Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1955, Az.: I ZR 75/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 75/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 06.02.1953
Rechtsgrundlage
Prozessführer
der Firma T.-Be. GmbH in D., vertreten durch ihren Geschäftsführer Gustav T., D., G.straße ...,
Prozessgegner
die De. F.-Film-GmbH, Fr./M., K.straße ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer Friedrich Wilhelm W., Fr./M.,
Amtlicher Leitsatz
Auch bei einer dem Berechtigten gegenüber an sich nicht wirksamen Leistung an einen Nichtberechtigten ist die Möglichkeit gegeben, der Leistung dem Berechtigten gegenüber durch dessen Genehmigung, die in der Klageerhebung gegen den Nichtberechtigten liegen kann, Wirksamkeit zu verschaffen.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Christoph und Dr. Weiss
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Februar 1953 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die De. F.-Film-AG übertrug durch Vertrag vom 10. Juli 1940 die gewerbliche Auswertung des Films "Pechmarie" an den Filmverleiher B. auf die Dauer von 5 Jahren mit dem Recht, "die Lizenzrechte für einzelne Bezirke an andere ... Verleiher resp. Sonderauswerter zu übertragen." Von diesem Recht machte B. Gebrauch, indem er den Film "Pechmarie" für den Bezirk Rheinland/Westfalen der Beklagten zur Auswertung überließ.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe, obwohl sie die Lizenzrechte, ebenso wie ihr Rechtsvorgänger B., nur für 5 Jahre, also bis zum 10. Juli 1945, erworben habe, die Auswertung des Films darüber hinaus bis zum 31. Dezember 1950 fortgesetzt und dabei schuldhaft gehandelt, da sie gewußt habe, daß es sich um einen F.-Film handle. Da sie hierzu nicht befugt gewesen sei, sei sie ihr - der Klägerin - als Rechtsnachfolgerin der Deutschen F.-Film-AG zum Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung und unerlaubter Handlung verpflichtet und hafte auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Der Schaden bezw. die Bereicherung bestehe darin, daß sie, die Klägerin, nicht die üblichen Verleihgebühren in Höhe von 60 % der Roheinnahmen, die der Beklagten von den Filmtheatern zugeflossen seien, erhalten habe. Laut eigener Abrechnung der Beklagten für die Jahre 1947 bis 1950 ergebe sich nach Umstellung von RM in DM d. BDL ein Abschlußbetrag der Einspielergebnisse in Höhe von 14.768,94 DM, so daß die Beklagte ihr 8.861,35 DM schulde.
Diesen Betrag nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1951 verlangt die Klägerin mit der Klage.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und hierzu vorgetragen: Der Film sei 1934 von der Firma Kl. Film GmbH hergestellt worden; die Deutsche F.-Film AG habe früher lediglich den Verleih des Films gehabt. Sie habe den Film nur während der Monopoldauer, die nach Handelsbrauch drei - höchstens fünf Jahre - betrage, auswerten dürfen. Da alle Lizenzrechte im Filmverleih spätestens nach zehn Jahren abliefen, seien selbst die Rechte der Kl. Film GmbH spätestens 1944 abgelaufen. Die Urheberrechte an dem Film seien daher an die Autoren, den Komponisten und den Regisseur zurückgefallen. Die Beklagte hat weiterhin bestritten, daß die Klägerin die Rechtsnachfolgerin der De. F.-Film AG sei. Im übrigen hat sich die Beklagte gegen den Vorwurf der unberechtigten Auswertung des Films nach 1945 gewendet und vorgetragen, sie habe die Werknutzungs- und Verwertungsrechte für Westdeutschland ohne zeitliche Beschränkung von B. erworben, Zum Ausgleich hierfür habe sie Berger die gleichen Rechte an anderen Filmen übertragen. Eine Urheberrechtsverletzung oder unerlaubte Handlung entfalle auch aus subjektiven Gründen. Die Klageforderung sei auch übersetzt, da die Klägerin nach Handelsbrauch nur einen Verleihsatz von 50 % fordern könne und im übrigen die Umsatzsteuer sowie die Kosten für die Anschaffung und Instandhaltung der Kopien ebenso wie die Reklamekosten und ein Beitrag zu den Kosten der Uraufführung vorweg in Abzug zu bringen seien. Schließlich könnten die RM-Beträge auch nur im Verhältnis 100 : 6,5 umgestellt werden.
