Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1958, Az.: VIII ZR 329/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1958
- Aktenzeichen
- VIII ZR 329/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal
- OLG Düsseldorf - 11.07.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1958, 709-710 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 599-600 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1231-1232 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Walter C. Kommanditgesellschaft, Kraftfahrzeugverkauf und Reparaturwerkstätte, in W.-E., F.-Straße..., vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Walter C.,
Prozessgegner
die Firma P. Erzvertretung Gesellschaft mit beschränkter Haftung in D., G.-Platz..., vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans Conrad B. und Heinrich L. in Lü. sowie Caspar W. Pl. und Klaus Cy. in D.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der bei der Übereignung beweglicher Sachen vereinbarte Eigentumsvorbehalt kann durch einseitige Erklärung aufgegeben werden, die der Annahme nicht bedarf.
- 2.
Die Klausel "Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden" steht der Wirksamkeit eines Verzichts auf den Eigentumsvorbehalt durch schlüssiges Verhalten (Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefes) nicht entgegen.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Juli 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte verkaufte gemäß Kaufantrag vom 1. Oktober 1951 mehrere Lastkraftwagen an den Transportunternehmer Karl Lu. jun. in W.-B., der gemeinschaftlich mit seinem Vater Karl Lu. sen., den Schrotthandel betrieb. In dem Vertrag behielt sich die Beklagte das Eigentum bis zur Tilgung aller im Zusammenhang mit den Kaufgegenständen entstehender Forderungen, darunter solchen aus Reparaturen, vor. Nach den allgemeinen dem Kaufantrag anhängenden Geschäftsbedingungen der Beklagten steht dem Verkäufer während der Dauer seines Eigentums das alleinige Recht zum Besitz des Kraftfahrzeugbriefs zu. Dem Käufer ist darin eine Sicherungsübereignung untersagt, solange der Eigentumsvorbehalt besteht. Am 3. Januar 1953 übergab Lu. jun. der Beklagten einen Wechsel für die letzte Kaufpreisrate. Am selben Tage händigte ihm die Beklagte den Kraftfahrzeugbrief über den auf Grund des Kaufvertrages gelieferten Lastkraftwagen Magirus mit dem Kennzeichen...R 4...-...0 aus.
Am 3. März 1953 schloß die Klägerin mit der "Firma Karl Lu.", mit der sie seit 1952 in Geschäftsverbindung stand, einen von Lu. sen. unterzeichneten Sicherungsübereignungsvertrag, inhalts dessen der Klägerin 5 Kraftfahrzeuge, darunter der Magirus...R...4-...0 unter Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes mit der Vereinbarung übereignet wurden, daß die Firma Karl Lu. die Kraftfahrzeuge in Besitz behalten durfte. Im Sommer 1953 erlitt der bezeichnete Lastkraftwagen durch einen Verkehrsunfall Totalschaden, dessen Ersatz die Firma Lu. von dem an dem Unfall beteiligten Schädiger verlangte. Der Versicherer des Schädigers zahlte darauf auf Grund einer Abtretungserklärung der Firma Lu. vom 19. September 1953 an die Beklagte zunächst am 28. September 1953 einen Entschädigungsteilbetrag von 4.000 DM und sodann am 21. Dezember 1953 weitere 1.333,75 DM. Mit Schreiben vom 28. November 1953 hatte die Klägerin der Beklagten von der Übereignung des Fahrzeugs und davon Kenntnis gegeben, daß ihr in dem Sicherungsübereignungsvertrage auch die Ersatzansprüche gegen "die Versicherungsgesellschaft" abgetreten worden seien. Darauf erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 5. Dezember 1953 bereit, der Klägerin 1.300 DM für die Restteile des Fahrzeugs, die sich in ihrem Besitz befanden, zu vergüten. Dieses Angebot nahm die Klägerin mit Schreiben vom 7. Dezember 1953 an.
Die Klägerin meint, die Entschädigungsbeträge hätten ihr zugestanden, die Beklagte sei zur Entgegennahme der Zahlungen nicht berechtigt gewesen, und verlangt deswegen von der Beklagten Zahlung des Gesamtbetrages der Versicherungsleistungen von 5.333,75 DM und außerdem die vereinbarte Vergütung von 1.300,- DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei zur Zeit der Beschädigung des unter Eigentumsvorbehalt verkauften Lastkraftwagens dessen Eigentümer gewesen. Die beiden Zahlungen des Haftpflichtversicherers des Schädigers an die Beklagte seien jedoch der Klägerin gegenüber gemäß § § 408, 407 BGB wirksam erfolgt. Jedenfalls habe die Klägerin durch Erhebung der Klage die Zahlungen an die Beklagte genehmigt. Infolgedessen könne sie die Leistungen des Haftpflichtversicherers gemäß § 816 Abs. 2 BGB von der Beklagten herausverlangen.
1)
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Anspruch auf Ersatz des Sachschadens gegen den Schädiger der Klägerin unmittelbar erwachsen ist, wenn sie Eigentümerin des Lastkraftwagens im Zeitpunkt seiner Beschädigung war. Die Ansicht der Revision, es hätte der Prüfung bedurft, ob der Sicherungsübereignungsvertrag der Klägerin auch diesen Anspruch verschafft habe, ist unrichtig, denn der Sicherungszweck der Übereignung steht nicht der Annahme entgegen, daß der durch Beschädigung des Sicherungsguts infolge eines Verkehrsunfalls entstehende Ersatzanspruch gegen den Schädiger dem Sicherungsnehmer als Eigentümer und nicht dem Sicherungsgeber zusteht, dem in dem Sicherungsübereignungsvertrage die Befugnis eingeräumt worden war, die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände weiter zu benutzen. Ob im Einzelfall der Sicherungsgeber auf Grund des Sicherungsvertrages gegen den Sicherungsnehmer Anspruch darauf erheben kann, daß ihm die Entschädigungsleistung zwecks Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs überlassen wird, bedurfte deshalb keiner Entscheidung, weil ein solcher Anspruch hier nicht im Streit ist.
Wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers für diesen entweder als Vertreter oder nach § 267 BGB die Ersatzleistungen deshalb an die Beklagte erbracht hat, weil ihm von der Sicherungsübereignung an die Klägerin nichts bekannt gewesen war und die Beklagte ihm eine vom 19. September 1953 datierte Abtretungserklärung der Firma Lu. vorgelegt hatte, so sind diese Leistungen allerdings nicht schon auf Grund der § § 408, 407 BGB der Klägerin gegenüber wirksam, wie das Berufungsgericht meint. Denn § 408 BGB Abs. 1, den das Berufungsgericht in Verbindung mit § 407 BGB für anwendbar hält, setzt voraus, daß der Abtretung einer Forderung des bisherigen Gläubigers eine nochmalige Abtretung folgt. Die Zahlungen an die Beklagte sind aber mit Einverständnis desjenigen erfolgt, in dessen Besitz sich der Kraftwagen zur Zeit der Beschädigung befunden hat und an den nach § 851 BGB mit Wirkung gegen den Eigentümer Ersatz für die Beschädigung des Kraftwagens geleistet werden durfte. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit befreiender Wirkung gegenüber der Klägerin als Eigentümer des Kraftfahrzeugs an die Beklagte gezahlt hat. Denn dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, daß in der Klageerhebung gegen die Beklagte eine Genehmigung der Leistungen gesehen werden kann (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1955 - I ZR 75/53 - LM BGB § 816 Nr. 6) und die Beklagte jedenfalls deshalb nach § 816 Abs. 2 BGB zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet ist, wenn die Klägerin durch den Sicherungsübereignungsvertrag Eigentümerin des Fahrzeugs geworden war.
2)
Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen.
Die Klägerin hätte kein Eigentum erworben, wenn der mit dem Käufer des Lastkraftwagens beim Kauf vereinbarte Eigentumsvorbehalt bei der Sicherungsübereignung noch wirksam gewesen wäre (§ § 930, 933 BGB). Nach den dem Kaufvertrag zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Verkauf von Kraftfahrzeugen und Anhängern hatten die Vertragsparteien vereinbart, daß alle Kaufgegenstände bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum des Verkäufers bleiben sollten und daß der Eigentumsvorbehalt sich auch auf weitere Forderungen erstreckte, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstanden, z.B. auch auf Forderungen aus Reparaturen. Das Berufungsgericht hat nun festgestellt, daß Lu. jun. der Beklagten am 3. Januar 1953 einen Wechsel für die letzte Kaufpreisrate übergeben, ein Angestellter der Beklagten ihm darauf den Kraftfahrzeugbrief ausgehändigt und die Beklagte zu dieser Zeit noch Reparaturforderungen an die Firma Lu. in Höhe von 1.106,82 DM für Reparaturen an dem in Rede stehenden Fahrzeug gehabt habe. Es hat jedoch angenommen, die Beklagte habe durch die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs auf den Eigentumsvorbehalt verzichtet. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts im Kaufvertrage hatte hier die Bedeutung, daß die Vertragsparteien die nach § 929 BGB erforderliche Einigung über den Eigentumsübergang mit der aufschiebenden Bedingung verknüpft hatten, der Übergang des Eigentums auf den Erwerber solle von der vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung und der sonstigen Forderungen abhängen, von deren Befriedigung der Eigentumsübergang nach den Geschäftsbedingungen abhängig gemacht worden ist. Eine solche Erweiterung des in § 455 BGB nur hinsichtlich der Kaufpreisforderung behandelten Eigentumsvorbehalts ist nach herrschender Meinung grundsätzlich zulässig. Er durfte auch an künftige durch Reparaturen des Fahrzeugs entstehende Forderungen geknüpft werden (vgl. RGZ 147, 321, 325 mit weiteren Nachweisen; Flume NJW 1950, 841, insbesondere 848; Wolff-Raiser, Sachenrecht, 10. Bearbeitung § 66 I 3 S. 239). Insoweit ist die Regel des § 455 BGB entsprechend anzuwenden, so daß hier dem Käufer das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der in den Vorbehalt aufgenommenen gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers übertragen worden war. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Ausgestaltung des erweiterten Vorbehalts im Einzelfall so sehr dem Sinn eines Kaufvertrages widersprechen kann, daß aus diesem Grunde der Ausdehnung des Eigentumsvorbehalts auf andere Forderungen die Anerkennung wegen mißbräuchlicher Ausnutzung der Vertragsfreiheit zu versagen wäre (vgl. hierzu Larenz. Schuldrecht 2. Aufl. § 39 II e 3 S. 75), denn auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen gegen die Erstreckung des Eigentumsvorbehalts in den Geschäftsbedingungen auf "alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen z.B. nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstoff-Lieferungen, Einstell- und Versicherungskosten und Berufsgenossenschaftsbeiträge" keine rechtlichen Bedenken.
Der Eigentumsvorbehalt kann, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, durch Verzicht enden. Es genügt hierfür die Kundgabe einer hierauf gerichteten Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, die einer Annahme nicht bedarf (vgl. RGZ 66, 344, 349; OLG Stuttgart Recht 1915 Nr. 302; BGB RGRK 10. Aufl. § 455 Anm. IX A b; Ostler bei Staudinger BGB 11. Aufl. § 455 Nr. 58; Heinichen in HGB RGRK 1. Aufl. Anh. zu § 382 Anm. 72). Diese Erklärung kann auch in einem schlüssigen Verhalten des Verkäufers gesehen werden. Wenn das Berufungsgericht der Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes durch einen Angestellten der Beklagten einen solchen Verzicht entnommen hat, so liegt darin unter den besonderen von dem Berufungsgericht gewürdigten Umständen entgegen der Auffassung der Revision kein Rechtsverstoß. Die Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, sich in dem Kaufvertrage das Recht zum alleinigen Besitz des Kraftfahrzeugbriefs vorbehalten und demgemäß den Brief über ein Jahr lang in Besitz gehabt. Wenn sie dem Käufer nach Entgegennahme des Wechsels für die Kaufpreisrestsumme den Brief bedingungslos übergeben habe, so habe diese Handlung für einen objektiven Betrachter nur die Bedeutung haben können, daß nunmehr der Käufer das Recht habe erhalten sollen, frei über den Wagen zu verfügen. Einen anderen Grund, weshalb der Brief in diesem Augenblick übergeben worden sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Lu. jun. habe als Zeuge bekundet, er habe angenommen, daß er mit Empfangnahme des Briefes Eigentümer des Wagens geworden sei. Im übrigen rechtfertige das spätere Verhalten der Beklagten selbst die Annahme, daß sie der Meinung gewesen sei, die Firma Lu. sei nach Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes Eigentümer des Kraftfahrzeugs geworden, denn die Beklagte habe sich von der Firma Lu. die Ansprüche gegen den Schädiger abtreten lassen und außerdem mit der Klägerin über die Restteile des beschädigten Wagens im Dezember 1952 einen Kaufvertrag abgeschlossen.
