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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.1957, Az.: V BLw 66/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1957
Aktenzeichen
V BLw 66/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 13970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Salmünster
OLG Frankfurt a. Main - 08.11.1956

Fundstellen

  • BGHZ 25, 96 - 111
  • NJW 1957, 1519-1521 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines notariellen Kaufangebotes

Sonstige Beteiligte

des Fabrikanten Gottfried Kl. in U., Kreis Sch., R., vertreten durch Rechtsanwalt ...

Witwe Maria M. in U., Haus Nr. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Abweichungsrechtsbeschwerde setzt voraus, daß die Entscheidung, von der das Beschwerdegericht nach der Begründung der Rechtsbeschwerde abgewichen sein soll, vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangen ist.

  2. 2.

    Für die Frage, ob Kaufinteressenten aus dem Kreise der Landwirte vorhanden sind, ist der Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgebend.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 4. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Carstensen

beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. Main vom 8. November 1956 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

  2. II.

    Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 19.000 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der am 15. November 1956 verstorbene Landwirt Leonhard M. war Eigentümer des D.hofes in U., der jetzt noch etwa 9,5 ha umfaßt und dessen Ländereien in unmittelbarer Nähe der Hofstelle liegen. Von dieser landwirtschaftlichen Besitzung hat Leonhard M. im Jahre 1930 3 1/2 ha an den Antragsteller veräußert. Dieser hat dort vor einiger Zeit ein Landhaus, das R.haus, und kürzlich ein Gärtnerhaus erbauen lassen. Der Antragsteller nutzt das eingezäunte Gelände teils als Garten teils als Weide für einige Kleintiere. Ein Teil des Geländes ist felsiges Unland. Außerdem ist der Antragsteller Eigentümer zweier kleiner landwirtschaftlicher Güter in Nordrhein-Westfalen, die er durch Erbgang erworben hat, und Miteigentümer einer 63 ha umfassenden Waldfläche. Im übrigen betreibt er ein Bergwerk und zwei Ziegeleien. Zur Zeit ist er damit befaßt, bei St. eine größere Fabrik zur Herstellung von Straßenbaumaschinen zu errichten, die einmal etwa 600 Betriebsangehörige beschäftigen soll.

2

Der Landwirt Leonhard M. hat dem Antragsteller in notarieller Urkunde vom 27. März 1956 (Nr. .../56 der Urkundenrolle des Notars E. in S.) seinen gesamten Grundbesitz zum Preise von 19.000 DM zum Kauf angeboten. Er hat diese Maßnahme damit begründet, daß er gesundheitlich zur Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr in der Lage und seine Ehefrau nur noch bedingt arbeitsfähig sei, auch die Kinder aus ihrer ersten Ehe nicht als Arbeitskräfte für den Hof in Frage kämen, zumal da der Sohn Josef, der wegen eines Unfalls im Krankenhaus liege, in absehbarer Zeit nicht wieder auf dem Hof werde tätig sein können.

3

Der Antragsteller ist zur Annahme des Kaufangebots bereit. Er hat sein Interesse an dem Erwerb des Hofes damit begründet, daß er die Absicht habe, auf dem D.hof eine moderne Schweinemästerei, eine Geflügelfarm und eine Gemüsegärtnerei einzurichten, deren Erzeugnisse er zur Versorgung der Werkskantine der künftigen St. Maschinenfabrik dringend benötige, während andererseits die Küchenabfälle dieser Kantine der geplanten Schweinemästerei zugute kommen sollten.

4

Das Landwirtschaftsamt hat sich gegen die von M. und Kl. nachgesuchte Genehmigung des Kaufangebots C ausgesprochen, weil die Nassauische Siedlungsgesellschaft den Hof geschlossen ankaufen wolle und Landwirte in U. an dem Erwerb einzelner Grundstücke interessiert seien, während Kl. aus der Besitzung durch Zukauf von Ländereien eine verpachtungsfähige Ackernahrung machen und diese dann verpachten wolle.

5

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Kaufangebot die Genehmigung versagt, weil Kl. Fabrikant und schon aus Zeitmangel gar nicht in der Lage sei, den Hof wie ein ordentlicher Landwirt zu bewirtschaften, so daß § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Hess.DVO zum KRG Nr. 45 der Genehmigung entgegenstehe. Einen weiteren Versagungsgrund hat das Amtsgericht in dem öffentlichen Interesse daran gesehen, daß der Hof mit Hilfe der Nassauischen Siedlungsgesellschaft an eine bäuerliche Familie als Existenzgrundlage gelange, zumal da der D.hof durch Erwerb weiterer Grundstücke zu einer vollen Ackernahrung aufgestockt werden könne.

