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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1958, Az.: III ZR 95/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1958
Aktenzeichen
III ZR 95/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14207
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.02.1957

Fundstellen

  • BGHZ 29, 22 - 28
  • DÖV 1959, 470-472 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 194 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 287-289 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landes Nordrhein-Westfalen, gesetzlich vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,

Prozessgegner

die St. S. Schützenbruderschaft S. 1842, eingetragenen Verein in S./Kreis I., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Unter § 2 Nr. 1 AKG fallen nicht diejenigen Ansprüche gegen die "Funktionsnachfolger", die nach Eintritt in die Funktionen der in § 1 Abs. 1 AKG genannten Rechtsträger, also nach der erfolgten "Funktionsnachfolge" in Erfüllung eigener, normaler Verwaltungsaufgaben der neuen Rechtsträger gegen diese neu begründet werden.

Eine Inanspruchnahme von Leistungen nach oder entsprechend dem Reichsleistungsgesetz zur Erfüllung von staatlichen Aufgaben, die im Rahmen der normalen Verwaltungstätigkeit des staatlichen Rechtsträgers liegen, war nach dem Zusammenbruch - jedenfalls im Winter 1945/1946 - auch in der Provinz Westfalen eine losgelöst von Preußen übernommene oder übertragene eigene und nicht unter § 2 Nr. 1 AKG fallende Funktion des von der Besatzungsmacht neu eingesetzten staatlichen Rechtsträgers.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 22. Februar 1957 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist ein Schützenverein, der im Jahre 1951 gegründet und als "St. S. Schützenbruderschaft S. 1842" am 14. Juni 1951 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Menden eingetragen worden ist. Bis zum Zusammenbruch bestand in S. der "Schützenverein zu S. e.V." der seit 1901 ebenfalls die Rechtsform eines eingetragenen Vereins hatte. Als sog. militärähnliche Organisation wurde dieser Verein nach Kriegsende auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 aufgelöst. Sein Vermögen unterlag der Sperre des Kontrollratsgesetzes Nr. 52 und wurde zunächst von der Property Control und dann von einem Treuhänder beim Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verwaltet. Zu dem Vermögen des aufgelösten Vereins gehörte u.a. ein Schützenzelt nebst den dazugehörigen Gerüststangen, Bänken, Tischen und Fußbodenbrettern.

2

Der "Prüfungsausschuß für Organisationen allgemeiner Art" in C. - im folgenden "Prüfungsausschuß" -, der für die britische Besatzungszone durch die MilRegVO Nr. 159 vom 1. August 1948 (ABl MilRegBritZ S. 827) errichtet wurde und dessen Aufgaben in dieser Verordnung und in der späteren MilRegVO Nr. 202 vom 6. September 1949 (ABl MilRegBritZ Ausgabe Nr. 38 Teil 10 B S. 19) geregelt worden sind, beschloß am 28. Oktober 1951 auf Antrag der Klägerin, dieser ein dem aufgelösten früheren Schützenverein gehöriges Grundstück sowie das Eigentum an noch vorhandenen Einrichtungsgegenständen mit Wirkung vom 26. Oktober 1951 zu übertragen. In ausdrücklicher Ergänzung dieses Beschlusses beschloß der "Prüfungsausschuß" am 25. Juni 1953, der Klägerin "etwaige privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Schadensersatz- bzw. Entschädigungsforderungen aus der Inanspruchnahme des Schützenzeltes des Schützenvereins S. e.V. durch den Landrat des Kreises I." zu übertragen.

3

Das genannte Schützenzelt ist unstreitig nicht mehr vorhanden; die Parteien streiten darüber, wie es dazu gekommen ist.

4

Die Klägerin behauptet, das Schützendelt sei im Winter 1945/46 von dem damaligen Landrat des Kreises I. Dr. J., für die Unterbringung von Flüchtlingen beschlagnahmt worden. Dr. J. sei um die genannte Zeit bei dem inzwischen verstorbenen Bürgermeister K. in S. erschienen und habe angeordnet, daß das Zeit nach H. geschafft werde, wo sich ein Flüchtlingsdurchgangslager befunden habe. Das Zelt und die dazugehörigen Gerüststangen seien dann auch von einer Speditionsfirma in H. abgeholt worden. In der Folgezeit hätten Zeltplane und Gerüst unausgepackt auf dem Hof der Papierfabrik in H. gelegen, wo sie ungeschützt jeder Witterung ausgesetzt gewesen seien. Nach längerer Zeit sei ein Teil der Plane und des Gerüsts auf den Lagerplatz nach S. zurückgeschafft worden; die Plane sei jedoch nicht mehr verwendbar gewesen.

