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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1959, Az.: VI ZR 17/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1959
Aktenzeichen
VI ZR 17/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 08.10.1957
Landgerichts München I - 15.08.1956

Fundstellen

  • DB 1959, 487 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 480 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 987 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Hans L. in M., F. Straße ... b. E.,

Prozessgegner

Alois F. in M., P.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Ansprüche aus § 845 BGB stehen dem Ehemann auch dann zu, wenn die Ehefrau berufstätig war und die Haushaltsführung außerhalb der beruflich beanspruchten Zeit geleistet hat.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.

Doch wird zur Klarstellung das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 15. August 1956 zu I wie folgt gefaßt:

Der Beklagte hat an den Kläger für entgehende Dienste zu zahlen:

  1. 1.

    62 DM für Dezember 1954,

  2. 2.

    eine monatliche Rente von 135 DM vom 1. Januar 1955 bis 31. August 1980, längstens bis zur Wiederverheiratung des Klägers.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien waren befreundet und machten im Juni 1955 mit ihren Motorrädern eine Urlaubsfahrt an den Bodensee. Am Vormittag des 25. Juni 1955 fuhren sie auf der Bundesstraße ... von J. nach M.. Der Kläger fuhr voraus. Seine Tochter fuhr als Sozia mit. Auf dem Soziussitz des Kraftrades des Beklagten saß die Ehefrau des Klägers. Zwischen Un. und M. fuhr der Beklagte auf einen Volkswagen auf und stürzte. Bei diesem Unfall erlitt die Ehefrau des Klägers tödliche Verletzungen.

2

Der Kläger macht den Beklagten für den Unfall, der durch Fahrlässigkeit entstanden sei, verantwortlich. Unter Anrechnung einer Sterbegeldleistung und einer Teilzahlung der Versicherung des Beklagten in Höhe von 1.000 DM hat er Beerdigungskosten und eine Rente gemäß § 845 BGB verlangt, ursprünglich in Höhe von 250 DM je Monat.

3

Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er hat zunächst ein Verschulden an dem Unfall bestritten, auf jeden Fall überwiegendes Verschulden der Ehefrau des Klägers behauptet, da sie seine Aufmerksamkeit durch einen Zuruf während der Fahrt abgelenkt habe. Im übrigen liege ein Haftungsausschluß vor, da es sich um eine Gefälligkeitsfahrt, ein Gesellschaftsverhältnis der beiden Fahrer und um Handeln auf eigene Gefahr handele. Zum wenigsten müsse sich der Kläger das Verschulden seiner Ehefrau anrechnen lassen. Davon abgesehen ist der Beklagte aber auch der Ansicht, dem Kläger stehe auf Grund der Gleichberechtigung kein Anspruch auf eine Rente zu. Er habe ebenso wie seine Frau beruflich gearbeitet. Die Verunglückte habe ein monatliches Gehalt von 250 DM netto bei einer amerikanischen Dienststelle bezogen. Damit habe sie ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kläger und den drei gemeinsamen Kindern erfüllt. Wenn sie, wie der Kläger vorträgt, die Hausarbeit in ihrer Freizeit, insbesondere abends bis in die Nacht hinein geleistet habe, so handele es sich hierbei nicht um die Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Kläger, was schon deshalb der Gleichberechtigung zuwiderlaufen würde, weil ja auch der Kläger nicht nach seiner Berufsarbeit als Schlosser noch Hausarbeit getan habe. Alle etwaigen Arbeitsleistungen der Ehefrau im Haushalt seien demgemäß freiwillig gewesen und hätten nicht einer Verpflichtung entsprochen. Im übrigen sei dem Kläger auch insoweit kein Schaden entstanden, als er und seine Kinder, die mittlerweile teilweise herangewachsen seien, den Haushalt ohnedies ohne irgendeine bezahlte Arbeitskraft weiterführen.

4

Das Landgericht hat das Verschulden des Beklagten am Unfall bejaht und ein mitverursachendes Verschulden der Ehefrau des Klägers angenommen, durch das die Haftung des Beklagten für die Unfallfolgen auf drei Viertel verringert werde. Es hat angenommen, daß dem Kläger eine Hilfskraft für den Haushalt zustehe, die ihn an Barlohn einschließlich Sozialversicherung insgesamt 180 DM kosten würde. Unter Verrechnung der Leistungen der Krankenkasse und der Versicherungsgesellschaft des Beklagten hat das Landgericht die Beerdigungskosten und einen Teil der Renteinrückstände als abgegolten angesehen und den Beklagten nur Zahlung eines Rentenrestes von 62 DM für den Monat Dezember 1954 und einer Rente vom 1. Januar 1955 bis zum 31. August 1980, d.h. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Ehefrau des Klägers verurteilt.

5

Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklage seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

6

Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - angenommen, daß der Beklagte den tödlichen Unfall der Ehefrau des Klägers verschuldet, diese allerdings den Unfall zu einem Viertel schuldhaft mitverursacht habe und deshalb in diesem Umfang sich der Kläger gemäß § 846 BGB das Verhalten seiner Ehefrau anrechnen lassen müsse. Einen haftungsausschließenden Umstand - Handeln auf eigene Gefahr, rechtliche Auswirkungen des Vorliegens einer Gefälligkeitsfahrt und dergleichen - hat das Berufungsgericht verneint. Gegen alle diese Ausführungen, die von der Revision auch nicht angegriffen werden, sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich. Im Streit ist allein die Frage, ob dem Kläger unter den besonderen Umständen des Falles nach Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes noch Ansprüche aus § 845 BGB zustehen. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision ist dies zu bejahen.

7

Bereits im Urteil vom 16. Dezember 1953 (- VI ZR 87/52 - NJW 1954, 633 = LM § 1 StVO Nr. 6 = DAR 1954, 96 = VersR 1954, 154 = VRS 6, 105) hatte der erkennende Senat ausgesprochen, daß der Grundsatz der Gleichberechtigung einem Anspruch des Mannes aus § 845 BGB jedenfalls dann nicht entgegenstehe, wenn sich die Verpflichtung der Frau zur Arbeit im Hauswesen (und Beruf des Mannes) aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft ergebe. Es kann sich daher nur fragen, ob diese aus den Grundsätzen der richtig verstandenen Gleichberechtigung gezogen. Folgerung durch das Gleichberechtigungsgesetz als solches berührt wird.

8

Dabei ist beachtlich, daß § 1353 BGB, der die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft darstellt, durch das Gleichberechtigungsgesetz überhaupt nicht berührt worden ist. Neugefaßt ist aber § 1356 BGB. Ihn nimmt die Revision zu Unrecht für ihre Auffassung in Anspruch. Gewiß führt die Frau den Haushalt nunmehr in eigener Verantwortung und das Wort "verpflichtet" ist im Gegensatz zum früheren Gesetzestext heute im Gesetzeswortlaut nicht mehr enthalten. Aber damit ist die Pflicht der Frau zur Haushaltführung nicht etwa weggefallen, sondern nur insoweit umgestaltet, als sie jetzt in einem ganz anderen Maß als bisher in der Leitung selbst bestimmend ist. Gerade das Wort "Verantwortung" zeigt, daß - wie es bei eigener Verantwortung nicht anders sein kann - der Pflichtenkreis in ihr seinen Mittelpunkt hat, aber auch gleichsam ihr ganzes häusliches Leben, ihren Beitrag zur Lebensgemeinschaft umfaßt. Zwar ist sie gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist. Hier wirkt sich also ihre Eigenverantwortung dahin aus, daß sie durch zweckmäßige Gestaltung der Haushaltführung, gegebenenfalls durch Übertragung der Einzelausführung an Dritte, die Vereinbarkeit ihrer Erwerbstätigkeit mit den Pflichten in Ehe und Familie herbeiführen oder verbessern kann. Aber diese Pflichten sind, wie sich aus dem Wortlaut - "soweit ..." - ergibt, vorrangig. Nur wenn und soweit eine Vereinbarkeit besteht, wird das Recht zur Erwerbstätigkeit wirksam.

9

Das bedeutet umgekehrt, daß eine Erwerbstätigkeit als solche nicht die Frau von ihrer Haushaltsführungspflicht ganz oder auch nur zum Teil entbindet. § 1356 n.F. BGB kann nur im Zusammenhang mit § 1360 n.F. BGB verwenden werden. Die Haushaltsführung ist in der Regel die Art, durch die eine Ehefrau ihrer Unterhaltspflicht entspricht. Die Pflicht zur Erwerbstätigkeit tritt nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1360 BGB ein. Nun war zwar die Rechtslage im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau des Klägers noch nicht durch den Erlaß des Gleichberechtigungsgesetzes geklärt. Aber entscheidend ist, daß sowohl unter der unbeschränkten Auswirkung des alten § 1356 BGB wie zwischen dem 1. April 1953, und dem 30. Juni 1958 die Pflicht der Ehefrau zur Haushaltsführung, wenn auch im einzelnen verschiedenen Inhalts, doch stets bestand.

10

Es geht also nicht an, mit der Revision aus der Tatsache etwas herzuleiten, daß die Verstorbene euch berufstätig war. Die Reihenfolge der Verpflichtungen und Rechte ist bereits in dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - NJW 1957, 537 klargestellt. "Versorgt die Ehefrau neben ihrer beruflichen Arbeit auch noch den Haushalt, so wird sie ihrer Pflicht zu einem geldlichen Unterhaltungsbeitrag durch Hergabe eines entsprechend geringeren Teiles ihres Einkommens genügen, während der Ehemann einen dem Wert der Hausarbeit entsprechenden höheren Zuschuß zu leisten haben wird". Es ist also nicht so, wie es die Revision sieht, daß die Ehefrau, die einen beachtlichen, eigentlich über ihre Verpflichtung hinausgehenden Erwerbsbeitrag zur Familienkasse leistet, sich damit gleichsam von ihrer Haushaltsführungspflicht loskaufen könnte, dergestalt, daß ihre Haushaltsführung ganz oder teilweise ein höherer Beitrag zum Unterhalt im Sinne von § 1360 b BGB wäre. Das trifft umgekehrt allenfalls für ihre im Erwerbsleben vordienten und den Familieninteressen zur Verfügung gestellten Einkommensteilen zu. Leistet die Ehefrau also neben ihrer Berufsarbeit wie in vorliegenden Fall tatsächlich die Hausarbeit oder doch wesentliche Teile davon, so erfüllt sie damit ihre Pflicht gegenüber der Familie und insbesondere dem Ehemann, wie sie sich gerade aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung ergibt.

11

Die von der Revision vertretene Auffassung mußte auch zu höchst unbilligen Ergebnissen führen, da § 845 BGB mit seiner Pflicht zum Ersatz des Drittschadens je grundsätzlich bestehen geblieben ist, mit der Einschränkung, daß eben nur die dort genannten pflichtmäßigen Dienste Anspruchsgrundlage sein können. Wenn eine Ehefrau, ihren Unterhaltsbeitrag nur durch die Haushaltsführung erbringt und die wirtschaftlichen Verhältnisse aus der Arbeit oder dem sonstigen Einkommen des Mannes gesichert sind, würde der Ehemann im Falle der Tötung der Frau einen Anspruch aus § 845 BGB geltend machen können. Ist aber die wirtschaftliche Lage so angespannt, wie es beispielsweise im Falle des Klägers vom Berufungsgericht als dargetan angenommen ist, daß nämlich ein angestellter Schlosser mit verhältnismäßig geringem Lohn für eine Familie mit drei heranwachsenden Kindern zu sorgen hat, so würde der Kläger nach § 845 BGB nichts für den Einkommensverlust erhalten, den die Gesamtfamilie aus dem Wegfall des Arbeitslohnes erleidet. Nach der Ansicht der Revision wäre gerade in einem solchen Falle die Leistung der Ehefrau in Haushalt, da über ihre Pflichten hinausgehend, nicht nach § 845 BGB zu ersetzen. Der Mann, der nach dem von einem Dritten zu vertretenden Tod seiner Ehefrau an sich mit ungenügendem Einkommen für die Familie zu sorgen hätte, würde also schlechter stehen als derjenige, dessen Ehefrau sich angesichts besserer wirtschaftlicher Verhältnisse auf die Haushaltsführung beschränken konnte. Schon dies zeigt, daß denn die sozialen Erwägungen, durch die eine Anpassung an den gesellschaftlichen Umbruch seit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen sollte, ins Gegenteil verkehrt wären, wenn man der Auffassung der Revision folgen wollte. Dem Ehemann stehen also auch nach dem Gleichberechtigungsgesetz grundsätzlich die Ansprüche aus § 845 BGB zu, und zwar auch dann, wenn die Frau berufstätig war. Da die vom Landgericht und Oberlandesgericht zur Höhe der Ansprüche angestellten Erwägungen den Grundsätzen entsprechen, die im bisherigen Rahmen entwickelt sind und auch sonst zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß geben, war die Revision zurückzuweisen. Jedoch erschien es angebracht, zur Klarstellung die Urteilsformel dahin neu zu fassen, daß die Rentenansprüche des Klägers nicht nur mit dem Zeitpunkt zu Ende kommen, an dem seine Ehefrau das 65. Lebensjahr vollendet haben würde, sondern auch bei einer etwaigen Wiederverheiratung des Klägers.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Meiß Dr. K. E. Meyer Hanebeck Bode Heinr. Meyer