Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1959, Az.: IV ZR 203/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 203/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 26.03.1958
- Landgerichts in Krefeld - 02.10.1957
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG)
- § 106 Allgemeines KriegsfolgenG (AKG)
Fundstelle
- MDR 1959, 284-285 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Deutschen Reiches, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Düsseldorf,
Prozessgegner
die Kommanditgesellschaft unter der Firma Sch. & te N., K., B.straße ..., gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Rudolf te N. und Dr. Richard P., K.
Amtlicher Leitsatz
Rückgriffsansprüche gegen das Deutsche Reich aus dem Verkauf eines der Rückerstattungspflicht unterliegenden Grundstücks sind gemäß §1 Abs. 1 AKG erloschen. §3 Abs. 1 Nr. 1 AKG steht dem nicht entgegen. Ein über einen solchen Anspruch beim Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes anhängiger Rechtsstreit ist durch dieses Gesetz auch dann erledigt, wenn die Frage, ob der Anspruch erloschen oder seine Regelung vorbehalten sei, zwischen den Parteien streitig geblieben ist, weil der Kläger eine Erledigungsanzeige abgelehnt und seinen Klageanspruch aufrecht erhalten hat (ebenso III ZR 119/56 - BGHZ 26, 239 und III ZR 117/57 vom 4. Dezember 1953 - WM 1959, 57).
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. März 1958 wird aufgehoben.
Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 2. Oktober 1957 wird geändert.
Der Rechtsstreit wird für erledigt erklärt.
Jede Partei hat ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Von rechts wegen
Tatbestand:
Das im Grundbuch von K. Band 353 Blatt 14485 unter Nr. 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück Flur 12 , Parzelle Nr. 1528/52, K. Bl ..., war vor 1939 Eigentum der Synagogengemeinde in K.. Diese wurde auf Grund des §5 der 10. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl. I, S. 1097) in die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland eingegliedert, welche auch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen wurde.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 30. Dezember 1942 kaufte die Klägerin das Grundstück von der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland zu einem Preise von 7.300 RM, der den damaligen Richtlinien des Preisamtes der Stadt K. entsprach. Den Kaufpreis zahlte die Klägerin dem beurkundenden Notar, der ihn zu Gunsten der Reichsvereinigung der Juden an ein Bankhaus in Berlin überwies. Die Klägerin wurde als Eigentümerin des Grundstücks, das zur Zeit des Kaufes bereits ein Trümmergrundstück war, im Grundbuch eingetragen. Grund des Erwerbes war, daß die Klägerin zufolge behördlicher Anordnungen für die Arbeitnehmer eines auf einem angrenzenden Grundstück befindlichen Betriebes Luftschutzräume errichten mußte. Da der Betrieb nach dem Kauf ebenfalls zerstört wurde, unterblieb der Bau der Schutzräume.
Durch Teilbeschluß der Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht in Krefeld vom 11. Mai 1954 wurde die Rückerstattung und Herausgabe des Grundstücks an die Jewish Trust Corporation for Germany angeordnet. Die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluß wurde zurückgewiesen. In einem weiteren Beschluß vom 29. November 1954 wies die Wiedergutmachungskammer den Anspruch der Jewish Trust Corporation auf Herausgabe von Nutzungen sowie den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Aufwendungen und auf Rückzahlung des Kaufpreises zurück und sprach aus, daß etwaige der Rückerstattungsberechtigten wegen der Entziehung des Grundstücks gegen das Deutsche Reich zustehende Ansprüche auf die Klägerin übergegangen seien. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluß wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Die Klägerin forderte am 4. April 1955 die Oberfinanzdirektion in Düsseldorf auf, ihre Rückgriffsansprüche anzuerkennen und ihr den durch die Rückerstattung entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Oberfinanzdirektion lehnte dies ab.
Die Klägerin behauptet, der Wert des Grundstückes zur Zeit der Rückerstattung (11. Mai 1954) habe etwa 5.300 DM betragen 5 er sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt infolge der Verbreiterung und Aufschließung der St. A.straße und des D.weges auf 12.200 DM gestiegen. Sie habe für die Zeit von 1948 bis 1953 an Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück 669,70 DM bezahlen müssen. Für ihre Vertretung im Rückerstattungsverfahren habe sie ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 4. Mai 1955 307,30 DM gezahlt. Diesen Schaden von insgesamt 13.177 DM müsse ihr das beklagte Deutsche Reich ersetzen, da die Reichsvereinigung der Juden ein Organ des Reiches gewesen sei. Von diesem Schaden hat sie im ersten Rechtszug einen Teilbetrag von 6.277 DM geltend gemacht und beantragt,
das beklagte Deutsche Reich zu verurteilen, ihr 6.277 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 6. April 1955 zu zahlen.
