Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1957, Az.: 4 StR 180/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1957
- Aktenzeichen
- 4 StR 180/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 20.12.1955
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. November 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 20. Dezember 1955 mit den Weststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Münster zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat hat das gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung anhängige Strafverfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 durch Urteil eingestellt.
Nach den getroffenen Feststellungen meldete der Angeklagte in der Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. Mai 1949 insgesamt 31.301 DM seines steuerpflichtigen Gewinnes nicht am Durch die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen und Einkommensteuervierteljahreserklärungen bewirkte er, daß die Steuereinnahmen an Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Notopfer Berlin im Gesamtbetrage von mindestens rund 6.071 DM für den Zeitraum bis 31. März 1949 verkürzt worden sind. In Höhe weiterer 6.000 DM versuchte er, die genannten Steuereinnahmen für die Monate April und Mai 1949 zu verkürzen. Er handelte in der Absicht, die Zahlung der geschuldeten Steuerbeträge zu ersparen.
Zwischen den einzelnen Handlungen des Angeklagten, auch soweit es sich um die vollendete oder versuchte Hinterziehung der verschiedenen Steuerarten handelt, hat die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang angenommen. Da sie unter Berücksichtigung seinem Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu keiner höheren Geldstrafe als 8.000 DM, ersatzweise 80 Tagen Gefängnis, gelangt wäre, hat sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 StFG 1954 als erfüllt angesehen.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Nebenklägers rügt die Verletzung von Verfahrensnormen und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
II.
Das angefochtene Urteil kann, wie unter IV noch darzulegen, aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Auf die Verfahrensrügen (I der Revisionsbegründung vom 18. Mai 1956) braucht Atelier im einzelnen nicht eingegangen zu werden. Es sei jedoch zum ersten dieser Angriffe bemerkt: Durch die besondere Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO wird klargestellt, daß die in der Bestimmung genannten Angehörigen auch während ihrer Vernehmung den Verzicht auf das Zengnisverweigerungsrecht widerrufen können. Dadurch sollte der mißverständlichen Auffassung vorgebeugt werden, in der Erklärung der Aussagebereitschaft liege ein verfahrensmäßig bindendes Versprechen, den Verzicht nicht zu widerrufen (RGSt 48, 269, 273). Vielmehr werden solche Angehörigen durch die erwähnte Vorschrift in die Lage versetzt, ihre Aussage auch, so einzurichten, daß sie nur teilweise Auskunft geben und sich im übrigen auf ihr Weigerungsrecht zurückziehen (RG JW 1896, 551 Nr. 2; RG HRR 1935 Nr. 706). Hierauf hat euch der Verteidiger zutreffend hingewiesen. Dem Gesetzgeber ist es im Interesse der Wahrheitserforschung letztlich lieber, wenn solche Zeugen überhaupt etwas aussagen als garnichts. Sagen sie aber in der Hauptverhandlung teilweise aus, so sind diese Bekundungen wie auch ihre im übrigen ausgesprochene Zeugnisverweigerung vom Gericht nach § 261 StPO frei zu würdigen. Ob einer derartigen Teilaussage sehr viel Wert beizumessen ist (BGHSt 2, 99, 109) [BGH 15.01.1952 - 1 StR 341/51], hat mit der Frage der Zulässigkeit eines solchen Prozeß-Verhaltens des Angehörigen nichts zu tun. Die Strafkammer ist also insoweit richtig verfahren.
III.