Demgegenüber hat die Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten bestrittene Aktivlegitimation sich noch auf ein Schreiben der Kl.-Film GmbH vom 29. Juli 1950 bezogen, das folgenden Wortlaut hat:
"Auf Ihr Schreiben vom 10. d.Mts. teilen wir Ihnen folgendes mit:
Ihre Ausführungen zu den Filmen "Herz ist Trumpf" und "Pechmarie" sind nach unserer Auffassung richtig, so daß wir, soweit wir dies in Erinnerung haben, bestätigen können, daß Sie für diese beiden Filme die Lizenzrechte auf unbegrenzte Zeit übertragen erhalten haben."
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.384,47 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1951 zu zahlen und die Mehrforderung abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre früheren Anträge weiter Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin ausweislich des Handelsregisterauszuges und der Nachrichten des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 30. Januar 1952 die Rechtsnachfolgerin der De. F.-Film AG bzw. späteren De. F.-Film-Vermögensverwaltung AG ist, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit sind auch von der Revision keine Einwendungen erhoben worden.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin Inhaberin aller an dem Film "Pechmarie" bestehenden Rechte ist. Zwar könne das Schreiben der Kl.-Film GmbH vom 29. Juli 1950, so führt das Berufungsgericht aus, noch nicht mit letzter Sicherheit die Sachbefugnis der Klägerin klären. Jedoch erweise vollends die weitere unstreitige Tatsache, nämlich die am 10. Juli 1940 auf die Dauer von fünf Jahren erfolgte Übertragung der Rechte an dem Film "Pechmarie" auf B., daß die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin zu diesem Zeitpunkt die Rechte am Film besessen habe und sie nach Ablauf der fünf Jahre wieder innehabe. Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht mit der Erwägung, in Film-Verleinkreisen lasse sich der Kontrahent, der auf Grund eines Lizenzvertrages Rechte erwerbe, regelmässig die Rechtsinhaberschaft des Lizenzgebers genauestens nachweisen, um jede Verletzung fremder Urheberrechte zu vermeiden. Diesen nach allgemeinen Erfahrungssätzen normalen Ablauf des Geschehens hätte die Beklagte durch Darlegung konkreter Umstände widerlegen müssen. Das Berufungsgericht lehnt die Beweisanträge der Beklagten, daß nach Handelsbrauch das sogenannte Erst-Monopolrecht, wie es die Klägerin stets nur erworben habe, lediglich drei bis fünf Jahre bestehe und alle Urheberrechte nach 10 Jahren spätestens an die Autoren zurückfielen, als unerheblich ab. Nicht nur der Vertrag vom 10. Juli 1940 sowie das genannte Schreiben vom 29. Juli 1950, so führt das Berufungsgericht aus, ständen mit diesem Vortrag in Widerspruch, sondern auch das eigene Vorbringen der Beklagten, wonach sie die Rechte an dem Film ohne zeitliche Begrenzung von B. erworben haben wollte. Dadurch bestätige die Beklagte zugleich die Möglichkeit einer Lizenzerteilung seitens der Kl.-Film GmbH an die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf unbegrenzte Zeit. Irgendwelche substantiierten Anhaltspunkte aber, daß gerade im Verhältnis der Kl.-Film GmbH sowie der nachfolgenden Lizenzberechtigten zu den Autoren des Films die 10-Jahresfrist hinsichtlich des Rückfalls der Urheberrechte bestehen solle, habe die Beklagte nicht vorgetragen.
Die Revision greift diese Ausführungen wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Verstöße (§286 ZPO) an.
Ihre Rüge, das Berufungsgericht habe den Brief der Kl.-Film GmbH vom 29. Juli 1950 nicht zur Begründung der Klagebefugnis der Klägerin heranziehen dürfen, ist nicht gerechtfertigt. Es war dem Berufungsgericht nicht verwehrt, den Brief als Privaturkunde im Wege des Urkundenbeweises zu würdigen. Dieser Beweis wäre nur dann unzulässig gewesen, wenn die Beklagte ihrerseits die Vernehmung des Verfassers des Briefes als Zeugen beantragt hätte. Denn keine Partei ist gehalten, einen Urkundenbeweis statt des Zeugenbeweises schlechthin gelten zu lassen (BGHZ 7, 116 [122]). Einen solchen Antrag hat die Beklagte jedoch nicht gestellt. Als Privaturkunde hat der Brief nach §416 ZPO zunächst nur eine formelle Beweiskraft, d.h. er begründet nur einen Beweis dafür, daß die in ihm enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Es ist dem Tatrichter jedoch gestattet, eine solche Urkunde auch als ein Beweisanzeichen zu würdigen und in freier Beweiswürdigung zu erwägen, ob und welche Schlußfolgerungen auf das Beweisthema aus der Abgabe der Erklärung zu ziehen sind (Stein-Jonas 18. Aufl. §415 ZPO Vorbem III, 2; Baumbach-Lauterbach 22. Aufl. Übersicht 3 B vor §415 ZPO). Wenn auch der Beweiswert von Privaturkunden in der Regel recht gering sein wird (Stein-Jonas §286 ZPO II 4 a), so ist es jedenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Brief überhaupt zur Würdigung der Frage der Klagebefugnis der Klägerin herangezogen hat. Auch lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts im übrigen keine Verletzung der für eine freie Beweiswürdigung maßgebenden Grundsätze erkennen. Insbesondere ergeben sie entgegen der Annahme der Revision nicht, daß das Berufungsgericht etwa rechtsirrtümlich den Inhalt des Schreibens einer Zeugenaussage gleichgesetzt hätte. Sehr wesentlich hat das Berufungsgericht vielmehr seine Überzeugung auf die weiter noch zu erörternden Beweisanzeichen gestützt. Soweit die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung des Beweisergebnisses gerichtet sind, sind sie gleichfalls nicht begründet.
Zu Unrecht rügt die Revision insoweit, das Berufungsgericht habe die Rechtsgrundsätze über den Beweis des ersten Anscheins verkannt. Das Berufungsgericht hat nur den Erfahrungssatz festgestellt, daß sich in Film-Verleihkreisen der auf Grund eines Lizenzvertrages Rechte erwerbende Kontrahent regelmässig die Rechtsinhaberschaft des Lizenzgebers genauestens nachweisen lasse, um jede Verletzung fremder Urheberrechte zu vermeiden. Aus dieser Erfahrungstatsache hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die Klägerin im Jahre 1940, als sie die Lizenzrechte an dem Film 6 Jahre nach seiner Herstellung auf die Dauer von 5 Jahren an B. übertragen habe, ihrerseits Lizenzinhaberin gewesen sein müsse und daß die Rechte andererseits nach Ablauf der fünf Jahre auch wieder an sie zurückgefallen sein müßten. Eine sich auf die Lebenserfahrung gründende Regel kann im Rahmen der Beweiswürdigung durchaus beachtlich sein. Hinsichtlich ihres Beweiswertes sind die Erfahrungssätze von verschiedener Stärke; sie können so stark sein, daß sie bereits den Beweis für das Geschehen als sogenannten Beweis des ersten Anscheins erbringen (BGHZ 2, 82 [85]). Ein solcher Beweis des ersten Anscheins würde erst entfallen, wenn ein Sachverhalt dargetan würde, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehnisablaufes ergeben würde (BGHZ 8, 239). Voraussetzung wäre aber insoweit, daß es sich um einen typischen Geschehnisablauf handelt. Von einem solchen kann hier allerdings nicht die Rede sein, wo es gerade darauf ankommt, den individuellen Willensentschluß einer Partei festzustellen, wie er sich angesichts einer besonderen, für jeden Menschen verschieden zu beurteilenden Lage darstellt (Lindenmaier-Möhring §286 [C] ZPO Nr. 11). Schon aus diesem Grunde würde im Streitfall ein solcher Beweis des ersten Anscheins unzulässig sein. Daraus folgt jedoch nicht, daß dem vom Berufungsgericht aufgestellten Erfahrungssatz etwa kein Beweiswert zukommen würde. Es ist in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr anerkannt, daß solche Erfahrungssätze nach der von Fall zu Fall zu beurteilenden Stärke ihrer Beweiskraft neben anderen Umständen im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung Berücksichtigung finden können (BGHZ 2, 82 [85]). Nur eine solche zulässige Würdigung hat das Berufungsgericht dem Umstände, in Film-Verleihkreisen werde grundsätzlich eine genaue Prüfung der Legitimation der Lizenzgeber vorgenommen, zuteil werden lassen. Ein Rechtsverstoß ist hierin nicht zu erblicken. Die in den Urteilsgründen enthaltene Sendung vom "normalen Ablauf des Geschehens" kann nach der gesamten Sachlage nicht die Annahme rechtfertigen, der Berufungsrichter habe hier - unzulässigerweise - die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet. Insoweit handelt es sich ersichtlich nur um eine etwas mißverständliche Ausdrucksweise.
