Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1957, Az.: V ZR 144/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1957
- Aktenzeichen
- V ZR 144/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 19.04.1955
Rechtsgrundlage
- Art. 134 Abs. 1 GrundG
Fundstellen
- DVBl 1957, 733 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1957, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1148 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Bauern Ludwig K.,
2. des Werner K.,
3. der Grete K.,
4. der Helma R., geb. K.,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Kiel, dieser vertreten durch den Leiter der Bundesvermögensstelle in Lübeck, Walderseestraße 6,
Amtlicher Leitsatz
Die Bundesrepublik haftet für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs - Reichsfiskus (Luftwaffe) - auch nach der Wiederaufstellung bewaffneter Streitkräfte nicht aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Augustin, Dr. Oechßler und Dr. Freitag
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. April 1955 wird auf Kosten der Kläger zurückgeweisen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Erblasserin der Kläger, die Ehefrau des Klägers zu 1) und die Mutter der Kläger zu 2) bis 4), hat mit zwei Kaufverträgen vom 8. August 1940 von ihrem im Grundbuch von S. Bl ... eingetragenen Grundstück die Parzellen 59, 60, 61 und 62 mit etwa 4,9060 ha zum Preis von 7.849,60 RM und die Parzelle 26 mit etwa 0,6646 ha zum Preis von 863,98 RM an das Deutsche Reich - Reichsfiskus (Luftfahrt) - verkauft. Für die genauen Größen sollte eine auf Kosten des Käufers noch vorzunehmende Vermessung maßgebend sein. Nach § 2 der Verträge sollten die Kaufpreise nach Eingang der grundbuchamtlichen Mitteilung von der lastenfreien Umschreibung beim Käufer fällig und zahlbar sein. Die Vermessung ist nicht durchgeführt worden. Am 29. November 1940 teilte das Luftgaukommando XI, das die Verträge für das Deutsche Reich abgeschlossen hatte, dem Kläger zu 1) mit, daß in absehbarer Zeit mit einer amtlichen Vermessung nicht zu rechnen sei, zum Ausgleich besonderer Härte aber eine einmalige Ernteentschädigung in Hohe von 7.875 RM, die in dieser Höhe in einem der Verträge auch vorgesehen war, überwiesen werde. Dies ist auch geschehen. Die Kaufpreise wurden nicht bezahlt. Die Rechtsvorgängerin der Kläger ist heute noch als Eigentümerin der Parzellen im Grundbuch eingetragen.
Das verkaufte Gelände sollte der Vorbereitung einer Anlage von Großanklagern für Flugbenzin und der Errichtung einer Raffinerie im Raum B.-S. dienen. Im Zug der Durchführung dieser Pläne ist dann auch eine große Bunkergruppe für die unterirdische Aufbewahrung von Flugbenzin im Rohbau fertiggestellt worden. Diese hat die Besatzungsmacht in den Jahren 1950-1952 sprengen lassen. Seit der Errichtung der Bundesrepublik wird das Gelände von der Bundesvermögensstelle in Lübeck verwaltet.
Mit Schreiben vom 26. März 1954 hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläger die Bundesvermögensstelle in Lübeck unter Rücktrittsandrohung aufgefordert, bis zum 31. März 1954 die Käuferpflichten aus den beiden Verträgen (Durchführung der Vermessung, Zahlung der Kaufpreise) zu erfüllen und vollen Ersatz für die durch den Verzug mit der Erfüllung der Käuferpflichten entstandenen Schaden zu leisten.
Da die Bundesvermögensstelle ablehnend geantwortet hat, verlangen die Kläger die Herausgabe der Parzellen und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, alle Schäden zu ersetzen, die ihnen aus dem Abschluß der Verträge entstanden seien.
Die Kläger tragen hierzu vor:
Die Beklagte habe an den Parzellen den Besitz erlangt, da sie diese genutzt und bis in die jüngste Zeit aus ihnen Kies und andere Baumaterialien entnommen und verkauft habe. Im übrigen sei auch nach Art. 134 Abs. 1 GrundG das Vermögen des Reichs auf den Bund übergegangen.
Das der Beklagten zustehende Recht zum Besitz sei aber wieder entfallen, da die beiden Verträge auf Grund der Rücktrittserklärung hinfällig geworden seien. Die Voraussetzungen für den Rücktritt hätten vorgelegen, da die Käuferin mit ihrer Verpflichtung zur Vornahme der Vermessung, welche die Bedingung für das Fälligwerden der Kaufpreise gewesen sei, sich in Verzug befunden habe. Die Beklagte müsse dafür einstehen, wenn zehn Jahre nach dem Zusammenbruch des Reichs eine Regelung der Reichsverbindlichkeiten noch nicht erfolgt sei und auch nicht abgesehen werden könne, wann ein Kriegsfolgenschlußgesetz in Kraft treten werde, und ferner, ob es für den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sei. Da die Beklagte die Gegenleistung beharrlich verweigert habe, habe sich das Rücktrittsrechts auch aus dem "Äquivalenzgedanken" ergeben.
Es sei auch der Zweck des Vertrages, der in der Verwendung des Geländes für Rüstungsaufgaben gelegen habe, weggefallen.
Bei den Verträgen habe es sich ferner um eine verbrämte Form der Enteignung gehandelt. Die Rechtsvorgängerin der Kläger habe kein Interesse daran gehabt, das Gelände, das sich in einem sehr guten Kulturzustand befunden habe, abzugeben. Es sei ihr jedoch bei den Verhandlungen unmißverständlich zu verstehen gegeben worden, daß es für sie ratsam sei, Kaufverträge über das von der Luftwaffe benötigte Gelände abzuschließen, da ihr sonst das Gelände enteignet werden müsse.
Öffentliche Interessen ständen der Herausgabe nicht entgegen, da das Gelände heute eine verlassene Wüste abseits des Verkehrs sei und von der Beklagten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht benötigt werde.
Der Feststellungsnapruch sei zulässig und begründet, weil die Schadensersatzforderung gegen das Reich zur Zeit nicht durchführbar sei. Die Beklagte sei Jedoch verpflichtet, sich gegenüber Feststellungen treffen zulassen, die es ermöglichten, im Falle der Regelung der Reichsschulden die Forderungen der Kläger gegen das Reich als unzweifelhaft auch gegenüber der Bundesrepublik nachzuweisen.
Die Kläger haben beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie die ganz oder teilweise in ihrem Besitz befindlichen, im Grundbuch von S. Band II Blatt 46 eingetragenen Flurstücke Nr.: 26, 62, 59, 60, 61, Flur 4 der Gemarkung von S. herauszugeben,
- 2.
festzustellen, daß die Beklagte zum Schadensersatz für alle die Schäden verpflichtet ist, die ihnen durch den Abschluß der Kaufverträge vom 8. August 1940 mit dem Deutschen Reich - Reichsfiskus Luftwaffe - entstanden sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Die Klageansprüche beträfen nur das frühere Deutsche Reich. Sie habe nach Art. 134 GrundG zwar das Vermögen des Reichs übernommen, nicht aber dessen Verbindlichkeiten. Der Oberfinanzdirektion obliege auf Grund des Vorschaltegesetzes vom 21. Juli 1951 auch nur die Verwaltung des Vermögens. Das Gelände werde von ihr nicht genutzt. Es könne nicht als eine Nutzung angesehen werden, wenn, was bestritten werde, Bunkermaterial verkauft worden sei, da die Bunker nicht Eigentum der Kläger geworden seien. Für Verbindlichkeiten des Reichs habe sie nur einzustehen, wenn und so weit solche Verbindlichkeiten durch ein Gesetz auf sie übertragen worden seien. Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche sei dies jedoch bisher nicht geschehen. Ein etwaiger Verzug des Reichs sei somit ohne Bedeutung, weil er allenfalls Ansprüche gegen das Reich ausgelöst habe.
Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da andernfalls einer künftigen gesetzlichen Regelung vorgegriffen werde.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolge.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei zwar der von dem Reich erlangte Besitz an den Parzellen auf die Beklagte übergegangen, da die Bestimmung des Art. 134 Abs. 1 GrundG, nach der das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen werde, nicht nur programmatischer Natur, sondern anwendbares Recht sei (BGHZ 3, 313; 8, 200; v. Mangoldt, Bonner Grundgesetz S. 650). Das Herausgabeverlangen der Kläger sei jedoch unbegründet, da die Beklagte zum Besitz der Parzellen berechtigt sei und die Verträge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hinfällig geworden seien.
Es könne dahinstehen, ob die Rechtsvorgängerin der Kläger jemals eine Dienststelle des Luftgaukommandos XI an die Erfüllung der Käuferpflichten erinnert habe. Jedenfalls habe sie nicht, wie § 326 BGB es erfordere, unter Fristsetzung die Vermessung und die Zahlung der Kaufpreise angemahnt. Sie habe sich vielmehr mit dem Schreiben des Luftgaukommandos XI vom 29. November 1940 zufrieden gegeben. Das Reich sei also bis zum Zusammenbruch nicht in Verzug gesetzt worden. Mit dem Schreiben der Kläger vom 26. März 1954 habe das Reich, da es jetzt handlungsfähig sei, nicht mehr in Verzug geraten können. Im übrigen sei in diesem Zeitpunkt der Kaufpreiseforderung der Kläger die Vorschrift des § 14 Nr. 1 UmStG entgegengestanden, wonach die Reichsmarkverbindlichkeiten des Deutschen Reichs von der Umstellung ausgenommen seien (BGH NJW 1953, 1706 [BGH 14.07.1953 - V ZR 87/52]).
Aber auch die Beklagte sei bislang nicht mit der Erfüllung irgendwelcher Verbindlichkeiten in Verzug geraten. Sie hafte nicht für Ansprüche, die den Klägern gegen das Deutsche Reich nach wie vor zustanden. Aus Art. 134 GrundG folge nicht eine allgemeine Haftung der Beklagten für Reichsverbindlichkeiten. Als Vermögen des Reichs im Sinne dieser Vorschrift könne nur das Aktivvermögen angenommen werden (v. Mangoldt aaO). Es erfasse die Schulden nicht mit. Zudem ergebe sich aus § 5 des Vorschaltegesetzes vom 21. Juli 1951 daß die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs durch die gemäß Art. 135 Abs. 5 und 6 GrundG zu erlassenden Bundesgesetze erfolge. Diese Regelung habe sich nicht nur auf die Auseinandersetzung zwischen der Bundesrepublik und den Ländern zu erstrecken, sondern es habe auch eine allgemeine Regelung der Reichsschulden zu erfolgen (BGH NJW 1952, 468; 1953, 381 [BGH 01.12.1952 - III ZR 114/52]). Bis zum Erlaß dieser Gesetze könne die Beklagte für Reichsverbindlichkeiten grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden (BGH NJW 1952, 468 [BGH 12.11.1951 - III ZR 115/50]; 1953, 1706 [BGH 14.07.1953 - V ZR 87/52]).
Die Haftung der Beklagten für die auf Grund der beiden Verträge heute noch bestehenden Verpflichtungen des Deutschen Reichs rechtfertige sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge. Für diesen Begriff sei die Kontinuität der Aufgaben von besonderer Bedeutung (BGH NJW 1953, 381 [BGH 01.12.1952 - III ZR 114/52]). Seit dem Zusammenbruch des Reichs bestehe aber eine Luftwaffe nicht mehr. Auf keinen Fall könne ein aus der Funktionsnachfolge sich ergebender Haftungsübergang auf die Beklagte angenommen werden, solange die Beklagte eine eigene Wehrmacht noch nicht aufgestellt habe und auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daß sie das den Klägern gehörende Gelände benutzen wolle.
Es sei auch die Geschäftsgrundlage der beiden Verträge nicht weggefallen, da die Verwendung der Parzellen für Zwecke der Reichsverteidigung nicht zur Grundlage der Verträge gemacht worden sei. Die Rechtsvorgängerin der Kläger habe vielmehr die Parzellen ohne jeden Vorbehalt verkauft. Aber auch wenn man annehme, die Vertragsparteien seien bei Abschluß der Verträge davon ausgegangen, daß deren vollständige Abwicklung in absehbarer Zeit möglich sein werde, könne den Klägern ein Rücktrittsrecht nicht zugebilligt werden. Dem Wegfall der Geschäftsgrundlage käme nur dann eine rechtliche Bedeutung zu, wenn Treu und Glauben dies erforderten. Es handle sich insoweit um eine Anwendung der aus § 242 BGB sich ergebenden Grundsätze. Dem Reich könnten aber in dieser Hinsicht keine Vorwürfe gemacht werden, da es seit 1945 handlungsunfähig sei und bis dahin die Rechtsvorgängerin der Kläger, wie bereits hervorgehoben, auf eine Erledigung der Käuferverbindlichkeiten nicht weiter gedrängt habe. Die Nichterledigung der Käuferpflichten durch die Beklagte müsse in diesem Zusammenhang schon deshalb unbeachtet bleiben, weil die Beklagte nicht in die Vertragspflichten des Reichs eingetreten sei.