Alle diese Ausführungen liegen auf tatsächlichem Gebiet. Sie werden durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert. Unbegründet ist die Rüge, die Beklagte habe in der Berufungsbegründung die eidliche Vernehmung des Zeugen Lu. jun. verlangt und von ihm bestätigt wissen wollen, er sei nicht des Glaubens gewesen, daß in der Übergabe des Kraftfahrzeugbriefes für das Fahrzeug ein Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt der Beklagten gelegen habe. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, diesem Verlangen zu entsprechen. Denn der Zeuge hatte bei seiner Vernehmung am 6. Juni 1955 bereits ausgesagt, er habe nach Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes angenommen, nunmehr rechtmäßiger Eigentümer des Lastwagens zu sein. Seine wiederholte Vernehmung zu diesem Punkt stand im Ermessen des Gerichts (§ 398 Abs. 1 ZPO). Auch die Beeidigung eines Zeugen ist nach § 391 ZPO grundsätzlich in das Ermessen des Gerichts gestellt, nämlich nur dann vorzunehmen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien hierauf nicht verzichtet haben. Unter den hier vorliegenden Umständen hat das Berufungsgericht von seinem Ermessen keinen rechtlich zu beanstandenden Gebrauch gemacht, wenn es die uneidliche Aussage des Zeugen verwertete, ohne ihn erneut zu vernehmen.
Der von dem Berufungsgericht in Betracht gezogene Umstand, daß die Firma Lu. am 19. September 1953 auf Grund der Beschädigung des Fahrzeugs entstandene Ersatzansprüche an die Beklagte abgetreten hat, zwingt nicht zu der Annahme, Lu. jun. habe, wie die Revision meint, nach wie vor die Beklagte wegen ihres Eigentumsvorbehalts als geschädigt angesehen. Deshalb ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Abtretung keine der Beklagten günstigen Schlüsse gezogen, sondern in ihr sogar ein Anzeichen dafür gesehen hat, daß die Beklagte sich damals selbst nicht als Eigentümerin des Fahrzeugs betrachtet habe. Diese Deutung ist möglich und deshalb für den erkennenden Senat bindend. Daher bewegt sich die Revision mit ihrem Angriff gegen die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts auf dem ihr grundsätzlich verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts.
Rechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts ergeben sich auch nicht aus Abschnitt I 3 der dem Kaufvertrage zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen. Darin ist zwar bestimmt, daß mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen nur Gültigkeit haben, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die in der Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs gegen Hingabe eines Wechsels liegende Erklärung des Eigentumsübergangs sei weder eine Nebenabrede noch eine nachträgliche Vertragsänderung, sondern eine Vereinbarung, die die Erfüllung des Vertrages habe regeln sollen; eine solche Vereinbarung ändere nicht den Inhalt des Vertrages und ergänze ihn auch nicht, sondern stelle lediglich fest, daß der Vertrag nunmehr erfüllt sein solle. Das hält die Revision nicht für richtig. Nach ihrer Ansicht hätte das Berufungsgericht zudem auch in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen, daß der Kraftfahrzeugbrief nur von einem Angestellten der Beklagten ausgehändigt worden sei, der nach ihrer Darstellung die wahren Verhältnisse nicht gekannt habe.
