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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.1952, Az.: IV ZB 11/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1952
Aktenzeichen
IV ZB 11/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade
OLG Celle
Amtsgerichts in Hagen - 13.08.1951

Fundstellen

  • BGHZ 5, 259 - 269
  • NJW 1952, 742-743 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

die im Grundbuch von W. Band ... Blatt 2 ... III Nr. 3 für eine Darlehensforderung des Privatmanns Wilhelm R. in B. eingetragene Hypothek im Betrage von 10.000 GM

Sonstige Beteiligte

1) Harry W. R. in B., P. Strasse ... als Gläubiger,

2) der Bauer Otto S. in W. als Eigentümer und Darlehensschuldner,

3) die H. L. in L. als Verwaltungsstelle für Umstellungsgrundschulden,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Streiten die Beteiligten darüber, ob eine hypothekarisch gesicherte Forderung durch Zahlung oder Hinterlegung vor dem Währungsstichtag erloschen ist, so ist das Amtsgericht zur Entscheidung dieser Frage als präjudizielle in dem Umstellungsverfahren zuständig, das die Feststellung des Umstellungsverhältnisses für das Grundpfandrecht und die etwa bestehende Forderung betrifft. Die Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden nicht nur insoweit, als über das Umstellungsverhältnis selbst entschieden ist, sondern auch hinsichtlich des Bestandes und des Inhalts der persönlichen Forderung, wenn derselbe Sachverhalt sowohl das Umstellungsverhältnis als auch den Inhalt der den Bestand der umzustellenden Rechte bestimmt.

  2. 2.

    Ist eine Forderung nach diesem Gesetz beschlagnahmt, so kann der Schuldner nicht ohne Genehmigung mit befreiender Wirkung hinterlegen und auf die Rücknahme verzichten. Der Gläubiger befindet sich, solange die Genehmigung nicht erteilt ist, weder im Annahmeverzug noch liegen in seiner Person Gründe vor, die die Hinterlegung rechtfertigen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere Beschwerde des Harry W. R., vertreten durch Rechtsanwalt J. in C. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Stade vom 9. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johannsen

in der Sitzung vom 8. März 1952

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Eigentümers gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Hagen (Bez. Bremen) vom 13. August 1951 wird zurückgewiesen.

Der Eigentümer hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Gründe:

1

1.

Nach dem Inhalt der für die obengenannte Hypothek massgebenden Schuldurkunde vom 6. Juli 1928 war die Hypothek 6 Monate nach Kündigung fällig. Alle Zahlungen waren im Geschäftszimmer der Kreissparkasse G. zu erbringen. In den Jahren 1947/48 fanden zwischen dem Eigentümer und dem inzwischen verstorbenen und von seinem Sohn Harry W. R. beerbten Gläubiger Verhandlungen über die Rückzahlung der Hypothek statt. Ob eine ordnungsgemässe Kündigung erfolgt ist, lässt sich nicht feststellen. Aus dem vorliegenden Briefwechsel der Beteiligten ergibt sich jedoch, dass der Gläubiger mit der Rückzahlung Anfang Januar 1948 einverstanden war. Da der Schuldner infolge der bestehenden Gesetzgebung den Geldbetrag nicht nach Berlin aus der britischen Zone überweisen konnte (MilRegG 52 und 53), und der Betrag auch durch die Kreissparkasse in W. an den Eigentümer zurückgesandt wurde, hinterlegte er die Schuldsumme bis auf einen kleinen Betrag für rückständige Zinsen bei dem Amtsgericht in Hagen, Bez. Bremen, am 2. Februar 1948, ohne zunächst auf sein Rücknahmerecht zu verzichten. Durch Erklärung vom 16. Juni 1948, die bei der Hinterlegungsstelle am folgenden Tag einging, verzichtete der Schuldner auf das Rücknahmerecht. Der Gläubiger ist erst im Laufe des Jahres 1949 in den Besitz des hinterlegten Betrages gelangt, nachdem er sich lange vergeblich darum bemüht hatte.

2

Da unter den Beteiligten Meinungsverschiedenheiten darüber entstanden, ob die Forderung durch die Rückzahlung erloschen sei und die dadurch entstandene Eigentümergrundschuld nach §2 Ziff. 3 der 40. DVO z UmstG in dem Verhältnis 1 : 1 umgestellt werden müsse oder ob die dingliche Belastung sowie die durch sie gesicherte Forderung wegen Unwirksamkeit der Rückzahlung im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sei, hat der Eigentümer Antrag auf Feststellung des Umstellungsbetrages nach §6 der 40. DVO z UmstG bei dem Amtsgericht in Hagen, Bez. Bremen, gestellt.

3

Das Amtsgericht hat entschieden, dass die Hypothek und die durch sie gesicherte Forderung im Verhältnis 10 : 1 umgestellt sei. Das Landgericht in Stade hat den Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass die Hypothek nebst "der ihr zugrunde liegenden Forderung" im Verhältnis 1 : 1 umgestellt seien.

4

Gegen diesen Beschluss, der dem Gläubiger am 22. Oktober 1951 durch förmliche Zustellung bekannt gemacht wurde, hat der Gläubiger am 20. Dezember 1951 beim Oberlandesgericht in Celle sofortige weitere Beschwerde mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist eingelegt, nachdem ihm auf seinen Antrag durch Beschluss vom 4. Dezember 1951, zugestellt am 15. Dezember, für das Beschwerdeverfahren vom Oberlandesgericht das Armenrecht bewilligt und ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet war.

5

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 12. Januar 1952 dem Gläubiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, jedoch die Sache nach §28 Abs. 2 in demselben Beschluss dem BGH vorgelegt. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass das Verfahren nach §6 der 40. DVO z UmstG im vorliegenden Fall nicht statthaft sei und dass der Antrag unter Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen als unzulässig zurückgewiesen werden müsse. Es sieht sich jedoch an dieser Entscheidung durch den Beschluss des BayObLG vom 27. April 1951 - UmstBeschw Reg. Nr. 24/50 - in NJW 51, 721 = EBayObLDG Jg 1950/1 Nr. 24 S. 377 gehindert.

6

2.

Die Voraussetzungen des §28 Abs. 2 FGG, der nach feststehender Rechtsprechung des Senats auch im Umstellungsverfahren nach §6 der 40. DVO z UmstG anzuwenden ist, sind hier gegeben. Das BayObLG hat in dem Beschluss vom 27. April 1951 ausgesprochen, dass bei einem Umstellungsstreit, der nicht nur das Umstellungsverhältnis, sondern gleichzeitig den Bestand oder Inhalt (Gegenstand) der Forderung des Grundpfandrechts umfasst, die Umstellungsstelle auch über diese Streitfragen als Vortragen entscheidet. Um einen solchen Streit handelt es sich hier. Die Beteiligten streiten darüber, ob durch die Hinterlegung der Darlehenssumme durch den Eigentümer und den Verzicht auf die Rücknahme (§378 BGB) die Forderung des Gläubigers erloschen sei. Ist diese Frage zu bejahen, dann ist die Hypothek nach §1163 BGB zur Eigentümergrundschuld geworden; ist sie zu verneinen, dann ist durch die Hinterlegung der Geldsumme die Forderung unberührt geblieben. Im ersten Fall ist das Grundpfandrecht nach §2 Ziff. 3 der 40. DVO im Verhältnis 1 : 1, im letzteren Forderung und Hypothek nach §1 a.a.O. in Verbindung mit §§2, 16 UmstG 10 : 1 umgestellt. Der Streit betrifft also nicht nur das Umstellungsverhältnis, sondern von demselben Sachverhalt, von dem dieses abhängt, ist auch der Weiterbestand der Forderung und der Inhalt des Grundpfandrechts abhängig.

7

3.

Der BGH hat nach §28 Abs. 3 FGG nicht nur über die zwischen dem BayObLG und dem vorlegenden Gericht streitige Rechtsfrage, sondern über die weitere Beschwerde selbst zu entscheiden. Nachdem das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat (§§22 Abs. 2, 29 FGG), bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde. Es ist daher in der Sache selbst zu entscheiden.

8

Die Gründe, aus denen das vorlegende Gericht ein Verfahren nach §6 der 40. DVO z UmstG für nicht statthaft hält, können nicht gebilligt werden. §6 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass auf Antrag eines Beteiligten das Amtsgericht ausschliesslich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat, wenn Streit oder Ungewissheit über die Umstellung einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder einer Forderung besteht, nach deren Umstellung sich die Umstellung der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld richtet. Da die Höhe des Umstellungsbetrages sich unmittelbar nach dem Gesetz bestimmt und nicht erst durch die Umstellungsstelle durch gestaltende Entscheidung festgesetzt wird, würden ohne die erwähnte Bestimmung bei Streit oder Ungewissheit die ordentlichen Gerichte darüber zu befinden haben, wenn sie durch Feststellungs- oder Leistungsklage um Entscheidung angegangen würden. Die Vorschrift des §6 der 40. DVO ist daher eine Ausnahmevorschrift. Daraus folgt, dass sie sicher insofern eng auszulegen ist, als Gegenstand der Entscheidung stets der Umstellungsbetrag sein muss. Damit ist aber noch nicht die Frage entschieden, ob dann, wenn für das Umstellungsverhältnis das streitige Bestehen des umzustellenden Rechts oder sein Inhalt von entscheidender Bedeutung ist, wie z.B. wenn es sich wie hier darum handelt, ob das umzustellende Grundpfandrecht durch Rückzahlung vor dem Währungsstichtag zur Eigentümergrundschuld oder -hypothek geworden ist und als solche 1 : 1 umgestellt werden muss, das Amtsgericht auch diese präjudizielle Rechtsfrage zu entscheiden hat oder ob die Beteiligten deswegen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen sind und das Verfahren vor der Umstellungsbehörde zunächst ausgesetzt werden muss oder auch kann. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Umstellungsverfahren um ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Hier gilt der Grundsatz, dass die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht befugt sind, ihre Tätigkeit überhaupt oder zur Zeit abzulehnen, wenn die Erledigung einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Beurteilung eines streitigen Rechtsverhältnisses abhängt. Sie haben vielmehr zu dem Streit selbständig Stellung zu nehmen (Schlegelberger FGG 5. Aufl. §12 Anm. 14). So hat der Registerrichter Tat- und Rechtsfragen, von denen die von ihm zu treffende Entscheidung abhängt, nach Anstellung der erforderlichen Ermittlungen selbst zu prüfen und zu entscheiden. Das Gericht hat, wenn begründete Zweifel bestehen, das Recht und die Pflicht der materiellen Prüfung (Keidel PGG 4. Aufl. §127 Anm. 1).

9

Es kann mit dem vorlegenden Gericht auch für die hier zu entscheidende Frage nichts daraus entnommen werden, dass §6 Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift des §69 AufwG nachgebildet ist. Hiernach hatte, wenn Streit darüber bestand, in welcher Höhe Ansprüche der in den §§4 bis 54 bezeichneten Art aufzuwerten waren, die Aufwertungsstelle ausschliesslich "darüber" zu entscheiden. Das OLG meint nun, daraus Schlüsse zugunsten seiner Ansicht ziehen zu können, dass die DVO keine dem §71 AufwG entsprechende Vorschrift enthält, wonach in Aufwertungssachen die Zuständigkeit der Aufwertungsstelle auch für die Entscheidung der Frage vereinbart werden konnte, ob ein nach den Vorschriften des AufwG aufgewerteter Anspruch besteht. Daraus will das vorlegende Gericht entnehmen, dass im Umstellungsverfahren diese Möglichkeit nicht gegeben sei. Es ist richtig, dass die in §6 der 40. DVO getroffene Regelung an die entsprechenden Vorschriften in der Aufwertungsgesetzgebung (Amtl Begründung zu dieser DVO Ziff. 15, abgedruckt bei Harmening-Duden, Währungsgesetze, ErgBd S. 196 ff [203]) anknüpft, weil sich diese ausserordentlich bewährt hatten.

