Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1959, Az.: V ZR 173/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1959
- Aktenzeichen
- V ZR 173/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14417
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 12.07.1957
- Landgerichts Heidelberg - 16.12.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1959, 734 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 648-649 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1487-1489 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Fabrikanten Dr. Gustav Adolf L. in W., Kreis Si.,
Prozessgegner
die Stadtgemeinde W., Kreis Si., vertreten durch ihren Bürgermeister,
Amtlicher Leitsatz
Der Grundsatz, daß Bauten von Mietern oder Pächtern im Zweifel nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werden (BGH V ZR 245/55 v. 21. Dezember 1956 = NJW 1957, 457), gilt entsprechend, wenn die Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft auf dem zur Nutzung eingebrachten Grundstück des einen von ihnen ein Bauwerk errichten.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin wird auf die Revision des Beklagten das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist. Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 16. Dezember 1954 wird auf die Anschlußberufung des Beklagten dahin abgeändert, daß die Klage im vollen Umfange abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Jahre 1934 würde in W. auf einem Grundstück der klagenden Stadtgemeinde eine Halle zum Unterstellen von Segelflugzeugen errichtet. Es handelt eich um ein massives Bauwerk aus Backsteinen mit einem Betonfundamet. Als Bauherrin trat damals die Klägerin auf; ihr Bürgermeister unterzeichnete Baugesuch und Pläne, und ihr wurde vom zuständigen Bezirksamt der Baubescheid erteilt. Die Baukosten trug im wesentlichen der Beklagte, der damals Vorsitzender des Segelflugsportvereins W. war. Er bezahlte insbesondere die Bauhandwerker. Die Leistungen der Klägerin beschränkten sich, abgesehen von dem Bereitstellen des Geländes, auf unentgeltliche Lieferung von Bauholz. Mitglieder des Segelflugsportvereins sowie andere Einwohner, die sich freiwillig an den Bauarbeiten beteiligten, erhielten dafür von dem Beklagten jeweils ein sogenanntes Vesperbrot. In geringem Umfang wurde von einigen Firmen Baumaterial (Backsteine usw.) gestiftet.
Die Halle wurde nach ihrer Fertigstellung zunächst unentgeltlich dem Segelflugsportverein für den angegebenen Zweck zur Verfügung gestellt. Nachdem die Tätigkeit dieses Vereins, der dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK) angeschlossen war, in den letzten Jahren vor dem Krieg mehr und mehr nachgelassen hatte, vermietete der Beklagte im Jahre 1939 die Halle an den Wehrmachtfiskus. Sie diente in der Folgezeit zur Lagerung von Heu. Nach Kriegsende ließ die Klägerin einen seitlichen Anbau für Wohnzwecke instandsetzen und wies mehrere Familien in die gewonnenen Räume ein. Die Halle selbst vermietete der Beklagte, nachdem er das Dach neu hatte decken lassen, im Einvernehmen mit der Klägerin an verschiedene Gewerbetreibende; einen Teil des Gebäudes stellte er dem Turnverein W. unentgeltlich zur Verfügung. Die Grundsteuern und sonstigen Lasten des Gebäudes trägt der Beklagte; er zieht auch sämtliche Mieten ein.
Zwischen den Parteien bestehen seit langem Meinungsverschiedenheiten über das Eigentum an der Halle. Die Klägerin bittet um die Feststellung, daß sie Eigentümerin des Gebäudes sei. Außerdem möchte sie die Nutzungen erstattet haben, die der Beklagte seit der Währungsreform daraus gezogen hat und die sich nach ihrer Berechnung bis Ende 1953 auf 4.490,53 DM belaufen; sie verlangt Zahlung dieses Betrages nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1954. Der Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, die Halle sei nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grundstück verbunden worden und gehöre nicht der Klägerin, sondern ihm als dem Erbauer. Deshalb sei er auch nicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen verpflichtet.
