Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1953, Az.: I ZR 110/52
Erwerb des fotografischen Urheberrechts an einzelnen Aufnahmen eines Films ; Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, Vernichtungsansprüchen sowie Auskunftsansprüchen; Filmverwertungsvertrag zwischen dem Inhaber der Urheberrechte am Film und einem Filmverleiher unter Überlassung des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Vorführung und zum Vertrieb; Schutz der Nutzungsbefugnis zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch; Sicherstellung der wirtschaftlichen Ausbeute des Films als einer in sich geschlossenen Bilderfolge; Auslegung der Verwertungsvertrages unter Berücksichtigung der Lehre von der Zweckübertragung; Unbefugte Benutzung eines quantitativ oder qualitativ erheblichen Teils des fremden Werkes ; Vorliegen eines individuellen geistigen Schaffens durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes; Wiedergabe des typischen Flugbildes von Schwänen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1953
- Aktenzeichen
- I ZR 110/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 02.04.1952
- LG Göttingen
Rechtsgrundlagen
- § 1 KunstSchG
- § 15a KunstSchG
- § 1 LitUG
- § 8 LitUG
- § 36 KunstSchG
- § 41 LitUG
Fundstellen
- BGHZ 9, 262 - 270
- DB 1953, 946 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1953, 695-697 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1953, 1258-1260 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma B. - Film K.G. in M., S. str. 93,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Filmverleiher Adolf B.
Prozessgegner
D.-Film-Produktion GmbH in G., T. platz ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans D.
Amtlicher Leitsatz
Der Erwerb des ausschließlichen Vorführungsrechtes an einem Filmwerk schließt im Zweifel nicht den Erwerb des fotografischen Urheberrechtes an den einzelnen Lichtbildern des Films ein.
Der Inhaber der ausschließlichen Vorführungsrechte an einem Filmwerk, dem das fotografische Urheberrecht an den Einzelbildern des Films nicht zusteht, kann die öffentliche Vorführung einzelner Bildfolgen aus dem Filmstreifen durch einen Dritten nur untersagen, wenn dieser Teilausschnitt aus dem Film als solcher eine für die Entstehung des Filmurheberrechts erforderliche individuelle Prägung aufweist.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Wilde, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Christoph
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. April 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte hat durch Vertrag vom 6. Februar 1950 an dem Kulturfilm "Lied der Wildbahn" von dem "Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht" in H., dem Hersteller dieses Films, die "ausschließlichen und uneingeschränkten Aufführungs- und Verwertungsrechte" für das gesamte deutsche Verleihgebiet, sowie das Weltvertriebsrecht auf die Dauer von 5 Jahren gegen einen Festpreis in Höhe von 135000 DM erworben. Das Institut hat sich das Recht vorbehalten, ein Schmalfilmnegativ anzufertigen und Kopien dem Landesverband N. im D. Jagdverband sowie ihren Landesbildstellen im westdeutschen Bundesgebiet für nichtöffentliche Vorführungen zu Lehrzwecken sowie für Zwecke der Jugendpflege und Volksbildung zur Verfügung zu stellen. Das Institut hat sich weiterhin das Recht ausbedungen, aus dem gesamten Negativmaterial 5-4 Stummfassungen als Kurzfilme für Unterrichtszwecke zu schneiden und zu verwenden. In Ziff 4 des Vertrages ist bestimmt: "Das "Institut" verpflichtet sich, den Film "Lied der Wildbahn" vorführungsbereit und voll synchronisiert in einer Länge von ca. 2300-2400 m zu liefern und einen Vorspannfilm von ca. 50- 60 m zu schneiden und zur Verfügung zu stellen. Das Negativ des Films ist auf den Namen des "Verleihs" bei einer noch näher zu bestimmenden deutschen Kopieranstalt einzulagern, außerdem liefert das Institut dem "Verleih" zur Fertigstellung der Fotosätze die Negative der Standfotos zur unbeschränkten Auswertung."