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Es ist aber nicht möglich, die Entscheidung dadurch zu finden, dass man sich auf die entsprechenden Vorschriften des AufwG beruft. Als ausschlaggebend ist vielmehr mit dem BayObLG der mit der Vorschrift des §6 verfolgte Zweck und der Unterschied zwischen dem AufwG und der Umstellung nach dem UmstG anzusehen. Wie es in seiner Entscheidung im Anschluss an die Ausführungen von Harmening-Duden a.a.O. Seite 70/71 dargelegt hat, ist heute die Interessenlage der Beteiligten eine andere. Während im Umstellungsverfahren häufig nicht Gläubiger, Schuldner und Eigentümer mit widerstreitenden Interessen und Anträgen gegenüberstehen, sondern vielfach diese mit gleichgerichteten Anträgen auf der einen Seite und das die Belange der öffentlichen Hand mit dem Ziele der Sicherung einer Lastenausgleichsschuld wahrnehmende grundschuldverwaltende Institut auf der anderen Seite, handelte es sich im Aufwertungsverfahren im wesentlichen um die Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen dem am Aufwertungsanspruch aktiv und passiv unmittelbar beteiligten Gläubiger, dem Schuldner und dem Eigentümer. Der Hauptgegenstand des Verfahrens nach der DVO/UG ist die Feststellung der Umstellungsverhältnisse des Grundpfandrechts. Da das Umstellungsverfahren also nicht nur auf die Klärung des Rechtsverhältnisses zwischen den unmittelbar Beteiligten abzielt, ist eine objektive, mit Wirkung gegen alle Beteiligten ausgestattete Entscheidung und ein diesem Ziel entsprechendes Verfahren angebracht. Diese Möglichkeiten werden durch einen ordentlichen Rechtsstreit wegen der darin bestehenden Dispositionsbefugnis der Parteien und die Beschränkung der prozessrechtlichen Rechtskraft (§322 ZPO) auf die gegenüberstehenden Parteien des Rechtsstreits nicht in ausreichendem Masse geboten. Ein solches Verfahren würde im Hinblick auf die beschränkte Rechtskraftwirkung der ergehenden Entscheidungen nicht immer die notwendige Klärung der Sach- und Rechtslage bringen. Das würde dann besonders hervortreten, wenn zwischen den verschiedenen Beteiligten ergangene rechtskräftige Urteile die streitige Rechtsfrage verschieden entscheiden.