Das Landgericht hat die von der Klägerin erbetene Feststellung getroffen und im übrigen - d.h. soweit auf Leistung geklagt wird - die Klage abgewiesen. Hiergegen ist von der Klägerin Berufung, vom Beklagten Anschlußberufung eingelegt worden, wobei die Klägerin noch den Hilfsantrag gestellt hat, festzustellen, daß beide Parteien und das Land Baden-Württemberg (letzteres als Rechtsnachfolger des NSFK) Eigentümer der streitigen Halle seien. Das Oberlandesgericht hat Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. Diese Entscheidung wird vom Beklagten mit der Revision und von der Klägerin mit der - unselbständigen - Anschlüßrevision angegriffen. Der Beklagte möchte die Klage im vollen Umfang abgewiesen haben, während die Klägerin auch eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 4.490,53 DM nebst Zinsen erstrebt. Jede Partei bittet außerdem um Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Da das Grundstück, auf dem die streitige Halle steht, der Klägerin gehört, kommt es für die Frage, wer Eigentümer des Bauwerks ist, darauf an, ob es sich um einen wesentlichen Grundstücksbestandteil im Sinne der §§93 ff BGB handelt. Nur wenn das nicht der Fall ist, könnten die Eigentumsverhältnisse der Halle von denen des Grundstücks verschieden sein, während sie andernfalls ohne weiteres dessen rechtliches Schicksal teilt (§946 BGB).
Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach §95 Abs. 1 Satz 1 BGB solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Der Beklagte macht geltend, ein derartiger Ausnahmetatbestand liege hier vor, und das Landgericht ist ihm insoweit gefolgt, als es davon ausgegangen ist, daß zunächst, d.h. bei Errichtung der Halle die Voraussetzungen der angeführten Gesetzesvorschrift in der Tat erfüllt gewesen seien: Damals hätten die Parteien "im bewußten und gewollten Zusammenwirken" und durch beiderseitige Leistungen ein Bauwerk erstellt, das nach ihrem gemeinschaftlichen Willen der Förderung des Segelflugsportes in Waibstadt habe dienen sollen; dieser Zusammenschluß zur Erreichung gemeinsamer Zwecke, der rechtlich als formlos zustandegekommener Gesellschaftsvertrag nach Maßgabe der §§705 ff BGB beurteilt werden müsse, habe dazu geführt, daß die Halle kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sei, sondern daß anfänglich das Eigentum daran beiden Parteien als Gesellschaftern zugestanden habe. In der Folgezeit indessen - so meint das Landgericht dann weiter - sei dieser Rechtszustand nicht erhalten geblieben, vielmehr habe mit dem Aufhören des Segelfliegens infolge Verbotes durch die Besatzungsmächte der Gesellschaftszweck sein Ende erreicht; wenn gleichwohl die Parteien die Halle nicht abgerissen, sondern im Gegenteil daran noch bauliche Verbesserungen vorgenommen hätten, so sei damit die Verbindung des Gebäudes mit dem Grundstück nunmehr zu einer dauerhaften geworden und die Halle habe auf diese Weise spätestens nach Kriegsende die Eigenschaft eines wesentlichen Grundstücksbestandteils erlangt. Auch das Berufungsgericht bejaht die Bestandteils-Eigenschaft der streitigen Halle; nach seiner Ansicht entfällt jedoch eine Anwendbarkeit des §95 Abs. 1 Satz 1 BGB von vornherein und schlechthin, da es im vorliegenden Fall zu jeder Zeit - also bereits bei der Errichtung des Gebäudes - an dem Begriffsmerkmal des "vorübergehenden Zweckes" gefehlt habe.
Beide Vorinstanzen sind also übereinstimmend, wenn auch mit verschiedenartiger Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Halle könne nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (§93 BGB). Sie haben infolgedessen dem Feststellungsbegehren der Klägerin, daß sie Alleineigentümerin, des Bauwerkes sei, stattgegeben. Die Revision bekämpft dies als rechtsirrig. Ihr ist zuzugeben, daß der Standpunkt der Vorentscheidungen in der Eigentumsfrage einer Nachprüfung nicht standhält.
2.
Als verfehlt erweist sich zunächst die Auffassung des Landgerichts, wonach die Halle, nachdem sie anfänglich nur zu vorübergehendem Zweck errichtet gewesen, durch späteren Wegfall der bisherigen Zweckbestimmung ihre, rechtliche Selbständigkeit eingebüßt haben und von selbst zum Bestandteil des bebauten Grundstücks geworden sein soll. Der erkennende Senat hat in BGHZ 23, 57 die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein sogenannter "Scheinbestandteil" im Sinne von §95 Abs. 1 Satz 1 BGB nachträglich wesentlicher Bestandteil des bebauten Grundstücks werden kann, eingehend geprüft und hat sie unter Würdigung der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinungen dahin beantwortet, daß eine bloße Änderung des ursprünglichen Einfügungszwecks dafür nicht ausreiche, sondern daß dazu als weitere Voraussetzung (unter Anwendung der §§929 ff BGB in abgewandelter Form) eine Einigung der Beteiligten - d.h. des Eigentümers des Scheinbestandteils und des Grundstückseigentümers - über den Eigentumsübergang gefordert werden müsse. Wendet man diesen Grundsatz auf den vorliegenden Fall an, so kann bei der streitigen Halle, sofern sie einmal Scheinbestandteils-Eigenschaft besessen hat, von einer automatischen Umwandlung in einen wesentlichen Grundstücksbestandteil keine Rede sein. Daß die Parteien darüber einig gewesen wären, die Halle solle künftig der Klägerin allein gehören, haben die Tatsacheninstanzen nicht festgestellt. Aus ihren Feststellungen ergibt sich das Gegenteil. Denn wenn der Beklagte, wie das Landgericht hervorhebt, nach Kriegsende - obgleich seit 1937 Uneinigkeit über die Eigentumsverhältnisse herrschte - das zuvor nur mit Dachpappe gedeckte Dach des Gebäudes mit einem dauerhaften Falzziegelbelag versehen ließ und durch Legen von Holzfußböden zur Verbesserung des Wohnungsausbaues beitrug, so tat er dies ersichtlich nicht in der Absicht, auf das Eigentum am Gebäude zu verzichten, sondern sein Verhalten stellte sich gerade als Bekräftigung seines schon bisher immer zum Ausdruck gebrachten Willens dar, Eigentümer zu sein und zu bleiben.
3.
Aber auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Halle nicht erst nachträglich infolge Wegfalls der bisherigen Zweckbestimmung, sondern bereits mit ihrer Errichtung, also von Anfang an wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit Alleineigentum der Klägerin geworden sei, verdient keine Zustimmung.
Das angefochtene Urteil geht davon aus, wer sich auf den Ausnahmetatbestand des §95 Abs. 1 Satz 1 BGB berufe, müsse dessen tatsächliche Voraussetzungen dartun, und meint, dazu sei der Beklagte nicht in der Lage. Weder die Umstände, unter denen die Halle errichtet wurde, noch ihre Beschaffenheit ließen den Rückschluß zu, daß sie nach dem Willen der Erbauer nur für einen vorübergehenden Zweck habe errichtet werden sollen. Es fehle jeder Anhalt dafür, daß die Parteien den Zweck, für den die Halle allein bestimmt gewesen sei (Förderung des Segelflugsports durch Schaffung eines Unterstellraumes für die Flugzeuge), als einen nur vorübergehenden angesehen und demgemäß von vornherein die Wiederbeseitigung des Bauwerks nach dem Ende seiner diesem Zweck entsprechenden Benutzung beabsichtigt hätten. Die Möglichkeit eines Aufhörens der vorgesehenen Zweckbestimmung sei von den Beteiligten bei Errichtung der Halle überhaupt nicht in Betracht gezogen worden.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht beanstandet. Ob eine bewegliche Sache nur zu vorübergehenden Zwecken mit einem Grundstück verbunden worden sei, beantwortet sich zwar in erster Linie an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, wobei nach wirtschaftlich-praktischen Gesichtspunkten zu entscheiden ist (RGZ 153, 231, 235). Aber es handelt sich um keine rein tatsächliche Frage (RGZ 55, 281, 284), vielmehr spielen dabei auch rechtliche Erwägungen eine Rolle. Es ist nicht etwa so, daß der Beklagte, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, beweisen müßte, die Parteien hätten sich bei dem Bau der Halle bestimmte Gedanken über die voraussichtliche Dauer der Grundstücksbebauung gemacht und nach ihren damaligen Vorstellungen habe diese Bebauung "nur eine vorübergehende" sein sollen. Auch ohne Vorhandensein solcher konkreter Vorstellungen kann sich eine Zweckbestimmung der hier in Rede stehenden Art aus der besonderen Gestaltung der zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen ergeben. Den Gegensatz eines "vorübergehenden Zwecks" im Sinne von §95 Abs. 1 Satz 1 BGB bildet keineswegs die lediglich negative Erwartung des Erbauers, er brauche später das Gebäude nicht wieder zu beseitigen, sondern die positive Absicht, es bei Aufhören der vorgesehenen Grundstücksbenutzung in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen zu lassen (BGHZ 8, 1, 7) [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist dabei "die Festigkeit der Verbindung des Bauwerkes mit dem Grund und Boden und seine Massivität" ohne Bedeutung (BGHZ 8, 1, 5 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; 10, 171, 176) [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; die Revision verweist in diesem Zusammenhang mit Recht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juni 1956, V ZR 153/54 (NJW 1956, 1273 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]), worin sogar für die besonders massiven Bunkerbauten des Westwalles, soweit sie das Deutsche Reich auf fremdem Grund und Boden errichtet hat, die Verfolgung eines nur vorübergehenden Zweckes bejaht worden ist.
Nach einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum seit langem anerkannten, auch vom Senat vertretenen Grundsatz spricht, wenn Mieter, Pächter oder sonstige schuldrechtliche Berechtigte auf dem ihnen nicht gehörenden Grundstück bauen, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie dabei nur in ihrem eigenen Interesse handeln und nicht zugleich in der Absicht, das Bauwerk nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen; auf die kürzere oder längere Dauer dieses Verhältnisses kommt es nicht an; um die Anwendung des §95 Abs. 1 Satz 1 BGB in solchen Fällen auszuschließen, bedarf es des Nachweises eines gegenteiligen Willens auf Seiten des Erbauers (RGZ 87, 43, 51; 153, 231, 236; OGHZ 1, 168, 170; BGHZ 8, 1, 7 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; 10, 171, 175 [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]; LM PreisstopVO Nr. 7; BGH NJW 1956, 1273 [BGH 13.06.1956 - V ZR 153/54]; 1957, 457 [BGH 21.12.1956 - V ZR 245/55]= WM 1957, 322, in BGHZ 23, 57 insoweit nicht abgedruckt; BGB RGRK 11. Aufl. §95 Anm. 17; Palandt/Danckelmann, BGB 18. Aufl. §95 Anm. 2). Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es meint indessen, der erwähnte Grundsatz greife im vorliegenden Fall deshalb nicht durch, weil es hier an einem von der Grundstückseigentümerin dem Erbauer der Halle eingeräumten, auf Miete, Pacht oder einem ähnlichen Rechtsverhältnis beruhenden Nutzungsrecht gefehlt habe. Dabei wird übersehen, daß die Parteien - wie das Oberlandesgericht an anderer Stelle seines Urteils ausdrücklich feststellt - sich zu dem Zweck, die Halle zu errichten, sie alsdann dem Segelflugsportverein zum unentgeltlichen Gebrauch zu überlassen und das Gebäude während der vorgesehenen Nutzungszeit in einem angemessenen Zustand zu erhalten, im beiderseitigen Einverständnis zusammengeschlossen hatten, wobei einerseits der Beklagte die Verpflichtung übernahm, aus eigenen Mitteln einen erheblichen Beitrag zu den Baukosten zu leisten, und die Klägerin andererseits zusagte, das gemeinschaftliche Vorhaben durch Bereitstellung des Geländes sowie Lieferung von Holz zu fördern. Dieser Zusammenschluß ist von beiden Vorinstanzen rechtlich zutreffend als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§705 ff BGB) angesehen worden. Er bildete dann aber zugleich, was das Berufungsgericht verkannt hat, die Grundlage für ein schuldrechtliches Nutzungsrecht im Sinne der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung, das die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin dem Erbauer der Halle - nämlich der aus beiden Parteien bestehenden Gesellschaft - einräumte. Es ist nicht einzusehen, weshalb das Gebäude, das die Gesellschafter vermöge eines solchen Nutzungsrechts auf dem Grundstück des einen von ihnen errichten; hinsichtlich der Anwendbarkeit des §95 Abs. 1 Satz 1 BGB anders zu beurteilen wäre als ein von einem Mieter oder Pächter auf fremdem Grund und Boden erstelltes Bauwerk. In dem einen wie in dem anderen Fall ist die Bebauung "nur zu einem vorübergehenden Zwecke" erfolgt, und die betreffenden Gebäude stehen daher im Eigentum nicht des Grundstückseigentümers, sondern der jeweiligen Erbauer. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind dabei die Vorstellungen, die sich die Beteiligten über die mutmaßliche Dauer des Gesellschaftsverhältnisses gemacht haben mögen, ohne Belang. Für eine abweichende Beurteilung wäre im vorliegenden Falle nur dann Raum, wenn bei der Errichtung der Halle beide Parteien, also insbesondere auch der Beklagte, die positive Absicht gehabt hätten, das Bauwerk nach dem Aufhören seiner bisherigen Zweckbestimmung in das Eigentum der Klägerin fallen zu lassen; eine dahingehende Willensrichtung auf Seiten des Beklagten ist aber nicht nur nicht festgestellt, sondern das Gegenteil ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt.
Soweit die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung noch darzutun versucht hat, daß zwischen den Parteien kein Gesellschaftsverhältnis bestanden habe, konnte sie mit diesem im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Vorbringen nicht gehört werden. Bei der Würdigung der von den Beteiligten im Jahre 1934 vor Beginn des Baues getroffenen Abmachungen handelt es sich um die Auslegung eines Individualvertrages, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt und vom Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange nachgeprüft werden kann. Rechtsfehler oder Verstöße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze sind nicht ersichtlich. Es ist rechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die Parteien hätten sich damals gegenseitig verpflichtet, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in vertraglich vorgesehener Weise zu fördern (§705 BGB). Der Umstand, daß es später zu Meinungsverschiedenheiten über die Eigentumsverhältnisse gekommen ist, vermochte den einmal zustandegekommenen Gesellschaftsvertrag nicht nachträglich wieder aus der Welt zu schaffen. Infolgedessen kommt es auf den Inhalt der in der Folgezeit zwischen den Parteien sowie mit dem Bezirksamt Sinsheim gewechselten Briefe und sonstigen Schriftstücke nicht an.
Auch der weitere Einwand der Klägerin, nicht beide Parteien gemeinschaftlich, sondern sie allein habe die Halle errichtet, entbehrt der Begründung. Daß sie der Baubehörde gegenüber als Bauherrin aufgetreten ist und in dieser Eigenschaft Baugesuch, Pläne, Anträge usw. unterzeichnet hat, war ohne Belang gegenüber den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, wonach der Bau von beiden Parteien gemeinschaftlich und mittels beiderseitiger Leistungen durchgeführt wurde. Die Klägerin selbst hat in den Eingangsworten ihrer Klageschrift vom 2. Mai 1947 den wirklichen Hergang nicht wesentlich anders geschildert; danach bestand ihre Mitwirkung in der Hauptsache darin, daß sie das Grundstück zur Verfügung stellte und ihre Zustimmung zur Errichtung der Halle gab. Der Anlaß dafür, weshalb sie gleichwohl nach außen die Rolle der Bauherrin übernahm; ergibt sich aus ihren eigenen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen gemachten Akten ("Segelfliegerschuppen in W."): der ursprüngliche Beschluß des Bürgerausschusses vom 22. Januar 1934, der Segelfliegergruppe Waibstadt zum Bau einer Fliegerhalle unentgeltlich Holz zur Verfügung zu stellen und zu diesem. Zweck einen "außerordentlichen Holzhieb" vornehmen zu lassen, war auf den Widerstand des Bezirksamts Si. gestoßen, das unter dem 6. Februar 1934 darauf hinwies, daß das Gemeindevermögen nur zu Vermögenszwecken der Gemeinde selbst verwendet werden dürfe, und dieserhalb um Bericht über die Gründe des erwähnten Beschlusses ersuchte. Im übrigen ist auch für diesen Punkt alles, was in der Folgezeit, d.h. nach Errichtung der Halle, von den Beteiligten und anderen Stellen über die Frage des Eigentums geschrieben und verlautbart wurde, unerheblich.
4.
Da die Halle nach §95 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Grundstücksbestandteil ist, fällt die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin gemäß §946 BGB Eigentümerin des Bauwerks geworden sei, in sich zusammen. Ein anderer Rechtsgrund, der zu einem Eigentumserwerb geführt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die Revision des Beklagten mußte daher Erfolg haben. Einer Zurückverweisung nach §565 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht. Denn auch der im Berufungsrechtszug gestellte Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, daß beide Parteien und das Land Baden-Württemberg Eigentümer der Halle seien, ist unbegründet; nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, die keinen Rechtsverstoß erkennen lassen und in der Revisionsinstanz von den Parteien nicht angegriffen worden sind, waren an dem Gesellschaftsverhältnis nur die Parteien selbst und außer ihnen keine weitere Person - insbesondere auch nicht das NSFK - beteiligt. Vielmehr erweist sich die Klage, soweit sie auf Feststellung gerichtet ist, bereits jetzt als abweisungsreif.
5.
