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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1954, Az.: VI ZR 75/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1954
Aktenzeichen
VI ZR 75/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 11.02.1953

Fundstellen

  • JZ 1954, 448 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1954, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Frau Alice M., Inhaberin eines Zigarrenfachgeschäfts in U., H.strasse ...

Prozessgegner

die katholische Kirchengemeinde St. Mi. zu W. in U. ..., - gesetzlich vertreten durch den Kirchenstiftungsrat -, Vorsitzender: Stadtpfarrer Josef G. in U., W.gasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Kann ein Unfall durch zwei verschiedene Ursachen erklärt werden, die beide typische Geschehensabläufe sind, haftet der Beklagte aber nur für eine der möglichen Ursachen, so muß der Kläger nachweisen, daß gerade dieser Umstand ursächlich gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, ob die eine oder die andere Möglichkeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens oder aus sonstigen Gründen eine grössere Wahrscheinlichkeit für sich hat. In einem derartigen Fall kann weder der Beweis des ersten Anscheins noch § 287 ZPO zu Gunsten des Klägers angewendet werden.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11. Februar 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Geländes, das am sogenannten Z.berg in U. liegt. Das Gelände liegt an der Z.strasse, die ein erhebliches Gefälle aufweist. Entlang dem Gehweg der Z.strasse sind auf diesem Gelände Behelfsladenbauten errichtet. Auf dem von der Strasse abgelegenen Geländeteil liegt ein der Beklagten gehöriges Schwesternhaus. Von diesem Geländeteil führt zwischen den Läden ein etwa 3 m breiter Privatweg zur Strasse. Die Klägerin ist am 20. Dezember 1950 gegen 7.45 Uhr morgens auf dem Fußweg der Z.strasse zu Fall gekommen und zwar ihrer Behauptung nach in Höhe der Einmündung des erwähnten Privatweges. Zur Stunde des Unfalls bestand nach geringfügigem Schneefall allgemein Eis- und Schneeglätte. Gemäß Ortsstatut muß bei Glatteis von 7.30 Uhr an von den Anliegern der Streupflicht Genüge geleistet sein. Während der Nacht gefallener Schnee muß bis 9 Uhr beseitigt sein. Die Klägerin, die durch den Sturz erhebliche Verletzungen erlitten hat, die sich anscheinend auf ihre Arbeitsfähigkeit und ihre allgemeine Lebensführung für die Zeit ihres Lebens auswirken werden, macht für den Unfall die Beklagte verantwortlich. Sie behauptet, die Beklagte bzw. der von dieser beauftragte Meßner und Hausmeister, Peter T., sei der Streupflicht nicht nachgekommen und die Beklagte habe es insoweit an der nötigen Überwachung fehlen lassen. Die Strassenglätte sei für den Unfall verantwortlich gewesen.

2

Die Klägerin ist Inhaberin eines Zigarrengeschäftes und befand sich zur Zeit des Unfalls auf dem Weg zu diesem. Die Unfallberufsgenossenschaft hat das Unglück als Betriebsunfall anerkannt. Sie zahlt der Klägerin eine Rente.

3

Nach Abzug dieser Leistungen der Sozialversicherung machte die Klägerin bezifferte Schadensersatzansprüche in Höhe von 5.459,76 DM abzüglich eines von der Beklagten unter Verwahrung gegen eine Rechtspflicht gezahlten Betrages von 2.000,- DM geltend. Sie verlangt weiter eine monatliche Zahlung von DM 120,- für eine wegen der Unfallfolgen von ihr in ihrem Geschäft benötigte Hilfskraft. Sie fordert weiter ein angemessenes Schmerzensgeld, zunächst nur für die Zeit bis zur Antragstellung; wegen der etwaigen weiteren Schäden und insbesondere wegen des weiter anfallenden Schmerzensgeldes hat sie Feststellungsklage erhoben.

4

Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie bestreitet, daß die Klägerin auf dem Fußweg vor dem Gelände der Beklagten zu Fall gekommen sei, und ferner, daß eine etwaige Glätte ursächlich für den Sturz gewesen sei. Sie behauptet, die Inhaber der anliegenden Läden seien der Streupflicht in ihrem eigenen Interesse stets nachgekommen. Sie selbst hätte den Meßner T., der ein zuverlässiger Mann sei, mit der Streupflicht beauftragt und ihm sogar einen besonderen Betrag hierfür laufend bezahlt.

5

Das Landgericht hat die Beklagte für verantwortlich angesehen, aber ein geringes Mitverschulden der Klägerin angenommen. Es hat demzufolge im wesentlichen der Klage in Höhe von vier Fünfteln entsprochen und im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Das Berufungsgericht hat die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, daß die Frage, ob an der Unfallstelle gestreut war, nicht im Sinne der Klägerin geklärt ist. Im Gegensatz zu den Angriffen der Revision hat es angenommen, die Klägerin trage die Beweislast dafür, daß nicht ordnungsgemäß gestreut worden sei. Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.

7

Zu den klagebegründenden Tatsachen, die die Klägerin behauptet hat, gehört, daß sie infolge der Glätte zu Fall gekommen sei und daß diese Glätte nicht vorhanden gewesen wäre, wenn die Beklagte ihrer Streupflicht nachgekommen wäre. Für diese klagebegründenden Tatsachen trägt die Klägerin die volle Beweislast. Jeder Zweifel geht zu ihren Lasten. Die Frage, ob in einem solchen Falle der Beweis geführt ist, ist nach § 286 ZPO und nicht etwa nach § 287 ZPO zu beurteilen. Die Geschädigte muß beweisen, daß sie auf einer ungestreuten Strasse zu Fall gekommen ist und daß das Nichtstreuen als solches ursächlich für ihren Sturz gewesen ist. Die Kausalbeziehung im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, ist nach § 286 ZPO zu beweisen. Die Frage, ob eine Person von einem bestimmten Ereignis, auf das ein Schaden angeblich zurückgeführt wird, rein tatsächlich betroffen ist, betrifft den Kausalzusammenhang innerhalb des konkreten Haftungsgrundes. Nach § 287 ZPO ist nur über den Kausalzusammenhang zwischen den konkreten Haftungsgrund und dem Schaden zu entscheiden (so der 2. Leitsatz zur Entscheidung des BGH vom 13. Dezember 1951 - IV ZR 132/51; BGHZ 4, 192 ff insbesondere S. 196, 197 = LM 5 zu § 287 mit Anm. von Ascher; vgl. auch 3 mit Anm. von Pagendarm). Erst wenn die Klägerin also der Nachweis gelungen sein sollte, daß sie auf einer nicht gestreuten Stelle gestürzt ist, kommt der von der Revision angeführte Gedanke in Betracht (vgl. RGZ 97, 13 [14-16]), es spreche die Vermutung dafür, daß die Verletzung eines Schutzgesetzes ursächlich für die Schadensentstehung gewesen ist. Die Erwägungen der Revision, die darauf hinauslaufen, daß die Klägerin für den Kausalzusammenhang bezüglich des ganzen Unfallgeschehens eine geringere Beweislast habe, treffen nicht zu. Zunächst muß die grundsätzliche Frage, ob die Klägerin infolge des Glatteises gestürzt ist, eindeutig zu ihren Gunsten geklärt sein.

8

Im Gegensatz zum Landgericht hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, zu Gunsten der Klägerin die Regel vom Beweis des ersten Anscheins anzuwenden. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bestand zur Zeit des Unfalls Eis- und Schneeglätte. Sowohl Eisglätte wie Schneeglätte können für den Unfall ursächlich sein; weil beides gefährlich ist, sehen gesetzliche Bestimmungen und insbesondere Ortsstatute vor, daß entweder die Träger der allgemeinen Strassensicherungspflicht oder die Anlieger verpflichtet sind, sowohl die Eisglätte durch Streuen wie die Schneeglätte durch Wegräumen des Schnees zu beseitigen. Die Besonderheit des Falles liegt nun darin, daß im Augenblick des Unfalls die Anlieger zur Beseitigung des Glatteises durch Streuen bereits verpflichtet waren, nicht dagegen aber zur Wegräumung des Schnees. Wenn also in diesem Augenblick jemand auf einer Stelle des Bürgersteigs zu Fall kam, so war der Anlieger nur dann verantwortlich, wenn der Sturz auf das Nichtstreuen des Glatteises zurückzuführen war. Er war aber nicht verantwortlich, wenn der Sturz mit der Schneedecke zusammenhing. Beide Möglichkeiten der Unfallverursachung, die durch Glatteis und die durch Schneeglätte, laufen nebeneinander. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war an der fraglichen Stelle eine höhere Eis- und Schneeschicht als an den sonstigen Teilen des Bürgersteigs, was sich aus dem Umstand erklären könnte, daß durch den Privatweg der Klägerin diese Stelle nicht so geschützt war wie die andere Strassenteile, die unmittelbar neben bebautem Gelände liegen. Danach hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ob die Klägerin infolge von Glatteis oder infolge einer Schneeanhäufung zu Fall gekommen ist. Wenn aber die Feststellung fehlt, ob die Klägerin überhaupt auf Glatteis und infolge von Glatteis zu Fall gekommen ist, bedarf es gar nicht der Prüfung, ob die Beklagte ihrer Streupflicht nachgekommen ist. Mit Recht hat insofern das Berufungsgericht den Beweis des ersten Anscheins deshalb mit der Erwägung abgelehnt, daß kein typischer Geschehensablauf vorliege, der der Klägerin ihre Beweislast erleichtert hätte. In Wirklichkeit liegt die Möglichkeit zweier verschiedener typischer Geschehensabläufe vor, nämlich der Sturz einer Person durch Glatteis und der Sturz einer Person auf einer beschneiten Strasse mit unregelmässiger Schneedecke. Hierbei ist das Vorhandensein besonderer Umstände beachtlich, die nach der Lebenserfahrung die Gefahrenlage vergrössern mußten und zwar derart, daß diese allgemeine Verkehrsgefährdung sich auf die beiden typischen Geschehensabläufe gleichmässig auswirkte. Die Unfallstelle liegt nämlich an einer - in der Gehrichtung der Klägerin - abschüssigen Stelle. Trotz vorhandener Strassenbeleuchtung war es nach dem eigenen Vortrag der Klägerin noch so dunkel, daß sie nicht sehen konnte, ob gestreut war. Ebensowenig konnte sie dann naturgemäß sehen, ob kleinere oder grössere Schneeanhäufungen in ihrem Weg lagen oder überhaupt die von ihr zu begehende Strecke durch die Witterungseinflüsse und durch die zahlreichen Passanten, die festgetretenen Schnee an ihren Schuhen haben mochten, unregelmässig geworden war. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß auch eine ordnungsgemäss gestreute und sogar von Schnee befreite Strassenstrecke nicht ein so sicheres Gehen gewährleisten kann wie ein trockenes Pflaster im Sommer. Die Klägerin kann sonach erfahrungsgemäss durch jede der vorgenannten Ursachen zu Fall gekommen sein. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die eine oder die andere Möglichkeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine grössere Wahrscheinlichkeit für sich hat. Entscheidend ist, daß beide Möglichkeiten neben einander bestehen, daß nur für die eine überhaupt eine Haftung der Beklagten in Betracht kommt und daß deshalb der Klägerin die volle Beweislast für das Vorliegen gerade dieser einen Möglichkeit obliegt. Erst wenn diese Feststellung seitens des Tatrichters getroffen wäre, kämen die weiteren Erwägungen der Revision überhaupt zum Zuge. Nach den massgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts besteht insbesondere kein konkreter Anhaltspunkt für gerade den von der Klägerin behaupteten Ursachenablauf, so dass auch nicht der Beweis des ersten Anscheins für diesen spricht. In diesem Punkt unterscheidet sich die Sachlage von dem in BGHZ 11, 227 entschiedenen Fall.

9

II.

Aus diesem Grunde gehen auch die Angriffe der Revision, soweit sie gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichtet sind, fehl. Sie bewegen sich meist auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der Tatsachenwürdigung. Aber auch soweit das nicht der Fall ist, kann die Revision nur die Feststellung des Berufungsgerichts angreifen, daß nicht geklärt sei, ob gestreut worden sei. Wie bereits ausgeführt ist, müßte die Klägerin aber zunächst dartun, daß sie wegen Eisglätte gestürzt ist. Dieser Nachweis kann insbesondere nicht als geführt angesehen werden, wenn man berücksichtigt, was das Berufungsgericht auf Seite 13 seines Urteils aus den Aussagen des Zeugen G. schließt. Bei der Auseinandersetzung mit dieser Aussage übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß im Augenblick des Unfalls eine Beseitigungspflicht bezüglich des Schnees noch nicht bestand, so daß also aus dem von dem Zeugen Ge. erwähnten Umstand, daß an der betreffenden Stelle höherer Schnee lag, nichts gegen die Beklagte geschlossen werden kann.

10

III.

Zu Unrecht beanstandet schliesslich die Revision, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht gemäß § 448 ZPO vernommen habe. Da die Klägerin zu dem wesentlichen und entscheidenden Punkte ihres Vortrages, daß sie nämlich durch Glatteis gestürzt sei, nicht einmal den Anfang des Beweises geliefert hat, so bestand kein Anlaß, sie zu einem in der gedanklichen Abfolge später liegenden Teil ihres Beweisantrittes als Zeugin zu vernehmen.

11

Nach alledem ist im Ergebnis dem Berufungsurteil zuzustimmen. Die Revision war daher unter Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen.

Meiß Dr. Karl E. Meyer Die Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck und Dr. Bode sind beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Meiß