Die Klägerin ist die Herstellerin des Spielfilms "Unsterbliche Geliebte" nach der Storm'schen Novelle "Aquis submersus". Sie hat sich von dem Hersteller des Kulturfilms "Lied der Wildbahn" Bildstreifen mit fliegenden Schwänen aus diesem Film schicken lassen und hat Teile dieser Bildstreifen in ihren Spielfilm übernommen. Nach der von der Beklagten bestrittenen Behauptung ist dies im Einvernehmen mit dem Hersteller des Kulturfilms geschehen. Als die Beklagte von der Verwendung der Schwanenaufnahmen in dem Film "Unsterbliche Geliebte" Kenntnis erhielt, verlangte sie nach vorausgegangenem Schriftwechsel, in welchem sie vergleichsweise 50.000 DM Schadensersatz forderte, von der Klägerin mit Schreiben vom 23. April 1951, daß diese die Vorführung des Films "Unsterbliche Geliebte" mit Schwanenaufnahmen unterlasse, die Schwanenaufnahmen aus dem Bildstreifen dieses Filmes entferne und alle in ihrem Besitz befindlichen Festlegungsexemplare dieser Aufnahmen vernichte. Sie forderte weiterhin, daß die Klägerin Auskunft erteile, wieviel Negative und Positive der Schwanenaufnahmen für den Inlandsvertrieb ihres Filmes gezogen worden seien und ihre Schadensersatzpflicht anerkenne.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß der Beklagten weder der Unterlassungs- noch der Vernichtungs- und Auskunftsanspruch zustehe, dessen sie sich berühmt habe. Sie nat weiterhin die Feststellung begehrt, daß ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht gegeben sei.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt
und widerklagend ihr Unterlassungs-, Vernichtungs- und Auskunftsbegehren geltend gemacht. Die Klägerin hat hierauf ihre der Widerklage entsprechenden Feststellungsanträge in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Sie hat weiterhin Abweisung der Widerklage beantragt. Das Landgericht hat gemäß dem aufrecht erhaltenen Klagantrag festgestellt, daß der Beklagten ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nicht zustehe und hat die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag sowie ihre Anträge aus der Widerklage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Der Kulturfilm "Lied der Wildbahn" stellt nach, den rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts eine eigentümliche Schöpfung im Sinn von § 15 a KunstSchG dar. Die Beklagte, der durch den Filmverwertungsvertrag vom 6. Februar 1950 das uneingeschränkte Recht zur wirtschaftlichen Ausbeute dieses Filmes durch gewerbliche Vorführungen auf die Bauer von 5 Jahren eingeräumt worden ist, ist berechtigt, selbständig gegen jeden Dritten vorzugehen, der die ihr übertragenen urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte verletzt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob durch die Verwendung der fraglichen, aus dem Kulturfilm entnommenen Bildstreifen fliegender Schwäne in dem Spielfilm der Klägerin in unzulässiger Weise in urheberrechtliche Befugnisse eingegriffen worden ist, die der Beklagten an dem Kulturfilm zustehen.
I.
Heben dem Urheberrecht am Filmwerk als Ganzem sind nach geltendem Recht die einzelnen Lichtbilder des Filmstreifens als Werke der Fotografie gemäß § 1 KunstSchG geschützt. Während dem Film als solchem, wenn die Gestaltung der Bild erfolge nicht als eigentümliche Schöpfung anzusehen ist, kein Urheberrechtsschutz zukommt, genießen Lichtbilder den vollen Urheberrechtsschutz auch dann, wenn sie keine künstlerische Eigenart aufweisen (RGZ 169, 109 114). Hätte die Beklagte das fotografische Urheberrecht an den einzelnen Aufnahmen des Films erworben, so ständen ihr somit die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche zu, auch wenn die strittigen Aufnahmestreifen mit Flugbildern von Schwänen jeglicher individuellen Prägung entbehrten. Der Auffassung des Berufungsgerichts, das den Erwerb des fotografischen Urheberrechts an den einzelnen Aufnahmen des Films verneint, ist im Ergebnis zuzustimmen.
Ein Filmverwertungsvertrag zwischen dem Inhaber der Urheberrechte am Film und einem Filmverleiher, durch den das ausschließliche Recht zur Öffentlichen Vorführung und zum Vertrieb des Films überlassen wird, ist ein urheberrechtlicher Nutzungsvertrag eigener Art (BGHZ 2, 331). Soweit ausdrückliche Abreden fehlen, ist aus dem Zweck des Vertrages zu entnehmen, in welchem Umfang Urheberrechte oder aus ihnen abzuleitende ausschließliche Werknutzungsrechte auf den Erwerber der Vorführungsbefugnis übergehen. Der Inhaber der Urheberrechte überträgt im Zweifel keine weitergehenden Rechte, als es der Zweck des urheberrechtlichen Nutzungsvertrages erfordert (RGZ 118, 287; 123, 317). Der Zweck eines Filmverwertungsvertrages, durch den das Recht zur Öffentlichen Vorführung des Films überlassen wird, ist nun aber auf einheitliche Auswertung des vollständigen Filmbandes, nicht dagegen auf die selbständige Verwertung einzelner Bilder- oder Bilderfolgen gerichtet. Der Filmverleiher ist deshalb mangels entgegenstehender Vereinbarungen weder zu einer Veränderung des Filmes - etwa durch die Vorführung in einer von ihm eigenmächtig gekürzten Fassung - noch zu seiner teilweisen Verwertung berechtigt. Die Beklagte ist somit weder befugt, Einzelbilder oder Bilderfolgen aus dem Film selbst gesondert auszuwerten, noch eine derartige Auswertung einem Dritten zu gestatten.
Zu Unrecht meint die Revision, im vorliegenden Fall sei aus dem Umstand, daß der Hersteller des Kulturfilms sich ausdrücklich nur einzelne Befugnisse, und zwar solche zur nichtgewerblichen Ausnutzung des Films vorbehalten habe, ein Recht der Beklagten auf die gewerbliche Nutzung auch unselbständiger Teilausschnitte des Films zu folgern. Angesichts des eindeutigen Vertragswortlautes, wonach der Beklagten nur Nutzungsrechte an dem vollständigen Film als einer in sich abgeschlossenen Bilderfolge zustehen sollen, ist für eine derartige, von der Revision angestrebte ergänzende Vertragsauslegung kein Raum. Die in diesem Zusammenhang auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision ist deshalb unbegründet. Aus dem gleichen Grunde kann auch der weitere Angriff der Revision, die Beklagte hätte nach § 139 ZPO befragt, dargelegt, daß sie durch ihre Lizenzgebühr einen wesentlichen Teil der Herstellungskosten des Films gedeckt habe, keinen Erfolg haben. Denn selbst wenn dies zutreffen sollte, würde hieraus allein noch nicht ein selbständiges Verwertungsrecht der Beklagten an Teilausschnitten des Kulturfilms zu entnehmen sein.
Ist hiernach die positive Benutzungsbefugnis der Beklagten auf die Vorführung und den Verleih des vollständigen Kulturfilms beschränkt, so ist damit allein die Frage noch nicht entschieden, ob der Beklagten durch den Filmverwertungsvertrag auch das fotografische Urheberrecht an den einzelnen Lichtbildern des Films übertragen worden ist. Aus der aufgezeigten Begrenzung der positiven Benutzungsbefugnisse der Beklagten ist nämlich nicht zu folgern, die Beklagte könne sich gegen die öffentliche Vorführung von Teilausschnitten aus dem Film durch einen Dritten in keinem Fall zur Wehr setzen. Denn das aus der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse fließende Verbietungsrecht kann über das Benutzungsrecht hinausgehen, wenn dies erforderlich erscheint, am die Nutzungsbefugnis zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch zu schützen (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S 219). Dies ergibt sich schon daraus, daß der urheberrechtliche Werkschutz das Werk auch in seinen Teilen ergreift (§ 41 LitUG, § 36 KunstSchG). Urheberrechtliche