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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1951, Az.: III ZR 115/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1951
Aktenzeichen
III ZR 115/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal
OLG Düsseldorf - 11.07.1950

Fundstellen

  • BGHZ 3, 360 - 365
  • JZ 1952, 183 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 468-469 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Witwe Martha F. geb. B. in R., W.strasse ...,

Prozessgegner

1) den Fe. Hugo K. in R., Ka.strasse ...,

2) die Ehefrau Hugo K., Paula geb. D., in R., Ka.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Streitwert hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision ist bei Rentenansprüchen für die Lebensdauer einer Person auch dann gemäss §9 ZPO grundsätzlich auf den 12 1/2-fachen Jahresbetrag der Rente festzusetzen, wenn der Rentenberechtigte hochbetagt ist.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar und Dr. Bock

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Juli 1950 wird insoweit aufgehoben, als

  1. 1)

    der Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 133,47 DM nebst Zinsen und einer Rente in Höhe von weiteren 10 DM monatlich abgewiesen ist,

  2. 2)

    auf die zuerkannten Beträge die Anrechnung eines Teilbetrages von mehr als 362 DM der bis zum 18. Januar 1949 geleisteten Zahlung von 800 DM angeordnet ist,

  3. 3)

    der Feststellungsantrag abgewiesen und

  4. 4)

    über die Kosten des Rechtsstreits erkannt ist.

In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagten sind Eigentümer des bebauten Grundstücks in R., Ka.strasse .... Als solche hatten sie nach dem Ortsstatut der Stadt R. vom 13. Oktober 1926 in Verbindung mit der Ortssatzung dieser Stadt vom 5. Juni 1946 die Pflicht, den Bürgersteig vor ihrem Haus von Schnee und Eis zu reinigen und bei Glätte mit Sand, Asche oder anderen abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Die am 21. September 1875 geborene Klägerin kam am 28. November 1947 gegen 9 Uhr vormittags, als sie in der Stadt Einkäufe machen wollte, vor dem Hause Ka.strasse ... entweder auf dem Bürgersteig oder dem gepflasterten Geländestreifen zwischen diesem Hause und dem Bürgersteig zu Fall und erlitt einen linksseitigen Oberschenkelhalsbruch. Am Unfallmorgen lag die Temperatur in R. unter dem Gefrierpunkt, der Bürgersteig vor dem Hause Ka.strasse ... und der Geländestreifen zwischen dem Bürgersteig und dem Hause waren nicht gestreut, sondern vereist und glatt. Die Klägerin war nach dem Unfall längere Zeit in Krankenhausbehandlung und vom 7. April 1949 bis 20. Mai 1949 zur Kur in Bad Mi. Der Oberschenkelhalsbruch ist ausgeheilt, jedoch hat sich bei ihr nach dem Unfall eine Zwischenwirbelgelenksentzündung entwickelt und eine Versteifung der Wirbelsäule herausgebildet, die auch heute noch besteht und auf den Unfall zurückzuführen ist. Die Klägerin ist in ihrer Arbeitsfähigkeit dauernd erheblich beeinträchtigt.

2

Auf Grund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts hat der beklagte Ehemann bis zum 18. Januar 1949 an die Klägerin einen Vorschuss von 800 DM zur Durchführung einer Badekur gezahlt.

3

Die Klägerin hat mit der Klage von den Beklagten Ersatz des ihr durch auf den Unfall zurückzuführende vermehrte Bedürfnisse entstandenen Schadens begehrt. Diesen Schaden hat sie für die Zeit bis zum 20. März 1949 auf 533,89 DM berechnet. Ausserdem hat sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und einer monatlichen Rente in vom Gericht festzusetzender Höhe ab 21. März 1949 verlangt, da sie infolge des Unfalls völlig arbeitsunfähig und auf eine ständige Haushaltshilfe angewiesen sei und laufend Aufwendungen für nicht von der Krankenkasse erstattete Arzneimittel und dergleichen habe. Weiter hat sie die Feststellung verlangt, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen weiteren noch aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 31. März 1949 die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und hat sodann durch Endurteil vom 30. Juni 1949 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

  1. a)

    533,89 DM nebst Zinsen,

  2. b)

    weitere 200 DM als Schmerzensgeld und

  3. c)

    ab 21. März 1949 eine monatliche Rente von 70 DM

4

zu zahlen. Es hat ausserdem dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen und angeordnet, dass der auf Grund der einstweiligen Verfügung gezahlte Vorschussbetrag auf die der Klägerin zuerkannten Beträge anzurechnen ist.

