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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1958, Az.: I ZR 73/57
„Petromax“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1958
Aktenzeichen
I ZR 73/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14347
Entscheidungsname
Petromax
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm/Westf. - 28.02.1957

Fundstellen

  • DB 1958, 251 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 215 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 671-672 (Volltext mit amtl. LS) "hier: "Anvertrauen von technischen Zeichnungen"

Prozessführer

der Firma G., Kommanditgesellschaft in A./W.,

Prozessgegner

Eugen B., Fabrikant, We. (W.),

Amtlicher Leitsatz

Technische Zeichnungen können in der Regel nur dann als offenkundig und damit als nicht "anvertraut" im Sinne des §18 UWG gelten, wenn sie in ihrer konkreten Erscheinungsform jedem Interessenten ohne größere Schwierigkeiten und Opfer zugänglich sind. Daß der Vertrauensempfänger durch eigene Arbeit ähnliche Zeichnungen hätte herstellen und damit ohne die fremden Zeichnungen hätte auskommen können, rechtfertigt die Annahme der Offenkundigkeit nicht.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 28. Februar 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Werkzeugfabrikant. Die Beklagte stellt neben Rundfunkgeräten und sonstigen Artikeln die sogenannten P.-Starklichtlampen her, die sie durch ihre Vertriebsfirma, die P.-GmbH, insbesondere nach Übersee vertreibt. Im Rahmen des Fertigungsprogramms der Beklagten erhielt der Kläger wiederholt Aufträge auf Herstellung und Lieferung von Werkzeugen für die Radio- und Lampenfabrikation der Beklagten. Aus solchen Aufträgen steht dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung von 6.449,34 DM zu. Diesen Anspruch zuzüglich eines - noch zu erörternden - Betrages von 82,80 DM macht er mit der Klage geltend. Die Beklagte hat in Höhe von 6.449,34 DM mit einer ihr angeblich auf Grund des nachstehenden Sachverhalts zustehenden Gegenforderung aufgerechnet:

2

Im Mai 1950 und im November 1951 erbat die Beklagte vom Kläger Angebote für Werkzeuge, die zur Fertigung von Teilen der P.-Starklichtlampe bestimmt waren. Den Antragen waren mehrere Zeichnungen beigefügt. Sie bezogen sich auf Werkzeuge zur Herstellung der sogenannten kleinen und großen Untermäntel der P.lampen, die den oberen und unteren Abschluß der eigentlichen Lampen darstellen. Diese Mäntel sehen kappenförmig aus und verjüngen sich in mehreren Stufen. Sie werden aus einem Stück Blech in mehreren Arbeitsgängen in die gewünschte Form gezogen. Der Kläger gab die erbetenen Angebote ab, erhielt die Aufträge auf Lieferung der Werkzeuge jedoch nicht. Die ihm übersandten Zeichnungen, die zum Teil den Vermerk "nur für Anfrage" trugen, behielt er in seinem Besitz; sie sind von der Beklagten auch nicht zurückgefordert worden.

3

Im November/Dezember 1951 stellte der Kläger auf Bestellung einer indischen Firma Werkzeuge her, welche die indische Auftraggeberin zur Herstellung von Starklichtlampen mit der Bezeichnung "I." gebrauchen wollte. Die genannte Lampe weist große Ähnlichkeit mit der P.lampe der Beklagten auf. Der der Herstellung der Lampe vorausgehenden Anfrage der indischen Firma bei dem Kläger waren gleichfalls Zeichnungen beigefügt. Außerdem wurde dem Kläger auf seine Bitten auch eine I.lampe als Muster überlassen. Bei der Herstellung eines Teiles der für die indische Firma bestimmten Werkzeuge verwendete der Kläger auch die ihm überlassenen Zeichnungen der Beklagten. Allerdings konnte er die Zeichnungen nicht in allen Einzelheiten übernehmen, da sie teilweise andere als die von der indischen Firma angegebenen Maße enthielten. Auch zog er einen Angestellten der Beklagten zu Rate.