Befugnisse an einem Werk als Ganzem gewähren deshalb dem Inhaber dieser Befugnisse ein Abwehrrecht gegen Dritte auch dann, wenn die Verletzungshandlungen sich nur auf einen Teil des Werkes beziehen, mag auch dem Berechtigten selbst eine selbständige Teilauswertung des Werkes untersagt sein. Dennoch ist die oben gestellte Frage nach Umfang der dem Filmverleiher übertragenen urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte mit dem Berufungsgericht dahin zu beantworten, daß das fotografische Urheberrecht an den einzelnen Bildern auf den Verleiher nicht übergegangen ist. Zwar schließt das Recht zur Vorführung des Films zwangsläufig die Befugnis ein, die einzelnen Bilder, aus denen sich der Film zusammensetzt, für diese Vorführung zu verwenden. Entscheidend ist aber, daß der Filmverleiher keiner gesonderten Ausschließlichkeitsrechte an den Einzelaufnahmen bedarf, um sein Auswertungsrecht an dem Film als Ganzem ungestört ausüben zu können. Der Vertragszweck, der nur auf die wirtschaftliche Ausbeute des Films als einer in sich geschlossenen Bilderfolge abzielt, ist vielmehr im vorliegenden Fall ausreichend sichergestellt, wenn das Abwehrrecht der Beklagten aus dem urheberrechtlichen Schutz, der dem Filmwerk als eigentümlicher Schöpfung zukommt, und nicht aus dem urheberrechtlichen Sonderschutz für die einzelnen Aufnahmen entnommen wird. Die Beklagte ist damit nicht schlechter gestellt als jeder andere Verwerter fremden Geistesgutes, dem nur urheberrechtliche Befugnisse am Werk als Ganzem eingeräumt worden sind.
Für diese Vertragsauslegung kann freilich nicht, wie es das Berufungsgericht will, der Umstand herangezogen werden, daß der Hersteller des Kulturfilms sich die Anfertigung und Verwertung eines Schmalfilmnegativs sowie von Stummfassungen als Kurzfilm für nichtöffentliche Vorführungen zu Lehrzwecken vorbehalten hat. Diese ausdrückliche Einschränkung der Ausschließlichkeit der Verwertungsrechte am Film als Ganzem berechtigt nicht zu Rückschlüssen über Art und Umfang der Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse an den Einzelbildern des Films. Das Gleiche gilt für die von dem Hersteller des Kulturfilms ausdrücklich übernommene Verpflichtung, der Beklagten "Standfotos" zur unbeschränkten Auswertung zu überlassen. Standfotos, die vorwiegend als Reklamematerial verwendet werden, werden in der Regel als Szeneneinzelfotos aufgenommen und nicht aus dem Negativ des Filmbandes herausgenommen. Da der Beklagten nur Rechte an der Festlegungsform des Films, also der laufenden Bilderfolge des Filmbandes, eingeräumt worden sind, hätte es selbst dann einer ausdrücklichen Übernahme dieser Verpflichtung bedurft, wenn der Beklagten auf Grund der Übertragung der Auswertungsrechte am Film auch das fotografische Urheberrecht an den Einzelbildern des Filmes zuzubilligen wäre. Die Auslegung des Filmverwertungsvertrages durch das Berufungsgericht rechtfertigt sich aber, wie dargelegt, aus der im Urheberrecht anerkannten Lehre von der Zweckübertragung, wonach sich der Umfang der übertragenen urheberrechtlichen Befugnisse nach dem Zweck bestimmt, der mit dem Vertrag angestrebt wird. Da im Streitfall, in dem ausschließliche Vorführungsbefugnisse an einem unter Urheberrechtsschutz stehenden Filmwerk übertragen worden sind, die Beklagte des fotografischen Urheberrechts an den Einzelbildern nicht bedarf, um gegen eine teilweise Verwertung des Films, soweit diese in ihr Ausschließlichkeitsrecht eingreift, vorzugehen, sind die Rechte, die sich aus dem Fotografienschutz ergeben, bei dem Hersteller des Kulturfilms geblieben.
II.
Es kann sich daher nur fragen, ob die Klägerin in die der Beklagten an dem Filmwerk als solchem zustehenden Rechte eingegriffen hat. Die unfreie Nachbildung wie auch die Vervielfältigung oder Vorführung von völlig unveränderten Teilen eines Werkes ist nur dann unzulässig, wenn die Werkteile als solche den Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts genügen denn nur dann verkörpern sie eine teilweise Wiedergabe des Urheberrechtsgutes (Allfeld, 2. Aufl § 41 LitUG Anm 3; Marwitz Möhring § 41 LitUG Anm 2; Ulmer a.a.O. S 83). Während das fotografische Urheberrecht nicht von der Voraussetzung abhängig ist, daß das Lichtbild eine individuelle Prägung aufweist, gewährt das Urheberrecht am Film, das jedenfalls nach geltendem Recht nur an einer eigentümlichen Filmschöpfung entsteht, ein Abwehrrecht gegen eine anderweite Verwertung von Teilen des Films nur, wenn auch diese Teile die Merkmale aufweisen, an denen die Entstehung des Filmurheberrechts geknüpft ist. Die von der Revision vertretene Auffassung, bei einem unter Urheberrechtsschutz stehenden Film müsse jede anderweite öffentliche Vorführung von Teilausschnitten aus dem Film trotz Zustimmung des Inhabers des fotografischen Urheberrechts untersagt sein, wenn der Inhaber der Werknutzungsrechte am Film als Ganzem sein Einverständnis versage, verkennt, daß das Entlehnungsrecht für urheberrechtlich irrelevante Werkteile in Rechtsprechung und Schrifttum ganz allgemein für alle Geistesschöpfungen anerkannt wird, weil es hier an einer teilweisen Verwertung des "Werkes" als des Schutzobjektes des Urheberrechts fehlt. So wenig ein anderes Geisteswerk dadurch entwertet wird, daß völlig farblose, jeder Individualität entbehrende Teile entnommen werden, tritt eine Entwertung einer eigentümlichen Filmschöpfung und damit eine Schmälerung des Auswertungsrechtes des Filmverleihers durch die anderweite Verwertung von Teilausschnitten aus dem Filmband ein, die keinerlei Eigenart aufweisen, sondern sowohl hinsichtlich des dargestellten Stoffes wie der Auswahl der Aufnahmen und ihrer Zusammenstellung völlig neutral und ohne jede eigenartige Prägung sind. Entscheidungserheblich ist hiernach, ob die fraglichen Bildstreifen mit fliegenden Schwänen die Voraussetzungen erfüllen, die Vorbedingung für das Filmurheberrecht sind.
Das Berufungsgericht hat auch diese Frage verneint. Soweit es davon ausgeht, ein Verbietungsrecht der Beklagten sei nur gegeben, wenn die Klägerin einen nach Umfang und inhaltlicher Bedeutung wesentlichen Teil aus dem Film "Lied der Wildbahn" entlehnt habe, kann ihm nicht beigetreten werden. Auch die Entlehnung kleinster Teile eines Werkes, die für seinen gedanklichen Inhalt bedeutungslos sind, stellt - soweit sie das Gesetz nicht ausdrücklich gestattet - eine Verletzung des Urheberrechtes am Werk dar, wenn sie eine schutzfähige individuelle Prägung aufweisen, die auch auf der reinen Formgestaltung beruhen kann (RGSt 93, 152). Es kann nicht darauf ankommen, ob quantitativ oder qualitativ ein erheblicher Teil des fremden Werkes unbefugt benutzt wird (so noch RGSt 8, 34; RGZ 12, 117; 116, 303), sondern ausschließlich darauf, ob der entlehnte Teil eines Werkes als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt, also eine eigentümliche Schöpfung darstellt, wobei sich die besondere Eigenart des Werkes als Ganzen in diesem Teil nicht zu offenbaren braucht.
