüche gab er dem Kläger im Jahre 1956 zahlreiche Wechselakzepte, für die ihm die Berliner Zentralbank am 18. Juni 1956 die devisenrechtliche Genehmigung mit folgenden Auflagen erteilt hatte:
"a)Für die den Wechseln zugrundeliegenden Geschäfte müssen auf Ihren Namen lautende Bezugsgenehmigungen der Abteilung Wirtschaft des Herrn Senator für Wirtschaft und Kredit, Berlin-Schöneberg, Martin-Luther-Str. 61/66, erteilt sein. Die Sicherung der Kaufpreisverbindlichkeiten durch die Wechsel muß in den der vorgenannten Wirtschaftsbehörde vorgelegten Verträgen vereinbart sein.
b)Die Wechsel dürfen lediglich zur Sicherheit gegeben werden.
c)Die Wechselsummen dürfen nur über Ihre Abwicklungsbank auf das in den Bezugsgenehmigungen vorgesehene Unterkonto der Deutschen Notenbank bei der Bank deutscher Länder in Frankfurt/Main zu Gunsten des Gläubigers der Kaufpreisforderungen gezahlt werden.
Ein entsprechender Vermerk ist von Ihrer Abwicklungsbank auf der Rückseite der Wechsel anzubringen.
d)Am Anfang eines jeden Monats ist uns von Ihnen eine detaillierte Aufstellung der von Ihnen hergegebenen Akzepte einzureichen.
Fehlanzeige ist erforderlich."
Die Wechsel tragen auf der Rückseite folgenden Vermerk:
Sicherheitswechsel!
Zahlung nur zu Lasten der BEG ... (folgen Nummern und Daten bestimmter Bezugsgenehmigungen) ... auf das Unterkonto 2 der Deutschen Notenbank bei der Bank deutscher Länder.
29 dieser Wechsel bilden den Gegenstand der Klage. Die Wechsel sind von dem Kläger an eigene Order ausgestellt. Sechs Wechsel sind nach Fälligkeit mangels Zahlung zu Protest gegangen. Die übrigen 23 Wechsel enthalten keine Verfallszeit. Der Kläger verlangt im Wechselverfahren vom Beklagten Zahlung der Wechselsummen von insgesamt 177.347,27 DM nebst Zinsen und 734,77 DM Wechselunkosten. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er ist der Ansicht, die Wechsel seien nichtig; er hat mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet und Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten durch Wechselvorbehaltsurteil verurteilt, auf das Verrechnungskonto der Deutschen Notenbank bei, der Bank deutscher Länder in Frankfurt/Main zugunsten des Klägers 163.397,27 DM nebst Zinsen und 684,50 DM Wechselunkosten Zug um Zug gegen Herausgabe der im einzelnen aufgeführten Wechsel zu zahlen; wegen des restlichen Betrages hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil vier Wechsel nicht vom Beklagten, sondern von dessen nicht vertretungsberechtigten Angestellten angenommen worden seien. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Berufung. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, im Rahmen des interzonalen Handelsverkehrs sei eine Wechselbegebung unzulässig; sie sei mit der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, wie sie für derartige Geschäfte vorgeschrieben sei, nicht vereinbar. Die Revision greift diese Ausführungen mit Erfolg an.
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Interzonenhandel sind vor allem in folgenden Vorschriften enthalten: In dem Abkommen über den Handel zwischen den Währungsgebieten der Deutschen Mark (DM-West) und den Währungsgebieten der Deutschen Notenbank (DM-Ost) - Berliner Abkommen - (Bundesanzeiger Nr. 186 vom 26. September 1951), der Verordnung der Bundesregierung über den Warenverkehr mit den Wärungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost) - Interzonenhandelsverordnung - vom 18. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 463) nebst den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen (vgl. Joerges/Kühne, Devisenwirtschaftliche Gesetze und sonstige Vorschriften devisenrechtlichen Inhalts, Band III, Interzonenhandel) und der Bankenvereinbarung vom 20. September 1951 (Bundesanzeiger Nr. 186). Nach diesen Bestimmungen vollzieht sich die Abrechnung von genehmigten Warenlieferungen Ost/West und West/Ost wie folgt:
Der Schuldner des Währungsgebietes DM-West zahlt seine Verbindlichkeit in DM-West bei seiner Abwicklungsbank ein und händigt ihr die Bezugsgenehmigung aus, die für die Einfuhr von Waren aus dem Währungsgebiet DM-Ost in das Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) erforderlich ist. Die Abwicklungsbank überweist den eingezahlten Betrag der Deutschen Bundesbank, bei der ein Verrechnungskonto für die Deutsche Notenbank errichtet ist. Die Deutsche Bundesbank schreibt den eingegangenen Betrag diesem Verrechnungskonto in Verrechnungseinheiten gut. Die Gutschrift erfolgt zugunsten der Person, die in der Zahlungsgenehmigung bezeichnet ist; die Zahlungsgenehmigung ist ein Teil der Bezugsgenehmigung (vgl. Bl. 3 des zur Zeit der Wechselbegebung verwendeten Formulars). Bei der Deutschen Notenbank ist dementsprechend ein Verrechnungskonto für die Deutsche Bundesbank errichtet. Diesem Konto schreibt die Deutsche Notenbank in Verrechnungseinheiten den Betrag gut, der ihr von einem Schuldner des Währungsgebietes DM-Ost zu diesem Zwecke überwiesen ist. Eine Verrechnungseinheit DM-Ost ist gleich einer Verrechnungseinheit DM-West.
In den oben angeführten Vorschriften ist die Begebung von Wechseln nicht ausdrücklich erwähnt. Der vorgesehene Verrechnungsweg gilt aber für alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren in das Bundesgebiet einschließlich Berlin (West.) und aus dem Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) stehen (vgl. §16 der 1. Interzonenhandels-DVO vom 22. September 1951 und jeweils §9 der 2. und 3. Interzonenhandels-DVO - Neufassung - vom 22. August/17. Dezember 1958). Er gilt also auch für die vom Kläger ausgestellten und vom Beklagten angenommenen Wechsel.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dieser vorgeschriebene Zahlungsweg verhindere die Begebung wirksamer Wechsel. Die Zahlungsanweisung des Ausstellers an den Bezogenen könne zwar noch unbedingt erfolgt sein, wenn der Wechsel erst nach seiner Ausstellung mit dem Vermerk "Zahlung nur zu Lasten der Bezugsgenehmigung ..." versehen worden sei. Keinesfalls könne aber die Annahme des Wechsels, die nur mit einer entsprechenden Auflage von der Devisenbehörde genehmigt werden könne, unbedingt erfolgen; sie sei auch im vorliegenden Fall nicht unbedingt erfolgt, wie der der Auflage entsprechende Vermerk auf der Rückseite des Wechsels zeige.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Die eingeklagten Wechsel enthalten die unbedingte Anweisung des Klägers an den Beklagten, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen (Art. 1 Nr. 2 WG). Die Wechsel sind vom Beklagten auch unbedingt angenommen worden (Art. 26 Abs. 1 WG). Der auf der Rückseite des Wechsels stehende Vermerk, daß die Zahlung nur zu Lasten einer bestimmten Bezugsgenehmigung gehe, ist weder Inhalt der Anweisung noch Inhalt der Annahme. Sie ist von der Unterschrift der Parteien nicht gedeckt und berührt deren Erklärungen nicht. Der Vermerk stellt vielmehr nichts anderes dar als einen Hinweis auf den Zahlungsweg, der kraft Gesetzes vorgeschrieben ist, um die DM-Wechselverbindlichkeit des Beklagten zugunsten des Gläubigers zu erfüllen, der seinen Sitz im Währungsgebiet DM-Ost hat.
Die Wechselverpflichtungen des Beklagten sind auch nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, durch den Hinweis auf die Bezugsgenehmigung ihres abstrakten Charakters entkleidet. Der Hinweis bedeutet, daß die Bezugsgenehmigung (Zahlungsgenehmigung) bei der Überweisung des Wechselbetrages der Abwicklungsbank ausgehändigt werden muß und durch die Gutschrift auf dem Verrechnungskonto der Deutschen Notenbank bei der Deutschen Bundesbank verbraucht wird. Die Abstraktheit der Wechselverpflichtung wird durch den Hinweis auf diesen Verrechnungsweg nicht berührt.
Schließlich kann auch nicht der Auffassung des Berufungsgerichts zugestimmt werden, im Interzonenhandel könnten jedenfalls nur Rektawechsel begeben werden, da die Zahlungsgenehmigung jeweils nur zugunsten eines bestimmten Berechtigten erteilt werde und dies eine Indossierung der Wechsel ausschließe. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage wäre, wenn die Kaufpreisforderung, zugunsten deren Gläubiger die Wechselforderung nur gezahlt werden darf, kraft Gesetzes stets unübertragbar wäre. Denn die Kaufpreisforderung ist nicht schlechthin unübertragbar. Die Überweisung auf das Konto der Deutschen Notenbank kann zwar nur zugunsten der Person erfolgen, die in der Zahlungsgenehmigung als Zahlungsempfänger bezeichnet worden ist (§4 Abs. 2 der 2. Interzonenhandels-Durchführungsverordnung in der zur Zeit der Wechselbegebung geltenden Fassung vom 1. Oktober 1951; vgl. auch Mitteilung der Bank deutscher Länder vom 21. Dezember 1956 Nr. 4001/56 in der Fassung der Mitteilungen der Deutschen Bundesbank vom 28. September 1957 Nr. 4003/57 und vom 23. Dezember 1957 Nr. 4004/57, abgedruckt in Joerges/Kühne a.a.O. Bd. 3 Interzonenhandel S. 6, 9 ff, I 4). In der Zahlungsgenehmigung braucht aber nicht stets der Verkäufer als Zahlungsempfänger bezeichnet zu sein (Oswald Jahn, Handbuch des Interzonenverkehrs 1956, S. 14). Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß der Aussteller der Zahlungsgenehmigung später einen anderen Zahlungsempfänger in ihr einsetzt als ursprünglich in ihr vorgesehen war. Es ist also möglich, daß die Überweisung der Deutschen Bundesbank auf das Konto der Deutschen Notenbank zugunsten eines bestimmten späteren Wechselindossatars erfolgt. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Begebung von Orderwechseln. Hierbei kann offen bleiben, welche Rechtsstellung ein Indossatar hat, der nicht in der Zahlungsgenehmigung bezeichnet ist; denn der Kläger macht seine Rechte als Aussteller und Remittent geltend, und er ist in der Zahlungsgenehmigung als Zahlungsempfänger bezeichnet.
Durch den Vermerk auf der Rückseite des Wechsels sind somit die Wechselverpflichtungen des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht unwirksam geworden. Derartige Vermerke sind auch bei der Begebung von Wechseln zwischen Inländern und Ausländern weitgehend üblich gewesen, seitdem zwischen den Ländern devisenrechtliche Schranken errichtet worden sind. Der Gesetzgeber war stets bestrebt, die Vorteile, die die Begebung von Wechseln bietet, dem Handelsverkehr zwischen Ländern auch dann zu erhalten, wenn zwischen ihnen devisenrechtliche Schranken bestehen (vgl. RStBl 1934, 1017). Demgemäß ist in den Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1851), die ihre Vorläufer in den Richtlinien vom 23. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 317) und vom 4. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 119) gehabt haben, der Fall vorgesehen, daß Wechsel den Vermerk enthalten: "Zahlbar im Wege des Verrechnungsverkehrs mit ... (Land, dem gegenüber die Verpflichtung entstanden ist)". Der Gegenwert dieser Wechsel konnte nach dem Ausland nur durch Einzahlung bei der örtlich zuständigen Reichsbankanstalt zur Weiterleitung an die deutsche Verrechnungskasse überwiesen werden (vgl. Flad-Berghold-Fabricius Das neue Devisenrecht, 1939, Band II, D 70 ff).
Derartige Vermerke sind auch in späteren Bestimmungen vorgesehen. Nach den Erläuterungen zur Anlage 1 der Mitteilungen der Bank deutscher Länder Nr. 7006/55 in der Fassung der Mitteilung Nr. 7057/56 vom 13. September 1956 (Bundesanzeiger Nr. 182) müssen z.B. österreichische Akzepte und Exporttratten mit dem Vermerk versehen sein "Zahlbar im deutsch-österreichischen Clearing". Schweizerische Abschnitte müssen entweder den Vermerk tragen "Zahlbar nur über ein Konto C im Rahmen des Zahlungsabkommens Schweiz - Bundesrepublik Deutschland" oder mit dem Hinweis versehen sein "Zahlbar außerhalb des gebundenen deutsch-schweizerischen Zahlungsabkommens". Durch diese Regelung wird die Gültigkeit der Wechselverpflichtungen nicht beeinträchtigt.
II.
Der Beklagte hat geltend gemacht, die Wechsel, die lediglich auf Deutsche Mark lauteten, seien jedenfalls deshalb unwirksam, weil sich aus ihnen nicht ergebe, ob DM-West oder DM-Ost geschuldet werde. Demgegenüber hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Wechselverpflichtungen des Beklagten seien, auch wenn dies nicht in den Wechseln ausdrücklich hervorgehoben worden sei, auf DM-West gerichtet. In den Wechseln sei als Domiziliat die Berliner Bank, Berlin W 30, angegeben. Zahlungsort sei also Westberlin. Daraus folge, daß DM-West geschuldet werde (Art. 41 WG). Dies ergebe sich im übrigen auch aus der Tatsache, daß die Parteien Interzonenhandelsgeschäfte abgeschlossen hätten und Zahlungen im Rahmen des Interzonenhandelsverkehrs vom Schuldner des Währungsgebietes DM-West nur in DM-West erbracht werden könnten. Diese Ausführungen sind zutreffend. Auch die Abrechnung zwischen der Deutschen Bundesbank und der Deutschen Notenbank in Verrechnungseinheiten hat nicht etwa zur Folge, daß die Verbindlichkeiten des Beklagten nicht auf DM-West lauten. Die Abrechnung in Verrechnungseinheiten ist lediglich eine technische Abwickelungsmaßnahme, die erforderlich ist, weil es an einer beiderseits anerkannten Kursrelation zwischen DM-West und DM-Ost fehlt (Oswald Jahn, Handbuch des Interzonenzahlungsverkehrs, 1956, S. 12).
III.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die devisenrechtliche Genehmigung der Berliner Zentralbank sei mit der Auflage versehen worden, daß für die den Wechseln zugrundeliegenden Geschäfte Bezugsgenehmigungen der Abteilung Wirtschaft des Senators für Wirtschaft und Kredit, Berlin-Schöneberg, erteilt sei. Zwei Wechseln lägen aber Bezugsbescheinigungen des Amtes für Wirtschaft des Senators der Freien und Hansestadt Hamburg zugrunde. Dies habe zur Folge, daß jedenfalls diese beiden Wechsel unwirksam seien.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie meint, die devisenrechtliche Genehmigung der Berliner Zentralbank müsse so ausgelegt werden, daß es genüge, wenn die Bezugsgenehmigung von der obersten Wirtschaftsbehörde eines Landes der Bundesrepublik ausgestellt sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diesen Ausführungen zu folgen ist; denn die Berliner Zentralbank hat die devisenrechtliche Genehmigung unbedingt erteilt und nur mit Auflagen versehen. Die Gültigkeit der Genehmigung ist also grundsätzlich unabhängig davon, ob den Auflagen nachgekommen wird (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, I. Band, Allgemeiner Teil, 6. Aufli 1956 S. 191). Die Berliner Zentralbank hat auch nicht etwa irrtümlich mit dem Ausdruck "Auflagen" Bedingungen gemeint. Eine der Auflagen besteht z.B. darin, daß der Beklagte am Anfang eines jeden Monats eine Aufstellung seiner Akzepte einreicht. Von der Einreichung dieser Aufstellung kann die Gültigkeit der devisenrechtlichen Genehmigung nicht abhängig gemacht worden sein.
IV.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage müsse jedenfalls insoweit abgewiesen werden, als ihr die nicht zu Protest gegangenen (19) Sichtwechsel zugrunde lägen Diese Wechsel seien noch nicht fällig. Die Fälligkeit trete durch Vorlegung ein (Art. 38 WG). Der Kläger habe die Wechsel zwar dem Beklagten während des Rechtsstreits vorgelegt; er hätte sie aber dem Domiziliaten, der Berliner Bank, vorlegen müssen (Art. 4 WG).
Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, der Vermerk auf den Wechseln "Zahlbar in Berlin W 30, Tauentzienstr. 18 a, Berliner Bank AG. Kto. Nr. ..." bezeichne keinen Domiziliaten, da das angeführte Konto das Konto des Beklagten sei. Dieser Ansicht der Revision kann nicht zugestimmt werden. Die Angabe des Kontos enthält nur eine Deckungsanweisung für den Domiziliaten, schließt aber nicht dessen Eigenschaft als Domiziliat aus (KG WM 1956, 1439 ff, 1441; vgl. auch BGH WM 1958, 1332). Mit Recht führt die Revision aber aus, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Wechsel bisher nicht dem Domiziliaten vorgelegt worden seien. Der Beklagte hat stets erklärt, die Wechsel würden nicht eingelöst, und er hat sich bereits in der ersten Instanz auf ein Schreiben vom 17. April 1957 bezogen, in dem er dem Kläger geschrieben hatte, er habe die Berliner Bank angewiesen, die Wechsel nicht einzulösen. Bei dieser Sachlage verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte geltend macht, die Wechsel seien nicht fällig, da sie der Berliner Bank nicht zur Zahlung vorgelegt worden seien.
V.
Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen den Antrag auf Abweisung der Klage vor allem darauf gestützt, daß er mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet habe, die dadurch entstanden sei, daß der Kläger seinen Lieferungsverpflichtungen für das Jahr 1957 nicht nachgekommen sei. Das Berufungsgericht hat aber mit Recht ausgeführt, der Kläger könne mit einer derartigen - etwa bestehenden - Forderung nicht aufrechnen, da den Verträgen der Parteien die allgemeinen Lieferbedingungen des Klägers zugrundegelegen hätten und §11 Abs. 2 dieser Bedingungen die Zurückhaltung oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers ausschließe. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, dem Beklagten stehe ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer anderen Forderung zu. Der Kläger habe früher Geschäfte mit dem Beklagten wegen eines ihnen jeweils gegeneinander zustehenden Betrages von 218.841,32 DM im Verrechnungswege abgewickelt. Dies verstoße gegen den interzonalen Verrechnungsverkehr; der Beklagte könne also verlangen, daß der Kläger diesen Betrag zu seinen Gunsten auf das Konto der Deutschen Bundesbank bei der Deutschen Notenbank einzahle, während er verpflichtet sei, den entsprechenden Betrag auf das Konto der Deutschen Notenbank bei der Deutschen Bundesbank zugunsten des Klägers einzuzahlen. Ein Recht des Beklagten, die Erfüllung der eingeklagten Verbindlichkeiten bis zur Einzahlung des Betrages von 218.841,32 DM durch den Kläger zurückzuhalten, ist jedoch ebenfalls durch §11 Abs. 2 der allgemeinen Lieferbedingungen des Klägers ausgeschlossen. Im übrigen verstieße die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts, wie die Revision zutreffend dargelegt hat, auch gegen Treu und Glauben, da der Beklagte seinerseits die Zahlung von 218.841,32 DM zugunsten des Klägers nicht erbracht und nicht angeboten hat.
VI.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei für den Erlaß des Urteils unerheblich, ob die mit den Bezugsgenehmigungen verbundenen Zahlungsgenehmigungen inzwischen abgelaufen seien. Der Kläger, der seine Lieferverpflichtungen erfüllt habe, könne die Verlängerung der Zahlungsgenehmigungen im Zwangsvollstreckungsverfahren erwirken (vgl. die Erklärungen des Berliner Senators für Wirtschaft und Kredit vom 18. Oktober 1957). Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Devisenrechtliche Bestimmungen hindern nicht die Verurteilung des Beklagten, da die Annahme und Aushändigung der Wechsel devisenrechtlich genehmigt worden ist (vgl. Allgemeine Genehmigung der Bank der deutschen Länder Nr. 70/54 vom 22. Juni 1954, Bundesanzeiger Nr. 118). Das Berufungsgericht hat aber die Auffassung vertreten, der Kläger hätte die Bezugsgenehmigungen jedenfalls im Rechtsstreit vorlegen müssen, da die Beklagte vorgetragen habe, den geltendgemachten Wechselforderungen lägen teilweise Geschäfte zugrunde, auf die sich die auf den Wechseln vermerkten Bezugsgenehmigungen nicht bezögen. Der Beklagte hat diese Behauptung jedoch, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht substantiiert. Im übrigen hat die Vorlage und die Aushändigung der Bezugsgenehmigungen erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu erfolgen.
VII.
Nach alledem mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §97 ZPO.