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Es kommt aber noch folgende. Erwägung in Betracht. Soweit es sich um die hier vornehmlich erstrebte Umstellung des dinglichen Grundpfandrechts handelt, ist Gegenstand der Feststellung des Umstellungsverhältnisses nicht die persönliche Forderung. Ihr Bestehen oder Nichtmehrbestehen infolge Zahlung, Aufrechnung oder Hinterlegung vor dem Währungsstichtag ist rein präjudiziell zu der Entscheidung über das Umstellungsverhältnis des dinglichen Rechts. Insoweit wird nicht unmittelbar über diese mitentschieden. Die DVO unterscheidet selbst scharf zwischen der Feststellung beider Umstellungsverhältnisse in §6 Abs. 2, wenn sie vorschreibt, dass über beide Umstellungsverhältnisse zu entscheiden ist, auch wenn sich der Antrag nur auf die Forderung oder das Grundpfandrecht allein bezieht. Soweit es sich um die Feststellung des Umstellungsverhältnisses des dinglichen Rechts handelt, sind die Bedenken des vorlegenden Gerichts auf keinen Fall begründet, da hier nicht der Bestand der Forderung unmittelbarer Gegenstand der Entscheidung ist und trotzdem über sein Bestehen entschieden werden muss, weil davon die Umstellung des Grundpfandrechtes abhängt. Das ist offenbar auch die Ansicht von Harmening-Duden a.a.O. zu §6 Anm. 1 (f), die ausführen, dass das Amtsgericht nach §6 zuständig ist, wenn Ungewissheit darüber besteht, ob das Grundpfandrecht am Stichtag dem Eigentümer rechtlich oder im Sinne des §2 Ziff. 3 wirtschaftlich zustand, sofern die Umstellung des Grundpfandrechtes im Verhältnis 1 : 1 nicht andernfalls aus §1 Abs. 1 folgen würde. Als Beispiel wird erwähnt, dass das Verfahren bei einem Streit über die Tilgung von Darlehenshypotheken, anwendbar sei, nicht aber bei einem solchen über die Tilgung einer stets im Verhältnis 1 : 1 umgestellten Abfindungshypothek gemäss §18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG. Diese Ausführungen, denen der Senat beitritt, hat das vorlegende Gericht anscheinend übersehen, wenn es sich für seinen Standpunkt auf Hermening-Duden beruft. Dem Richter des Umstellungsverfahrens kann daher nicht die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Bestehen der persönlichen Forderung in einem solchen Falle abgesprochen werden, wenn davon die Umstellung des dinglichen Rechts abhängt. Die Feststellung, ob eine Forderung besteht oder nicht, lässt sich eben nicht scharf von der über die Höhe des Umstellungsbetrages trennen. Diesem Umstand und dem Zweck, der mit der Anordnung eines besonderen, den Vorschriften des FGG unterworfenen Umstellungsverfahrens verbunden ist, ist auch bei der Auslegung des §6 Abs. 3 Satz 5 der 40. DVO Rechnung zu tragen, der die die Gerichte und Verwaltungsbehörden bindende Wirkung der im Umstellungsverfahren ergehenden (formell) rechtskräftigen Entscheidung des hier für ausschliesslich zuständig erklärten Gerichts (§6 Abs. 1 Satz 1) vorschreibt. Es ist im Schriftum, (Mattern NJW 1950, 142 [DOG Köln 14.12.1949 - I S 20/49] und Caemmerer DNotZ 1950, 16) die Ansicht vertreten worden, dass sich die Bindung nur auf das festgestellte Umstellungsverhältnis als solches, nicht aber auf den Bestand und den Inhalt der Forderung, soweit von diesen das Umstellungsverhältnis abhängt, erstreckt. Würde man dem folgen, so liessen sich die sich hieraus ergebenden von Mattern a.a.O. beschriebene Wirkungen widersprechender Entscheidungen im Umstellungsverfahren und in einem ordentlichen Rechtsstreit, welch letzterer das Bestehen bezw. den Inhalt der persönlichen Forderung zum Gegenstand hat, nicht vermeiden. Abgesehen davon, dass ein solcher Widerstreit gerichtlicher Entscheidungen an und für sich schon nicht wünschenswert ist, wäre das Ergebnis eines solchen Widerstreits mit den Vorschriften des materiellen Rechts nicht vereinbar. Da der Wortlaut des §6 Abs. 3 Satz 5 a.a.O. nicht entgegensteht, kann diese "Antinomie" mit Stoeckert in NJW 1950, 679 nur so gelöst werden, dass sich die Bindung an die Entscheidung im Umstellungsverfahren auch auf den Bestand und den Inhalt der persönlichen Forderung dann erstreckt, wenn, wie im vorliegenden Fall, davon der Umstellungsbetrag der Hypothek und der durch sie gesicherten Forderung abhängt, wenn also derselbe Sachverhalt für das Umstellungsverhältnis für den Bestand und den Inhalt dieser Rechte massgebend ist. Der besonderen Vereinbarung der Zuständigkeit der Umstellungsstelle bedarf es dann nicht, wie Caemmerer a.a.O. meint. Die Zuweisung der Entscheidung an den Richter des Umstellungsverfahrens auch in diesem Fall steht mit §6 a.a.O. nicht in Widerspruch.

12

4.

Muss aber aus diesen Gründen die Anwendbarkeit der 40. DVO z UmstG bejaht werden, so kann die Beschwerde nicht zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und zur Zurückweisung der Anträge als unzulässig führen, es ist vielmehr das Umstellungsverhältnis festzustellen.

13

Das Landgericht geht davon aus, dass der Gläubiger sich in Annahmeverzug befunden habe, als der Schuldner den Darlehensbetrag hinterlegte. Dieser sei daher nach §372 BGB zur Hinterlegung berechtigt gewesen und durch den Vollzug derselben und den am 16. Juni 1948 erklärten Verzicht auf die Rücknahme des hinterlegten Betrages sei die Verbindlichkeit nach §378 a.a.O. erloschen. Dem kann nicht beigetreten werden. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, waren im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Hinterlegung weder am Tag der Hinterlegung noch an dem der Verzichtserklärung noch am Währungsstichtag erfüllt. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, auf die das Landgericht Bezug nimmt, hatte der Gläubiger, zu allen diesen Zeitpunkten seinen Wohnsitz in Berlin. Die Forderung befand sich aber in der britischen Besatzungszone, da nicht nur der Schuldner seinen Wohnsitz dort hatte, sondern auch nach der Schuldurkunde die Darlehensschuld in den Geschäftsräumen der Kreissparkasse W. zu zahlen war. Ausserdem war das Grundstück, das zur Sicherung der Forderung verhaftet war, in dieser Zone belegen. Die Forderung nebst der sie sichernden Hypothek unterlag daher nach Art. 1 Ziff. 1 (f) MilRegG Nr. 52 in der in der britischen Zone geltenden Fassung der Beschlagnahme, da der Wohnsitz des Gläubigers ausserhalb des Kontrollgebiets des Obersten Befehlshabers lag. Berlin war damals der Ostzone gleich zu behandeln (Palandt BGB 7. Aufl. MilRegG. 52 Anm. 2) f) aa) zu Art. 1). Weder Gläubiger noch Schuldner konnten daher ohne die Zustimmung der MilReg rechtswirksam über die genannten Rechte verfügen, Art. II a.a.O. Es konnte daher weder der Gläubiger noch der Schuldner kundigen, beide konnten auch nicht die Fälligkeit und Rückzahlung vereinbaren (BGH 1, 294 [299]). Ebensowenig durfte der Glaubiger ohne diese Genehmigung die Zahlung selbst oder durch eine Zahlstelle im Währungsgebiet annehmen oder der Schuldner sie erbringen. Aber auch die Hinterlegung unter Verzicht auf Rücknahme war ohne Genehmigung unstatthaft. Ob sie allgemein als Verfügung im Sinne des BGB angesehen werden und behandelt werden darf, kann dahinstehen. In jedem Falle war sie eine Verfügung im Sinne des Art. II Ziff. 3 a) des MilRegG 52. Wenn dort verboten wird, in irgendeiner Weise ("sonstwie") über kontrolliertes Vermögen zu verfügen, so ist dieser Begriff im weitesten Sinne zu verstehen. Er umfasst auch die Hinterlegung und den Verzicht auf die Rücknahme (vgl. Palandt BGB 9. Aufl. Art. II Anm. 2) b). Eine wirksame Genehmigung dieser Handlungen durch die MilReg oder eine von ihr dazu ermächtigte Stelle war aber bis zur Währungsreform 1948 nicht erteilt worden; die Hinterlegungshandlung nebst dem Verzicht war daher eine unwirksame Verfügung. Abgesehen hiervon war aber auch der Gläubiger nicht im Annahmeverzug, denn auch innerhalb des Kontrollratsgebietes durfte ihn die Zahlung ohne Genehmigung nicht angeboten werden. Dass die Hinterlegung auch nicht deswegen erfolgen durfte, weil der Schuldner aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grunde an der Leistung verhindert war (§372 BGB), hat das Amtsgericht ebenfalls unter Hinweis auf KG in NJW 49, 426 richtig angenommen. Demgemäss war zu dem massgebenden Währungsstichtag eine gültige Erfüllung bezw. eine Ersatzerfüllungshandlung nicht vollzogen. Die Forderung des Gläubigers war an diesem Tage noch nicht erloschen und unterlag daher nach §13 Abs. 3 Satz 2 UmstG der Umstellung nach diesem Gesetz. Als Darlehensforderung ist die Umstellung im Verhältnis 10 : 1 erfolgt, §16 a.a.O. Nach §1 Abs. 1 der 40. DVO z UmstG ist auch das Grundpfandrecht in demselben Verhältnis umgestellt worden. Daran ändert der Umstand auch nichts, dass nach dem Inkrafttreten des Währungsgesetzes die Zahlungsmöglichkeiten an Gläubiger in Berlin und der Ostzone wesentlich erleichtert wurden. Durch die 19. und 37. DVO z UmstG, die am 1. März bezw. 15. September 1949 in Kraft getreten sind, sowie durch die Lockerung der Sperre durch die allgemeine Verfügung in BAnz 1950 Nr. 240 und 50 Nr. 57 ist an dem Rechtszustand, wie er am 21. Juni 1948 bestand, nichts geändert worden.

14

Aus diesen Gründen war die amtsgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Der Beschluss des Landgerichts war aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Juli 1951 zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §6 Abs. 4 der 40. DVO UmstG.

Dr. Lersch Ascher Raske Dr. Hartz Johannsen