6

Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde hat Kl. u.a. vorgebracht: Der Nassauischen Siedlungsgesellschaft stehe kein Vorkaufsrecht zu. Der Eigentümer lehne auch eine Veräußerung an sie ab. Nach dem Gesetz brauche der Erwerber landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht Landwirt zu sein. Er stamme im übrigen aus der Landwirtschaft und bringe die zur Bewirtschaftung nötige Eignung und Sachkunde mit, wohne in U. und bewirtschafte dort bereits rund 15 Morgen, die früher zum D.hof gehört hätten. Er beabsichtige auch nicht etwa die Verpachtung des D.hofes, sondern wolle ihn unter seiner Aufsicht durch einen Flüchtling, der gelernter Landwirt sei, bewirtschaften lassen.

7

Die Landwirtschaftskammer hat die sofortige Beschwerde als unbegründet angesehen und u.a. geltend gemacht: Kl. sei kein Landwirt und besitze in U. lediglich ein Landhaus. Sein dortiger Grundbesitz werde teils gärtnerisch, teils als Schafweide genutzt. Die Ländereien des D.hofes seien für einen Gemüseanbau und eine Schweinemästerei ungeeignet, so daß sich diese Betriebe sehr bald als unrentabel herausstellen würden. Im übrigen seien die Landwirte B. und So. bereit, den D.hof zu den Bedingungen des Kaufangebots zu erwerben. Andere Landwirte in der Nachbarschaft hätten außerdem Interesse an dem Erwerb einzelner Grundstücke des D.hofes. Falls sich für einige Parzellen keine Käufer finden sollten, könnten diese Grundstücke bei der bevorstehenden Flurbereinigung von Nutzen sein. Angesichts dieser Sachlage sei ein Übergang der geschlossenen landwirtschaftlichen Besitzung auf einen Nichtlandwirt nicht zu billigen.

8

Der Beschwerdeführer Kl. ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen: Der Landwirt B. beabsichtige nicht, als sein Konkurrent aufzutreten, sondern sei nur daran interessiert, daß So. den D.hof nicht erhalte. Dieser sei Mahlbursche und wohl nicht in der Lage, den Kaufpreis aufzubringen. Die übrigen Kaufinteressenten wollten nur einige bessere Parzellen des Hofes erwerben, der bei Veräußerung dieser Grundstücke mit der Folge zerschlagen würde, daß das schlechte Land übrig bleibe. Außerdem komme es auch gar nicht darauf an, ob jetzt Bewerber für den Hof oder einzelne seiner Parzellen vorhanden seien. Maßgebend sei vielmehr nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juni 1954 (RechtdLandw 1954, 254 ff) der Zeitpunkt des Kaufangebots. Damals seien aber keine Kaufinteressenten für den ganzen Hof vorhanden gewesen, obwohl in der dortigen Gegend bekannt gewesen sei, daß M. zur Bewirtschaftung des Betriebes nicht mehr in der Lage sei und dringend Geld benötige. Auch sei den Sparkassenleitern Br. und F. die Besitzung zum Kauf angeboten worden, die M. außerdem um Vermittlung eines Käufers gebeten habe. Das habe aber zu keinem Erfolg geführt.

9

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers Kl. als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine vom Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er die Genehmigung des Kaufangebots weiter verfolgt.

10

II.

Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die Übertragung des Eigentums an einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück auf einen Nichtlandwirt unzulässig sein solle, solange ein Landwirt bereit sei, das Grundstück zu angemessenen Bedingungen zu erwerben; und von diesem Grundsatz nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen abgegangen werden könne. Es hat weiter erwogen, daß in Fällen, in denen es sich nicht nur um einzelne Grundstücke, sondern um ein geschlossenes Hofgut handle, das - wie hier - einer Ackernahrung zumindest nahe komme, ein strenger Maßstab bei der Prüfung anzulegen sei, ob die Gutsübernahme durch einen Nichtlandwirt ausnahmsweise genehmigt werden könne, da ein erhöhtes Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung solcher Betriebe in bäuerlicher Hand bestehe. Das Oberlandesgericht hat hier besondere Umstände vermißt, die eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz rechtfertigen könnten. Es hat festgestellt, daß die Ländereien des D.hofes zu den besseren Böden jener Gegend zählen, und weiter angenommen, daß Kl. zwar den nötigen Willen und die finanzielle Kraft besitze, den D.hof zu den ihm vorschwebenden Zwecken auf- und auszubauen. Nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts würde Kl. indessen fachlich und arbeitsmäßig nicht in der Lage sein; dem landwirtschaftlichen Teil des von ihn geplanten Betriebes auch nur durch entsprechende Anweisungen und Überwachungsmaßnahmen gegenüber seinen in der Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmern vorzustehen. Diese Anforderungen stellen aber nach Ansicht des Beschwerdegerichts das Mindestmaß dessen dar, was der Gesetzgeber nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Hess.DVO zum KRG Nr. 45 von dem Erwerber landwirtschaftlichen Grundbesitzes erwartet.

11

Das Oberlandesgericht hat angesichts dessen; daß der angeführte Versagungsgrund auf einer Ermessensvorschrift beruht, weiter geprüft; ob etwa ein sonstiges öffentliches Interesse so gewichtig für die Überlassung des D.hofes an den Beschwerdeführer spreche; daß der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr 1 der DVO dahinter zurücktreten müsse. Es hat diese Frage verneint, weil die Errichtung und Erhaltung der St. Fabrik und die Einrichtung einer Werkskantine von dem Erwerb des D.hofes durch den Beschwerdeführer nicht abhängig seien; denn die für die Werkskantine benötigten Lebensmittel könnten auch von anderen Erzeugungsstätten bezogen werden und für die Küchenabfälle würden sich auch sonstige Abnehmer finden. Ein öffentliches Interesse an dem geplanten landwirtschaftlichen Nebenbetrieb hat das Oberlandesgericht deshalb verneint.

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Der Umstand, daß der schlechte Wirtschaftszustand des D.hofes dessen Übergang in andere Hände im öffentlichen Interesse dringend geboten erscheinen lasse; könnte den Übergang der Besitzung auf den Beschwerdeführer nach Ansicht des Oberlandesgerichts nur rechtfertigen; wenn kein ordentlicher Landwirt als Kaufinteressent vorhanden wäre, während sich hier tatsächlich eine Reihe von Landwirten um den Erwerb einzelner Parzellen bemühen und zwei Interessenten den D.hof geschlossen ankaufen möchten, gegen deren landwirtschaftliche Befähigung der Beschwerdeführer durchgreifende Bedenken nicht habe vorbringen können und deren Zahlungsfähigkeit angesichts der möglichen Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auch nicht zweifelhaft erscheine. Bei dieser Sachlage erfordert nach der Auffassung des Beschwerdegerichts das öffentliche Interesse, daß der Beschwerdeführer als Nichtlandwirt zum Erwerb der landwirtschaftlichen Besitzung nicht zugelassen wird. Das Oberlandesgericht hat weiter geprüft, ob etwa die Kaufanwärter hier deshalb außer Betracht bleiben müßten, weil sie im Zeitpunkt des Kaufangebots mit ihren Kaufinteresse noch nicht hervorgetreten seien. Es hat diese Frage verneint und ausgeführt: Es vermöge die Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz nicht zu teilen, nach der es auf den Zeitpunkt des Kaufabschlusses bzw. des Kaufangebots ankommen solle, da sie den praktischen Bedürfnissen nicht gerecht werde. Vielfach werde den interessierten Kreisen die Möglichkeit eines Landerwerbs überhaupt erst durch die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens bekannt. Im übrigen sei nicht einzusehen, warum der Verfahrensgrundsatz sonstiger Tatsachenverfahren, nach dem regelmäßig der Sachverhalt; wie er sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darstelle, der Entscheidung zugrunde zu legen sei, im landwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren nicht gelten solle, obwohl dieses weitgehend dem Grundsatz der Amtsaufklärung unterliege.

13

Der Antragsteller hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juni 1954 abgewichen sei. Er bezeichnet die Ansicht als irrig, daß Verkaufsabsichten vielfach erst durch eingeleitete Genehmigungsverfahren bekannt würden, und macht geltend, im vorliegenden Falle treffe das nach seinem Vorbringen in der Beschwerdeinstanz jedenfalls nicht zu. Der Antragsteller sieht auch den Nachweis, daß ein Landwirt bereit und in der Lage sei, die Besitzung zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, bisher nicht als erbracht an und meint, es müsse, wenn man der nicht zu billigenden Ansicht des Beschwerdegerichts folgen wolle, verlangt worden, daß der angebliche Kauf Interessent eine rechtlich verbindliche Erklärung hinsichtlich seines Kaufantrages abgebe und seine Zahlungsfähigkeit nachweise, da anderenfalls jeder Landwirt, der nur ein Teilgrundstück zu erwerben beabsichtige, durch eine ihn nicht bindende Erklärung den Verkauf stören und den sich in Not befindenden Verkäufer ausnützen könne.

