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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1959, Az.: III ZR 27/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1959
Aktenzeichen
III ZR 27/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 21.12.1957

Fundstellen

  • MDR 1959, 919-920 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1819-1820 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Buchsachverständigen Hermann S. in W./R., K.str. . ...,

Prozessgegner

den Rechtsanwalt und Notar Dr. Josef U. in P., M.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Wird bei einer Klage, mit der Teilbeträge von selbständigen Einzelforderungen geltend gemacht werden, erst im Laufe des Rechtsstreits in zulässiger Weise (BGHZ 11, 192) die Aufgliederung des Klageantrages auf die Einzelforderungen vorgenommen, so werden - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 261 b ZPO - durch die Einreichung der Klageschrift bei Gericht alle Einzelansprüche bis zur Höhe der Klagesumme mit der Folge der Unterbrechung der Verjährung rechtshängig. Ob die Klarstellung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Verjährungsfrist ohne die Unterbrechung abgelaufen wäre, ist unerheblich (Ergänzung zu BGHZ 22, 254; LM ZPO § 253 Nr. 16).

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Gähtgens

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 21. Dezember 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit einem Betrag von 6.725,16 DM abgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger nimmt aus abgetretenem Recht den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Beklagte seine Amtspflicht als Notar verletzt habe.

2

Am 22. Dezember 1951 verstarb in D. die Witwe Mathilde Wilhelmine W., geborene K.. Sie hinterließ ein Hausgrundstück sowie eine Bindfaden- und Bindegarngroßhandlung in D., Hausrat und persönliche Habe. Sie wurde beerbt von der Witwe Clara Kl., geborenen K., der Ehefrau Ottilie Mathilde Dr., geborenen B., der Witwe Klara We., geborenen B., und Emil C. Der Beklagte beurkundete am 19. Juli 1952 einen Auseinandersetzungsvertrag zwischen den Miterben. Bei diesem Vertrage wurde die Miterbin Frau Clara Kl. durch den Fabrikanten Cr. vertreten auf Grund einer als "unwiderruflich"bezeichneten, von Frau Kl. unterschriebenen Vollmacht, deren Unterschrift der Beklagte ebenfalls am 19. Juli 1952 beglaubigt hatte.

3

Die Miterben Frau Kl. und Emil C. fochten den Auseinandersetzungsvertrag wegen Drohung und arglistiger Täuschung an. In dem anschließenden Rechtsstreit (3 O 80/52 des LG Hagen) stellte das Oberlandesgericht in Hamm - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - durch das am 16. Oktober 1953 verkündete, am 5. November 1953 zugestellte Urteil die Nichtigkeit des Auseinandersetzungsvertrages fest, weil die unwiderruflich, auch zur Verfügung über Grundstücke erteilte Vollmacht der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft habe, und die Nichtigkeit der Vollmacht die Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsvertrages nach sich ziehe. Der Beklagte, dem der Streit verkündet worden war, war dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm ist rechtskräftig. Am 24. November 1954 haben sich die Miterben erneut auseinandergesetzt.

4

Die Miterbinnen Frau We. und Frau Dr. sowie deren Ehemann haben dem Kläger ihre Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten. Solche Ansprüche macht der Kläger in Höhe von 20.000 DM als Teilbetrag eines vermeintlich höheren Anspruchs mit der Klage geltend, die am 2. März 1956 bei dem Landgericht in Hagen eingereicht und dem Beklagten am 7. März 1956 zugestellt worden ist; der Kläger hat vorgetragen: Durch Amtspflichtverletzungen des Beklagten, der insbesondere die Nichtigkeit der Vollmacht für Cr. zu vertreten habe, seien den Zedentinnen Frau We. und Frau Dr. sowie deren Ehemann, der ebenfalls in den Vorprozeß hineingezogen worden sei, die Kosten des Vorprozesses entstanden, in dem sie unterlegen seien. Frau We. habe ferner Schaden dadurch erlitten, daß sie im Vertrauen auf die Gültigkeit des ersten Auseinandersetzungsvertrages geschäftliche Dispositionen getröffen habe, die später hätten rückgängig gemacht werden müssen, und daß sie im zweiten Auseinandersetzungsvertrage wesentlich schlechter gestellt worden sei.

5

Der Kläger hat seine Ansprüche in der Klageschrift in drei Gruppen aufgegliedert:

6

Gruppe I umfaßt die Kosten des Vorprozesses 3 O 80/52 sowie eines einstweiligen Verfügungsverfahrens 3 Q 13/53 und weitere Kosten, die Frau We. - u.a. im Zusammenhang mit der Umwandlung der Bindfadengroßhandlung in eine GmbH - erwachsen seien, im Gesamtbetrage von 10.115,92 DM. Hinsichtlich dieses Betrages ist Klage in Höhe von 10.115,87 DM erhoben worden. Im Laufe des ersten Rechtszuges hat der Kläger mehrere Posten um insgesamt 2.060,80 DM ermäßigt und in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25. Januar 1957 noch 8.055,11 DM gefordert.

7

In Gruppe II sind Kosten zusammengefaßt, die Frau We. dadurch entstanden seien, daß sie während des Streites um die Gültigkeit des ersten Auseiandersetzungsvertrages eine neue Firma habe gründen, neue Geschäftsräume habe mieten und ausstatten müssen, sowie Anwaltskosten, die bei Verhandlungen nach dem Vorprozeß erwachsen seien. Der Kläger hat die Höhe zunächst mit insgesamt 7.033,59 DM angegeben, in der Klageschrift jedoch nur einen Teilbetrag von 6.000 DM geltend gemacht. Im Laufe des ersten Rechtszuges hat der Kläger einzelne Ansätze geändert und fallen gelassen, schließlich diese Gruppe insgesamt auf 6.435,91 DM ermäßigt und diesen Betrag in der Schlußverhandlung vor dem Landgericht in voller Höhe gefordert.

8

Mit der Gruppe III hat der Kläger Schadensersatz dafür gefordert, daß Frau We. durch den zweiten Auseinandersetzungsvertrag wesentlich schlechter gestellt worden sei als durch den ungültigen ersten Vertrag; dieser Schaden betrage insgesamt rund 42.000 DM. Hiervon hat der Kläger in der Klageschrift einen Teilbetrag von 3.884,13 DM eingesetzt, in der Schlußverhandlung vor dem Landgericht jedoch 5.508,98 DM gefordert und erklärt, daß er hilfsweise aus dieser Gruppe weitere Beträge bis zu 20.000 DM nachschieben wolle.

9

Hiernach hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt,

10

den beklagten zu verurteilen, an den Kläger 20.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1954 zu zahlen.

11

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten; er hat die Ansprüche der Gruppen I und II dem Grunde, jedoch nicht der Höhe nach, die Gruppe III nach Grund und Betrag bestritten. Er hat ferner gerügt, daß die Klage nicht hinreichend bestimmt sei, weil nicht ersichtlich sei, welche Teilbeträge der Kläger im einzelnen geltend mache.

12

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Zinsbetrag stattgegeben; es hat 191,19 DM aus der Gruppe I als unbegründet abgesetzt, die Ansprüche der Gruppe II in voller Höhe zuerkannt und aus der Gruppe III 5.700,17 DM (5.508,98 + 191,19 DM) zu Gunsten des Klägers eingesetzt.

13

Der Beklagte hat mit seiner Berufung u.a. die Aktivlegitimation des Klägers geleugnet und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Oberlandesgericht hat der Berufung teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 11.228,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Dezember 1954 verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Es hat aus der Gruppe I weitere 519,74 DM abgesetzt, weil Frau We. insoweit eine anderweitige Ersatzmöglichkeit habe und der Kläger sich dies entgegenhalten lassen müsse; die Ansprüche der Gruppe II hat das Oberlandesgericht in vollem Umfange, die Gruppe III hinsichtlich des 3.884,13 DM übersteigenden Betrages als verjährt angesehen.

14

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

15

Das Berufungsgericht hat das Klagerecht des Klägers sowie die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 21 RNotO und § 839 BGB - eine fahrlässige Amtspflichtverletzung des Beklagten - dem Grunde nach bejaht. Es hat in dem Klagebegehren des Klägers, das einheitlich auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM lautete, entsprechend der Einteilung, die der Kläger bereits in der Klageschrift gegeben und durch den Rechtsstreit aufrechterhalten hat, einen Klageantrag gesehen, der sich aus Teilbeträgen mehrerer selbständiger prozessualer Ansprüche zusammensetzt, und diese Teilansprüche gesondert und mit verschiedenem Ergebnis geprüft. Im Ergebnis sind aus Gruppe I (wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeit) 519,74 DM, die Gruppe II in voller Höhe von 6.435,91 DM und aus der Gruppe III 1.816,04 DM (beides wegen Verjährung) abgewiesen worden.