4

Ende Dezember 1951 ließ der Kläger 18 Werkzeuge in Kisten verpackt mit einem holländischen Dampfer nach Indien transportieren. Die Beklagte hatte inzwischen von der Herstellung dieser Werkzeuge erfahren und erstattete am 4. Januar 1952 Anzeige gegen den Kläger wegen Vorgehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Mit Beschluß vom gleichen Tage ordnete das Amtsgericht Altena die Beschlagnahme der 18 Werkzeuge an, da sie als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten und als durch Vergehen hervorgebrachte Gegenstände der Einziehung unterlägen. Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren erklärte sich der vorübergehend in Untersuchungshaft genommene Kläger damit einverstanden, daß sein Spediteur in Bremen von der Beklagten beauftragt werde, die Kisten mit den Werkzeugen anzuhalten. Diesen Auftrag erteilte die Beklagte mit Einverständnis des Klägers von dessen Fernsprecher aus. Hierfür sind DM 82,80 Fernsprechgebühren entstanden. Die Kisten mit den Werkzeugen wurden daraufhin in Genua vom Schiff entladen. Nachdem sich die Beklagte dem Amtsgericht Altena gegenüber verpflichtet hatte, die durch die Beschlagnahme und Rückführung der Kisten nach Deutschland entstandenen Kosten zu tragen, wenn die Beschuldigten des damals schwebenden Strafverfahrens zur Kostentragung nicht in der Lage seien, ermächtigte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hagen die Beklagte, die Kisten mit den beschlagnahmten Werkzeugen nach Deutschland zur Verfügung des Gerichtes zurückschaffen zu lassen. Demgemäß wurden die Kisten auf Kosten der Beklagten von Genua nach Altena zurücktransportiert. Die Werkzeuge sind später, im Einverständnis mit dem Kläger, im Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft außergerichtlich eingezogen worden. In diesem Strafverfahren (Aktenzeichen 14 Kms 4/52 der Staatsanwaltschaft Hagen) hat das Landgericht Hagen ein Vergehen des Klägers nach §17 UWG verneint, ihn jedoch wegen Verwendung der Zeichnungen der Beklagten bei der Herstellung der für Indien bestimmten Werkzeuge für schuldig befunden, gegen §18 UWG verstoßen zu haben. Auf Grund des Straffreiheitsgesetzes von 1954 wurde das Verfahren jedoch auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Die Firma P.-GmbH hatte sich dem Strafverfahren als Nebenklägerin angeschlossen.

5

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von DM 6.532,14 zuzüglich 9 % Zinsen seit dem 25. März 1952 begehrt. Der Klagebetrag setzt sich aus der eingangs erwähnten Restforderung des Klägers aus früheren Aufträgen in Höhe von 6.449,34 und den gleichfalls früher erwähnen Fernsprechgebühren in Höhe von DM 82,80 zusammen.

6

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

7

Zur Begründung ihres Antrags hat sie sich im wesentlichen auf die bereits am 25. März 1952 erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von DM 6.449,34 bezogen Hierbei handelt es sich um Kosten, die ihr für die Rückführung der Werkzeuge von Genua nach Altena entstanden sein sollen. Sie trägt vor: Da der Kläger durch die Verwertung der ihm von ihr anvertrauten Zeichnungen sowohl gegen §18 UWG in Verbindung mit §823 Abs. 2 BGB als auch gegen §826 BGB verstoßen habe, sei er aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zum Ersatze dieser Kosten und auch zur Tragung der Fernsprechgebühren verpflichtet. Darüberhinaus ergebe sich die Verpflichtung zum Ersatz der Rückführungskosten und zur Tragung der Fernsprechgebühren auch aus der Verletzung vertraglicher Rechtspflichten. Zwischen den Parteien habe sich, so meinte die Beklagte hierzu, durch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes ein Vertragsverhältnis angebahnt, auf Grund dessen der Kläger verpflichtet gewesen sei, die dem Angebot beigefügten Zeichnungen nicht zu ihrem Nachteil zu verwerten, zumal da zwischen den Streitteilen auf Grund der dauernden Geschäftsverbindung bereits ein Vertrauensverhältnis bestanden habe.

8

Der Kläger hat erwidert, die Anwendung des §18 UWG scheide schon deshalb aus, weil von einem "Anvertrauen" im Sinne dieser Bestimmung keine Rede sein könne. Die in den Zeichnungen enthaltenen technischen Gedankenvorgänge gehörten seit Jahrzehnten zum Allgemeingut jedes leidlich erfahrenen Werkzeugmachers und würden schon von einem jungen Ingenieur nach Absolvierung einer entsprechenden Schule ohne weiteres beherrscht. Den aus den Zeichnungen ersichtlichen äußeren Aufbau der Werkzeuge hätte er, so meint der Kläger weiter, auch ohne Umstände aus der allgemein zugänglichen Literatur entnehmen können. Es sei also Offenkundigkeit gegeben. Überdies würden die Rückführungskosten von einem etwaigen Schadensersatzanspruch nicht erfaßt. Die Beklagte habe die Kosten der Rückführung freiwillig und ohne jeden äußeren Zwang im eigenen Interesse bezw. im Interesse der Staatsanwaltschaft übernommen. Sie habe durch den Rücktransport der Werkzeuge nur Beweismaterial für das Verfahren gegen ihn wegen eines Vergehens nach §17 UWG sicherstellen und dartun wollen, daß er die Original-P.lampe nachgebaut habe. Er habe, so führt der Kläger weiter aus, durch die Verwertung der Zeichnungen auch nicht gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen, weil ein Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht bestanden habe.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte dem Klageantrage gemäß verurteilt. Die Akten des Strafverfahrens waren zu Beweiszwecken beigezogen.

10

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung in Übereinstimmung mit früherem Vorbringen in den Instanzen geltend gemacht, die Beklagte könne mit der von ihr erklärten Aufrechnung mit den Kosten für die Rückführung der Werkzeuge schon deshalb nicht durchdringen, weil sie diese Aufwendungen lediglich zu dem Zwecke getätigt habe, Beweismaterial für das Strafverfahren sicherzustellen. Es handele sich mithin um Auslagen im Rahmen des Strafverfahrens, die im Strafverfahren als Kosten der Nebenklage hätten geltend gemacht werden müssen.

12

Dieser Meinung des Klägers kann jedoch nicht gefolgt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kosten, falls Identität zwischen der Nebenkläger in des Strafverfahrens, der Firma P.-GmbH, und der Beklagten bestehen würde oder die Aufwendungen aus sonstigen Gründen der Nebenkläger in zugerechnet werden könnten, selbständig hätten eingeklagt werden können oder nicht vielmehr ein Kostentitel im Strafverfahren hätte erwirkt werden müssen (vgl. BGH NJW 1957, 1878). Denn gegen eine Aufrechnung könnten jedenfalls verfahrensrechtlich auch in solchem Falle Bedenken nicht erhoben werden. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht sachlich geprüft, ob der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch begründet ist.

13

Das Berufungsgericht hat dies verneinte. Es ist der Auffassung, die Beklagte könne den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht aus §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §18 UWG herleiten, weil es sich bei den von dem Kläger verwendeten Zeichnungen nicht um "anvertraute" Zeichnungen im Sinne des §18 UWG gehandelt habe. Anvertraut im Sinne dieser Gesetzesbestimmung könnten nur Tatsachen sein, die nicht offenkundig seien. Daran aber fehle es im vorliegenden Falle. Ein Verfahren sei, so meint das Berufungsgericht, dann offenkundig und scheide damit als möglicher Gegenstand des Anvertrauens nach §18 UWG aus, wenn es von jedem Interessenten ohne große Schwierigkeiten und Opfer in Erfahrung gebracht werden könne. Dies aber sei vorliegend der Fall. In Übereinstimmung mit den Gutachten des in der Berufungsinstanz gehörten Sachverständigen Le. und im Zusammenhang mit den im Strafverfahren erstatteten Gutachten sei davon auszugehen, daß die technischen Darstellungen und Berechnungen, die der Kläger den Zeichnungen der Beklagten entnommen habe, bereits Allgemeingut der Fachwelt und damit offenkundig gewesen seien. Daß sie dem Kläger damals noch nicht bekannt gewesen seien, sondern dieser die Zeichnungen der Beklagten zu Rate gezogen habe, sei dabei ohne Belang. Denn wenn das Herstellungsverfahren der Ziehwerkzeuge allgemein bekannt gewesen sei, komme es nicht darauf an, ob auch der Kläger davon Kenntnis gehabt habe. Hiervon ausgehend vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß sich der Kläger durch die Verwertung dieser ihrem Inhalte nach offenkundigen Zeichnungen, selbst worin dies gegen den Willen der Beklagten geschehen sei, eines Verstoßes gegen §18 UWG nicht habe schuldig machen können, so daß seine Haftung auf Grund des §823 Abs. 2 BGB entfalle.

14

Die Revision meint demgegenüber, es sei zwar richtig, daß "anvertraut" im Sinne des §18 UWG nur Tatsachen sein könnten, die nicht offenkundig seien. Das Berufungsgericht habe aber verkannt, daß bei den Zeichnungen der Beklagten von Offenkundigkeit keine Rede sein könne. Die Zeichnungen hätten, wie insbesondere auch durch die im Strafverfahren erstatteten Gutachten bestätigt worden sei, Konstruktionsgedanken zum Ausdruck gebracht, die auf spezieller Werkserfahrung der Beklagten beruhten und die sich nach längerem Ausprobieren der betreffenden Teile als Optimum ergeben hätten. Die Zeichnungen hätten daher für die Herstellung der Werkzeuge wesentliche Dienste geleistet, da der Kläger dadurch ohne eigene Berechnungen, ohne eigene Konstruktionszeichnungen und ohne eigenes Ausprobieren die Werkzeuge habe herstellen können. Solche die Konstruktion von Werkzeugen erleichternden und beschleunigenden Zeichnungen aber seien geradezu typische Beispiele für die "Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen", auf die sich §18 UWG beziehe. Das Gutachten des Sachverständigen Leveringhaus liege daher, so meint die Revision weiter, völlig neben der Sache. Es genüge, wenn die Zeichnungen der Beklagten nicht offenkundig seien. Die streitigen Zeichnungen seien ihrer Natur und Bedeutung nach geheim, wie auch die Strafkammer in ihrem Urteil zutreffend festgestellt habe. Kein Betrieb gebe solche Zeichnungen der Allgemeinheit preis, sondern wolle sie vertraulich behandelt wissen. Dies gelte um so mehr, als die dem Kläger überlassenen Zeichnungen teilweise sogar den ausdrücklichen Vermerk enthalten hätten "nur für Anfrage". Mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Anfrage hätte der Kläger die Zeichnungen der Beklagten zurückgeben müssen, was er zu Unrecht unterlassen habe. Sonach sei die Gegenforderung aus §18 UWG gerechtfertigt.

15

Diesem Vorbringen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

16

Durch §18 UWG soll die unbefugte Ausnutzung anvertrauter fremder Vorlagen oder Vorschriften technischer Art inbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, unterbunden werden. Ob es sich bei den anvertrauten technischen Hilfsmitteln um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Sinne des §17 UWG handeln muß, kann dabei dahinstehen (verneinend u.a. RG MuW 1910, 350; RGZ 83, 384; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. Bem. 4 zu §18 UWG; Callmann, Der unlautere Wettbewerb 2. Aufl. Bem. 4 zu §18 UWG; gegenteiliger Auffassung u.a. Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. S. 771; Tetzner UWG 2. Aufl. Bem. 9 zu §18 UWG). Denn jedenfalls scheidet die Anwendung des §18 UWG dann aus, wenn die Vorlagen oder Vorschriften technischer Art offenkundig sind. Bei Offenkundigkeit kann, wie der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts mehrfach entschieden hat, von einem "Anvertrauen" im Sinne des §18 UWG nicht gesprochen werden (RG GRUR 1942, 352, 354 - Quarzlampe; BGHZ 17, 41, 42 [BGH 18.03.1955 - I ZR 144/53] - Kokilienguß; Urt. vom 22. November 1957 - I ZR 144/56 - Spitzenmuster). Offenkundige Vorlagen oder technische Vorschriften können nicht anvertraut sein, an ihrer Benutzung ist, soweit ihnen kein gewerbliches Schutzrecht zur Seite steht, grundsätzlich niemand gehindert (RGZ 83, 384). Dies hat auch für technische Zeichnungen zu gelten, bei denen es sich, wie auch der Wortlaut des §18 UWG ergibt, um Vorschriften technischer Art im Rinne dieser gesetzlichen Bestimmung handelt. Offenkundig ist ein solches technisches Hilfsmittel dann, wenn es bereits in einer Weise an die Öffentlichkeit gelangt ist, die es jedermann zugänglich macht. Dabei genügt es, wenn es von jedem Interessenten ohne größere Schwierigkeiten und Opfer in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. RGZ 65, 333; RG JW 1929, 1227; 1936, 2081; 1939, 426; RG GRUR 1942, 352, 355 - Quarzlampe).