Demgegenüber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß, wie oben bereits ausgeführt worden ist, ein Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt keiner Vereinbarung zwischen Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer bedarf. Anders als bei einem Verzicht innerhalb des Rechtes der Schuldverhältnisse, das keinen einseitigen Verzicht kennt, so daß wenigstens die stillschweigende Annahme der Verzichtserklärung durch den Schuldner erforderlich ist (RGZ 72, 168, 171), kann auf dem Gebiet des Sachenrechts der bei der Übereignung beweglicher Sachen vereinbarte Eigentumsvorbehalt schon durch einseitige Erklärung aufgegeben werden. Mit einem solchen einseitigen Verfügungsgeschäft des Vorbehaltsverkäufers kommt die Bedingung in Fortfall, die dem dinglichen Rechtsgeschäft, nämlich der Einigung über den Eigentumsübergang im Sinne des § 929 BGB anhaftete. Hierdurch wird der Inhalt des durch den Kaufvertrag begründeten Schuldverhältnisses nicht geändert, wie insbesondere Ostler a.a.O. zutreffend hervorhebt. Ob die Einigung über den Eigentumsübergang bereits in dem Kaufvertrag liegt oder seinem Inhalt entsprechend erst bei Lieferung des Fahrzeugs stillschweigend erfolgt ist, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben. Auch wenn die an die Bedingung geknüpfte Einigung schon mit dem Abschluß des Kaufvertrages getroffen wäre, würde die Klausel dieses Vertrages, wonach Vertragsänderungen nur gültig sind, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden, sich nicht auf das einseitige Verfügungsgeschäft des Verkäufers über den Eigentumsvorbehalt beziehen, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter einer Vertragsänderung grundsätzlich nur eine Abrede verstanden, die der Mitwirkung beider Parteien bedarf. Deshalb ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, wenn es diese Klausel nicht auch auf den Verzicht des Verkäufers auf den Eigentumsvorbehalt bezogen hat.
Daß der Kraftfahrzeugbrief nur von einem Angestellten der Beklagten an den Käufer des Wagens ausgehändigt worden ist, steht der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Es hat für unerheblich angesehen, ob der Angestellte dies deshalb getan hat, weil er nicht gewußt hat; daß die Verbindlichkeiten nicht voll erfüllt gewesen seien, da die in der Herausgabe des Briefes liegende stillschweigende Erklärung, "das Eigentum übertragen zu wollen", von diesem Irrtum nicht erfaßt worden sei. Auf diese Erwägung des Berufungsgerichts kommt es nicht entscheidend an, sondern nur darauf, ob der Angestellte nach der ihm eingeräumten Stellung bei der Beklagten dazu befugt war, den Eigentumsvorbehalt aufzugeben, obwohl Lu. jun. nur einen Wechsel zur Abdeckung der Restforderung übergeben hatte. Die Befugnis hierzu hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Vorschrift des § 139 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es die Benennung des Angestellten als Zeugen nicht angeregt hat.
Mit einer Rüge aus § 286 ZPO bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht in dem Kauf der Restteile des Kraftwagens durch die Beklagte ein Anzeichen dafür gesehen hat, daß sie selbst der Meinung gewesen sei, die Firma Lu. sei nach Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes Eigentümerin des Kraftfahrzeugs geworden. Die Beklagte hatte zwar, wie die Revision zutreffend bemerkt, in der Berufungsbegründung ihren Angestellten G. als Zeugen dafür benannt, daß er bei der Abfassung des Schreibens an die Klägerin, vom 5. Dezember 1953 über den Kontenstand nicht unterrichtet gewesen sei und dieses Schreiben unterblieben wäre, wenn der Angestellte sich in der Buchhaltung hiernach erkundigt hätte. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht, ohne dem Beweisantrag entsprochen zu haben, aus dem Schreiben vom 5. Dezember 1955 hat schließen dürfen, daß die Beklagte sich später selbst nicht als Eigentümerin des Kraftwagens angesehen habe. Hierauf kommt es deshalb nicht an, weil es sich bei dieser Würdigung des Sachverhalts nur um eine zusätzliche Erwägung des Berufungsgerichts handelt, auf der das angefochtene Urteil nicht beruht. Auch ohne diese Erwägung ist die Annahme des Verzichts auf den Eigentumsvorbehalt ausreichend gerechtfertigt. Deshalb ist die Rüge nicht geeignet, das Berufungsurteil zu erschüttern.
Wenn das Berufungsurteil an die Abtretung des Ersatzanspruchs gegen den Schädiger oder gegen dessen Haftpflichtversicherer von Lu. an die Beklagte die Bemerkung geknüpft hat, diese habe sich die Ansprüche gegen den Schädiger nicht abtreten zu lassen brauchen, wenn sie Eigentümerin des Wagens geblieben wäre, so handelt es sich auch hierbei um eine zusätzliche Ausführung, die unabhängig ist von der auf andere Gründe gestützten Wertung der Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes und deshalb hierfür keine entscheidende Bedeutung hat. Die Abtretung nötigt jedenfalls nicht zu der Annahme, daß die Firma Lu. damals noch die Beklagte als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs angesehen habe. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die Abtretungserklärung, wie die Revision meint, aus dem Grunde gegeben worden ist, die Berechtigung gegenüber der Versicherungsgesellschaft klarzustellen.
Im Ergebnis ist somit dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Beklagte ihren Eigentumsvorbehalt durch die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes rechtswirksam aufgegeben hat.
Daher war die Klägerin durch den Eigentumsvorbehalt nicht gehindert, Eigentum an dem Lastkraftwagen zu erwerben. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug von der Beklagten an Lu. jun. oder an die "Firma Karl Lu." verkauft worden ist und ob diese Eigentümerin des Wagens geworden ist. Der Sicherungsübereignungsvertrag ist zwar von Lu. sen. unterzeichnet worden. Das Berufungsgericht hat aber rechtsirrtumsfrei angenommen, Lu. jun. sei mit der Übereignung des Wagens an die Klägerin einverstanden gewesen. Er hat zwar bei seiner Vernehmung als Zeuge am 4. November 1954 erklärt, sein Vater sei hierzu nach seiner Meinung nicht berechtigt gewesen. Andererseits hat er, was die Revision übergeht, bei dieser Vernehmung auch eingeräumt, er habe den Vertrag vom 3. März 1953 gesehen und ihn weggelegt, weil er damals mit der Sache nichts habe zu tun haben wollen. Das Berufungsgericht hat zulässigerweise dieses spätere Verhalten des Zeugen Lu. gewürdigt und seine Zustimmung insbesondere aus dem Umstand entnommen, daß er dem Verkauf der Restteile des Wagens durch die Klägerin an die Beklagte nicht widersprochen habe. Diese Erwägung läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Sie rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß Lu. jun. sich mit der Übereignung stillschweigend einverstanden erklärt habe, zumal er unstreitig den Kredit der Klägerin in Anspruch genommen hatte und nach Treu und Glauben ihr gegenüber verpflichtet gewesen wäre, der durch seinen Vater vorgenommenen Sicherungsübereignung zu widersprechen, wenn er sie nicht hätte gelten lassen wollen.
3)
Der Sicherungsübereignungsvertrag verstößt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen die guten Sitten, so daß er nicht nach § 138 BGB nichtig ist.
Hierzu hat das Berufungsgericht in Betracht gezogen, daß die Firma Lu. 12 Lastkraftwagen besessen habe 9 wobei allerdings nach der Aussage des Zeugen Lu. jun. für einen Lastkraftwagen noch 12.000 DM zu zahlen gewesen seien. Außerdem habe die Firma Lu. noch Schrottbestände im Werte von 15.000 DM und auch noch ausstehende Forderungen gehabt. Im Herbst 1953 habe sie je zwei weitere Lastkraftwagen an die Klägerin und an die Beklagte übereignet. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, daß die Firma Lu. jedenfalls noch bis Ende 1953 erhebliche Umsätze gehabt habe. Sie habe über ihre Einnahmen frei verfügen können und die Forderungen aus den laufenden Geschäften seien nicht mitübertragen worden. Die Klägerin sei bei dem Sicherungsübereignungsvertrage vom 3. März 1953 davon ausgegangen, die Firma Lu. werde ihren Betrieb weiterführen und so in die Lage kommen, den Saldobetrag durch Lieferungen von Schrobt abzudecken.