a)
Des vor dem Senat erschienene Vertreter des Nebenklägers hat ferner geltend gemacht: Das Landgericht sei von einer zu erwartenden Strafe von nicht mehr als 8.000 DM, ersatzweise 80 Tagen Gefängnis, ausgegangen. Bereits deshalb müsse die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 entfallen. Bei blossen Ordnungswidrigkeiten (§ 26 StFG 1954) trete ein Straferlaß nicht ein, wenn die zu erwartende Geldbuße mehr als 5.000 DM betrage (§ 22 Abs. 2 StFG). Angesichts dessen erscheine es ausgeschlossen, daß eine kriminelle Straftat, für die eine 5.000 DM übersteigende Geldstrafe zu erwarten sei, unter den Straferlaß falle. Dem gegenüber ließe sich sagen: Die jeweiligen Regelungen des § 2 und des § 22 StFG behandeln unvergleichbare Vorgänge. Der § 2 StFG läßt die "absolute Höhe der reinen Geldstrafe" unberücksichtige (Brandstätter, Anm. 9 zu § 2), sondern geht von der Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe oder der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 29 Abs. 3 StGB) aus. Da handelt sich hier um Fälle der sogenannten kleineren Kriminalität, bei denen hohe Geldstrafen ohnehin nicht ausgeworfen zu werden pflegen (vgl. auch § 27 c StGB). Dagegen stellen sowohl § 5 wie die §§ 22 und 23 StFG auf die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße ab, weil es sich bei den hier in Betracht kommenden Zuwiderhandelnden nicht gerade um Angehörige unbemittelter Kreise zu handeln pflegt. Überdies lassen sich bei Straffreiheitzgesetzen gewisse Ungereimtheiten nie völlig vermeiden (vgl. BGHSt 6, 312, 314 a.E.; 7, 240, 244). Indes kann diese Rechtsfrage hier letztlich auf sich beruhe. Es besteht kein Anhalt dafür, daß der neu erkennende Tatrichter wieder eine Strafe von nicht mehr als 8.000 DM und 80 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für verwirkt halten wird.
b)
Die Revision macht weiter geltend, die Gewährung von Straffreiheit sei ausgeschlossen, weil die Straftat des Angeklagten auf Gewinnsucht (§ 27 a Abs. 1 StGB) beruhe (§ 9 Abs. 2 StFG 1954). Das Landgericht hat jedoch dargelegt, daß beim Angeklagten von einem außergewöhnlichen Gewinnstreben (BGHSt 1, 389 [BGH 30.10.1951 - 1 StR 423/51]) im diesem Sinne nicht gesprochen werden könne (S. 57 UA). Die von der Revision (S. 8 der Begründung) erwähnten Täuschungsversuche (S. 21 f UA) brauchten den Tatrichter nicht zu dem Schluß auf Gewinnsucht zu nötigen. Die nun erkennende Strafkammer erhält indes Gelegenheit. auch die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 StFG erneut zu überprüfen. Durch § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 StFG sollten u.a. "die großen Steuersünder" von der Straffreiheit ausgenommen werden (Kohlhaas Anm. II, S. 128 zu § 9 StFG, mit Nachweisen)
IV.
1.
Die Urteilsgründe der Strafkammer weisen bei der Ausrechnung und Verteilung des vom Angeklagten nicht versteuerten Einkommens wesentliche Unklarheiten auf, die sich auch aus dem Urteilszusammenhang nicht beheben lassen.
Das Schwurgericht hat einen Betrag von 31.301 DM (rund 31.000 DM) als nicht versteuerten Gewinn festgestellt (S. 47 unter III). Diese Summe soll sich auf die einzelnen Zeitabschnitte wie folgt verteilen (S. 48):
| III/48 | 30 % | (= 9.300,- DM) |
|---|---|---|
| IV/48 | 7 % | (= 2.170,- DM) |
| 1/49 | 12 % | (= 3.720,- DM) |
| April/Mai 1949 | 51 % | (= 15.810,- DM) |
Statt dessen sind nur folgende Beträge angesetzt worden:
| für | III/48 | 5.400,- DM, | ||
|---|---|---|---|---|
| für | IV/48 | 1.260,-DM, | ||
| für | I/49 | 2.160,- DM, | ||
| 8.620,- DM. | ||||
(wegen der Monate April und Mai 1949 siehe unter 2).