Eine andere Frage sei es, ob den Klägern ein öffentlichrechtlicher Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zuzubilligen sei, wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Regelung der Reichsverbindlichkeiten sieh noch längere Zeit verzögern sollten. Sie bedürfe jedoch jetzt nicht der Entscheidung. Ein solcher Anspruch könne zudem nur zu einer Entschädigung der Kläger, nicht aber zu einer Aufhebung der Verträge führen.
Aus alledem ergebe sich, daß auch für die von den Klägern begehrte Feststellung einer Schadensersatzpflicht kein Raum sei.
II.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen und prozessualen Rechts, insbesondere des § 326 Abs. 1 BGB, der Artikel 14, 134 GrundG und des § 286 ZPO.
Sie ist unbegründet.
a)
Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß das Reich bis zu seinem Zusammenbruch nicht in Verzug gesetzt worden ist. Das Nichtvorliegen des Verzugs des Reichs mit den ihm nach den beiden Verträgen obliegenden Leistungen ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht daraus, daß die Rechtsvorgängerin der Kläger nicht, wie es § 326 Abs. 1 BGB erfordere, unter Fristsetzung die Vermessung und die Zahlung der Kaufpreise angemahnt habe Nach § 284 Abs. 1 BGB wäre das Reich vielmehr schon dann in Verzug geraten, wenn es auf die nach Eintritt der Fälligkeit seiner Vertragsleistungen erfolgte Mahnung der Rechtsvorgängerin der Kläger nicht geleistet hätte. Die Fristsetzung wäre nur die weitere Voraussetzung dafür gewesen, daß die Rechtsvorgängerin der Kläger nach § 326 Abs. 1 BGB von den Verträgen hätte zurücktreten können.
Das Reich war aber auch durch eine Mahnung der Rechtsvorgängerin der Kläger mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten nicht in Verzug geraten. Es ergibt sich schon die Fälligkeit seiner Vertragsleistungen nicht ohne weiteres aus den beiden Vertragen, Nach deren § 2 sollten die Kaufpreise erst dann fällig und zahlbar sein, wenn die Mitteilung des Grundbuchamts über die lastenfreie Umschreibung der Parzellen auf das Reich bei diesem eingegangen war. Es ist aber bisher nicht einmal die Auflassung erfolgt. Auch eine Verpflichtung des Reichs zur Vornahme der Vermessung ergibt sich nicht unmittelbar aus den Verträgen. Diese enthalten in § 6 lediglich die Bestimmung, daß die Kosten der Vermessung von dem Reich zu tragen sind. Aber auch wenn man davon ausgeht, daß das Reich, was offenbar das Berufungsgericht mit der Revision annimmt, zur Vornahme der Vermessung, welche die Voraussetzung für die grundbuchmäßige Umschreibung und damit auch für die Fälligkeit der Kaufpreise ist, verpflichtet war, so konnten etwaige von der Rechtsvorgängerin der Kläger im Jahre 1940 an das Reich gerichtete Mahnungen an die Vornahme der Vermessung einen Verzug des Reichs deshalb nicht begründen, weil die Rechtsvorgängerin der Kläger sich mit der in dem nachfolgenden Schreiben des Luftgaukommandos XI vorn 29. November 1940 enthaltenen Mitteilung, daß in absehbarer Zeit mit einer amtlichen Vermessung nicht zu rechnen sei, und mit der Zahlung der 7.875 RM Ernteentschädigung zufrieden gegeben hatte.
Bei diesem Ergebnis konnte es das Berufungsgericht zutreffend dahingestellt sein lassen, ob die Rechtsvorgängerin der Kläger jemals eine Dienststelle des Luftgaukommandos XI an die Erfüllung der Käuferpflichten des Reichs erinnert hatte und brauchte deshalb entgegen der Meinung der Revision, die darin eine Verletzung des § 286 ZPO sieht, nicht ausdrücklich auf den unwidersprochenen Vortrag der Kläger in der Klageschrift einzugehen, das Reich sei im Jahre 1940 wiederholt zur Vornahme der Vermessung gemahnt worden.
Da das Reich mit der Erfüllung seiner Verpflichtung aus den Verträgen bis zu seinem Zusammenbruch nicht in Verzug geraten und deshalb ein Rücktritt von den Verträgen schon aus diesem Grunde nicht möglich war, ist die im übrigen nicht näher begründete weitere Rage der Revision, eine Fristsetzung nach § 326 Abs. 1 ZPO sei, weil überflüssig und zwecklos, nicht notwendig gewesen, gegenstandslos.
b)
Durch den Zusammenbruch hat das Reich zwar nicht zu bestehen aufgehört. Es hat jedoch seine Handlungsfähigkeit verloren (BGHZ 13, 265 [292 ff], Großer Senat für Zivilsachen; Urteil des Senats vom 14. Juli 1953 - V ZR 87/52 mit weiteren Nachweisen = NJW 1953, 1705 Nr. 2 = Lind-Möhr Nr. 3 zu § 554 ZPO und Nr. 9 zu § 14 Nr. 1 UmStG). Das Berufungsgericht hat daraus zutreffend gefolgert, daß das Reich durch das Schreiben der Kläger vom 26. März 1954 (nach seinem klaren Wortlaut ist dieses Schreiben nur für den Kläger zu 1) ergangen) an die Bundesvermögensstelle in Lübeck nicht mehr in Verzug geraten konnte. Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht darauf hingewiesen, daß im Zeitpunkt dieses Schreibens der Kaufpreisforderung der Kläger auch die Vorschrift des § 14 Nr. 1 UmStG entgegenstand, wonach die Reichsmarkverbindlichkeiten des Reichs von der Umstellung ausgenommen sind. Infolge der Sperrwirkung dieser Vorschrift konnte das Reich auch aus diesem Grunde mit seiner Verpflichtung zur Zahlung der Kaufpreise nicht in Verzug geraten (Urteil des Senats vom 14. Juli 1953 aaO).
c)
Die Beklagte selbst wäre durch das Schreiben der Kläger vom 26. März 1954 nur dann in Verzug gesetzt worden, wenn sie in die Verpflichtungen des Reichs aus den beiden Verträgen eingetreten wäre oder zumindest die Haftung für diese Verpflichtungen übernommen hätte. Dies ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend aus führt, nicht der Fall.
1.
Nach der Bestimmung des Art. 134 Abs. 1 GrundG, nach der das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen geworden ist, und die nicht nur programmatischer Natur, sondern unmittelbar anwendbares Recht ist (BGHZ 3, 303 [313]; 8, 197 [200]; v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz Art. 134 Anm. 2 S. 650; Hamann, Das Grundgesetz Art. 134 Anm. C 2 mit weiteren Nachweisen), hat zwar die Beklagte den schon von dem Reich erlangten Besitz an den Parzellen erworben. Art. 134 Abs. 1 GrundG bezieht sich jedoch nur auf das Aktivvermögen des Reichs und umfaßt dessen Schulden deshalb nicht mit; (BGHZ 3, 308 [313]; v. Mangoldt aaO; Hamann a.a.O. Anm. C 1). Die Regelung der Verbindlichkeiten des Reichs ist vielmehr nach § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBl I, 467), des sog. Vorschaltegesetzes, ausdrücklich den gemäß Art. 134 Abs. 1 und 135 Abs. 5 und 6 GrundG zu erlassenden Bundesgesetzen vorbehalten. Bis zum Erlaß dieser Gesetze kann deshalb die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für Reichsverbindlichkeiten; von hier nicht vorliegenden Sondervermögen des Reichs abgesehen, nicht in Anspruch genommen werden (BGHZ 4, 266 [276/277] = NJW 1952, 466 [468] 8, 169 [147] = NJW 1953, 381 [382]).
2.
Dem Berufungsgericht kann auch insoweit beigetreten werden, als es eine Haftung der Beklagten für die Verpflichtungen des Reichs aus den beiden Verträgen aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge (vgl. hierzu Däubler NJW 1954, 5) abgelehnt hat. Wie die Revision zutreffend darauf hinweist, kann dieses Ergebnis allerdings mit Rücksicht auf die Wiederaufstellung bewaffneter Streitkräfte, die seit dem Erlaß des angefochtenen Urteils erfolgt ist, nicht mehr damit begründet werden, daß eine Luftwaffe nicht mehr bestehe. Aber auch wenn man diese in der Zwischenzeit eingetretene Änderung zu Grunde legt, an deren Berücksichtigung das Revisionsgericht nicht gehindert ist (BGHZ 9, 101), kann das Ergebnis nicht anders sein, da der neue Rechtsbegriff der Funktionsnachfolge im wesentlichen aus der Kontinuität der Aufgaben des alten und des neuen Funktionsträgers entwickelt wurde (BGHZ 8, 169 [179] mit weiteren Nachweisen; 10, 125 [126]), von einer solchen aber mit Rücksicht auf die Länge der zwischen dem Zusammenbruch des Reichs und der Wiederaufstellung der Streitkräfte liegenden Zeit nicht gesprochen werden kann. Die Wiederaufstellung bewaffneter Streitkräfte ist hiernach nicht eine Fortführung der früheren Wehrmacht, sondern ein Neuaufbau. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, daß keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Beklagte die Parzellen für Zwecke der neuen Streitkräfte tatsächlich benutzen will.
d)
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint hat, enthalten keinen Rechtsirrtum. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
e)
Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend einen öffentlich-rechtlichen Enteignunganspruch der Kläger gegen die Beklagte abgelehnt.
1.
Ein auf dem Tatbestand der Enteignung im technischen Sinne oder auf dem Gedanken des aus §§ 74, 75 EinlALR entwickelten Aufopferungsanspruchs beruhender Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Entschädigung setzt einen hoheitlichen Eingriff in private Rechte voraus. Hier hat jedoch das Reich nicht durch hoheitlichen Akt in das Eigentum der Rechtsvorgängerin der Kläger eingegriffen, sondern es hat die ihm in den beiden Verträgen eingeräumten Rechte ausgeübt, wenn es die Parzellen in Besitz genommen hat (Urteil des Senats vom 14. Juli 1953 aaO).
2.
Da dem Bundestag bereits der Entwurf eines Kriegsfolgenschlußgesetzes vorliegt (BR-Drucksache Nr. 205/55 vom 1. Juli 1955 und BT-Drucksache 1659 vom 8. September 1955), in deren §§ 1, 2, 8 bis 11 auch für die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche eine gesetzliche Regelung vorgesehen ist, bedarf die Frage, ob den Klägern unter dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Entschädigung Ansprüche dann zuzusprechen sind, wenn durch Verzögerung der in § 5 des sog. Vorbehaltsgesetzes vorgesehenen gesetzgeberischen Maßnahmen das Unterbleiben der Befriedigung der Reichsgläubiger zu einem Dauerzustand werden würde (Urteil des Senats vom 14. Juli 1953 a.a.O. zu dem Ausschluß der Umstellung auf Grund von § 14 Nr. 1 UmStG und BGHZ 1, 274 [279 ff] zu der damals noch bestehenden Sperrwirkung des Art. 131 Satz 3 GrundG), jetzt nicht der Entscheidung.
3.
Die Revision hat sich in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung noch auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 10. April 1957 - V ZR 131/55 - berufen. Dieses Urteil kann jedoch schon deshalb nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil in ihm eine Enteignung der Thüringischen Staatsbank gerade darin gesehen wurde, daß dieser Bank zwar alle Vermögenswerte weggenommen wurden, eine Regelung ihrer Verbindlichkeiten jedoch weder erfolgt, noch, wie in § 5 des sog. Vorschaltegesetzes für die Reichsverbindlichkeiten, vorgesehen ist.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die verkauften Parzellen, da die verstorbene frühere Grundstückseigentümerin als Hofeigentümerin bezeichnet ist, zu ihrem Hof gehört haben und wer bejahendenfalls nach der Höfeordnung §§ 4, 5) ihr zur Geltendmachung der Klageansprüche allein befugter Hof erbe geworden ist.
III.
Da die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche jedenfalls zur Zeit nicht begründet sind, war die Revision der Kläger mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.