5

Gegen diese Urteile haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat gegen das Endurteil Anschlussberufung eingelegt, mit der sie Erhöhung des Schmerzensgeldes auf 300 DM und Anrechnung lediglich eines Teilbetrags von 362 DM der geleisteten Zahlung von 800 DM begehrt hat. Nach ihrer von den Beklagten nicht bestrittenen Behauptung hat sie für die Badekur in Mi. einen Betrag von 438 DM verbraucht. Die Beklagten haben am 30. September 1949 100 DM und am 4. November 1949 weitere 300 DM an die Klägerin gezahlt.

6

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen der Parteien unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen die Urteile des Landgerichts abgeändert und dahin erkannt:

  1. I.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

    1. a)

      400,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.3.1949,

    2. b)

      300 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.3.1949,

    3. c)

      ab 21.3.1949 eine jeweils im voraus fällige monatliche Rente von 30 DM zu zahlen.

  2. II.

    Auf die vorstehend erkannten Beträge sind anzurechnen

    1. a)

      471,50 DM der restlich am 18.1.1949 geleisteten Zahlung von 800 DM,

    2. b)

      100 DM , gezahlt am 30.9.1949,

    3. c)

      300 DM , gezahlt am 4.11.1949.

  3. III.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren noch aus dem Unfall vom 28.11.1947 entstehenden Schäden zu 3/4 zu ersetzen.

  4. IV.

    Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.

  5. V.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

7

In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt, die Beklagten seien der Klägerin gemäss §823 BGB schadensersatzpflichtig. Der Klägerin sei jedoch ein Mitverschulden an ihrem Unfall zur Last zu legen. Sie habe schon vor dem Unfall an Senkfüssen und an Altersschmerzen in den Beinen und im Kreuz gelitten und sei deswegen auch behandelt worden. Wenn dadurch auch, wie der behandelnde Arzt der Klägerin, Dr. M., bekundet habe, die Gehfähigkeit der Klägerin "nur unwesentlich" beeinträchtigt gewesen sei, so müsse doch angenommen werden, dass immerhin eine gewisse Altersschwäche in den Beinen vorhanden gewesen sei. Als die Klägerin am Unfalltage aus dem Haus gegangen sei, sei es schon hell gewesen, die Klägerin habe daher erkannt, dass Glätte herrschte. Bei dem Alter der Klägerin sei es als ein schuldhaftes Unterlassen anzusehen, dass sie sich ohne sichernden Stock auf die Strasse begeben habe, zumal sie nach ihrer eigenen Darstellung auch sonst ab und zu bei beschwerlichen Wegen einen Wanderstock benutzt habe. Dieses Mitverschulden müsse sich die Klägerin anrechnen lassen. Da die vorwiegende Verursachung des Unfalls jedoch bei der Verletzung der Streupflicht durch die Beklagten zu verbleiben habe, erscheine es - auch unter Berücksichtigung der übrigen Unfallumstände - angemessen, das Mitverschulden der Klägerin nur mit einem Viertel zu bewerten.

8

Demgemäss seien von dem der hohe nach nicht zu beanstandenden Betrag von 533,89 DM der Klägerin nur drei Viertel = 400,42 DM zuzusprechen gewesen. Der von der Klägerin verlangte Schmerzensgeldbetrag von 300 DM erscheine dagegen nach den Gesamtumständen angemessen, obgleich die Klägerin selbst nicht ganz schuldlos an dem Unfall sei. Als Rentenbetrag sei von einem Betrag von 30 DM monatlich für die Unterstützung der Klägerin im Haushalt und von weiteren 10 DM monatlich für laufende Auslagen für Arzneimittel und dergleichen auszugehen. Die Klägerin bewohne nur ein einziges Zimmer. Unter Würdigung der Aussage des als Zeugen und Sachverständigen vernommenen Dr. M. und des Gutachtens des Amtsarztes in O. könne nicht angenommen werden, dass die Klägerin unfallbedingt nicht in der Lage sei - abgesehen von einer stundenweisen Unterstützung für die gröberen Arbeiten -, ihren kleinen Haushalt in Ordnung zu halten. Zu berücksichtigen sei dabei, dass bei dem hohen Alter der Klägerin Altersbeschwerden, die ebenfalls eine teilweise haushaltliche Hilfe bedingten, nicht ganz ausgeschaltet werden könnten, zumal die Klägerin auch schon vor dem Unfall an Altersbeschwerden gelitten habe. Mit zunehmendem Alter wäre auch ohne Unfall um so mehr mit solchen zu rechnen gewesen. Unter diesen Umständen müsse es bei einem Durchschnittssatz von 30 DM monatlich verbleiben. Gegen den vom Landgericht festgesetzten Betrag von 10 DM monatlich für erhöhte Aufwendungen lasse sich nichts einwenden. Insgesamt würde sich somit ein Gesamtrentenbetrag von 40 DM monatlich ergeben haben. Zu beanspruchen habe die Klägerin drei Viertel dieses Betrages, also 30 DM monatlich.

9

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht entsprochen hat. Sie verlangt also noch

  1. a)

    Zuerkennung eines weiteren Betrages von 133,47 DM nebst Zinsen,

  2. b)

    eine monatliche Rente von 70 DM (anstatt der zuerkannten 30 DM) ab 21. März 1949,

  3. c)

    Anrechnung von lediglich 362 DM (nicht 471,50 DM) der bis zum 18. Januar 1949 geleisteten Zahlung von 800 DM,

  4. d)

    Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen weiter entstehenden Schadens in voller Höhe (nicht nur zu drei Vierteln).

10

Die Beklagten beantragen in erster Linie, die Revision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Die Revision ist zulässig.

12

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Revisionssumme erreicht. Die Klägerin ist durch das Urteil des Berufungsgerichts nicht nur dadurch beschwert, dass ihr Zahlungsanspruch in Höhe von 133,47 DM abgewiesen, die Anrechnung eines Mehrbetrages von 109,50 DM (471,50 DM anstatt 362 DM) auf die bis zum 18. Januar 1949 geleistete Zahlung angeordnet und ihrem Feststellungsbegehren in Höhe eines Viertels nicht entsprochen ist, sondern das Berufungsgericht hat ihr auch von ihrem Rentenanspruch monatlich 40 DM aberkannt. Der Wert des aberkannten Rentenanspruchs beträgt aber für die Zulässigkeit der Revision allein 6.000 DM, denn es handelt sich bei der von der Klägerin verlangten Rente um ein Recht auf wiederkehrende Leistungen, dessen Wert gemäss §9 ZPO für die Zulässigkeit der Revision auf den 12 1/2-fachen Jahresbetrag festzusetzen ist, da der künftige Wegfall des Bezugsrechts der von der Klägerin auf Lebenszeit verlangten Rente gewiss, die Zeit des Wegfalls - Tod der Klägerin - aber ungewiss ist. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin zu dem Zeitpunkt, von dem an die Rente begehrt wird, bereits über 73 Jahre alt war und zur Zeit der Einlegung der Revision über 75 Jahre.

13

Zwar ist von einigen Instanzgerichten die Ansicht vertreten worden, dass bei Rentenansprüchen Hochbetagter ein geringerer Streitwert als der 12 1/2-fache Jahresbetrag anzunehmen sei. Das Landgericht Fürth (JW 1922, 1422 Nr. 10) hat bei einem über 90-Jährigen den Streitwert auf den 5-fachen Jahresbetrag festgesetzt, das Oberlandesgericht Celle (JW 1938, 390 Nr. 24) bei einem 81-jährigen Kläger den Streitwert auf den 3-fachen Jahresbetrag, ebenso auch das Oberlandesgericht Breslau (HRR 1940, 800) bei einem 83-jährigen Kläger. Schliesslich hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (JMinBl. NRhWf 1951, 117) bei einem 71-jährigen Kläger den Streitwert auf den 6-fachen Jahresbetrag festgesetzt. Diesen Streitwertfestsetzungen liegt der Gedanke zugrunde, bei dem hohen Alter der Kläger könne mit einer 12 1/2-jährigen Dauer der Leistungen nicht mehr gerechnet werden, der Wegfall werde vielmehr nach aller Erfahrung früher eintreten. In einem solchen Falle sei deshalb der Wert der Leistungen nach ihrer voraussichtlichen Dauer zu schätzen. Für diese Schätzung gebe §22 RKostO einen geeigneten Anhaltspunkt. Dieser Standpunkt der Instanzgerichte hat auch im Schrifttum Anhänger gefunden. Rittmann-Wenz (Gerichtskostengesetz 16. Aufl., §10 Anm. 6) wollen dann den Streitwert entsprechend niedriger bemessen, wenn feststeht oder mit gewisser Sicherheit anzunehmen ist, dass das Recht vor Ablauf von 12 1/2 Jahren in Wegfall kommen werde. Baumbach-Lauterbach (Kostengesetze, 10. Aufl., Deutsches Gerichtskostengesetz, §9 Anh VII 3 c) führen aus: "Ist die Zeit des Wegfalls ungewiss, aber nicht mit 12 1/2 Jahren zu rechnen, so ist auf weniger zu schätzen." Breuer (JW 1937, 2435) vertritt ebenfalls diesen Standpunkt und teilt mit, dass auch das Landgericht Berlin in ständiger Rechtsprechung angenommen habe, bei Rentenansprüchen Hochbetagter könne §9 ZPO nicht angewandt werden.

14

Diese Ansicht steht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Allerdings haben die Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts in einem Beschluss vom 18. Juli 1889 (RGZ 24, 373 ff [377]) ausgesprochen, dass in §9 ZPO Rechte vorausgesetzt werden, welche ihrer Natur nach und erfahrungsgemäss eine Dauer von wenigstens 12 1/2 Jahren haben, jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunktes, wann das den Wegfall begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können. Es sei Absicht des Gesetzgebers gewesen, mit der Bestimmung des §9 ZPO nur solche Rechte zu treffen, deren Dauer sich auf eine lange Reihe von Jahren, mindestens auf 12 1/2 Jahre, erstrecke oder zu erstrecken pflege. Bei der Berechnung des Streitwerts von Rentenansprüchen hochbetagter Personen hat das Reichsgericht jedoch ständig den Grundsatz des §9 ZPO angewandt und dazu in einem Beschluss vom 25. Mai 1897 (JW 1897, 341 Nr. 2), der einen Unfallrentenanspruch eines 72-jährigen Mannes betraf, folgendes ausgeführt: Die Vorschrift des §9 ZPO stelle sich als eine Ausnahme von der Regel des §3 dar, durch welche das Ermessen des Gerichts ausgeschlossen und positive Bestimmungen getroffen seien, welche für den Richter unbedingt massgebend seien. Unter §9 ZPO fielen zwar nicht wiederkehrende Leistungen, wenn auch von unbestimmter Dauer, wenn deren Wegfall nach einem kürzeren als 12 1/2-jährigen Zeitraum gewiss sei, jedoch solche, welche ihrer Natur nach und erfahrungsmässig eine solche Dauer haben könnten. Dass aber ein 72-jähriger Mann noch 12 1/2 Jahre leben könne, sei nicht in Abrede zu stellen, daher müsse §9 massgebend bleiben. In einer anscheinend nicht veröffentlichten Entscheidung vom 3. März 1941 (II 14/41) hat das Reichsgericht ausgesprochen, der Streitwert müsse auch dann auf den 12 1/2-fachen Betrag des einjährigen Bezugs der Rente festgesetzt werden, wenn diese wahrscheinlich vor Ablauf von 12 1/2 Jahren wegfallen werde. Diesem Standpunkt des Reichsgerichts haben sich die Erläuterungsbücher zur Zivilprozessordnung von Stein-Jonas-Schönke (17. Aufl. §9 Anm. II 1) und Sydow-Busch (22. Aufl. §9 Anm. 4) angeschlossen. Auf demselben Standpunkt steht auch Friedlaender (Kommentar zum Deutschen Gerichtskostengesetz 1928, §§9-15 Anm. 202), der ausführt, §9 ZPO komme dann nicht zur Anwendung, wenn sicher oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass das Recht vor Ablauf von 1272 Jahren in Wegfall komme.

15

Der Senat tritt dieser Ansicht bei. Mit Recht beruft sich das Reichsgericht auf die Entstehungsgeschichte des §9 ZPO. In der Begründung des Entwurfs einer Deutschen Zivilprozessordnung (Berlin 1872 S. 62) ist ausgeführt:

"Die §§6-9 stehen nicht in Widerspruch mit dem durch §3 für entscheidend erklärten freien Ermessen des Gerichts; sie geben die leitenden Grundsätze für die Wertsberechnung in einzelnen besonderen Fällen, welche in der Praxis oft vorkommen und in welchen die Feststellung des Werts des Streitgegenstandes erfahrungsgemäss nach verschiedenen Grundsätzen geschieht. Eine solche verschiedenartige Praxis ist aber unerwünscht; es sollen daher die §§6-9 auf die Herbeiführung eines übereinstimmenden Verfahrens der Gerichte wirken und gleichzeitig für die Parteien bei der Beurteilung der Zuständigkeit des anzugehenden Gerichts als Anhalt dienen."

16

Der Zweck der Schaffung der Vorschrift des §9 ZPO, der sich unverändert bereits in dem Entwurf fand, war also die Herbeiführung einer einheitlichen Praxis bei der Wertfestsetzung für die hier geregelten Ansprüche. Es sollten "leitende Grundsätze" gegeben werden, von denen nicht ohne Not abgewichen werden darf. Eine solche Abweichung mag allenfalls dann zulässig sein, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass die Rentenleistungen sich noch über 12 1/2 Jahre erstrecken werden, oder jedenfalls eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dagegen spricht, nicht aber schon dann, wenn dies zweifelhaft und ungewiss ist. Mit Recht stellt es das Reichsgericht daher nur darauf ab, ob die verlangten Rentenleistungen noch eine Dauer von 12 1/2 Jahren haben können. Dass aber eine 75-jährige Frau noch 12 1/2 Jahre leben kann, erscheint in der Tat nicht ausgeschlossen, um so mehr, als die Lebenserwartung in den letzten Jahrzehnten ständig gestiegen ist, so dass heute weit mehr Menschen als früher ein sehr hohes Lebensalter erreichen. Der Hinweis auf §22 RKostO und entsprechende Vorschriften in früheren Gesetzen geht schon deswegen fehl, weil dort die Berechnung des Geschäftswerts bei auf die Lebensdauer einer Person beschränkten wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach von §9 ZPO völlig abweichenden Grundsätzen geregelt ist. Der Geschäftswert richtet sich dort ausdrücklich nach dem Lebensalter des Berechtigten und beträgt bei Personen bis zu 55 Jahren mehr als den 12 1/2-fachen Jahresbetrag, während er bei älteren Personen geringer ist. Nach §22 RKostO hängt also der Geschäftswert vom Alter des Berechtigten ab, während er nach §9 ZPO einheitlich für alle Altersstufen festzusetzen ist. Angesichts dieses Unterschieds lässt sich daher aus §22 RKostO kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, dass der Streitwert für Rentenansprüche hochbetagter Menschen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten auf einen geringeren Betrag als den 12 1/2-fachen Jahresbetrag festzusetzen sei. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb lediglich bei Rentenansprüchen alter Personen ein Anhalt für die Streitwertbemessung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus §22 RKostO gefunden werden sollte, nicht aber entsprechend dieser Bestimmung bei Rentenansprüchen junger Menschen eine Streitwertfestsetzung auf mehr als den 12 1/2-fachen Jahresbetrag angebracht wäre. Diese Folgerung ist aber bisher, soweit ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum gezogen worden. Sie erschiene angesichts des klaren Wortlauts des §9 ZPO, der ein Hinausgehen über den 12 1/2-fachen Jahresbetrag nicht vorsieht, auch abwegig. Schliesslich spricht für die Ansicht des Reichsgerichts und gegen die Gegenmeinung, dass die Vorschrift des §9 ZPO weder bei Erlass der Kostenordnung, noch vorher oder nachher geändert worden ist. Wäre aber im Hinblick auf §22 RKostO eine Änderung des §9 ZPO angebracht erschienen, so hätte der Gesetzgeber sicherlich eine Angleichung dieser Vorschrift an die Bestimmungen der Kostenordnung vorgenommen. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass für den Streitwert hinsichtlich der Kostenberechnung bei einer Reihe von unter §9 ZPO fallenden Rentenansprüchen besondere Regelungen getroffen sind, während §9 ZPO selbst stets unverändert geblieben ist. Es muss daher grundsätzlich auch bei Rentenansprüchen hochbetagter Personen die Berechnung des Streitwerts gemäss §9 ZPO erfolgen, und es besteht in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall kein Anlass, bei der Berechnung des Streitwerts für die Zulässigkeit der Revision von der Vorschrift des §9 ZPO abzugehen. Ob bei Rentenansprüchen von noch wesentlich älteren Personen, etwa von über 90- oder über 100-jährigen Rentenberechtigten, eine andere Festsetzung gerechtfertigt wäre, bedarf hier keiner Entscheidung.

17

II.

Die Revision ist aber nur zum Teil begründet.

18

1.)

Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen. Ein Mitverschulden im Sinne des §254 BGB kann zwar nicht nur in einem positiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen (Staudinger BGB 9. Aufl. §254 Anm. 2). Wie die Revision zutreffend ausführt, ist hier jedoch von dem Berufungsgericht überhaupt nicht geprüft worden, ob die Mitnahme eines "sichernden Stocks" den Unfall vermieden hätte, ob also das Unterlassen der Mitnahme des Stocks ursächlich für den Unfall gewesen ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten kann aber nur dann zu einem Wegfall oder einer Minderung seines Schadensersatzanspruchs führen, wenn sein Tun oder Unterlassen ursächlich für den schädigenden Erfolg gewesen sind. Fehlt jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der Handlung oder dem Unterlassen des Geschädigten und dem Eintritt des Schadens, so kann §254 BGB nicht angewandt werden (Staudinger §254 Anm. 1 a). Das Berufungsgericht hätte daher hier prüfen müssen, ob der Gebrauch eines "Wanderstockes", dessen Nichtbenutzung der Klägerin zum Vorwurf gemacht wird, die Klägerin vor dem Hinstürzen auf der eisglatten Strasse hätte schützen können. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, ob eine solche Prüfung erfolgt ist. Es fehlt an jeder Feststellung, um welche Art von Wanderstock es sich bei dem von der Klägerin üblicherweise benutzten Stock gehandelt hat, insbesondere ob er mit einer Spitze oder einer Zwinge versehen ist. Ein mit einer stumpfen Zwinge versehener Wanderstock erscheint aber im allgemeinen nicht geeignet, seinen Träger auf eisglatter Strasse vor dem Fallen zu bewahren. Dagegen könnte gegebenenfalls ein mit einer Spitze versehener Stock, besonders auf etwas holprigem Gelände, wie es möglicherweise der Streifen zwischen dem Hause und dem Plattenweg gewesen ist, dem Träger einigen Schutz bieten. Das angefochtene Urteil enthält im übrigen keinerlei Feststellungen darüber, ob die Klägerin auf dem Plattenweg oder auf dem Geländestreifen zwischen diesem Weg und dem Hause zu Fall gekommen ist. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen deshalb nicht die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin. Ohne dass es auf die von der Revision hierzu erhobenen weiteren Rügen noch ankäme, muss deshalb das Urteil des Berufungsgerichts insoweit der Aufhebung unterliegen, als es von diesem Rechtsverstoss betroffen ist (§564 Abs. 1 ZPO), also insoweit, als die Klägerin mit einem Viertel ihrer bezifferten Ansprüche und ihres Feststellungsantrages abgewiesen ist und als von der bis zum 18. Januar 1949 geleisteten Zahlung mehr als 362 DM angerechnet sind.

19

Eine Entscheidung in der Sache selbst gemäss §565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO kann insoweit nicht ergehen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist. Die Sache war daher insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte dieses in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass in dem Unterlassen der Mitführung eines Wanderstockes ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin nicht zu erblicken ist, so wird es auch auf die übrigen von den Beklagten vorgetragenen Tatsachen einzugehen haben, die geeignet sind, ein Mitverschulden der Klägerin zu begründen. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, ob die Klägerin, wie die Beklagten unter Beweis gestellt haben, bereits vor dem Unfall sehr schlecht zu Fuss war und sich schon damals mit Rücksicht auf eine bei ihr bestehende erhebliche Gehbehinderung üblicherweise bei Ausgängen eines Krankenstockes (also nicht nur eines Wanderstockes) zu bedienen pflegte. Sollte der Beweis hierfür erbracht werden, wird weiter zu prüfen sein, ob ein mit einer Gummischeibe versehener Krankenstock der Klägerin auch auf eisglatter Strasse halt und Sicherheit gewährt hätte. Ist der ursächliche Zusammenhang zu bejahen, so könnte, wenn der von der Beklagten zu führende Beweis erbracht wird, in dem Unterlassen der Mitführung eines Krankenstockes ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin liegen. Weiter kann es darauf ankommen, ob - wie die Beklagten behauptet haben - zu der Zeit, als die Klägerin den Unfall erlitt, nicht nur vor dem Hause der Beklagten, sondern auch vor allen übrigen Häusern in der Strasse auf den Bürgersteigen nicht gestreut war. Sollte tatsächlich an jenem Morgen - entgegen der sich für die Hauseigentümer aus dem Ortsstatut ergebenden Verpflichtung - in weitem Umfang die Glätte auf den Bürgersteigen noch nicht beseitigt gewesen sein, so könnte möglicherweise ein Mitverschulden der Klägerin daraus hergeleitet werden, dass sie sich bereits gegen 9 Uhr auf die Strasse begab, wenn sie bemerkt hatte oder jedenfalls hätte erkennen müssen, dass grosse Teile des Gehweges in den von ihr benutzten Strassen noch nicht gestreut waren. Hierbei kann von Bedeutung sein, ob für die Klägerin ein zwingender Anlass vorlag, schon zu früher Morgenstunde das Haus zu verlassen, oder ob ihre Besorgungen einen kurzen Aufschub vertragen hätten. Auch in dieser Richtung wird das Berufungsgericht die Sache daher gegebenenfalls noch weiter aufzuklären haben, wobei es auch auf die Gegenbehauptungen der Klägerin einzugehen haben wird.

20

2.)

Nicht durchgreifen können dagegen die Angriffe der Revision gegen die Bemessung der Höhe der Rente, bei der das Berufungsgericht im Gegensatz zum Landgericht nicht von einem Betrage von 70 DM, sondern nur von einem Betrage von 40 DM monatlich für Unterstützung der Klägerin im Haushalt und für weitere Auslagen für Arzneimittel und dergleichen ausgegangen ist.

21

a)

Die Revision sendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin in der Lage sei, abgesehen von einer stundenweisen Unterstützung für die gröberen Arbeiten, ihren Haushalt selbst zu besorgen, da diese Annahme im Gegensatz zu den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. M. stehe, der bekundet habe, dass die Klägerin mit Rücksicht auf die Folgen des Unfalls einer ständigen Haushaltshilfe bedürfe. Es trifft zwar zu, dass der als Sachverständiger und Zeuge vernommene praktische Arzt Dr. M., der die Klägerin vor und nach dem Unfall behandelt hat, bei seiner Vernehmung als Zeuge eine entsprechende Bekundung gemacht hat. In Wahrheit handelt es sich jedoch um die Abgabe eines Sachverständigengutachtens. Dr. M. hat aus dem ihm bekannten, von ihm als Zeugenbekundeten körperlichen Zustand der Klägerin den Schluss gezogen, dass sie mit Rücksicht auf die Folgen des Unfalls eine ständige Haushaltshilfe benötige. Es handelt sich also insoweit um eine Beurteilung von Tatsachen durch den als Zeugen vernommenen sachkundigen Arzt. Eine derartige Tatsachenbeurteilung ist aber nicht Zeugenaussage, sondern Sachverständigengutachten.

22

Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht diesem Gutachten des Dr. M. nicht gefolgt ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin, abgesehen von einer stundenweisen Unterstützung für die gröberen Arbeiten, ihren aus einem Zimmer bestehenden Haushalt in Ordnung zu halten in der Lage sei, steht in der Tat in einem gewissen Widerspruch zu den Angaben des Dr. M., die Klägerin bedürfe mit Rücksicht auf die Folge des Unfalls jetzt einer ständigen Haushaltshilfe. Entgegen der Ansicht der Revision liegt hierin jedoch keine Rechtsverletzung, die die Revision begründen könnte, denn das Berufungsgericht war nicht an das Ergebnis dieses Gutachtens des Sachverständigen gebunden und war nicht gehindert, nach Massgabe seiner richterlichen Überzeugung zu dem ärztlichen Gutachten in Gegensatz zu treten (Stein-Jonas-Schönke, vor §402 Anm. III 1; RGZ 162, 223 ff [228]). Auch ein Verstoss gegen §286 ZPO ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, welche Gründe für seine richterliche Überzeugung massgebend gewesen sind. Es ist also der in §286 ZPO verankerten Pflicht nachgekommen, die Gründe mitzuteilen, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

23

b)

Die Revision rügt weiter, der vom Berufungsgericht zugebilligte monatliche Betrag von 30 DM für die Haushaltshilfe würde bei einem anzunehmenden Stundenlohn von 0,80 DM, zu dem noch die sozialen Abgaben hinzutreten, nur eine tägliche Hilfe von einer Stunde bedeuten. Diese Zeit würde höchstens zum Einholen ausreichen, so dass die Klägerin für die eigentlichen Hausarbeiten in Wahrheit ohne Unterstützung bliebe.

24

Das Berufungsgericht hat den Betrag von 30 DM aus folgenden Erwägungen für gerechtfertigt gehalten: Aus den von der Klägerin vorgelegten Belegen über Zahlungen für Haushaltshilfen in der Zeit vom 9. September 1948 bis 4. April 1949 ergebe sich, dass insgesamt für diese Zwecke 195,55 DM verausgabt worden seien. Das entspreche einem Betrag von rund 30 DM monatlich für rund sieben Monate, wobei allerdings zeitliche Unterbrechungen der Zahlungen für Stundenhilfe zu verzeichnen seien. Zu bedenken sei aber ausserdem, dass die Klägerin wegen ihrer Altersbeschwerden ohnehin eine Haushaltshilfe benötigt hätte, so dass der Durchschnittssatz von 30 DM monatlich angemessen erscheine. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin ausdrücklich nur eine stundenweise Unterstützung für gröbere Arbeiten zugebilligt, die Entscheidung, welcher Betrag für eine derartige Unterstützung aufzuwenden ist, lag im Ermessen des Berufungsgerichts. Dass dem Berufungsgericht bei der Ausübung des Ermessens ein Rechtsverstoss unterlaufen ist, ist nicht dargetan. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, bei der von ihm gemäss §287 ZPO vorgenommenen Schätzung der Höhe des auf den Unfall zurückzuführenden Schadens der Klägerin die von ihm hervorgehobenen Umstände zu berücksichtigen. Es unterliegt keinen Bedenken, entspricht vielmehr dem Gesetz, dass das Berufungsgericht der Klägerin die Kosten der Haushaltshilfe nur in dem Umfang zugebilligt hat, als die Haushaltshilfe durch den Unfall und nicht mit Rücksicht auf die Altersbeschwerden der Klägerin erforderlich geworden ist, denn nur in diesem Umfang ist der Schaden auf den Unfall zurückzuführen. Der Betrag von 30 DM monatlich ist zwar verhältnismässig niedrig. Das Berufungsgericht hat aber eingehend begründet, weshalb es nur diesen geringen Betrag als angemessen angesehen hat. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen des Berufungsgerichts sind in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar, so dass auch diese Rüge der Revision keinen Erfolg haben kann. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die in der Zeit bis zum 4. April 1949 von der Klägerin tatsächlich aufgewendeten Beträge würde zwar, wie der Revision zuzugeben ist, für sich allein die Beschränkung auf monatlich 30 DM nicht rechtfertigen können; das Berufungsgericht hat aber ersichtlich diesen Gesichtspunkt im Rahmen seiner Schätzung auch keine allein entscheidende Bedeutung beigemessen, sondern die Schätzung hinreichend und zulässig anderweitig begründet.

25

c)

Die Revision macht schliesslich geltend, die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin mit vorrückendem Alter auch ohne den Unfall eine Hilfe nötig gehabt hätte, übersehe die entgegenstehende Aussage ihres behandelnden Arztes Dr. M., der bekundet habe, dass die Klägerin ohne den Unfall in absehbarer Zeit noch keine Haushaltshilfe gebraucht hätte. Auch insoweit handelt es sich jedoch um eine gutachtliche Äusserung und nicht um eine Zeugenaussage des Dr. Manke. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, diesem Gutachten beizutreten, sondern konnte kraft eigener Sachkunde zu einem anderen sachlichen Ergebnis gelangen. Die Gründe, die für die richterliche Überzeugung des Berufungsgerichts massgebend gewesen sind, sind von dem Berufungsgericht mitgeteilt worden. Sie lassen keinen Rechtsverstoss erkennen, auch diese Rüge der Revision ist daher nicht begründet.

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Entgegen den Ausführungen der Revision besteht auch kein Widerspruch zwischen den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass der Haushalt der Klägerin nur klein ist und sie daher lediglich eine stundenweise Unterstützung für die gröberen Arbeiten benötigt, und der weiteren Feststellung, dass die Klägerin vielen ihrer Altersbeschwerden auf jeden Fall eine Hilfe gebraucht hätte. Gröbere Arbeiten, für die allein das Berufungsgericht der Klägerin eine Unterstützung zugebilligt hat, kommen in jedem Haushalt, auch in einem kleinen Einpersonenhaushalt vor. Unter gröberen Arbeiten sind solche Arbeiten zu verstehen, die nur von Personen mit verhältnismässiger körperlicher Rüstigkeit ausgeführt werden können. Je älter und hinfälliger eine Hausfrau wird, in um so geringerem Umfang bleibt sie in der Lage, derartige gröbere Arbeiten auszuführen. Auch wenn der Haushalt der Klägerin klein ist und sie vor dem Unfall körperlich für ihr Alter noch recht rüstig war, so schliesst das doch nicht aus, dass sie bei zunehmendem Alter auch ohne den Unfall jedenfalls für gewisse Arbeiten auf eine Hilfe angewiesen gewesen wäre. Ein Widerspruch in den Feststellungen des Berufungsgerichts ist daher nicht vorhanden.

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Da auch weitere sachliche Rechtsverstösse des Berufungsgerichts hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Rente nicht zu erkennen sind, konnte insoweit die Revision keinen Erfolg haben.

Dr. Delbrück Dr. Pagendarm Dr. Gelhaar Dr. Kleinewefers Bock