Diese Zahlen entsprechen 30, 7 und 12 % von 18.000 DM. Die Urteilsgründe geben keine Erklärung dafür, wie die Straßkammer auf einen Betrag von 18.000 DM kommt, den sie der Berechnung der Hundertsätze zugrunde gelegt hat. Der überschießende Betrag von 13.000 DM könnte gegebenenfalls auf die Monate April/Mai 1949 allein umgelegt und für die Verteilung der 13.000 DM auf die vorhergehenden drei Vierteljahre ausgeschieden sein. Das im Urteil enthaltene Zahlenmaterial gibt indes für diese Art der Aufteilung keinen Anhalt. Nach S. 47 (letzter Satz) liegen "für die Verteilung" 21.743 DM, das sind 72 % von 31.000 DM, im Zeitraum April/Mai 1949. Geht man davon aus, so vermindert sich der Restbetrag für die Verteilung auf die neun Monate davor auf 9.558 DM, Eine derartige Aufschlüsselung wäre anderseits mit dem vom Tatrichter gewählten Verteilungsschlüssel nicht zu vereinbaren, wonach "der festgestellte, nicht versteuerte Gewinn von rund 31.000 DM" zu 49 % auf die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. März 1949, und zu 51 % auf die Monate April/Mai 1949 zuzuschlagen ist.
Von den zugerechtneten Gewinnbeträgen (5.400 + 1.260 + 2.160 DM) hat Sie Strafkammer dann die hinterzogene Einkommensteuer und Notopfer Berlin für III/48 bis I/49 mit 5.115 DM berechnet (S. 48/49). Hätte sie die nach ihren Verteilungsgrundsätzen in Frage kommenden Teilbeträge (9.300 + 5.720 = 15.190 DM) angesetzt, dann wäre sie zwangsläufig zu einem weit höheren Steuerbetrag gekommen. Die Höhe der verkürzten Steuersumme war aber für die Zumessung der zu erwartenden Strafe von wesentlicher Bedeutung (S. 56/57). Die ist anzunehmen, daß dann die festzusetzende Geldstrafe und die danach berechnete Ersatzfreiheitsstrafe höherausgefallen wären, Eine Mitteilung des Verfahrens gemäß § 2 Abs. 2 StFG wäre in diesem Fall möglicherweise nicht mehr in Betracht gekommen.
2.
Das Urteil enthält einen weiteren möglichen Rechtsfehler zum Nachteil das Nebenklägers, nämlich bei der Ermittlung des Betrages, den der Angeklagte für das zweite Vierteljahr 1949 zu hinterziehen versucht hat. Die Strafkammer schätzt ihn auf 6.000 DM (S. 49). Wie sie zu diesem Betrage gelangt, ist nicht dargelegt. Die Schätzung beruht offenbar darauf, daß der nichtversteuerte Gewinn der drei anderen Vierteljahre (49 % der Gesamtsumme) zusammen mit der Mehrumsatzsteuer nach der Berechnung der Strafkammer 6.081 DM hinterzogener Steuern ergibt; für die andere Hälfte (genau 51 %) ist dann etwa der gleiche Betrag eingesetzt worden. Dabei würde die Schätzung allerdings nur dann einen annähernd zutreffenden Wert vermitteln, wenn bei den errechneten Zahlen richtige Beträge zugrunde gelegt worden wären. So aber ist sie in gleichem Maße von der bereits zu IV 1 erörterten Unklarheit betroffen.
Falls die Schätzung unabhängig von der errechneten Steuersumme erfolgt sein sollte, ließe sie einen Denkfehler als möglich erscheinen, der das Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt hat. Wenn nämlich schon die den drei vorhergehenden Vierteljahren insgesamt zugerechneten 8.820 DM über 6.000 DM hinterzogener Steuern ergeben, dann müßte der für das zweite Quartal 1949 allein verbleibende Teil der Gesamtsumme von über 22.000 DM (31.000 - 8.820) im vorliegenden Fall auch ein Mehrfaches der angenommenen Steuerschuld betragen, nicht aber weniger.
Die Revision führt zutreffend aus, daß der Betrag, wenn die Schätzung nicht willkürlich erscheinen soll, nach dem Unterscheid zwischen dem "mutmaßlich erklärten" Einkommen von höchstens 12.340 DM (S. 47) und dem wirklichen Einkommen (12.340 + 15.810 DM) ermittelt werden müsse. Demgegenüber weist der Verteidiger des Angeklagten darauf hin, das Gericht müsse bei einer Schätzung im Zweifel zu seinen Gunsten entscheiden, zudem gelbe der Grundsatz der freien Beweiswürdigung auch hier. Dies ist an sich richtig (vgl. insbesondere RGSt 68, 46, 56 bis 57 = RG RStBl. 1934, 212), steht jedoch der Auffassung der Revision nicht entgegen. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe im 2. Vierteljahr 1949 Mehreinkünfte in Höhe von 15.810 DM nicht versteuert. Von dieser Grundlage, hätte das Landgericht bei der Errechnung des Betrages, den der Angeklagte zu hinterziehen versucht haben soll, ausgehen müssen. Dies hat der Tatrichter nicht in erkennbarer Weise getan. Der Hinweis S. 49 UA, daß die Schätzung "unter Berücksichtigung des vorliegenden Zahlenmaterials" zu erfolgen habe, ist, keine nachprüfbare Entscheidungsgrundlage.
V.
Aus diesen, zu IV dargelegten sachlich-rechtlichen Gründen muß das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden. Die neu entscheidende Strafkammer erhält dabei Gelegenheit, auch das übrige Revisionsvorbringen zu würdigen.
Hierzu ist noch zu bemerken:
a)
Die auswärtige Strafkammer hat den Zeugen Bernhard Schulte als nicht unglaubwürdig angesehen (S. 50 bis 52, insbesondere 51 unten UA). Schulte ist indes nachträglich durch Urteil derselben Strafkammer vom 25. Mai 1956 wegen eines - in der Hauptverhandlung der hier zu beurteilenden Steuerstrafsache geleisteten - Meineids zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden (20 KLs 7/56 StA Münster); vgl. auch das hierzu ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. August 1957 - 4 StR 181/182/57 -. Daß Vornholt den Zeugen Schulte zu dessen Meineid angestiftet hatte, kann dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren nicht strafschärfend angerechnet werden; dies würde auf eine Doppelbestrafung hinauslaufen. Wie weit die Beurteilung der Einlassung des Angeklagten und die Beweiswürdigung durch diese Vorgänge betroffen wird, ist dagegen eine Frage für sich (§ 261 StPO).
b)
Das Landgericht hat bei dem Angeklagten, wie schon erörtert, für II/49 versuchte Finterziehung von Umsatz- und Einkommensteuer angenommen. Hierbei wird zu unterscheiden sein:
1. Umsatzsteuer:
Umsatzsteuervoranmeldungen und die gleichzeitig zu leistenden Vorauszahlungen sind monatlich fällig (§ 13 UstG). Diese Regelung galt nach §§ 13 bis 15 des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. Juni 1948 (WiGBl, Beilage 4) bereits im Jahre 1949. Der Angeklagte hat, wie das Landgericht feststellt, - unrichtige - Voranmeldungen für April und Mai 1949 gegenüber dem Finanzamt abgegeben (S. S, 49, 50, 54, 55 UA). Die Steuerschuld entsteht mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums (§ 3 Abs. 1 und 5 Nr. 4 a StAnpG). Ihre Fälligkeit tritt, wie schon dargelegt, kraft Gesetzes ein. Daher ist die Verkürzung von Steuereinnahmen bewirkt (§ 396 Abs. 1 AO), wenn der Schuldner aus Steuerunehrlichkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit einen geringeren Betrag als den geschuldeten entrichtet (Hartung, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. S. 49 ff, 53; vgl. auch BGH NJW 1953, 1841 Nr. 22). Der Tatrichter wird daher zu prüfen haben, ob insoweit nicht versuchte, sondern vollendete Umsatzsteuer-Hinterziehung gegeben ist, die unter Umständen bezüglich dieser Steuerart in den Fortsetzungszusammenhang fiele (vgl. im übrigen hierzu die Ausführungen unter V c) dieses Urteils).
