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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1958, Az.: I ZR 98/57
„Der Heiligenhof“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1958
Aktenzeichen
I ZR 98/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14665
Entscheidungsname
Der Heiligenhof
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/M. - 16.04.1957
Landgericht im Darmstadt - 17.01.1956

Fundstelle

  • MDR 1959, 185-186 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Der Heiligenhof

Prozessführer

der Deutschen Buchgemeinschaft C.A.K.s Verlag Nachfolger, Offene Handelsgesellschaft, vertreten durch ihre Gesellschafter Erna und Ernst L., in D., G. Allee ...,

Prozessgegner

den F.-Buchklub GmbH. in S., H.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Eine dingliche Beschränkung bei der Übertragung eines urheberrechtlichen Werknutzungsrechts kann auch in der Festlegung oder Ausschließung einer bestimmten Art des Absatzweges (hier: Vertrieb in Buchgemeinschaften) liegen.

Zur Auslegung eines Lizenzvertrages über eine "Volksausgabe".

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Kläger-Nieland, Dr. Christoph, Dr. Weiß und Dr. Löscher

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - Zivilsenat in Darmstadt - vom 16. April 1957 teilweise aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts im Darmstadt vom 17. Januar 1956 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das Werk S. "Der Heiligenhof" weiterhin anzubieten und zu verbreiten. Im übrigen wird die Klage, soweit sie nicht erledigt ist, abgewiesen.

Die Klägerin hat 1/3 der Kosten des ersten Rechtszugs, 3/5 der Kosten des zweiten Rechtszugs und 1/7 der Kosten des dritten Rechtszugs zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Beide Parteien sind Buchgemeinschaften. Sie liefern Bücher an einen festen Abnehmerkreis in regelmäßigen Zeitabständen, und ihre Mitglieder oder Abonnenten verpflichten sich für eine längere Dauer zum Bezug der Bücher.

2

Die Klägerin vertreibt u.a. die Werke von S. "Der Heiligenhof", von H. "Das letzte Kapitel" sowie von Beste "Das vergnügliche Leben der Doktorin Löhnefink" und "Die drei Esel der Doktorin Löhnefink". Die Rechte zum Vertrieb dieser Werke hat sie durch "Lizenzverträge" erworben, und zwar für die beiden letztgenannten Werke vom Georg W. Verlag in B., für die beiden erstgenannten Werke vom Paul L. Verlag in M., für das Werk von S. durch Vertrag vom 5./17. Mai 1949.

3

Der Beklagte hat die gleichen vier Werke in seiner Zeitschrift "Klub-Kurier" Nr. 9/1954 seinen Mitgliedern ebenfalls zum Erwerb im Abonnement angeboten. Die dazu benötigten Exemplare, des Werkes "Der Heiligenhof" hat er von der D. Verlagsanstalt in M. erworben, die ihm nach seinen eigenen Angaben einen größeren Posten davon besonders in Halbleder hatte binden lassen und damit einverstanden gewesen war, daß dieser Halblederband zu 3,90 DM an die Mitglieder des Beklagten abgegeben würde, während für die offizielle Ganzleinenausgabe ein Ladenpreis von 3,85 DM vorgeschrieben war. Die D. Verlagsanstalt ihrerseits hatte das Werk auf Grund eines "Lizenzvertrages" mit dem Paul L. Verlag vom 23./26. Juni 1953 herausgebracht, in dem u.a. folgendes bestimmt war:

§1. Der L. Verlag überträgt der D.V. das Recht für eine Lizenzausgabe in deutscher Sprache, zum Vertrieb in allen Ländern, des Werkes von Hermann S. "Der Heiligenhof" zwecks Veröffentlichung als Volksausgabe zum Preis von 3,85 DM. Der L. Verlag erklärt, daß er über die übertragenen Lizenzrechte frei verfügen kann.

§2. Der L. Verlag verpflichtet sich, weder einem weiteren deutschen Verlag eine Lizenzausgabe des genannten Werkes zu gestatten, noch selbst während der Dauer des Lizenzvertrages das Werk als Volksausgabe oder Taschenbuchausgabe zu vertreiben.

§6. Der Lizenzvertrag läuft bis 30.6.1958. Die D.V. ist auch nach Ablauf des Lizenzvertrages berechtigt, vorhandene Bestände der Lizenzausgabe innerhalb einer Auslauffrist von 6 Monaten zu verkaufen.

4

Die Klägerin ist der Meinung, daß allein sie auf Grund ihrer Verträge mitdem Paul L. Verlag und dem Georg W. Verlag berechtigt sei, die genannten Werke als Buchgemeinschaftsausgabe herauszugeben. Dem Beklagten hat sie diese Berechtigung bestritten, da er von den Originalverlegern keine Befugnis zur Verbreitung der Werke in seiner Buchgemeinschaft erworben habe; hinsichtlich des Werkes von S. folge aus der Befugnis der D. Verlagsanstalt zur Herausgabe einer Volksausgabe keine Befugnis für den Beklagten, die von der Verlagsanstalt erworbenen Exemplare auch in seiner Buchgemeinschaft abzusetzen.

