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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1958, Az.: VI ZR 259/57

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1958
Aktenzeichen
VI ZR 259/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 25.10.1957

Fundstellen

  • DB 1959, 168 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 293-294 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 573-574 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma R.-Werke, Inh. Ingenieur Richard R., H., Postfach Nr. ...,

Prozessgegner

1. Firma Friedrich R., Essig- und Senffabrik, H., F.gasse ...,

2. a) Josef B., Bahnbeamter i.R., B., b) Maria Anna B. geb. A., ebenda,

3. a) Luise R. geb. Z., H., K.straße ..., b) Inge R., Kindergärtnerin, ebenda, c) Gertrud R. geb. ... 1941, ebenda, gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu Ziff. 3 a),

Amtlicher Leitsatz

Wer auf einer Autobahn schuldhaft die Notwendigkeit des Anhaltens eines Kraftwagens herbeiführt, haftet für adäquat verursachtes Auffahren nachfolgender Kraftfahrzeuge.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Oktober 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 19. September 1955 morgens zwischen 7.15 und 7.30 Uhr ereignete sich in der Nähe von Bruchsal auf der Autobahn Heidelberg-Karlsruhe, 237 m südlich der Autobahnbrücke Forst, bei leichtem, die Sicht etwas beeinträchtigendem Nebel folgender Unfall:

2

Der Lastkraftwagen der Erstbeklagten mit dem Kennseichen ...-5367 - Fahrer Friedrich R. - war im Begriff, den vor ihm in Richtung Karlsruhe fahrenden Lieferwagen ...-5879, der von dem Wagenhalter Josef B. gesteuert wurde, zu überholen. Als der LKW sich schon auf der Höhe des Lieferwagens befand, bog dieser nach links aus, um seinerseits einen dritten Wagen zu überholen. Dabei streiften die beiden Fahrzeuge aneinander; an dem Lieferwagen wurde die linke Bordwand in der Mitte der Ladefläche leicht verkratzt, während an dem LKW das rechte vordere Schutzblech etwas verbeult und eingerissen, sowie die vordere Stoßstange rechts leicht verbogen wurde. B. und R. stellten ihre Fahrzeuge hintereinander auf dem äußersten rechten Rande der Autobahn ab, traten zwischen die Fahrzeuge und besprachen den Unfall.

3

Nach 2 bis 3 Minuten fuhr der ebenfalls aus Richtung Heidelberg kommende, von dem Fahrer Sp. gesteuerte Lastzug der Klägerin (Kennzeichen des Motorwagens ...-6028) in voller Fahrt auf den hinter dem Lieferwagen abgestellten LKW der Erstbeklagten auf. Die zwischen ihren abgestellten Fahrzeugen stehenden Fahrer B. und R. wurden bei dem Aufprall getötet. Der Lastzug der Klägerin fuhr nach dem Zusammenprall über den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit einem aus Richtung Karlsruhe kommenden Lastzug der Firma Wilhelm H. in Eisenthal zusammen. Durch diesen Zusammenstoß wurde das Führerhaus des LKW der Klägerin vollständig zertrümmert; der Fahrer Sp. und sein Beifahrer wurden getötete Der Lastzug der Firma H. wurde umgeworfen.

4

Sämtliche beteiligten Fahrzeuge und ihre Ladungen wurden schwer beschädigt. Die Klägerin wird von der Firma H. auf Schadenersatz in Anspruch genommen.

5

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern, nämlich von der Erstbeklagten als Halterin des LKW ...-5367, von den Zweitbeklagten als Erben des Josef B. und von den Drittbeklagten als Erben des Fahrers R., Ersatz von 2/3 des ihr erwachsenen Schadens, nämlich Zahlung von 4794 DM nebst Zinsen, sowie die Freistellung von 2/3 ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Firma H..

6

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Die Erstbeklagte und die Drittbeklagten beanspruchen darüber hinaus widerklagend von der Klägerin den Ersatz ihrer Schäden. Die Erstbeklagte verlangt wegen der Beschädigung ihres Fahrzeugs und der teilweisen Zerstörung der Ladung 7.239 DM nebst Zinsen. Die drittbeklagte Witwe des Fahrers R. beansprucht an Beerdigungskosten 2.060,93 DM nebst Zinsen sowie eine Unterhaltsrente von monatlich 162,55 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 31. August 1970, und zusammen mit ihren Töchtern 120 DM nebst Zinsen für Sachschaden sowie die Feststellung, daß die Klägerin auch zum Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sei.

7

Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt, soweit die Beklagten mehr als 1/3 ihres Schadens geltend machen. Sie hat die mit der Widerklage erhobenen Ansprüche dem Grunde nach zu 1/3 anerkannt, jedoch der Höhe nach bestritten.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die mit der Widerklage geltendgemachten Zahlungsansprüche dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen unter Einfügung eines Vorbehalts nach §1542 RVO hinsichtlich der Zahlungsansprüche der Witwe R.. Die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die im ersten Rechtszuge gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

9

I.

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Anhalten der von R. und B. gesteuerten Fahrzeuge, nachdem es bei dem Überholungsversuch zu gegenseitigen Beschädigungen gekommen war, als zulässig, zu beurteilen ist. Allerdings ist ein Halten auf Autobahnen entgegen §15 Abs. 4 (jetzt 3) StVO nur in Notfällen statthaft und waren die Beschädigungen der Fahrzeuge nur leicht. Das angefochtene Urteil weist indessen mit Recht darauf hin, daß erst nach Anhalten und Betrachten von außen mit Sicherheit festgestellt werden konnte, welche Schäden entstanden waren und ob dadurch die Fahrsicherheit beeinträchtigt wurde. Wenn das Berufungsgericht den durch den Unfall in Aufregung versetzten Fahrer hierzu und zur Vereinbarung erforderlicher weiterer Besprechung an der nächsten Ausweichstelle 3 bis 4 Minuten zubilligt, so kann, dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Da das Auffahren des Lastzuges der Klägerin bereits 2 bis 3 Minuten nach dem Anhalten erfolgte, kommt es - wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt - nicht darauf an, ob R. und B. etwa einen längeren Aufenthalt beabsichtigten, wofür dem Berufungsgericht im übrigen Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind.

10

2.

Den Fahrern B. und R. kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie es in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Anhalten und dem Aufprall unterlassen haben, zusätzlich Maßnahmen zur Warnung nachfolgender Verkehrsteilnehmer zu treffen. Der nur 2,20 m breite LKW der Erstbeklagten, auf den der Lastzug der Klägerin auffuhr, war so weit rechts abgestellt, daß seine rechten Räder über den 1 m breiten Randstreifen hinaus noch etwas auf der Wiesengrünfläche standen und er allenfalls bis 1,50 m in die Fahrbahn hineinragte. Zudem brannten, wie das Berufungsgericht feststellt, seine beiden Schlußlichter. Es war im Zeitpunkt des Unfalls auch schon hell und der abgestellte LKW der Erstbeklagten trotz des leichten Hebels bereits von der Unterführung der Autobahnbrücke Forst, also auf über 200 m, zu sehen.

11

Allerdings muß jedem Kraftfahrer bekannt sein, daß auf einer Autobahn - zumal bei beeinträchtigter Sicht - die Gefahr besonders groß ist, daß andere Fahrzeuge auf ein stehengebliebenes Fahrzeug auffahren. Es ist weiter eine Erfahrungstatsache, daß auch die Schlußbeleuchtung bei Dunst oder Nebel zur Beseitigung der Gefahr nicht immer ausreicht. Auf die Tatsache dieser Gefährdung muß der verantwortungsbewußte Kraftfahrer sich einstellen. Demgemäß ist ein Anhalten auf der Autobahn auch in Notfällen nur unter Beachtung aller gebotenen Vorsichtsmaßregeln zulässig (vgl. BGH Urteil vom 9. Oktober 1952 - III ZR 288/51 = VRS 1952, 569; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 123/57 = VersR 1958, 607).

12

Dem Berufungsgericht muß aber zugegeben werden, daß durch das Ergreifen wirksamer Sicherungsmaßnahmen weitere Zeit benötigt, und die Gefahr eines Auffahrens jedenfalls nicht verringert worden wäre. Daß beispielsweise der Beifahrer der Erstbeklagten, Sch., dem nachfolgenden Verkehr zu Warnzeichen auf der Fahrbahn ohne Lampe entgegeneilte, versprach keinen der Gefahr eines solchen Unternehmens entsprechenden Erfolg.

13

3.

Rechtsirrig ist indessen die Meinung des Berufungsgerichts, daß es keinen Unterschied ausmache, ob das Halten auf der Autobahn durch einen von den Haltenden verschuldeten oder nicht verschuldeten Unfall veranlaßt worden sei, und es daher dahingestellt bleiben könne, ob der Zusammenstoß zwischen B. und R. durch einen von ihnen oder durch beide schuldhaft herbeigeführt wurde. Richtig ist allerdings, daß diese Frage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Anhaltens belanglos ist; denn eine Notlage scheidet nur dann als Rechtfertigungsgrund aus, wenn sie vorsätzlich herbeigeführt wurde (vgl. RG DR 1939, 364 Nr. 11; HRR 1940 Nr. 1143). Daraus ergibt sich indessen nicht, daß der Eintritt der Notlage die Verantwortung für die Folgen schuldhaften Verhaltens auslöschte, das zu der Zwangslage geführt hat. Denn die zivilrechtliche Haftung erstreckt sich auf alle adäquat bedingten Folgen schuldhaften Verhaltens, ohne daß es darauf ankommt, ob die kausalen Zwischenglieder zwischen Schuld unf Schaden sich ihrerseits als an sich rechtmäßig oder rechtswidrig darstellen.

14

Daß der Zusammenstoß zwischen B. und R. eine adäquate Ursache für das Auffahren des UKW der Klägerin darstellt, - was das Berufungsgericht unentschieden lassen möchte, - ist ebenfalls nicht zweifelhaft. Denn wenn eine Handlung, die zwar nicht notwendig zu einem schädigenden Erfolge führen muß, eine gefährliche Lage geschaffen hat, in welcher ein nicht außer aller Erfahrung liegendes fehlerhaftes Verhalten eines anderen einen schädlichen Erfolg herbeiführt, dann besteht adäquater Zusammenhang zwischen der ersten Handlung und dem erwachsenen Schaden (BGH Urt. vom 13. Januar 1953 - I ZR 105/52 = VRS 1953, 191 = LM Nr. 5 zu §735 HGB).

15

Das Berufungsgericht hätte es hiernach tatsächlich und rechtlich nicht unerörtert lassen dürfen, ob die Fahrer R. und/oder B. ein Verschulden bei dem Überholungsversuch trifft, der zum Abstellen ihrer Fahrzeuge führte. Das Ergebnis einer solchen Untersuchung könnte auch die Annahme eines unterschiedlichen Maßes ihrer etwaigen Fahrlässigkeit sein.

16

4.

Aus diesen Darlegungen ergibt sich bereits, daß auch die Ansicht des Berufungsgerichts, das Auffahren des Lastzuges der Klägerin stelle für die beiden haltenden Fahrzeuge ein unabwendbares Ereignis im Sinne von §7 Abs. 2 StVG dar, rechtlich nicht haltbar ist. Denn es ist insbesondere nicht ersichtlich, daß die - das gefährliche Anhalten bedingende - Beschädigung dieser Fahrzeuge bei dem Überholungsvorgang auch bei Anwendung äußerster nach den Umständen möglicher Sorgfalt unvermeidlich gewesen wäre.

17

5.

Vergebens sucht das Berufungsgericht seine rechtlich fehlerhafte Beurteilung der den Haltern und Fahrern der beiden abgestellten Fahrzeuge zuzuweisenden Verantwortung durch die Hilfaerwägung auszuschalten, daß eine Ersatzpflicht der Beklagten bei wertender Betrachtung gemäß §§17 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 StVG nach den Umständen des Falles jedenfalls deswegen entfallen müsse, weil der der Klägerin erwachsene Schaden hauptsächlich durch die äußerst unaufmerksame Fahrweise ihres Lastzuges verursacht worden sei. Denn da das Berufungsgericht das Einstehenmüssen für schuldhaft verursachtes Anhalten auf der Autobahn rechtsirrtümlich verneint, bleibt zweifelhaft, wie es die Abwägung auf zutreffendem Rechtsboden vorgenommen haben würde.

18

Insbesondere scheidet das Berufungsgericht das Abstellen der Fahrzeuge auf der Autobahn als zu bewertende Unfallursache anscheinend deshalb aus, weil es "zulässigerweise" erfolgt ist. Die Zulässigkeit des Anhaltens vermindert indessen weder die dadurch begründete Gefahr, noch bewirkt sie einen Schnitt in der Ursachenreihe, so daß objektiv die Gründe für das Anhalten als erste Unfallursache zu berücksichtigen sind. Zudem ist die Betriebsgefahr stets eine Ursache des Unfalls (BGH Urt. vom 16. Januar 1953 - VI ZR 60/52 = VersR 1953, 148; vom 8. Juni 1956 - VI ZR 102/55 = VersR 1956, 656).

19

II.

1.

Schon aus eben diesen Gründen kann auch die Entscheidung über die Widerklage nicht bestehen bleiben. Denn auch insoweit lehnt das Berufungsgericht einen Schadensausgleich unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zur Klage auf fehlerhafter Rechtsgrundlage ab.

20

Daß die Klägerin die mit der Widerklage geltend gemachten Ersatzansprüche dem Grunde nach zu 1/3 anerkannt hat, verwehrt es ihr nicht, gegen diese Ansprüche im übrigen alle zu ihren Gunsten wirkenden rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen. Das gilt insbesondere für den Entlastungsbeweis nach §831 BGB, der freilich nur insoweit von Bedeutung ist, als die Ansprüche der Beklagten die Höchstsummen des Straßenverkehrsgesetzes übersteigen; denn bei der Schadensabwägung nach §17 StVG muß sich der Fahrzeughalter ein schuldhaftes Verhalten seines Fahrers ohne Rücksicht darauf anrechnen lassen, ob er sich nach §831 BGB entlasten kann (BGH Urt. vom 15. Dezember 1954 - VI ZR 229/53 = VersR 1955, 148).

21

2.

Den von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung angetretenen Entlastungsbeweis nach §831 BGB hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf §529 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Es fährt zur Begründung aus: Die aur Führung des Entlastungsbeweises aufgestellten Behauptungen hätten noch eines Beweises bedurft. Ihre Berücksichtigung hatte somit eine Verzögerung des sonst ohne Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz entscheidungsreifen Rechtsstreits herbeigeführt. Den Entlastungsbeweis in der ersten Instanz anzutreten, habe die Klägerin aus grober Nachlässigkeit unterlassen. Denn sie habe aus dem Hinweis der Widerkläger auf §844 BGB und der Höhe des geltendgemachten Sachschadensbetrages erkannt oder doch wenigstens erkennen müssen, daß die Widerklage auch auf die Vorschrift über unerlaubte Handlungen gestützt werde.

22

Diese Nichtzulassung des Entlastungsbeweises wird von der Revision mit Erfolg gerügt. Es mag dahinstehen, ob die Unterlassung solchen Vorbringens im ersten Rechtszuge als grobe Nachlässigkeit, d.h. als besonders schwere Außerachtlassung der in der Prozeßführung zu beobachtenden Sorgfalt, gewertet werden kann, obwohl der rechtliche. Gesichtspunkt des §831 BGB erstmals im Urteil des Landgerichts überhaupt Erwähnung gefunden hat. Jedenfalls irrt das Berufungsgericht indessen, wenn es annimmt, daß schon die bloße Notwendigkeit einer Beweiserhebung eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt hätte. Es übersieht nämlich die Möglichkeit einer vorbereitenden Anordnung nach §272 b ZPO, deren Erlaß und Durchführung es erlaubt hätte, die angetretenen Beweise ohne Vertagung und ohne zusätzlichen Verhandlungstermin zu erheben. Bei solcher Prozeßgestaltung aber könnte von einer ernstlichen Verzögerung (RG HRR 1931 Nr. 877) des Berufungsurteils nicht gesprochen werden, zumal ohnehin ein auf zwei Wochen hinausliegender Verkündungstermin anberaumt worden ist (vgl. BGH Urt. vom 11. November 1954 - III ZR 100/53 = LM Nr. 2 zu §272 b ZPO; Wieczorek ZPO Anm. C III a zu §529).

23

3.

Bei der hilfsweise erwogenen Ausgleichung des den Drittbeklagten erwachsenen Schadens hat das Berufungsgericht den Umstand ungewürdigt gelassen, daß der Fahrer R. sich zwischen den beiden abgestellten Fahrzeugen aufhielt. Die Revision beanstandet das, indem sie ausführt, R. hätte die Möglichkeit eines Auffahrens in Rechnung stellen und sich der daraus für ihn selbst entstehenden Gefahr bewußt sein sollen, zumal er den nachfolgenden Verkehr nicht beobachtete. Diese Rüge ist unbegründet; denn eine eigene Gefährdung konnte nach den Umständen als so wenig wahrscheinlich beurteilt werden, daß ihre Außerachtlassung bei der Wahrnehmung eigener Interessen nicht mißbilligt zu werden braucht.

24

Nach alledem bedarf die Sache in ihrem vollen Umfang weiterer tatrichterlicher Erörterung.

Meiß Engels Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Hauß