17

Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage zwar im Grundsatz nicht verkannt. Es hat jedoch, wie der Revision zuzugeben ist, nicht hinreichend beachtet, daß es im vorliegenden Fall darauf ankommt, ob die anvertraute Zeichnung als solche, d.h. in ihrer konkreten Form, offenkundig ist. Dem Kläger ist nicht etwa zum Vorwurf gemacht worden, er habe einen jedem Interesse ohne Mühe und Opfer zugänglichen allgemeinen Konstruktionsgedanken den Zeichnungen entnommen; es wird ihm vielmehr vorgeworfen, die konkreten Zeichnungen ganz oder wenigstens weitgehend übernommen und dadurch einfacher, schneller und vermutlich auch sicherer die für die Konkurrenz der Beklagten in Indien bestimmten Werkzeuge hergestellt zu haben. Es kommt daher entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Konstruktion von Ziehwerkzeugen für den in Rede stehenden Zweck von jedem Interessenten ohne große Schwierigkeiten und Opfer in Erfahrung gebracht werden kann, entscheidend ist vielmehr, ob jeder Interessent ohne größeren Zeit- und Arbeitsaufwand die in den Zeichnungen niedergelegte Konstruktion in dieser besonderen Ausführung und Einzelausgestaltung hätte in Erfahrung bringen können. Daß dies der Fall sein hat der Kläger bisher nicht behauptet, dafür ergeben auch die Gutachten der Sachverständigen nichts. Die Sachverständigen haben jedenfalls nicht ausgeführt, daß die Zeichnungen in dem gekennzeichneten Sinn offenkundig gewesen wären. Daß ein Ziehwerkzeug-Konstrukteur die Werkzeuge auf Grund seiner Kenntnisse und des Studiums der Literatur auch ohne die Zeichnungen der Beklagten hätte konstruieren können, mag zutreffen. Damit ist aber nichts darüber ausgesagt, daß die von der Beklagten unter Zeit- und Arbeitsaufwand und vermutlich auch auf Grund spezieller Betriebserfahrungen hergestellten Zeichnungen in ihren konkreten Erscheinungsformen offenkundig gewesen seien. Konstruktionszeichnungen und ähnliche technische Hilfsmittel sind nicht deshalb offenkundig, weil der fachkundige, die Zeichnungen im Interesse der Arbeitsersparnis benutzende Konstrukteur schließlich auch durch eigene Arbeit ähnliche Zeichnungen hätte herstellen und damit ohne die fremden Zeichnungen hätte auskommen können. Er nutzt vielmehr in solchem Falle ein nicht offenkundiges technisches Hilfsmittel aus und erspart dadurch eigene Mühe und Kosten.

18

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anwendung des §18 UWG scheide im vorliegenden Falle wegen Offenkundigkeit der Zeichnungen aus, ist daher auf Grund des Sachverhalts, wie er sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darstellte, rechtsfehlerhaft. Die dem Kläger von der Beklagten überlassenen Zeichnungen waren nicht offenkundig und konnten daher im Sinne des §18 UWG anvertraut sein. Daß sie dem Kläger von der Beklagten mit der zumindest aus den Umständen zu entnehmenden Verpflichtung, sie nur im Interesse der Beklagten zu verwenden, überlassen und damit anvertraut wurden, muß schon im Hinblick auf die damals bereits bestehenden geschäftlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen und die in den Strafakten zum Ausdruck kommende und auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellte Vertrauensstellung des Klägers der Beklagten gegenüber bejaht werden. Darauf, wie der Vermerk auf den Zeichnungen "Nur für Anfrage" auszulegen ist, sowie darauf, ob die Zeichnungen seinerzeit mit einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten auch anderen Firmen übersandt wurden, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Da der Kläger, wie nach dem ganzen Sachverhalt nicht zweifelhaft sein kann, die fremden Zeichnungen verwertet hat, um sich Zeit und Arbeit zu ersparen, und damit aus Eigennutz gehandelt hat, ist auch diese Voraussetzung des §18 UWG erfüllt. In Übereinstimmung mit der Strafkammer und dem erstinstanzlichen Urteil dieses Rechtsstreits ist daher davon auszugeben, daß die Voraussetzungen des §18 UWG und damit auch des §823 Abs. 2 BGB erfüllt sind. Das Verschulden des Klägers ist dabei nicht, wie der Kläger in der Revisionsverhandlung gemeint hat, dadurch in Frage gestellt, daß das Berufungsgericht die Offenkundigkeit und damit den objektiven Tatbestand des §18 UWG verneint hat, zumal zwei weitere Kollegialgerichte (Strafkammer und erste Instanz dieses Rechtsstreits) und überdies auch das Berufungsgericht selbst in seinen ausführlich begründeten, das Armenrecht versagenden Beschlüssen vom 7. Juli 1955 und 9. November 1955 eindeutig einen Verstoß gegen §18 UWG bejaht haben. Es steht außer Frage, daß sich der Kläger, wie insbesondere auch seine Einlassungen im Strafverfahren und die Verschleierung seiner Handlungsweise gegenüber seiner Belegschaft beweisen, des Unerlaubten seines Vorgehens bewußt gewesen ist. Da ein Verstoß gegen §18 UWG stets sittenwidrig ist und der Kläger insofern auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, als er, wie ihm bekannt und von ihm wenigstens mitbezweckt war, in den Wettbewerb der indischen Konkurrenzfirma der Beklagten fördernd eingriff, liegt zugleich auch ein Verstoß gegen §1 UWG vor.

19

Die Verpflichtung zum Ersatz der Rückführungskosten rechtfertigt sich auf Grund des der Beklagten zustehenden Beseitigungsanspruchs. Die Beklagte war berechtigt, vom Kläger die Herausgabe der anhand der unbefugt verwerteten Zeichnungen hergestellten Werkzeuge, deren weitere Verwendung durch den Kläger unlauter gewesen wäre, zu verlangen. Die Kosten, die sie aufgewendet hat, um eine solche Verwendung zu unterbinden und damit drohenden Schaden zu vermeiden, kann sie im Rahmen ihres Beseitigungsanspruchs vom Kläger, soweit die Aufwendungen erforderlich waren, verlangen. Der Ersatz der Aufwendungen rechtfertigt sich im übrigen auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, soweit die Aufwendungen als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich bezeichnet werden können. Darauf, ob eine Haftung des Klägers für die Rückführungskosten auch nach Vertragsgrundsätzen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo gegeben ist, brauchte es unter diesen Umständen nicht mehr anzukommen.

20

Das angefochtene Urteil kann sonach keinen Bestand haben. Der Senat konnte jedoch nicht in der Sache selbst entscheiden, weil zur Frage, inwieweit die Aufwendungen erforderlich waren, eine weitere sachliche Aufklärung notwendig ist. Es bedarf insbesondere der Prüfung, ob, wie der Kläger unter Beweiserbieten behauptet hat, sich unter den Werkzeugen solche befanden, die nicht unter Benutzung von Zeichnungen der Beklagten hergestellt worden waren, und ob es möglich war, diese Werkzeuge von der Entladung abzunehmen. Auch wird zu prüfen sein, ob zur Wahrung der Rechte der Beklagten eine Rückführung nach Deutschland notwendig war oder ob, wie der Kläger geltend macht, die Entladung und Sicherstellung in Genua genügt hätte.

21

Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Wilde Bock Nastelski Christoph Spreng