Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1957, Az.: II ZR 101/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1957
- Aktenzeichen
- II ZR 101/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz
- OLG Koblenz - 22.02.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 25, 311 - 318
- DB 1957, 1097 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1800-1801 (Volltext mit amtl. LS) "stillschweigende Billigung einer Satzung"
- ZZP 1958, 145-146
Prozessführer
des Oswald M. in B., O.,
Prozessgegner
1. die Waldinteressantenschaft B., vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus dem Beklagten zu 2-4,
2. den Clemens G. in B.,
3. den Felix U. in B., F.weg,
4. den Clemens Z. in B., A.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§50 Abs. 2 ZPO ist auf eine mit korporativer Verfassung und eigenem Namen ausgestattete Verwaltungsorganisation von Miteigentümern (Waldinteressentenschaft) entsprechend anwendbar.
- 2.
Eine Satzungsbestimmung, die zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Zustimmung aller Beteiligten bedarf, wird wie beim nicht rechtsfähigen Verein so auch bei einer mit korporativer Verfassung und eigenem Namen ausgestatteten Verwaltungsorganisation von Miteigentümern (Waldinteressentenschaft) dadurch wirksam, daß sie jahrelang widerspruchslos hingenommen wird.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 10 Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Dr. Haager und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das am 22. Februar 1956 verkündet Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
In B. besteht eine Waldinteressentenschaft, die Beklagte zu 1, deren Vorstand die Beklagten zu 2 bis 4 sind. Ihre Mitglieder bilden diejenigen Personen, die im Grundbuch der Hauberge von B. Band ... Blatt 124 als Bruchteileigentümer einer Holzung eingetragen sind, die von alters her als Interessentenwald bezeichnet wird. Die Eigentümer dieses Waldes haben sich, soweit feststellbar, erstmals im Jahre 1902 ein Statut geben, das sich auf das Preuß. Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14.3.1881 (GS. S. 261) gründet und mehrfach geändert worden ist. Seine derzeitige Fassung ist von der Behörde, die die Staatsaufsicht über die Holzung führt, am 26. März 1938 genehmigt worden. Der Wald ist in 39 Anteile aufgeteilt. Der Mindestanteil eines "Genossen" beträgt 1/2 Anteil.
Die Versammlung der Miteigentümer vom 20. Juni 1954 beschloß, von dem gemeinsamen Eigentum eine 49,50 ar große Parzelle an den Bauunternehmer N. zu veräußern. Der Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau einen Anteil an der Holzung besitzt, hält diesen Beschluß für nichtig, weil 1.) eine Grundstückveräußerung durch eine nach gemeinen Recht zu beurteilende Gemeinschaft nach Bruchteilen in Frage stehe und dazu die Zustimmung aller Berechtigten gehöre, 2.) Otto M., der gar nicht Waldberechtigter sei, an der Abstimmung teilgenommen und für die Veräußerung gestimmt habe, 3.) auch N. mit abgestimmt habe und 4.) der Beschluß gegen einen am 23. Januar 1949 gefaßten Beschluß verstoße, keine Fläche über 6 bis 7 ar mehr zu veräußern.
Die Beklagten halten den Beschluß für rechtmäßig und die Beklagte zu 1 nicht für parteifähig. Sie sind der Ansicht, daß es sich bei der Waldinteressentenschaft um eine dem germanischen Recht entstammende Gemeinschaft zur gesamten Hand handle, bei der Veräußerungen durch Mehrheitsbeschluß zulässig seien.
Der Kläger, der zunächst andere Anträge gestellt hatte, hat in der Berufungsinstanz beantragt,
- 1.
festzustellen, daß der Beschluß der Versammlung der Waldinteressentenschaft B. vom 20. Juni 1954 nichtig sei,
- 2.
den Beklagten zu 2 bis 4 die Ausführung dieses Beschlusses zu untersagen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte zu 1. in entsprechender Anwendung des §50 Abs. 2 ZPO für passiv parteifähig.
Das ist richtig. §50 Abs. 2 ZPO ist unmittelbar nicht anwendbar, da die Waldinteressentenschaft B. kein Verein ist. Für den Verein ist neben anderem der wechselnde Bestand seiner Mitglieder Wesentlich (RGZ 60, 97; 99, 192; 143, 213; 165, 143; BGH RdA 1952, 159). Daran fehlt es nicht schon dann, wenn nur ein eng begrenzter Personenkreis Mitglied der Vereinigung werden kann, wohl aber dann, wenn, wie hier, die an einer Bruchteilsgemeinschaft Beteiligten für die Dauer ihrer Eigentumsberechtigung, die frei veräußerlich ist, automatisch und unlösbar Mitglieder des Zusammenschlusses sind. Denn damit ist die Möglichkeit des Beitritts, des Austritts und der Ausschließung, die ein Element des wechselnden Mitgliederbestandes ist, ausgeschlossen. Bei der Waldinteressentenschaft Brachbach handelt es sich um eine Verwaltungsorganisation für die aus einer Personenmehrheit bestehende Bruchteilsgemeinschaft. Aber diese Organisation hat eine korporative Verfassung, die die Aufgaben zwischen Mitgliederversammlung und Vorstand aufteilt, und einen Gesamtnamen; sie tritt nach außen als ein einheitliches Ganzes in Erscheinung; der Vorstand ist nach §8 des Statuts berechtigt, gewisse Verträge im Namen der "Genossenschaft" abzuschließen und vertritt "die Miteigentümer in allen die Interessentenschaft betreffenden Angelegenheiten der Aufsichtsbehörde gegenüber"; die Miteigentümer werden, soweit das Statut von der Beschlußfassung handelt, auch als Genossen bezeichnet. Auch bei der Waldinteressentenschaft Brachbach findet ein Mitgliederwechsel statt, soweit es zur Veräußerung oder Vererbung von Miteigentumsanteilen kommt; von diesem Wechsel im Mitgliederbestande ist der Bestand der Vereinigung unabhängig. Insgesamt stellt die Organisation einen Zusammenschluß dar, der einem nicht rechtsfähigen Verein derart ähnlich ist, daß es sachgerecht erscheint, auf sie den §50 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden.
II.
In der Sache selbst ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Beschluß vom 20. Juni 1954 zulässig und rechtswirksam sei. Vor Errichtung des Statuts vom Jahre 1902 habe eine nach dem gemeinen Recht zu beurteilende Gemeinschaft von Miteigentümern nach Bruchteilen bestanden. Zur Verfügung über Eigentum der Gemeinschaft habe es daher der Zustimmung aller Teilnehmer bedurft. Das habe sich durch das auf Grund des Preuß. Gesetzes vom 14.3.1881 errichtete Statut geändert. Nach §5 dieses Gesetz sei die nach Anteilen zu berechnende Mehrheit der Eigentümer berechtigt, "die Verwaltung und Bewirtschaftung der Holzung" durch ein Statut zu regeln. Das Recht zur Verwaltung umfasse auch das Recht zu Verfügungen. Deshalb könne ein mit Mehrheit errichtetes Statut gestatten, daß eine Mehrheit Veräußerungen aus dem gemeinsamen Eigentum vornehme. Die Satzung der Beklagten zu 1 habe stets die Möglichkeit der Veräußerung von Waldflächen auf Grund Mehrheitsbeschlusses vorgesehen und sei in dieser Form jeweils von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Auch die jetzt gültige Fassung sehe die Möglichkeit von Teilveräußerungen auf Grund Mehrheitsbeschlusses vor. Nach §10 Ziff 4 des Statuts unterlägen "Änderungen in dem Flächenbestande des Waldes" der Beschlußfassung der Versammlung der Miteigentümer. Die Ansicht des Klägers, daß sich diese Bestimmung nur auf den Bestand an aufstehendem Holz beziehe, sei unrichtig, da der Vorstand, wie die früheren Fassungen des §5 des Statuts ergäben, bei "Änderungen im Flächenbestande" die grundbuchamtliche Auflassung vorzunehmen habe und eine Auflassung nur bei Grundstücksveräußerungen und nicht bei Änderungen des Aufwuchses in Betracht komme.
Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, daß das Preuß. Gesetz vom 14.3.1881 lediglich die Bewirtschaftung und Nutzung von Holzungen, nicht aber das Eigentum daran betreffe und nicht die Möglichkeit eröffne, Teilveräußerungen durch Mehrheitsbeschluß vorzunehmen; zu einer Veräußerung von Teilen einer gemeinschaftlichen Holzung, die dem gemeinen Recht unterstehe, sei ein Handeln aller Beteiligten erförderlich.
Es kann davon ausgegangen werden, daß die Eigentümer des Interessenwaldes in B. bis zu einer anderweiten Einigung nur mit Zustimmung aller Anteilsberechtigten über das gemeinsame Eigentum verfügen konnten. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob das Preuß. Gesetz vom 14.3.1881 die Miteigentümer gemeinschaftlicher Holzungen dazu berechtigt, sich ein Statut zu geben, das Eigentumsfragen behandelt und insbesondere zuläßt, daß über das gemeinsame Eigentum auf Grund Mehrheitsbeschlusses verfügt werden darf. Unter den Parteien besteht zu Recht Einigkeit darüber, daß die Miteigentümer sowohl unter der Herrschaft des gemeinen Rechts wie des geltenden Rechts durch einen übereinstimmenden freiwilligen Entschluß ihre Gemeinschaft frei ausgestalten konnten und auf diese Weise die Möglichkeit hatten, die Veräußerung des gemeinschaftlichen Gegenstandes in die Hand der Mehrheit der Anteilsberechtigten zu legen. Das ist geschehen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Satzungen der Beklagten zu I) stets die Möglichkeit der Veräußerung von Waldflächen auf Grund Mehrheitsbeschlusses vorgesehen haben. Diese Feststellung ist durch das Revisionsgericht nicht frei nachprüfbar, selbst wenn man das Statut der Beklagten zu 1 der Satzung eines nicht rechtsfähigen Vereins gleichstellen wollte. Denn die Satzung eines nicht rechtsfähigen Vereins unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dann, falls die Mitglieder über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verstreut ihren Wohnsitz haben (BGHZ 21, 370, 374) [BGH 04.10.1956 - II ZR 121/55], und mindestens daran fehlt es bei der Beklagten zu 1. Der Revision ist zuzugeben, daß die Mehrheit der Anteilsberechtigten ohne gesetzliche Ermächtigung hierzu nicht wirksam in der Satzung bestimmen konnte, daß Veräußerungen aus dem gemeinsamen Eigentum schon mit Mehrheit zulässig sein sollten. Aber nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten hat die Satzung der Beklagten zu 1 seit 1902 unangefochten bestimmt, daß Veräußerungen von Flächen des Interessentenwaldes auf Grund Mehrheitsbeschlusses vorgenommen werden können. Das ist entscheidend.
Wie der Senat (BGHZ 16, 143 [BGH 13.01.1955 - II ZR 249/53]; 150 [BGH 13.01.1955 - II ZR 249/53]/51; 23, 122, 129) für den nicht rechtsfähigen Verein entschieden hat, wird eine satzungsmäßige Regelung, die zwar nicht wirksam getroffen worden ist, aber im Gegensatz zur Zweckänderung (§33 BGB) keiner formalisierten Zustimmung bedarf, dadurch wirksam, daß sie von den Mitgliedern hingenommen und dem Leben des Vereins zugrundegelegt wird. Denn hierin liegt eine stillschweigende Billigung. Für eine Verwaltungsorganisation, die sich eine Bruchteilsgemeinschaft von Miteigentümern gegeben hat und die nach ihrem Aufbau und ihrer Verfassung einem nicht rechtsfähigen Verein ähnelt, kann nichts anderes gelten. Hierfür ist unerheblich, daß die Mitglieder der Beklagten zu 1 über ihren Miteigentumsanteil frei verfügen konnten, denn die freie Veräußerlichkeit der Miteigentumsanteile hat mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der gemeinschaftliche Gegenstand veräußert werden darf, nichts zu tun, und der Erwerber eines Miteigentumsanteils tritt mit dem Erwerb eines Anteils in die Rechtsstellung ein, die der Veräußerer in der Gemeinschaft der Miteigentümer und der von ihnen geschaffenen Verwaltungsorganisation inne hat. Umstände, die dagegen sprächen, daß die umstrittene Satzungsbestimmung nicht von allen Beteiligten billigend hingenommen worden sei, sind nicht hervorgetreten. Allerdings ist davon auszugehen, daß der Kläger den §10 Ziff. 4 der Satzung nicht so verstanden hat, wie diese Bestimmung nach der Feststellung des Berufungsgerichts zu verstehen war. Aber auch wer eine Satzungsbestimmung bloß infolge Irrtums über ihren Inhalt jahrelang widerspruchslos hinnimmt, stimmt ihr zu. Denn die jahrelange widerspruchslose Hinnahme einer Satzungsbestimmung ist als schlüssige Willenserklärung zu werten und äußert diese Rechtswirkung ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Mitglied überhaupt eine Erklärung hat abgeben wollen und ob es sich eine Vorstellung über die Bedeutung seines Schweigens gemacht hat. Insoweit liegt es nicht anders als in den Fällen, in denen sonst Schweigen als Willenserklärung gilt (vgl. dazu RGZ 103, 405; 129, 347; 134, 195; BGHZ 11, 4). Unerheblich ist auch die Behauptung des Klägers (S. 2 seines Schriftsatzes vom 7.2.56, Bl. 133 d.A.), der Fall eines Mehrheitsbeschlusses habe sich erstmals bei der hier umstrittenen Abstimmung ereignet, bis dahin seien alle aus dem Interessentenwald vorgenommenen Veräußerungen von den zur Abstimmung erschienenen Miteigentümern einstimmig beschlossen worden. Denn dazu, daß die langandauernde widerspruchslose Hinnahme einer Satzung als Billigung anzusehen ist, ist nicht erförderlich, daß die Anwendung dieser Vorschrift praktiziert und so oder in anderer Weise die Bedeutung der Regelung jedem einzelnen Mitglied vor Augen geführt wird. Auch wenn, wie der Kläger auf S. 1 seines Schriftsatzes vom 22.12.55. (Bl. 100 d.A.) behauptet, bis zum Jahre 1925 alle Miteigentümer an der Auflassung von Flächen des gemeinschaftlichen Grundbesitzes mitgewirkt, haben, folgt daraus nur, daß alle Beteiligten, auch die bei Beschlußfassungen nicht anwesenden, tatsächlich zugestimmt haben, nicht aber, daß Veräußerungen nur mit Zustimmung aller Miteigentümer vorgenommen werden durften und sollten. Unstreitig enthielt die Satzung bis zum Jahre 1925 die Bestimmung, daß der Vorstand die Auflassung von Parzellen zu erklären habe, deren Veräußerung beschlossen war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß in diesen Rechtszustand sachlich keine Änderung eingetreten ist, da der Vorstand nach §8 der jetzt gültigen Fassung der Satzung die Beschlüsse der Versammlung der Miteigentümer zu vollziehen hat. Da diese Bestimmung nicht auf den praktisch kaum schränkt ist, daß alle Miteigentümer zur Beschlußfassung erscheinen oder an der Abstimmung teilnehmen, kann die Zustimmung aller Miteigentümer zur Auflassung, die aus grundbuchlichen Gründen verlangt worden sein mag, nicht ohne weiteres als ein Widerspruch gegen die satzungsmäßige Regelung, daß ein Mehrheitsbeschluß zur Veräußerung von Parzellen des Interessentenwaldes genügen sollte, gewertet werden. Bei Fassung des Beschlusses vom 23. Januar 1949 hatte die statutarische Regelung,, daß die Veräußerung von Waldflächen auf Grund Mehrheitsbeschlusses zulässig sein soll, längst die Zustimmung aller Miteigentümer, gefunden. Von der Wirksamkeit dieser Bestimmung geht der Beschluß vom 23. Januar 1949 möglicherweise selbst aus, wenn er anordnet, daß größere Parzellen nicht mehr veräußert werden sollen. Dieser Beschluß schuf keine Bindung, da er, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, nicht den Charakter einer Satzungsänderung hat. Darum stand es einer beschlußfähigen Mehrheit frei diesen Beschluß außer acht zu lassen. Nach alledem ist der Beschluß vom 20. Juni 1954 nicht deshalb unwirksam, weil er nur mit einer beschlußfähigen Mehrheit gefaßt worden ist und seinerseits nicht die Zustimmung aller Miteigentümer gefunden hat.
III.
Das Berufungsgericht hat aber auch darin Recht, daß die Gültigkeit dieses Beschlusses nicht dadurch in Frage gestellt wird, daß Otto M. und N. an der Abstimmung teilgenommen haben. Denn, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, würde sich auch ohne Berücksichtigung dieser Stimmen eine beschlußfähige Mehrheit für den Verkauf ergeben haben.
IV.
Ist aber wirksam beschlossen worden, von dem gemeinschaftlichen Eigentum eine 49,50 ar große Fläche an Neuser zu verkaufen, so hat der Vorstand der Beklagten zu 1 diesen Beschluß auszuführen. Denn nach §8 des Statuts obliegt es dem Vorstand, die von der Versammlung der Miteigentümer mit beschlußfähiger Mehrheit gefaßten Beschlüsse zu vollziehen.
Die Revision ist daher unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.