Bei Schriftwerken wird der wortgetreue Nachdruck auch kleinster Ausschnitte in der Regel eine Urheberrechtsverletzung darstellen, weil die Möglichkeiten, einen Gedankeninhalt in eine sprachliche Form zu bringen, so mannigfaltig sind, daß die gewählte Formgebung zumeist eine dem geistigen Schaffen entspringende individuelle Prägung aufweisen wird. Das Gleiche gilt für Spielfilme, bei denen der Gedankeninhalt durch gestellte Bilder geformt wird, was in der Wahl der Darsteller, deren Ausdrucksmittel und gelenktem Zusammenspiel eine Vielfalt abweichender Möglichkeiten der Formgebung eröffnet. Anders liegt es bei einem reinen Naturfilm, der sich auf die Wiedergabe in der Wirklichkeit vorgegebener Gegenstände und Naturereignisse beschränkt. Hier ist die Formgebung weitgehend durch den Geschehnisablauf in der Natur festgelegt. Einem Film, der auf das Einfangen der naturgegebenen Wirklichkeit, nicht gestellter Bilder, abzielt, kann - neben dem fotografischen Urheberrecht an den Einzelaufnahmen - ein Urheberrechtsschutz als Filmwerk nur zugebilligt werden, wenn er sich nicht in der bloß schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern erschöpft, sondern sich durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie durch die Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen als das Ergebnis individuellen geistigen Schaffens darstellt (§ 15a KunstSchG). Die Eigenart eines Kulturfilmes wie "Das Lied der Wildbahn", der sich zur Aufgabe gesetzt hat, die Lebensweise von Tieren in der freien Wildbahn nach einer bestimmten Gestaltungsidee wiederzugeben, kann insbesondere in der Auswahl der besonders charakteristischen Lebensformen des Wildes aus der Fülle der sich bietenden Beobachtungen liegen wie auch in der Wahl des Hintergrundes sowie des gesamten Bildrahmens und der zeitlichen Folge der einzelnen Bildmotive. Die Entnahme der Schwanenaufnahmen aus dieser eigentümlichen Bilderfolge verletzt nur dann urheberrechtliche Befugnisse der Beklagten an diesem Filmwerk, wenn auch dieser Teilausschnitt die angeführten Merkmale einer individuellen Gestaltung erkennen läßt.
Ob dies der Fall ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Das Berufungsgericht hat auf Grund einer Augenscheinseinnahme beider Filme sowie des Gutachtens eines als Sachverständigen beigezogenen Tierfotografen festgestellt, daß es sich nur um die Wiedergabe des typischen Flugbildes von Schwänen handle die nichts Individuelles aufweise. Die Bildstreifen seien derart neutral und ohne jede Eigenart, daß nach dem Sachverständigengutachten selbst ein geübter Tierfotograf die Identität der fraglichen Aufnahmen nicht mit Sicherheit erkennen könne. Wenn sich die Klägerin Aufnahmen fliegender Schwäne anderweit beschafft hätte, hätten die Bilderfolgen nicht wesentlich anders ausfallen können.
Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, daß nur das "typische" Flugbild von Schwänen wiedergegeben werde und die strittigen Ausschnitte aus dem Filmband nicht "wiederzuerkennen" seien, ist zwar noch nichts Entscheidendes darüber ausgesagt, ob diese Filmausschnitte eine urheberrechtliche relevante Eigenart aufweisen. Hieraus ist aber nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die maßgebenden Gesichtspunkte verkannt habe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts im Zusammenhalt ergeben vielmehr eine Beweiswürdigung dahin, daß die Schwanenbildstreifen jeglicher eigenartiger Fragung entbehren und bei Berücksichtigung der oben hervorgehobenen verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten in keiner Richtung etwas Besonderes darstellen. Geht man aber von dieser, das Revisionsgericht bindenden, tatsächlichen Feststellung aus, so erfüllen die von der Klägerin aus dem Kulturfilm entlehnten Bildstreifen nicht die Voraussetzungen, die für die Entstehung der Filmurheberrechte maßgebend sind; denn sie geben nur das Flugbild von Schwänen wieder, das bei gleicher Aufgabenstellung in seinen typischen Bewegungselementen eben nur in dieser naturgegebenen und im wesentlichen unveränderbarer Form von der Kamera eingefangen werden kann. Damit entfällt aus den dargelegten Gründen ein Verbietungsrecht der Beklagten und sind auch die weiteren Anträge der Widerklage nicht begründet, während mit Rücksicht auf die Berühmung der Beklagten, ihr ständen Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu, das negative Feststellungsbegehren der Klägerin vom Berufungsgericht mit Recht als begründet erachtet worden ist.
Die Revision konnte hiernach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Birnbach
Wilde
Krüger-Nieland
Christoph