Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1957, Az.: III ZR 147/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 147/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Celle - 07.07.1956
Prozessführer
des Rechtsanwalts und Notars Dr. Rudolf P. in W./L., R.str. ...,
Prozessgegner
die Firma H., Ha. A.-Gesellschaft N. & Ku. GmbH. in K., vertreten durch ihren Geschäftsführer,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. Juli 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin wollte dem Tischlereiunternehmen S. & Wo. in W. (L.) zur Ausführung eines zwischen beiden Firmen zustande gekommenen Geschäfts einen Kredit von 24.000 DM gegen Sicherheit einräumen, um das Unternehmen zur Beschaffung der von der Klägerin bestellten Gehäuse für Rundfunkapparate instand zu setzen. Als Sicherungsobjekt sollte das dem vermißten Mühlenbauer Richard Wo. gehörende Grundstück G. in W. dienen. Zur Herbeiführung der erforderlichen Erklärungen begaben sich am 30. November 1948 der Prokurist der Klägerin namens He. und die für ihren vermißten Ehemann als Abwesenheitspflegerin bestellte Frau Emmy Wo. und einige andere Personen zu dem Beklagten. Dieser entwarf zwei Erklärungen von Frau Wo. und beglaubigte die von ihr unter die beiden Urkunden gesetzten Unterschriften. In der ersteren Erklärung beantragte Frau Wo. für ihren Mann, auf dessen Grundstück eine verzinsliche Grundschuld im Betrage von 24.000 DM einzutragen und den zu bildenden Grundschuldbrief unmittelbar der Klägerin auszuhändigen. In der zweiten Erklärung erklärte Frau Wo., schon jetzt die künftige Grundschuld an die Klägerin zur Sicherung aller Forderungen abzutreten, die dieser aus gegenwärtigen und künftigen geschäftlichen Beziehungen gegenüber dem Unternehmen S. & Wo. und dessen Inhabern zustünden oder künftig zustehen würden, und erbat wiederum die Aushändigung des Grundschuldbriefes unmittelbar an die Klägerin. Beide Urkunden enthielten, einen Antrag der Frau Wo. auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ihrer Erklärungen. Während der Verhandlung verfaßte der Beklagte ein an das Vormundschaftsgericht gerichtetes Schreiben, in dem er im Auftrage von Frau Wo. bat, ihre Erklärungen vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Nachdem die Beteiligten den Beklagten verlassen hatten, zahlte der Prokurist He. den Betrag von 24.000 DM für die Firma S. & Wo. aus.
Da das Vormundschaftsgericht nur die Eintragung einer Sicherungshypothek genehmigen wollte, beantragte Frau Woitke am 15. Dezember 1948, für die Klägerin eine Sicherungshypothek zum Höchstbetrage von 24.000 DM einzutragen. Der Beklagte verfasste auch diese Erklärung und beglaubigte die unter sie gesetzte Unterschrift der Frau Wo.. Diese Erklärung genehmigte das Vormundschaftsgericht unter dem 18. Dezember 1948. Der Genehmigungsbeschluß wurde Frau Wo. am 23. Dezember 1948 mit dem Hinweis zugestellt, die Genehmigung werde erst wirksam, wenn Frau Wo. sie der Klägerin mitteile.
Am 4. Januar 1949 erhielt der Beklagte die von ihm eingereichte Urschrift der Erklärung vom 15. Dezember 1948 mit dem darauf gesetzten Genehmigungsbeschluß und beantragte noch am selben Tag bei dem Grundbuchamt die Eintragung der Sicherungshypothek. Das Grundbuchamt forderte nunmehr vergeblich bei Frau Wo. die Eintragungskosten in Höhe von 80,12 DM an. Unter dem 5. Februar 1949 erkundigte sich die Klägerin bei dem Beklagten nach dem Stand der Sache; er antwortete unter dem 8. Februar 1949, die Eintragung sei bisher deswegen unterblieben, weil die Eintragungskosten noch nicht erlegt worden seien.
Darauf zahlte der Beklagte auf Veranlassung der Klägerin am 17. Februar 1949 die Kosten ein. Die Hypothek wurde am 18. Februar 1949 eingetragen.
