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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1956, Az.: II ZR 47/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1956
Aktenzeichen
II ZR 47/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal
OLG Neustadt/Weinstraße - 23.12.1955

Fundstellen

  • BGHZ 22, 375 - 383
  • DB 1957, 95-96 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 257 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der K. Pensionskasse, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, L., vertreten durch ihren Vorstand A., L., B.str. ...,

Prozessgegner

den Chemiker Dr. Anton W. in H., B.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Eine Betriebspensionskasse, der vom Betrieb mit den ausschließlich von ihm zur Verfügung gestellten Mitteln die Sicherung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Angehörigen des Betriebes übertragen ist, muß bei einem Sachverhalt, der nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen aus Billigkeitsgründen mit Rücksicht auf Treu und Glauben einem satzungsmäßigen Versorgungstatbestand gleichzusetzen ist, diesen Betriebsangehörigen so behandeln, wie wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anwartschaft auf eine Versorgung voll erfüllt wären. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 21 VAG steht dem nicht entgegen.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 23. Dezember 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1897 geborene Kläger trat am 1. September 1927 als angestellter Chemiker in die Dienste der F. AG, Chemische Fabriken in L.. Er wurde dort in der Forschungsabteilung beschäftigt. Im Jahre 1940 gründete die K. AG die beklagte Pensionskasse als kleineren Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 53 VAG mit dem Zweck, den Mitgliedern der Kasse und ihren Hinterbliebenen als Ergänzung der Leistungen aus der gesetzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für den Versorgungsfall Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten zu sichern (§ 2 der Satzung). Die hierzu erforderlichen Mittel werden ausschließlich durch die K. AG aufgebracht (§ 11). Über den Erwerb einer Rentenberechtigung bestimmt die Satzung u.a. folgendes: Personen die bis zu ihrem 30. Lebensjahr in die K. AG eingetreten sind, werden auf Antrag nach einer Mindestdienstzeit von vollen 10 Jahren Mitglieder der Beklagten, und zwar mit Beginn des laufenden Geschäftsjahres - das dem Kalenderjahr entspricht -, wenn der Eintritt in die Kasse in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres erfolgt, bei späterem Eintritt zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres (§ § 3, 9 Abs. 1, 13 Abs. 1, 2). Die bei Gründung der Beklagten bereits vorhandenen Gefolgschaftsmitglieder der K. AG werden, sobald sie die Voraussetzungen erfüllt haben, ohne besonderen Antrag in die Kasse aufgenommen und erhalten so viel Mitgliedsjähre gutgeschrieben, wie sie erreicht hätten, wenn die Kasse bereits bei ihrem Eintritt in die K. AG bestanden hätte (§ 20 Abs. 2). Scheidet ein Mitglied, ohne erwerbsunfähig zu sein, vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Firma aus, so endet seine Mitgliedschaft bei der Beklagten, es sei denn, daß es mindestens 10 Jahre der Kasse angehört hat; in diesem Falle entsteht ein Anspruch auf die Gewährung einer beitragsfreien Rente, die vom 65. Lebensjahr an oder bei vorheriger Invalidität gezahlt wird; auch bleibt dann der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente erhalten (§ 4 Abs. 1, 2).

2

Am 20. September 1945 kündigte die K. AG, deren Betriebsanlagen im Krieg zum großen Teil zerstört worden waren, dem Kläger unter Verzicht auf weitere Dienstleistungen zum 31. März 1946. Sie begründete diese Maßnahme damit, daß "die augenblickliche politische und wirtschaftliche Lage und die Unmöglichkeit einer Planung für die Zukunft" sie zwinge, einschneidende Eingriffe in die Organisation ihres Unternehmens vorzunehmen. Diese Kündigung wurde jedoch nicht wirksam, weil die Firma es unterlassen hatte, die damals erforderliche Zustimmung, des Arbeitsamts einzuholen. Nachdem die K. AG den Mangel bemerkt und behoben hatte, kündigte sie erneut mit Schreiben vom 13. November 1946 zum 1. Juli 1947 und bezog sich dabei auf die Gründe ihres früheren Kündigungsschreibens.

3

Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm bzw. seinen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles die in § 4 Abs. 2 der Satzung vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Er hat sich zunächst auf die Bestimmungen der Satzung gestützt und behauptet, die Beklagte habe diese Bestimmungen in langjähriger Übung so ausgelegt, daß bei der Berechnung der Mitgliedschaftsdauer Bruchteile eines Jahres von mindestens 6 Monaten als volles Jahr zu zählen seien; demnach sei das Jahr seines Ausscheidens aus der K. AG als volles Mitgliedsjahr anzurechnen. Weiterhin hat er geltend gemacht, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die zur Unzeit erfolgte Kündigung des Dienstverhältnisses und die dadurch herbeigeführte Beendigung seiner Kassenmitgliedschaft berufe. Nachdem er der K. AG 19 1/2 Jahre lang treu und gewissenhaft gedient und während dieser Zeit eine Reihe von Erfindungen gemacht habe, die der Gesellschaft noch heute erhebliche Umsätze brächten , sei er 1/2 Jahr vor Eintritt seiner Versorgungsberechtigung ohne seine Schuld und ohne stichhaltigen Grund in vorgerücktem Alter entlassen worden. Unter dieser Umständen stelle die Verweigerung des Ruhegeldes eine unzulässige Rechtsausübung dar. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, an ihn eine beitragsfreie Rente vom 65. Lebensjahr an oder bei vorheriger Invalidität zu zahlen sowie eine entsprechende Hinterbliebenenrente nach der Satzung zu entrichten.

4

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, dem Kläger stehe weder nach der Satzung noch aus Billigkeitsgründen ein Anspruch auf Ruhegehalt zu. Aus betrieblichen Gründen, insbesondere wegen des Fehlens von Arbeitsplätzen, sei die K. AG nach dem Kriege gezwungen gewesen, das Personal ihrer Forschungsabteilung zu verringern. Daß die Wahl dabei in Obereinstimmung mit den Wünschen des Betriebsrats auf den Kläger gefallen sei, habe er durch seine wiederholten Disziplinlosigkeiten und sein unkameradschaftliches Verhalten gegenüber seinen Mitarbeitern selbst verschuldet.

5

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

6

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger seine Ruhegehaltsansprüche nicht unmittelbar aus der Satzung der Beklagten herleiten könne, weil er nach § 3 Abs. 5 und § 9 Abs. 1 der Satzung mit Wirkung vom 1. Januar 1938 Kassenmitglied geworden sei und demnach erst am 1. Januar 1948, also nach zehnjähriger Mitgliedschaft (§ 4 Abs. 2), den Rentenanspruch erlangt hätte, ihn tatsächlich aber nicht erlangt habe, da er bereits am 1. Juli 1947 auf Grund wirksamer Kündigung aus dem Dienst der K. AG ausgeschieden sei. Es hat weiter im Gegensatz zum Landgericht die Möglichkeit verneint, die Satzung ergänzend dahin auszulegen, daß ein Anspruch auf Ruhegeld auch dann bestehe, wenn ein Kassenmitglied kurz vor Eintritt der Altersrentenberechtigung aus betrieblichen Gründen von der Knoll AG entlassen werde. Schließlich hält es auch nicht für erwiesen, daß die K. AG wider Treu und Glauben den Eintritt der Pensionsberechtigung durch vorzeitige Entlassung des Klägers vereitelt habe (§ 162 Abs. 1 BUB). Es stellt vielmehr fest daß die K. AG trotz ihrer in der Person des Klägers begründeten sonstigen Bedenken das Arbeitsverhältnis mit ihm nicht vor Eintritt der Ruhegehaltsberechtigung aufgelöst hätte, wenn sie nicht infolge der im Kriege erlittenen weitgehenden Zerstörung ihrer Betriebs anlagen zu umfangreichen Personaleinschränkungen, vor allem auch in der Forschungsabteilung, gezwungen gewesen wäre, daß mithin die in dem Kündigungsschreiben angeführten Gründe nicht nur ein Vorwand gewesen seien, um den wenig beliebten Kläger aus dem Betrieb zu drängen. Gleichwohl hat das Berufungsgericht den Kläger mit Rücksicht auf Treu und Glauben so gestellt, wie wenn er erst nach Eintritt der Pensionsberechtigung aus der K. AG ausgeschieden wäre, und ihm demgemäß aus Billigkeitsgründen einen Versorgungsanspruch zuerkannt. Hiergegen richten sich die Angriffe der Revision; sie können keinen Erfolg haben.

7

1)

Die Revision beanstandet zunächst, daß die Begründung des Urteils nicht erkennen lasse, warum das Berufungsgericht den in erster Linie aus dem Treueverhältnis zwischen dem Kläger und der K. AG und nicht unmittelbar aus der Satzung der Beklagten abgeleiteten Versorgungsanspruch des Klägers auch gegenüber der Beklagten für begründet erachtet hat. Es mag sein, daß es angebracht gewesen wäre, auf diesen Punkt in den Entscheidungsgründen näher einzugehen. Darin, daß das Berufungsgericht dies unterlassen hat, kann jedoch ein wesentlicher Formmangel des Urteils im Sinne der § § 551 Nr. 7, 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht gefunden werden. Ein solcher Mangel liegt nämlich nicht schon dann vor, wenn die Begründung des Urteils in irgendeiner Beziehung lückenhaft oder unvollständig ist, es sei denn, daß erhebliche Streitpunkte, wie insbesondere einzelne Ansprüche oder selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel, in den Gründen völlig übergangen sind und auch aus dem Zusammenhang nicht zu entnehmen ist, wie das Gericht den betreffenden Rechtsbehelf beurteilt hat (BGHZ 7, 238 [240]; RGZ 109, 201; RG JW 1934, 2140; Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. § 551 Anm. II 7). Das Berufungsgericht hat hier zu der Rechtsfrage, ob die Gesichtspunkte, aus denen es das Pensionsverlangen des Klägers gemäß § 242 BGB als gerechtfertigt angesehen hat, auch gegenüber der rechtlich selbständigen Beklagten durchgreifen, zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen. Jedoch ergeben die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit, daß es diese Frage bejaht hat und der Meinung gewesen ist, die Beklagte könne sich ungeachtet der Tatsache, daß sie mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet ist, den vom Kläger geforderten Versorgungsleistungen nach Treu und Glauben nicht entziehen. Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt aber schon aus dem unstreitigen Sachverhalt.

8

Die beklagte Pensionskasse ist von der K. AG ausschließlich zu einem Zweck gegründet worden, den bei diesem Unternehmen beschäftigten Personen und ihren Hinterbliebenen eine zusätzliche Versorgung zu sichern. Sie ist somit nichts anderes als ein Werkzeug, dessen sich die K. AG bei der sozialen Betreuung ihrer Betriebsangehörigen bedient. Die Aufgaben, die sie wahrnimmt, sind Fürsorgeaufgaben des Unternehmers. Ihre Leistungen sind, wirtschaftlich gesehen, Versorgungsleistungen der K. AG, die allein die erforderlichen Mittel bereitstellt. Grundlage für diese Leistungen ist das zwischen den Kassenmitgliedern und der K. AG bestehende Arbeitsverhältnis, mit dem der Rentenanspruch untrennbar verknüpft ist. Die Voraussetzungen dieses Anspruches sind zwar in der Satzung der Beklagten geregelt. Diese nimmt aber wiederun Bezug auf die arbeitsrechtlichen Verhältnisse, indem sie z.B. den Erwerb der Mitgliedschaft von einer Mindestdienstzeit bei der K. AG abhängig macht (§ 3 Abs. 1) oder den Ausschluß eines Mitglieds für den Fall vorsieht, daß es seine Pflichten gegen die K. AG in bestimmter Weise verletzt (§ 3 Abs. 3). Nach alldem geht es nicht an, die Frage nach der Pensionsberechtigung des Klägers losgelöst von seinen arbeitsrechtlichen Beziehungen zur K. AG zu betrachten. Steht ein Sachverhalt fest, der nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen mit Rücksicht auf Treu und Glauben den in der Satzung der Beklagten geregelten Versorgungstatbeständen gleichzusetzen ist und es daher rechtfertigt, den Arbeitnehmer so zu behandeln, wie wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anwartschaft auf eine Versorgung voll erfüllt wären, so muß sich dies auch die Beklagte entgegenhalten lassen, da sie ja nach außen hin die alleinige Trägerin der von der K. AG gewährten, auf dem Arbeitsverhältnis mit dieser Gesellschaft beruhenden Versorgungsleistungen ist und in dieser Eigenschaft nur an Stelle des Arbeitgebers tätig wird. Die Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers können durch die Einschaltung einer Pensionskasse nicht beeinträchtigt werden, weil dies dem Sinn und Zweck dieser Einrichtung widerspräche; der Arbeitnehmer kann nicht schlechtergestellt sein als wenn sich diese Ansprüche unmittelbar gegen den Unternehmer richteten (vgl. auch BGH VersR 1952, 9, 57).

9

Die Revision wirft dem Berufungsgericht weiter vor, es habe die Beklagte unter Verletzung des § 139 ZPO nicht darauf hingewiesen, daß es den Anspruch des Klägers, aus § 242 BGB herleiten und nicht, wie das Landgericht, aus dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung begründen wolle; auf Grund eines solchen Hinweises hätte die Beklagte ihre Passivlegitimation bestritten und vorgetragen, daß sie als kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit staatlicher Aufsicht unter liege und im Interesse der Gleichbehandlung aller Versicherten nur die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben erfüllen dürfe, und daß zwischen ihrem Vermögen und dem der Knoll AG haftungsrechtlich eine klare Grenze gezogen sei. Auch diese Rüge ist nicht stichhaltig. Der Kläger hat seine Ansprüche in diesem Rechtsstreit von Anfang an auch auf den allgemeinen Rechts gedanken des § 242 BGB gestützt und vor allem in seiner Berufungserwiderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eingehend zu diesem Gesichtspunkt Stellung genommen. Einer Belehrung der Beklagten nach § 139 ZPO bedurfte es umso weniger, als sie schon von sich aus, und zwar im Schriftsatz vom 31. August 1954, ihre versicherungsrechtlichen Verhältnisse dargelegt hatte. Diese Ausführungen, die nichts anderes als die Gesetzeslage wiedergeben, können aber an der rechtlichen Beurteilung des Falles nichts ändern. Auch im Versicherungsrecht - und gerade dort - gilt der Grundsatz des § 242 BGB, der es verbietet, sittlich berechtigte Forderungen unter Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung wider Treu und Glauben abzulehnen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 21 VAG, wonach Vereinsleistungen an die Mitglieder bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen sein dürfen, wird nicht verletzt, wenn eine Pensionskasse in einem besonders liegenden Einzelfall aus Gründen des Anstands und der Billigkeit Versorgungsleistungen über den Wortlaut der Satzung hinaus gewährt. Verboten ist nur die ungleichartige Behandlung gleicher Tatbestände (Prölss VAG § 21 Anm. 2; BGH VersR 1952, 57).

10

2)

Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Rücksichtnahme auf Treu und Glauben dazu nötige, dem Kläger den Versorgungsanspruch wie einem nach der Erreichung der Pensionsberechtigung aus den Diensten der K. AG ausgeschiedenen Betriebsangehörigen zuzubilligen. Die Feststellung, Beurteilung und Abwägung derjenigen Umstände, die für die Präge der Zubilligung eines Pensionsanspruchs nach Treu und Glauben von Bedeutung sein können, ist im wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter seine Feststellungen in verfahrensrechtlich fehlerhafter Weise getroffen oder die materiellrechtlichen Voraussetzungen verkannt hat, unter denen ein Arbeitnehmer auch ohne ausdrückliche Vertrags- oder Satzungsbestimmung versorgungsberechtigt ist. Ein solcher Rechtsverstoß ist den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.

11

a)

Wie der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts schon wiederholt entschieden hat, kann der allgemeine, für das Dienstvertrags- und Arbeitsrecht besonders bedeutsame Rechtsgrundsatz des § 242 BGB zwar nicht dazu herhalten, einen Versorgungsanspruch ohne jede Vertragsgrundlage zu gewähren. Wenn aber eine generelle Versorgungszusage oder ein ihr gleichkommender Sachverhalt vorliegt und damit der Versorgungsgedanke einmal in das Dienstverhältnis eingeführt ist, kann es unter ganz besonderen Umständen gegen Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Unternehmers verstoßen, wenn sich der Leistungsträger der Zahlung eines angemessenen Ruhegeldes versagt oder darauf beruft, daß noch nicht alle Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch erfüllt seien; das gilt selbst dann, wenn der Dienstverpflichtete aus einem in seiner Person liegenden Grund, z.B. infolge der Entnazifizierung, aus seinem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden mußte (BGHZ 16, 50;  12, 337 [BGH 24.02.1954 - II ZR 63/53][345]; 8, 348 [368]; BGH NJW 1954, 797; Betrieb 1954, 496; BB 1954, 473; Urt v. 21. 6. 1952 II ZR 214/51; Urt. v. 17. 10. 1951 II ZR 83/51; RAG ArbRSamml 46, 397; 37, 71; DR 1939, 1527; Siebert BB 1954, 658). Diese Rechtsprechung betrifft entgegen der Ansicht der Revision gerade auch solche Fälle, in denen wie hier der Dienstverpflichtete zu einem Zeitpunkt entlassen wurde, als er die formellen Voraussetzungen für eine Rentenberechtigung, wie z.B. eine bestimmte Dienstzeit, noch nicht voll erfüllt hatte (z.B. NJW 1954, 797).

12

Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner Rechtsauffassung abzugehen. Wenn die Revision meint, die Bestimmung des § 242 BGB werde über ihren Wortlaut und Zweck hinaus in einer nicht mehr tragbaren Weise ausgeweitet, wenn man aus ihr nicht nur ergänzende Neben- oder Hilfspflichten ableite, sondern auch solche Pflichten, die den Haupt gegenstand des betreffenden Rechtsverhältnisses bildeten, so übersieht sie, daß der Pensionsanspruch, auch wenn er sich gegen eine rechtlich selbständige, aber vom Unternehmer geschaffene und finanzierte Pensionskasse richtet, nichts anderes als ein Ausfluß des Dienstverhältnisses ist und daher nur im Zusammenhang mit diesem und nicht für sich allein betrachtet werden darf.

13

b)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts bieten auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich das Gericht der Notwendigkeit 9 die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf Fälle zu beschränken, in denen die Vorenthaltung einer Pension auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des anderen Teils für den Dienstverpflichteten eine besonders unbillige Härte darstellen würde, nicht bewußt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat alle wesentlichen für oder gegen die Zubilligung eines Ruhegeldes sprechenden Gesichtspunkte gewürdigt und sorgfältig abgewogen. Es hat zunächst zugunsten des Klägers berücksichtigt, daß er zur Zeit der Kündigung bereits 19 Jahre in den Diensten der K. AG stand und erst kurz vor dem Erwerb der in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Pensionsberechtigung ausgeschieden ist. Das unterliegt auch keinen Bedenken. Denn für die im Rahmen des § 242 BGB erforderliche Gesamtwürdigung macht es einen erheblichen Unterschied, ob das Dienstverhältnis nur wenige Jahre bestanden hat oder erst zu einem Zeitpunkt beendet worden ist, als der Eintritt der Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch nahe bevorstand. Zumindest in Verbindung mit weiteren Umständen konnte die Tatsache, daß die Knoll AG durch ihre, wenn auch sachlich gerechtfertigte, Kündigung die begründete Erwartung des Klägers, als Lohn für sein langjähriges Ausharren bei diesem Unternehmen seine und seiner Angehörigen Zukunft demnächst durch den Erwerb einer entsprechenden Rechtsstellung wenigstens in bescheidenen Grenzen gesichert zu sehen, zerstört hat, durchaus dahin gewertet werden, daß es Treu und Glauben widerspräche, den Anspruch des Klägers an dem formalen Grund des § 4 Abs. 2 der Satzung scheitern zu lassen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung aber nicht nur auf diesen sondern auch noch auf weitere Gesichtspunkte gestützt. So hat es erwogen, daß der Kläger bei seiner Entlassung in einem Lebensalter stand, in dem es ihm nicht mehr möglich war, Mitglied einer anderen Pensionseinrichtung zu werden oder in sonstiger Weise für sein Alter ausreichend vorzusorgen. Da diese Überlegung, die für den Zeitpunkt sowohl der unwirksamen ersten als auch der wirksamen zweiten Kündigung zutrifft, schon durch den unstreitigen Sachverhalt hinreichend getragen wird, kann auch insoweit keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht seine Aufklärungs- und Fragepflicht verletzt hätte. Es ist eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß sich für einen leitenden Angestellten wie den Kläger die Aussichten auf eine angemessene, seiner akademischen Vorbildung, seinen beruflichen Erfahrungen und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende Zukunftssicherung erheblich verschlechtern, wenn er im Alter von nahezu 50 Jahren entlassen wird. Daß der Kläger von seinem neuen Arbeitgeber keine Pension erwarten kann, hat die Beklagte nicht bestritten. Das Berufungsgericht hat dem Kläger weiter zugute gehalten, daß er sich durch seine Erfindungen Verdienste um die Knoll AG erworben und zur Erhöhung der Geschäftsgewinne nicht unwesentlich beigetragen hat. Obschon der Kläger mit seiner Forschungsarbeit nur seine Pflichten aus dem Dienstvertrag erfüllt und dafür zusätzliche Vergütungen erhalten hat, war das Berufungsgericht nicht gehindert, den Erfolg dieser Tätigkeit und ihren wirtschaftlichen Nutzen für den Arbeitgeber im Rahmen der Interessenabwägung mit zu berücksichtigen, zumal nach seinen Feststellungen die an den Kläger gezahlte Erfindervergütung, die sich zur Zeit noch auf rund 6.000 DM im Jahr beläuft, vom Jahre 1960 an nur noch rund 3.000 DM betragen und vom Jahre 1967 an überhaupt aufhören wird.

14

c)

Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision ihm vorwirft, zu lasten des Klägers gehende Umstände außer acht gelassen oder ihre Bedeutung in einer mit der Ausübung pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens nicht mehr zu vereinbarenden Weise verkleinert. Es hat vielmehr den Sachverhalt und das Beweisergebnis in jeder Richtung fehlerfrei gewürdigt. Dabei brauchte es freilich nicht in aller Ausführlichkeit auf jede einzelne Zeugenaussage ausdrücklich einzugehen (BGHZ 3, 162 [175]). Jedenfalls hat das Berufungsgericht weder übersehen, daß der Kläger nach der Darstellung mehrerer Zeugen in den Kriegsjahren während der Dienststunden wiederholt an seinem Arbeitsplatz nicht angetroffen und deshalb im Jahre 1943 durch die Betriebsleitung schriftlich verwarnt worden war, noch hat es verkannt, daß bei den betriebsnotwendigen Entlassungen nach Kriegsende die Wahl auch deswegen auf den Kläger gefallen ist, weil er sich durch sein wenig umgängliches Wesen, seine unbeherrschte Reaktion auf ein Schreiben der Firma K. über seine in Aussicht genommene, aber zunächst wieder zurückgestellte Kündigung und seine Unzugänglichkeit gegenüber der Bitte des Betriebsrats, im Interesse des Arbeitsfriedens seine Ansprüche gegen eine Werksangehörige fallen zu lassen, allgemein unbeliebt gemacht hatte. Es hat die Tatsache, daß der Kläger sich die Gegnerschaft des Betriebsrats zugezogen hatte, wie auch die Gründe hierfür durchaus berücksichtigt. Andererseits hat es aber rechtlich unangreifbar festgestellt, daß ernsthafte, von der Betriebsleitung, selbst als unverzeihlich angesehene Verfehlungen des Klägers nicht erwiesen seien und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe allein nicht zu seiner Entlassung geführt hätten, daß vielmehr die Kündigung in erster Linie auf zwingende Erfordernisse des Betriebes und damit auf Gründe zurückgehe, die der Kläger nicht zu vertreten habe. An diese Tatsachenwürdigung ist das Revisionsgericht gebunden.

15

d)

Ob dem Kläger, wie die Revision meint, nach seiner Entlassung noch zugemutet werden konnte, in der ungesicherten Stellung eines freien Mitarbeiters weiter für die Knoll AG tätig zu bleiben, ist unerheblich. Denn dadurch hätte sich, wie auch der Zeuge Prof. Kraft bestätigt hat, seine versorgungsrechtliche Lage nicht gebessert, weil die Satzung der Beklagten es auf die Dauer der "Dienstzeit" bei der Knoll AG abstellt.

16

e)

Keinen Bedenken unterliegt auch die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch die Leistung einer Altersrente von nur 89 DM monatlich nicht unbillig belastet wird.

17

Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Nörr