5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst auf Grund der §§1 und 3 UWG sowie der §§823 ff BGB verlangt, daß der Beklagte es unterlasse, die genannten vier Werke weiterhin anzubieten und zu verbreiten, daß er ferner im Heft 9/1954 des "Klub-Kurier" die auf diese Werke bezüglichen Eintragungen durch Schwärzen unkenntlich mache, und daß ihr schließlich die Befugnis zugesprochen werde, den verfügenden Teil des Urteils im "Klub-Kurier" des Beklagten öffentlich bekanntzumachen. Sie hat später die Hauptsache hinsichtlich der Verbreitung des Werkes von H. sowie hinsichtlich der Schwärzungen im Heft 9 des "Klub-Kurier" für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Sie hat ihre Anträge nunmehr in erster Linie auf ein eigenes Verlagsrecht gestützt, das sie durch ihre Verträge mit dem Paul L. Verlag und dem Georg W. Verlag erlangt habe, wegen der Werke von S. und H. hilfsweise auch auf eine Ermächtigung des Paul L. Verlags, dessen Rechte und Ansprüche gegen den Beklagten im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

6

Der Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten.

7

Das Landgericht hat nach Einholung einer schriftlichen Auskunft des Börsenvereins Deutscher V. über die Berechtigung zur Herausgabe von Buchgemeinschaftsausgaben die Klage abgewiesen und der Klägerin die gesamten Kosten auferlegt.

8

Mit ihrer Berufung hat die Klägerin nur noch beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das Werk von S. "Der Heiligenhof" weiterhin anzubieten und zu vertreiben,

  2. 2.

    dem Beklagten die Kosten für den in der Hauptsache erledigten Anspruch der Klägerin wegen des Werkes von H. "Das letzte Kapitel" aufzuerlegen,

  3. 3.

    der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, den verfügenden Teil des Urteils im nächsten, auf den Entscheid des Gerichts erscheinenden Heft der Hauszeitschrift "Der Klub-Kurier" binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nach Zustellung des Urteils auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen.

9

Einen außerdem neu gestellten Antrag, den Beklagten zum Schadensersatz zu verurteilen, hat die Klägerin später zurückgenommen.

10

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

11

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

I.

Da das Berufungsgericht die Revision nicht ausdrücklich zugelassen hat, kann sie nur dann zulässig sein, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000,- DM übersteigt (§546 Abs. 1 ZPO). Der Senat ist auf Grund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Voraussetzung erfüllt ist.

13

Da die Klägerin nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung das mit der Revision weiter verfolgte Klagebegehren nicht nur auf ihre Ermächtigung zur Prozeßführung für den Paul L. Verlag, sondern auch weiterhin auf ein eigenes Verbietungsrecht stützt, ist bei der Bewertung des Beschwerdegegeilstandes auf ihr Interesse abzustellen und die andernfalls auftauchende Frage nicht mehr zu erörtern, wessen Interesse für die Bemessung des Streitwertes maßgebend wäre, wenn die Klägerin nur in Prozeßstandschaft aus dem Recht des Paul L. Verlages klagen würde.

14

Für die Bewertung des mit der Revision weiter verfolgten Unterlassungsantrages wegen des Werkes von S. kommt es daher darauf an, wie hoch die durch den Antrag zu verhütende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin einzuschätzen ist. Es kommt also wesentlich darauf an, welcher Schaden ihr - insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Marktverwirrung - dadurch entstehen könnte, daß ein von ihr befugt vertriebenes Werk unbefugt auch von einer anderen Buchgemeinschaft vertrieben wird. Dabei ist für die Bewertung des Beschwerdegegenstandes nach §4 Abs. 1 ZPO auf den Zeitpunkt der Einlegung der Revision abzustellen. Ein gewisser Anhaltspunkt für die Bewertung kann es deshalb sein, daß nach der von der Klägerin nicht bestrittenen Behauptung des Beklagten zur Zeit der Einlegung der Revision, d.i. am 8. Juni 1957, nur noch wenig mehr als 500 Exemplare des Werkes bei dem Beklagten vorrätig gewesen sind, die zu je 3,90 DM an seine Mitglieder abgesetzt werden sollten. Da dieser Restbestand sicherlich nur einen Bruchteil des ursprünglich vorhandenen und in der lasse als Monatsband im September 1954 abgesetzten Bestandes ausgemacht hat, andererseits die Parteien trotz Befragens keine ziffernmäßigen Angaben darüber gemacht haben, wieviel Exemplare des Werkes vom Beklagten insgesamt erworben und wieviel bis zur Einlegung der Revision abgesetzt worden sind, hat der Senat den Wert des Unterlassungsantrages der Klägerin im Zeitpunkt der Revisionseinlegung nach freiem Ermessen (§3 ZPO) auf 6.000,- DM geschätzt.

15

Der Wert des ferner gestellten Antrages der Klägerin, ihr die Befugnis zur Veröffentlichung des verfügenden Teils des Urteils zuzusprechen, hat sich seit der Klagerhebung und weiter seit der Beendigung des ersten Rechtszugs dadurch verringert, daß sich die begehrte Veröffentlichungsbefugnis seither nur noch auf ein Werk und nicht, wie zunächst, auf vier Werke und, wie danach, auf drei Werke bezieht. Der Senat hat den Wert der Beschwer wegen dieses Antrages auf 1.000,- DM geschätzt.

16

Der außerdem gestellte Antrag, dem Beklagten die Kosten auch für den schon im ersten Rechtszug in der Hauptsache erledigten Unterlassungsanspruch der Klägerin wegen des Werkes von H. aufzuerlegen, kann zwar zulässigerweise im Rahmen der Revision zu dem noch nicht erledigten Teil der Hauptsache weiter verfolgt werden (vgl. RGZ 148, 400, 404; BGHZ 17, 392, 396 ff) [BGH 27.06.1955 - II ZR 232/54]. Bei der Bemessung des Streitwerts hat jedoch der Wert des Kostenantrages zu dem bereits erledigten Teil der Hauptsache außer Betracht zu bleiben (RGZ 145, 309; BGH LM GKG §15 Nr. 1).

17

Der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Revisionsinstanz beträgt demnach 6.000,- DM + 1.000,- DM = 7.000,- DM.

18

II.

Ob die Klägerin einerseits und die Droemersche Verlagsanstalt andererseits durch, ihre "Lizenzverträge" mit dem Paul L. Verlag ein gegen jeden Dritten wirkendes, dingliches Nutzungsrecht an dem Werk "Der Heiligenhof" von S. erworben oder ob sie nur eine schuldrechtliche, lediglich im Verhältnis zum Paul L. Verlag als Vertragspartner wirkende Erlaubnis zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes erlangt haben, hat das Berufungsgericht hinsichtlich des Vertrages der Klägerin nur unvollkommen, hinsichtlich des Vertrages der D. Verlagsanstalt überhaupt nicht erörtert. Diese Frage kann jedoch auch hier unerörtert bleiben, zumal da sie mangels eines ausreichenden Sachvortrages der Parteien in den Tatsacheninstanzen vom Revisionsgericht nicht abschließend entschieden werden könnte. Denn die Klägerin muß, wie noch auszuführen ist, mit ihrem Unterlassungsantrag wegen des Werkes von S. auch dann durchdringen, wenn zu ihren Ungunsten unterstellt wird, daß sie selbst durch ihren Vertrag mit dem Paul L. Verlag nur eine schuldrechtlich diesem gegenüber wirkende Erlaubnis erlangt hat, daß aber umgekehrt die D. Verlagsanstalt durch ihren - bisher nur auszugsweise vorgelegten - Vertrag mit dem Paul L. Verlag ein dingliches,Werknutzungsrecht erworben hat. Bei dieser Unterstellung kann dann allerdings auch das Klagerecht der Klägerin, soweit sie urheberrechtliche Ansprüche geltend macht, nur auf die ihr vom Paul L. Verlag erteilte Ermächtigung gestützt werden, dessen Rechte und Ansprüche gegen den Beklagten im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Daß gegen die Zulässigkeit einer solchen gewillkürten Prozeßstandschaft angesichts der hier gegebenen Interessenlage keine Bedenken bestehen, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Muß die Klägerin aber schon aus dieser abgeleiteten Rechtsstellung heraus mit dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch obsiegen, so ist ihr ein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis, mit dem Unterlassungsanspruch gerade auf Grund einer von ihr gewünschten Anerkennung eines eigenen Verbietungsrechtes durchzudringen, nicht zuzubilligen.

19

III.

Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Frage befaßt, ob das von der Klägerin in Prozeßstandschaft geltend gemachte ausschließliche Verbreitungsrecht des Paul L. Verlags, dem der Beklagte zuwidergehandelt haben könnte, hinsichtlich der Exemplare, die der Beklagte von der D. Verlagsanstalt bezogen hat, überhaupt noch besteht oder ob es sich hinsichtlich dieser Exemplare nicht bereits damit erschöpft hat, daß die D. Verlagsanstalt die Exemplare auf Grund der ihr vom Paul L. Verlag gegebenen Lizenz hergestellt oder daß sie die Exemplare - sei es auch unter Überschreitung vertraglich gezogener Grenzen - verbreitet, hier also an den Beklagten veräußert hat. Das Berufungsgericht hat diese Frage aber schließlich unentschieden gelassen, da es den Erwerb und den Vertrieb der Exemplare durch den Beklagten jedenfalls als im Rahmen derjenigen Befugnisse liegend angesehen hat, die der D. Verlagsanstalt als der Lieferantin des Beklagten vom Paul L. Verlag vertraglich eingeräumt worden sind. Bei der Erteilung der Lizenz an die D. Verlagsanstalt, das Werk als Volksausgabe herzustellen und zu vertreiben, seien, wie das Berufungsgericht ausführt, irgendwelche Einschränkungen in der Art des Absatzes nicht ausdrücklich verabredet worden; sie ergäben sich auch nicht aus den Umständen beim Vertragsschluß oder aus einer buchhändlerischen Verkehrssitte. Selbst wenn die D. Verlagsanstalt - wie die Klägerin behaupte - bei dem Vertragsschluß mit dem Paul L. Verlag gewußt haben sollte, daß das Recht zur Herausgabe einer Buchgemeinschaftsausgabe bereits der Klägerin gegeben war, so hätte doch eine inhaltliche Begrenzung des der Verlagsanstalt eingeräumten Rechtes dahin, daß die Volksausgabe nur über den Buchhandel vertrieben werden dürfe, besonders ausbedungen werden müssen. Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht auf einen Handelsbrauch stützen. Ihr Standpunkt, die Verbreitung durch Buchgemeinschaften sei zu einer besonders geschützten Vertriebsart geworden, könne nicht anerkannt werden. Die Entwicklung eines etwaigen Handelsbrauchs, daß die Berechtigung zum Vertrieb durch eine Buchgemeinschaft oder zur Belieferung einer Buchgemeinschaft nicht nur bei einer ausdrücklich auf den Absatzweg über den Buchhandel beschränkten Lizenz, sondern ohne weiteres, auch bei einer inhaltlich nicht ausdrücklich begrenzten oder bei einer in der Erscheinungsform (Normalausgabe, Volksausgabe usw.) gebundenen Lizenz ausgeschlossen sei und stets einer besonderen Ermächtigung bedürfe, sei angesichts der großen Bedeutung der Lizenzausgaben für die Buchgemeinschaften nur möglich, wenn als Voraussetzung dafür auch der weitere Handelsbrauch bestünde, daß Buchgemeinschaften, unbeschadet etwaiger eigener Verlagsrechte, ihre Bücher stets in Lizenz oder mit besonders eingeholter Zustimmung des Originalverlegers herausbringen. Ein dahin gehender Handelsbrauch sei jedoch nicht feststellbar, wie sich aus dem im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten des Börsenvereins Deutscher B.-Verbände ergebe. Mithin könnten Lizenznehmer - wie hier die D. Verlagsanstalt - und Personen, die bei der Verbreitung eines Werkes eingeschaltet sind, Bücher ohne Zustimmung des Originalverlegers an Buchgemeinschaften liefern, sofern ihnen das nicht eindeutig vertraglich untersagt sei, und Buchgemeinschaften - wie hier der Beklagte - dürften die auf diese Weise erworbenen Bücher an ihre Mitglieder abgeben.

20

Den hiergegen von der Revision erhobenen sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen konnte im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden.

21

1.

Die vom Berufungsgericht zwar nicht abschließend beantwortete, aber doch zunächst in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum näher erörterte Frage, wann das ausschließliche Verbreitungsrecht eines Verlegers an einem urheberrechtlich geschützten Werk aufhört, ein Verbietungsrecht gegen die weitere Verbreitung von Werkexemplaren durch andere zu geben, stellt sich im Streitfall gar nicht oder doch jedenfalls nicht in erster Linie.

22

Diese Frage ist zuerst eingehend in dem auch vom Berufungsgericht angeführten Urteil des I. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 16. Juni 1906 (RGZ 63, 394) und kurz zuvor im Recht 1906, 533 von Mitteis behandelt worden. Gegenstand des Aufsatzes von Mitteis und des Urteils des I. Zivilsenats sowie eines Urteils des I. Strafsenats vom selben Tag (RGSt 39, 108) war der Verkauf von Werkexemplaren durch Warenhäuser unter dem vom Urheber oder Verleger festgesetzten Ladenpreis, wobei die Warenhäuser die Exemplare ihrerseits von Zwischenhändlern (RGZ 63, 394) oder Sortimentern (RGSt 39, 108) unter dem Ladenpreis bezogen hatten. Beide Urteile sowie Mitteis hielten es im Ergebnis übereinstimmend nicht für möglich, daß auch für die dort in Rede stehenden späteren Verkaufsfälle ein Ladenpreis vom Urheber oder Verleger mit urheberrechtlicher Wirkung bestimmt werden könnte. Während aber der I. Zivilsenat und Mitteis dieses Ergebnis im wesentlichen damit begründeten, daß die ausschließliche Befugnis des Urhebers zur Verbreitung seines Werkes sich nicht mehr auf die Weiterverbreitung solcher Exemplare des Werkes erstrecke, welche er in Ausübung seines Rechtes bereits selbst in den Verkehr gebracht hatte, ließ der I. Strafsenat diese Frage der "Erschöpfung" des Verbreitungsrechtes dahingestellt und begründete seine Entscheidung damit, daß die Verpflichtung zur Einhaltung eines bestimmten Ladenpreises keine "Beschränkung" des Gegenstandes der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse im Sinne des §8 Abs. 3 LitUrhG darstellen und deshalb auch nicht mit urheberrechtlicher Wirkung gegen Dritte festgelegt werden könne, sondern nur mit vertragsrechtlicher Wirkung gegen den jeweiligen Vertragspartner.

23

Auf diese vom I. Strafsenat des Reichsgerichts erörterte Frage der Beschränkbarkeit des Gegenstandes der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse kommt es auch im Streitfall in erster Linie an, nicht dagegen auf die damals vom I. Zivilsenat und von Mitteis sowie hier vom Berufungsgericht erörterte Frage der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes.

24

2.

Allerdings würde es im Streitfall keiner weiteren Erörterung zur Frage der Beschränkbarkeit des Gegenstandes der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse bedürfen, wenn feststünde, daß die der L. Verlagsanstalt erteilte Lizenz zur Herausgabe einer Volksausgabe des Werkes von S. lediglich schuldrechtlicher Art gewesen ist. Denn dann hätte der Paul L. Verlag nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit die von ihm erteilte Lizenz in jeder beliebigen, rechtlich nicht verbotenen Weise hinsichtlich der Art des Absatzweges beschränken können; und er könnte dann jede nicht von ihm gestattete Vertriebsart nicht nur seinem Vertragsgegner untersagen, sondern auf Grund des voll bei ihm verbliebenen dinglichen Verbreitungs- und Verbietungsrechtes auch jedem Dritten, hier also dem Beklagten. Eine Erschöpfung seines Verbreitung- und Verbietungsrechtes könnte durch die Überleitung der an sich befugterweise hergestellten Werkstücke in einen von ihm nicht gestatteten Absatzweg nicht eingetreten sein, Weil das keine Verbreitung "mit Zustimmung des Berechtigten" gewesen sein würde (BGHZ 5, 116, 120) [BGH 12.02.1952 - I ZR 115/51]. Es käme dann nur noch darauf an, ob in den Bestimmungen des Lizenzvertrages zwischen dem Paul L. Verlag und der D. Verlagsanstalt tatsächlich eine Beschränkung hinsichtlich der Art des Absatzweges zu finden ist oder nicht.

25

3.

Unterstellt man jedoch, wie es nach den Ausführungen unter II hier geschehen soll, daß in der Einräumung einer "Lizenz" seitens eines Verlegers rechtlich die Übertragung eines dinglichen Werknutzungsrechtes liegen kann und im Streitfall in dem Vertrag zwischen dem Paul L. Verlag und der D. Verlagsanstalt auch tatsächlich liegt, so ist zuvor die urheberrechtliche Frage zu klaren, ob die Übertragung eines Werknutzungsrechtes überhaupt mit dinglicher Wirkung, also mit Wirkung auch gegen Dritte, hinsichtlich der Art des Absatzweges beschränkt werden kann. Diese Frage ist, jedenfalls für die hier in Rede stehende Art der Beschränkung des Absatzweges, zu bejahen.

26

a)

Nach §8 Abs. 3 LitUrhG kann das Recht des Urhebers "beschränkt oder unbeschränkt" übertragen werden. Diese Bestimmung gilt nicht nur für den Fall, daß der Urheber selbst seine Rechte an seinem Werk, also insbesondere das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht, mit dinglicher Wirkung einem anderen überträgt, sondern auch für den weiteren Fall, daß der andere oder ein fernerer Erwerber die ihm übertragenen dinglichen Werknutzungsrechte seinerseits mit dinglicher Wirkung weiter überträgt.

27

Zwar spricht §8 Abs. 3 LitUrhG nur schlechthin von der Möglichkeit einer "Beschränkung" bei der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse. Die Möglichkeit einer räumlichen Beschränkung ist indes bereits in §8 Abs. 3 Halbsatz 2 LitUrhG selbst genannt, die Möglichkeit einer zeitlichen Beschränkung in §29 Abs. 3 VerlG vorausgesetzt und die Möglichkeit einer weiteren "quantitativen" Beschränkung (Büchler, Die Übertragung des Urheberrechts, 1925 , S. 77/78, 122), nämlich in der Zahl und Höhe der Auflagen, in den §§5 und 29 Abs. 1 VerlG genannt. Aber auch für die Möglichkeit sonstiger, "inhaltlicher" Beschränkungen ("qualitativer" Beschränkungen im Sinne von Büchler a.a.O.) finden sich Beispiele im Gesetz selbst (vgl. z.B. §14 LitUrhG, §2 Abs. 2 und §4 VerlG). Die Möglichkeit, der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse gemäß §8 Abs. 3 LitUrhG mit dinglicher Wirkung inhaltliche Schranken zu setzen, ist daher auch in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. BGH GRUR 1957, 611). Jedoch wird es sich dabei stets um solche Schranken handeln müssen, durch welche der Umfang der übertragenen Urheberrechtsbefugnisse eingeschränkt wird, nicht aber um solche, die lediglich den Inhalt und die Gestaltung der Ausübungshandlungen dieser Befugnisse betreffen (Bücher a.a.O. S. 84; ähnlich RGSt 39, 108, 116). Sofern es sich um eine danach rechtlich zulässige Beschränkung der Übertragung eines Werknutzungsrechts im Sinne des §8 Abs. 3 LitUrhG handelt, ist eine Benutzung des übertragenen Rechtes über die vereinbarte Beschränkung hinaus nicht nur eine lediglich gegen den Vertragspartner verfolgbare Vertragsverletzung, sondern eine gegen jeden Dritten verfolgbare Urheberrechtsverletzuhg (vgl. RGSt 30, 292 und Marwitz/Möhring, Urheberrecht, §8 Anm. 18 S. 83).

28

b)

Eine mit Wirkung gegen Dritte rechtlich mögliche Beschränkung bei der Übertragung eines dinglichen Werknutzungsrechts ist auch die hier in Rede stehende Beschränkung des Verbreitungsrechts durch Festlegung oder Ausschließung einer bestimmten Art des Absatzweges. Es ist gerichtsbekannt und bereits in mehreren Entscheidungen des erkennenden Senats sowie vordem des Reichsgerichts bestätigt worden, daß der Büchervertrieb durch die Buchgemeinschaften sich seit langem als eine besondere, von dem hergebrachten System des Büchervertriebs durch Verlag und Sortimentsbuchhandel deutlich unterschiedene Art des Bücherrertriebs herausgebildet hat (RG GRUR 1931, 993; RG JW 1932, 1847 Nr. 21; BGH GRUR 1955, 95; BGHZ 28, 1[BGH 06.06.1958 - I ZR 33/57], ausführlicher abgedruckt in NJW 1958, 1819 Nr. 2). Das für den Streitfall bedeutsame Wesensmerkmal der Buchgemeinschaften, in dem sie sich von anderen Arten des Büchervertriebes unterscheiden, liegt darin, daß eine Buchgemeinschaft als solche ihre Bücher nur an einen beschränkten und bestimmten Kreis von Abnehmern liefert, die ihr - nach einer gebräuchlichen Ausdrucksweise - "als Mitglieder beigetreten" sind und sich auf eine für die Buchgemeinschaften typische Art zum regelmäßigen Bezug von Büchern bei ihr verpflichtet haben, während bei anderen Arten des Büchervertriebes, insbesondere bei dem Vertrieb durch den Sortimentsbuchhandel in der für ihn typischen Funktion, ein grundsätzlich unbeschränkter Markt in dem Sinne besteht, daß jeder Buchinteressent jedes einzelne gewünschte Buch, bei Jedem Buchhändler ohne Übernahme weiterer Verpflichtungen mittels eines Kaufvertrages erwerben kann. Diese Beschränkung des Absatzes der Buchgemeinschaften auf den begrenzten und klar abgegrenzten Kreis ihrer Mitglieder hat eine innere Verwandtschaft mit der in §8 Abs. 3 Halbsatz 2 LitUrhG ausdrücklich zugelassenen Begrenzung des Verbreitungsrechts auf ein bestimmtes räumliches Gebiet und erfüllt im übrigen die Voraussetzungen, die bei der gegenständlichen Beschränkung der Übertragung eines Werknutzungsrechtes im Sinne des §8 Abs. 3 Halbsatz 1 LitUrhG gegeben sein müssen. Es rechtfertigt sich deshalb die Auffassung, daß die Übertragung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts mit dinglicher Wirkung im Sinne des §8 Abs. 3 LitUrhG dahin beschränkt werden kann, daß der Absatz nur durch eine Buchgemeinschaft an ihre Mitglieder erfolgen darf. Erwirbt daher eine Buchgemeinschaft ein dingliches Verbreitungsrecht mit der Beschränkung, daß der Absatz nur innerhalb ihres Mitgliederkreises erfolgen darf, so ist es ihr nicht nur vertraglich, sondern auch urheberrechtlich verwehrt, Werkexemplare ihrerseits an Nichtmitglieder zu veräußern oder beispielsweise an einen Sortimentsbuchhändler zum Verkauf an jedermann abzugeben. Das dem Urheber oder dem Originalverleger verbliebene Recht, eine andere Art der Verbreitung als die von ihm übertragene zu verbieten, erlischt in einem solchen Falle nur dann und nur dadurch, daß die Bücher gemäß dem übertragenen Nutzungsrecht in den Verkehr gebracht, also an die Mitglieder der Buchgemeinschaft abgegeben werden. Ist aber die Beschränkung der Übertragung eines Verbreitungsrechtes auf den Absatz innerhalb einer Buchgemeinschaft als eine dinglich wirkende Beschränkung im Sinne des §8 Abs. 3 LitUrhG möglich, so muß das Entsprechende auch für den umgekehrten Fall gelten. Ist also jemandem das Recht übertragen worden, ein Werk unter Ausschluß des Vertriebs in Buchgemeinschaften zu verbreiten, so ist es ihm wiederum nicht nur vertraglich, sondern auch urheberrechtlich verwehrt, Werkexemplare an eine Buchgemeinschaft zur Verbreitung an ihre Mitglieder abzugeben. Das insoweit beim Urheber oder Originalverleger verbliebene Verbreitungs- und Verbietungsrecht erlischt in einem solchen Falle nicht mit der Abgabe von Werkexemplaren an die Buchgemeinschaft, sondern wirkt vielmehr auch gegen diese fort; ein gutgläubiger Erwerb, wie ihn das Sachenrecht kennt, scheidet bei dem Erwerb urheberrechtlicher Befugnisse aus (BGHZ 5, 116, 119) [BGH 12.02.1952 - I ZR 115/51].

29

4.

Es kommt daher, - gleichgültig ob der Paul List Verlag der D. Verlagsanstalt nur eine schuldrechtlich wirkende Lizenz gegeben oder ein dingliches Werknutzungsrecht übertragen hat, - für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die weitere, vom Berufungsgericht ebenfalls erörterte Frage an, ob der D. Verlagsanstalt das Recht zur Herausgabe einer "Volksausgabe" des Werkes "Der Heiligenhof" nur unter Ausschluß des Vertriebs durch Buchgemeinschaften oder ob es ihr ohne eine solche Beschränkung eingeräumt worden ist.

30

a)

Da der Vertrag zwischen dem Paul L. Verlag und der D. Verlagsanstalt seinem Wortlaut nach eine ausdrückliche Bestimmung zu diesem Punkt nicht enthält, kommt es auf die Auslegung des Vertrages an. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrag gegeben hat, kann zwar, da es sich um einen sog. Individualvertrag handelt, in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf nachgeprüft werden, ob gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln? gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßen oder ob unter Verletzung von Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen worden ist. Die dem Revisionsgericht danach nur beschränkt mögliche Nachprüfung ergibt jedoch, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtlich nicht haltbar ist, daß vielmehr, wie das Revisionsgericht auf Grund des vorliegenden Sachverhalts selbst zu beurteilen vermag, die gegenteilige Auslegung geboten ist.

31

b)

Wie der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 9, 262, 265[BGH 21.04.1953 - I ZR 110/52];  15, 249, 255 [BGH 26.11.1954 - I ZR 266/52]/256; GRUR 1957, 611), ist, soweit ausdrückliche Abreden im Vertrag fehlen, im Zweifel anzunehmen, daß der Inhaber der Urheberrechte seinem Vertragspartner keine weitergehenden Rechte übertragen oder einräumen will, als es der Zweck des Vertrages erfordert. Diese Auslegungsregel ist auch bei der Auslegung des hier in Rede stehenden Vertrages zu beachten. Es ist ferner die bereits unter III 3 b) erörterte, im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts als gerichtsbekannt anzusehende Tatsache zu berücksichtigen, daß der Büchervertrieb durch Buchgemeinschaften eine von der üblichen Art des Büchervertriebs durchaus verschiedene Vertriebsart ist. Angesichts der großen Bedeutung, die der Vertrieb durch Buchgemeinschaften im deutschen Buchwesen erlangt hat, wird daher, wenn ausdrückliche Abreden fehlen, im Zweifel nicht anzunehmen sein, daß ein Lizenzgeber mit der Einräumung eines Rechtes zur Verbreitung eines Werkes auf dem üblichen Absatzweg zugleich den Vertrieb durch Büchgemeinschaften aus der Hand geben will und umgekehrt. Werden diese Gesichtspunkte, die unzweifelhaft auch den beiden Partnern des hier streitigen Vertrages bekannt gewesen sind, bei der Auslegung des Vertrages berücksichtigt, so legt dann auch schon der Wortlaut des Vertrages die Annahme nahe, daß die der D. Verlagsanstalt gegebene Lizenz nach dem Willen der Vertragspartner nicht auch die Verbreitung durch Buchgemeinschaften umfaßt hat. Dabei mag es dahinstehen, ob bereits der im Vertrag verwendete Ausdruck "Volksausgabe" für sich allein - mit dem die Ausgabe eines bereits früher erschienenen Werkes in einer einfacheren und daher auch billigeren Ausstattung bezeichnet zu werden pflegt (Hillig, Gutachten, Band I Nr. 269; Kirchner, Lexikon des Buchwesens 1953 Bd. II Stichwort "Volksausgabe") - auf eine von den Vertragspartnern gewollte Festlegung des Absatzweges auf andere Arten des Büchervertriebes als den durch Buchgemeinschaftett hindeutet. Denn jedenfalls spricht für einen dahin, gehenden Willen der Vertragspartner, daß sie für die zu veranstaltende Ausgabe nicht nur die Bezeichnung "Volksausgabe" verwendet, sondern zugleich einen bestimmten Verkaufspreis von 3,85 DM festgelegt haben. Ein in dieser Weise genau bestimmter Preis für den Vertrieb einer "Volksausgabe" kann nur als ein beim Einzelverkauf im offenen Markt zu fordernder Preis, also insbesondere als Ladenpreis für den Sortimentsbuchhandel, verstanden werden, da für die Festlegung der "Preise" der Buchgemeinschaften für ihre Bücher noch andere, im offenen Markt nicht gegebene Umstände maßgebend sind und daher her der "Preis" eines Buches in einer Buchgemeinschaft im allgemeinen nicht mit dem Preis des gleichen Buches im offenen Markt verglichen, oder gar gleichgesetzt werden kann.

32

c)

Schon aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt und geboten, den Vertrag zwischen dem Paul L. Verlag, und der D. Verlagsanstalt im Gegensatz zum Berufungsgericht dahin auszulegen, daß der Absatz der von der D. Verlagsanstalt herzustellenden Volksausgabe nicht durch eine Buchgemeinschaft erfolgen durfte. Der Feststellung einer diese Auslegung bestätigenden verlegerischen Verkehrssitte bedarf es danach nicht mehr. Es kann daher auch die andernfalls als begründet anzusehende Verfahrensrüge der Revision auf sich beruhen, mit der geltend gemacht wird, das Berufungsgericht hätte auf den wiederholten Beweisantrag der Klägerin unter Verwendung der von ihr nunmehr richtig gestellten Beweisfrage nochmals eine Auskunft über die von ihr behauptete Verkehrssitte einholen müssen. Es kommt daher schließlich auch nicht darauf an, ob sich eine solche Verkehrssitte, wie der Beklagte in der Revisionsverhandlung ausgeführt hat, nur auf das sog. Hamburger Abkommen vom 14. Juni 1952 stützen könnte und ob dieses Abkommen gemäß dem vom Beklagten vorgelegten Rundschreiben des Bundeskartellamts vom 23. September 1958 als im Widerspruch zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen stehend und daher als unwirksam anzusehen ist.

33

5.

Nach alledem war das Berufungsurteil nach §564 Abs. 1 ZPO insoweit aufzuheben, als es durch Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts die Abweisung des Unterlassungsantrags der Klägerin wegen des Werkes von Stehr bestätigt hat. Zugleich war nach §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und diesem Unterlassungsantrag stattzugeben.

34

IV.

Dagegen war die Revision hinsichtlich der anderen Anträge als unbegründet zurückzuweisen.

35

1.

Obwohl die Klägerin mit ihrem Unterlassungsantrag wegen des Werkes von S. nunmehr durchdringt, kann ihr die von ihr begehrte Befugnis zur Veröffentlichung dieser Entscheidung nicht zugesprochen werden. Die Bestimmungen des Urheberrechts, auf Grund dessen sie nach den Ausführungen unter III mit dem Unterlassungsantrag durchdringt, gewähren eine solche Veröffentlichungsbefugnis nicht. Die Befugnis könnte der Klägerin allerdings auf Grund des §23 UWG zugesprochen werden, wenn ihrem Unterlassungsantrag wegen des Werkes von S. auch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb stattzugeben wäre. Für die Annahme eines Verstoßes des Beklagten gegen die hier etwa in Betracht kommenden §§1 und 3 UWG fehlt es jedoch an einem ausreichenden Sachvortrag der Klägerin dazu in den Tatsacheninstanzen.

36

2.

Die Entscheidung der Vorinstanzen über die Kosten des im ersten Rechtszug für erledigt erklärten Unterlassungsantrags der Klägerin wegen des Werkes von H. ist der Sache nach eine Entscheidung nach §91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH LM BGB §242 (Bf) Nr. 3), also eine Ermessensentscheidung, die nur insoweit der Nachprüfung in der Revisionsinstanz unterliegt, als die Vorinstanzen die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben (BGH LM ZPO §91 a Nr. 1). Es ist jedoch weder von der Revision dargetan noch auch sonst ersichtlich, inwiefern dem Berufungsgericht hier ein solcher Vorwurf zu machen wäre.

37

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§91, 92, 97 ZPO. Da in Abweichung von den Entscheidungen der Vorinstanzen nunmehr dem einen Antrag der Klägerin stattgegeben wird, war auch über die Kosten der ersten zwei Rechtszüge neu zu entscheiden. Bei der verhältnismäßigen Teilung der Kosten ist für jeden Rechtszug das nunmehr feststehende Maß des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens entsprechend den für die einzelnen Ansprüche in den verschiedenen Rechtszügen anzunehmenden Streitwerten und dabei für die ersten zwei Rechtszüge auch die Veränderung im Umfang des Streites während der Instanz berücksichtigt worden.

Wilde Krüger-Nieland Christoph Weiss Löscher