16

Den Ansprüchen der drei Gruppen ist allerdings - wie die Revisionsbegründung ausführt - gemeinsam, daß sie aus demselben Schadensereignis (hier dem Versehen des Beklagten bei der Aufnahme der Vollmacht für Cr. und bei der Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrages) hergeleitet werden. Gleichwohl handelt es sich nicht - wie die Revision meint - um einen einheitlichen Anspruch, in dem die einzelnen Ansätze lediglich Rechnungsgrößen bildeten, sondern um Einzelposten mit rechtlicher Selbständigkeit (BGHZ 22, 43, 49), die als selbständige prozessuale Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden. Ein schadenstiftendes Ereignis kann mehrere selbständige Ansprüche auslösen, auch wenn - wie hier - ein Schaden ausschließlich am Vermögen eingetreten ist (BGHZ 22, 193). Davon ist mit Recht auch der Kläger ausgegangen, indem er schon in der Klageschrift den Gesamtschaden in drei große Gruppen aufgegliedert hat, die sich durch die besondere Art der Entstehung des Schadens im einzelnen unterscheiden und demgemäß zu ihrer Begründung einen selbständigen Tatsachenvortrag voraussetzen. Wie weit die Einzelansätze innerhalb der Gruppen selbständige Ansprüche sind, bedarf hier zunächst noch keiner Erörterung. Jedenfalls hinsichtlich der großen Gruppen liegt eine Anspruchshäufung nach § 260 ZPO vor. Es ist daher gerechtfertigt, diese Gruppen - wie es das Berufungsgericht zutreffend getan hat - als selbständige Ansprüche gesondert zu behandeln.

17

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich eines Teiles der Ansprüche aus Gruppe I im Betrage von 519,74 DM deshalb abgewiesen, weil die Zedentin des Klägers, Frau We., in dieser Höhe auf andere Weise Ersatz erlangen könne und der Kläger sich dies entgegenhalten lassen müsse.

18

Dem Wortlaut des Revisionsantrages nach ("der Klage auch insoweit stattzugeben, als abgewiesen worden ist") könnte das Rechtsmittel auch auf die Teilabweisung dieser 519,74 DM bezogen werden. Ob der Kläger dies beabsichtigte, war jedoch unklar, weil die Revisionsbegründung mit keinem Wort auf die Ansprüche der Gruppe I eingeht, hingegen die Frage der Verjährung der Ansprüche aus den Gruppen II und III eingehend behandelt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seinen Antrag dahin erläutert, daß die Revision nicht die Abweisung von 519,74 DM aus der Gruppe I angreife, sondern sich insoweit dagegen richte, daß das Berufungsgericht nicht weitere 519,74 DM aus Gruppe III zur Auffüllung verwendet habe. Damit ist der Revisionsantrag in prozessual zulässiger Weise klargestellt worden. Einer Erörterung der Ansprüche aus Gruppe I bedarf es hiernach nicht.

19

II.

Das Berufungsgericht hat die Ansprüche aus Gruppe II in vollem Umfange, die Gruppe III hinsichtlich des 3.884,13 DM übersteigenden Betrages als verjährt angesehen.

20

1.)

Das Berufungsgericht hat als Beginn der Verjährungsfrist den Ablauf des 5. Dezember 1953 angenommen und hierzu ausgeführt: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB habe mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts in dem Vorprozeß 3 O 80/52, also mit Ablauf des 5. Dezember 1953 begonnen, denn von diesem Zeitpunkt ab hätten die Zedenten des Klägers sicher gewußt, daß der erste Auseinandersetzungsvertrag infolge eines Versehens des Beklagten unwirksam war, sie hätten damit gewußt, daß ihnen ein Schaden teils schon erwachsen sei (Kosten des Vorprozesses), teils in Zukunft noch entstehen werde, und die Person des Ersatzpflichtigen gekannt. Von diesem Zeitpunkt an hätten sie daher mit hinreichender Erfolgsaussicht gegen den Beklagten wenigstens auf Feststellung klagen können.

21

Dem ist zuzustimmen. Die Verjährungsfrist des § 852 BGB, die auch für Ansprüche aus Notarhaftung gilt, beginnt, wenn der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis hat. Diese Kenntnis ist grundsätzlich vorhanden, sobald der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine ihm bekannte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann, sei es als Leistungs- oder als Feststellungsklage. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist in der Regel eine Frage des Einzelfalles. Eine besonders verwickelte oder zweifelhafte Rechtslage, die für einen späteren Beginn der Verjährungsfrist sprechen könnte (BGHZ 6, 195, 201), lag nach der rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses nicht mehr vor. Andererseits besteht keine Veranlassung, den Beginn der Verjährungsfrist schon auf einen früheren Zeitpunkt, etwa den der Verkündung des landgerichtlichen Urteils im Vorprozeß - wie der Beklagte meint - deshalb anzusetzen, weil die Zedenten des Klägers bereits nach dem Urteil des Landgerichts wegen Schadensersatzes an den Beklagten herangetreten seien. Solange über die Wirksamkeit des Auseinandersetzungsvertrages nicht rechtskräftig entschieden war, war es - auch im Hinblick auf die sonst mögliche Aussetzung nach § 148 ZPO - für die Zedentinnen des Klägers oder für diesen selbst ratsam, mit einer Klage abzuwarten, weil sich vorher nicht übersehen ließ, ob und in welcher Richtung ihnen ein Schaden entstanden war oder entstehen würde; das gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, wo es zweifelhaft war, ob der Vertrag etwa auch mit Erfolg angefochten worden war und es um die Beantwortung zweifelhafter Rechtsfragen ging.

22

Auch ein späterer Beginn der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist für einen Anspruch aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung erst, wenn der Geschädigte Kenntnis davon hat, daß er sich bei einem Dritten nicht schadlos halten kann (Urteil des Senats vom 1. Februar 1954 - III ZR 299/52 -), wobei es nicht darauf ankommt, wann der Kläger sich diese Kenntnis tatsächlich verschafft hat, sondern darauf, wann er sich die Kenntnis hätte verschaffen können (Urteil des Senats vom 25. März 1954 - III ZR 389/52 -). Im vorliegenden Fall haben jedoch die Erörterungen Anhaltspunkte für eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nur in einem geringen, von den Vorinstanzen berücksichtigten Umfange gegeben. Gegenüber den Ansprüchen aus den Gruppen II und III ist über eine solche Möglichkeit nichts vorgetragen worden, auch aus der Sachlage nicht ersichtlich. Auch die Revisionsbegründung enthält nichts, was für einen späteren Beginn der Verjährungsfrist sprechen könnte, sie legt vielmehr den vom Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt zugrunde.

23

2.)

Durch die Klageerhebung im März 1956 - so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt - sei die Verjährung nur zum Teil, und nicht hinsichtlich der Ansprüche aus Gruppe II, unterbrochen worden, weil die Klageschrift insoweit nicht den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Klage entsprochen habe. In der Gruppe II habe der Kläger mehrere selbständige prozessuale Ansprüche zusammengefaßt, deren Gesamtsumme er in der Klageschrift mit 7.033,59 DM, in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht noch mit 6.435,91 DM beziffert habe. Davon habe er nach ausdrücklicher Erklärung in der Klageschrift 6.000 DM geltend gemacht, ohne jedoch anzugeben, wie sich der Teilbetrag auf die einzelnen Ansprüche der Gruppe II verteile. Infolgedessen fehle das für eine Klageerhebung wesentliche Erfordernis der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs.

24

Dem angefochtenen Urteil ist darin zuzustimmen, daß die Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB nur durch eine wirksam erhobene Klage unterbrochen wird. Um wirksam zu sein, muß die Klage zunächst den Erfordernissen des § 253 ZPO genügen, also auch einen bestimmten Antrag enthalten, und einen Sachverhalt darlegen, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Falls mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht werden, muß, wenn von ihnen auch nur einer nicht in voller Höhe eingeklagt wird, angegeben werden, wie sich der Anspruch auf die teilweise erhobenen Ansprüche verteilt. Mit Recht hat das Berufungsgericht - wie bereits ausgeführt worden ist - angenommen, daß der einheitliche Zahlungsantrag auf 20.000 DM mehrere selbständige Ansprüche des Klägers einschließt. Dem angefochtenen Urteil ist ferner auch darin zuzustimmen, daß nicht nur die drei großen Anspruchsgruppen selbständig nebeneinander stehen, sondern daß darüber hinaus die Gruppe II mehrere selbständige Ansprüche in sich schließt. Es kann hier offen bleiben, wie weit die mit der Firmenneugründung und der improvisierten Unterbringung zusammenhängenden Ansätze einem einheitlichen Rechtsverhältnis entfließen oder selbständig zu beurteilen wären. Der Kläger fordert aber unter dieser Gruppe auch die Erstattung der Gebühren des Rechtsanwalts M. III, den seine Zedentin für die Verhandlungen mit den Miterben habe zu Rate ziehen müssen, und insoweit liegt jedenfalls ein aus besonderem Grunde erwachsener selbständiger Anspruch vor. Die Klage ließ daher in der Tat nicht hinreichend erkennen, wie sich der geltend gemachte Teilbetrag von 6.000 DM auf die mehreren, mit ursprünglich 7.033,59 DM insgesamt eingesetzten Ansprüche verteilte. Der Einwurf der Revision, der Kläger habe im Schadensersatzprozeß überhaupt keinen bezifferten Antrag zu stellen brauchen, vielmehr die Höhe des Schadensersatzes in das Ermessen des Gerichts stellen können (BGHZ 4, 138), geht hier schon deshalb fehl, weil der Kläger die Höhe der Verurteilung gerade nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt hat oder stellen wollte, sondern von vornherein einen bezifferten Antrag angebracht und lediglich die Erklärung unterlassen hat, wie er auf die verschiedenen Ansprüche aufgeteilt werden solle.

25

3.)

Wenn hiernach die Klage auch einen Fehler enthielt, so geht es doch nicht an, die Klageschrift, die in ihrer Form allen Erfordernissen des § 253 ZPO entsprach, einen bezifferten Antrag und eine umfangreiche Begründung enthielt, wie eine Nicht-Klage zu behandeln. Die Sache liegt hier anders als in den vom Senat früher entschiedenen Fällen (BGHZ 22, 254; LM Nr. 16 zu § 253 ZPO), in denen der Klageschrift eine Begründung fehlte; dort war die Klageschrift nicht ordnungsgemäß, demzufolge auch die Klage nicht ordentlich erhoben. Hier haftet der Klage, die unter Wahrung der Form erhoben ist, allerdings ein inhaltlicher Mangel an; dieser aber hindert, nicht die sachliche Behandlung und Verhandlung der Sache. Die Klageschrift läßt - trotz ihres Fehlers - erkennen, was der Kläger begehrt (nämlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM aus dem vorgetragenen Gesamtsachverhalt); sie bestimmt den Streitgegenstand, ermöglicht dem Beklagten eine Einlassung und ist geeignet, die Rechtshängigkeit der Streitsache zu begründen. Die Bedenken, die sich aus der mangelnden Bestimmtheit des Klageantrages ergeben, stehen daher nicht so sehr einer sachlichen Verhandlung entgegen, als vielmehr dem Erlaß eines Urteils, weil - dies ist der in der Rechtsprechung immer wieder hervorgehobene Grund - ein Urteil im Falle seiner Rechtskraft nicht klar ergeben würde, inwieweit jeder der mehreren Ansprüche der Höhe nach erfaßt und inwieweit jeder einzelne Anspruch abgewiesen worden ist (LM Nr. 11 zu § 253 ZPO). Ein Urteil, das erginge, bevor die Abgrenzung klargestellt ist, würde zu einer Unklarheit über seine Rechtskraftwirkung und, wenn es ein Grundurteil wäre, über das Maß der Bindung führen (LM Nr. 7 zu § 253 ZPO). Deshalb ist eine solche Klage nicht schlechthin abweisungsreif (BGHZ 11, 181, 184), und es ist unrichtig, wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe von seinem Standpunkt aus die Klage als unzulässig abweisen müssen, wodurch dem Kläger die Möglichkeit erhalten geblieben wäre, gemäß § 212 Abs. 2 BGB eine neue Klage mit fristwahrender Wirkung zu erheben. Vielmehr kann der Kläger den Mangel der nicht genügenden Bestimmtheit des Klageantrages im Laufe des Rechtsstreits - sogar noch in der Revisionsinstanz (BGHZ 11, 192, 195) - dadurch beheben, daß er die gebotene Klarstellungherbeiführt. Der Fall, daß der Kläger die Klarstellung verweigert (vergl. BGHZ 11, 181, 184) oder eine solche nach der Prozeßlage nicht möglich wäre (vergl. LM Nr. 11 zu § 253 ZPO), kann hier außer Betracht bleiben. Besteht die Unklarheit nur darin, daß der Klageantrag nicht erkennen läßt, welche Teilbeträge der Kläger von den verschiedenen, jeweils der Höhe nach bestimmten Einzelforderungen geltend machen oder in welcher Reihenfolge er die Einzelansprüche zur Grundlage der klageweise verlangten Teilforderung machen will, so wird - wie der Senat schon in BGHZ 11, 192, 195 ausgeführt hat - das ursprüngliche Klagebegehren dahin auszulegen sein, daß jeder der Einzelansprüche bis zum Betrage der Klagesumme geltend gemacht werden sollte. Infolgedessen ist jeder Einzelanspruch, wenn er - wie es hier der Fall ist - nach Grund und Betrag eindeutig bestimmt und insoweit dem Erfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt ist, bis zum Betrage der Klageforderung (bedingt) rechtshängig geworden. Die nachträgliche eindeutige Bestimmung des Klagebegehrens beseitigt mithin lediglich eine im Rahmen der bereits (bedingt) rechtshängig gewordenen Ansprüche bestehende Unklarheit, führt aber nicht erst die Rechtshängigkeit des Klageanspruches herbei. In einem solchen Falle bedarf es nicht einer erneuten Klageerhebung (§ 263 ZPO), der Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes oder des Antrages in der mündlichen Verhandlung (§ 281 ZPO), um die Rechtshängigkeit zu begründen, weil die Rechtshängigkeit bereits eingetreten ist, sondern lediglich der klarstellenden Erklärung. Ob diese Klarstellung vor oder nach Ablauf der Verjährungsfrist herbeigeführt wird, ist grundsätzlich unerheblich, denn die Verjährungsfrist ist bereits durch die Klageerhebung, die die Rechtshängigkeit der Ansprüche herbeiführte, unterbrochen worden. Die vom Berufungsgericht zur Unterstützung seiner gegenteiligen Ansicht angeführten Entscheidungen des Senats (BGHZ 22, 254; LM Nr. 16 zu § 253 ZPO), haben allerdings die "Heilung" eines nach § 253 Abs. 2 ZPO wesentlichen Verfahrensmangels in Fällen, in denen durch die Klageerhebung eine Ausschlußfrist gewahrt oder die Verjährungsfrist unterbrochen werden sollte, erst von der Behebung des Mangels an wirken lassen; sie treffen jedoch auf den vorliegenden Streitfall nicht zu, weil - wie bereits ausgeführt ist - in beiden Fällen mangels einer ordnungsmäßigen Begründung der Klage eine Rechtshängigkeit nicht eingetreten war.

26

Der Kläger hat die gebotene Klarstellung spätestens in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 1957 gegeben, indem er erklärte, daß die Gruppe I in voller Höhe, die Gruppe II ebenfalls in voller, nach der Neuberechnung verbleibender Höhe und aus der Gruppe III der Teilbetrag, der zur Auffüllung auf 20.000 DM notwendig sei, eingesetzt werden solle. Zweifel in der Abgrenzung konnten nun nicht mehr bestehen, da die Gruppe III - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nur einen Anspruch enthält.

27

4.)

Aus der Gruppe II sind 6.000 DM der Verjährung entzogen worden. Die Verjährung wird so weit unterbrochen, als durch die Klage eine Rechtshängigkeit entsteht, bei Geltendmachung des Teiles eines Anspruchs also nur hinsichtlich dieses Teiles, selbst wenn der Kläger in der Klage den gesamten Anspruch begründet oder wenn die Teilklage ihrer Natur und ihrem Inhalt nach die Prüfung und Feststellung des ganzen Anspruchs erforderlich macht (RGRK 11. Aufl. zu § 209 Anm. 24). Die Rechtshängigkeit der Streitsache wird gemäß § 263 ZPO durch die Erhebung der Klage begründet. In der Klageschrift hat der Kläger für die Gruppe II einen Teilbetrag von 6.000 DM ausdrücklich geltend und damit diesen Teil rechtshängig gemacht. Diese Rechtshängigkeit, die - trotz des Mangels der Klage - von Anfang an wenigstens bedingt bestand, ist im Laufe des Rechtsstreits nicht berührt worden; denn der Kläger hat, auch als er irrtümlich im Schriftsatz vom 30. November 1956 einen niedrigeren Betrag nannte, die Klage nicht teilweise zurückgenommen, und eine sonstige Erledigung der Rechtshängigkeit ist nicht eingetreten. Die Forderung eines höheren Betrages in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 1957 ist unter dem Gesichtspunkt der Verjährung belanglos, weil inzwischen die Verjährungsfrist abgelaufen war. Mithin ist aus Gruppe II der Betrag von 6.000 DM nicht verjährt.

28

III.

Aus der Gruppe III hat das Berufungsgericht dem Kläger den Teilbetrag von 3.884,13 DM, der bereits in der Klageschrift geltend gemacht worden war, zugesprochen und hierzu ausgeführt: Diese Gruppe enthalte nur einen einheitlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den Frau We. dadurch erlitten habe, daß sie durch den zweiten Auseinandersetzungsvertrag ungünstiger gestellt worden sei als durch den ersten, unwirksamen Vertrag. Die näheren Angaben der Klageschrift zu dieser Gruppe - wie Geschäftswert des entgangenen Grundstücks und Ausgleichsleistungen an die Miterben - dienten lediglich dazu, den einheitlichen Anspruch zu bestimmen.

29

Der schon in der Klageschrift geltend gemachte Teilbetrag sei daher durch die Verjährung nicht bedroht, jedoch habe die Klage eine Verjährung auch nur hinsichtlich des Teilbetrages unterbrechen können. Der Teilbetrag sei vor dem 5. Dezember 1956 nicht rechtswirksam erhöht worden. Zwar habe der Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 1956 den geltend gemachten Teil des Anspruchs auf 4.609,29 DM beziffert, jedoch sei dieser Schriftsatz weder von Amts wegen, noch von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden; eine Zustellung sei auch nicht beabsichtigt gewesen, deshalb entfalle die Heilungsmöglichkeit eines Zustellungsmangels nach § 187 ZPO. Das gleiche gelte für den Schriftsatz des Klägers vom 8. Dezember 1956, der im übrigen schon verspätet gewesen sei. Erst durch seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 1957 - also nach Ablauf der Verjährungsfrist - habe der Kläger einen weiteren Teil des Anspruchs aus Gruppe III rechtshängig gemacht.

30

Demgegenüber greifen die Rügen der Revision zum Teil durch. Allerdings ist die Abgrenzung der Ansprüche nicht - wie die Revision meint - von "rein formalem Charakter", sondern von erheblicher prozessualer Bedeutung, und es liegt kein Grund dafür vor, weshalb der Beklagte sich so behandeln lassen müßte, wie wenn der Anspruch von vornherein in weiterem Umfange geltend gemacht worden wäre. Der Senat muß jedoch, wenn auch mit anderer Begründung, der Revision darin folgen, daß der Kläger noch vor Ablauf der Verjährungsfrist einen über 3.884,13 DM hinausgehenden Teil des Anspruchs aus Gruppe III rechtshängig gemacht und damit der Verjährung entzogen hat.

31

Der Kläger hatte nach seiner ausdrücklichen Erklärung in der Klageschrift aus der Gruppe III einen Betrag von 3.884,13 DM geltend gemacht; dies war der Betrag, der nach seiner damaligen Berechnung der Gruppen I und II an 20.000 DM fehlte. Nachdem der Erörterungstermin am 27. September 1956 dem Kläger Veranlassung gegeben hatte, seine Schadensaufstellung zu überprüfen und aus den Gruppen I und II einige Ansätze zu ändern oder fallen zu lassen, gab er mit seinem Schriftsatz vom 30. November 1956 unter Aufrechterhaltung seines Antrages auf Zahlung von 20.000 DM eine neue Aufgliederung, mit der er einsetzte:

aus Gruppe I:9.955,12DM
aus Gruppe II:5.435,59"
aus Gruppe III:4.609,29"
20.000,-DM
32

Diese Aufgliederung beruhte allerdings auf einem Rechenfehler des Klägers (bei Gruppe II), der in der mündlichen Verhandlung berichtigt wurde, doch ist dies belanglos. Sie machte jedenfalls deutlich, daß der Kläger aus der Gruppe III einen höheren Betrag - als in der Klageschrift angegeben - in den Rechtsstreit einbeziehen, also rechtshängig machen wollte. Der Schriftsatz vom 30. November 1956 ging am 4. Dezember 1956, also vor Ablauf der Verjährungsfrist, bei dem Landgericht ein. Es überzeugt nicht, wenn das Berufungsgericht - abgesehen von der noch zu erörternden Frage, der Zustellung - ausführt, der Schriftsatz sei seinem Inhalt nach nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu beeinflussen, weil er keine Substantiierung der eingesetzten Beträge gegeben habe; denn einmal wird die Verjährungsfrist auch durch eine unsubstantiierte Klage unterbrochen, sofern sie nur formrichtig erhoben ist, zum anderen gab aber der Schriftsatz vom 30. November 1956 eine hinreichende Erklärung für die Erweiterung des Ansatzes bei Gruppe III, indem er darauf hinwies, daß der Kläger die Ansätze bei den Gruppen I und II (gegenüber der Klageschrift) ermäßigt habe. Die vom Kläger beabsichtigte Wirkung, die Rechtshängigkeit des Anspruches aus Gruppe III zu erweitern, konnte allerdings nur eintreten, wenn der Schriftsatz vom 30. November 1956 zugestellt oder ein entsprechender Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde (§ 281 ZPO). Beides ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht geschehen, jedoch ist eine Heilung dieses Mangels möglich, zwar nicht - wie die Revision meint - über § 187 ZPO, wohl aber im Wege der § § 261 b, 295 ZPO.

33

Objektiv war eine Zustellung des Schriftsatzes geboten; warum sie unterblieb, bedarf hier keiner Erörterung. Der Mangel der Zustellung kann jedoch gemäß § 295 ZPO dadurch geheilt werden, daß der Gegner sich rügelos auf den erweiterten Antrag eingelassen hat (LM Nr. 6 zu § 253 ZPO). Das trifft hier zu; die Parteien haben, nachdem der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 8. Dezember 1956 den Ansatz aus der Gruppe III nochmals erweitert hatte, am 25. Januar 1957 mündlich verhandelt, ohne daß eine Rüge des Beklagten aus dem Protokoll, dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils oder den in Bezug genommenen Schriftsätzen ersichtlich ist. Der Beklagte hat zwar mit seinem Schriftsatz vom 8. Dezember 1956 die neue Aufgliederung des Klägers angegriffen, indem er ausgeführt hat, die Abstriche des Klägers bei den Gruppen I und II bedeuteten eine teilweise Klägerücknahme und dürften nicht durch eine Erhöhung bei Gruppe III ausgeglichen werden; eine Rüge der mangelnden Zustellung ist hierin jedoch nicht enthalten.

34

Eine rügelose Verhandlung über den zu Gruppe III erweiterten Anspruch teilt nicht nur den Mangel der Zustellung, sie bewirkt zugleich über § 261 b Abs. 3 ZPO, daß durch den vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 30. November 1956 die Verjährung unterbrochen worden ist. Die Unterbrechung der Verjährung tritt, sofern die Zustellung "demnächst" erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrages oder der Erklärung ein. Eine Zustellung am 25. Januar 1957 müßte nach den Umständen und der Interessenlage der Parteien, die damals offenbar beide die Notwendigkeit einer Zustellung nicht erkannt haben, noch als demnächst erfolgt gelten. Unter diesen Umständen würde es - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Dezember 1952 - III ZR 152/52 - (LM Nr. 4 zu § 143 DBG) ausgeführt hat - als ein zweckloser Formalismus erscheinen, die unterbliebene Zustellung, deren Fehlen durch rügelose Verhandlung geheilt ist, nur zur Herbeiführung der Wirkung des § 261 b Abs. 3 ZPO nunmehr doch noch vorzunehmen.

35

Die Verjährung ist daher hinsichtlich des im Schriftsatz vom 30. November 1956 eingesetzten Betrages von 4.609,29 DM unterbrochen worden. Die späteren Erweiterungen im Schriftsatz vom 8. Dezember 1956 (6.509,29 DM) und in der mündlichen Verhandlung (5.508,98 DM) sind dagegen bedeutungslos, da sie erst nach Eintritt der Verjährung vorgenommen worden sind.

36

IV.

Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet, soweit der Kläger aus Gruppe II mehr als 6.000 DM und aus Gruppe III mehr als 4.609,29 DM fordert.

37

Soweit das Berufungsgericht die Klage aus Gruppe II in Höhe von 6.000 DM und aus Gruppe III in Höhe von 725,16 DM (4.609,29 DM minus 3.884,13 DM) abgewiesen hat, läßt sich die Entscheidung auch mit anderer Begründung nicht halten. Insoweit mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

38

Der Senat konnte in diesem Umfange auch nicht den Anträgen des Klägers stattgeben, weil diese nicht nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif sind. Zur Gruppe II hat das Oberlandesgericht noch nicht über Grund und Betrag, zur Gruppe III nicht über den Betrag entschieden. Insoweit aber enthält der Sachverhalt gewisse Unklarheiten, die eine weitere tatsächliche Erörterung unerläßlich machen. Es ist zwar richtig, daß der Beklagte das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts im Vorprozeß im Rahmen des § 68 ZPO gelten lassen muß, weil ihm der Streit verkündet worden war. Wenn aber der Beklagte sich darauf berufen hat, daß auch eine formwirksame Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrages nichts daran geändert haben würde, daß der Vertrag mit Erfolg angefochten worden wäre, so ist dies ein Umstand, der von dem Urteil des Vorprozesses nicht erfaßt wird. Das Landgericht hat diesen Umstand lediglich unter dem Gesichtspunkt der Kausalität gewürdigt; das befriedigt nicht, denn das Vorbringen des Beklagten wird in erster Linie dahin verstanden werden müssen, daß er einen durch seine Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden leugnen will. Es überzeugt auch nicht ohne weiteres, wenn das Landgericht meint, der Beklagte könne mit diesem Vorbringen nicht gehört werden, weil er eine Täuschung oder Drohung im Zusammenwirken mit Cr. in dem Vorprozeß in Abrede gestellt habe, und - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt - noch heute in Abrede stellt. Hier liegen Zweifelspunkte, die das Berufungsgericht noch aufzuklären haben wird, falls der Beklagte auf seinem Vorbringen beharrt.

39

Danach rechtfertigt sich die Entscheidung. Der Senat hat die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Berufungsgericht überlassen, weil erst dessen Entscheidung ergeben wird, in welchem Umfange der Kläger endgültig obsiegt.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Arndt Gähtgens