Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.1952, Az.: IV ZB 23/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.1952
- Aktenzeichen
- IV ZB 23/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 28 FGG
Fundstellen
- BGHZ 5, 356 - 358
- NJW 1952, 744 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wird dem BGH von einem Oberlandesgericht eine Sache vorgelegt, weil es bei der Auslegung einer Rechtsvorschrift von der Auffassung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, und hat der BGH nach dem Vorlegebeschluss die streitige Frage im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden, dann ist der BGH nicht mehr zur Entscheidung über die weitere Beschwerde in der vorgelegten Sache berufen und hat sie an das vorlegende Gericht zurückzugeben.
Tenor:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Hamm zurückgegeben, da die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht gegeben sind.
Tatbestand:
Die Beteiligte zu a) hat im November 1946 das auf dem obengenannten Grundbuchblatt verzeichnete Hausgrundstück für 20.000,- RM an den Beteiligten zu b) verkauft. Ein Teil des Kaufpreises wurde in bar entrichtet und durch Übernahme von Grundstückslasten belegt, eine Restforderung von 8.000,- RM wurde gestundet und sollte hypothekarisch an dem verkauften Grundstück gesichert werden. Eigentumsübergang und Hypothekbestellung wurden im Jahre 1947 im Grundbuch eingetragen. Von den Vertragsbeteiligten war im Kaufvertrag vereinbart worden, dass "die Restkaufgelähypothek von Seiten des Käufers bis zur Währungsreform unkündbar ist", eine Abrede, die in der Hypothekeneintragungsbewilligung nicht enthalten ist. Die Beteiligte zu a) hat die Hypothek in voller Höhe am 9. April 1947 an die Beteiligte zu c) zur Sicherung eines ihr gewährten Darlehens von 4.000,- RM abgetreten. Der Beteiligte zu b) hat vor der Währungsreform 4.000,- RM an die eingetragene Gläubigerin bezahlte Diese hat dem Eigentümer eine Abtretungserklärung über einen letztrangigen Teilbetrag der Hypothek von 4.000,- DM erteilte Eine Übergabe des Hypothekenbriefs ist nicht erfolgt.
Die Beteiligte zu a) hat auf Grund des § 6 der 40. DVO zum UmstG bei dem Amtsgericht in Soest beantragt, festzustellen, dass die Hypothek und die durch sie gesicherte Forderung in voller Höhe im Verhältnis 1: 1 umgestellt seien. Die anderen Beteiligten haben widersprochen. Das Amtsgericht hat den Umstellungsbetrag entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu a) festgestellte auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zu c) hat das Landgericht in Arnsberg den erststelligen Teilbetrag von 4.000,- RM auf 400,- DM umgestellt, die sofortige Beschwerde des Eigentümers wegen der Umstellung des zweitrangigen Teils der Hypothek aber zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu a) weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht in Hamm möchte der Beschwerde stattgeben und die Sache an das Landgericht zur weiteren Aufklärung zurückverweisen. Da es sich in der Sache jedoch darum handelt, ob die Zahlung des Eigentümers an den Beteiligten zu c) in Höhe von 4.000,- RM die Forderung in diesem Teilbetrag zum Erlöschen gebracht und die Hypothek insoweit zur Eigentümergrundschuld geworden ist, sieht es sich an einer Entscheidung durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts in Celle vom 23. August 1951 (NdsRPfl 1951, 197) gehindert, dass in dem Verfahren nach § 6 der 40. DVO zum UmstGr nicht darüber entschieden werden könne, ob das Recht, dessen Umstellung streitig ist, besteht. Das Oberlandesgericht in Hamm will diese Frage im entgegengesetzten Sinne entscheiden und hat die Sache gemäss § 28 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Gründe
Der Bundesgerichtshof, der die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG selbständig zu prüfen hat und an die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht gebunden ist, hat diese Frage inzwischen in dem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom 8. März 1952 - IV ZB 11/52 - im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts entschieden. Damit ist die Notwendigkeit für eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 28 FGG in der hier vorgelegten Sache weggefallene § 28, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch in dem Verfahren auf Grund des § 6 der 40. DVO zum UmstG anzuwenden ist, dient der Wahrung der Rechtseinheit. Dies ist der Grund, weshalb dort angeordnet wird, dass ein Oberlandesgericht die Sache dem BGH vorzulegen hat, wenn es bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift, welche eine der in § 1 FGG bezeichneten Angelegenheit betrifft, von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts (jetzt des BGH) ergangen ist, von dieser abweichen will. Aus den Wortlaut der Vorschrift ist schon zu ersehen, dass eine Sache nicht vorzulegen ist, wenn das Oberlandesgericht zwar die Rechtsauffassung eines anderen Oberlandesgerichts nicht teilt, sich aber mit seiner Auffassung im Einklang mit einer Entscheidung des BGH befindet. Das gleiche muss aber nach dem Zweck des § 28 FGG gelten, wenn zur Zeit der Vorlage eine Entscheidung des BGH noch nicht vorlag, dieser aber später zu der Frage im Sinne des vorlegenden Gerichts Stellung genommen hat. In diesem Falle erfordert es die Wahrung der Rechtseinheit nicht, dass der BGH nunmehr über die sofortige weitere Beschwerde entscheidet. Es war deshalb, wie geschehen, zu erkennen.