Im Mai 1949 brach die Firma S. & Wo. zusammen. Die Klägerin verklagte Richard Wo. wegen ihrer auf 23.037,57 DM berechneten Kreditforderung auf Duldung, der Zwangsvollstreckung in sein Grundstück. Sie wurde jedoch mit ihrer Klage abgewiesen und auf Widerklage zur Bewilligung der Löschung der Sicherungshypothek verurteilt, dies mit der Begründung, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung sei ihr von der Pflegerin nicht mitgeteilt worden (§1829 Abs. 1 BGB) und die Sicherungshypothek infolgedessen nicht wirksam entstanden.
Dafür, daß sie ihre nicht gesicherte Kreditforderung nicht beitreiben kann, sowie für ihr im Rechtsstreit gegen Richard Wo. entstandene Kosten macht die Klägerin den Beklagten verantwortlich, der in mehrfacher Beziehung ihm ihr gegenüber bestehende Amtspflichten verletzt haben soll. Mit ihrer auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von insgesamt 26.024,64 DM als Schadensersatz nebst Zinsen gehenden Klage ist die Klägerin vom Landgericht und auf ihre Berufung vom Oberlandesgericht zunächst abgewiesen worden. Auf ihre Revision hat der jetzt erkennende Senat mit Urteil vom 3. November 1955 - III ZR 119/54 - die Sache unter Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen das neue oberlandesgerichtliche Urteil hat jetzt der Beklagte Revision eingelegt. Er will die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen sehen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
In dem Revisionsurteil vom 3. November 1955 hat der Senat ausgeführt: Der Beklagte habe, wie dies bereits das Berufungsgericht mit Recht angenommen habe, auch gegenüber der Klägerin die Amtspflicht gehabt, bei der Verhandlung am 30. November 1948 die Beteiligten darüber zu belehren, daß die Erklärungen der Pflegerin der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürften und daß die Genehmigung erst wirksam werde, wenn sie der Klägerin von der Pflegerin mitgeteilt werde (§1829 Abs. 1 BGB). Darüber und über die Auffassung des Berufungsgerichts hinaus habe er bei gegebenen und noch zu klärenden Umständen auch die Pflicht gehabt, die Beteiligten auf die Möglichkeit hinzuweisen, daß die Pflegerin den Beklagten bevollmächtigen könne, in ihrem Namen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Klägerin mitzuteilen. Von diesem Gedankengang ausgehend führt das angefochtene Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung aus:
Nach dem Ergebnis der neuen Berufungsverhandlung lasse sich weder sagen, daß der Beklagte wußte oder wissen mußte, der Darlehensbetrag solle schon alsbald, am 30. November 1948, ausgezahlt werden, noch daß er schuldlos annehmen durfte, die Kreditsumme werde erst nach der Eintragung des Grundpfandrechts ausgezahlt werden. Es habe sich nicht im einzelnen klären lassen, in welchem Umfang in der Verhandlung bei dem Beklagten über. Einzelheiten der geschäftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Firma S. & Wo. sowie über die Eilbedürftigkeit der Kreditgewährung gesprochen worden sei. Immerhin sei das zwischen den beiden Firmen geplante Geschäft mit einiger Ausführlichkeit besprochen worden. Der Beklagte habe auch in seiner am Verhandlungstag an das Vormundschaftsgericht gerichteten Eingabe um die möglichst beschleunigte Genehmigung der Grundstücksbelastung mit der Begründung gebeten, das Geschäft müsse anlaufen, könne es aber erst nach Eintragung der Belastung und nach Aushändigung der Abtretungsurkunde an die Klägerin. Der Beklagte habe nach allem um die Eilbedürftigkeit der Kreditgewährung gewußt, über den Zeitpunkt der Auszahlung des Kredits sei allerdings damals nicht gesprochen worden. Bei der Begründung seiner Eingabe habe es sich auf seiten des Beklagten nur um eine Annahme, möglicherweise nur um eine einer besonderen sachlichen Bedeutung entbehrende Floskel gehandelt, um eine Begründung, von der sich jedenfalls nicht feststellen lasse, daß die Erschienenen sie bewußt zur Kenntnis genommen hatten.