Deshalb hat das Berufungsgericht nicht als dargetan angesehen, die Klägerin habe sich durch die Sicherungsübereignung ohne Rücksicht auf andere Gläubiger Vorteile zu verschaffen gesucht. Dieser Würdigung des Sachverhalts ist im Ergebnis beizutreten. Allerdings kann der Revision zugegeben werden, daß der Zeuge Lu. die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zunächst im Zusammenhang mit seiner Bekundung über den Beginn der Geschäftsbeziehungen zu der Klägerin geschildert hat und daß sich möglicherweise seine Angaben über die 12 Lastkraftwagen und die vorhandenen Schrottbestände auf diesen Zeitpunkt beziehen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus der Feststellung, daß die Firma Lu. im Zeitpunkt des Sicherungsübereignungsvertrages noch erhebliche Umsätze getätigt habe, daß sie die ausstehenden Forderungen nicht auch an die Klägerin abgetreten hatte, und ferner daraus, daß Lu. noch im Herbst 1953 je zwei alte Wagen an die Klägerin und an eine andere Gläubigerin zur Sicherheit übereignen konnte, den Schluß gezogen hat, daß die Klägerin die Sicherungsübereignung im März 1953 sich nicht unter Umständen hat geben lassen, die den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens rechtfertigten.
II.
Demnach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Klägerin nach § 816 Abs. 2 BGB berechtigt ist, von der Beklagten die Herausgabe der an sie gezahlten Beträge von 4.000 DM und 1.333,75 DM zu verlangen.
Diesem Anspruch gegenüber hat die Beklagte eingewandt, die Klägerin habe sich das gesamte Vermögen ihres Schuldners übertragen lassen und könne auch aus diesem Grunde mit ihrem Bereicherungsanspruch nicht durchdringen.
Bei Prüfung dieses Einwandes kann dahingestellt bleiben, ob er schon daran scheitern müßte, daß die Klägerin im Falle einer Haftung nach § 419 BGB sich wegen eigener Forderungen gegen den Veräußerer auch der Beklagten gegenüber vorweg befriedigen dürfte (vgl. Urt. des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1954 - IV ZR 164/53, MDR 1954, 284 = JZ 1954, 387 insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 12, 232 und Urt. des erkennenden Senats vom 8. Dezember 1956 - VIII ZR 26/56 - S. 18 = LM BGB § 419 Nr. 9). Er kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil es an einem schlüssigen Vorbringen dafür mangelt, daß die Klägerin durch den Vertrag vom 3. März 1953 und weitere ihr später bestellte Sicherheiten das ganze Vermögen ihrer Schuldnerin, der "Firma Lu.", übernommen habe. Auch in diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Angaben des Zeugen Lu. über den Besitz von 12 Lastkraftwagen und der Schrottbestände im Werte von 15.000 DM auf den Zeitpunkt der Geschäftsbeziehungen im Jahre 1952 zu beziehen sind. Der insoweit von der Revision gerügte Irrtum des Berufungsgerichts ist auch hier nicht entscheidungserheblich. Wenn die Revision meint, beim Abschluß des Vertrages vom 3. März 1953 seien die Verhältnisse anscheinend andere gewesen als im Jahre 1952, die Klägerin habe sämtliche Wagen von Lu. sen. und Lu. jun. übereignet erhalten, so ist mit diesem Hinweis noch nicht die Rüge begründet, das Berufungsgericht hätte auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen Lu., feststellen müssen, daß die Klägerin sich das gesamte Vermögen ihres Schuldners habe übertragen lassen. Dem steht entgegen, daß die Firma Lu. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Herbst 1953 nicht nur an die Klägerin, sondern auch an die Beklagte je zwei weitere Kraftfahrzeuge übereignet hat, andererseits nicht dargetan ist, daß die Klägerin jedenfalls hierdurch das gesamte Vermögen ihres Schuldners übernommen hat.
III.
Da die Klägerin Eigentümerin des Lastkraftwagens war, dessen Bestandteile sie im Dezember 1953 nach dem Unfall der Beklagten für einen Kaufpreis von 1.300 DM überlassen hat, ist die Beklagte verpflichtet, den Kaufvertrag zu erfüllen. Deshalb ist ihr auch dieser Betrag von dem Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei zugesprochen worden.
IV.
Demnach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.