2. Einkommensteuer (und Notopfer Berlin):
Den Anfang der Ausführung des versuchten Vergehens der Einkommensteuer-Hinterziehung sieht die Strafkammer darin, daß der Angeklagte Schwarzverkäufe von Vieh und falsche Buchungen vornahm, beides in der Absicht, wie schon vorher, so auch für dieses Vierteljahr einen Teil der Einkommensteuer und des Niotopfers Berlin zu hinterziehen (S. 49 UA). Nun würde allerdings eine unvollständige oder unrichtige Buchführung als solche nur Vorbereitungshandlung einer Steuerhinterziehung sein (Hartung, Steuerstrafrecht S. 84). Dagegen könnte die Vorlegung solcher Unterlagen gegenüber dem Finanzamt oder seinen Prüfungsbeamten bei Vorliegen des inneren Tatbestandes bereits einen strafbaren Versuch darstellen (vgl. hierzu S. 11 UA).
Unter diesen Gesichtspunkten wird die neu erkennende Strafkammer den Sachverhalt ebenfalls zu prüfen haben.
c)
Die Strafkammer, hat die Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer als fortgesetzte, eine strafrechtliche Einheit bildende Handlung angesehen (S. 55 UA). Hiergegen werden insoweit keine Bedenken bestehen, als es sich um die Hinterziehung der einzelnen Steuerarten handelt. Für einen Fortsetzungszusammenhang zwischen diesen Steuerhinterziehungen wird indes zu beachten sein: Nach der Rechtsprechung kommt als verletztes Rechtsgut nicht etwa die Steuerhoheit des Bundes oder der Länder im allgemeinen, sondern jeweils nur deren Anspruch auf das Vollerträgnis jeder einzelnen Steuer in Betracht (RGSt 59, 258, 262; 65, 165, 174). Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Einzelhandlungen, die sich gegen verschiedene Steueransprüche und damit verschiedenartige Rechtsgüter richten, kann daher im allgemeinen nicht angenommen werden. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wann die beiden in sich fortgesetzten Hinterziehungen - wenigstens zum Teil - tateinheitlich zusammenfallen, Tateinheit kann dadurch hergestellt werden, daß die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung erfolgen oder dieselbe Erklärung in zwei gleichzeitig angegebenen Formblättern enthalten ist. Entscheidend ist dabei, daß die Abgabe der mehreren Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in beiden Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Steuergrundlage enthalten sind (RG JW 1936, 1677, 1678 Nr. 16; Trooger/Mayer, Steuerstrafrecht 1957 S 276 ff, 280; Hartung, Steuerstrafrecht 1956 S. 71 bis 73; Kühn, AO., 4. Aufl. 1956 § 418 Bem 1 a.E. und 2). Nur wenn zwei Steuerarten eine derartige Verwandtschaft aufweisen, daß, trotz Verschiedenheit der Rechtsgrundlagen, durch die Hinterziehungen lediglich ein Rechtsgut als angegriffen erscheint, ist eine weitergehande Annahme von Fortsetzungszusammenhang möglich. Die Besteuerung des Einkommens einer Person und die ihrer Geschäftsumsätze stehen sich aber wesensfremd gegenüber und können, worauf die Rechtfertigungsschrift zutreffend hinweist, auch dann ganz verschiedene Auswirkungen haben, wenn das zugrunde liegende Zahlenwerk aus einer und derselben Quelle stammt.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob diese rechtlichen Gesichtspunkte geprüft worden sind. Nach der Revisionsbegründung sind die monatlich fälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und die vierteljährlich fälligen Einkommensteuereklärungen zu verschiedenen Zeitpunkten und auf getrennten Vordrucken abgegeben worden (vgl. auch S. 55 UA: "in kurzen zeitlicher Reihenfolge").
VI.
Es erschien angezeigt, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an das Landgericht Münster selbst zurückzuverweisen Auch dieses ist im Verhältnis zu der auswärtigen Strafkammer (§ 78 OVG) ein benachbartes Gericht (RGSt 17, 230, 231; Löwe-Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 7 a zu § 354 StPO, S. 863).
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.
Sauer
Seibert
Lang-Hinrichsen
Flitner