Bei der dem Beklagten bekannten Eilbedürftigkeit der geplanten Kreditgewährung hätte der Beklagte die zeitliche Abwickelung mit den Beteiligten erörtern und gerade dann, wenn er davon ausgegangen wäre, der Kredit werde erst nach Aushändigung der Abtretungsurkunde ausgezahlt werden, die Beteiligten darauf hinweisen müssen, daß bis dahin noch voraussichtlich eine beträchtliche Zeit - zwangsläufig seien mehrere Wochen erforderlich gewesen - vergehen werde.
Bei der dem Beklagten bekannten Eilbedürftigkeit der Kreditgewährung einerseits und dem bis zur völligen Durchführung der grundbuchlichen Sicherung andererseits erforderlichen erheblichen Zeitbedarf hätte der Beklagte klären müssen, welche Vorstellungen die Beteiligten sich von der Abwickelung der Sache und von dem Zeitpunkt der Kreditauszahlung machten. Dann würde er erfahren haben, daß Prokurist He. noch am 30. November 1948 die Kreditsumme auszahlen wollte. Dies wiederum hätte den Beklagten ohne weiteres verpflichtet, He. über die sich aus §1829 BGB ergebenden Gefahren und über die Möglichkeit zu einer entsprechenden Bevollmächtigung des Notars aufzuklären.
Das Berufungsurteil befaßt sich sodann damit, ob die als schuldhaft pflichtwidrig anzusehende Unterlassung des Beklagten dafür ursächlich gewesen sei, daß die Klägerin den Kredit von 24.000 DM ausgezahlt habe, ohne eine wirksame Sicherheit zu erlangen. Hierzu sagt es im einzelnen: Der Prokurist He. hätte nach seiner glaubwürdigen Aussage bei entsprechender Belehrung eine Bevollmächtigung des Beklagten seitens Frau Wo. gefordert und hätte bei Verweigerung der Vollmacht den Kreditbetrag nicht ausgezahlt. Zwar habe sich He. durch die Auszahlung des Kredits ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und bei dem Ausstehen eines Rangrücktritts einer vorgehenden Belastung verhältnismäßig vertrauensselig gezeigt; er habe sich aber von einem richtigen Gefühl leiten lassen, wenn er diese im Augenblick nicht auszuräumenden, in der Folge ausgeräumten Hindernisse für nur formeller Natur gehalten habe. Ganz anders sei die Möglichkeit zu beurteilen gewesen, daß Frau Wo. jederzeit willkürlich durch Nichtmitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung die Sicherung der Klägerin habe vereiteln können. Hierbei sei zu bedenken, daß der Prokurist He. erst an diesem Tage Frau Wo. kennen gelernt habe, und daß das aus §1829 BGB abzuleitende Bedenken mit Leichtigkeit durch die Bevollmächtigung des Notars zu beseitigen gewesen sei. Daß He. eine solche Bevollmächtigung gefordert hätte, sei geradezu selbstverständlich. Hätte Frau Wo. die Vollmacht erteilt, so hätte der Beklagte in ihrem Namen die Mitteilung nach §1829 BGB gemacht, und die Sicherungshypothek wäre gültig entstanden. Hieran ändere auch die Erwägung nichts, daß Frau Wo. unter Umständen die Vollmacht hätte widerrufen können. Es fehle an allen Anhaltspunkten, daß sie dies tatsächlich würde getan haben. Selbst wenn Frau Wo. bereits in den ersten Tagen nach dem 15. Dezember 1948 innerlich gewünscht haben sollte, die Sicherungshypothek möge nicht eingetragen werden, so habe sie doch nichts getan, um einen solchen Wunsch zu verwirklichen. Insbesondere habe sie die Eintragung zugelassen, obwohl sie gewußt haben wolle, daß die Eintragung sowohl von der durch sie zu tätigenden Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, als auch von der Zahlung der Kosten abhängig war, und habe auch in der Folgezeit nichts zur Beseitigung der Eintragung unternommen, bis ihr der Vormundschaftsrichter am 24. September 1949 nahe gelegt habe, die Geschäftsgrundlage des Vertrages anzufechten. Hätte aber Frau Wo. am 30. November 1948 die Bevollmächtigung des Beklagten abgelehnt, so hätte Prokurist He., mißtrauisch geworden, nicht alsbald den Kredit ausgezahlt.
