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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1957, Az.: 4 StR 181/57

Notwendigkeit der Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Feststellung der Beeinflussbarkeit und wegen Mangels der charakterlichen Festigkeit des Angeklagten; Ausschluss einer Bestrafung durch eine Nachtragsanklage und einen Nachtragseröffnungsbeschluss des Gerichts; Vernehmung eines Zeugen unter Zustimmung der Beisitzer und Schöffen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.08.1957
Aktenzeichen
4 StR 181/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 25.05.1956
LG Münster - 20.07.1956

Verfahrensgegenstand

Meineid bzw. Anstiftung zum Meineid

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BGH - 23.08.1957 - AZ: 4 StR 182/57

In der Strafsache
...
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. August 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen die Urteile der Großen Strafkammer des Landgerichts in Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 25. Mai 1956 (S.) und vom 20. Juli 1956 (V.) werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten S. wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, den Angeklagten V. wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt und gegen beide außerdem den zeitweiligen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ausgesprochen.

2

Die von beiden Angeklagten hiergegen eingelegten Revisionen rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und von sachlichem Recht; sie sind unbegründet.

3

I.

Revision S.

4

Die Strafkammer erblickt den Meineid darin, daß der Angeklagte am 14. Dezember 1955 in der Hauptverhandlung eines gegen V. gerichteten Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung der Wahrheit zuwider eidlich bekundet hat, ein in Wirklichkeit geraume Zeit vorher erfolgter Rinderverkauf habe am 2. oder 3. Mai 1949 stattgefunden und er - der Angeklagte - habe nach der am 10. Dezember 1955 zugestellten Ladung zum Termin mit V. überhaupt nicht gesprochen, obgleich beide am 11. Dezember 1955 in V. Wohnung ein Gespräch unter vier Augen über den Rinderverkauf, insbesondere dessen Zeitpunkt, hatten. Zur inneren Tatseite hat sie festgestellt, daß der Angeklagte nicht nur bei der Besprechung mit V. sondern auch bei seiner Vernehmung als Zeuge und bei seiner Vereidigung wußte, daß seine Aussage falsch war.

5

Seine Einlassung, die Rinder seien tatsächlich am 2. oder 3. Mai 1949 verkauft worden, hat das Landgericht in eingehender Beweiswürdigung für widerlegt erachtet.

6

1.

Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ist nicht ordnungsmäßig erhoben.

7

2.

Die Revision meint, das Gericht habe im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens wechselnden Einladungen des Angeklagten den Zeitpunkt des Verkaufs der Rinder durch weitere Ermittlungen näher aufklären müssen. Sie gibt jedoch nicht an, auf welchem Wege die weitere Aufklärung hätte versucht werden, insbesondere welche Beweismittel zur weiteren Erforschung der Wahrheit die Strafkammer noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).