Wie die nachfolgenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, hat es seine Überzeugung, die Klägerin bezw. ihre Rechtsvorgängerin hätte die Verwertungsrechte sowohl im Jahre 1940 wie auch nach Ablauf des fünfjährigen Lizenzvertrages besessen, weiterhin auf den eigenen Vortrag der Beklagten in diesem Rechtsstreit gestützt, Denn die Beklagte hat ausgeführt, sie habe die Rechte an dem Film "Pechmarie" ohne zeitliche Begrenzung von B. erworben. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser eigenen Darstellung der Beklagten den Standpunkt vertritt, die Beklagte bestätige damit die Möglichkeit einer Lizenzerteilung auf unbegrenzte Zeit seitens der Kl.-Film GmbH an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, von der auch B. seine Rechte herleitete. Zu dieser Folgerung war das Berufungsgericht umso mehr berechtigt, als die Beklagte nicht nur die erwähnten Behauptungen aufgestellt hat, sondern selbst noch in den Jahren 1947 bis Ende 1950 entsprechend gehandelt, nämlich den Film "Pechmarie" während der genannten Zeit tatsächlich ausgewertet oder jedenfalls die Einspielergebnisse entgegen genommen hat, ohne etwa mit anderen Stellen abzurechnen oder die Einnahmen zu hinterlegen. Die Beklagte muß mithin der Ansicht gewesen sein, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, von der Berger nach ihrer Kenntnis seine Rechte erworben hatte, sei in der Lage gewesen, über die 10-jährige Frist hinaus Lizenzrechte an dem Film zu vergeben.
Bei dieser Sachlage ist auch die Rüge der Revision nicht gerechtfertigt, das Berufungsgericht sei unter Verletzung des §286 ZPO auf die Beweisanträge der Beklagten, daß die Firma F.-Film AG grundsätzlich nur Erst-Monopolrechte für die Dauer von drei bis fünf Jahren erworben habe und andererseits Urheberrechte 10 Jahre nach der Zensur des Films an die Urheberberechtigten zurückfielen, nicht eingegangen. Sah nämlich das Berufungsgericht auf Grund seiner Würdigung des Beweisergebnisses als erwiesen an, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Lizenzrechte auf unbegrenzte Zeit von der Kl.-Film GmbH erworben hatte, so waren die von der Beklagten gestellten Anträge nicht mehr erheblich. Denn diese hätten nur der Klärung der Frage dienen können, welche Rechtsfolgen unabhängig von der vom Berufungsgericht als bewiesen angesehenen konkreten Fallgestaltung eingetreten wären. Der Beweisantritt, wie die Rechtslage im Falle des Abschlusses eines - naturgemäß Ausnahmen zulassenden - Normal-Vertrages gewesen wäre, brauchte daher einen Einfluß auf die Überzeugung des Berufungsgerichts nicht mehr auszuüben. Das gleiche gilt hinsichtlich des Beweisantrages, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe nur Erst-Monopol-Verträge geschlossen, war das Berufungsgericht auf Grund des gekennzeichneten Beweisergebnisses der Überzeugung, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin jedenfalls in diesem Einzelfall nicht nur zeitlich beschränkte Erst-Monopolrechte, sondern unbefristete Lizenzrechte erworben habe, so berechtigt diese Annahme das Gericht, einen Beweisantritt als unerheblich abzulehnen, der nur eine generelle Handlungsweise der Rechtsvorgängerin der Klägerin in anderen Fällen hätte beweisen können.
Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler kann nach alledem in der Beweiswürdigung nicht festgestellt werden.
Soweit das Berufungsgericht jedoch eine zum mindesten grob fahrlässige Verletzung der Urheberrechte der Klägerin festgestellt hat, sind seine Ausführungen nicht rechtsirrtumsfrei. Begegnet auch diese Annahme des Berufungsgerichts für die Zeit, in der die Beklagte die Auswertung des Films selber vorgenommen hat, keinen rechtlichen Bedenken, so ist es doch nicht möglich, eine Urheberrechtsverletzung auch für diejenigen Jahre zu bejahen, in denen der Film von der durch die britische Militärregierung gegründeten A.-Film GmbH ausgewertet worden ist, Denn die bloße Entgegennahme der von der genannten Gesellschaft an die Beklagte abgeführten Einnahmen aus der Verwertung des Films kann auch unter dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft keinen schuldhaften Eingriff in die heberrechte der Klägerin darstellen, weil die A.-Film GmbH ihre Rechte auf Grund der ihr von der Militärregierung eingeräumten Rechtsstellung ausgeübt hat. Konnte aber diese Gesellschaft keine schuldhafte Urheberrechtsverletzungen begehen, so ist es auch nicht angängig diesen Vorwurf der Beklagten zu machen, die nur die Erträge aus dieser Auswertung bezogen hat.
Ist hiernach die Beklagte für die in Betracht kommenden Jahre der Klägerin auch nicht schadensersatzpflichtig, so besteht doch für sie grundsätzlich die Verpflichtung, die bezogenen Einnahmen nach den. Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Gemäß §816 Abs. 2 BGB ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn an den Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Im Streitfall würden die Zahlungen der A.-Film GmbH an die Beklagte der Klägerin gegenüber allerdings nicht wirksam gewesen sein, da der Beklagten keine Rechte hierauf zustanden und die A.-Film GmbH mithin von ihrer Schuld - nämlich aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 BGB) durch Einsparung der üblichen Lizenzgebühren - gegenüber der Klägerin nicht befreit worden wäre. Es bestehen jedoch keine Bedenken gegen die Annahme, daß auch bei an sich nicht befreiender Leistung an den falschen Gläubiger die Möglichkeit gegeben ist, der Leistung dem wahren Gläubiger gegenüber durch dessen Genehmigung Wirksamkeit zu verschaffen (RGRKomm 10. Aufl. §816 BGB Anm. 5; Palandt 11. Aufl. §816 BGB Anm. 3). Für den Tatbestand des §816 Abs. 1 BGB ist dies bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (RGZ 106, 45; 115, 34) bejaht worden. Der für §816 Abs. 1 BGB anerkannte Grundsatz kann aber unbedenklich auch auf den Tatbestand des §816 Abs. 2 BGB angewendet werden, zumal der Abs. 2 keine weitergehende Vorschrift enthält, sondern der Deutlichkeit halber nur ausspricht, was auch aus Abs. 1 folgen würde (vgl. RGRKomm §816 BGB Anm. 1; vgl. auch RGZ 111, 301). Eine Genehmigung ist im Streitfall in der Erhebung der Klage auf Auszahlung der von der Beklagten vereinnahmten Beträge zu erblicken. Durch diese Klage hat die Verfügung der Atlas-Film GmbH über die Forderung mit rückwirkender Kraft (§184 BGB) Wirksamkeit erlangt.
Zur Endentscheidung ist der Rechtsstreit jedoch noch nicht reif, da das Berufungsgericht den Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nicht geprüft und daher auch noch nicht zu dem bereits im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Seite 5) festgestellten Vortrag der Beklagten Stellung genommen hat, sie sei im Sinne des §818 Abs. 3 BGBüberhaupt nicht mehr bereichert. Soweit sich dieser Einwand der Beklagten auf ihr angebliches Recht auf Vorabzug ihrer im ursächlichen Zusammenhang mit den vereinnahmten Geldern stehenden Unkosten bezieht, hat das Berufungsgericht der Beklagten ein solches Recht mit der Begründung abgesprochen, daß dies einer Finanzierung des "Werkzeugs" der unerlaubten Handlung durch den Geschädigten gleichkäme, Diese Begründung würde gegenüber der neuen Anspruchsgrundlage nicht möglich sein. Allerdings hat das Berufungsgericht hierzu auch bemerkt, die Beklagte sei nach ihren Angaben nicht in der Lage, einen substantiierten Nachweis ihrer Aufwendungen zu erbringen. Ob dem Berufungsgericht jedoch diese Erwägung angesichts der von der Beklagten in dem Schriftsatz vom 30. Oktober 1952 Seite 12 angetretenen Beweise allein zur Zurückweisung des Einwandes ausgereicht haben würde, läßt sich mit Sicherheit aus den Urteilsgründen nicht ersehen. Insbesondere hat das Berufungsgericht aber bislang noch nicht zu der Behauptung der Beklagten Stellung genommen, sie habe die Einspielergebnisse bei der Bank eingezahlt und für diese Guthaben lediglich eine Auszahlung von 6,5 % des Reichsmarkbetrages erhalten. Kann die Beklagte die jeweilige Gutschrift der Beträge auf ihrem Bankkonto nachweisen und auch den weiteren Beweis erbringen, daß diese Gelder bis zum Stichtag der Währungsreform auf dem Konto verblieben sind, so könnte ihre Bereicherungshaftung jedenfalls hinsichtlich der Erträge bis zum 20. Juni 1948 nur in Höhe der ihr von der Bank gewährten Umstellung begründet sein.
Aus den angegebenen Gründen mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Eine teilweise Zurückweisung der Revision für die Zeit, in der die Beklagte den Film wieder im eigenen Verleihbetrieb ausgewertet hat, war nicht möglich, da sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergibt, seit wann dies der Fall gewesen ist. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, sie habe erst "Ende 1949" den Verleihbetrieb wiederaufgenommen, steht im Widerspruch zu ihren früheren Behauptungen und ist im übrigen von der Klägerin bestritten.
Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht vorzubehalten.