Die Revision greift zunächst diese letzte Ausführung des Berufungsurteils auf, wonach Frau Wo. trotz ihrer Kenntnis von den Eintragungserfordernissen die unter deren Nichtbeachtung erfolgende Eintragung zugelassen und sie anschließend nicht zu beseitigen unternommen habe. Sie schließt aus diesem und aus weiteren von ihr angeführten Umständen, daß Frau Wo. stillschweigend dem Beklagten eine (Duldungs-)Vollmacht zur Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung an die Klägerin erteilt habe. An diesen weiteren Umständen zählt die Revision auf, die Pflegerin habe gewußt, daß der Beklagte die Eintragung auf Grund der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung beantragt habe; sie habe weiter gewußt, daß die Eintragung von der Zahlung der Kosten abhänge und daß infolgedessen der Beklagte mit der Klägerin Verbindung aufgenommen und ihr die Genehmigung mitgeteilt haben müsse. Es kann dahingestellt bleiben, ob diesem Vorbringen der Revision nicht bereits die Wirkung einer Streitverkündung aus §§74 Abs. 3, 68 ZPO mit Rücksicht darauf entgegensteht, daß die Klägerin, nachdem in dem mit Richard Wo. geführten Vorprozeß das ihr ungünstige Urteil ergangen war, dem Beklagten den Streit verkündet hat. Dem Revisionsangriff steht jedenfalls entgegen nicht nur, daß eine Kenntnis auf seiten von Frau Wo. darüber, daß der Beklagte die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Klägerin mitgeteilt habe, nicht feststeht, sondern vor allem, daß die Frage, ob Frau Wo. den Beklagten so wie die Revision meint, stillschweigend zu der späteren Mitteilung bevollmächtigt hat, aus den nachstehenden Erwägungen nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ebensowenig kommt es, falls dem Beklagten nicht auch hier die Wirkung der Streitverkündung entgegensteht, darauf an, ob Frau Wo. einer solchen Mitteilung durch den Beklagten nachträglich zugestimmt hat und dies überhaupt wirksam konnte, noch darauf, ob etwa aus den Gründen der von der Revision ebenfalls herangezogenen Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 21. Oktober 1954 in BGHZ 15, 97 angenommen werden könnte, Frau Wo. habe nachträglich dem Erfordernis des §1829 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt. Denn jede der drei Möglichkeiten ist dadurch gekennzeichnet, daß in dem für die Handlungsweise des Beklagten maßgebenden Zeitpunkt damit gerechnet werden mußte, die Möglichkeit würde, wenn nicht schon aus tatsächlichen Gründen, so, was gerade die beiden letzten Möglichkeiten anlangt, doch daran scheitern, daß ein mit der Frage der Wirksamkeit des Grundpfandrechts befaßtes Gericht sie nicht ins Auge fassen und als rechtlich zulässig bejahen werde. So haben auch die Vorinstanzen und ebenso das von der Klägerin mit ihrer Klage gegen Richard Wo. angerufene Gericht übereinstimmend angenommen, ein Grundpfahdrecht sei für die Klägerin nicht entstanden, weil dem §1829 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genügt sei. Auf eine solche ungewisse Möglichkeit hat sich der Beklagte nicht verlassen dürfen. Denn ein Notar hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben den sichersten Weg zu wählen, auf dem er dem Willen der Beteiligten Geltung verschaffen kann (vgl. Urteil vom 3. November 1955 - III ZR 62/54 -). Dazu hätte, wie in dem ersten Revisionsurteil ausgeführt, die Bevollmächtigung des Beklagten gehörte.
Auch mit ihrem Vorwurf, das Berufungsgericht habe irrig und unter Verstoß gegen §565 Abs. 2 ZPO eine schuldhafte Pflichtwidrigkeit des Beklagten angenommen, dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich zutreffend an die im ersten Revisionsurteil vertretene Auffassung für gebunden erachtet, nach der der Beklagte nicht nur schuldhaft pflichtwidrig eine Belehrung der Klägerin über das Erfordernis einer Mitteilung nach §1829 Abs. 1 BGB unterlassen hat, sondern unter Umständen auch schuldhaft pflichtwidrig den Hinweis darauf verabsäumt hat, er könne durch die Pflegerin zur Vornahme dieser Mitteilung bevollmächtigt werden. Von dieser Beurteilung der Rechtslage hat jetzt auch der erkennende Senat auszugehen; ihn bindet hier seine frühere Entscheidung in gleicher Weise wie das Berufungsgericht (vgl. Urteil vom 27. Mai 1957 - III ZR 31/56 - S. 8/9). In dem früheren Urteil ist nun, anders als die Revision meint, nicht bindend ausgesprochen, die schuldhafte Amtspflichtverletzung setze voraus, daß der Beklagte gewußt hat oder hätte wissen müssen, der Kredit solle gegeben werden, bevor die Eintragung des Grundpfandrechts vollzogen oder wenigstens gesichert sei. Das Urteil hat vielmehr dargelegt, die Notwendigkeit eines Hinweises hänge von der Lage des einzelnen Falles ab und sei immer eine Sache der pflichtgemäßen Abwägung des Notars. Hieran anschließend hat das Urteil ausgeführt, der Beklagte sei "möglicherweise" dann nicht zu einer Belehrung und Aufklärung verpflichtet gewesen, wenn er schuldlos eine Auszahlung der Kreditsumme erst nach der Kreditsicherung habe annehmen dürfen, sei es (jedenfalls) aber dann, wenn er um die vorherige Auszahlung gewußt habe oder hätte wissen müssen. Damit ist Raum für die Annahme einer schuldhaften Säumnis in dem Fall gelassen, daß der Beklagte - und darauf läuft das angefochtene Urteil hinaus - mit einer verfrühten Auszahlung des Kredits durch den Kreditgeber rechnen mußte.
Das Berufungsgericht hat sich für diesen Fall durch das erste Revisionsurteil nicht dahin gebunden gesehen, daß es bei seinem Vorliegen eine pflichtwidrige Säumnis zu Lasten des Beklagten bejahen müsse. Das mag richtig sein. Seine eigene Beurteilung ist indessen sachlich zu billigen und liegt nicht nur auf der Linie des ersten Revisionsurteils, sondern auch auf der weiterer einschlägiger Entscheidungen des Senats. Wie nämlich der Senat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1953 - III ZR 270/52 - DNotZ 1954, 329 (vgl. auch Urteil vom 26. November 1953 - III ZR 98/52 - DNotZ 1954, 319) näher ausgeführt hat, hat ein Notar bei seiner Beurkundungstätigkeit rechtlich einwandfreie Urkunden zu fertigen und ihnen den Inhalt zu geben, der dem Willen der Beteiligten und dem Zweck der Urkundenerrichtung entspricht. Dabei muß er, wenn, er Anlaß hat, an der Kenntnis, der Beteiligten von der Bedeutung ihrer Erklärungen zu zweifeln, den wahren Willen der Beteiligten erforschen und sie über die Bedeutung der zu beurkundenden Erklärungen aufklären. Wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Vermutung nahe liegt, ein Beteiligter werde aus seiner Erklärung Schaden erleiden, sich aber nicht mit Sicherheit ergibt, daß er diese Gefahr erkennt (oder sie trotz ihrer Kenntnis auf sich nehmen will), ist der Notar auch zur Aufklärung über die wirtschaftliche Seite der Erklärungen verpflichtet. Die gleiche Belehrungspflicht besteht dann, wenn der Notar die Erklärungen nicht "beurkundet", sondern wenn er sie nur entwirft und die darunter befindliche Unterschrift des Beteiligten beglaubigt (s. Seybold-Hornig-Lemmers 3. Aufl. §21 XIV 2). Die Pflicht des Notars findet ihre inhaltliche Begrenzung grundsätzlich nach der Richtung, daß die Belehrung für das Zustandekommen einer (rechtswirksamen) Urkunde erforderlich ist, und erstreckt sich vorbehaltlich einer besonderen Regelung im allgemeinen nicht auf außerhalb der Beurkundung liegende Rechtsverhältnisse und Rechtsbedürfnisse (s. das erwähnte Urteil vom 29. Oktober 1953). Im vorliegenden Fall ging es darum, daß der Beklagte den von ihm zu entwerfenden Erklärungen einen Inhalt geben sollte, der dem Willen der Beteiligten und dem von ihnen verfolgten Zweck entsprechend der Klägerin eine Sicherheit für den gegebenen Kredit verschaffte, und daß der Notar im Hinblick darauf gegebenenfalls die Aufnahme einer Vollmachtsklausel in die von Frau Wo. abzugebenden Erklärungen unter sachgemäßer Belehrung der Beteiligten hätte anregen sollen. Es handelte sich also um eine mit dem "Beurkundungsgeschäft" verbundene Belehrung.
Eine solche Belehrung zu erteilen, war der Beklagte nach den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen Verpflichtet. Zunächst ließen es besondere Umstände als naheliegend erscheinen, daß der Klägerin ein Schaden erwachsen könne. Auf der einen Seite war in Rechnung zu stellen, daß die grundbuchliche Sicherung, wenn auch vielleicht nicht zwangsläufig, so doch sehr wohl eine längere Zeit in Anspruch nehmen konnte; außerdem bildete die Frau Wo. offenstehende Möglichkeit, die Sicherung dadurch zum Scheitern zu bringen, daß sie die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht mitteilte, ein beträchtliches Unsicherheitsmoment. Auf der anderen Seite wußte der Beklagte, die Kreditgewährung sei eilbedürftig, und hatte zu bedenken, eine vorläufige Kreditgewährung könnte, umso eher erfolgen, als das Erfordernis der Mitteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und die bei ihrem Fehlen eintretenden folgen weithin nicht bedacht worden. Schon die letztere Erwägung ergibt weiter, daß der Beklagte nicht darauf vertrauen durfte, die Klägerin sei sich den ihr aus einer vorzeitigen Kreditgewährung drohenden Gefahren bewußt gewesen. Daraus, daß der Beklage bei der Verhandlung am 30. November 1948 einen Antrag an das Vormundschaftsgericht um Erteilung der Genehmigung diktierte und hierbei angab, das zwischen der Klägerin und der Firma S. & Wo. abgeschlossene Geschäft könne erst nach Eintragung der Belastung und nach Aushändigung der Abtretungsurkunde anlaufen, kann die Revision nichts Durchschlagendes zugunsten des Beklagten herleiten. Denn jenem Diktat wurde nach, den Feststellungen im Berufungsurteil von den Beteiligten - dem Beklagten erkennbar - keine Bedeutung beigemessen.
Auch die weiteren Angriffe, die die Revision in diesem Zusammenhang, zum Teil unter Erhebung verfahrensrechtlicher Rügen gegen das Berufungsurteil führt, greifen nicht durch.
Der von ihr ins Treffen geführte Umstand, die Klägerin habe sich nach der Verhandlung vom 30. November 1948 bis zu ihrer Rückfrage im Februar 1949 um die Sache nicht bekümmert, berechtigte den Beklagten nicht, im November 1948 die Angelegenheit als nicht eilbedürftig anzusehen, könnte aber umgekehrt ein Anzeichen dafür sein, daß die Klägerin auf Grund jener Verhandlung angenommen hat, die Kreditierung und ihre Sicherung gehe in Ordnung. Die Revision meint, der Beklagte habe davon ausgehen können, beiden Parteien wäre die Angelegenheit gleich eilig. Die Sicherung der Klägerin konnte indessen Frau Wo. nicht mehr vordringlich erscheinen, sobald der Kredit ausgezahlt war. Die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit und die Kenntnis des Beklagten hiervon konnte das Berufungsgericht im Rahmen der dem Tatrichter bei der Würdigung tatsächlicher Umstände eingeräumten Freiheit (§286 ZPO), ohne damit lediglich Mutmaßungen aufzustellen, als Tatsachen feststellen, auch wenn es nicht aufzuklären vermochte, inwieweit die geschäftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Firma S. & Wo. vor dem Beklagten besprochen worden waren. Immerhin hat das Berufungsgericht - womit es seine Feststellungen belegt - aus der Aussage des Zeugen He. entnommen, daß diese Beziehungen damals mit einiger Ausführlichkeit erörtert worden sind, und hat dies schon mit Rücksicht darauf als notwendig bezeichnet, daß der Beklagte den geeignetsten Weg für die dingliche Sicherung des Kredites aufzeigen sollte und sich über die Begründung des von ihm an das Vormundschaftsgericht gerichteten Antragsschreibens schlüssig machen mußte. Wenn die Revision meint, ein Notar brauche bei einem eilig abzuwickelnden Geschäft die Beteiligten nicht darauf hinzuweisen, daß bei aller Eile noch eine gewisse Zeit vergehe, so trifft dies zumindest insoweit nicht zu, als der Wille der Parteien, wenn sie diese Zeitspanne nicht bedenken, zunächst nur unvollkommen zum Ausdruck gelangen und dann eben die Belehrungspflicht des Notars wie oben aufgezeigt einsetzen kann. Fehl geht auch die Rüge der Revision, die Eintragung hätte in ganz kurzer Zeit erfolgen können und nicht zwangsläufig mindestens mehrere Wochen beanspruchen müssen. Nicht, daß es bis zur Eintragung mehrere Wochen dauern mußte, sondern daß es dies konnte, ist entscheidend. Daß aber letzteres zu bedenken war, ergeben letztlich auch die eigenen Ausführungen der Revision unter II b 2 der Begründungsschrift vom 13. September 1956.
Zu Unrecht zieht die Revision ferner den vom Berufungsgericht angenommenen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten und dem Schaden der Klägerin in Zweifel. Die Revision hat hier die Feststellung gegen sich, die das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen He. getroffen hat. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht an diese Zeugenbekundung angeschlossen hat, sollen irgend einen Zweifel an die Glaubwürdigkeit des Zeugen ausräumen. Ob die Lebenserfahrung, wie das Berufungsgericht glaubt, dahin geht, daß He. die unterbliebene Bevollmächtigung des Beklagten gefordert hätte, mag offen bleiben. Das Berufungsurteil macht zumindest in voll ausreichendem Maß eine solche Forderung unter den hier obwaltenden Umständen verständlich, und bereits das genügt, um Zweifel an der Glaubwürdigkeit der erwähnten Bekundung scheitern zu lassen. Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Revision das Berufungsurteil von dem Gesichtspunkt aus, Frau Wo. hätte eine dem Beklagten erteilte Vollmacht widerrufen können. Hätte nämlich der Beklagte die Beteiligten am 30. November 1948 nicht nur über die Möglichkeit der Bevollmächtigung und des Widerrufs einer Vollmacht belehrt, so wäre es, wenn Frau Wo. die Vollmacht nicht gegeben hätte, nicht zur Kreditauszahlung gekommen. Hätte aber Frau Wo. die Vollmacht erteilt, so greift die weitere Feststellung des Berufungsurteils ein, wonach es an allen Anhaltspunkten dafür fehlt, daß Frau Wo. tatsächlich widerrufen, also über ihr durchweg bewahrtes passives Verhalten hinaus zum Nachteil der Klägerin eine positive Tätigkeit entfaltet haben wurde. Einen Verstoß gegen §286 ZPO hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision nicht begangen.
Das Berufungsgericht hat die von ihm angenommenen Pflichtwidrigkeiten als fahrlässige Pflichtverletzungen angesehen. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Wenn sie geltend macht, für den Beklagten streite die Vermutung der Pflichterfüllung, so ist daran nur richtig, daß derjenige, der einen Notar wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch nimmt, den zum Schadensersatz verpflichtenden Sachverhalt einschließlich eines Notarverschuldens beweisen muß. Nicht etwa muß er einen Gegenbeweis gegen die Vermutung einer Schuldlosigkeit führen. Daß den Beklagten die Entscheidung in BGHZ 15, 97 nicht entlasten kann, ergibt sich aus dem bereits Gesagten.
Ohne Rechtsirrtum verneint das Berufungsgericht, daß die Klägerin sich für ihren Schaden anderweit erholen könne (§21 RNotO, §839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Davon, daß der Klägerin zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtete Gesellschafter der Firma S. & Wo. die Todeserklärung von Richard Wo. betreiben müßten, um - selbst vermögenslos - im Erbweg in den Besitz von dessen Vermögen zu gelangen, kann entgegen der Revision keine Rede sein Durch ihr Verhalten in den Tagen vor dem 23. Dezember 1948 (Zugang der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung) konnte Frau Wo. ihren Ehemann nicht so, wie dies die Revision meint, aus dem Gesichtspunkt einer culpa in contrahendo zum Schadensersatz verpflichten. Denn zu dieser Zeit war die zu dem Schaden der Klägerin führende Hingabe der Kreditsumme bereits erfolgt. Richard Wo. war, wie das Berufungsgericht von der Revision nicht angegriffen und bedenkenfrei ausgeführt hat, nicht Gesellschafter der Firma S. & Wo.. Damit scheidet vor allem aus, daß er als Gesellschafter für eine Schuld der Gesellschaft persönlich mit zu haften hätte. Die Klägerin kann auch nicht von ihrem Prokuristen He. Ersatz fordern, weil dieser seine ihm aus dem Anstellungsverhältnis ihr gegenüber erwachsenen Sorgfaltspflichten verletzt haben soll. He. könnte nur dann zur Schadenersatzleistung herangezogen werden, wenn er schuldhaft seine Pflichten vernachlässigt hätte. Das war aber, wie anschließend ausgeführt wird, nicht der Fall.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin treffe am Verlust des Kredites kein Mitverschulden, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die von der Revision hierzu unter IV b der Begründungsschrift aus §139 ZPO erhobene Rüge geht fehl. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, das ihm erforderlich Erscheinende vorzutragen. Abgesehen hiervon ist nicht zu erkennen, wie die Klägerin im Hinblick auf die an der Schriftsatzstelle angeführten Umstände den Schaden noch hätte abwenden oder mindern können. Der Vorwurf der Revision, dem Prokuristen He. hätte gar nicht entgehen dürfen, daß der Beklagte bei der Verhandlung vom 30. November 1948 von einem noch nicht gegebenen Kredit ausgegangen sei, wird durch das, was das Berufungsgericht über den Verlauf der Verhandlungen, insbesondere über die Vorgänge bei dem Diktat des Beklagten, feststellt, nicht gerechtfertigt. Daß He. nicht verdacht werden kann, wenn er um das Erfordernis der Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und daraus möglicherweise entstehende Folgen nicht wußte, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei angenommen. Wenn er auf die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und die Löschung einer vorgehenden Belastung im Grundbuch vertraute, so hat der weitere Verlauf seine Annahme als richtig bestätigt.
Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte nicht den gesamten Anspruch dem Grunde nach der Klägerin zusprechen dürfen, da die Gesamtforderung der Klägerin den Höchstbetrag der Sicherungshypothek nicht übersteigen dürfe. Hierbei wird übersehen: Aus dem Grund, daß sie für ihre dinglich ungesicherte Forderung eine Befriedigung nicht erlangt, nimmt die Klägerin den Beklagten nur in Höhe von 23.037,57 DM in Anspruch; für den überschießenden Teil der Klagesumme dagegen deswegen, weil sie infolge der Pflichtverletzungen des Beklagten bei dem Versuch, ihre dingliche Sicherung durchzusetzen, Prozeßkosten habe aufwenden müssen. Diese Kosten haben mit dem Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück heften soll, nichts zu tun. Da es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein Grundurteil handelt, durfte und mußte das Berufungsgericht die Frage, in welcher Höhe der Beklagte der Klägerin die verlangten Kosten ersetzen muß, dem Betragsverfahren überlassen. Daß die Kosten in den zu ersetzenden Schaden fallen, kann ernstlich nicht bezweifelt werden.
Da die Revisionsausführungen, soweit sie nicht im einzelnen berührt sind, nichts von Belang enthalten, auch ein anderer beachtlicher Rechtsfehler in dem angefochtenen Urteil nicht zu erkennen ist, muß die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen worden.