8

Soweit sie ausführt, der Tatrichter habe im Hinblick auf die leichte Beeinflußbarkeit und den Mangel an charakterlicher Festigkeit des Angeklagten einen psychiatrischen Sachverständigen über seine Glaubwürdigkeit hören müssen, ist die Rüge unbegründet. Es gehört zu den eigentlichen Aufgaben des Tatrichters, sich selbst ein Urteil über die Glaubwürdigkeit der Erklärungen von Angeklagten und Zeugen zu bilden. Nur in besonderen Fällen kann es geboten erscheinen, hierüber einen Sachverständigen zu hören. Allein der wiederholte Wechsel in der Einlassung des Beschwerdeführers bildet einen solchen Grund noch nicht. Abweichende Angaben des Angeklagten, Widerrufe früherer Erklärungen und von Geständnissen sind eine häufige Erscheinung im Strafverfahren. Für die Beurteilung ihrer Bedeutung hat das Gericht grundsätzlich die erforderliche Sachkenntnis. Im übrigen hat das Gericht seine Überzeugung, daß der Verkauf nicht im Mai 1949 stattgefunden hat, in eingehender Würdigung der Erklärungen des Beschwerdeführers bei seinen wiederholten Vernehmungen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung sowie der Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen begründet. Einen Mangel an Sachkunde läßt diese nicht erkennen. Auch der Umstand, daß das Gericht später in dem abgetrennten Verfahren gegen V. einen psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des dort als Zeuge vernommenen Angeklagten S. gehört hat, zwingt noch nicht zu der Auffassung, daß bereits in dem Verfahren gegen S. ein Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Im Verfahren gegen V. hatte der Tatrichter noch zusätzlich aufzuklären, ob V. in dem Gespräch vom 11. Dezember 1955 S. zum Meineid angestiftet hat. Hierfür stand als Beweismittel nur die Aussage S. zur Verfügung. Das Gericht konnte der Meinung sein, daß insbesondere diese Frage die Zuziehung eines Sachverständigen notwendig machte, während ihm dies für die Frage des Zeitpunkts des Verkaufs der Rinder, auf die es im Verfahren gegen S. ankam, nicht erforderlich zu erscheinen brauchte, da hierfür noch andere Anhaltspunkte gegeben waren. Daher liegt auch ein Mißbrauch des richterlichen Ermessens nicht vor. Im übrigen hat das Gericht im Verfahren gegen V. nach Erstattung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen den Angaben des Angeklagten S. Glauben geschenkt.

9

Ein Beweisantrag, im Verfahren gegen S., einen Sachverständigen zu hören, ist nicht gestellt worden.

10

3.

Die weitere Rüge, das Gericht habe aufklären müssen, ob der Angeklagte S. in dem vorangegangenen Strafverfahren gegen Vornholt wegen Steuerhinterziehung eindeutig darüber befragt worden sei, ob er vor seiner Vernehmung mit V. über den Rinderverkauf gesprochen habe, bejahendenfalls wie die Fragen gelautet und ob er sie richtig verstanden habe, ist unbeachtlich, da der Beschwerdeführer auch hier nicht angegeben hat, durch welche Beweismittel eine weitere Aufklärung noch hätte erfolgen können.

11

4.

Im übrigen greift die Revision die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere die Beweiswürdigung an. Diese liegt jedoch dem Tatrichter ob. Er war nicht gehindert, einer der verschiedenen Angaben, die der Angeklagte im Laufe des Verfahrens gemacht hatte, Glauben zu schenken. Daß die Schlüsse des Tatrichters zwingend sind, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß sie möglich sind. Mit Rechtsgründen kann die Beweiswürdigung nur dann angegriffen werden, wenn sie Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze erkennen läßt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

12

Das gleiche gilt, soweit das Gericht feststellt, daß der Angeklagte sich bei der Vernehmung und bei der Vereidigung der Unrichtigkeit seiner Aussage bewußt war (UA S 4, 5, 7). Ersichtlich ist es zu dieser Überzeugung gelangt, weil es davon ausgeht, daß S. bei dem wenige Tage vor der Vernehmung stattgefundenen Gespräch auch durch die Vorhaltungen V.s über den wahren Zeitpunkt des Rinderverkaufs nicht in Zweifel geraten ist. Auch dieser Schluß ist möglich und läßt Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen. Den Umstand, daß die Vorgänge bereits lange zurücklagen, hat der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung ausdrücklich berücksichtigt (UA S 7).

13

5.

Die Persönlichkeit des Angeklagten hat der Tatrichter bei der Strafzumessung entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls ausreichend gewürdigt. Auch hier brauchte sich ihm die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen nicht aufzudrängen.

14

II.

Revision V.

15

Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte V. in dem Gespräch vom 11. Dezember 1955 S. dazu bestimmt, die unrichtige Aussage über den Zeitpunkt des Rinderverkaufs in der drei Tage später stattfindenden Hauptverhandlung als Zeuge wider besseres Wissen zu machen. Er selbst wußte, daß die Tiere nicht im Frühjahr 1949 verkauft worden waren und daß auch S. hierüber nicht im Zweifel war.

16

1.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

17

a.

Gegen V. war Anklage wegen Anstiftung S.s zum Meineid erhoben worden. Dementsprechend ist der Eröffnungsbeschluß vom 4. Mai 1956 (Bl 80 HA/Bd I) ergangen. In der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1956, die gegen S. und V. gleichzeitig geführt wurde, wurde S. wegen Meineids verurteilt. Das Verfahren gegen V. wurde abgetrennt. Vor der erneuten Hauptverhandlung gegen V., die am 19. und 20. Juli 1956 stattfand, wurde am 14. Juli 1956 eine "Nachtragsanklage" gegen V. wegen Beihilfe zu dem gleichen Meineid S.s erhoben (Bl 158 f HA Bd I) und am 7. Juli 1956 ein entsprechender Eröffnungsbeschluß erlassen (Bl 196 HA Bd I). In der genannten Hauptverhandlung gegen V. wurden beide Eröffnungsbeschlüsse verlesen (Bl 235 R d.HA.). Da der Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid, dagegen nicht wegen Beihilfe verurteilt worden ist, vertritt die Revision die Ansicht, der Angeklagte habe von der Anklage der Beihilfe zum Meineid ausdrücklich freigesprochen werden müssen. Diese Auffassung ist unzutreffend. Gemäß § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. "Tat" in diesem Sinne ist der vom Eröffnungsbeschluß betroffene Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in dieses Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (RGSt 61, 314, 317; 62, 130). Alle Beteiligungsformen an einer Tat gehören hiernach zu demselben geschichtlichen Vorgang, der vom Eröffnungsbeschluß umfaßt wird. Daher war nicht nur die Anstiftung zum Meineid, sondern auch eine evtl. Beihilfe zu dieser Tat bereits Gegenstand des ersten Eröffnungsbeschlusses vom 4. Mai 1956, Es war somit rechtsfehlerhaft, daß eine Nachtragsanklage hinsichtlich der Beihilfe erhoben und ein entsprechender Eröffnungsbeschluß erlassen wurde. Wegen derselben Tat darf das Verfahren nicht zweimal eröffnet werden. Das Gericht war bereits auf Grund des ersten Eröffnungsbeschlusses - unter Beachtung der Vorschrift des § 265 StPO - verfahrensrechtlich in der Lage, das Verhalten des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zu würdigen, da die rechtliche Beurteilung, die dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lag, nicht bindend war (§ 264 Abs. 2 StPO). Hieraus folgt, daß der Angeklagte V. wegen der ihm zur Last gelegten Beihilfe nicht freigesprochen werden durfte; denn das Gericht kann den Angeklagten nicht wegen derselben "Tat" gleichzeitig verurteilen und freisprechen.

18

b.

Da eine Freisprechung nicht erfolgen konnte, ist auch die weitere Auffassung der Revision unzutreffend, daß ein Teil der Kosten der Landeskasse hätte auferlegt werden müssen. Abgesehen hiervon sind durch die Nachtragsanklage und den Nachtragseröffnungsbeschluß Gebühren nicht entstanden, da diese nach dem Gesetz Pauschalsätze sind (§ 49, 52 GKG). Auslagen entstehen nur im Rahmen der Bestimmung des § 72 GKG, Soweit solche durch die unrichtige Behandlung der Sache entstanden sein sollten, sind sie gemäß § 6 GKG niederzuschlagen.

19

c.

Es ist ferner unzutreffend, daß die Verteidigung des Angeklagten V. durch diese Verfahrensbehandlung in unzulässiger Weise beschränkt worden sei. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO kommt schon deshalb nicht in Frage, weil ein Beschluß des Gerichts im Sinne dieser Vorschrift nicht ergangen ist. Durch die auf Beihilfe lautende Nachtragsanklage und den entsprechenden Eröffnungsbeschluß hätte der Angeklagte auch nicht zu der Auffassung kommen müssen, daß eine Bestrafung wegen Anstiftung nicht in Frage kommen könne. Wie das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 19. Juli 1956 ergibt, sind in dieser beide Eröffnungsbeschlüsse verlesen worden. Daraus ergab sich eindeutig, daß die Prüfung des Sachverhalts unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen sollte und der erste Eröffnungsbeschluß nicht überholt war. Richtigerweise hätte allerdings das Landgericht, wenn es mit der Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe rechnete, nicht einen entsprechenden Eröffnungsbeschluß erlassen dürfen, sondern hätte gemäß § 265 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinweisen müssen. Der Beschwerdeführer führt indes selbst aus (S 2 der Revisionsschrift), daß nicht nur darüber Beweis erhoben worden sei, ob V. durch sein Verhalten in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1955 Beihilfe zum Meineid des Schulte geleistet habe, sondern auch zur Frage der Anstiftung. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht den Schluß ziehen, daß das Gericht dem Vorwurf der Anstiftung keine Bedeutung beimesse.

20

d.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der Vorsitzende habe bei der Vernehmung eines Zeugen unter Zustimmung der Beisitzer und Schöffen eine den Zeitpunkt des Verkaufs der Rinder betreffende Frage des Verteidigers mit dem ausdrücklichen Bemerken abgeschnitten, die Kammer werde den Mai 1949 nicht als möglichen Zeitpunkt des Verkaufs der Rinder ausschließen können. Daraufhin seien weitere Fragen der Verteidigung hinsichtlich dieses Zeitpunkts unterblieben. Auch hierdurch sei die Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch, da der Verteidiger einen Beschluß des Gerichts, wie ihn § 338 Nr. 8 StPO voraussetzt, nicht herbeigeführt hat.

21

e.

Desgleichen ist die Rüge unbegründet, daß das Landgericht die Niederschrift vom 4. Juni 1956, (Bl 136 d.HA. Bd I), die ein vom Angeklagten S. nach seiner Verurteilung wegen Meineid abgelegtes Geständnis enthielt, nur teilweise verlesen und nur teilweise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gegen V. gemacht habe. Es ist allerdings zutreffend, daß in dem Urteil auf diese Niederschrift verwiesen ist (UA S 7, 8). Bei der Zusammenstellung der Beweismittel, auf welchen die Feststellungen beruhen, ist jedoch das in jener Niederschrift enthaltene Geständnis nicht genannt (UA S 8). Wie aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Juli 1956 (Bl 236 d.HA. Bd I) hervorgeht, ist jene Niederschrift teilweise verlesen und S. zur Unterstützung seines Gedächtnisses vorgehalten worden. Daraus ergibt sich, daß nicht die Niederschrift über das Geständnis, sondern die Bekundungen, die der nunmehr als Zeuge vernommene frühere Mitangeklagte S. gemacht hat. Urteilsgrundlage waren. Dies geht auch aus den Urteilsgründen hervor (UA 12). Die Niederschrift selbst ist nur zur Unterstützung des Gedächtnisses im Wege des Vorhaltes benutzt worden. Unter diesen Umständen kann das Urteil nicht auf der Nichtverlesung der Niederschrift beruhen.

22

2.

Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das tatrichterliche Urteil keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen.

23

a.

Zu Unrecht vermißt die Revision eine ausreichende Feststellung, daß V. vorsätzlich S. zu dessen bewußt unrichtiger Aussage angestiftet hat. Der Tatrichter hat festgestellt, daß S. die eidliche Aussage, der Verkauf der Rinder sei am 2. oder 3. Mai 1949 erfolgt, vorsätzlich falsch erstattet hat. Hierbei ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Rinderverkauf nicht im Jahre 1949, sondern im Jahre 1948 vor der Währungsreform erfolgt sei. Zwar heißt es auf Seite 11 UA, das Gericht sei zur Überzeugung gelangt, "daß ein Verkauf der Rinder, wenn ein solcher erfolgt sei, zumindest nicht im Mai 1949 stattgefunden habe". Diese Ausführung wird jedoch ergänzt durch die Schlüsse, die der Tatrichter aus dem Verhalten S.s nach dessen Verurteilung gezogen hat, nämlich aus dessen Geständnis vom 4. Juni 1956 und dessen Zeugenaussage in der Hauptverhandlung gegen V., er habe nach der Währungsreform, also nach 1948, Rinderverkäufe für V. nicht mehr vermittelt (UA S 11, 12). Diesen Angaben hat das Gericht Glauben geschenkt und somit für erwiesen erachtet, daß der Verkauf nicht im Jahre 1949 stattgefunden, "S. mithin einen Meineid geleistet hat" (UA 12).

24

Der Tatrichter hat weiter festgestellt, daß Schulte in dem Gespräch mit V. vom 11. Dezember 1955 daran festgehalten hat, der Verkauf der Rinder sei 1948 vor der Währungsreform erfolgt (UA S 14), und daß V. wußte, "daß er im Frühjahr 1949 kein Vieh an S. verkauft hatte" (UA 14) sowie daß S. über den Zeitpunkt des Geschäfts - also, wie dieser ihm entgegenhielt. 1948 - nicht im Zweifel gewesen war (UA S 16). Hiermit hat der Tatrichter seine Überzeugung hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, daß auch V. wußte, daß der Verkauf im Jahre 1948 stattgefunden hat. Dessen ungeachtet forderte der Beschwerdeführer S. auf, zu bekunden, das Geschäft sei 1949 getätigt worden. Damit sind die Merkmale der Anstiftung zum Meineid ausreichend dargelegt.

25

b.

Auch die weitere Rüge, daß die Beweiswürdigung Widersprüche enthalte, ist im Ergebnis unbegründet.

26

Im Urteil ist an mehreren Stellen festgestellt, daß das Gespräch zwischen S. und V. vom 11. Dezember 1955 unter vier Augen stattgefunden hat (UA S 6 und 12). Der Tatrichter führt weiter aus, daß die abweichenden Bekundungen der Zeugin Elisabeth V., nach welchen sie diesem Gespräch beigewohnt haben will, nicht geeignet seien, die von S. gegebene Darstellung zu erschüttern (UA S 13). Im Zusammenhang mit diesen Ausführungen findet sich zwar der von der Revision mit Recht beanstandete Satz: "Abgesehen davon, daß für sie als Tochter des Angeklagten der Ausgang des Strafverfahrens gegen ihren Vater bedeutungsvoll ist, mag sie auch durch die Hausarbeiten in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkt worden sein." Dies scheint - für sich allein betrachtet - der Annahme zu widersprechen, daß das Gespräch unter vier Augen stattgefunden habe, die Zeugin V. bei diesem Gespräch also nicht anwesend gewesen sei. Denn nur dann, wenn sie zugegen war, wäre die Erklärung, daß sie in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkt worden sein könnte, sinnvoll. Gerade aber der unmittelbar folgende Satz ergibt eindeutig, daß der Tatrichter davon ausgegangen ist, daß S. und V. den wesentlichen Teil des Gesprächs in Abwesenheit weiterer Personen geführt haben, wie er auch an anderen Stellen ausgeführt hat (UA S 6 und 12). Angesichts dessen können jene mißverständlichen Ausführungen nur auf einem Versehen bei der Abfassung der Urteilsgründe beruhen. Der Bestand des Urteils kann durch sie nicht in Frage gestellt werden, weil das Landgericht, wie ausgeführt, seine Überzeugung, das Gespräch über den Zeitpunkt des Rinderverkaufs habe unter vier Augen stattgefunden, mehrfach eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

27

Die Revision erblickt zu Unrecht weitere Widersprüche in den Ausführungen des Tatrichters über die Gründe, aus denen S. dem Wunsch des Angeklagten V., die unrichtige Aussage zu machen, nachgekommen sei. Er legt dar, daß S. als Viehhändler mit bescheidenem Einkommen auf das Wohlwollen V.s angewiesen gewesen sei. Er habe dieses nicht verlieren wollen, da ihm sonst unter Umständen wirtschaftliche Nachteile hätten entstehen können. Deshalb sei S., wie seine Tat beweise, bereit gewesen, V. den Gefallen einer unrichtigen Aussage zu erweisen. Die Revision sieht einmal einen Widerspruch darin, daß der Tatrichter S. an dieser stelle als Viehhändler (UA S 15), an anderer Stelle (UA S 12) als Pferdehändler bezeichnet habe. Wie der Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, geht das Gericht davon aus, daß S. zwar Pferdehändler war, aber ausnahmsweise auch Rinderverkäufe tätigte (UA S 12). Aus der Bezeichnung S.s als Viehhändler können daher Schlüsse, die den Bestand des Urteils gefährden könnten, nicht gezogen werden.

28

Nun meint allerdings die Revision, daß S., da er Pferdehändler gewesen sei, V. aber Rinder gezüchtet und verkauft habe, durch den Verlust des Wohlwollens V.s keinen Nachteil habe erleiden können und überdies eine geschäftliche Verbindung zwischen S. und des Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils seit dem Zeitpunkt der Währungsreform nicht mehr bestanden hätte. Diese Erwägungen stehen der Beweiswürdigung des Gerichts nicht entgegen. Ersichtlich ist das Landgericht, das selbst festgestellt hat, daß geschäftliche Beziehungen zwischen beiden seit der Währungsreform nicht mehr bestanden haben, nicht davon ausgegangen, daß V. den Händler S. in dieser Hinsicht schädigen könnte. Vielmehr war es nach dem Urteilszusammenhang die Überzeugung des Tatrichters, daß V. angesichts des Ansehens, das er in seinem Bezirk genoß, erheblichen Einfluß hatte der sich, falls S. sein Wohlwollen verlieren würde, nachteilig für diesen und seine wirtschaftliche Tätigkeit im allgemeinen auswirken könne.

29

c.

Die Ausführungen zum Strafmaß lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

30

Es war durchaus zulässig, daß das Gericht bei den Erwägungen über die Strafzumessung die gegen V. zu verhängende Strafe in Beziehung zu der gegen Schulte ausgesprochenen Strafe setzte. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch kein Anhalt dafür gegeben, der Tatrichter könnte hierbei die - sich aus den Urteilsgründen ergebende - Tatsache übersehen haben, daß der Meineid S.s sich nicht nur auf den Zeitpunkt des Rinderverkaufs, auf den sich die Anstiftung V.s allein bezog, sondern außerdem auf die unwahre Bekundung erstreckte, er habe mit V. nach der am 10. Dezember 1955 zugestellten Ladung zum Termin nicht gesprochen.

31

Nicht zutreffend ist ferner der Vorwurf, das Gericht habe die Strafzumessung nur in "summarischer Weise" begründet. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß wesentliche Gesichtspunkte, die sich aus Feststellungen ergeben, nicht berücksichtigt worden sind.

32

Die Strafkammer war auch befugt, die Folgen der Anstiftung zum Meineid, die S. und seiner Familie durch die Strafverhängung erwachsen sind, zu berücksichtigen. Das Urteil stellt hierbei ausdrücklich fest, daß der Angeklagte diese Nachteile voraussehen konnte.

33

Entgegen der Ansicht der Revision ergibt das Urteil schließlich keinen Anhalt dafür, daß das Landgericht bei der Strafzumessung das Verhalten des Angeklagten V. in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1955, in welcher S. den Meineid leistete, mitberücksichtigt habe. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Stellungnahme zu der Rechtsfrage, ob eine Beihilfe zum Meineid, die nach Ansicht des Gerichts, wenn sie vorläge, durch die Anstiftung aufgezehrt sein würde, nicht doch bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden dürfen.

Krumme
Mantel
Sauer
Seibert
Lang-Hinrichsen