14

Nach Ansicht des Antragstellers hat das Beschwerdegericht danach seine Aufklärungspflicht verletzt und gilt dies nicht zuletzt auch hinsichtlich der Feststellung, daß er (Antragsteller) nicht in der Lage wäre, Anweisungen für die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes zu erteilen und diese zu übe wachen.

15

III.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

16

Der Antragsteller leitet die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus § 24 Abs. 2 Nr 1 LwVG unter Bezugnahme auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juni 1954 (RechtdLandw 1954, 254) her. Dieses hat in jener Entscheidung die Veräußerung mehrerer Parzellen an einen Nichtlandwirt genehmigt. Es hat die Darstellung der Verkäuferin, sie habe seit Jahren vergeblich versucht, einen Kaufinteressenten zu finden, als nicht widerlegt angesehen und einen Beschluß der Gemeindevertretung von M., die Parzellen zu erworben, u.a. deshalb nicht als Nachweis für das Vorhandensein eines anderen Kaufinteressenten genügen lassen, weil der Kaufvertrag bereits am 15. Dezember 1952 abgeschlossen, der Beschluß der Gemeindevertretung aber erst am 11. November 1953 gefaßt worden sei. Darin ist, wie dem Antragsteller zuzugeben ist, zum Ausdruck gekommen, daß das Oberlandesgericht Koblenz bei der frage, ob die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt genehmigt werden kann, das Vorhandensein anderer Kaufinteressenten dann nicht mehr berücksichtigen will, wenn diese mit ihrer Erwerbsabsicht erst nach Abschluß des Kaufvertrages hervorgetreten sind. Das Beschwerdegericht hat diese Rechtsauffassung abgelehnt und seinerseits auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt. Die von dem Antragsteller geltend gemachte Abweichung liegt danach vor. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auch auf dieser Abweichung; denn es hat die Versagung der Genehmigung des Kaufangebots letzten Endes deshalb gebilligt, weil Kauf Interessenten aus dem Kreise der Landwirtschaft vorhanden seien. Diese sind aber erst im laufe des Beschwerdeverfahrens namhaft gemacht worden. Ihr Erwerbsinteresse hätte daher vom Standpunkt des Oberlandesgerichts Koblenz aus unberücksichtigt bleiben müssen und der Genehmigung des Kaufangebots nicht entgegengestanden.

17

Die Rechtsbeschwerde war danach zur Zeit ihrer Einlegung am 31. Dezember 1956 zulässig, da damals die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG gegeben waren. Es bleibt indessen zu prüfen, ob das Rechtsmittel etwa im laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens unzulässig geworden ist. Der erkennende Senat hat nämlich zu der Frage, welcher Zeitpunkt dafür maßgebend ist, ob Kaufinteressenten aus dem Kreise der Landwirte vorhanden sind, in seiner Entscheidung vom 5. Februar 1957 (V BLw 36/56) Stellung genommen und sich dahin ausgesprochen, daß es auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz ankommt, hat also denselben Standpunkt vertreten, den im vorliegenden Falle das Beschwerdegericht eingenommen hat. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1954 (V BLw 48/54, RechtdLandw 1955, 75 = Lind-Möhr Nr. 4 zu § 24 LwVG) ist bei der Frage der Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr 1 LwVG stets auf den neuesten Stand der Rechtsprechung abzustellen, da die Rechtsbeschwerde dazu dienen soll, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen zu gewährleisten und zu fördern. Dort ist dargelegt, daß es nicht genügen kann, wenn eine Rechtsfrage früher einmal von einem der nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichte anders beantwortet worden ist, als es in einer späteren Entscheidung geschehen ist, und die Auffassung eines Oberlandesgerichts dann nicht maßgebend sein kann, wenn bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der betreffenden Frage vorliegt. Es ließe sich danach die Ansicht vertreten, daß im vorliegenden Falle nunmehr allein der Beschluß, des Senats vom 5. Februar 1957 maßgebend und damit die Möglichkeit entfallen sei, sich weiterhin auf die Abweichung des Beschwerdegerichts von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juni 1954 zu berufen; daß mit anderen Worten die Rechtsbeschwerde im laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens unstatthaft geworden sei. Für diese Auffassung könnte sprechen, daß es sich zur Herbeiführung und Förderung einer einheitlichen Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen erübrigt, zu einer Rechtsfrage, über die der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, noch einmal Stellung zu nehmen, solange keine neuere, von seiner Auffassung abweichende Entscheidung ergangen und damit auch keine Veranlassung zu einer Überprüfung des eingenommenen Rechtsstandpunkts gegeben ist. Dieser Gesichtspunkt allein kann indessen für die hier aufgeworfene Frage nicht ausschlaggebend sein. Es kommt vielmehr darauf an, auf welchen Zeitpunkt das Gesetz die Frage der Abweichung abstellt. Diese Frage hat in dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen keine ausdrückliche Regelung gefunden. Ebensowenig ist sie in § 72 ArbGG für die Divergenzrevision in Arbeitssachen beantwortet worden. Das Bundesarbeitsgericht hat sich bereits in mehreren Entscheidungen mit dem für die Abweichung maßgebenden Zeitpunkt befaßt. Es hat in seiner Entscheidung vom 3. Januar 1955 (BAG 1, 224 = Hueck-Nipperdey-Dietz Nr. 23 zu § 72 ArbGG) auf den Zeitpunkt der Einlegung der Revision abgestellt. Dort Handelte es sich darum, daß eine von dem angefochtenen Urteil divergierende Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts durch eine spätere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überholt war. Der Beschluß vom 3. Januar 1955 hatte einen Fall des § 72 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zum Gegenstand. Diese Vorschrift läßt die Revision zu, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat die Zustimmung von Pohle (Hueck-Nipperdey-Dietz, § 72 ArbGG Anm. zu Nr. 43) gefunden, während Wieczorek den Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist als den maßgebenden ansehen möchte, weil die Divergenzrevision an die Begründung anknüpfe (vgl. Anmerkung zu dem Beschluß vom 3. Januar 1955 in Hueck-Nipperdey-Dietz unter Nr. 23 zu § 72 ArbGG).

18

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen kennt eine dem, § 72 Abs. 1 Satz 3 ArbGG entsprechende Vorschrift nicht. § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG findet, soweit es sich um die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs handelt, eine Parallele in § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, der die Revision zuläßt, wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts von einer in der Revisionsbegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluß vom 29. Mai 1956 (Hueck-Nipperdey-Dietz, Nr 43 zu § 72 ArbGG) die Ansicht vertreten, daß die Divergenzrevision gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur statthaft sei, wenn die angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bereits vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangen sei. Es hat diese Auffassung aus dem Wortlaut der Vorschrift, vor allem aber auch aus ihrem Sinn abgeleitet, nach dem die Revision im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung statthaft sein solle, die dann allein nur berührt werde, wenn die gleiche Rechtsfrage zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils durch das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden gewesen sei und das angefochtene Urteil in seinen tragenden Gründen hiervon abweiche. Das Bundesarbeitsgericht hat sich von diesem Standpunkt aus dahin ausgesprochen, daß die Statthaftigkeit der Revision auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die in der Zeit nach Erlaß des Urteils des Landesarbeitsgerichts bis zur Einlegung der Revision oder während des Revisionsverfahrens ergehe, nicht mehr gestützt werden könne. In dieser Entscheidung ist also für die Frage der Zulässigkeit der Divergenzrevision nur denjenigen Entscheidungen Bedeutung beigemessen worden, die schon vor dem Erlaß des angefochtenen Urteils des Landesarbeitsgerichts ergangen waren. Maßgebend soll danach in den Fällen des § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG der Zeitpunkt sein, zu dem das angefochtene Urteil erlassen ist.

19

Für die Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG kann nichts anderes gelten. Hierfür spricht schon der Wortlaut dieser Vorschrift, nach dem die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung zulässig ist, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ... abgewichen ist. Diese auf die Vergangenheit ausgerichtete Fassung stellt eindeutig darauf ab, daß die angezogene Entscheidung schon vorliegen mußte, als der angefochtene Beschluß erging. § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bringt nicht mit der gleichen Deutlichkeit zum Ausdruck, daß die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, schon vorgelegen haben muß, als das angefochtene Urteil erlassen wurde. Gleichwohl hat das Bundesarbeitsgericht auch den Wortlaut des Gesetzes für seine oben wiedergegebene Rechtsauffassung herangezogen. Weit mehr spricht noch die Fassung des § 24 Abs. 2 Nr 1 LwVG dafür, daß nach dem Willen des Gesetzgebers für die Frage der Abweichung der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung maßgebend sein soll. Pohle (a.a.O.) billigt die letztgenannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und möchte sogar in den Fällen des § 72 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung abstellen. Läßt man, wie die Fassung des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG es erfordert, den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses für die Frage der Abweichung entscheidend sein, so sind die Beteiligten, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und auch keiner der Fülle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG gegeben ist, ohne weiteres in der Lage, sich ein einigermaßen zuverlässiges Bild von der Zulässigkeit und den Aussichten einer Abweichungsrechtsbeschwerde zu machen. Wollte man aber später ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs als maßgebend ansehen, so wurden die Beteiligten niemals mit einiger Sicherheit voraussehen können, ob nicht eine zulässigerweise, eingelegte Rechtsbeschwerde im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch eine nach Einlösung des Rechtsmittels ergehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig werden werde. Das Bundesarbeitsgericht hat in der oben angeführten Entscheidung vom 3. Januar 1955 zutreffend ausgeführt, die Entscheidung der strittigen Frage durch das Bundesarbeitsgericht könne noch schwebende andere Revisionen, welche dieselbe Rechtsfrage zum Gegenstand hätten, nicht unstatthaft machen; denn auch die Partei, die mit der einmal zulässigerweise eingelegten Revision ihr Recht suche, habe ein Interesse an der richtigen Entscheidung ihres Rechtsstreits und dürfe nicht der Gefahr ausgesetzt werden, daß ihre zulässig eingelegte Revision durch die später von dem Bundesarbeitsgericht in einer anderen Revision vorgenommene Klärung der Rechtsfrage unzulässig werde und ihr noch dazu die Kosten der Revision aufgebürdet würden. Das dort für die Divergenzrevision Gesagte trifft in gleichem Maße auf die Abweichungsrechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen zu. Auch diese Erwägungen sprechen dafür, dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend, auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses abzustellen.

20

Die bei ihrer Einlegung am 31. Dezember 1956 zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nach alledem nicht dadurch unzulässig geworden, daß der erkennende Senat am 5. Februar 1957 in einer anderen Rechtsbeschwerdesache über die zwischen dem Beschwerdegericht und dem Oberlandesgericht Koblenz strittige Rechtsfrage entschieden hat.

21

Die Rechtsbeschwerde ist indessen unbegründet.

22

Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Genehmigung letzten Endes deshalb gebilligt, weil Kaufinteressenten aus dem Kreise der Landwirte vorhanden seien und der Antragsteller als Nichtlandwirt daher zum Erwerb der landwirtschaftlichen Besitzung nicht zugelassen werden könne. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht hätte die Erwerbsabsicht anderer Interessenten nicht berücksichtigen dürfen, weil diese mit ihrer Erwerbsbereitschaft bis zur Abgabe des notariellen Kaufangebots vom 27. März 1956 nicht hervorgetreten seien, ist irrig. Wie oben bereits gesagt wurde, hat sich der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 5. Februar 1957 auf den Standpunkt gestellt, daß es für die Frage, ob Kaufinteressenten aus dem Kreise der Landwirte vorhanden sind, auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz ankommt. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung auf die Zielsetzung der Versagungsgründe, die Volksernährung zu sichern und sie gefährdende Rechtsgeschäfte zu verhindern, hingwiesen und den Grundsatz herausgestellt, daß land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz - nicht zuletzt wegen des allgemein bestehenden großen Landbedarfs - grundsätzlich nur solchen Personen zukommen darf und vorbehalten bleiben muß, die an der land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung nichts ändern und ihn auch selbst bewirtschaften wollen. Die Veräußerung solchen Grundbesitzes an einen Nichtlandwirt kann daher, wenn für sie nicht besonders triftige Gründe vorliegen, nur genehmigt werden, wenn Erwerbsinteressenten aus dem Kreise der Landwirtschaft nicht vorhanden sind. Denn das öffentliche Interesse, das durch das Genehmigungsverfahren gewahrt werden soll, erheischt die Bevorzugung der Landwirte bei der Veräußerung landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Dieses Ziel wäre aber nicht zu erreichen, wenn man auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages oder der Abgabe des Kaufangebots abstellen wollte; denn dann wäre den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit genommen, ein dem Rechtsgeschäft entgegenstehendes öffentliches Interesse zur Geltung zu bringen, da sie in der weit überwiegenden Zahl der Fälle mit dem Vertrage erst nach seinem Abschluß durch seine Vorlage zwecks Genehmigung befaßt worden. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde und des Oberlandesgerichts Koblenz steht danach mit dem Sinn und Zweck des Genehmigungserfordernisses in Widerspruch. Dies erhellt auch daraus, daß das Gericht nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 12 PGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen hat. Denn daraus folgt zwingend, daß bei der Entscheidung von dem Ergebnis der angestellten Ermittlungen auszugehen ist und infolgedessen auch alle diejenigen Tatsachen zu berücksichtigen sind, die in diesem Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtsgeschäfts entgegenstehen. Zutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, daß kein Grund erkennbar sei, warum der Verfahrensgrundsatz sonstiger Tatsachenverfahren, nach dem regelmäßig der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darstelle, der Entscheidung zugrunde zu legen sei, im landwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren, das weitgehend den Grundsätzen der Amtsaufklärung unterliege, durchbrochen sein sollte. Der erkennende Senat hat für Vertragshilfesachen, in denen sich das Vorfahren ebenso wie in Landwirtschaftssachen wei t gehend nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet (§ 8 VHG), ebenfalls den Standpunkt eingenommen, daß der Sachstand zur Zeit der Entscheidung des Gerichts und bei weiterer Beschwerde derjenige zur Zeit der Entscheidung durch das Gericht der ersten Beschwerde maßgebend ist (Beschluß vom 12. Oktober 1954, V ZB 21/54, BGHZ 14, 398 = NJW 1954, 1803 = Lind-Möhr Nr. 9 zu § 1 VHG). Hieran hat der Senat in späteren Entscheidungen festgehalten (vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Mai 1956, V ZB 56/55, NJW 1956, 1277 = Lind-Möhr Nr. 11 zu § 3 VHG, und vom 26. April 1957, V ZB 18/56). Nach alledem hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt und das Vorhandensein erwerbswilliger Landwirte berücksichtigt. Die Rechtsbeschwerde konnte sich danach nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juni 1954 berufen.

23

Die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, es fehle bisher an dem Nachweis, daß ein Landwirt bereit und in der Lage sei, den D.hof zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, ist ebenfalls unbegründet. Der Antragsteller stellt an diesen Nachweis überspannte Anforderungen, indem er verlangt, daß die Kaufinteressenten eine rechtlich bindende Erklärung abgeben, die sie zum Erwerb der Besitzung verpflichtet. In Landwirtschaftssachen entscheidet das Gericht über Art und Umfang der Ermittlungen nach freiem Ermessen. Die Ermittlungen sind soweit auszudehnen, als es nach der Sachlage erforderlich ist. Sie sind abzuschließen, wenn der Sachverhalt so vollständig aufgeklärt ist, daß von einer weiteren Beweisaufnahme ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden kann (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 22. November 1956, V BLw 12/56, und die dort angeführte Literatur). Wann eine vollständige Aufklärung der einzelnen in Betracht kommenden Punkte erzielt ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Daß das Beschwerdegericht hier von seinem pflichtgemäßen Ermessen einen unrichtigen oder nicht ausreichenden Gebrauch gemacht habe, ist nicht ersichtlich. Seine Feststellung, daß die Landwirte B. und So. zum Erwerb des ganzen D.hofes bereit sind und weitere Landwirte Teile der Ländereien dieses Hofes erwerben möchten, gründet sich auf die Angaben der Land- und Forstwirtschaftskammer Hessen-Nassau und die von dieser eingereichten schriftlichen Erklärungen der interessierten Landwirte. Das Beschwerdegericht hatte die Land- und Forstwirtschaftskammer um Auskunft über das Vorhandensein etwaiger Kaufinteressenten gebeten, die ihrerseits Ermittlungen durch das Landwirtschaftsamt in Schlüchtern hat anstellen lassen und sich dahin ausgesprochen hat, daß sie ein ernstes Kaufinteresse der von ihr benannten Landwirte für gegeben halte. Daß das Beschwerdegericht auf Grund dieser Auskunft und ihrer Unterlagen seinerseits zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Benannten ernste Kaufabsichten hegen, ist rechtlich, nicht zu beanstanden; denn das Oberlandesgericht hat die Auskunft von derjenigen Stelle eingeholt, die nach ihrem Aufgabenbereich am ehesten zu einer sachgemäßen Äußerung in der Lage und nach § 17 LwVG zur Amtshilfe auch verpflichtet war. Wollte man verlangen, daß die Kaufinteressenten rechtsverbindliche Erklärungen bezüglich des von ihnen angeblich beabsichtigten Erwerbes abgeben, so würde das praktisch zur Ausschaltung der erwerbswilligen Landwirte und des öffentlichen Interesses an der Veräußerung der Grundstücke an sie führen; denn die Erwerbswilligen werden in den seltensten Fällen bereit sein, derartige Erklärungen abzugeben und für sie Kosten aufzuwenden, zumal da in der Regel der Ausgang des schwebenden Genehmigungsverfahrens und die Bereitschaft des Eigentümers, seinen Grundbesitz gerade an sie zu veräußern, ungewiß sein werden. Das gilt insbesondere, wenn - wie hier - zahlreiche Erwerbswillige vorhanden sind. Es muß daher genügen, wenn das Gericht sich auf eine andere geeignete Weise die Überzeugung von der Ernsthaftigkeit des Erwerbswillens der auftretenden Interessenten verschafft. Ob es diese etwa als Zeugen vernehmen oder sich reit einer Auskunft der Landwirtschaftsbehörde begnügen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen und wird von der Lage des einzelnen Falles abhängen. Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdegericht jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, von seinem Ermessen keinen ausreichenden Gebrauch gemacht zu haben, weil es von den Kaufinteressenten keine bindenden Erklärungen über ihre Ankaufsbereitschaft gefordert habe.

24

Das Beschwerdegericht brauchte auch auf den angetretenen Beweis für die Behauptung nicht einzugehen, daß der Landwirt B. nur einen Erwerb des D.hofes durch So. verhindern, nicht aber mit dem Antragsteller konkurrieren wolle. Nach der Auskunft des Landwirtschaftsamts hat So. die Land- und Forstwirtschaftskammer und den Hessischen Minister für Landwirtschaft und Forsten gebeten, ihn in seinem Bestreben, den D.hof zu erwerben, nach Möglichkeit zu unterstützen. Daraus folgt, daß nicht nur So. ein ernsthafter Kaufinteressent ist, sondern daß auch B. jedenfalls dann auf den Hof reflektiert, wenn das Kaufangebot vom 27. März 1956 nicht genehmigt wird. Es bedurfte danach keiner weiteren Ermittlungen über, die Absichten des Landwirts B. und ihre Motive. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt also auch insoweit nicht vor. Ebensowenig waren Ermittlungen über die Zahlungsfähigkeit des Landwirts So. erforderlich; denn das Beschwerdegericht hat zutreffend erwogen, daß für den Erwerb des Hofes notfalls öffentliche Mittel zur Verfügung stehen würden. Im übrigen kann von den Kaufinteressenten auch nicht die Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse verlangt werden, vielmehr muß sich das Beschwerdegericht in geeigneter Weise die Überzeugung verschaffen, daß diese zur Aufbringung der zum Ankauf erforderlichen Mittel imstande sind. Besondere Ermittlungen in dieser Richtung erübrigen sich aber dann, wenn für den gedachten Zweck gegebenenfalls öffentliche Gelder zur Verfügung stehen. Eine Verletzung seiner Emittlungspflicht fällt dem Beschwerdegericht danach auch hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Erwerbswilligen nicht zur Last.

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Nach alledem ist das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum zu der Feststellung gelangt, daß Kaufinteressenten sowohl für den ganzen D.hof als auch für Teile seiner Ländereien vorhanden sind. Es entspricht den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß das Beschwerdegericht unter diesen Umständen die Genehmigung des Kaufangebots vom 27. März 1956 für nicht angängig gehalten hat.

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Ob die weitere Feststellung des Oberlandesgerichts, der Antragsteller wurde nicht in der Lage sein, seine in der Land Wirtschaft tätigen Arbeitnehmer mit sachgemäßen Anweisungen zu versehen und deren ordnungsmäßige Ausführung zu überwachen bedenkenfrei getroffen worden ist oder ob es in dieser Hinsicht wie die Rechtsbeschwerde meint, weiterer Ermittlungen bedurft hätte, kann dahingestellt bleiben; denn das Kaufangebot hätte nach Lage der Sache selbst dann nicht genehmigt werden können wenn dem Antragsteller diese Fähigkeiten zu unrecht abgesprochen sein sollten.

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Nach alledem erwies sich die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34, 44 LwVG. Da sich die Witwe Müller im dritten Rechtszuge nicht hat vertreten lassen, erübrigte sich eine Entscheidung über die außer gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock