Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1959, Az.: II ZR 105/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 105/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 29.03.1958
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1959, 1314 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 35-37 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Max B., D., S.str. ...,
Prozessgegner
die Deutsche Bank, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Hermann J. A. und Dr. Clemens P., B., L.str. ...,
Sonstige Beteiligte
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, Bonn, dieser vertreten durch den Bundesbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse - Beauftragter für Altbankenfragen -, ltd. Regierungsdirektor Dr. Otto S., B., K.,
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtsfolgen, die Art. 48 ScheckG an das Vorliegen höherer Gewalt knüpft (Verlängerung der Protestfrist und gegebenenfalls Wegfall des Protesterfordernisses), treten unabhängig davon ein, ob der Scheckinhaber, falls keine höhere Gewalt vorgelegen hätte, rechtzeitig Protest erhoben oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen hätte.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. März 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der vor dem Zusammenbruch 1945 in G. bei C. ein Unternehmen der Textilbranche betrieb, hatte aus Warenlieferungen Forderungen gegen die kroatische Wehrmachtsbeschaffungsstelle Berlin. Am 8. März 1945 fuhr er nach Berlin und verhandelte dort mit der Schuldnerin über die Zahlung dieser Verbindlichkeiten. Die Schuldnerin wies ihn an die Beklagte, mit der sie in Geschäftsverbindung stand. Die Beklagte händigte dem Kläger am 15. März 1945 einen von ihr ausgestellten, auf die Reichsbank Berlin gezogenen und von dieser bestätigten Verrechnungsscheck über 38.013.323,72 RM aus. Der Kläger legte den Scheck am 17. März 1945 bei der Reichsbankstelle Chemnitz, bei der er ein Girokonto unterhielt, zur Einlösung durch Gutschrift vor. Über die weitere Behandlung des Schecks streiten die Parteien. Der Kläger behauptet, die Reichsbankstelle Chemnitz habe ihm mitgeteilt, sie könne den Scheck zur Zeit nicht einlösen, da sie wegen des Luftangriffs auf Chemnitz vom 5. März 1945 keine Verbindung mit Berlin habe; ihr Vorstand habe daher angeordnet, daß auf fremde Plätze gezogene Papiere, auch soweit es sich um bestätigte Reichsbankschecks handle, als Auftragspapiere behandelt werden sollten. Zu einer Gutschrift des Schecks, der bei der Reichsbankstelle geblieben sei, sei es auch später nicht mehr gekommen. Er habe auch nicht mehr nach Chemnitz fahren und sich um die Angelegenheit kümmern können, als G. am 10. April 1945 von den amerikanischen Truppen besetzt worden sei. Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger von den Russen verhaftet, die ihn 1950 den Sowjetzonalen Gerichten übergaben. Diese verurteilten ihn zu einer Zuchthausstrafe von 20 Jahren. 1956 wurde der Kläger amnestiert. Seitdem hat er seinen Wohnsitz in D.. Er ist als Sowjetzonenflüchtling anerkannt.
Der Kläger hat den Scheck durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 19. September 1957 (GA 163) für kraftlos erklären lassen. Er nimmt die Beklagte als Ausstellerin des Schecks im Wege des Rückgriffs in Höhe von 3.801.332,37 DM nebst Zinsen in Anspruch. Er ist der Ansicht, der Scheck habe wegen Vorliegens höherer Gewalt nicht protestiert zu werden brauchen. Hilfsweise stützt er seinen Anspruch auf Scheckbereicherung. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie behauptet, die Reichsbankstelle Chemnitz habe den Scheck durch Gutschrift eingelöst; jedenfalls müsse die Einreichung des Schecks bei der Reichsbankstelle Chemnitz wie eine Einlösung durch Gutschrift behandelt werden. Die Beklagte bestreitet das Vorliegen höherer Gewalt und trägt vor, sie sei scheckmäßig nicht bereichert. Die Beklagte hat der Reichsbank und der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet. Die Bundesrepublik ist dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger kann den Anspruch aus dem Scheck gegen die Beklagte, eine Berliner Altbank, geltend machen, da die Voraussetzungen des §7 Berliner Altbankengesetz gegeben sind. Der Anspruch des Klägers ist, falls er besteht, vor dem 9. Mai 1945 im Geschäftsbetrieb der Berliner Niederlassung der Beklagten begründet worden. Er ist am 15. März 1945 entstanden, an dem Tage, an dem die Beklagte den Scheck ausgestellt und dem Kläger übergeben hat (vgl. BGHZ 21, 155). Die Forderung ist, was §7 Berliner Altbankengesetz weiter erfordert, auf Deutsche Mark umgestellt (vgl. BGHZ 5, 302). Hierbei ist unerheblich, ob die Forderung des Klägers gegen die Reichsbank auf Deutsche Mark umgestellt worden ist. Die Verpflichtung der Beklagten hat nicht zum Inhalt, dafür Sorge zu tragen, daß der Kläger das erhält, was er Jeweils von der Reichsbank zu fordern hat. Die scheckrechtliche Haftung der Beklagten als Scheckausstellerin geht vielmehr auf Zahlung der Schecksumme. Diese Haftung ist unabhängig davon, welches Schicksal der Anspruch des Klägers gegen die Reichsbank erlitten hat. Schließlich hat der Kläger seinen Wohnsitz auch rechtzeitig in das Bundesgebiet verlegt. Er hat zwar nicht, was §7 Abs. 1 Berliner Altbankengesetz voraussetzt, am 1. Oktober 1949 im Bundesgebiet gewohnt. Dieser Zeitpunkt ist aber gemäß §7 Abs. 3 Berliner Altbankengesetz nicht maßgebend, weil der Kläger Sowjetzonenflüchtling ist.
II.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger könne schon deshalb nicht aus dem Scheck gegen sie vorgehen, weil der Scheck von der Deutschen Reichsbank bestätigt worden sei; der Aussteller eines bestätigten Reichsbankschecks hafte nicht scheckrechtlich. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Durch den Bestätigungsvermerk wurde die Reichsbank gemäß §19 Reichsbankgesetz dem Inhaber zur Einlösung des Schecks verpflichtet. Diese Verpflichtung tritt nicht an die Stelle der Verpflichtung des Ausstellers aus §12 ScheckG, sondern neben sie. Ein bestätigter Reichsbankscheck mag zwar im Wirtschaftsleben wie bares Geld angesehen worden sein. Dies ändert aber nichts daran, daß er rechtlich ein Scheck ist. Wer sich aber im Geschäftsverkehr eines Schecks bedient, muß die Rechtsfolgen auf sich nehmen, die das Scheckgesetz bestimmt hat. Auch bei dem sog. Mob-Wechsel ist die wechselmäßige Haftung des Akzeptanten hinter die Ausstellerhaftung der Luftfahrtbank zurückgetreten. Gleichwohl haftet der Akzeptant wechselrechtlich, wenn die Luftfahrtbank den Wechsel nicht eingelöst hat (BGH WM 1958, 1332).
III.
Die Beklagte meint, sie hafte jedenfalls deshalb nicht, weil der Scheck eingelöst sei. Die Einlösung liege bereits in der Vorlegung des Schecks bei der Reichsbankstelle Chemnitz. Die Reichsbank habe einen Scheck erst bestätigt, nachdem sie das Konto des Scheckausstellers mit der Schecksumme belastet habe. Die Aushändigung eines bestätigten Schecks habe also eine Überweisung eines Betrages von dem Reichsbankkonto des Ausstellers auf das Konto des Scheckinhabers bei der (einlösungspflichtigen) Reichsbankstelle bedeutet, bei der der Scheckinhaber den Scheck später vorlegen werde. Es müßten daher die Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung zur steckengebliebenen Ost/West-Überweisung entwickelt habe (BGHZ 2, 218; KG WM 1957, 1038). Bei Überweisungen innerhalb des Filialennetzes einer Bank trete die Verlagerung des Guthabens von der Absendestelle auf die Empfangsfiliale bereits dann ein, wenn die Absendestelle die erforderlichen Buchungen vorgenommen und die Überweisungspapiere an die Empfangsfiliale zum Versand gebracht habe; auf die Buchungen bei der Empfangsfiliale komme es nicht an. Mit der Einreichung des bestätigten Schecks bei der Reichsbankstelle Chemnitz sei deshalb die scheckrechtliche Haftung der Reichsbank aus dem Scheck erloschen. An ihre Stelle sei eine Haftung aus dem (mit dem Kläger abgeschlossenen) Girovertrag getreten. Sei aber die scheckrechtliche Haftung der Reichsbank erloschen, so könne die Beklagte auch nicht im Wege des Rückgriffs aus dem Scheck in Anspruch genommen werden.
Die Auffassung der Beklagten führt zu dem Ergebnis, daß der Aussteller eines bestätigten Reichsbankschecks in der Regel scheckrechtlich nicht in Anspruch genommen werden kann; denn der Scheck muß, wenn der Aussteller in Anspruch genommen werden soll, grundsätzlich bei einer Reichsbankstelle vorgelegt werden, und die Vorlegung des Schecks bei einer Reichsbankstelle soll auch dann der Einlösung des Schecks gleichstehen, wenn diese die Gutschrift ablehnt. Dieser Ansicht, zu der das Berufungsgericht keine Stellung genommen hat, ist nicht zuzustimmen. Die Beklagte haftet als Ausstellerin des Schecks nach Art. 12 ScheckG für die Zahlung des Schecks. Sie muß die im Scheck vorgesehene Zahlung selbst erbringen, wenn der Scheck nicht eingelöst wird. Diese Verpflichtung erlischt erst mit der Zahlung des Scheckbetrages durch den Bezogenen an den Scheckinhaber. Bei einem Verrechnungsscheck gilt die Gutschrift als Zahlung (Art. 39 Abs. 2 Satz 2 ScheckG). Ist, wie das Berufungsgericht unterstellt hat, keine Gutschrift erfolgt, so ist der Scheck nicht eingelöst, die scheckrechtliche Haftung der Reichsbank und der Ausstellerin nicht erloschen. Der Gutschrift steht eine Verpflichtung der Reichsbank zur Gutschrift nicht gleich; dem Kläger stehen als Scheckinhaber scheckrechtliche Ansprüche gegen die Reichsbank und die Beklagte bis zur Vornahme der Gutschrift, der Begründung einer abstrakten Zahlungsverpflichtung der Reichsbank gegenüber dem Kläger, zu. Eine derartige Verbindlichkeit ist nicht begründet, wenn die Reichsbank sie hätte zwar begründen müssen, sie zu begründen aber abgelehnt hat.
IV.
Nach Art. 40 kann der Inhaber eines Schecks nur dann gegen den Aussteller Rückgriff nehmen, wenn der Scheck rechtzeitig vorgelegt worden ist. Diese Voraussetzung ist gegeben. Zwar muß der Scheck dem Bezogenen am Zahlungsort vorgelegt werden und Zahlungsort ist Berlin, da der Scheck auf die Reichsbank Berlin gezogen war (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ScheckG). Die Reichsbank hatte sich aber in den Bestimmungen über den Giroverkehr (Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 15 vom 24. Januar 1945) verpflichtet, von ihr bestätigte Schecks durch alle Reichsbankstellen im Wege der Gutschrift einzulösen. Hierdurch wurde allerdings das Scheckgesetz als solches nicht geändert. Eine Partei verstieße aber gegen Treu und Glauben, wenn sie geltend machen würde, die auf Grund der Bedingungen über den Giroverkehr bei einer Reichsbankstelle außerhalb Berlins erfolgte Vorlegung des Schecks sei keine Vorlegung im Sinne des Scheckgesetzes. Die Beklagte könnte sich nicht darauf berufen, Berlin sei ausschließlicher Zahlungsort, weil sie sonst verhindern würde, daß der Kläger die Rechte, die ihm durch den bestätigten Scheck gewährt werden sollten (Einlösung durch jede Reichsbankstelle), nicht sachgemäß ausüben könnte. Ebensowenig kann sich aber auch der Kläger (für die Vorlegung und die Protesterhebung) auf Berlin als ausschließlichen Zahlungsort berufen, wenn er den Scheck auf Grund der Reichsbankbestimmungen über den Giroverkehr bei einer Reichsbankstelle außerhalb Berlins zur Zahlung vorgelegt hat.
V.
1.
Nach Art. 40 ScheckG ist weitere Voraussetzung für den Rückgriffsanspruch eines Scheckinhabers gegen den Aussteller, daß die Verweigerung der Zahlung durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder durch eine gleichbedeutende Handlung (Art. 40 Nr. 2, 3 ScheckG) festgestellt worden ist. Diese Voraussetzung, die im vorliegenden Falle nicht gegeben ist, kann jedoch wegfallen (Art. 48 Abs. 4 ScheckG), wenn höhere Gewalt vorliegt. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob höhere Gewalt vorgelegen hat. Es hat ausgeführt, die Klage sei jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Kläger nicht den Willen gehabt habe, dem Art. 40 ScheckG zu genügen. Ursächlich für den Verlust der Rückgriffsrechte sei allein der fehlende Wille des Klägers gewesen, Protest zu erheben.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie die Revision zutreffend dargelegt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Folgen, die Art. 48 ScheckG an das Vorliegen höherer Gewalt knüpft (Verlängerung den Protestfrist und gegebenenfalls Wegfall des Protesterfordernisses), treten unabhängig davon ein, ob der Scheckinhaber im einzelnen Fall den Scheck protestiert hätte, wenn keine höhere Gewalt vorgelegen hätte. Art. 48 ScheckG setzt lediglich voraus, daß der rechtzeitigen Protesterhebung oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt) entgegensteht. Es genügt das objektive Vorliegen dieser Voraussetzung. Dem Scheckinhaber, der ohne Vorliegen höherer Gewalt den Scheck nicht hätte protestieren lassen, kommt allerdings auf diese Weise die höhere Gewalt zugute, ohne daß er schutzwürdig ist; denn er hätte, da er den Scheck nicht hätte protestieren lassen, seine Rückgriffsrechte gegen den Aussteller des Schecks verloren, wenn keine höhere Gewalt vorgelegen hätte. Aber einmal sind die Vorteile, die Art. 48 ScheckG dem Scheckinhaber gewährt, für diesen Fall nicht erheblich. Der Scheckinhaber muß den Scheck grundsätzlich nach Wegfall der höheren Gewalt unverzüglich protestieren lassen; er muß also zu diesem Zeitpunkt den Willen zur Protesterhebung haben. Dauert die höhere Gewalt länger als 15 Tage, so kann allerdings Rückgriff genommen werden, ohne daß es einer Protesterhebung bedarf. Die 15 tägige Frist beginnt aber erst mit dem Tage, an dem der Inhaber seinen Vormann von dem Fall höherer Gewalt benachrichtigt hat. Hat der Scheckinhaber eine derartige Nachricht gegeben, dann wird er auch den Willen zur Protesterhebung haben. Vor allem aber und das ist der entscheidende Gesichtspunkt - würde die Rechtssicherheit und die Rechtsklarheit, die im Scheckverkehr von besonderer Bedeutung sind, gefährdet werden, wenn im einzelnen Fall geprüft werden müßte, ob der Scheckinhaber, der den Scheck wegen einer gesetzlichen Vorschrift eines Staates oder eines anderen Falles höherer Gewalt objektiv nicht protestieren lassen konnte, die Protesterhebung vorgenommen hätte, wenn er dies ohne Vorliegen des Hindernisses hätte tun können. Für die Ausgestaltung des Art. 48 ScheckG war die Frage der leichten Feststellbarkeit seiner Voraussetzungen von maßgebender Bedeutung. Aus diesem Grunde gelten nach Art. 48 Abs. 5 ScheckG Tatsachen, die den Scheckinhaber rein persönlich betreffen, nicht als Fälle höherer Gewalt. In der Denkschrift, die das Auswärtige Amt dem Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zur Vereinheitlichung des Scheckrechts beigefügt und am 7. Dezember 1932 dem Reichstag übersandt hat (Verhandlungen des Reichstags, VII. Wahlperiode 1932, Bd. 456 Nr. 263) heißt es hierzu: "Die Tatsache eines weite Kreise treffenden öffentlichen Notstandes oder eines viele Menschenleben vernichtenden Unglücksfalles bereitet weniger Beweisschwierigkeiten als ein persönlicher Unglücks- oder Krankheitsfall. Auch ist die Möglichkeit, daß zu Unrecht das Bestehen höherer Gewalt behauptet wird, damit wesentlich erschwert." Die Voraussetzungen des Art. 48 ScheckG sollten also aus praktischen Erwägungen möglichst leicht und einfach festgestellt werden können. Dieser Wertung würde es widersprechen, wenn bei objektivem Vorliegen höherer Gewalt jeweils ermittelt werden müßte, ob der Schuldner, wenn keine höhere Gewalt vorgelegen hätte, den Scheck rechtzeitig hätte protestieren lassen; eine derartige Feststellung ist im Regelfall sehr schwierig zu treffen. Es kann daher nicht der Auffassung des Berufungsgerichts zugestimmt werden, der Rückgriffsanspruch des Klägers scheitere auch bei Vorliegen höherer Gewalt jedenfalls daran, daß der Kläger nicht den Willen gehabt habe, den Scheck protestieren zu lassen. Art. 48 ScheckG ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn der Scheckinhaber diesen Willen während des Vorliegens der höheren Gewalt nicht gehabt hat.
2.
Der Rückgriffsanspruch des Klägers hängt also davon ab, ob höhere Gewalt der Protesterhebung (oder der Vornahme einer gleichbedeutenden Handlung) im Wege gestanden hat. Hierbei kommt es entscheidend auf den spätesten Zeitpunkt an, an dem der Protest fristgemäß hätte erhoben werden können (Quassowski/Albrecht, ScheckG Art. 48 Anm. 8). Der Protest - das gleiche gilt für die Vornahme einer gleichbedeutenden Feststellung - muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist erhoben werden (Art. 41 ScheckG). Die Vorlegungsfrist beträgt 8 Tage (Art. 29 ScheckG). Die Beklagte kann sich jedoch nicht auf diese Frist berufen. Die Reichsbank hatte sich durch die Bestätigung dem Aussteller und dem Scheckinhaber gegenüber verpflichtet, den Scheck innerhalb von 30 Tagen einzulösen (Bestimmungen über den Giroverkehr der Reichsbank, Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 15 vom 24. Januar 1945). Zwar konnte das Reichsbankdirektorium, das die ursprünglich vorgesehene Einlösungsfrist von 8 Tagen auf 30 Tage verlängerte, das Scheckgesetz als solches nicht ändern. Da die Reichsbank sich aber verpflichtet hatte, den Scheck innerhalb von 30 Tagen einzulösen, kann die Beklagte als Ausstellerin des Schecks nicht, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen, geltend machen, der Kläger hätte den Scheck, um sich die Rückgriffsrechte gegen sie zu erhalten, innerhalb von 8 Tagen vorlegen und protestieren lassen müssen. Der Scheck ist auf ihren Antrag von der Reichsbank bestätigt worden. Mit der Obergabe des bestätigen Reichsbankschecks stellte sie dem Kläger 30 Tage zur Einlösung des Schecks durch die Reichsbank zur Verfügung. Der Kläger brauchte bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen, er verliere die Rückgriffsrechte gegen die Ausstellerin des Schecks, wenn er diese Frist ausnutze. Die Rückgriffshaftung des Ausstellers trat zwar bei einem bestätigten Reichsbankscheck in den Hintergrund. Die Beklagte haftete aber trotz der Bestätigung des Schecks durch die Reichsbank als Ausstellerin des Schecks nach Art. 12 ScheckG für die Zahlung des Schecks. Haftet die Beklagte aber als Ausstellerin des Schecks, dann kann sie ihre Inanspruchnahme nicht dadurch verhindern, daß sie sich darauf beruft, das Scheckgesetz (das keine Regelung der bestätigten Schecks enthält) sehe eine 8-tägige Vorlegungsfrist vor. Die Beklagte darf das Auseinanderklaffen der beiden Vorlegungsfristen nicht auf Kosten des Klägers für sich ausnutzen. Dieser Gedanke hat auch in den Bestimmungen über den Giroverkehr der Reichsbank (Reichs- und Staatsanzeiger vom 24. Januar 1945) Ausdruck gefunden. Der Aussteller eines bestätigten Schecks ist hiernach verpflichtet, von der Möglichkeit, den Scheck vor Ablauf von 30 Tagen zu widerrufen, keinen Gebrauch machen; ein gleichwohl vorher erklärter Widerruf gilt erst nach Ablauf der Frist als wirksam. Die Beklagte darf nicht die Vorteile, die ein von ihr ausgestellter bestätigter Reichsbankscheck dem Scheckinhaber gewähren soll, einschränken oder vereiteln; sie muß vielmehr dem Kläger, dem sie den bestätigten Scheck ausgehändigt hat, die Möglichkeit geben, die Vorteile des bestätigten Reichsbankschecks in vollem Umfang auszunutzen, ohne hierbei Risiken ausgesetzt zu sein.
Der Kläger hätte also, auch was seine Rückgriffsansprüche gegen die Beklagte angeht, kurz vor Ablauf der 30 tägigen Frist Protest erheben können. An diesem Tage, dem 15. April 1945, konnte der Beklagte den Scheck jedoch nicht protestieren lassen, da die amerikanischen Truppen Grünau am 10. April 1945 besetzt hatten, und es dem Kläger seitdem nicht möglich war, G. zu verlassen und in das damals noch unbesetzte Chemnitz zu gelangen. Die Protestfrist wurde daher auf Grund der Verordnung über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts vom 10. November 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 656) um 60 Tage verlängerte. Der Zeitpunkt, an dem diese Frist ablief, ist für die Frage, ob höhere Gewalt gegeben war, maßgebend. In diesem Zeitpunkt lag höhere Gewalt vor. Der Kläger konnte allerdings seit Juni 1945 in das von den Russen besetzte Chemnitz gelangen, weil die amerikanischen Truppen G. im Juni 1945 verlassen hatten und Grünau seitdem ebenfalls von den Russen besetzt war. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Reichsbankstelle in Chemnitz, wie die Beklagte vorträgt, zu dieser Zeit noch vorübergehend in beschränktem Umfange weitergearbeitet hat. Jedenfalls wäre der Versuch, in dieser Zeit einen Scheck über 38 Millionen Reichsmark, dem Rüstungsaufträge zugrundelagen, protestieren zu lassen, bei den damaligen Verhältnissen mit einer so großen Gefahr verbunden gewesen, daß man zu der Auffassung kommen muß, der Protesterhebung habe ein unüberwindliches Hindernis im Sinne des Art. 48 Abs. 1 ScheckG entgegengestanden. Dieses Hindernis dauerte bis zur Schließung der Reichsbankstelle in Chemnitz. Da der Kläger die Beklagte später von dem Vorliegen der höheren Gewalt benachrichtigt und zu dieser Zeit ebenfalls höhere Gewalt vorgelegen hat, fiel das Erfordernis der Protesterhebung gemäß Art. 48 Abs. 4 ScheckG weg.
VI.
Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist nicht begründet (Art. 58 ScheckG). Der Anspruch setzt voraus, daß die Rückgriffsverbindlichkeit des Ausstellers durch Unterlassen rechtzeitiger Vorlegung oder rechtzeitiger Protesterhebung (oder der Vornahme einer gleichen Feststellung) erloschen ist (Quassowski/Albrecht a.a.O. Art. 58 Anm. 4). Diese Voraussetzungen sind jedoch, wie unter IV und V dargelegt, nicht gegeben.
VII.
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob die Reichsbankstelle Chemnitz die Schecksumme dem Konto des Klägers gutgeschrieben hat. Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.