Mit der Anschlußrevision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter, der die vom Beklagten seit Juni 1948 bis Dezember 1953 gezogenen Gebäudenutzungen in angeblicher Höhe von 4.490,53 DM zum Gegenstand hat. Dieser Antrag ist von beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Abweichend vom Landgericht, nach dessen Meinung es von vornherein an einer Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch gebrach, ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin zwar aus dem Gesichtspunkt der Gesellschaftsauseinandersetzung ursprünglich Zahlung habe verlangen können; dieser Anspruch sei aber im Laufe des Prozesses durch Aufrechnung erloschen (§389 BGB). Im Berufungsurteil wird dazu näher ausgeführt, das Gesellschaftsverhältnis der Parteien habe mit dem Aufhören des Segelflugsportes in Waibstadt und der Abschaffung der Flugzeuge gemäß §726 BGB sein Ende erreicht, damit sei die Gesellschaft in das Liquidationsstadium getreten, eine Auseinandersetzung habe indessen noch nicht stattgefunden; erforderlich sei sie nur hinsichtlich der Beträge, die der Beklagte seinerzeit für die Errichtung der Halle aufgewendet habe und die sich unstreitig auf mindestens 7.000 RM belaufen hätten, sowie hinsichtlich der von ihm aus dem Gebäude gezogenen Nutzungen; wie hoch letztere seien, könne dahingestellt bleiben, da sie auf jeden Fall zahlenmäßig hinter der gemäß §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 auf 7.000 DM umgestellten Aufwendungsersatzforderung zurückblieben und anzunehmen sei, daß der Beklagte mit dieser Forderung stillschweigend gegen den Anspruch der Klägerin aufgerechnet habe.
Ob die mitgeteilte Begründung den Angriffen der Anschlußrevision standhalten würde, mag auf sich beruhen; diese wendet sich insbesondere dagegen, daß das Berufungsgericht die Aufwendungsersatzforderung des Beklagten entgegen dem Akteninhalt als unstreitig angesehen und daß es die Möglichkeit einer stillschweigenden Aufrechnungserklärung im Rahmen eines Rechtsstreits bejaht habe, obgleich eine solche Erklärung, da sie gleichzeitig Prozeßhandlung gewesen wäre, ausdrücklich habe abgegeben werden müssen. Ebensowenig bedarf es einer Stellungnahme zu der Frage, ob das Berufungsgericht angesichts der Tatsache, daß es sich hier ersichtlich um bloße Eventualaufrechnung handeln konnte, berechtigt war, die Höhe des bestrittenen Klageanspruchs, gegen den aufgerechnet wurde, dahingestellt zu lassen (vgl. dazu RGZ 142, 175; 167, 257 mit weiteren Nachweisungen). Denn der Anschlußrevision mußte auf jeden Fall deshalb der Erfolg versagt werden, weil sich die Abweisung des Zahlungsanspruchs aus einem anderen Grunde als richtig erweist (§563 ZPO).
Für einen solchen Anspruch wäre nämlich bei dem gegenwärtigen Stande der Dinge, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, lediglich dann Raum, wenn die Klägerin Alleineigentümerin der streitigen Halle wäre; nur in diesem Falle würde sich die Auseinandersetzung des Gesellschaftsverhältnisses auf das beschränken, was der Beklagte einerseits zur Errichtung des Gebäudes aufgewandt hat und was ihm andererseits an Nutzungen daraus zugeflossen ist. In Wirklichkeit steht jedoch die Halle gemäß §718 BGB im Gesamthandseigentum beider Parteien in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter eines zwar möglicherweise beendeten, aber noch nicht auseinandergesetzten Gesellschaftsverhältnisses.
Falls dieses in der Tat infolge Unmöglichwerdens des bisherigen gemeinschaftlichen Zweckes sein Ende erreicht haben sollte (§726 BGB) - dagegen könnte allerdings das eigene Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 1. Juli 1954 nebst Anlage sowie in ihren Schriftsätzen vom 6. September 1955, S. 5 oben, und 7. Januar 1956, Bl. 2 R, sprechen (vgl. andererseits Nr. IV ihres Schriftsatzes vom 12. April 1956) -, so müßte nun zunächst, um die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens durchzuführen, nach näherer Maßgabe der §§731, 733 Abs. 3, 734, 753, 722 BGB verfahren werden, d.h. die Halle wäre zu versteigern und der Überschuß entsprechend den beiderseitigen Anteilen am Gesellschaftsgewinn unter den Parteien zu verteilen. Erst im Rahmen einer solchen Verteilung können die Aufwendungen des Beklagten bei der Errichtung des Gebäudes und die von ihm daraus gezogenen Nutzungen Berücksichtigung finden, und es wird sich dann herausstellen, ob die Klägerin wirklich noch einen Zahlungsanspruch gegen ihn hat. Im gegenwärtigen Zeitpunkt besteht ein derartiger Anspruch nicht.