Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1957, Az.: VI ZR 11/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1957
Aktenzeichen
VI ZR 11/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14177
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm/Westf. - 25.11.1955

Prozessführer

des Sägewerksbesitzers Josef T. in E. bei N.,

Prozessgegner

den Revierförster Fritz Br. in L., S.weg ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Stellt jemand einem anderen zur Ausführung eines Transportes sein Fahrzeug mit Fahrer gefälligkeitshalber zur Verfügung, so ist er nicht Unternehmer für die Tätigkeit dessen, der von dem Entleiher dem Transport als Bremser beigegeben wird. Seine Haftung ist nicht nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen, wenn der Begleiter bei dem Transport einen Unfall erleidet.

  2. 2.

    Die Haftung des Geschäftsherrn wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verrichtungsgehilfe im Rahmen der ihm aufgetragenen Tätigkeit Einzelanweisungen eines anderen zu befolgen hat.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Meyer, Martin und Hanebeck

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 25. November 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Aus einem bei E. gelegenen Steinbruch der Graf von P.'schen Forstverwaltung wurden am 3. November 1952 mit einem Trecker und zwei Anhängern, die von den Leuten der Forstverwaltung im Wechsel beladen wurden, Steine zu einer Baustelle geschafft. Die Fahrzeuge gehörten dem Beklagten; er hatte sie mit seinem Treckerfahrer G. der Forstverwaltung zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt. Der Kläger, der als Revierförster in den Diensten der Forstverwaltung stand, begleitete im Auftrage seines Vorgesetzten D. die Transporte, um als Bremser tätig zu sein.

2

Bei einer der Fahrten schob sich der beladene Anhänger auf einem befestigten Feldweg an einer Stelle mit 5 % Gefälle plötzlich gegen die Zugmaschine, so daß sich diese quer zum Anhänger auf die linken Räder stellte. Der Kläger, der auf dem Trecker saß, und zwar auf einem Sitz, der auf dem Kotflügel des rechten Hinterrades angebracht war, wurde mit dem Kopf gegen die Vorderwand des Anhängers geschleudert, fiel zwischen Trecker und Anhänger auf die Erde und wurde von dem Anhänger überfahren. Er erlitt schwere Verletzungen.

3

Der Anhänger war behördlich nicht zugelassen. Er war zwar mit einer Auflauf- und Spindelbremse versehen, deren Handkurbel sich unter der rechten Seite des Fahrzeugrahmens ungefähr in der Mitte des Fahrzeugs befand; doch hat der Kläger vorgebracht, die Bremsen seien nicht in Ordnung und das Fahrzeug nicht betriebssicher gewesen. Eine Notbremseinrichtung, die vom Führersitz des Treckers aus bedient werden konnte, war nicht vorhanden. Da der Anhänger keinen eigenen Bremsersitz hatte, mußte der Kläger auf dem Trecker Platz nehmen und zum Bedienen der Spindelbremse jeweils absteigen. Weiter hat der Kläger behauptet, der Unfall sei auch dadurch verursacht worden, daß der Anhänger überladen gewesen sei und G. bei seiner Fahrweise den gegebenen Verhältnissen nicht Rechnung getragen habe.

4

Wegen der Unfallfolgen hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Anspruch genommen sowie festzustellen beantragt, daß er ihm allen weiter entstehenden Unfallschaden zu ersetzen habe.

5

Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bestritten und geltend gemacht, der Anhänger sei allein darum ins Rutschen gekommen, weil der Feldweg nebelfeucht und schlüpfrig gewesen sei und der Kläger es verabsäumt habe, die Spindelbremse anzuziehen.

6

Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen.

7

Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung insoweit bestätigt, als die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.

8

Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

9

1.

Die Revision verficht die Ansicht, Ansprüche des Klägers seien nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung im Ergebnis jedoch mit Recht abgelehnt.

10

Der Unfall des Klägers ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Westfälischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als ein Arbeitsunfall im Betriebe der Graf von Plettenberg'schen Forstverwaltung anerkannt worden. Das Berufungsgericht meint, dies schließe wegen der in § 901 RVO angeordneten Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidungen der Versicherungsbehörden die Annahme aus, daß sich der Unfall im Betriebe des Beklagten zugetragen haben könne; daß Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten nach § 898 RVO ausgeschlossen seien, komme daher nicht in Betracht.

11

Es kann dahingestellt bleiben, ob diesen Erwägungen gefolgt werden kann. Wie der erkennende Senat namentlich in seinen Urteilen vom 10. November 1954 VI ZR 141/53 (BGH Lind-Möhr Nr. 4 zu § 899 RVO = VersR 1955, 40) und vom 15. Januar 1957 VI ZR 300/55 dargelegt hat, erscheint es fraglich, ob für die Fälle, in denen jemand vorübergehend in einem anderen als seinem Stammbetriebe wie ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses in jenem Betriebe Beschäftigter tätig wird und dort einen Unfall erleidet (§ 537 Ziff 10 RVO), an der Auffassung festgehalten werden kann, daß die Bindung nach § 901 RVO das ordentliche Gericht hindere, als Unfallbetrieb auch den anderen als den Betrieb anzusehen, für den die zuständige Berufsgenossenschaft anerkannt hat, mit ihren Unfalleistungen eintreten zu müssen (verneinend Möring VersR 1955, 489; LG Gießen VersR 1955, 413; LG Mannheim VersR 1955, 429; LG München VersR 1956, 309; LG Würzburg MDR 1957, 40 [LG Würzburg 19.06.1956 - 1 O 16/56]; a.A. Bach VersR 1956, 397). Der Frage braucht hier aber darum nicht weiter nachgegangen zu werden, weil nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ein Fall des § 537 Ziff 10 RVO nicht vorliegt. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, daß die Tätigkeit, bei der der Kläger den Unfall erlitten hat, dem Interesse des Beklagten gedient hätte oder doch jedenfalls auf die Zwecke seines Unternehmens gerichtet gewesen wäre und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen hätte (vgl. das Urteil des Senats vom 10. November 1954 a.a.O.). Daran fehlt es hier. Wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, geschah der Transport der Steine aus dem Steinbruch zur Baustelle im Interesse der Graf von P.'schen Forstverwaltung. Für ihre Zwecke hatte der Beklagte der Forstverwaltung seine Fahrzeuge und den Fahrer zur Verfügung gestellt; nur seine baren Auslagen ließ er sich erstatten. Es handelte sich also um eine Gefälligkeit, die der Beklagte der Forstverwaltung erwies, mochte er sich zu ihr vielleicht auch auf Grund geschäftlicher Beziehungen seines Sägewerksbetriebes zur Forstverwaltung bereitgefunden haben. Wenn der Kläger im Auftrage seines Dienstvorgesetzten den Transport begleitete, um gegebenenfalls als Bremser tätig zu sein, so nicht darum, weil das Sägewerksunternehmen des Beklagten hierdurch gefördert werden sollte, sondern Weil die Forstverwaltung, soweit sie nicht die Gefälligkeit des Beklagten in Anspruch nahm, das zum Abtransport der Steine Erforderliche aus eigenem Interesse veranlaßte. Als Unternehmer eines Betriebes oder einer Tätigkeit gilt nach § 633 RVO derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb oder die Tätigkeit geht. Daß der Kläger bei den Transporten mithalf, ging unzweifelhaft nicht auf Rechnung des Beklagten, sondern der Forstverwaltung.

12

2.

Es kann sich hiernach nur fragen, ob dem Beklagten etwa der Haftungsausschluß nach § 899 RVO zugute kommt. Dies wäre dann der Fall, wenn er bei den Steintransporten die Stellung eines Bevollmächtigten oder Repräsentanten der Forstverwaltung eingenommen hätte oder als Betriebs- oder Arbeiteraufseher im Betriebe der Forstverwaltung angesprochen werden könnte. Das ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden.

13

Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht auf die Rechtsprechung über das sog. Arbeiterleihverhältnis (BGHZ 8, 330; BGH Lind-Möhr Nr. 2 zu § 899 RVO; Urteil des Senats vom 10. November 1954 a.a.O.; BGHZ 21, 207; BGH VersR 1956, 539, 553). Die dort entwickelten Gedankengänge könnten hier jedoch nur dann eingreifen, wenn der Kläger für seine Tätigkeit dem Beklagten in seinem Betriebe ausgeliehen worden wäre. Der Kläger ist aber, wie oben dargelegt, nicht im Betriebe des Beklagten, sondern in dem der Forstverwaltung tätig, geworden. Nicht er ist ausgeliehen worden, sondern der Beklagte hat der Forstverwaltung seinen Treckerfahrer ausgeliehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte hierdurch Bevollmächtigter oder Repräsentant, Betriebs- oder Arbeiteraufseher der Forstverwaltung geworden sein könnte. Nicht einmal sein Treckerfahrer hat im Betrieb der Forstverwaltung eine derartige Stellung erlangt, auch dann nicht, wenn er dem Kläger bei den Transporten zu sagen hatte, wann zu bremsen war.

14

3.

Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 831 BGB für begründet gehalten, da der Treckerfahrer den Unfall und die Körperverletzung des Klägers in Ausführung der Verrichtungen herbeigeführt habe, zu denen er vom Beklagten bestellt worden sei; der Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß der Anhänger betriebssicher gewesen sei; der Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht geführt.

15

Die Revision erhebt dagegen Bedenken, daß der Treckerfahrer als Verrichtungsgehilfe des Beklagten angesehen werden könne; sie gibt zu bedenken, daß er der Forstverwaltung vom Beklagten für ihre Zwecke zur Verfügung gestellt worden sei und ihren Weisungen unterstanden habe.

16

Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt war der Treckerfahrer der Forstverwaltung jedoch nicht zu einer in ihr Belieben gestellten und von ihr frei zu bestimmenden Verwendung überstellt worden, vielmehr sollte er mit den Fahrzeugen des Beklagten Steine aus dem Steinbruch der Forstverwaltung zur Baustelle transportieren; dies war die Tätigkeit, zu deren Verrichtung er vom Beklagten mit den Fahrzeugen zur Forstverwaltung geschickt worden war. Freilich mochte er, wie das Berufungsgericht erwogen hat, bei dieser Tätigkeit in gewissem Umfang den Anweisungen der Forstverwaltung zu folgen gehabt haben. Seine Aufgabe ging dann nach den rechtsbedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts eben dahin, die Fahrten, die ihm vom Beklagten aufgetragen worden waren, nach den Einzelanweisungen der Forstverwaltung vorzunehmen. Auch in diesem Falle blieb es aber der Beklagte, der ihn zu der Verrichtung bestellt hatte (vgl. BGB RGRK 10. Aufl. § 831 Anm. 2 - S 785). Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 831 BGB daher mit Recht bejaht.

17

Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob seine Schadensersatzpflicht auch nach § 823 BGB begründet ist, wie das Landgericht angenommen hat.

18

Die Angriffe der Revision können hiernach nicht durchdringen. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.

19

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Meiß Engels Dr. K. E. Meyer Martin Hanebeck