Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1957, Az.: V ZR 212/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1957
Aktenzeichen
V ZR 212/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 30.07.1955

Fundstellen

  • DB 1957, 1151 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1958, 383-386
  • MDR (Beilage) 1958, B 1 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Aktiengesellschaft in Firma N. Affinerie, H., A.straße ..., vertreten durch ihren Vorstand Ernst La P. als Vorsitzenden sowie Erich F. und Paul Ho., sämlich in H.,

Prozessgegner

die Firma N. Eisen- und Schrotthandel GmbH, H., H. Deich Nr. ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer Heinwolf Kö. und Dr. Li. D.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nachträgliche Abänderungen eines formgültig abgeschlossenen und noch nicht durch Auflassung und Eintragung erfüllten Grundstücksveräußerungsvertrags bedürfen nicht der Form des § 313 BGB, wenn sie nur die Beseitigung einer bei der Abwicklung des Geschäfts unvorhergesehen hervorgetretenen Schwierigkeit zum Gegenstand haben und durch sie der Inhalt der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen als solcher nicht berührt wird.

  2. 2.

    Der Besteller einer Sicherungsgrundschuld hat gegen den Sicherungsnehmer einen durch die Tilgung der gesicherten Forderung aufschiebend bedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Grundschuld. Dieser Anspruch kann schon vor Eintritt der Bedingung abgetreten werden mit der Folge, daß eine spätere Pfändung des Anspruchs ins Leere geht.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Oechßler, Dr. Rothe und Dr. Freitag

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. Juli 1955 (den Parteien am 10. und 11. August 1955 an Verkündungs-Statt zugestellt) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Mit notarieller Erklärung vom 30. April 1953 hatte die Firma Karl F. J. in F./M. ihr im Grundbuch von H.-Ha.-M. Bd. 33 Bl. ... eingetragenes Grundstück mit der darauf stehenden Bürobaracke und einer Reihe beweglicher Gegenstände der Klägerin zum Kauf angeboten. Von dem Gesamtkaufpreis von 105.000 DM sollten 6.000 DM auf das Grundstück, 5.000 DM auf die Bürobaracke und 94.000 DM auf die beweglichen Gegenstände entfallen. Der Kaufpreis sollte in Höhe von 45.000 DM verrechnet und im übrigen in bar bezahlt werden. In Abteilung III des Grundbuches sollte das Grundstück lastenfrei geliefert werden.

2

Die Klägerin nahm dieses Angebot mit notarieller Erklärung vom 21. Mai 1953 an und wurde auf Grund der Auflassung vom 25. Juni 1953 am 25. September 1953 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

3

An Abteilung III des Grundbuchs war jedoch eine Briefgrundschuld von 20.000 DM zu Gunsten der Firma H.-Schrott und Nutzeisen-Verwertung GmbH in D. eingetragen, welche die Firma J. der Gläubigerin als ihrer damaligen Geschäftspartnerin auf Grund eines Sicherungs- und Übereignungsvertrages vom 17. Februar 1953 zur Sicherung von Ansprüchen aus laufender Geschäftsverbindung eingeräumt hatte.

4

Auf Grund eines von der Beklagten gegen die Firma J. am 3. Juli 1953 erwirkten Arrestbefehls hatte das Landgericht Hamburg mit Beschluß vom 27. Juli 1953, dem eine Vorpfändung vom 20. Juli 1953 (erste Vorpfändung vom 9. Juli 1953 - Bl. 34, 73 GA) vorausgegangen war, die Ansprüche der Firma J. gegen die Firma H.-Schrott gepfändet, und zwar

  1. "A)

    im Falle der vollen Befriedigung aus der ist Grundbuch von Ha. W. Bd. 33, Bl. ... in Abt. III unter Nr. 6 des Amtsgerichts Hamburg eingetragenen Grundschuld von DM 20.000,- durch Herausgabe des Grundschuldbriefes an den Gerichtsvollzieher als Sequester;

  2. B)

    im Falle der teilweisen Befriedigung die Ansprüche:

    1. a)

      aus dem Miteigentum an dem Grundschuldbrief für die in Grundbuch von Ha. M. Bd. 33, Bl. ... in Abt. III unter Nr. 6 des Amtsgerichts Hamburg eingetragene Grundschuld von DM 20.000,-,

    2. b)

      auf Aufhebung der Gemeinschaft am Grundschuldbrief gemäß § 749 BGB,

    3. c)

      auf Berichtigung des Grundbuches gemäß § 894 BGB,

    4. d)

      auf Vorlegung des Briefes, beim Grundbuchamt zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefes gemäß § 896 BGB, und zwar auch in Höhe das Restanspruches von DM 12.808, 40 zuzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von rd. DM 300,-".

5

Nachdem die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden war und an die Firma H.-Schrott auf Grund einer Schuldmitübernahme die Restschuld der Firma J. in Höhe von 6.180,15 DM beglichen hatte, hinterlegte die Firma H.-Schrott den Grundschuldbrief sowie eine notarielle Blanko-Abtretungserklärung nebst Eintragungsantrag und Bewilligung bei dem Amtsgericht Hamburg zu Gunsten der Parteien unter Verzicht auf Rücknahme.

6

Die Klägerin nimmt die hinterlegten Urkunden mit folgender Begründung für sich in Anspruch:

7

Bei den nach der Annahme des Kaufangebots noch am 21. Mai 1953 mit der Firma Jahnel über die Übergabe der mit dem Grundstück verkauften Gegenstände geführten Verhandlungen habe sich herausgestellt, daß die Firma J. einen großen Teil dieser Gegenstände gemäß dem Sicherungs- und Übereinigungsvertrag vom 17. Februar 1953 an die Firma H.-Schrott übereignet und als weitere Sicherung der Forderungen der Firma H.-Schrott die Grundschuld bestellt hatte. Da somit die Firma J. die im Kaufvertrag der Klägerin gegenüber übernommenen Verpflichtungen nicht habe erfüllen können, sei zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten, die sich unvorhergesehen der Abwicklung des Kaufvertrages entgegengestellt hätten, noch am 21. Mai 1953 unter Hinzuziehung eines Vertreters der Firma H.-Schrott der Schuld-Saldo der Firma J. per 21. Mai 1953 errechnet und dann vereinbart worden, daß die Klägerin diesen Schuld-Saldo unter Anrechnung auf ihre Kaufpreisschuld gegenüber der Firma J. abdecken sollte. Die Firma J. habe der Klägerin dafür alle Ansprüche aus dem Vertrag vom 17. Februar 1953 auf Rückübertragung der zur Sicherung übereigneten Gegenstände und auf Aushändigung des Grundschuldbriefes nach Tilgung der Schuld abgetreten. Damit sei eine Einigung darüber zustandegekommen, daß alle der Firma H.-Schrott zustehenden Sicherungsrechte mit Zahlung des festgestellten Schuld-Saldos unmittelbar auf die Klägerin übergehen sollten. Diese Vereinbarung hätten die beteiligten Firmen im Juli 1953 noch ausdrücklich schriftlich bestätigt. Nachdem die Klägerin die zunächst mit 4.945,63 DM und später mit 6.180,15 DM errechnete. Schuld der Firma J. gegenüber der Firma H. Schrott abgedeckt habe, stehe ihr auf Grund der Abtretung vom 21. Mai 1953 der Anspruch auf Aushändigung des Grundschuldbriefes zu. Die zwischenzeitliche Pfändung der Beklagten sei ins Leere gegangen, weil die Firma J., als ihr der Pfändungsbeschluß im Juli 1953 zugestellt worden sei, einen Anspruch auf Abtretung der Grundschuld und Rückgabe des Grundschuldbriefes nicht mehr gehabt habe.

8

Die Klägerin hat deshalb beantragt,

9

festzustellen, daß die Klägerin allein zum Empfang der von der Firma H.-Schrott und Nutzeisen-Verwertung GmbH, Du., P., am 9. Februar 1954 beim Amtsgericht Hamburg - Hinterlegungsstelle - unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegten Urkunden, und zwar:

  1. a)

    eines Deutschen Grundschuldbriefes Nr. ... über 20.000 DM (zinslos); eingetragen in dem Grundbuch von H. Ha.-M., Band 33, Bl. ... Abteilung III Nr. 6,

  2. b)

    einer Abtretungserklärung nebst Eintragungsantrag und Bewilligung der Firma H.-Schrott und Nutzeisen-Vertwertung GmbH vom 1. Februar 1954 über die in der Urkunde zu a) verbriefte Grundschuld berechtigt ist.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie ist der Meinung, die von der Klägerin behauptete Abänderung des Kaufvertrages, wonach diese in teilweiser Anrechnung auf den in bar zu zahlenden Teil des Kaufpreises die Schuld der Firma J. gegenüber der Firma H.-Schrott übernommen habe und die Firma J. von ihrer Verpflichtung, das Grundstück lastenfrei zu übergeben, entbunden worden sei, habe als Nebenabrede zu dem Grundstückskaufvertrag der Form des § 313 BGB bedurft.

13

Da diese Form nicht gewahrt sei, sei die von der Klägerin behauptete Abtretung des Anspruchs der Firma J. auf Aushändigung des Grundschuldbriefes wegen Formmangels rechtsunwirksam. Im übrigen sei am 21. Mai 1953 zwischen der Klägerin und der Firma J. eine Abtretung irgendwelcher Rechte auch gar nicht vereinbart worden.

14

Die Beklagte hält weiterhin schon den Kaufvertrag aus folgenden Gründen für nichtig:

15

Die Kaufpreisforderung der Firma J. sei in Höhe von 45.000 DM mit einer Gegenforderung der Klägerin in gleicher Höhe verrechnet worden. Diese Gegenforderung habe ursprünglich dem Gesellschafter Kö. der Klägerin auf Grund eines Vergleichs zugestanden, der in einem von Kö. gegen die Firma J. anhängig gemachten Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamburg (6 U 55/53) geschlossen worden sei, und sei dann von Kö. bei der Gründung der klägerischen Firma als Sacheinlage eingebracht worden.

16

Die von Kö. gegen die Firma J. eingeklagte Forderung habe sich aber auf Provisionen aus Schwarzmarktgeschäften bezogen, die Kö. zwischen der Firma J., den Nordseewerken E. und der D.-Ho. Hütten-Union vermittelt habe. Die Provisionsabrede zwischen Kö. und der Firma J. sei daher gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Diese Nichtigkeit erfasse auch die zur Regelung dieser Forderung getroffenen Vereinbarungen, sodaß sowohl der Vergleich als auch der Kaufvertrag, die rechtlich und wirtschaftlich ein Geschäft zur Erfüllung der aus Schwarzmarktgeschäften resultierenden Provisionsforderung Kölzigs gewesen seien, nichtig sei. Die Nichtigkeit des Kaufvertrages habe ihrerseits zur Folge, daß auch die mit dem Kaufvertrag in innerem Zusammenhang stehende Abtretung des Anspruches auf Rückübertragung der Grundschuld nichtig sei.

17

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.

18

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

19

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

20

I.

Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob im Zeitpunkt der Zustellung der Vorpfändung die Firma J. noch die Aushändigung des Grundschuldbriefes verlangen konnte oder ob dieser Anspruch damals gemäß einer Abtretung vom 21. Mai 1953 schon auf die Klägerin übergegangen war.

21

Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen der Zeuge En. (Rechtsberater, Prokurist und vorinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter der Klägerin), Ha. (damaliger Prokurist der Firma J.) und Do. (Geschäftsführer der Firma H.-Schrott) das letztere angenommen und führt dazu aus:

22

Die Beteiligten hätten es bei den Verhandlungen am 21. Mai 1953 darauf abgesehen gehabt, alle Ansprüche der Firma J. aus ihrem Vertrag mit der Firma H.-Schrott vom 17. Februar 1953 auf die Klägerin zu übertragen. Diese Regelung sei, als sich nach der Annahme des Kaufangebots durch die Klägerin aus den Sicherungsrechten der Firma H.-Schrott Abwicklungsschwierigkeiten ergeben hätten, von wirtschaftlichem Standpunkt aus auch verständig und richtig gewesen. Es sei daher festzustellen, daß die Firma J. am 21. Mai 1953 formlos ihr Anwartschaftsrecht auf Übergabe des Grundschuldbriefes nach Abdeckung ihres Schuld-Saldos bei der Firma H.-Schrott an die Klägerin abgetreten habe. Ein Gläubiger, der eine künftige Forderung abtrete, verfüge damit aber schon über diese Forderung. Entstehe die Forderung später, so erwachse sie kraft fortwirkender Verfügung des ursprünglichen Gläubigers sogleich und ohne sein weiteres Zutun dem neuen Gläubiger. Mit der Abtretung habe sich der alte Gläubiger endgültig seiner Rechtsposition begeben. Spätere Verfügungen könnten daher, gleichviel ob sie durch den alten Gläubiger selbst oder im Wege einer gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung erfolgten, keine sachlich-rechtlichen Wirkungen mehr herbeiführen (RG JW 1913, 132 Nr. 8). Sei aber die Rückerwerbsberechtigung der Firma Jahnel im Keim schon mit der Abrede vom 21. Mai 1953 endgültig aus ihrem Vermögen in das der Klägerin übergegangen, sodaß sie bei der Klägerin mit der Tilgung der Forderung der Firma H.-Schrott zum vollen Anspruch auf Rückgabe des Grundschuldbriefes habe erstarken können, so sei die spätere Pfändung der Beklagten ins Leere gegangen.

23

Eine Nichtigkeit des Abtretungsvertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten sei nicht gegeben. Die von der Beklagten behauptete Nichtigkeit der auf den Kaufpreis angerechneten Forderung der Klägerin sei nicht geeignet, die Nichtigkeit des Kaufvertrages und der im Zusammenhang mit ihm vorgenommenen Abtretung des durch Zahlung aufschiebend bedingten Anspruchs auf Aushändigung des Grundschuldbriefes zu begründen. Es sei Sache der Firma J. gewesen, darüber zu entscheiden, ob sie bereit gewesen sei, sich auf ihre Kaufpreisforderung eine möglicherweise zweifelhafte Forderung anrechnen zu lassen. Wenn die Firma J. einverstanden gewesen sei, kenne die Beklagte aus der Rechtsnatur der verrechnungsweise untergegangenen Forderung keine Rechte für sich herleiten. Eine etwaige Nichtigkeit der verrechneten Forderung habe überdies die Firma J. allenfalls nur zu einem Nachzahlungsanspruch an die Klägerin berechtigt.

24

Die Vereinbarung vom 21. Mai 1953 habe auch nicht der Form des § 313 BGB bedurft. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, daß nachträgliche Abänderungen von Einzelheiten eines Grundstückskaufvertrages den Inhalt des Vertrages betreffen könnten und dann genau wie der ursprünglich Vertrag der notariellen Beurkundung bedürften. Von diesem Grundsatz sei jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn die Parteien durch die nachträgliche Änderung lediglich unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Abwicklung der eigentlichen Kaufrechte und -pflichten beseitigen wollten ohne deren Inhalt zu ändern. Die gegenteilige Ansicht laufe auf eine durch den Wortlaut und den Zweck des § 313 BGB nicht gebotene Ausdehnung der Formvorschrift hinaus, die den Bedürfnissen des Grundstücksverkehrs nicht Rechnung trage.

25

Im übrigen stelle schon an und für sich die Abtretung des Anspruchs auf Aushändigung des Grundschuldbriefes eine Verfügung über diesen Anspruch dar, die alsbald den Eintritt der Klägerin anstelle der Firma J. als Gläubigerin dieses Anspruchs bewirkt habe. Ab 21. Mai 1953 habe der Herausgabeanspruch also schon zum Vermögen der Klägerin gehört. Der Abtretungsvertrag habe selbst dann keiner Form bedurft, wenn zur Begründung der abgetretenen Forderung Formzwang nötig gewesen wäre. Als abstraktes Verfügungsgeschäft sei der Abtretungsvertrag sogar dann wirksam gewesen, wenn das Grundgeschäft aus irgend einem Grunde nicht rechtswirksam zustande gekommen sei. Die Abtretung der Firma J. sei daher auch dann wirksam zustandegekommen, wenn sie eine nichtige Verbindlichkeit zu tilgen bestimmt gewesen sei.

26

II.

Die Revision rügt im besonderen Verletzung der §§ 134, 138, 139, 313, 398, 1154, 1194 BGB und des § 286 ZPO.

27

Sie ist unbegründet.

28

a)

Es enthält zunächst die Auffassung des Berufungsgerichts, die nach der Annahme des Kaufangebots der Firma J. durch die Klägerin noch am 21. Mai 1953 getroffene mündliche Vereinbarung der Vertragsparteien habe nicht der Form des § 313 BGB bedurft, keinen Rechtsirrtum.

29

Die Revision geht zwar zutreffend davon aus, daß dem Formzwang des § 313 BGB der gesamte Veräußerungsvertrag unterliegt, mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, insbesondere bei entgeltlichen gegenseitigen Veräuserungsverträgen auch diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Erwerbers betreffen (Urteil des Senats vom 13. November 1953 - V ZR 173/52 = LM Nr. 3 zu § 313 BGB mit Nachweis der Rechtsprechung des Reichsgerichts).

30

Streitig ist jedoch, inwieweit nachträgliche Abänderungen eines formgültig abgeschlossenen und noch nicht durch Auflassung und Eintragung erfüllten Grundstücksveräußerungsvertrages der Form des § 313 BGB bedürfen. Der Auffassung, solche Abänderungen seien nur dann formbedürftig, wenn durch sie die bereits begründete Verpflichtung zur Grundstücksübereignung inhaltlich wesentlich abgeändert, insbesondere erweitert oder erschwert, nicht aber, wenn diese Verpflichtung nur eingeschränkt, insbesondere durch Erweiterung der Gegenleistungen, oder aufgehoben werde (BGB RGRK 10. Aufl. § 313 Anm. 2 Abs. 4; Palandt BGB 16, Aufl. § 313 Anm. 10; Enneecerus-Lehmann, Schuldrecht 14. Aufl. § 42 II 3 S. 179), steht der vom Reichsgericht grundsätzlich vertretene Standpunkt entgegen, daß jede Änderung, die anstelle der ursprünglichen Vereinbarungen trete, hinsichtlich der Form nicht anders beurteilt werden könne, als wenn sie sofort zum Bestandteil des Vertrages gemacht worden wäre (RG WarnRechtsp 1911 Nr. 318; Staudinger BGB 9. Aufl. § 313 A II 2; Soergel BGB 8. Aufl. § 313 II 6 a; Erman BGB § 313 Anm. 10 b, jeweils mit weiteren Nachweisen).

31

Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch deshalb nicht, weil weiter nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß hat, es als eine formpflichtige Abänderung nicht anzusehen ist, wenn die Vertragsparteien nur zwecks Beseitigung einer bei der Abwicklung des Geschäfts unvorhergesehen hervorgetretene Schwierigkeit eine nur diese Abwicklung berührende neue Vereinbarung treffen, durch die der Inhalt der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen als solcher nicht berührt wird, da die gegenteilige Auffassung auf eine durch den Wortlaut und den Zweck des § 313 BGB nicht gebotene Ausdehnung dieser Vorschrift hinauslaufe, die den Bedürfnissen des Grundstücksverkehrs keine Rechnung trage und zu unsachgemäßen Ergebnissen führen müsse (RGZ 103, 328, 331; 140, 335, 339; JW 1921, 1231 Nr. 7 = Recht 1922 Nr. 30; JR 1927 Nr. 1383; Gruchot 69, 476, 478 = WarnRechtspr 1927 Nr. 89). Der in der letzten Entscheidung vom Reichsgericht vertretenen Auffassung, eine die bloße Abwicklung des Kaufgeschäfts betreffende Abänderung sei insbesondere darin regelmäßig zu erblicken, daß der Verkäufer dem Käufer die Kaufschuld nachträglich ganz oder teilweise erlasse, ist der Senat jedoch in seinem Urteil vom 8. Oktober 1954 (- V ZR 81/53 = LM Nr. 5 zu § 313 BGB nicht beigetreten).

32

Im Einzelfall kann allerdings die Beantwortung der Frage schwierig sein, ob durch die nachträgliche Vereinbarung der Inhalt der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen als solcher berührt wird (JW 1921, 1231 Nr. 7 Anm). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dies bei der Vereinbarung der Klägerin mit der Firma J. vom 21. Mai 1953 nicht der Fall war, wird jedoch von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts getragen. Hiernach hat sich bei den nach der Annahme des Kaufangebots zwischen der Klägerin und der Firma J. geführten Verhandlungen über die Übergabe der mit dem Grundstück verkauften Gegenstände herausgestellt, daß auf Grund des Vertrages zwischen der Firma J. und der Firma H.-Schrott vom 17. Februar 1953 der Firma H.-Schrott ein Teil der an die Klägerin mitverkauften Gegenstände zur Sicherheit übereignet war und zur weiteren Sicherung der Forderungen der Firma H.-Schrott gegen die Firma J. die für die Firma H.-Schrott eingetragene Grundschuld diente. Da somit die von der Firma J. in dem Kaufvertrag übernommene Verpflichtung, das Grundstück in Abteilung III lastenfrei zu liefern, nicht erfüllt werden konnte, sind die Klägerin und die Firma J. daraufhin dahin übereingekommen, daß die Klägerin den restlichen Schuld-Saldo der Firma J. gegenüber der Firma H.-Schrott übernahm und die Firma J. ihre Ansprüche gegen die Firma H.-Schrott aus dem Vertrag vom 17. Februar 1953 auf Rückübertragung der zur Sicherheit übereigneten Gegenstände und auf Aushändigung des Grundschuldbriefes nach Tilgung der Schuld abtrat.

33

Die Revision ist demgegenüber der Meinung, es habe sich bei der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma J. vom 21. Mai 1953 nicht lediglich um die Beseitigung von Abwicklungsschwierigkeiten, sondern um eine Erschwerung der Lage der Firma J. gehandelt, da diese statt Bargeld nur die Befreiung von ihrer Verpflichtung gegenüber einem Dritten erhalten habe. Eine solche Erschwerung der Lage der Firma J. lag jedoch nicht vor, da die Firma J., wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nach dem ursprünglichen Kaufvertrag genötigt war, ihre Schuld bei der Firma H.-Schrott selbst abzudecken, um der Klägerin gegenüber ihre Verpflichtung, die in dem Kaufvertrag aufgeführten beweglichen Sachen zu übereignen und das Grundstück lastenfrei zu übergeben, zu erfüllen. Mit der Begründung, es mache keinen unterschied aus, ob die Firma J. vor der Übergabe des Grundstücks den durch die Grundschuld gesicherten Schuld-Saldo selbst abzahlte oder ob die Klägerin die Abdeckung unter Anrechnung auf ihre Kaufpreisschuld vornehmen sollte, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine wesentliche Änderung des Kaufvertrages auch nicht in dem Umstand gesehen, daß das Grundstück nach der Vereinbarung vom 21. Mai 1953 entgegen dem notariellen Vertrag zunächst nicht lastenfrei zu übergeben werden brauchte.

34

Da somit die in dem Kaufvertrag festgelegte Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises in ihrem Wesen nicht verändert wurde, die Klägerin vielmehr nur einen Teil ihrer der Höhe nach unverändert gebliebenen Kaufpreisschuld an die Firma H.-Schrott zu bezahlen hatte, steht auch das von der Revision angeführte Urteil des Senats vom 11. Februar 1955 - V ZR 111/53 = LM Nr. 4 zu § 4 PreisüberwVO = BB 1955, 302 nicht entgegen. In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten die Parteien eines Grundstückskaufvertrags mündlich vereinbart, daß anstelle der im Vertrag beurkundeten Barzahlung Wertpapiere geliefert werden sollten. Darin lag aber eine so erhebliche und deshalb nach § 313 BGB formbedürftige Abweichung von dem formgerecht geschlossenen Vertrag, daß auf eine gerichtliche oder notarielle Beurkundung der mündlichen Vereinbarung nicht verzichtet werden konnte.

35

Die Revision beruft sich noch auf RGZ 120, 166, 169. Das Reichsgericht habe dort in einem ähnlichen Falle ausgeführt, daß wenn in einem Kaufvertrag ein Kaufpreis in Geld festgesetzt sei und in Anrechnung hierauf eine Belastung übernommen werde, der Vertrag nicht in der Weise zerlegt werden könne, wie wenn zunächst das Entstehen einer Geldforderung und dann anstelle dieser geschuldeten Leistung die Annähme einer anderen verabredet worden wäre. Vielmehr sei eine derartige Übernahme von Belastungen, deren Gläubiger andere Personen als der Verkäufer seien, in der Regel nicht wohl anders zu deuten als dahin, daß die Übernahme selbst die vertraglich geduldete Leistung sein solle. Die Revision ist der Meinung, im vorliegenden Falle sei eine solche Vereinbarung in Abweichung vom ursprünglichen Kaufvertrag getroffen worden, und die Vereinbarung, sei wesentlich, weil sie das Entgelt für das Grundstück betreffe.

36

Aus den von der Revision angezogenen Ausführungen des Reichsgerichts ist jedoch für den vorliegenden Fall nichts zu entnehme. Das Reichsgericht wollte damit, wie sich aus seinen unmittelbar anschließenden weiteren Ausführungen ergibt, nur darlegen, daß soweit der Käufer eines Grundstücks eine Fremdbelastung in Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt, überhaupt keine Geldforderung des Verkäufers entsteht und daher der in Geld ausgeworfene Kaufpreis insoweit nur eine Rechnungsgröße ist. Das Reichsgericht hat diese Erwägungen auch nur zur Beantwortung der von ihm allein zu entscheidenden Frage angestellt, ob dasselbe auch dann gilt, wenn in Anrechnung auf den Kaufpreis der Käufer eine Eigentümergrundschuld des Verkäufers übernimmt oder für ließen eine Grundschuld neu eingetragen wird, die Übernahme oder Eintragung insoweit also die geschuldete Leistung selbst sein soll, oder ob insoweit eine Geldforderung des Verkäufers entstehen und diese durch die zu übernehmende oder neu einzutragende Grundschuld mir gesichert werden soll. Im übrigen hat die Klägerin die. Grundschuld der Firma H.-Schrott auch gar nicht übernommen. Sie hat sich nur verpflichtet, in Anrechnung auf den Kaufpreis den Schuld-Saldo der Firma J. bei der Firma H.-Schrott zu begleichen und sich gegen Abretung der Ansprüche der Firma J. gegen die Firma H.-Schrott aus dem Vertrag vom 17. Februar 1953 damit einverstanden erklärt, daß das Grundstück entgegen dem notariellen Vertrag zunächst nicht lastenfrei zu übergeben worden brauchte.

37

Da somit die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma J. vom 21. Mai 1953 der Form des § 313 BGB nicht bedurfte, sind die von der Revision aus der vermeintlichen Nichtigkeit dieser Vereinbarung gezogenen rechtlichen Folgerungen gegenstandslos.

38

Die Revision ist sodann der Meinung, die Klägerin habe zwar eventuell nach Abdeckung des endgültigen Saldos der Firma J. bei der Firma H.-Schrott, die erst nach der Zustellung der Vorpfändung erfolgt sei, einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung der Grundschuld und des Briefes gehabt. Dieser Anspruch habe aber nur in der Form der §§ 1192, 1154 BGB, also durch schriftliche Abtretungserklärung und Übergabe des Briefes durchgeführt werden können. Eine Übertragung der Grundschuld sei jedoch nicht mehr geschehen und wegen der Vorpfändung mit Rücksicht auf die Rechte der Beklagten auch nicht mehr möglich.

39

Die Revision übersieht hierbei, daß die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma J. vom 21. Mai 1953 nicht die nach §§ 1192, 1154 BGB allerdings der Schriftform bedürfende Abtretung der Grundschuld, sondern die keiner Form bedürfende Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs der Firma J. gegen die Firma H.-Schrott auf Übertragung der Grundschuld und Herausgabe des Briefs zum Gegenstand hatte. Dieser Anspruch ist aber rechtswirksam durch die Vereinbarung vom 21. Mai 1953, mit der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts alle Ansprüche der Firma J. aus ihren Sicherungs- und Übereignungsvertrag mit der Firma H.-Schrott vom 17. Februar 1953 auf die Klägerin übertragen wurden, an die Klägerin abgetreten worden. Der Rechtswirksamkeit der Abtretung stellt insbesondere nicht entgegen, daß die Abtretung schon vor der Tilgung der durch die Grundschuld gesicherten Forderung der Firma H.-Schrott durch die Klägerin erfolgte. Die Tilgung der gesicherten Forderung war nur eine aufschiebende Bedingung für den bereits mit dem Abschluß des Vertrags vom 17. Februar 1953 entstandenen und deshalb schon vor der Tilgung abtretbaren Anspruch der Firma Jahnel. Da dieser Anspruch somit schon mit der Vereinbarung vom 21. Mai 1953 aus dem Vermögen der Firma. J. in das der Klägerin übergegangen ist, ging die spätere Pfändung der Beklagten ins Leere (§§ 398, 161 BGB; RGZ 143, 113, 116; Palandt a.a.O. § 1191 Anm. 2 b aa; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW 1957, 1282 [OLG Düsseldorf 16.02.1957 - 3 W 348/56]; LG Freiburg NJW 1956, 144 [LG Freiburg 16.08.1955 - 3 T 80/55] mit Anmerkung von Hoche, Räbel NJW 1953, 1247, 1248 A II 2 b). Ob das Berufungsgericht die von der Klägerin durch die Abtretung vom 21. Mai 1953 erlangte Rechtsposition zutreffend als Anwartschaftsrecht (vgl. hierzu LM Nr. 1 zu § 15 KO = NJW 1955, 544 [BGH 05.01.1955 - IV ZR 154/54]; Palandt a.a.O. Einf. vor § 153 Anm. 3. Westermann, Sachenrecht 3. Aufl. § 5 III 5 a) bezeichnet hat, kann demgegenüber dahingestellt bleiben.

40

b)

Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als sie rügt, die Feststellung des Inhalts der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Firma J. vom 21. Mai 1953 sei unter mehrfacher Verletzung des § 286 ZPO zustande gekommen.

41

1.

In dem Berufungsurteil ist zwar das die Verletzung vom 21. Mai 1953 bestätigende Schreiben der Klägerin vom selben Tag (Bl. 37 GA), in dem im Gegensatz zu der erst nach dem Eingang der Vorpfändung abgefaßten Schreiben der Klägerin vom 20. Juli 1953 (Bl. 39 GA) von der Grundschuld nicht die Rede ist, nicht erwähnt. Hieraus kann entgegen der Meinung der Revision jedoch nicht geschlossen werden, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben nicht geprüft hat. Das Schreiben war nämlich eingehend Gegenstand der Vernehmung der Zeugen Enders und Hajek. Da es nach den Aussagen dieser beiden Zeugen lediglich das in der Verhandlung vom 21. Mai 1953 ermittelte Abrechnungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma Jahnel festhalten sollte und des Berufungsgericht die Auslagen dieser Zeugen über den Inhalt der Vereinbarungen vom 21. Mai 1953, zumal sie mit den Angaben des unbeteiligten Zeugen Dockerill übereinstimmten, für glaubwürdig gehalten hat, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß in der Gründen seinen Urteils noch auf das Schreiben der Klägerin vom 21. Mai 1953 einzugehen.

42

2.

Die Revision macht dem Berufungsgericht weiterhin zum Vorwurf, es habe den von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 4. April 1955 (Bl. 62 GA) in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführter Vortrag der Klägerin in dem zwischen der Firma Hansa-Schrott und der Klägerin anhängig gewesenen Rechtsstreit (29 O 261/53) nicht gewürdigt.

43

Die Klägerin hatte in jenem Rechtsstreit ausgeführt, es habe, nachdem sie von der Firma Hansa-Schrott mit Schreibens vom 13. Juli 1953 von der Vorpfändung der Beklagten in Kenntnis gesetzt worden sei, am 17. Juli 1953 zwischen der Klägerin und der Firma H.-Schrott eine Besprechung stattgefunden, in der man dahin übereingekommen sei, über die mündliche Vereinbarung vom 21. Mai 1953 nicht ein nachträgliches Gedächtnisprotokoll anzufertigen, sondern - wie es auch geschehen sei - einen bestätigenden Schriftwechsel zu führen.

44

Da dieser Vortrag Gegenstand der Vernehmung der Zeugen En. und Do. war und von diesen bestätigt wurde, brauchte das Berufungsgericht, nachdem es die Angaben der Zeugen über den Inhalt der Vereinbarung vom 21. Mai 1953 für glaubwürdig erachtet hat, auch hierauf nicht mehr einzugehen.

45

3.

Entgegen der Meinung der Revision brauchte sich das Berufungsgericht auch nicht mit der von der Beklagten in ihren Schriftsatz vom 6. Juli 1955 (Bl. 109 ff GA) bezweifelten Glaubwürdigkeit des Zeugen En. und den von der Revision angeführten angeblichen Widersprüchen zwischen der Auslage dieses Zeugen und den von ihm in seiner Eigenschaft als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin unterzeichneten Schriftsätzen auseinanderzusetzen. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das Berufungsgericht die Feststellung des Inhalts der Vereinbarung vom 21. Mai 1953 allein oder im wesentlichen auf Grund der Aussage dieses Zeugen getroffen hätte. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung jedoch auf die Aussagen aller bei der Verhandlung vom 21. Mai 1953 anwesend gewesenen Zeugen, insbesondere auf die Übereinstimmung der Angaben des an der Auseinandersetzung, zwischen der Klägerin und der Firma J. völlig unbeteilligten Zeugen Do. mit den Aussagen der übrigen Zeugen sowie darauf gestützt, daß die Vereinbarung, als sich nach der Annahme des Kaufangebots durch die Klägerin aus den Sicherungsrechten der Firma H.-Schrott Abwicklungsschwierigkeiten ergeben hätten, vom wirtschaftlichen Standpunkt aus verständig und richtig gewesen sei.

46

4.

Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe auch nicht gewürdigt, daß die übrigen Zeugen in ihren Aussagen voneinander abwichen und daß die Aussagen an sich widerspruchsvoll seien. So habe der Zeuge Ha. mehrfach davon, daß die Grundschuld gelöscht werden sollte, andererseits aber von der Übertragung des Anwartschaftsrechts auf Rückübereignung gesprochen.

47

Auch dieser Vorwurf ist nicht begründet.

48

Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Zeuge Hajak nur davon gesprochen hat, daß die Grundschuld gelöscht worden sollte. Dies ergibt sich daraus, daß dieser Teil der Aussage des Zeugen in den Gründen des Berufungsurteils (S. 24) ausdrücklich erwähnt ist. Als weitere Aussage des Zeugen ist in den Gründen aber auch festgehalten, daß das Bestreben der Firma J. bei der Verhandlung vom 21. Mai 1953 dahin gegangen sei endgültig aus der ganzen Angelegenheit herauszukommen. Da das Berufungsgericht daraus im Zusammenhang mit den Angaben der übrigen Zeugen den Schluß gezogen hat, daß die Beteiligten bei der Verhandlung vom 21. Mai 1953 es darauf abgesehen hätten, alle Ansprüche der Firma J. aus dem Vertrag mit der Firma H.-Schrott vom 17. Februar 1953 auf die Klägerin zu übertragen (BU S. 15), so war eine Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen, die Grundschuld habe gelöscht werden sollen, nicht mehr erforderlich. Die Aussage des Zeugen ist auch nicht in sich widerspruchsvoll, da sich, wie sich aus der Aussage eindeutig ergibt, die Übertragung des Anwartschaftsrechte auf Rückübereignung nicht auf die Grundschuld, sondern auf die der Firma H.-Schrott übereigneten Gegenstände bezog.

49

5.

Soweit die Revision entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts geltend macht, auch der Zeuge Do. habe die Vereinbarung vom 21. Mai 1953 nicht bestätigt und weiterhin ausführt, man könne nur mit sachfremden Erwägungen zu den Feststellungen des Berufungsgerichts kommen, wendet sie sich ausdrücklich gegen die in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.

50

6.

Nicht ersichtlich ist, inwiefern das Berufungsgericht gegen den Grundsatz, daß schriftliche Verträge die Vermutung der Vollständigkeit und Nichtigkeit für sich haben, verstoßen haben soll. Gegenstand des Rechtsstreite ist nicht die Auslegung des zwischen der Klägerin und der Firma J. geschlossenen Kaufvertrages, dessen Inhalt von den Parteien nicht bestritten wird, sondern die Entscheidung der Frage, ob und mit welchem Inhalt die Vertragsparteien nachträglich eine weitere den Vertrag betreffende Vereinbarung getroffen haben.

51

c)

Die Revision rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe mit seiner Auffassung, die Abtretung des Anwartschaftsrechts auf Rückgabe des Grundschuldbriefes sei als abstraktes Verfügungsgeschäft auch dann wirksam gewesen, wenn das Grundgeschäft aus irgend einem Grunde nicht rechtswirksam zustandegekommen sein sollte, verkannt, daß § 138 BGB dazu zwinge, bei nichtigen Grundgeschäften auch dem Erfüllungsgeschäft die Gültigkeit abzusprechen.

52

Ob dieser Angriff der Revision begründet ist, kann dahingestellt bleiben, da er sich lediglich gegen eine Hilfserwägung richtet und das Berufungsgericht in erster Linie ohne Rechtsverstoß angenommen hat, die von der Beklagten behauptete Nichtigkeit der Gegenforderung der Klägerin, mit welcher der Kaufpreis in Höhe von 45.000 DM verrechnet worden sei, sei selbst wenn diese Behauptung der Beklagten zutreffen sollte, nicht geeignet, die Nichtigkeit des Kaufvertrags und die im Zusammenhang hiermit vorgenommene Abtretung des durch Zahlung aufschiebend bedingtes Anspruchs auf Aushändigung des Grundschuldbriefes zu begründen. Die von der Beklagten aus der von ihr behaupteten Nichtigkeit der Provisionsforderung des Gesellschafters Kö. gegen die Firma J. zunächst gezogene Schlußfolgerung, es sei damit auch der zwischen Kö. und der Firma J. geschlossene Vergleich nichtig, mag zwar zutreffen, da er als eine Wiederholung der Provisionsvereinbarung angesehen werden könnte. Dieselbe Wirkung kann die etwaige Nichtigkeit der Provisionsforderung des Gesellschafters Kölzig, selbst wenn nach dem Vortrag der Beklagten der Kaufvertrag diese Förderung sichern sollte, jedoch nicht auch auf den Kaufvertrag haben, da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, es Sache der Firma J. war eine nichtige und daher nicht, bestehende Förderung zu erfüllen. Selbst wenn, was jedoch von der Beklagten nicht einmal vorgetragen wurde, der Kaufvertrag mit der in ihm enthaltenen Verrechnung eines Teils des Kaufpreises mit einer nichtigen Gegenforderung der Klägerin in der Absicht geschlossen worden wäre, hiermit die Gläubiger der Firma J. zu benachteiligen, so hätte dies nicht die Nichtigkeit des Kaufvertrages nach § 138 BGB, sondern nur dessen Anfechtbarkeit nach § 3 AnfG zur Folge gehabt (Sydow-Busch-Krieg Konkursordnung 15. Aufl. § 1 AnfG Anm. 5; Warneyer, Anfechtungsgesetz, § 1 Anm. VII; Böhle-Stamschräder, Anfechtungsgesetz, § 1 Anm. VII 2, jeweils mit Hinweis auf die Rechtsprechung).

53

Da die Rechtslage dieselbe ist, wenn die Provisionsforderung des Gesellschafters Kö. nicht nach § 138 BGB, sondern nach § 134 BGB nichtig wäre, bedarf es keines Eingehens mehr auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe auch § 134 BGB verletzt.

54

Die in diesem Zusammenhang schließlich noch mit der Begründung erhobene Rüge der Verletzung des § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe das die Anwendung der §§ 134, 138 BGB begründende Vorbringen der Beklagten nicht gewürdigt, ist unbegründet, da das Berufungsgericht die Nichtigkeit der Provisionsforderung des Gesellschafters Kö. unterstellt hat.

55

III.

Da die Ausführungen des Berufungsgerichte auch im übrigen keinen Rechtsirrtum enthalten, war somit die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Oechßler Rothe Dr. Freitag