5

Die Klägerin verlangt deshalb vom Landkreis I. und dem Lande Nordrhein-Westfalen Schadensersatz oder Entschädigung für den Wert des Schützenzeltes (Planen und Gerüststangen), den sie mit 60.000 bis 70.000 DM beziffert. Im vorliegenden Rechtsstreit macht sie hiervon einen Teilbetrag von 30.000 DM geltend. Demgemäß hat sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 30.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. September 1952 zu verurteilen.

6

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und ausgeführt: Der Klägerin stehe ein etwaiger Ersatzanspruch nicht zu, da sie nicht Rechtsnachfolgerin des Schützenvereine zu S. e.v. sei. Eine Beschlagnahme durch den Landrat Dr. J. sei überhaupt nicht erfolgt, ein Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht entstanden, und im übrigen ein etwaiger Ersatzanspruch verjährt. Hiervon abgesehen bestreiten beide Beklagten, für den Klageanspruch passiv sachlich befugt zu sein; der beklagte Landkreis mit der Begründung, daß der Landrat Dr. J. gegebenenfalls nur als staatlicher Landrat gehandelt und es sich bei der Unterbringung der Flüchtlinge um eine staatliche Aufgabe gehandelt habe; das beklagte Land mit der Begründung, daß der Landrat als Kommunalbeamter eine Aufgabe des Kreises I. als Kreiskommunalverband wahrgenommen habe.

7

Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen beide Beklagte als Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen haben beide Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes die Klage gegen den beklagten Landkreis I. abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat nur das beklagte Land Revision eingelegt, mit der es seinen Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

I.

1.)

Das Berufungsgericht stellt auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung fest, daß der damalige Landrat des Kreises I., Dr. J. , im Winter 1945/46 das Schützenzelt (Zeltplane und die Gerüststangen) für Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen in Anspruch genommen habe, daß das Schützenzelt auch abtransportiert worden und später in einem unbrauchbaren, auch durch Reparatur nicht mehr verwendbar zu machenden Zustand zurückgekommen sei. Aus diesem Sachverhalt, der in tatsächlicher Beziehung von der Revision nicht angegriffen wird, folgert das Oberlandesgericht, daß - gleichgültig, ob die Inanspruchnahme rechtmäßig oder widerrechtlich gewesen sei, und Dr. J. schuldhaft oder schuldlos gehandelt habe - ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen wegen des Verlustes des Schützenzeltes begründet sei und dieser Ersatzanspruch der Klägerin zustehe, allerdings nur gegen das beklagte Land, weil die Notunterbringung von Flüchtlingen in Durchgangslagern eine rein staatliche Aufgabe und nicht die des beklagten Landkreises I. gewesen sei. Für diesen Entschädigungsanspruch gegen den staatlichen Rechtsträger hafte das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge.

9

Im übrigen hält das Berufungsgericht den Anspruch auf Wert-Ersatz wegen des verloren gegangenen Schützenzeltes auch aus einer schuldhaften Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses gegenüber dem beklagten Land für begründet.

10

2.)

Die Revision des beklagten Landes wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, der von der Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Ersatzanspruch sei durch den "Prüfungsausschuß" wirksam auf die Klägerin übertragen worden. Eine Nachprüfung der Beschlüsse dieses Ausschusses auf ihre rechtliche Wirksamkeit durch das deutsche ordentliche Gericht sei nach Beendigung des Besatzungsregimes möglich. Für den sog. Ergänzungsbeschluß vom 25. Juni 1953 fehle es aber an einer Rechtsgrundlage; er sei daher nichtig. Im übrigen habe es im Zeitpunkt der behaupteten Wegnahme des Schützenzeltes an einer privaten Rechtsperson gefehlt, der gegenüber ein "enteignender Eingriff" hätte vorgenommen werden können.

11

II.

Unabhängig von der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin und der sachlichen Begründetheit des Klageanspruches ist zunächst zu prüfen, ob sich etwa der Rechtsstreit, soweit er in die Revisionsinstanz gelangt ist, durch das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 - AKG - (BGBl I, 1747) erledigt hat, das - obwohl erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen - im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 26,239).

12

Nach § 1 Abs. 1 AKG werden Ansprüche gegen das Deutsche Reich und das ehemalige Land Preußen ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt; desgleichen nach § 2 Ziff. 1 AKG Ansprüche, die sich gegen den Bund oder andere öffentliche Rechtsträger - also auch gegen die Länder - nur auf Grund der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben des Reiches oder des ehemaligen Landes Preußen richten oder richten könnten. Außerdem werden nach § 2 Ziff. 4. AKG solche Ansprüche gegen Länder (oder Gemeinden) von diesem Gesetz erfaßt, die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben. Diese Vorschrift kommt aber hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil die Inanspruchnahme des Schützenzeltes zeitlich nach dem genannten Stichtag liegt. Es ist also zu fragen, ob der Klageanspruch unter die Kategorie der in § 1 Abs. 1 oder § 2 Ziff. 1 AKG erwähnten Ansprüche fällt.

13

Im Streit steht nur noch der Klageanspruch gegen das beklagte Land, der vom Berufungsgericht der Klägerin zugesprochen worden ist, weil es sich bei dem Handeln oder Unterlassen des damaligen Landrats von I., Dr. J., um die Erfüllung einer staatlichen Aufgabe gehandelt habe. Daß die Inanspruchnahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung von noch nicht einer Gemeinde bereits zugewiesenen Flüchtlingen in Durchgangslagern - worum es sich nach dem festgestellten Sachverhalt hier handelt - die Erfüllung von staatlichen Aufgaben oder ein Handeln im staatlichen Aufgabenbereich darstellt, hat der Senat bereits ausgesprochen (vgl. BGHZ 13, 395, 400 [BGH 10.06.1954 - III ZR 89/53] = LM Nr. 32 zu Art. 14 GG mit Anm.; BGHZ 13, 371, 372) [BGH 01.06.1954 - III ZR 9/53]. Im tatrichterlich festgestellten Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Schützenzeltes im hinter 1945/46 bestand das beklagte Land aber noch nicht. Dieses ist vielmehr erst durch die MilRegVO Nr. 46 (ABl. MilRegBritZ S. 305), die nach ihrem Art. V mit Wirkung vom 23. August 1946 in Kraft getreten ist, staatsrechtlich als Land gebildet worden, und zwar aus der früheren preußischen Provinz Westfalen und einigen Regierungsbezirken der früheren preußischen Rheinprovinz. In Art. I dieser Verordnung ist zugleich ausdrücklich die Auflösung der Provinzen des Landes Preußen, aus denen die neuen Länder in der britischen Zone gebildet wurden, ausgesprochen worden. Darüber hinaus sind durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 (ABlKR Nr. 14 S. 81) dei Staat Preußen, seine Zentralregierung und alle nachgeordneten Behörden förmlich aufgelöst worden. In der Zeit vom Zusammenbruch bis zur Bildung des beklagten Landes wurden - nach den insoweit bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts - die Provinzen N. und W., zu deren Bereich der Landkreis L. gehört, organisatorisch losgelöst (von Preußen) von ihren Oberpräsidenten getrennt verwaltet. Hieraus schließt das Oberlandesgericht, daß "die sonst dem Lande Preußen zufallende Haftung zunächst den hier stellvertretenden Provinzialverband W." getroffen habe, in die alsdann das beklagte Land mit seiner Gründung im Wege der "Funktionsnachfolge" eingetreten sei.

14

Aus dieser angenommenen Haftung des beklagten Landes auf Grund der "Funktionsnachfolge" ergibt sich aber noch nicht, daß der Klageanspruch unter § 2 Ziff. 1 AKG fällt. Nach Fassung und Zweck des § 2 Ziff. 1 AKG sind in die Regelung dieses Gesetzes diejenigen Ansprüche gegen die "Funktionsnachfolger" nicht einbezogen, die nach Eintritt in die Funktionen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträger, also nach der erfolgten "Funktionsnachfolge" in Erfüllung eigener, normaler Verwaltungsaufgaben der neuen Rechtsträger gegen diese neu begründet werden, und die deshalb nicht auf die Rechtsträger des § 1 AKG "bezogen" werden können. Unter § 2 Ziff. 1 AKG fallen vielmehr nur solche Ansprüche, die gegen die Rechtsträger des § 1 AKG entstanden sind (oder bestanden haben) und sich nur auf Grund der Übernahme von Vermögen und Fortführung von Aufgaben der in § 1 Abs. 1 AKG genannten Rechtsträger gegen andereöffentliche Rechtsträger richten oder richten könnten (vgl. Féaux de la Croix AKG 1958 zu § 2 Nr. 1; auch zu § 2 Nr. 4, zu § 19 unter C 3 und zu § 25 unter B 2 b). Auf der anderen Seite ist für die hier zu lösende Frage auch nicht der im Gesetz wiederholt erwähnte Stichtag des 31. Juli 1945 entscheidend, selbst wenn er aus der Erwägung heraus bestimmt worden sein sollte, daß von diesem Zeitpunkt ab die Länder des späteren Bundesgebietes die Aufgaben, die bisher Aufgaben des Reiches oder des Landes Preußen gewesen sind, grundsätzlich als eigene Aufgaben wahrgenommen haben und daher von diesem Zeitpunkt ab eine Bezogenheit auf das Reich oder Preußen in der Regel nicht mehr angenommen werden kann (vgl. Féaux de la Croix a.a.O. zu § 2 Nr. 4; wohl auch Erust-Jung-Kellmereit AKG zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 unter a) bb)). Aus dem genannten Stichtag kann jedenfalls nicht gefolgert werden, daß alle Ansprüche aus Maßnahmen von Ländern im staatlichen Verwaltungsbereich, soweit sie nach dem 31. Juli 1945 getroffen worden sind, von der Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzesnicht erfaßt werden können. Denn das Reich und das Land Preußen (bis zu seiner formellen Auflösung) waren und blieben trotz des alsbaldigen Wegfalls ihrer Zentralstellen nach dem Zusmmenbruch rechtlich existent, so daß auch noch in der Zeit nach dem Stichtag des 31. Juli 1945 Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger neu entstehen konnten. Das ist heute allgemein anerkannt und kommt zudem in § § 4, 12 Ziff. 2, 19 Abs. 2 AKG selbst zum Ausdruck (vgl. hierzu Féaux de la Croix a.a.O. zu § 1 Abs. 1 Anm. 1 und 10 unter o sowie zu § 4 Vorbem. unter Anm. 1). Deshalb muß im Blick auf das Allgemeine Kriegsfolgengesetz im Einzelfall stets geprüft werden, ob staatliche Behörden oder Verwaltungsstellen nach dem Zusammenbruch noch als Reichsstellen oder preußische Verwaltungsstellen oder für solche gehandelt haben, oder ob sie in Erfüllung eigener, normaler Verwaltungsaufgaben der neuen Rechtsträger tätig geworden sind. Allgemein gilt hierzu, daß Ansprüche, die - wie im vorliegenden Fall - erst nach dem 31. Juli 1945 entstanden sind, nur dann gegen das Reich oder Preußen entstehen konnten, wenn sie aus der Erfüllung offensichtlich noch vorhandener Aufgaben des Reiches oder Preußens oder zumindest aus der Erfüllung von Aufgaben hergeleitet werden, die noch auf das Reich oder Preußen "bezogen" werden konnten. Das wäre z.B. der Fall, wenn es sich um Aufgaben handelt, die auch von den neuen oder sogar zeitlich erst später entstandenen Rechtsträgern niemals übernommen worden sind und auch nicht auf diese übergehen sollten, wie z.B. die Wehrmachtsverwaltung (vgl. Féaux de la Croix a.a.O. cu § 1 Anm. 10 unter o).

15

Es stellt sich somit die Frage, ob der Oberpräsident der Provinz W., soweit er im staatlichen Verwaltungsbereich - durch den Landrat - handelte, noch Aufgaben Preußens oder Aufgaben bezogen auf Preußen oder schon eigene staatliche Aufgaben im Blick auf den künftigen, neuen staatlichen Rechtsträger wahrnahm.

16

Zwar bestand bis zum Inkrafttreten der MRVO Nr. 46, d.h. also bis zum 22. August 1946, die preußische Provinz W. formell noch fort. Zur Entscheidung der aufgeworfenen Frage ist jedoch in erster Linie auf die Handlungs- und Funktionsfähigkeit des jeweiligen staatlichen Rechtsträgers abzustellen. Es muß hierbei beachtet werden, daß Preußen schon seit dem Zusammenbruch handlungsunfähig war (vgl. BGHZ 13, 265, 304 [BGH 20.05.1954 - GSZ - 6/53]; Präambel zum KRG Nr. 46; auch Scheuner, "Die Funktionsnachfolge ...," in Festschrift für Nawiasky S. 45), und nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Oberpräsident die Provinz W. tatsächlich "losgelöst von Preußen" verwaltete; weiter ist zu berücksichtigen, daß nach dem Willen der Besatzungsmächte von Anfang an die Bildung neuer staatlicher Rechtsträger auf Landesebene vorgesehen war, die originär ohne Anknüpfung an frühere Rechtssubjekte gegründet werden sollten und auch wurden - soweit es sich nicht um die alten, in ihrem Kern bestehen gebliebenen Länder handelt, wie z.B. Bayern (vgl. Scheuner a.a.O. S. 45; auch Giese, Staatsrecht 1956 S. 135,136). Dann nahmen aber der Oberpräsident der Provinz W. und damit der ihm unterstehende staatliche Landrat von I. bei dem Handeln anläßlich der Inanspruchnahme des Schützenzeltes im Winter 1945/46 staatliche Funktionen nicht Preußens, sondern ihnen übertragene eigene Funktionen oder solche des künftigen neuen staatlichen Rechtsträgers - also des Landes Nordrhein-Westfalen - wahr. Zumindest kann ihr Handeln im Winter 1945/46, nachdem sich die neue staatliche Ordnung im Blick auf die beabsichtigte staatliche Neuordnung bereits zu konsolidieren begann, in einem Aufgabenbereich, der - wie hier - die normale Verwaltungstätigkeit des staatlichen Rechtsträgers betrifft, nicht mehr auf Preußen oder das Reich bezogen werden. Oder mit anderen Worten: Eine Inanspruchnahme von Leistungen nach oder entsprechend dem Reichsleistungsgesetz zur Erfüllung von staatlichen Aufgaben, die im nahmen der normalen Verwaltungstätigkeit des staatlichen Rechtsträgers liegen, war nach dem Zusammenbruch - jedenfalls im Winter 1945/46 - auch in der Provinz W. eine losgelöst von Preußen übernommene oder übertragene eigene Funktion des von der Besatzungsmacht neu eingesetzten staatlichen Rechtsträgers. Daraus folgt, daß aus der Inanspruchnahme des Schützenzeltes durch den Landrat von I. im Winter 1945/46 kein Anspruch gegen das Reich oder Preußen entstanden ist oder entstehen konnte, so daß auch die Anwendung der § § 1, 2 AKG entfällt.

17

III.

1.)

Zutreffend vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß das beklagte Land, soweit aus dem Handeln des staatlichen Landrats von I. eine Haftung für eine Enteignungsentschädigung wegen der Inanspruchnahme des Schützenzeltes oder für einen Schadensersatz aus schuldhaft verletzter öffentlichrechtlicher Verwahrungspflicht in Frage steht, sachlich verpflichtet ist. Es braucht dabei nicht entschieden zu werden, ob im Zeitpunkt der Wegnahme des Schützenzeltes die staatlichen Beamten der Provinz Westfalen unmittelbar das erst später entstandene beklagte Land deshalb verpflichteten oder verpflichten konnten, weil im staatlichen Verwaltungsbereich die Provinz und das beklagte Land insoweit als "identisch" angesehen werden können. Denn bei Verneinung jener Frage läge im Verhältnis Provinz - Land mindestens eine Funktionsnachfolge des beklagten Landes vor, aus der sich dessen sachliche Verpflichtung ergibt, da die Provinz als solche - soweit sie als staatlicher Rechtsträger aufgetreten ist - weggefallen ist (Art. I MilRegVO Nr. 46) und nicht ersichtlich ist, daß ein anderer öffentlicher Rechtsträger diese Verpflichtung übernommen hätte. Der in Nordrhein-Westfalen durch die Landschaftsverbandsordnung vom 12. Mai 1953 (GVBl NRW S. 261) i.d.F. vom 9. Juni 1954 (GVBl NRW S. 219) gegründete Landschaftsverband W. kommt als Schuldner nicht in Betracht, da dieser Verband keine Verpflichtungen der früheren Provinz W. in ihrer Eigenschaft alsstaatlicher Rechtsträger, sondern nur die des früheren kommunalen Provinzialverbandes übernommen hat (§ 33 der Landschaftsverbandsordnung).

18

2.)

Wenn das beklagte Land darauf verweist, daß im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Schützenzeltes angeblich kein Rechtsträger vorhanden gewesen sei, gegen den ein enteignender Eingriff möglich gewesen wäre, so übersieht es folgendes:

19

Nach dem festgestellten Sachverhalt igt die Auflösung des früheren Schützenvereins, dem das Schützenzelt gehörte, durch das Kontrollratsgesetz KRG Nr. 34 (ABl KR Nr. 10 S. 57) erfolgt. Dieses Gesetz ist nach seinem Art. VI aber erst am 31. August 1946 in Kraft getreten. Da die Proklamation Nr. 2 (ABl KR Nr. 1 S. 8) in ihrem Abschnitt I Ziff. 1 die Auflösung derartiger "militärähnlicher Organisationen" nur als Ziel vorsah, aber selbst noch nicht aussprach, und das Kontrollratsgesetz Nr. 34 nach seinem Vorspruch als Ausführungsgesetz zu der Proklamation Nr. 2 Abschnitt I Ziff. 1 anzusehen ist, ist der frühere Schützenverein erst mit dem 31. August 1946 formell und rechtlich aufgelöst worden. Dabei ist unerheblich, ob und daß dieser Verein zeitlich schon vorher etwa tatsächlich nicht mehr tätig oder handlungsfähig war und sein Vermögen der Sperre oder Beschlagnahme durch die Besatzungsmacht unterlag. Eine "Einziehung" des Vermögens des Vereins als "militärähnlicher Organisation", etwa zugunsten der Besatzungsmacht oder eines deutschen öffentlichen Rechtsträgers, war nach den besatzungsrechtlichen Vorschriften jedenfalls im Winter 1945/46 noch nicht erfolgt. Somit war im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Schützenzeltes der frühere Verein als privates Rechtssubjekt, auch als Rechtsträger seines Vermögens, noch vorhanden, so daß auch ein enteignender Eingriff durch Wegnahme des Schützenzeltes gegen dieses Rechtssubjekt begrifflich möglich war.

20

3.)

Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des beklagten Landes aus oder entsprechend § 26 RLG - im Falle der Inanspruchnahme zur "Benutzung" würde § 26 Abs. 3 RLG Platz greifen - und aus einer schuldhaften Verletzung der öffentlichrechtlichen Verwahrung auf Ersatz des Wertes des Schützenzeltes dem Grunde nach angenommen hat, läßt dies einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Eines Eingehens auf den Klagegrund der Amtshaftung bedarf es nicht, da die Klägerin nur Wertersatz fordert und dieser durch die bejahte Ersatzpflicht des beklagten Landes gedeckt ist.

21

IV.

Schließlich ist die Klägerin entgegen der Ansicht der Revision auch zur Geltendmachung dieses Ersatzanspruches sachlich befugt. Der von der Militärregierung für die britische Besatzungszone errichtete "Prüfungsausschuß für Organisationen allgemeiner Art" in Celle (vgl. MRVO Nr. 159 vom 1. August 1948 - ABl MilBegBritZ S. 827; Ergänzungen und Abänderungen sind erfolgt durch die MRVO Nr. 202 vom 6. September 1949 - ABl MilRegBritZ Ausgabe Nr. 38 Beil. 10 B S. 19 - sowie durch die Verordnungen Nr. 208 und 227 des Brit. Hoh. Kom. - ABl AHK S. 152 und 834) traf die ihm übertragenen Entscheidungen über die "Rückübertragungen" oder Übertragungen beschlagnahmten Vermögens an demokratische Einrichtungen anstelle der Besatzungsmacht und für diese. Er ist vom britischen Zonenbefehlshaber zur Durchführung der diesem in der KRDir. Nr. 50 vom 29. April 1947 (ABl KR Nr. 15 S. 89) übertragenen Aufgaben errichtet und bestallt worden (Art. II and VI KRDir. Nr. 50 i.V.m. Art. I Ziff. 4 und Art. II Ziff. 5 c MilRegVO Nr. 159). Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist ferner, daß die Mitglieder des Ausschusses bis zuletzt von der Besatzungsmacht - allerdings auf Vorschlag deutscher Stellen - ernannt worden sind. Bei einer solchen Sachlage ist durch die Beschlüsse des Prüfungsausschusses auch die Übertragung der Vermögenswerte des früheren "Schützenverein zu S. e.V." auf die Klägerin rechtsbegründend festgestellt und demnach aufrecht erhalten worden gemäß Teil 1 Art. 2 und Teil 3 Art. 1 und 3 des Überleitungsvertrages (BGBl 1955 II, 405, 407, 419, 420; vgl. hierzu auch BGHZ 20, 30;  19, 253, 257) [BGH 12.12.1955 - III ZR 110/54]. Das hat zur Folge, daß des deutsche ordentliche Gericht eine formelle und sachliche Nachprüfung grundsätzlich nicht vornehmen kann, sondern diese vom Prüfungsausschuß abstelle der Besatzungsmacht vorgenommene Übertragung der Vermögenswerte des früheren Vereins auf die Klägerin hinnehmen muß.

22

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob - wie die Revision meint - das deutsche Gericht auch dann gebunden ist, wenn es sich insoweit um einen "absolut nichtigen" Übertragungsakt handelt. Denn eine Nichtigkeit der Beschlüsse des Prüfungsausschusses kann hier nicht angenommen werden.

23

Daß der Prüfungsausschuß zuständig und befugt war, über unbewegliche und bewegliche Vermögensgegenstände des aufgelösten Vereins zu verfügen (im Sinne von "Rückübertragungen" oder Übertragungen auf neue demokratische Vereinigungen), kann nach der einschlägigen o.a. Regelung des Besatzungsrechts (vgl. insbesondere Art. VI der MilRegVO Nr. 159) nicht bezweifelt werden. Daher ist der erste Beschluß des Prüfungsausschusses vom 28. Oktober 1951, mit dem das Grundstück und das noch vorhandene Inventar des früheren Schützenvereins auf die Klägerin übertragen worden sind, in keiner Weise nichtig.

24

Die Revision will nun aber eine Nichtigkeit des in Ergänzung dieses ersten Beschlusses ergangenen zweiten Beschlusses des Prüfungsausschusses vom 25. Juni 1953 daraus herleiten, daß es sich bei der Übertragung des Entschädigungsanspruches um eine "Geldforderung" handele, die in Art. IX der KRDir. Nr. 50 von dessen Regelung ausgenommen sei. Hieraus folgert die Revision, daß der Prüfungsausschuß in keiner Weise befugt gewesen sei, über diese "Geldforderung" zugunsten der Klägerin zu verfügen.

25

Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob der Entschädigungsanspruch, der anstelle des durch die Inanspruchnahme verloren gegangenen beweglichen Vermögensgegenstandes getreten ist, überhaupt zu den "Geldforderungen" im Sinne des Art. IX der KRDir. Nr. 50 zu rechnen ist. Eine absolute Unzuständigkeit des Prüfungsausschusses und eine daraus etwa folgende Nichtigkeit dieses zweiten Beschlusses entfällt aber schon aus folgenden von dei Revision übersehenen Überlegungen: Gemäß Art. 1 Buchst. c) i.V.m. Art. 4 Ziff. 3 Buchst. c) der MilRegVO Nr. 202 sind ausdrücklich auch die zunächst in Art. IX der KRDiz. Nr. 50 ausgenommenen, jedoch ausdrücklich gesperrten - d.h. also ebenfalls von der Besatzungsmacht beschlagnahmten - "Geldforderungen" der aufgelösten Organisationen und Vereine zur Verfügung des Prüfungsausschusses entsprechend den Vorschriften der MilRegVO Nr. 159 gestellt worden. Die Bestimmungen der MilRegVO Nr. 202 müßten aber in jedem Fall vom deutschen Gericht hingenommen werden; denn insoweit greift unbedenklich Teil 1 Art. 2 des Überleitungsvertrages ein, so daß die Berechtigung dieser Maßnahme der Besatzungsmacht, nämlich die Verfügung auch über "Geldforderungen" der aufgelösten Vereine und die Übertragung der Verfügungsbefugnis auf den Prüfungsausschuß durch die Besatzungsmacht, nicht nachgeprüft werden kann.

26

Nach alledem erweist sich die Revision des beklagten Landes sachlich als unbegründet. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Arndt Dr. Beyer Bundesrichter Dr. Hußla ist erkrankt und an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm