Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1957, Az.: III ZR 212/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1957
Aktenzeichen
III ZR 212/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13591
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg
OLG Oldenburg - 14.06.1955

Fundstellen

  • BGHZ 24, 45 - 47
  • DVBl 1957, 627 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1957, 425-426 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1957, 553-554
  • NJW 1957, 948 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des minderjährigen Schülers Michael D. in W., P.str. ..., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Handelsvertreter Fritz D., ebenda,

Prozessgegner

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Minister für Vertriebene. Sozial- und Gesundheitsangelegenheiten,

Amtlicher Leitsatz

Ein Aufopferungsanspruch bei einem Impfschaden kann auch dann gegeben sein, wenn der Staat, um eine allgemeine Schutzimpfung herbeizuführen, nicht einen gesetzlichen Zwang, wohl aber (durch entsprechende Merkblätter) auf die Eltern der zu impfenden Kinder einen Gewissenszwang ausübt, der ihnen eine eigene Entschließung über die Impfung ihrer Kinder nur noch der Form nach zugesteht.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 14. Juni 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 15. Juni 1950 wurde der am .... ... 1959 geborene Kläger im Zuge einer von dem beklagten Land in den Schulen durchgeführten Tuberkulose-Schutzimpfung durch einen von dem beklagten Land mit der Schutzimpfung betrauten Arzt geimpft. Wenige Tage später traten bei dem Kläger Entzündungen am linken Oberschenkel und im Bereich der linken Hilusdrüse sowie starkes Fieber auf, Daraufhin wurde der Kläger am 20. Juni 1950 auf eine Reihe von Wochen in ein Hospital gebracht. Aus der Erkrankung entwickelte sich eine Hüftgelenkentzündung, die zu einer Versteifung des Gelenks und zu einer Verkürzung des linken Beines führte.

2

Der Kläger führt die folgenschwere Erkrankung auf die Impfung zurück und nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz und aus einer Haftung für Aufopferungsschäden auf Zahlung einer billigen Entschädigung in Anspruch. Dem vom Kläger im ersten Rechtszug gestellten Antrag, festzustellen, daß das beklagte Land den aus der Impfung entstandenen Schaden zu ersetzen habe, hat das Landgericht unter Abweisung im übrigen mit der Feststellung stattgegeben, das beklagte Land habe dem Kläger für den erlittenen Schaden eine angemessene Entschädigung zu leisten. Mit der Berufung hat das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage im vollen Umfang weiter verfochten. Der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung seinen Feststellungsantrag unter Berücksichtigung einer vom beklagten Land ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an ihn gezahlten Summe von 1.720 DM weiter verfolgt und auf den ihm noch entstehenden Schaden ausgedehnt. Hilfsweise hat er mit Rücksicht auf die gegen die Zulässigkeit einer Feststellungsklage laut gewordenen Bedenken beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ab 15. Juni 1950 auf Lebensdauer eine vom Gericht festzusetzende Rente unter Abzug der erwähnten 1.720 DM zu entrichten. Das Berufungsgericht hat dem Antrag des beklagten Landes entsprochen. Hiergegen hat der Kläger Revision eingelegt. Er bittet, seinen im Berufungsrechtszug gestellten Anträgen zu entsprechen. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

3

I.

Soweit sich die Revision auf den vom Kläger geltend gemachten Klagegrund einer Amtshaftung des beklagten Landes beruft, ist sie gemäß § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig. Soweit sie einen dem Kläger zustehenden Anspruch auf eine Aufopferungsentschädigung weiterverfolgt, findet sie gemäß § 546 Abs. 1 ZPO nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 DM übersteigt. Denn weder der Freistaat Oldenburg noch das Land Niedersachsen haben von der Ermächtigung in § 70, jetzt § 71 Abs. 3 GVG in einer den Aufopferungsanspruch umfassenden Weise Gebrauch gemacht, und die Privilegierung des Klagegrundes der Amtshaftung kommt einem anderen nicht bevorrechtigten Klagegrund nicht zugute (BGHZ 1, 569). Ob die Revisionssumme erreicht ist, könnte für den vom Kläger gestellten Hauptantrag, die Ersatzpflicht des beklagten Landes bezüglich der entstandenen und noch entstehenden Schäden festzustellen, dabei aber die von dem beklagten Land bereits an den Kläger gezahlte Summe von 1.720 DM zu berücksichtigen, zweifelhaft erscheinen. Die Bedenken entfallen aber im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Hilfsantrag, das beklagte Land unter Anrechnung der bereits geleisteten 1.720 DM mit Wirkung vom 15. Juni 1950 zur Zahlung einer lebenslänglichen, vom Gericht festzusetzenden Rente zu verurteilen. Der bisherige Klagevortrag rechtfertigt zwar einen monatlichen Rentenbetrag von 100 DM, wie ihn die Revision im Auge hat, nicht, sondern laßt es nur zu, einen monatlicher Betrag von 40 DM als angemessen und im Willen des Klägers gelegen, der nichts Unangemessenes verlangen will, anzunehmen. Aber selbst dann ist die Revisionssumme erreicht. Denn der Wert der verlangten Rente ist gemäß § 546 Abs 3 in Verbindung mit § 9 ZPO auf 6.000 DM zu bemessen und ihm sind die Rückstände hinzuzurechnen, die bis zu dem Zeitpunkt aufgelaufen sind, in dem der Kläger neben seinem ursprünglichen Feststellungsantrag noch einen Leistungsantrag gestellt hat, also die in der Zeit vom 15. Juni 1950 (Tag des Rentenbeginns) bis 19. April 1955 (Stellung des Leistungsantrages) angefallenen monatlichen Beträge von je 40 DM, d.s. 2.360 DM. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag von 8.360 DM übersteigt die Summe von 6.000 DM dann, wenn man entsprechend den Anträgen des Klägers die bereits gezahlten 1.720 DM abzieht, um 640 DM. Der Betrag von 6.640 DM stellt den Wert der Revision dar. Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nämlich nach dem höher zu bewertenden Antrag, wenn wie hier die Revision sich auf einen Haupt- und Hilfsantrag erstreckt (vgl. Warn 1908 Nr. 153).

4

II.

Dem Berufungsgericht kann zunächst, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht beigepflichtet werden, wenn es im Gegensatz zum Erstgericht den vom Kläger verfolgten Feststellungsantrag für unzulässig erachtet. Das Berufungsgericht führt hierzu, bezogen auf den vom Kläger erhobenen Amtshaftungsanspruch, aus: im großen Umfang ließe sich die Höhe der einzelnen Teilansprüche bereits jetzt ebenso gut wie später feststellen; außer den noch offen stehenden 55,42 DM Behandlungskosten habe der Kläger, weil er ständig orthopädisches Schuhwerk tragen müsse, erhöhte Bedürfnisse und könne ein angemessenes, schon heute bemeßbares Schmerzensgeld verlangen; ob er eine Erwerbsminderung erleiden werde, sei allerdings zweifelhaft, zwar schließe bei Klagen gegen den Staat die Möglichkeit der Leistungsklage eine Feststellungsklage nicht ohne weiteres aus; dieser Satz treffe aber dann nicht zu, wenn wie hier, von den 55,42 DM Behandlungskosten abgesehen, gerade über die Höhe der Ansprüche gestritten werde.

5

Damit wird jedoch das Berufungsgericht der Bestimmung des § 256 ZPO, die nicht zu eng ausgelegt werden darf, nicht gerecht. Die bei dem Kläger eingetretene Gesundheitsbeschädigung dauert an; die Schadensentwicklung ist in wesentlichen Teilen, was eine künftige Erwerbsminderung und die vom Berufungsgericht als möglich anerkannte Notwendigkeit einer weiteren ärztlichen Behandlung anlangt, nicht abgeschlossen und, gerade was eine Einkommensminderung angeht, noch gar nicht zu übersehen. Die Bezifferung eines dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruches ist nach diesen Richtungen nicht möglich; eine Bezifferung des vom Kläger verlangten Schmerzensgeldes ist gegenwärtig mindestens untunlich. In einem solchen Fall ist eine Feststellungsklage der dem Kläger gegebene Rechtsbehelf. Daß gegebenenfalls in einem weiteren Rechtsstreit die Höhe der von dem Ersatzpflichtigen zu erbringenden Leistungen geklärt werden muß, ist eine Folge, die in einem Falle wie hier der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegensteht und in Kauf genommen werden muß. Der Umstand, daß der Ersatzbegehrende einzelne untergeordnete Teilansprüche, wie hier der Kläger die entstandenen Behandlungskosten, beziffern kann, nötigt nicht dazu, die Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten.

6

Für die Geltendmachung des Aufopferungsanspruches gilt nichts anderes. Der Anspruch soll dem Betroffenen einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen vermögensrechtlichen Einbußen gewähren. Er ist ein einheitlicher Anspruch, der unter Würdigung der verschiedenen einzelnen Auswirkungen des Eingriffs der Höhe nach festzulegen ist. Die Kosten einer Heilbehandlung, eine Beihilfe für Erziehung und Ausbildung, Erwerbsausfall sind hierbei zu berücksichtigen (vgl. Urt des Senats vom 15. Oktober 1956 -III ZR 286/55- in BGHZ 22, 43). Da die Bemessung einer dem Kläger zustehenden Aufopferungsentschädigung weitgehend von zukünftigen und noch nicht zu übersehenden Faktoren abhängt, kann dem Kläger das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung einer Entschädigungspflicht des beklagten Landes nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Leistungsklage abgesprochen werden.

7

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß der Senat dem Berufungsgericht auch insoweit nicht zu folgen vermag, als es dem Erstgericht eine mangelnde Bestimmtheit seines Urteilsspruchs vorwirft. Das Erstgericht hat in seinem Feststellungsurteil dem Kläger einen Aufopferungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 75 Einl ALR zusprechen, einen Schadensersatzanspruch dagegen absprechen wollen. Wenn es die dem Kläger günstige Feststellung eines Aufopferungsanspruchs in den Spruch kleidete, das beklagte Land sei verpflichtet, dem Kläger eine angemessene Entschädigung für den Schaden zu zahlen, den er aus der Impfung erlitten habe, so kann hieran nicht die mangelnde Bestimmtheit des Urteilssatzes beanstandet werden. Verfahrensrechtliche Bedenken bestehen auch insoweit nicht, als der Urteilsspruch den Kläger mit der Feststellung abweist, das beklagte Land sei zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet. Damit und im Zusammenhang mit der getroffenen positiven Feststellung wird der Umfang der das beklagte Land treffenden Leistungspflicht, wenn auch nur in allgemein gehaltener Form, abgegrenzt. Höchstens ließe sich gegen die vom Erstgericht getroffene positive Feststellung vorbringen, daß sie so, wie sie lautet, auch die Verpflichtung zur Zahlung eines echten Schmerzensgeldes einzuschließen scheint. Die Aufopferungsentschädigung umfaßt jedoch ein solches nicht. Zu dem allen kann auf das bereits genannte Urteil des Senats vom 15. Oktober 1956 verwiesen werden. Wenn das Berufungsgericht an dem erstgerichtlichen Urteil aussetzt, bei dessen Rechtskraft würde zwangsläufig zwischen den Parteien ein weiterer Rechtsstreit über die Höhe der dem Kläger zustehenden Beträge notwendig werden, so verkennt es, daß dieser zweite Rechtsstreit nicht die Auswirkung einer verfehlten Urteilsfassung, sondern eine Folge davon ist, daß eine betragsmäßige Feststellung der dem Kläger zu gewährenden Leistungen gegenwärtig zum großen Teil nicht möglich oder doch untunlich ist.

8

Im Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichts bestehen daher gegen den vom Kläger gestellten Hauptantrag keine verfahrensrechtlichen Bedenken.

9

III.

Ob der Hauptantrag - und dies gilt in gleicher Weise auch für den Hilfsantrag - begründet ist, hängt von der unter den Parteien strittigen Frage ab, ob die Erkrankung des Klägers durch die Impfung verursacht worden ist. Das Berufungsgericht verneint dies im Gegensatz zum Erstgericht. Bei der Erkrankung des Klägers handelt es sich um eine nicht tuberkulöse Infektion, die auf in den Körper des Klägers eingedrungene Eitererreger zurückzuführen ist. Das Berufungsgericht scheidet die Möglichkeiten aus, daß die Eitererreger in dem Impfstoff enthalten gewesen oder bei Gelegenheit der Impfung, etwa durch mangelnde Desinfektion, in das Blut des Klägers gelangt sind. Es erwägt sodann folgendes: Es sei möglich, jedoch nicht bewiesen, auch nicht nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins anzunehmen, daß die Eitererreger durch die Impfwunde in den Blutkreislauf des Klägers eingedrungen seien; die Eitererreger hätten auch an anderer Stelle in den Körper eindringen können. Eine andere Wunde sei zwar bei dem Kläger nach seiner Erkrankung nicht festgestellt worden; für die Ärzte, die die Erkrankung anfänglich irrig als Auswirkung einer tuberkulösen Infektion beurteilt hätten, habe aber gar keine Veranlassung vorgelegen, nach einer solchen Wunde zu suchen. Auch sei es ohne Bedeutung, daß der Herd der Erkrankung seinen Sitz im linken Leistenlymphknoten gehabt habe; denn Lymphgefäße fingen bestimmungsgemäß auch Fremdkörper auf, die an einer weit von ihnen gelegenen Körperstelle in den Blutkreislauf des Menschen gelangt seien. Der Kläger habe am Tag der Impfung am Strand des Wattenmeeres in W. gespielt; ein Tritt auf eines der dort in unzähligen Mengen befindlichen Bruchstücke kleiner Muscheln könne bereits zu einer Hautverletzung führen, die weit größer als der Impfstich sei. Bei dieser Sachlage brauche auf die Möglichkeit, daß die Eitererreger durch die Mundhöhle in den Körper des Klägers eingedrungen sein könnten, nicht eingegangen zu werden.

10

Den Rügen, die die Revision gegen die Verneinung des ursächlichen Zusammenhangs richtet, ist im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen.

11

Das Berufungsgericht stellt für die Frage, ob die Impfung für die Erkrankung des Klägers ursächlich gewesen ist, ausschließlich darauf ab, ob die die Erkrankung auslösenden Eitererreger durch die Impfwunde oder auf einem anderen Weg in den Körper des Klägers gelangt sind. Es befaßt sich jedoch nicht mit der Frage, ob die Erkrankung des Klägers nicht etwa deshalb mit ihrer Folgenschwere aufgetreten ist, weil die Widerstandskraft des geimpften Kindes durch die Impfung geschwächt worden war. Wäre das zu bejahen, so wäre der ursächliche Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung auch dann anzunehmen, falls die Eitererreger nicht durch die Impfwunde in den Blutkreislauf des Impflings eingedrungen sein sollten; denn der Begriff der Ursächlichkeit im Rechtssinne erfordert nicht, daß ein bestimmtes Ereignis, hier die Zufügung der Impfwunde, die einzige Ursache eines Schadens ist. Bereits Professor Dr. Sch. hatte in seiner Äußerung vom 19. März 1954 Bl 2 darauf hingewiesen, daß die Infektion im Falle des Klägers möglicherweise deswegen einen so verhängnisvollen Verlauf genommen habe, weil die Widerstandskraft des Impflings infolge der Impfung beeinträchtigt gewesen sei. Auch der Kläger hatte im Schriftsatz vom 17. September 1954 Bl 3 auf diese Möglichkeit verwiesen. Wenn das Berufungsurteil gleichwohl die Frage nicht behandelt, so enthält es nicht nur einen verfahrensrechtlichen Mangel, sondern zeigt auch, daß das Berufungsgericht bei der Anwendung des Ursachenbegriffs auf den vorliegenden Fall geirrt und damit einen sachlichrechtlichen Fehler begangen hat, den das Revisionsgericht auch ohne eigene in diese Richtung gehende Rüge der Revision zu beachten hat.

12

Da, wie noch auszuführen ist, die Abweisung der Klage auch nicht aus einem anderen Grund aufrecht erhalten werden kann, muß die Sache der nochmaligen tatrichterlichen Würdigung unterstellt werden. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht, falls es nicht eine Ursächlichkeit zwischen Impfung und Erkrankung aus, dem eben behandelten Gesichtspunkt bejaht, noch auf folgendes zu achten haben:

13

Ob ein bestimmtes Ereignis den Verletzten betroffen hat, ist von ihm nach § 286 ZPO zu beweisen, während die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem konkreten schadenstiftenden Ereignis und dem Schaden der Regel des § 287 ZPO unterliegt. Besteht die Möglichkeit, daß der Verletzte von dem einen oder dem anderen Ereignis betroffen worden ist, dann kann nicht etwa nach § 287 ZPO geschätzt werden, von welchem dieser Ereignisse der Verletzte betroffen worden ist; vielmehr muß insoweit der Beweis nach § 286 ZPO geführt werden. Der Kläger müßte daher nach § 286 ZPO beweisen, daß die Eitererreger durch die Impfwunde in seinen Blutkreislauf gekommen sind und damit der Fall gegeben ist, in dem - nach Ansicht des Berufungsgerichts - allein eine Verantwortlichkeit des beklagten Landes in Frage steht, und nicht auf einem anderen Weg, bei dem eine Verantwortung des beklagten Landes nicht gegeben ist (s hierzu Urteile vom 13. Dezember 1951 -IV ZR 123/51- in BGHZ 4, 192 [196/7]; vom 10. März 1954 -VI ZR 75/53- in MDR 1954, 349 = JZ 1954, 448; vom 20. März 1956 -I ZR 153/54- S 12).

14

Bei der Klärung der Frage, welches Ereignis den Kläger betroffen hat, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auf das Vorbringen der Revision zu achten haben, daß bisher nicht festgestellt worden sei, ob der Kläger barfuß am Strande des Wattenmeeres gespielt habe, und ob nicht der Kläger, falls er durch einen Tritt auf ein Stück einer Muschel sich verletzt haben sollte, eine Wunde davongetragen hätte, die nach der Lebenserfahrung noch bei seiner Einlieferung in das Hospital sichtbar gewesen und den behandelnden Ärzten aufgefallen wäre. Bei gegebenen Umständen wird das Berufungsgericht auch zu erwägen haben, ob es nicht nahe lag, daß der jugendliche Kläger, verleitet durch einen Juckreiz, die Impfwunde berührt und ob nicht mit Rücksicht hierauf die Impfwunde eine gesteigerte Infektionsquelle gebildet hat.

15

Fehl geht dagegen, so wie die Dinge gegenwärtig liegen, der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte die vom Kläger angetretenen Beweise erheben müssen, daß die Impfung am linken Oberschenkel erfolgt sei. Selbst der Sachverständige Prof. Dr. C., der diese von ihm als ungewöhnlich bezeichnete Impfstelle unterstellt, kommt in seinem von der Revision angezogenen Gutachten vom 18. August 1954 Bl 3 zu dem Schluß, es ließen sich keine Umstände finden, die entscheidend dafür sprächen, daß die Infektion bei dem Kläger auf die Impfung zurückgehe. Sein Gutachten hat daher dem Berufungsgericht keine Veranlassung zu der Annahme gegeben, dem Kläger komme bei der Führung des ihm obliegenden Beweises der Beweis des ersten Anscheins zugute.

16

IV.

Nicht frei von Rechtsirrtum sind auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht, wobei es die Ursächlichkeit der Impfung für die Erkrankung unterstellt, dem Kläger einen Aufopferungsanspruch aus anderen Gründen versagt. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, ein Aufopferungsanspruch setze voraus, daß dem Betroffenen ein Opfer abverlangt worden ist. Im vorliegenden Fall hat das beklagte Land einen gesetzlichen Zwang zur Impfung nicht ausgeübt, sondern es hat durch das zuständige Ministerium in Zusammenarbeit mit dem schwedischen Roten Kreuz ein Merkblatt über die Tuberkulose-Schutzimpfung verteilen lassen, in dem es heißt, die Tuberkulose habe nach dem Kriege erheblich zugenommen, werde sich voraussichtlich noch weiter ausbreiten und gefährde insbesondere Kinder und Jugendliche; eine Schutzimpfung, wie sie im Ausland seit vielen Jahren erfolgreich durchgeführt werde, sei absolut ungefährlich und biete dem Geimpften wesentliche Vorteile; die Impfung der Säuglinge, Kleinkinder und Schulkinder sei dringend zu empfehlen und sei bei den erhöht anfälligen Jugendlichen von besonderer Bedeutung. Hätte sich das Merkblatt nicht anders als eine, sei es auch eindringliche Erteilung von Rat ausgewirkt, so wäre dem Berufungsgericht zu folgen; denn dann könnte von dem Abverlangen eines Opfers nicht gesprochen werden. Allein diese vom Berufungsgericht angelegte Betrachtung wird möglicherweise dem Vorgehen des beklagten Landes nicht voll gerecht. Das, Merkblatt empfahl in besonders eindringlich gehaltener Weise die Schutzimpfung und stellte den Eltern die zeitbedingte erhöhte Gefährdung ihrer Kinder durch eine heimtückische Krankheit vor Augen. Es war, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, geeignet, die Eltern in eine schwere Gewissensnot zu versetzen, falls sie ihre Kinder nicht der als gänzlich ungefährlich bezeichneten Impfung zuführten und sie der geschilderten Erkrankungsgefahr aussetzten. Nach dem Vortrag des Klägers ließen auch nahezu alle Eltern ihre Kinder impfen und waren Ausnahmen bloß auf Zufälligkeiten zurückzuführen. Trifft dieser vom Berufungsgericht nur mit der Bemerkung, ein Teil der gesetzlichen Vertreter habe auf Grund der ihnen offen gebliebenen Entscheidung die Impfung Ihrer Kinder abgelehnt, abgetane Vortrag zu, so ergäbe sich: die in Betracht kommenden Eltern standen unter einem Gewissenszwang; wenn auch ein unmittelbarer Zwang zur Impfung von dem beklagten Land nicht ausgeübt wurde, so hatte das beklagte Land den Eltern eine eigene Entscheidung über die Impfung ihrer Kinder nur der Form nach zugestanden, während es sie in Wirklichkeit durch Einwirkung auf ihr Gewissen bestimmte, die Kinder der Impfung zuzuführen. Hätte dagegen eine beträchtliche Mehrheit der Eltern sich nicht von dem Merkblatt beeindrucken und ihre Kinder nicht impfen lassen, so könnte insoweit von einer allgemeinen Reaktion dahin, daß die Impfung unter einem Gewissenszwang gestanden hat, nicht gesprochen werden. Dann könnte der Kläger auch schwerlich beweisen, daß sein Vater zu der Impfung genötigt worden ist und daß ihm das beklagte Land ein Opfer abverlangt hat. Es muß daher vom Berufungsgericht des näheren geklärt werden, in welchem Umfang und aus welchem Gründen die von dem Merkblatt angesprochenen Eltern (und andere gesetzliche Vertreter) die Kinder nicht haben impfen lassen. Die Klärung braucht sich nicht etwa auf das ganze Gebiet des beklagten Landes zu erstrecken. Bereits eine entsprechende Feststellung für den Bezirk des Gesundheitsamts, in dem die Impfung des Klägers vorgenommen worden ist, kann eine ausreichende Beurteilungsgrundlage abgeben.

17

V.

Die vom Kläger noch geltend gemachte Amtshaftung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht durchgreifen lassen. Es hat ein Verschulden des Impfarztes verneint - insoweit erhebt die Revision keine Rüge - und meint im übrigen, der Inhalt des Merkblattes habe dem damaligen Stand der Wissenschaft entsprochen, so daß in seiner Ausgabe ein Verschulden eines Beamten nicht gefunden werden könne. Bei dieser Annahme ist das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision zutreffend rügt (§ 286 ZPO), nicht auf die im Schriftsatz vom 18. April 1955 S 2 aufgestellte Behauptung des Klägers eingegangen, daß im Juni 1950 von der medizinischen Wissenschaft begründete Bedenken gegen eine allgemeine Tuberkulose-Schutzimpfung der Schüler erhoben worden seien. Die Frage, ob in der - zeitlich hier nicht genau fixierten - Verteilung des Merkblattes oder in der Unterlassung einer entsprechenden Richtigstellung ein Verschulden liegt, kann daher gegenwärtig noch nicht abschließend entschieden werden. Gegen die Anwendung des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG in diesem Zusammenhang bestehen im übrigen keine grundsätzlichen Bedenken.

18

Nach dem allen muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Mit der Zurückverweisung werden zugleich die vorstehend noch nicht behandelten Rügen der Revision aus §§ 139, 156, 286 ZPO gegenstandslos. Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla