Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1957, Az.: VI ZR 300/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 300/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14161
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 05.10.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1957, 465-466 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der R. l. Berufsgenossenschaft - Träger der gesetzlichen Unfallversicherung - gesetzlich vertreten durch den Vorstand der Amtsstelle in A., K. Straße ...,
Prozessgegner
den Dreschmaschinenbesitzer und Lohndrescher Josef B. in F., L.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Unternehmer einer Lohndrescherei, der mit seiner Dreschmaschine für einen Landwirt mit den von diesem gestellten Hilfspersonen Drescharbeiten ausführt, genießt den Haftungsausschluß der §§ 899, 898 RVO, wenn eine der Hilfspersonen an der Dreschmaschine einen Arbeitsunfall erleidet.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Meyer, Martin und Hanebeck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5. Oktober 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Besitzer einer Dreschmaschine, mit der er in F. eine Lohndrescherei betreibt. Bei den Drescharbeiten werden die nötigen Hilfskräfte von denen gestellt, für die jeweils gedroschen wird. Am 17. August 1951 ließ der Beklagte durch seinen Sohn Josef B. Drescharbeiten ausführen. Als für den Landwirt Zender gedroschen wurde, leistete auf die Bitte der Ehefrau Z. der 12jährige Hans Werner O. in der Weise Hilfe, daß er die aus der Strohpresse der Maschine herausfallenden Strohballen beiseite trug. Bei dem Versuch, Stroh aus dem nach hinten offenen Zahnradgetriebe der Strohpresse zu entfernen, geriet er mit der rechten Hand in das Getriebe. Dabei wurde ihm der Daumen abgequetscht.
Die klagende landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat die Feststellung getroffen, daß es sich um einen Arbeitsunfall im Betriebe des Z. handle, und hat dem Verletzten Unfallversicherungsleistungen gewährt. Sie hat die entstandenen Krankenhaus- und Arztkosten im Betrage von 526,14 DM getragen, Tagegeld gezahlt und Rentenbeträge gewährt.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei dem Verletzten nach § 823 BGB schadenersatzpflichtig geworden, weil das Getriebe entgegen den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht verkleidet gewesen sei, Kinder unter 14 Jahren auch nicht an landwirtschaftlichen Maschinen hätten beschäftigt werden dürfen. Auf Grund Rechtsübergangs nach § 1542 RVO hält sie den Beklagten für verpflichtet, ihr ihre Aufwendungen zu erstatten. Sie hat den Beklagten auf Zahlung von 924,14 DM in Anspruch genommen sowie festzustellen beantragt, daß er ihr auch die ab 1. April 1954 an den Verletzten zu zahlenden Rentenbeträge zu erstatten habe.
Das Landgericht hat der Klage zu 2/3 der Beträge stattgegeben. Hinsichtlich des restlichen Drittels hat es die Klage wegen eigenen Verschuldens des Verletzten abgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 350,76 DM (2/3 von 526,14 DM) weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall des O. trifft. Auch wenn dies der Fall wäre, so hat es ausgeführt, würden Ansprüche, die nach § 1542 RVO auf die Klägerin hätten übergehen können, gegen ihn nicht bestehen. Zwar könne er im Verhältnis zu dem Verletzten nicht als der Betriebsunternehmer angesehen werden, gegen den nach § 898 RVO Schadensersatzansprüche wegen fahrlässig verursachten Unfallschadens ausgeschlossen seien; die Feststellung der Klägerin, daß sich der Unfall im Betriebe des Zender ereignet habe, sei für das Gericht bindend. In Anwendung der Rechtsgrundsätze, die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zum Arbeiterleihverhältnis entwickelt worden sind, ist das Berufungsgericht aber der Ansicht, daß der Beklagte dem Z. nach § 899 RVO gleichzustellen sei.
Dieser Auffassung tritt die Revision entgegen. Sie meint, ein selbständiger Unternehmer wie hier der Beklagte könne nicht "Repräsentant" im Sinne des § 899 RVO sein; dies habe das Berufungsgericht verkannt.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist in ihrem rechtlichen Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden.
Allerdings betreibt der Beklagte die Lohndrescherei als selbständiger Unternehmer. Er und sein Sohn (dem das Berufungsgericht nach dem unzweifelhaften Sinnzusammenhang seiner Ausführungen im Betriebe des Vaters rechtsirrtumsfrei eine im Rahmen des § 899 RVO liegende Stellung beigemessen hat) standen zu Z. in keinem solchen Abhängigkeitsverhältnis, daß sie wie eigene Betriebsangehörige des Zender in dessen landwirtschaftlichen Betrieb eingegliedert gewesen wären. Das schließt aber nicht aus, daß der Beklagte einer der in § 899 RVO gedachten Personen gleichgeachtet werden kann. Die von der Revision angezogenen aus älterer Zeit stammenden Entscheidungen RGZ 79, 51 und RVA 3126 I und 3192 I (abgedruckt bei Knoll-Peters, Die grundsätzlichen Entscheidungen des Reichsversicherungsamts Bd. 1 S. 132 und 142) lassen die Frage der Auslegung des § 899 RVO unberührt und vermögen die gegenteilige Auffassung der Revision nicht zu stützen. Dagegen ist in der neueren Rechtsprechung klargestellt, daß die Betriebszugehörigkeit nicht unbedingte Voraussetzung dafür ist, daß jemand als Bevollmächtigter oder Repräsentant des Unternehmers angesehen werden kann. Das gilt namentlich im Falle des sog. Arbeiterleihverhältnisses, wo der Stammunternehmer die in seinem Dienst stehenden Arbeitskräfte vorübergehend einem anderen Unternehmer zur Verfügung stellt (RGZ 171, 393 [398 ff]; BGHZ 8, 330 [334 f]; BGH LM Nr. 2 zu § 899 RVO). Ein Gleiches muß auch hier gelten. Es liegt in der Natur der Sache, daß, wenn der Beklagte mit seiner Dreschmaschine für einen Landwirt unter Mithilfe der von diesem gestellten Personen Drescharbeiten ausführt, die Leitung und Aufsicht des Dreschbetriebes in seiner Hand liegen, mag auch über das Dreschmaterial und die Reihenfolge seiner Bearbeitung der Landwirt zu bestimmen haben (RGZ 172, 85 [89, 90]). Die von dem jeweiligen Landwirt gestellten Leute kommen mit ihm nicht etwa nur in eine beziehungslose Berührung, sondern sind als Helfer bei der Drescharbeit eingefügt in die Ordnung, ohne die er das Dreschen nicht zu bewerkstelligen vermag. Dementsprechend liegt dem Beklagten auch die betriebliche Fürsorgepflicht ihnen gegenüber ob. Erleidet einer der Helfer an der Dreschmaschine einen Arbeitsunfall, so muß der Beklagte daher den Schutz der §§ 898, 899 RVO ebenso genießen, wie es der Fall wäre, wenn der Unfall einem eigenen Arbeiter des Beklagten zustieße.
Daß hier der verletzte Helfer nicht in einem ständigen Dienstverhältnis zu dem Landwirt Z. gestanden hat und nicht im Rahmen einer hierdurch begründeten Dienstleistungspflicht zum Dreschbetriebe als Helfer abgeordnet worden ist, sondern nur vorübergehend tätig und hierbei des Unfallversicherungsschutzes nach § 537 Ziff 10 RVO teilhaftig geworden ist, steht dem nicht entgegen. Bei der Zufälligkeit, daß O. gerade während des Dreschens für Z. von dessen Ehefrau zur Mitarbeit herangezogen worden ist, wäre es im Gegenteil unbillig und nicht gerechtfertigt, dem Beklagten den Schutz der §§ 898, 899 RVO zu versagen. Ist der Unfall von der Klägerin auch als Arbeitsunfall im landwirtschaftlichen Betriebe des Z. erklärt worden, so hat sich die Gefahr, der O. zum Opfer gefallen ist, doch eigentlich im Dreschereibetriebe des Beklagten verwirklicht. In der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts ist anerkannt worden, daß der Unfall eines Dreschhelfers sowohl dem Betriebe des Landwirts, für den gedroschen worden ist, als auch dem Dreschmaschinenbetrieb zugerechnet werden kann (RGZ 79, 51). Später hat sich freilich die Auffassung durchgesetzt, daß sich die in § 901 RVO angeordnete Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidung der Versicherungsbehörden darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist, auch auf die Feststellung erstrecke, daß sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betriebe ereignet habe, und daß eine derartige Feststellung die Annahme ausschließe, neben dem festgestellten Betrieb könne noch ein anderer als Unfallbetrieb in Betracht kommen (RVA 3192 I bei Knoll-Peters a.a.O. S. 142; RGZ 92, 296; 93, 321 [323]; 97, 202 [206]; 111, 159 [161]; 136, 345 [348]; 171, 393 [397]; BGHZ 8, 330 [332]; BGH L-M Nr. 2 zu § 899 RVO). Doch erscheint es zweifelhaft, ob diese Auffassung uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann. In der Entscheidung vom 10. November 1954 VI ZR 141/53 (L-M Nr. 4 zu § 899 RVO = VersR 1955, 40) hat der erkennende Senat Bedenken für den Fall geäußert, daß jemand bei vorübergehender Beschäftigung (§ 537 Ziff. 10 RVO) in einem anderen als seinem Stammbetriebe einen Unfall erleidet und entsprechend den Vereinbarungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 23. Oktober 1951 ohne weitere sachliche Prüfung hinsichtlich des Unfallbetriebes die Entschädigungspflicht derjenigen Berufsgenossenschaft festgestellt wird, bei der die verunglückte Person auf Grund ihrer Stammbeschäftigung versichert gewesen ist (gegen die Annahme, daß hiermit der Unfallbetrieb für die ordentlichen Gerichte bindend festgestellt sei: Möring VersR 1955, 489; LG Gießen VersR 1955, 413; LG Mannheim VersR 1955, 429; LG München VersR 1956, 309; a.A. Bach VersR 1956, 397). Wenn hier die Klägerin ihre Entschädigungspflicht gegenüber dem verletzten O. auf Grund der Feststellung bejaht hat, daß er den Unfall im landwirtschaftlichen Betriebe des Zender erlitten habe, so hat es hierbei allerdings an einer sachlichen Prüfung, in welchem Betrieb sich der Unfall zugetragen hat, offenbar nicht gefehlt. Da aber unstreitig die Klägerin als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für den Betrieb sowohl des Z. als auch des Beklagten zuständig ist und es daher für ihre Entschädigungspflicht nicht darauf ankam, welcher von beiden Betrieben als der Betrieb bestimmt wurde, in dem sich der Unfall ereignet hat, bleibt auch hier fraglich, ob die bindende Wirkung des § 901 RVO so weit reicht, daß der Unfall nicht auch als Unfall im Betriebe des Beklagten angesehen werden könnte, so daß Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten schon nach § 898 RVO ausgeschlossen wären (vgl. hierzu RGZ 172, 85 [87]; Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Juli 1956 VI ZR 214/55, VersR 1956, 539 [540]). Um so weniger können sich Bedenken dagegen erheben, den Beklagten jedenfalls den Personen zuzurechnen, die nach § 899 RVO dem Unternehmer im Sinne des § 898 RVO gleichgeachtet werden.
Mit Recht hat das Berufungsgericht daher Ansprüche des Verletzten gegen den Beklagten, die nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen wären, verneint.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dargelegt, daß die Klage auch unter dem Gesichtspunkt des § 903 RVO keinen Erfolg haben kann.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.