Das beklagte Deutsche Reich hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht geltend, die Reichsvereinigung der Juden sei nicht Organ oder Werkzeug des Deutschen Reiches, sondern eine selbständige, mit gewissen öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestattete Rechtspersönlichkeit gewesen. Das Aktivvermögen der Reichsvereinigung der Juden habe dementsprechend nach dem Zusammenbruch nicht das Schicksal des Reichsvermögens geteilt, sondern sei als herrenloses Vermögen den Nachfolgeorganisationen der in der Reichsvereinigung der Juden eingegliedert gewesenen jüdischen Rechtsträger übertragen worden. Eine Haftung des Deutschen Reiches bestehe daher nicht.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Reichsvereinigung der Juden nur ein Werkzeug des Deutschen Reiches gewesen und als aufgelöste NS-Organisation zu betrachten sei. Das Deutsche Reich hafte daher für Rückgriffsansprüche der Klägerin.
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Deutsche Reich Berufung eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels hat es noch vorgetragen: Die Klage müsse jetzt schon auf Grund des §3 des nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils ergangenen Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG -) vom 5. November 1957 (BGBl. I, S. 1747) abgewiesen werden, wonach Schäden, die rückerstattungspflichtigen Personen entstanden seien, bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung nicht gegen den Bund oder einen anderen öffentlichen Rechtsträger geltend gemacht werden könnten. In keinem Falle umfasse ferner die Schadensersatzpflicht die Kosten der Vertretung der Klägerin im Rückerstattungsverfahren.
Die Klägerin hat nunmehr beantragt,
festzustellen, daß das Deutsche Reich verpflichtet sei, ihr den Schaden zu erstatten, der ihr aus der Rückerstattung des erwähnten Grundstückes entstanden sei,
hilfsweise,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits von dem beklagten Deutschen Reich zu tragen seien.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß auch nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zumindest die Feststellungsklage zulässig sei, und hat erklärt, daß sie nur noch den Feststellungsanspruch geltend mache. Es bestehe ein Feststellungsinteresse, da der entstandene Schaden beträchtlich sei und die Oberfinanzdirektion als Vertreterin des Deutschen Reiches auch heute noch trotz der ihr bekannten Rechtsprechung und Gesetzesentwicklung den Rückgriffsanspruch nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach bestreite.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es nach dem im zweiten Rechtszuge von der Klägerin gestellten Hauptantrag (auf Feststellung) erkannt hat.
Mit der Revision verfolgt das beklagte Deutsche Reich seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig. Zwar könnte der bisherige Verlauf des Rechtsstreits zu der Frage Anlaß geben, ob die Revisionssumme erreicht ist. Die Frage ist jedoch zu bejahen. Die Klägerin hatte im ersten Rechtszuge einen Teilbetrag ihres Schadens in Höhe von 6.277 DM eingeklagt. Diesen Anspruch hat das Landgericht durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Gegenstand für die vom Beklagten eingelegte Berufung war danach zunächst nur der Teilanspruch in Höhe von 6.277 DM (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, Anhang zu §3 unter dem Stichwort "Grund des Anspruchs"; ferner §304 4 B). Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ausdrücklich auf eine Verurteilung zur Leistung verzichtet und lediglich beantragt, festzustellen, daß das Deutsche Reich verpflichtet sei, ihr den Schaden zu erstatten, der ihr aus der Rückerstattung des umstrittenen Grundstücks entstanden sei. Gegenstand des gesamten Rechtsstreits war danach - bei der Zulassung dieser Klageänderung -, wie es auch das Berufungsgericht angenommen hat, nur noch dieses Feststellungsbegehren, über das nunmehr durch Endurteil entschieden werden konnte und vom Berufungsgericht auch entschieden worden ist. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus seinen Ausführungen im Berufungsurteil S. 8 erste Zeile und aus seiner Streitwertfestsetzung (Bl. 93 d.A.) ergibt, den Antrag der Klägerin dahin verstanden, daß die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des gesamten Schadens - nicht nur eines Teilsschadens bis zum Betrage von 6.277 DM - festgestellt werden solle. In diesem Sinne muß deshalb auch die vom Berufungsgericht in seinem Urteil getroffene Feststellung verstanden werden. Da die Klägerin sich einer Gesamtschadensforderung von über 13.000 DM berühmt hat, ist das Interesse des Beklagten an der Beseitigung der im Berufungsurteil getroffenen Feststellung etwa gleich 12.000 DM, mindestens aber höher als 6.000 DM.
Die Rüge der Revision ist an und für sich begründet. Die Klägerin macht einen Anspruch gegen das Deutsche Reich geltend, den sie darauf stützt, daß sie von der Reichsvereinigung der Juden, die ein Organ des Reiches gewesen sei, also in Wirklichkeit vom Reiche selbst, ein Grundstück gekauft habe, das sie auf Grund des br.REG an die frühere Eigentümerin, nämlich an die Synagogengemeinde in K., der es vom Reich entzogen sei, habe zurückerstatten müssen. Demgemäß, so macht sie geltend, stehe ihr, der Klägerin, gegen das Reich gemäß §39 br.REG ein Rückgriffsanspruch, nämlich ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages, zu.
Ob die Klägerin einen solchen Anspruch gegen das Deutsche Reich erworben hat, kann dahinstehen; denn in jedem Falle wäre dieser Anspruch auf Grund der Bestimmung des §1 Abs. 1 Ziff. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen.
Nach allgemein anerkannter Rechtsprechung hat das Deutsche Reich mit dem Zusammenbruch nicht aufgehört, als Rechtsträger zu bestehen. Auf dem Gebiet des Deutschen Reiches ist jedoch nach der Beendigung des zweiten Weltkrieges durch die Maßnahmen der Besatzungsmächte eine politische Ordnung geschaffen, in der Organe des Reiches, durch die dieses unmittelbar für sich selbst als Rechtsträger handeln könnte, nicht vorhanden sind. Das Reich ist darum bis auf weiteres handlungsunfähig (vgl. OGHZ 2, 379, 382, BGHZ 3, 1, 6 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50]; 3, 308, 310 [BGH 30.10.1951 - I ZR 117/50]; 8, 169, 175, 179 [BGH 01.12.1952 - III ZR 114/52]; 13, 265, 293, 303 [BGH 20.05.1954 - GSZ - 6/53]; NJW 54, 31; BVG 3, 288, 319).
Die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Reiches kann infolgedessen im Gebiet der Bundesrepublik nur auf Grund einer Funktionsnachfolge oder auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Bundes oder der Länder (früher auch der Besatzungsmächte) durch Organe des Bundes oder der Länder vorgenommen werden (vgl. §1 Abs. 2 AKG). Praktisch handelt es sich dann bei Leistungen, die auf Grund einer solchen Rechtsnachfolge oder gesetzlichen Regelung zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Reiches erbracht werden, um Leistungen, die der Bund oder die Länder für das Reich erbringen (vgl. Féaux de la Croix AKG §1 Anm. 9). Bundesgesetzliche Regelungen, die die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches zum Gegenstand haben, sind u.a. getroffen im Art. 135 a GG, im Gesetz vom 21. Juli 1951 - BGBl. I, S. 467 (§5), im Bundesrückerstattungsgesetz vom 19. Juli 1957 und in dem bereits mehrfach erwähnten Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957. Von besonderer Bedeutung ist die Bestimmung des Art. 135 a GG, nach welcher die gesetzliche Regelung der Verbindlichkeiten des Reiches, des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts auch in der Weise erfolgen kann, daß diese Verbindlichkeiten erlöschen oder nur in Höhe einer bestimmten Teilleistung zu erfüllen sind.
In §1 Abs. 1 Ziff. 1 des AKG ist nun bestimmt, daß Ansprüche gegen das Deutsche Reich, soweit dieses Gesetz nicht eine andere Regelung trifft, erlöschen. Unter diese Bestimmung fallen auch die Rückgriffsansprüche derjenigen Personen, die einen der Rückerstattung unterworfenen Gegenstand vom Reich erworben haben, also ihre Ansprüche gegen das Reich aus Rechtsmängelhaftung, da das AKG hinsichtlich dieser Ansprüche eine andere von der allgemeinen Regel abweichende Bestimmung nicht enthält.
Wohl hat das AKG im §3 Abs. 1 Ziff. 1 für Schäden, die rückerstattungspflichtigen Personen in Durchführung der Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände entstanden sind, eine besondere Regelung vorbehalten. Eine Regelung solcher Schäden ist aber nicht gleichbedeutend mit der Regelung etwaiger auf Grund des Rückerstattungsrechts oder des bürgerlichen Rechts gegen Dritte zustehender Ersatzansprüche. Das Gesetz unterscheidet in der angeführten Bestimmung ausdrücklich zwischen der Regelung von Schäden und der von Ansprüchen (vgl. einerseits Ziff. 1, 2 und 5, andererseits Ziff. 3 und 4). Die Frage, inwieweit auf Grund der einer Regelung vorbehaltenen Schäden Ersatzansprüche entstanden sind und gegebenenfalls gegen wen, wird nicht berührt. Hinsichtlich etwaiger derartiger Ersatzansprüche ist also, auch soweit sie sich gegen das Deutsche Reich richten, hier keine Regelung getroffen. Das Gesetz hat in Ziffer 1 ersichtlich ganz allgemein die Regelung der Schäden im Auge, die dadurch entstanden sind, daß die sogenannten loyalen Rückerstattungs- und Rückgriffspflichtigen einem Rückerstattungs- oder Rückgriffsanspruch ausgesetzt waren, ohne ihrerseits einen realisierbaren Anspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten zu haben, dessen Erfüllung einen Schadens ausgleich herbeiführen könnte. Denn nur dort, wo es an einem solchen Schadensausgleich fehlt, kann von einem Bedürfnis nach einer besonderer gesetzlichen Regelung gesprochen werden. Zu den hiernach benachteiligten Personen gehören also auch diejenigen, die einen Ersatzanspruch gegen einen nicht mehr bestehenden oder nicht mehr zahlungsfähigen Rechtsträger erworben haben, somit auch diejenigen, die einen bisher nicht realisierbaren und nunmehr gemäß Art. 1 AKG erloschenen Rückgriffsanspruch gegen das Deutsche Reich hatten.
So ist auch der Schaden, der der Klägerin durch die nicht ordnungsmäßige Erfüllung des Grundstückskaufvertrages von seiten der Reichsvereinigung oder des Reiches entstanden ist, trotz ihres Rückgriffsanspruchs gegen einen dieser Rechtsträger geblieben, weil eine Erfüllung dieses Anspruchs nicht mehr in Betracht kommt, gleichgültig ob die Reichsvereinigung oder das Reich Verkäufer war. Die Reichsvereinigung besteht nicht mehr, so daß eine Erfüllung durch sie nicht mehr erfolgen kann. Ob und in welchem Umfange die Bundesrepublik an ihrer Stelle Erfüllungsleistungen übernimmt, wird von der in §3 Abs. 1 Ziff. 3 AKG vorbehaltenen Regelung abhängen, welche für Ansprüche gegen andere, als die in §1 Abs. 1 genannten nicht mehr bestehenden öffentlichen Rechtsträger, in Aussicht genommen ist. War aber das Reich selbst Verkäufer des Grundstücks, so kommt eine Erfüllung des Rückgriffsanspruchs von seiner Seite deshalb nicht mehr in Betracht, weil der insoweit bestehende Rückgriffsanspruch, wie dargelegt, erloschen ist. Lediglich für den Schaden, der der Klägerin auf diese Weise durch den Ausfall der Rückgriffsleistung - sei es von Seiten der Reichsvereinigung, sei es von Seiten des Deutschen Reiches - entstanden oder richtiger verblieben ist, wird im §3 Abs. 1 Ziff. 1 AKG die Möglichkeit einer künftigen Entschädigung offengehalten. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Entschädigung durch den Rechtsvorgänger auf Grund rückerstattungsrechtlicher Bestimmungen, also im vorliegenden Fall auch nicht um eine Entschädigung durch das Deutsche Reich, etwa in Form einer gänzlichen oder teilweisen Wiederherstellung des Rückgriffsanspruchs, sondern um einen Entschädigungsanspruch, den möglicherweise die Bundesrepublik - etwa als Aufopferungsanspruch oder unter einem ähnlichen rechtlichen Gesichtspunkt - im Hinblick auf die unbilligen Härten anerkennen oder gewähren wird, die die Durchführung der rückerstattungsrechtlichen Bestimmungen der Besatzungsmächte für manche Beteiligte mit sich gebracht hat, die einen der Rückerstattung unterliegenden Gegenstand erworben haben, ohne daß dieser Erwerb ihnen zum Vorwurf gereicht.
Daß die Bestimmung des §3 Abs. 1 Ziff. 1 AKG in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich nicht nur aus ihrer Wortfassung - Regelung von Schäden, nicht Regelung von Ansprüchen - sondern wie Féaux de la Croix näher dargelegt hat, auch aus ihrer Entstehungsgeschichte. Danach war bei den Beratungen der Regierungsvorlage in keinen Stadium in Erwägung gezogen worden, den §3 etwa auch auf Ansprüche der in den §§1, 2 bezeichneten Art zu beziehen. Dieser Gesichtspunkt wurde im Rechtsausschuß des Bundestages bei der letzten Beratung des Gesetzentwurfes im Zusammenhang mit der Prüfung des §10 Abs. 2 (in der Fassung der BT-Drucksache 1659) behandelt. Diese Bestimmung sah in gewissem Umfang eine Erfüllung des Anspruchs eines Rückerstattungspflichtigen aus Rechtsmängelhaftung gegen die Rechtsträger des §1 vor. Hiergegen wurden Bedenken mit dem Hinweis erhoben, daß eine Sonderbehandlung des Anspruchs aus Rechtsmängelhaftung gegen das Reich usw. nicht gerechtfertigt sei, daß vielmehr dieser Anspruch kein anderes Schicksal haben könne, als alle sonstigen Ansprüche gegen das Reich. Der loyale Rückerstattungspflichtige sollte - gleichgültig ob er vom Reich erworben hatte oder nicht, gleichgültig ob er einen Regressanspruch gegen das Reich hatte oder nicht - lediglich als gegebenenfalls noch regelungsbedürftiger Fall der Kriegsfolgenbeseitigung, allenfalls als Gläubiger eines Aufopferungsanspruchs gegen den Bund unter den Vorbehalt fallen. Es erschien zweckmäßig, dem Bundesgesetzgeber den Auftrag zu erteilen, die Nachteile der sogenannte loyalen Rückerstattungsverpflichteten als Kriegsfolgenschäden anzuerkennen (Protokoll der 220. Sitzung des Auschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 18. Juni 1957 S. 37/38; schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit zu Drucksache 3529 unter I B c); Féaux de la Croix a.a.O. §3 Anm. 12, §1 Anm. 75 ebenso Döll AKG §3 Anm. 2 S. 81 sowie Beyss in "Das deutsche Bundesrecht" VII G 10 S. 49, Erl. zu §3 AKG).
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin durch diese im §3 Abs. 1 Ziff. 1 AKG vorbehaltene Regelung ein Entschädigungsanspruch zuerkannt werden und gegen wen dieser Anspruch sich richten wird, ist einstweilen völlig ungewiß (vgl. Féaux de la Croix §3 Anm. 13, Ernst-Jung-Kellmereit AKG §3, 2 c). Gegen das Deutsche Reich steht ihr jedenfalls zur Zeit ein Anspruch nicht zu, so daß eine entsprechende Feststellung, wie die Klägerin sie begehrt, nicht getroffen werden kann.
Ob der Antrag der Klägerin dahin hätte umgedeutet werden können, daß er auf die Feststellung gerichtet sei, ein Rückgriffsanspruch habe ihr (bis zum Inkrafttreten des AKG) gegen das Deutsche Reich (nicht gegen die Reichsvereinigung) oder jedenfalls auch gegen das Deutsche Reich zugestanden, kann dahinstehen. Für ein Feststellungsbegehren dieses Inhalts wurde es an einem rechtlichen Interesse fehlen; denn durch eine solche Feststellung würde die Ungewißheit darüber, ob und in welcher Höhe die Klägerin auf Grund der in §3 Abs. 1 Ziff. 1 AKG vorbehaltenen Regelung eine Entschädigung erhalten wird, in keiner Weise beseitigt. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Klägerin durch die vorbehaltene Regelung günstiger gestellt sein wird, wenn auf Grund rechtskräftiger Feststellungen feststünde, daß ihr ein Rückgriffsanspruch gegen das Deutsche gleich (und nicht gegen die Reichsvereinigung) zugestanden habe. Wie bereits angedeutet, ist im §3 Abs. 1 Ziff. 3 AKG die Regelung von Ansprüchen gegen nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger vorbehalten; zu ihnen würde auch die Reichsvereinigung, wenn man in ihr einen selbständigen Rechtsträger erblicken würde, zu zählen sein (vgl. Féaux de la Croix §1 Anm. 10 g). Es ist sehr unwahrscheinlich, daß der Gesetzgeber der Klägerin bei der vorbehaltenen Regelung für den Schaden, den sie unstreitig dadurch erlitten hat, daß sie ihren Rückgriffsanspruch nicht realisieren kann, deshalb eine geringere Entschädigung zubilligen wird, weil er möglicherweise die Reichsvereinigung der Juden nicht als ein Organ des Reiches, sondern als selbständigen Rechtsträger ansehen wird. Für das Gegenteil spricht von Billigkeitserwägungen abgesehen schon die Tatsache, daß er auch im Bundesrückerstattungsgesetz zwar zwischen diesen beiden Rechtsträgern unterschieden, in der Regelung ihrer Verbindlichkeiten aber keinen Unterschied gemacht hat (vgl. BRüG §1 Abs. 2. Ziff. 4).
Der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Anspruch der Klägerin ist, wie dargelegt, durch das Inkrafttreten des AKG erloschen. Eine dieser Rechtslage entsprechende Sachentscheidung ist jedoch nicht möglich; denn der Rechtsstreit ist im Sinne des §106 AKG erledigt, obwohl die Klägerin in erster Linie ihren Feststellungsantrag aufrechterhalten und nur hilfsweise eine Kostenentscheidung auf der Grundlage beantragt hat, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache durch das AKG erledigt sei. Der Senat schließt sich in dieser Frage der vom III Zivilsenat in den Entscheidungen vom 16. Januar 1958 (BGHZ 26, 239) und vom 4. Dezember 1958 - III ZR 117/57 (WM 1959, 57) vertretenen Auffassung an, daß die in §106 AKG vorgesehene Regelung auch dann Platz greife, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch objektiv erloschen ist, der Kläger jedoch an der Auffassung festhält, daß der Anspruch noch bestehe, so daß der Streit insoweit zwischen den Parteien noch nicht zu Ende gekommen ist. Auf die ausführliche und überzeugende Begründung der angeführten Entscheidungen des III. Zivilsenats kann hier verwiesen werden. Sie kann noch durch den Hinweis ergänzt werden, daß eine ähnliche Regelung auch im §256 des Bundesentschädigungsgesetzes getroffen ist. Der erkennende Senat hat dazu bereits in seinem nicht veröffentlichten Beschluß vom 23. Januar 1957 - IV ZR 322/55 - ausgeführt, daß diese Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgedanken enthalte, der auf der Erwägung beruhe, daß es unbillig sei, in einem Rechtsstreit, der seine rechtliche Grundlage in der Regelung einer Sondermaterie finde, einer Partei allein das Prozeßrisiko einer Änderung der materiellrechtlichen Vorschriften aufzubürden. Ebenso, wie die Vorschrift des §236 BEG, enthält auch §106 AKG gegenüber der allgemeinen Kostenregelung der ZPO eine Sonderregelung, die, wie der Senat in seiner angeführten Entscheidung dargelegt hat, auch die in den §§566, 516, 271 ZPO getroffene Regelung ausschließt.
Auch im vorliegenden Falle wäre es in hohem Grade unbillig 2 die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen der ZPO deshalb mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten, weil sie bis zuletzt die Auffassung vertreten hat, daß der von ihr geltendgemachte Anspruch nicht erloschen sei, sondern unter den Vorbehalt des §3 Abs. 1 Ziff. 1 AKG falle und weil sie aus diesem Grund ihren Feststellungsantrag aufrechterhalten und eine Erledigungserklärung abgelehnt hat. Ob ihre Rechtsauffassung zutraf, konnte bei einer Betrachtung, die sich vorwiegend an den Wortlaut des Gesetzes hielt, ohne seine Entstehungsgeschichte hinreichend zu berücksichtigen, immerhin zweifelhaft sein, wie die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts beweist. Es ist verständlich, daß die Klägerin sich unter diesen Umständen nur schwer dazu entschließen konnte, ihren Anspruch fallen zu lassen.
Danach rechtfertigt sich die getroffene Entscheidung.