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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1954, Az.: III ZR 389/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1954
Aktenzeichen
III ZR 389/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Stuttgart - 22.10.1952

Prozessführer

des Dr. Ing. Eberhard L. in D., Wu.straße ...,

Prozessgegner

das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzministerium, dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Stuttgart (Landesvermögens- und Bauabteilung),

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 22. Oktober 1952 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der nach Kriegsende in U. im Kreise N. wohnte, wurde im August 1945 von den Amerikanern aus politischen Gründen interniert. Gleichzeitig oder kurze Zeit danach durchsuchten Angehörige der Besatzungsmacht und ihre deutschen Bediensteten die Wohnung des Klägers und nahmen daraus neben Geld und verschiedenen sonstigen Gegenständen auch einen ihm gehörigen Personenkraftwagen mit; es handelte sich um ein Fahrzeug der Marke Adler-Trumpf-Junior mit dem damaligen polizeilichen Kennzeichen III K.. Der Kraftwagen wurde in der Folgezeit zunächst von Dr. Walter H., einem deutschen Angestellten der Militärregierung N., gefahren. Von diesem übernahm ihn im Frühjahr 1946 ein Deutscher namens W., der bei dem amerikanischen CJC tätig war. Am 1. Juni 1946 ging der Wagen in den Besitz des Arztes Dr. G. in Wer We./T. über, der ihn ein Jahr lang in Benutzung hatte. Anfang Juni 1947 wurde das Fahrzeug, da es in hohem Maße ausbesserungsbedüfftig und nicht mehr verkehrssicher war, aus dem Verkehr gezogen, und am 23. Juni 1947 erhielt es der Kläger wieder zurück.

2

Dieser hatte sich inzwischen, nachdem er Ende Mai 1946 aus der Internierungshaft entlassen worden war, mehrfach vergeblich um die Wiedererlangung seines Eigentums bemüht. Auf seinen an die Militärregierung N. gerichteten Brief vom 7. Juli 1946 schrieb ihm das Amt für Vermögenskontrolle in N. am 18. Juli 1946 u.a. Folgendes:

"Die Freigabe der von Ihnen im Einzelnen aufgeführten Gegenstände kommt teilweise überhaupt nicht und teilweise erst dann in Frage, wenn Ihre Angelegenheit im Zuge des Spruchkammerverfahrens seine endgültige Erledigung gefunden hat ... Zum Verbleib der einzelnen Gegenstände ist noch folgendes zu bemerken:

1.) ... 2.) Der Adler-Trumpf-Junior-Wagen ist ebenfalls vorhanden und wird zur Zeit durch einen Arzt im Kreis N. auf Veranlassung der Militärregierung benutzt."

3

Als der Kläger, der inzwischen nach Hamburg verzogen war, am 13. September 1946 das Amt für Vermögenskontrolle erneut um Rückgabe des Wagens bat, teilte ihm dieses Amt mit Schreiben vom 18. September 1946 mit, eine solche Rückgabe lasse sich nicht ohne weiteres ermöglichen, da Kraftwagen aus dem Kreisgebiet nicht ausgeführt werden dürften; ausserdem sei das Fahrzeug einer amerikanischen Dienststelle zwecks Benutzung zur Verfügung gestellt, die es voraussichtlich nicht freigeben würde; der Kläger werde auch für seine Zwecke keinen Kraftstoff erhalten, sodaß er mit dem Wagen doch nichts würde anfangen können; unter diesen Umständen bleibe nichts anderes übrig, als diese Angelegenheit vorläufig und bis auf weiteres ruhen zu lassen. Erst nachdem das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen worden war, schrieb das Amt für Vermögenskontrolle unter dem 23. Juni 1947 an das Straßenverkehrsamt N., daß der Kraftwagen des Klägers nicht mehr der Beaufsichtigung unterliege und hiermit freigegeben werde.

4

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 825,20 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. August 1949 zu verurteilen.

5

Er hat vorgebracht, der Leiter des Amts für Vermögenskontrolle in N. habe seine Amtspflicht dadurch schuldhaft verletzt, daß er den seiner Kontrolle übertragenen Wagen unbefugt anderen Personen zur Verfügung gestellt habe, statt um die Erhaltung des ihm anvertrauten Guts besorgt zu sein. Eine Ersatzpflicht des Landes sei daher aus Amtspflichtverletzung, aber auch aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsvertrag gegeben. Sein Schaden bestehe in den Instandsetzungskosten für den durch andere abgefahrenen Wagen.

6

Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt. Es hat vorgetragen, daß eine Übergabe des Wagens an das Amt für Vermögenskontrolle nicht stattgefunden habe, dieses habe über das Fahrzeug nicht verfügen können und auch nicht verfügt. Was das genannte Amt in dieser Angelegenheit getan habe, sei nur eine freiwillige Hilfeleistung für den Kläger gewesen. Es sei daher ein Anspruch des Klägers aus Amtspflichtverletzung oder aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsverhältnis nicht begründet.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein etwaiger Anspruch aus Amtspflichtverletzung sei verjährt, ein Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsvertrag sei nicht gegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mit derselben Begründung zurückgewiesene.

8

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

1.

Soweit das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsvertrag verneint hat, unterliegt sein Urteil nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Revisionssumme nicht erreicht ist. Die Revision greift das Urteil auch nur insoweit an, als dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung aberkannt worden ist.

10

2.

Das Berufungsgericht hat diesen Klagegrund, ebenso wie das Landgericht, nicht als durchgreifend angesehen, weil insoweit Verjährung eingetreten sei. Es hat dazu unter Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils ausgeführt, der Kläger habe seinen Wagen am 23. Juni 1947 zurückerhalten und von diesem Zeitpunkt an alle Tatsachen, die er zur Begründung seines Anspruchs anführe, gekannt. Die Verjährungsfrist sei daher nach § 1 des Gesetzes vom 28. Dezember 1950 (BGBl I 821) am 31. März 1951 abgelaufen. Die Klage sei erst im August 1951, also nach Ablauf der Verjährungsfrist, erhoben worden.

11

Die hiergegen gerichtete Rüge der Revision ist nicht begründet.

12

Die Verjährungsfrist für einen Anspruch beginnt erst mit der Kenntnis des Klägers der zur Grundlage seines Anspruchs dienenden tatsächlichen Vorgänge zu laufen. Der Tatbestand der Staatshaftung umfaßt allerdings, was die Vordergerichte übersehen haben, bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung - und nur eine solche wird im vorliegenden Fall behauptet - auch die rechtliche Negative, daß kein anderer Ersatzpflichtiger vorhanden ist. Erst wenn der Kläger weiß, daß er an anderer Stelle keinen Ersatz erlangen kann, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB für ihn zu laufen (RGZ 161, 375; RG in JW 1926, 2284 und 1935, 3154). Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß der Kläger wegen der Ungewißheit, ob er anderweitig Ersatz erlangen kann, nicht beliebig mit der Klageerhebung warten darf, ohne von Seiten des Beklagten den Einwand der Verjährung befürchten zu müssen. Denn dadurch würde der untätige Kläger besser gestellt werden als derjenige, der sich rechtzeitig durch Klage oder auf andere Weise um Klarheit bemüht, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht. Der Zweck der kurzen Verjährung des § 852 BGB, eine baldige Klärung der Frage der Ursächlichkeit und Schuld herbeizuführen, würde sonst in das Gegenteil verkehrt werden. Es ist daher der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 145, 56 [70]) beizutreten, daß es für den Beginn des Fristablaufs darauf ankommt, wann der Kläger im Prozeßweg oder auf andere Weise sich hinreichend Klarheit verschaffen konnte, ob und in welcher Höhe ihm ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht. Von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

13

Der Kläger hat dazu lediglich in der ersten Instanz vorgetragen, er habe vergeblich versucht, von dem Benutzer des Wagens seine Instandsetzungskosten ersetzt zu bekommen, und seine Versuche, von dem Amt für Besatzungsleistungen Ersatz zu erlangen, seien gescheitert. Er hat aber weder vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt er davon Kenntnis erhalten hatte, daß er vom anderer Seite nichts bekommen könne, noch daß es ihm vor dem 21. August 1948, d.h. drei Jahre vor Eingang der Klage, nicht möglich gewesen sei, diese Kenntis zu erlangen, obwohl er über ein Jahr vorher seinen Wagen bereits zurückerhalten und damit von dem Schaden Kenntis bekommen hatte.

14

Die Revision rügt hierzu die Verletzung des § 139 ZPO und trägt vor, das Berufungsgericht hätte bei entsprechender Aufklärung zu der Feststellung kommen müssen, daß der Kläger frühestens im August 1949 von dem Fehlen eines anderweiten Ersatzanspruchs Kenntnis gehabt habe. Diese Rüge ist nicht begründet. Einmal enthält sie nichts darüber, daß der Kläger sich diese Kenntnis vorher nicht hätte beschaffen können. Insbesondere ist aber der Kläger, nachdem das Landgericht seinen Anspruch aus Amtspflichtverletzung wegen Verjährung verneint hatte, in der Berufungsinstanz auf diesen Anspruchsgrund nicht mehr zurückgekommen, sondern hat die Klage allein auf die Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrages gestützt. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, hinsichtlich des Anspruchsgrunds der Amtspflichtverletzung von sich aus für eine weitere Aufklärung zu sorgen.

15

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla