Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1954, Az.: II ZR 63/53
Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats bei Mindestbeteiligung von drei Aufsichtsratsmitgliedern trotz satzungsrechtlicher Forderung nach einer höheren Anzahl für den Zeitraum der Geltungsdauer der Kriegsverordnung; Wirksamkeit der Beschlussfassung des Aufsichtsrats durch Mitbestimmung von fremden Personen oder Aufsichtsratsmitgliedern ohne Befugnis; Berufung auf Gültigkeit eines Beschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 63/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 23.12.1952
Rechtsgrundlage
- § 11 VO zur Vereinfachung der Verwaltung von Personenvereinigungen vom 8. Januar 1945
Fundstelle
- BGHZ 12, 327 - 337
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Während der Geltungsdauer dieser KriegsVO war die Mindestbeteiligung von 3 zur Ausübung ihres Amtes befugten Aufsichtsratsmitgliedern an der Beschlussfassung auch dann ausreichend, wenn die Satzung hierfür eine höhere Zahl vorschrieb.
- 2.
- 3.
Gegen die Rechtswirksamkeit einer Kündigungserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft können keine rechtlichen Bedenken daraus hergeleitet werden, dass sich der Aufsichtsrat bei der Übermittlung der von ihm beschlossenen Kündigung an den Gekündigten des Vorstandes als Boten bedient hat.
In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.)
Die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. Dezember 1952 wird insoweit zurückgewiesen, als der Kläger mit ihr erstrebt, dass der mit der Klage geltend gemachte Betrag auf ein höheres Ruhegehalt als monatlich 620,83 DM anzurechnen sei.
- 2.)
Im übrigen wird das bezeichnete Urteil auf die Revision und Anschlussrevision aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger trat am 1. September 1938 in den Dienst der beklagten Bank. Mit Wirkung vom 1. April 1939 wurde er zum ordentlichen Vorstandsmitglied bestellt. Sein Dienstverhältnis sollte bis zum 1. April 1944 laufen. In § 5 des Dienstvertrages vom 19./20. Januar 1940 wurde folgendes vereinbart:
"Verbleibt Herr v.H. ununterbrochen mindestens 10 Jahre, gerechnet vom Tage seines Eintritts, in den Diensten der Bank, so steht ihm nach seinem Ausscheiden aus dem Dienste der Bank, sofern dieses nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder wegen nachgewiesener Invalidität oder mit Zustimmung des Aufsichtsrates erfolgt ist, eine lebenslängliche Pension von 12.000 RM zu, welche mit dem Zeitpunkt der Beendigung der in§ 3 geregelten Bezüge (Gehalt und Gewinnanteil) beginnt und monatlich nachträglich zahlbar ist."
Ab 1. April 1944 wurde der Kläger für weitere 5 Jahre zum Vorstandsmitglied bestellt, wobei vereinbart wurde, dass auch sein Dienstvertrag vom gleichen Zeitpunkt ab unter sonst unveränderten Bedingungen um 5 Jahre, also bis zum 31. März 1949 verlängert werde. Auf Grund der allgemeinen Anordnung der amerikanischen Militärregierung MGAB I (3) beschloss der Aufsichtsrat der Beklagten in seiner Sitzung vom 15. Juni 1945 einstimmig, die Bestellung des damals aus politischen Gründen internierten Klägers zum Vorstandsmitglied zu widerrufen und auch sein Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben des Vorstands der Beklagten vom 15. Juni 1945 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 22. Juni 1949 stellte sich der Kläger der Beklagten am 1. Juli 1949 wieder zur Verfügung. Die Beklagte antwortete ihm aber mit Schreiben vom 28. Juni 1949, dass sie ihn nicht wieder einstellen wolle. Mit Schreiben vom 18. August 1949 kündigte ihm dann der Aufsichtsrat der Beklagten vorsorglich noch einmal fristlos.
Der Kläger machte mit seiner Klage auf Zahlung von 7.500 DM Gehaltsansprüche für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1949 geltend. Er stützte dann die Klage hilfsweise auch auf Ruhegehalt. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Hinsichtlich der Aberkennung der damals in erste Linie geltend gemachten Gehaltsansprüche trat dem der erkennende Senat in dem Urteil vom 11. Juli 1951 (BGHZ 3, 90) bei. Zur Nachholung der bis dahin unterbliebenen sachlichen Prüfung des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Ruhegehalt wurde die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nunmehr ist nur noch dieser Anspruch im Streit.
Der Kläger verlangt ein Ruhegehalt von monatlich 1.000 DM. Er meint, dass die nach § 5 des Vertrages vom 19./20. Januar 1940 erforderliche Voraussetzung der 10-jährigen Vertragsdauer erfüllt sei. Die in der Sitzung des Aufsichtsrats am 15. Juni 1945 beschlossene Kündigung sei nicht rechtswirksam geworden. Von den an der damaligen Beratung und Beschlussfassung mitwirkenden 5 Aufsichtsratsmitgliedern hätten nämlich Dr. D. und Direktor R. auf Grund der MGAB I (3) nicht mehr die Befugnis zur Ausübung des Amtes gehabt. Damit sei auch die nach der Satzung der Beklagten an die Anwesenheit von 5 Aufsichtsratsmitgliedern geknüpfte Beschlussfähigkeit des L. Aufsichtsrats entfallen. Zudem sei ihm, dem Kläger, die damalige Kündigung nicht vom Aufsichtsrat selbst erklärt, sondern von dem hierfür nicht zuständigen Vorstand der Beklagten mitgeteilt worden. Die Beklagte hält dagegen die am 15. Juni 1945 beschlossene Kündigung für wirksam und deshalb eine 10-jährige Vertragsdauer nicht für gegeben. Sie meint ferner, dass nur die Dauer der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit massgebend sei und diese keinesfalls 10 Jahre betragen habe. Zudem könne in der Beendigung des Dienstverhältnisse unter den gegebenen Umständen kein Ausscheiden mit Zustimmung des Aufsichtsrats gesehen werden.
Das Oberlandesgericht hat das Verlangen des Klägers auf Zahlung von Ruhegehalt grundsätzlich als gerechtfertigt angesehen, dessen Höhe aber nach der Zeit der tatsächlich geleisteten Dienste auf monatlich 620,83 DM bemessen. Die mit der Klage geltend gemachten 7.500 DM hat es dem Kläger in der Weise zuerkannt, dass es diesen Betrag auf ein monatliches Ruhegehalt für die Zeit ab 1. Juli 1949 angerechnet und demgemäss auch den Beginn der vom Kläger verlangten Prozesszinsen entsprechend der monatlichen Fälligkeit der einzelnen Raten festgesetzt hat. Die Kosten der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht gemäss § 97 Abs. 2 ZPO dem Kläger, dieÜbrigen Kosten der Beklagten auferlegt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Mit ihr erstrebt sie die Abweisung der Klage. Der Kläger hat sich innerhalb der Begründungsfrist der Revision angeschlossen. Er erstrebt eine Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberlandesgerichts dahin, dass der ihm zuerkannte Betrag auf ein monatliches Ruhegehalt von 1.000 DM angerechnet werde, und zwar schon für die Zeit ab 1. April 1949. Dementsprechend verlangt er auch einen früheren Beginn des Laufs der Prozesszinsen. Schliesslich will er auch die Kosten der Berufungsinstanz der Beklagten auferlegt haben.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt. Dasselbe gilt von der vom Kläger eingelegten unselbständigen Anschlussrevision. Die Zulässigkeit der Anschliessung setzt anerkanntermassen nicht die Erreichung der Revisionssumme voraus (BGHZ 4, 229 [234]). Der Kläger wendet sich mit ihr nicht nur gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Prozesszinsen und -kosten, sondern will mit der Anschliessung auch eine Abänderung der Sachentscheidung selbst erreichen, obwohl er insoweit keine Änderung des Urteilstenors als solchen begehrt. Er erstrebt nämlich mit der Anschliessung, dass bei der Anrechnung der ihm zuerkannten Urteilssumme von 7.500 DM auf Ruhegehaltsansprüche nicht von dem ihm vom Berufungsgericht zugebilligten Ruhegehalt von monatlich nur 620,83 DM, sondern von einem solchen von monatlich 1.000 DM ausgegangen wird, und dass infolgedessen seine Ruhegehaltsansprüche durch die Urteils summe nur für einen entsprechend kürzeren Zeitraum aufgezehrt werden. Er will damit also den der Rechtskraft unterliegenden Ausspruch des Berufungsgerichts darüber, für welche Zeit seine Ruhegehaltsansprüche durch die Urteilssumme verbraucht werden, zu seinen Gunsten abgeändert haben. Auch dieses Ziel ist ungeachtet des Umstandes, dass die Anschliessung insoweit gar nicht eine Abänderung der Urteilsformel selbst zum Gegenstand hat, mit der Anschlussrevision verfolgbar (RG JW 1937, 813).
II.
Das Berufungsgericht sieht die nach § 5 des Vertrages vom 19./20. Januar 1940 zunächst erforderliche Voraussetzung, dass der Kläger mindestens 10 Jahre in den Diensten der Beklagten gestanden habe, als gegeben an, weil sein Dienstverhältnis erst mit dem 31. März 1949 beendet worden sei. Der Kündigungsbeschluss des Aufsichtsrats vom 15. Juni 1945 sei rechtlich nicht wirksam, weil an dieser Beschlussfassung auch Dr. D. teilgenommen habe, obwohl er nach dem Bescheid des Landeskommissars für Bremen damals nicht mehr die Befugnis zur Ausübung seines Amtes als Aufsichtsratsmitglied gehabt habe. Die gleichen Voraussetzungen hätten bei dem Aufsichtsratsmitglied R. vorgelegen, der damals ebenfalls mitgestimmt habe. Der Beschluss sei also nur von 3 zur Ausübung ihres Amtes befugten Aufsichtsratsmitgliedern gefasst worden und verstosse damit gegen § 11 der Satzung der Beklagten, der die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats an die Anwesenheit von mindestens 3 zur Ausübung ihres Amtes befugten Mitgliedern knüpft. Ausserdem sei der Beschluss auch deshalb nichtig, weil sich an seiner Fassung Personen beteiligt hätten, die nicht die Befugnis zur Ausübung des Amtes als Aufsichtsratsmitglieder gehabt hätten.
1.)
Hiergegen wendet die Revision zunächst ein, dass das Berufungsgericht nach den vom erkennenden Senat in BGHZ 2, 77 aufgestellten Grundsätzen verpflichtet gewesen sei, bei den Besatzungsbehörden gegen den genannten Bescheid des Landeskommissars Gegenvorstellungen zu erheben. Dem kann nicht gefolgt werden. Die vom Berufungsgericht eingeholte Auskunft des Landeskommissars hatte nicht, wie in dem in BGHZ 2, 77 entschiedenen Fall, die Auslegung von Rechtsnormen der Besatzungsbehörde zum Gegenstand, sondern betraf lediglich die Frage, ob Dr. D. im konkreten Fall am 15. Juni 1945 noch die Befugnis hatte, sein Amt als Aufsichtsratsmitglied auszuüben. Das Berufungsgericht hatte um so weniger Anlass, gegen den Bescheid des Landeskommissars, dass dies nicht der Fall gewesen sei, Gegenvorstellungen zu erheben, als sich auch die Beklagte selbst nach Erteilung der Auskunft auf deren Boden gestellt hatte.
2.)
Die Revision greift dagegen mit Recht die Ansicht des Berufungsgerichts an, dass der Beschluss vom 15. Juni 1945 schon deshalb nichtig sei, weil, bei jener Sitzung des Aufsichtsrats die nach § 11 der Satzung der Beklagten erforderliche Mindestbeteiligung von 5 zur Ausübung ihres Amtes befugten Aufsichtsratsmitgliedern nicht gegeben war. Dieser Auffassung steht entgegen, dass nach § 11 der Verordnung zur Vereinfachung der Verwaltung von Personenvereinigungen vom 8. Januar 1945 (RGBl I, 5) zur Beschlussfassung 3 Mitglieder genügten. Wie Classen (BB 1950, 490) zutreffend hervorhebt, zeigt schon der 2. Absatz dieser Bestimmung, dass sie nicht nur eine alte aktenrechtliche Streitfrage entscheiden, sondern vor allem auch den damaligen Kriegsverhältnissen durch Erleichterung der Beschlussfassung Rechnung tragen wollte. Dies war ja zweifelsfrei auch der Hauptzweck der ganzen VO, wie schon ihre Bezeichnung ergibt. Ihr § 11 kann daher nur dahin gedeutet werden, dass die Mindestbeteiligung von 3 Aufsichtsratsmitgliedern an der Beschlussfassung während der Geltungsdauer dieser KriegsVO auch dann ausreichend sein sollte, wenn die Satzung eine höhere Zahl vorschreibt (so auch Classen a.a.O. und Simon, Bankwirtschaft 1945, 17). Durch den Umstand, dass an der Fassung des Beschlusses vom 15. Juni 1945 nur 3 zur Ausübung ihres Amtes befugte Aufsichtsratsmitglieder beteiligt waren, wird also die Rechtsgültigkeit dieses Beschlusses nicht in Frage gestellt.
War aber die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats in jener Sitzung gegeben, so wird die Rechtswirksamkeit des Beschlusses auch nicht dadurch berührt, dass der Aufsichtsrat zu jener Zeit nicht mehr vollständig besetzt war. (Schmidt in Grosskomm z AktG § 86 Anm. 15; Schlegelberger-Quassowski AktG 3. Aufl § 92 Anm. 22; Gessler BB 1951, 942).
3.)
Die Revision wendet sich weiter gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Beschluss vom 15. Juni 1945 auch deshalb unwirksam sei, weil an seiner Fassung Dr. D. und R. teilgenommen haben, obwohl sie damals nicht mehr die Befugnis zur Ausübung ihres Amtes als Aufsichtsratsmitglieder hatten. Das Berufungsgericht folgt hierbei der vom erkennenden Senat in seinem ersten Revisionsurteil vom 11. Juli 1951 geäusserten Rechtsauffassung, dass ein Aufsichtsratsbeschluss, an dessen Fassung nicht zum Aufsichtsrat gehörende oder sonstige zur Ausübung des Amtes als Aufsichtsratsmitglieder nicht befugte Personen teilnehmen - unabhängig davon, ob die zur Beschlussfassung erforderliche Mindestbeteiligung gegeben ist nichtig ist. Wie die Revision zutreffend ausführt, war das Berufungsgericht an diese rechtliche Beurteilung nach§ 565 Abs. 2 ZPO nicht gebunden, weil sie nicht der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde lag. Sie ist deshalb auch für das Revisionsgericht nicht bindend. Der erkennende Senat vermag sie nach erneuter Prüfung nicht uneingeschränkt aufrecht zu erhalten. Die Revision kann sich allerdings für ihre Auffassung nicht auf Schmidt (a.a.O. § 93 Anm. 2) berufen. Dort wird nur die Frage, ob die Teilnahme fremder Personen an einer Sitzung des Aufsichtsrats die Rechtsgültigkeit der in ihr gefassten Beschlüsse berührt, behandelt und im Einklang mit der auch sonst im Schrifttum vertretenen Auffassung verneint (vgl. Schlegelberger-Quassowski a.a.O. § 92 Anm. 26; § 93 Anm. 3; Godin-Wilhelmi AktG § 93 Anm. 4). Um diese Frage geht es hier aber nicht. In dem zur Entscheidung stehenden Fall kommt es vielmehr darauf an, ob der Beschluss des Aufsichtsrats auch dann als wirksam angesehen werden kann, wenn unbefugte nicht nur an der betreffenden Sitzung, sondern wie hier, auch an der Abstimmung selbst teilgenommen haben. Die Auffassung, dass auch in einem solchen Fall die Rechtswirksamkeit des Beschlusses schlechthin unbedenklich sei, wird im Schrifttum nirgends vertreten. Es kann ja auch keinem Zweifel unterliegen, dass einem so zustande kommenden Beschluss jedenfalls dann die Wirksamkeit versagt werden muss, wenn er durch das unzulässige Mitstimmen der Unbefugten beeinflusst worden ist (so Baumbach-Hueck AktG 7. Aufl. § 92 Anm. 2). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die erforderliche Mehrheit nur mit Hilfe der Stimmen der Unbefugten erreicht worden ist, sondern auch dann, wenn schon die Stimmen der befugten Mitglieder die notwendige Mehrheit ergeben, ihre Stimmabgabe aber durch das Mitstimmen der Unbefugten beeinflusst worden ist; denn auch in diesem Fall ist der Beschluss der Befugten Mitglieder durch die unzulässige Beteiligung der Unbefugten an der Abstimmung beeinflusst worden. Die Frage kann nur sein, ob nicht unabhängig davon, ob eine Beeinflussung vorlag oder nicht, Beschlüsse des Aufsichtsrats, an deren Fassung Unbefugte beteiligt waren, ohne weiteres in jedem Falle als nichtig angesehen werden müssen (so Schlegelberger-Quassowski a.a.O. § 26 und Godin-Wilhelmi a.a.O.). Für diese Auffassung scheint folgende Erwägung zu sprechen: Es liegt im Wesen einer gemeinschaftlichen Willensbildung mehrerer Personen, dass sich in der Regel die Willensbildungen der einzelnen Teilnehmer - je nach deren Persönlichkeit in mehr oder weniger starkem Umfang - wechselseitig zu beeinflussen pflegen. Dies gilt in besonders starkem Masse dann, wenn die Beschlussfassung in einem kleineren Gremium, wie dem des Aufsichtsrats, auf Grund mündlicher Beratung erfolgt. Diese sich im psychischen Bereich vollziehenden Vorgänge werden häufig den Beteiligten selbst gar nicht bewusst und sind deshalb ihrer Natur nach einer nachträglichen Erfassung durch eine Beweiserhebung nur schwer zugänglich. Die gemeinschaftliche Beschlussfassung des Aufsichtsrats, an der sich auch Unbefugte beteiligen, birgt also immer die Gefahr in sich, dass die Willensbildung der befugten Mitglieder durch die unzulässige Beteiligung der Unbefugten an der Abstimmung beeinflusst worden ist. Es lässt sich jedoch nicht allgemein sagen, dass sich ein Beweis dafür, dass sich diese Gefahr ausnahmsweise nicht verwirklicht habe, nach der Natur dieser Vorgänge überhaupt nicht erbringen liesse und dass deshalb auch die Frage der Nichtigkeit solcher Beschlüsse hierauf nicht abgestellt werden könne, sondern unabhängig hiervon schlechthin bejaht werden müsse. Es gibt vielmehr durchaus Fälle, in denen gar kein Zweifel darüber bestehen kann, dass das Ergebnis der Abstimmung der befugten Mitglieder durch das Mitstimmen der Unbefugten nicht beeinflusst worden ist. Dies wird in aller Regel dann der Fall sein, wenn die Unbefugten anders als die befugten Mitglieder gestimmt haben. Aber auch bei inhaltlich gleicher Stimmabgabe beider kann sich aus den Umständen zweifelsfrei ergeben, dass ein inhaltlich gleicher Beschluss der befugten Mitglieder auch dann zustande gekommen wäre, wenn die Unbefugten nicht mitgestimmt hätten. Dies wird z.B. regelmässig angenommen werden können, wenn es sich um einen Beschluss handelt, über dessen Notwendigkeit oder Zweckmässigkeit ohnehin kein ernstlicher Zweifel bestehen konnte. Kann aber ein solcher Nachweis erbracht werden, dass die Stimmabgabe der befugten Aufsichtsratsmitglieder von der Teilnahme der Unbefugten nicht beeinflusst worden ist, so besteht kein Grund, einem solchen Beschluss gleichwohl die Wirksamkeit zu versagen und damit die schwerwiegenden Folgen auszulösen, die sich in der Regel an die Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses knüpfen. Die Rechtslage gleicht dann der, die sich ergibt, wenn ein Beschluss der Hauptversammlung unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen ist, der Beschluss aber nicht auf dem Verstoss beruht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ist in diesen Fällen der Verstoss dann unerheblich, wenn klar zutage liegt, dass der Verstoss auf die Beschlussfassung ohne Einfluss war (RGZ 90, 206 [208]; 108, 322 [325]; HO, 194 [192]; Weipert in Grosskomm § 197 Anm. 10; Baumbach-Hueck § 197 Anm. 3 B). In den hier zur Beurteilung stehenden Fällen eines Fehlers bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann nichts anderes gelten. Auch hier müssen allerdings an die Beweisführung desjenigen, der sich auf die Gültigkeit eines so zustande gekommenen Aufsichtsratsbeschlusses beruft, strenge Anforderungen gestellt werden. Hier wie dort kann es nicht schon als genügend angesehen werden, wenn es unwahrscheinlich ist, dass der Beschluss auf dem Mangel beruht. In beiden Fällen müssen vielmehr alle Möglichkeiten einer Beeinflussung des Beschlusses durch den Fehler einwandfrei ausgeräumt werden.
Bei dieser rechtlichen Beurteilung ist die nach § 286 ZPO erhobene Rüge der Revision gerechtfertigt, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die Beweisangebote der Beklagten übergangen hat, dass Dr. D. und R. auf den Beschluss vom 15. Juni 1945 keinen Einfluss genommen haben und dass die 3 befugten Aufsichtsratsmitglieder diesen Beschluss auch dann gefasst hätten, wenn die Genannten nicht mitgestimmt hätten. Diesen Beweis wird also das Berufungsgericht zu erheben haben. Es wird dann unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten damaligen Umstände zu entscheiden haben, ob der Beschluss vom 15. Juni 1945 über die Entlassung des Klägers von den 3 befugten Mitgliedern des Aufsichtsrats zweifelsfrei auch dann gefasst worden wäre, wenn Dr. D. und R. sich nicht an der Abstimmung beteiligt hätten. Es würde sich allerdings erübrigen, die Sache zu diesem Zweck nach § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wenn unabhängig von der genannten Frage eine Endentscheidung jetzt schon möglich wäre. Dies ist jedoch aus den im folgenden angeführten Gründen nicht der Fall.
III.
Der Kläger meint allerdings, dass die am 15. Juni 1945 beschlossene Kündigung schon deshalb nicht wirksam geworden sei, weil sie ihm nicht vom Aufsichtsrat selbst erklärt, sondern von dem hierfür nicht zuständigen Vorstand der Beklagten mitgeteilt worden sei. Die hiermit aufgeworfene Frage ist vom Berufungsgericht in seinem ersten Berufungsurteil vom 27. Oktober 1950 offengelassen worden. In dem jetzt zur Nachprüfung gestellten Urteil ist sie überhaupt nicht mehr berührt. Der Kläger geht zutreffend davon aus, dass der Abschluss des Anstellungsvertrages der Vorstandsmitglieder und dessen Kündigung ebenso wie ihre Bestellung und Abberufung zur ausschließlichen Zuständigkeit des Aufsichtsrats gehören (Schmidt a.a.O.§ 97 Anm 3). Nach § 97 AktG ist er auch allein zur Vertretung der Gesellschaft bei der Vornahme der hierzu erforderlichen Rechtsgeschäfte befugt. Nach § 95 Abs. 6 AktG können die Aufsichtsratsmitglieder ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen. Die im Schrifttum und in der Rechtsprechung streitige Frage, ob damit nur die Übertragung der Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats auf andere ausgeschlossen ist, oder ob diese Bestimmung darüber hinaus auch eine Stellvertretung der Aufsichtsratsmitglieder bei der Abgabe der Willenserklärungen, die bei der Durchführung der vom Aufsichtsrat getroffenen Entscheidungen erforderlich werden, schlechthin verbietet, oder nur die Bevollmächtigung von Personen, die nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sind, für unzulässig erklärt, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil im vorliegenden Fall der Vorstand bei der Übermittlung der vom Aufsichtsrat am 15. Juni 1945 beschlossenen Kündigung an den Kläger nicht als Stellvertreter, sondern als Bote des Aufsichtsrats gehandelt hat.
Hierbei ist darauf abzustellen, ob der Vorstand die Kündigungserklärung im Namen des Aufsichtsrats abgegeben, oder ob er die Kündigung dem Kläger als eine vom Aufsichtsrat ausgehende und von diesem abgegebene Willenserklärung übermittelt hat (Enneccerus-Nipperday, Allg Teil 13. Bearbeitung S 544; Lehmann, Allg Teil S 225; Staudinger BGB 9. Aufl Vorbem 2 u 3 vor § 164; Palandt Vorbem 2 vor § 164; Ulmer SJZ 48, 138). Entscheidend ist also, wie der Vorstand bei der Übermittlung der Kündigung nach aussen aufgetreten ist (Lehmann a.a.O.). Hätte er dem Kläger mitgeteilt, dass er das Dienstverhältnis im Namen des Aufsichtsrats kündige, so hätte er die Erklärung in dessen Stellvertretung abgegeben. Dies hat er aber nicht, getan. Sein Schreiben vom 15. Juni 1945 enthält vielmehr die Mitteilung an den Kläger, dass der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 15. Juni 1945 das Dienstverhältnis des Klägers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auf Grund von § 626 BGB beendet habe, sowie die Erklärung des Vorstandes, dass er dies dem Kläger im Auftrag des Aufsichtsrats zur Kenntnis bringe. Damit ist ganz unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der mitgeteilten Kündigung nicht um eine eigene Erklärung des Vorstandes, sondern um eine vom Aufsichtsrat ausgehende und von diesem abgegebene Willenserklärung handeln sollte, dass also der Vorstand diese Erklärung des Aufsichtsrats nur als Bote übermitteln wollte. Hieranändert auch der Umstand nichts, dass in dem Schreiben des Vorstandes der der Entlassungserklärung zugrunde liegende Beschluss des Aufsichtsrats nicht in der in dem Protokoll vom 15. Juni 1945 niedergelegten Form wörtlich wiedergegeben ist, sondern dass der Vorstand selbst die Kündigung als Erklärung des Aufsichtsrats stilistisch formuliert hat, ohne an dem Inhalt des Beschlusses selbst eine Änderung vorzunehmen; denn eine solche Freiheit der stilistischen Gestaltung der übermittelten Erklärung steht der Annahme einer Boteneigenschaft derÜbermittlungsperson nicht entgegen (Enneccerus-Nipperdey a.a.O.; Staudinger a.a.O.). Anderenfalls würde, insbesondere in den Fällen einer mündlichen Weitergabe, in denen auch der Bote in aller Regel dieübermittelte Erklärung mit seinen eigenen Worten stilistisch formuliert, die Annahme einer botenmässigen Übermittlung häufigüberhaupt nicht möglich sein. Ebensowenig wird die Annahme einer Boteneigenschaft des Vorstandes dadurch ausgeschlossen, dass dieser die Kündigung schriftlich übermittelt und das Übermittlungsschreiben selbst unterzeichnet hat (vgl. OLG Celle in SeuffA 57, 52). Es kann keinen Unterschied ausmachen, ob der Bote die Erklärung seines Geschäftsherrn mündlich oder schriftlich weiterleitet. Erforderlich ist nur, dass auch bei der schriftlichen Weitergabe die Erklärung nicht als eine solche des Übermittelnden, sondern als die des Geschäftsherrn in Erscheinung tritt. Dies ist hier mit aller nur wünschenswerten Deutlichkeit geschehen. Die Abfassung und Unterzeichnung des Schreibens durch den Vorstand hat nur die Bedeutung, dass dieser damit als der für die Übermittlung der Erklärung des Aufsichtsrats Verantwortliche auftritt. Hier an ändert auch der Umstand nichts, dass das Schreiben vom 15. Juni 1950 im Anschluss an die Übermittlung der Kündigungserklärung des Aufsichtsrats auch noch eigene Erklärungen des Vorstandes über technische Einzelheiten der Abwicklung des Dienstverhältnisses (Gehaltsabrechnung etc) enthält; denn dadurch wird die Möglichkeit, die in dem ersten Teil des Schreibens übermittelte Kündigung als Erklärung des Aufsichtsrats zu erkennen, nicht beeinträchtigt. Ob zum Begriff des Boten auch das in der Rechtslehre vielfach aufgestellte Erfordernis gehört, dass der Übermittelnde keine eigene Entschliessungsfreiheit hinsichtlich der weiterzuleitenden Erklärung hat (so Lehmann, Staudinger und Palandt a.a.O. AM Matthiessen JW 24, 659), bedarf hier keiner Entscheidung, weil dem Vorstand der Beklagten im vorliegenden Fall eine solche Entschlussfreiheit jedenfalls nicht zustand. Wenn der Aufsichtsrat dem Vorstand die Übermittlung der beschlossenen Kündigung übertragen und dieser den Auftrag entgegengenommen hatte, musste er ihn auch ausführen, ohne die Möglichkeit zu einem Handeln nach eigenem Ermessen zu haben. Schliesslich kann auch die soziale Stellung des Vorstandes nicht als ein entscheidend gegen seine Boteneigenschaft sprechender Gesichtspunkt gewertet werden. Wie auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten v.G. hervorhebt, ist es gerade bei Aktiengesellschaften allgemein üblich, dass sich der Aufsichtsrat bei der technischen Durchführung seiner Geschäfte (z.B. bei Einladungen zu Aufsichtsratsitzungen) in weitem Umfange des Vorstandes als Boten bedient. Die von v. G. weiter behandelte Frage, ob der Vorstand gerade zur botenmässigen Übermittlung einer Kündigungserklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied als besonders geeignet angesehen werden kann, ist rechtlich ohne Belang, weil hierdurch die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung des Vorstandes als Bote nicht berührt werden kann.
Ist hiernach davon auszugehen, dass der Vorstand bei der Übermittlung der Kündigung an den Kläger als Bote gehandelt hat, so bedeutet das rechtlich, dass der Aufsichtsrat, wenn er ihn hierzu veranlasst hat, durch ihn als Werkzeug die Kündigungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben hat (Palandt a.a.O.). Schon diese rechtliche Beleuchtung des Übermittlungsvorgangs zeigt, dass gegen seine rechtliche Zulässigkeit aus den §§ 97 u 95 Abs. 6 AktG auch dann keine Bedenken hergeleitet werden können, wenn man mit der oben angeführten strengeren Lehre annehmen wollte, dass der Aufsichtsrat nicht nur die Entscheidung über die Kündigung selbst zu treffen, sondern auch die Kündigungserklärung als solche dem Vorstandsmitglied gegenüber selbst abzugeben habe; denn da die Kündigung auch bei ihrer botenmässigen Übermittlung durch den Vorstand eine Erklärung des Aufsichtsrats blieb, kann in dieser Art ihrer Abgabe auch kein Verstoss gegen die genannten Bestimmungen gesehen werden. Auch § 95 Abs. 6 AktG hindert den Aufsichtsrat nicht, sich zur technischen Durchführung seiner Entschliessungen der Hilfe anderer Personen zu bedienen und seine Erklärungen dem Empfänger durch einen Boten zuübermitteln (KG DR 1940, 456; Ritter AktG § 95 Anm. 7; Baumbach-Hueck AktG § 95 Anm. 8). Auch v. G. räumt dies in seinem von dem Kläger vorgelegten Gutachten ein, allerdings nur für die botenmässige Übermittlung von Originalerklärungen des Aufsichtsrats, nicht auch für "berichtende Erklärungen", unter denen er solche versteht, die sich nicht ganz genau an die vom Aufsichtsrat gewählte Wortfassung halten Eine solche Unterscheidung erscheint aber als willkürlich und findet im Gesetz keine Stütze. Da aus den bereits angeführten Gründen eine botenmässige Übermittlung keineswegs nur bei einer wortgetreuen Weitergabe der Originalfassung angenommen werden kann, besteht auch kein Anlass, die Befugnisse des Aufsichtsrats zur Verwendung von Übermittlungsboten nur auf diese Fälle zu beschränken.
Voraussetzung dafür, dass die dem Kläger durch den Vorstand als Boten übermittelte Kündigung als eigene Erklärung dei Aufsichtsrats gewertet werden kann, ist jedoch, dass der Aufsichtsrat dem Vorstand auch tatsächlich die Übermittlung der Kündigungserklärung an den Kläger übertragen hat. Die dahingehende Behauptung der Beklagten kann nicht als unstreitig angesehen werden. Sie war zwar vom Kläger selbst seiner ersten Revision als unstreitig zugrunde gelegt worden. Im Hinblick auf § 561 ZPO ist es aber nicht möglich, dieses Vorbringen in der Revisionsinstanz auch nur als Zugeständnis nach § 138 Abs. 2 ZPO zu werten. Der Kläger war daher nicht gehindert, diese Behauptung der Beklagten nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht in seinem Schriftsatz vom 12. Januar 1952 erneut zu bestreiten (Bd. 3 Bl 559 d.A.). Deshalb bedarf es hierüber noch einer Beweiserhebung, wenn sich nicht schon unter dem oben behandelten Gesichtspunkt die rechtliche Unwirksamkeit der Kündigung vom 15. Juni 1945 ergibt. Sollte sich bei der Beweisaufnahme herausstellen, dass der Vorstand vom Aufsichtsrat keinen Auftrag hatte, dem Kläger die Kündigungserklärung zu übermitteln, sondern dass er hierbei eigenmächtig handelte, so wäre allerdings die Kündigung vom 15. Juni 1945 dem Kläger nicht rechtswirksam erklärt und damit schon aus diesem Grunde rechtlich unbeachtlich.
IV.
Wenn die Kündigung vom 15. Juni 1945 aus diesem oder jenem Grunde nicht rechtswirksam war, so konnte sie damals noch nicht die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers herbeiführen. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, wurde dieses auch nicht durch die MGAB I (3) automatisch aufgelöst. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 8, 348 [352]). Von ihr abzuweichen, besteht kein Anlass. In den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3 Nr. 10 ff) ist zu dieser Frage nicht Stellung genommen.
Das Dienstverhältnis des Klägers fand hiernach in diesem Fall erst am 31. März 1949 mit dem Ablauf des Dienstvertrages sein Ende, so dass es dann länger als 10 Jahre bestanden hatte. Das Berufungsgericht sieht damit das in § 5 des Vertrages vom 19./20. Januar 1940 für die Entstehung des Ruhegehaltsanspruches aufgestellte Erfordernis, dass der Kläger mindestens 10 Jahre in den Diensten der Beklagten verblieben sein muss, als erfüllt an. Es legt diese Vertragsbestimmung nach ihrem Wortlaut sowie unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks dahin aus, dass für die Zehnjahresfrist nicht die Dauer der vom Kläger im Dienst der Beklagten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, sondern nur die Dauer seines Dienstvertrages massgebend sei. Diese Auslegung ist entgegen der Auffassung der Revision nach den Denkgesetzen durchaus möglich und deshalb mit der Revision nicht angreifbar. Bei dieser Auslegung ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, dass die Zeit, in der der Kläger aus politischen Gründen an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert war, bei der Berechnung der Zehnjahresfrist nicht abgezogen werden kann. Demgegenüber ist die von der Revision behandelte Frage, ob diese Behinderung einer Krankheit gleichgestellt werden kann und welche der Parteien hieran das geringere Verschulden trifft, ohne Bedeutung.
V.
Das Berufungsgericht hält weiter die nach § 5 des Vertrages vom 19./20. Januar 1940 erforderliche Voraussetzung für die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs, dass nämlich das Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Beklagten "mit Zustimmung des Aufsichtsrats" erfolgt sein muss, für gegeben. Es deutet diese Klausel dahin, dass das Ausscheiden des Klägers nicht auf Grund einer von ihm gegen den Willen der Beklagten ausgesprochenen Kündigung erfolgt sein dürfe und auch nicht auf einer Pflichtverletzung des Klägers gegenüber der Beklagten beruhen dürfe. Beides sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe nicht von sich aus das Dienstverhältnis gelöst, sondern sich nur den durch den Aufsichtsrat ausgesprochenen Kündigungen gefügt.
Die Revision sieht in dieser Vertragsauslegung zu Unrecht einen Verstoss gegen die Denkgesetze. Sie meint, die genannte Vertragsbestimmungüber die Zustimmung des Aufsichtsrats habe notwendig zur Voraussetzung, dass die Anregung zum Ausscheiden vom Kläger selbst ausgehe. Eine solche Deutung ist aber weder nach dem Sprachgebrauch noch nach den Denkgesetzen zwingend. Beide lassen vielmehr ohne weiteres auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung zu. Ob diese Auslegung richtig ist, hat der erkennende Senat als Revisionsgericht nicht zu prüfen. Hiernach kann die Annahme des Berufungsgerichts dass im vorliegenden Fall das Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Beklagten mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgt sei, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
VI.
Zu der Höhe des Ruhegehalts hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der "Äquivalzenzgedanke" es notwendig mache, den Ruhegehaltsanspruch in seiner Höhe nach der Zeit der vom Kläger tatsächlich geleisteten Dienste zu bemessen. Aus Gründen der Billigkeit könne das durch die Gesetzgebung der Besatzungsmacht entstandene Risiko nicht lediglich der Beklagten aufgebürdet werden. Der Ruhegehaltsanspruch sei ein aufgesparter Gehaltsanspruch und demgemäss nach der Zeit zu bemessen, in der der Kläger für geleistete Dienste Gehalt empfangen habe. Hierbei komme nur die Zeit in Betracht, in der der Kläger als Vorstandsmitglied tätig gewesen sei, weil nur an diese gehobene Stellung der Anspruch auf das vereinbarte hohe Ruhegehalt geknüpft worden sei.
Die hiergegen von der Anschlussrevision erhobenen Angriffe sind nicht gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist es durchaus möglich, auch der Vereinbarung eines Ruhegehalts für ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft den Gedanken zugrunde zu legen, dass bei der Bemessung der Höhe des Ruhegehalts die Dauer der tatsächlich geleisteten Dienste berücksichtigt werden soll. Ob und inwieweit im Einzelfall der genannte Gedanke in einer Ruhegehaltsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln. Diese ist hier vom Berufungsgericht in dem dargelegten Sinn in einer Weise vorgenommen worden, die zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass gibt. Aus dem Umstand, dass die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs nach der Auslegung des Dienstvertrages durch das Berufungsgericht nicht von der Dauer der tatsächlich geleisteten Dienste abhängt, ist auch nicht, wie die Anschlussrevision meint, notwendig zu folgern, dass die Dienstleistungsdauer für dieHöhe der Pensionsansprüche ebenfalls ohne Bedeutung sei. Vielmehr lässt der Dienstvertrag durchaus die ihm vom Berufungsgericht gegebene Deutung zu, dass zwar für die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs die 10-jährige Dauer des Dienstvertrages selbst genügen soll, dass sich aber die Höhe des Ruhegehalts entsprechend mindern soll, wenn die tatsächlich geleisteten Dienste nicht von so langer Dauer sind. Schliesslich kann der Anschlußrevision auch darin nicht gefolgt werden, dass die Minderung des Ruhegehalts der Billigkeit und einer der Beklagten als früheren Arbeitgeberin obliegenden Fürsorgepflicht widerspreche. Es wäre vielmehr im Gegenteil durchaus unbillig, wenn der Kläger, der in dem rechtskräftig abgeschlossenen Spruchkammerverfahren auf Grund seiner Ämter und Mitgliedschaften in verschiedenen Organisationen der NSDAP als nationalsozialistischer Aktivist bezeichnet worden ist und deshalb nach dem Zusammenbruch jahrelang an der Ausübung einer Tätigkeit für die Beklagte gehindert war, trotzdem in gleicher Weise das volle Ruhegehalt erhielte, wie wenn er während der vollen 10 Jahre der Wartezeit für die Beklagte tätig gewesen wäre. Aus einer Fürsorgepflicht kann ein solcher Anspruch schon gar nicht hergeleitet werden. Wenn nach der Auslegung des Dienstvertrages durch das Berufungsgericht die Höhe des Ruhegehalts zu der Dauer der tatsächlich geleisteten Dienste in Beziehung stehen soll, so kann dieser Gesichtspunkt nicht mit Hilfe der Fürsorgepflicht wieder beiseite geschoben werden.
Wenn schliesslich das Berufungsgericht den Dienstvertrag dahin ausgelegt hat, dass bei der Bemessung des Ruhegehalts nur die Zeit berücksichtigt werden soll, in der der Kläger bei der Beklagten als Vorstandsmitglied tätig war, so handelt es sich auch hierbei um eine Auslegung, die durchaus möglich ist und zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlass gibt.
VII.
Die Anschlussrevision hat aber darin recht, dass der mit der Klage geltend gemachte Betrag schon auf das Ruhegehalt ab 1. April 1949 anzurechnen ist. Dass der Kläger, wenn überhaupt, dann schon von diesem Zeitpunkt ab Ruhegehalt verlangen kann, ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts. Es meint aber, dass der Kläger das Ruhegehalt ebenso, wie früher seinen Gehaltsanspruch selbst, erst für die Zeit ab 1. Juli 1949 geltend gemacht habe. Hierbei hat es übersehen, dass der Kläger mit seinem im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Schriftsatz vom 6. November 1951 ausdrücklich schon das ab 1. April 1949 zu zahlende Ruhegehalt zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat.
Die Anschlussrevision irrt aber, wenn sie meint, dass bei Zuerkennung des Klageanspruchs dementsprechend auch der Zeitpunkt, von dem ab die vom Kläger geltend gemachten Prozesszinsen zu zahlen sind, vorzuverlegen sei. Sie übersieht hierbei, dass Prozesszinsen nach§ 291 BGB erst von der Rechtshängigkeit an bezw bei späterer Fälligkeit der Schuld von diesem Zeitpunkt ab zu zahlen sind. Dies gilt auch für einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch (RGZ 117, 112 [114]). Wie der erkennende Senat schon in dem Urteil vom 11. Juli 1951 ausgeführt hat, hat der Kläger in der Klageschrift zunächst nur einen Teilanspruch auf Gehalt für den Monat Juli 1949 geltend gemacht. Sein in der Klage enthaltener vorsorglicher Hinweis darauf, dass ihm der Zahlungsanspruch auch bei Auflösung des Dienstvertrages zustände, weil er dann die Fortzahlung seines Gehalts bezw Ruhegehalts als Schadensersatz würde verlangen können, kann nicht dahin gedeutet werden, dass er damit auch den Anspruch auf Zahlung von Ruhegehalt zur Grundlage der Klage gemäss § 253 ZPO gemacht habe. Der Anspruch auf Ruhegehalt ist deshalb damals noch nicht rechtshängig geworden, so dass es auch nicht möglich ist, eine Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen für das Ruhegehalt schon vom Zeitpunkt der Klageerhebung ab zu begründen. Wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, ist der Ruhegehaltsanspruch auch noch nicht mit dem beim Landgericht eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 16. September 1949 rechtshängig geworden. In ihm hatte der Kläger "vorerst nur vorsorglich" auf dieMöglichkeit der Geltendmachung eines Ruhegehaltsanspruchs hingewiesen und dazu ausgeführt, dass er nicht gehindert wäre, seine Ansprüche auch unter dem Gesichtspunkt einer Pensionszahlung weiter zu verfolgen. Diese Ausführungen ergeben nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Kläger damit auch seine Ruhegehaltsansprüche in den Prozess einführen und zum Gegenstand der Entscheidung machen wollte. § 253 Abs. 2 Ziff 2 ZPO erfordert die bestimmte Angabe des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruchs. Diesem Erfordernis ist durch die in dem Schriftsatz vom 16. September 1949 enthaltenen unbestimmten Ausführungen des Klägers über die Möglichkeit der Geltendmachung von Ruhegehaltsansprüchen nicht Genüge getan. Diese Ansprüche sind vielmehr vom Kläger erst mit seiner am 4. März 1950 zugestellten Berufungsbegründung zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden und deshalb nach § 281 ZPO erst von diesem Zeitpunkt ab rechtshängig geworden. Auch die Ausführungen des Klägers in diesem Schriftsatz sind aber nach der bedenkenfreien Auslegung des Berufungsgerichts dahin zu verstehen, dass damit die Ruhegehaltsansprüche ebenso wie die damals noch in erster Linie erhobenen Gehaltsansprüche erst für die Zeit ab 1. Juli 1949 erhoben wurden. Wie auch die Anschlussrevision selbst einräumt, wurden die Ruhegehaltsansprüche für die Monate April bis Juni 1949 erst in dem am 14. November 1951 zugestellten Schriftsatz des Klägers vom 6. November 1951 erhoben, so dass sie für diesen Zeitraum erst am 14. November 1951 rechtshängig wurden. Daraus folgt, dass nach § 291 BGB die Zahlung von Prozesszinsen für den auf diesen Zeitraum entfallenden Betrag von 1.862,49 DM erst vom 14. November 1949 ab in Frage kommt. Der sich nach Abzug dieses Betrages von der Klageforderung von 7.500 DM ergebende Restbetrag von 5.637,51 DM steht für die Anrechnung auf das Ruhegehalt ab 1. Juli 1949 zur Verfügung. Da dieses schon mit der am 4. März 1950 zugestellten Berufungsbegründung zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden war, also schon damals rechtshängig geworden war, ist es, soweit es damals schon fällig war, bereits von diesem Zeitpunkt ab zu verzinsen, während für die erst später fällig gewordenen Raten erst vom Zeitpunkt der Fälligkeit ab die Zahlung von Prozesszinsen in Frage kommt. Dies wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung für den Fall zu beachten haben, dass es dem Kläger den Klageanspruch auf Grund der weiteren Beweisaufnahme wiederum zuerkennt.
VIII.
Sollte sich auf Grund der durchzuführenden Beweisaufnahme ergeben, dass die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers vom 15. Juni 1945 rechtswirksam ist, so ist damit der Dienstvertrag des Klägers schon damals beendet worden. Hierbei gab schon die Entlassungsanweisung der Militärregierung einen durchschlagenden. Kündigungsgrund ab (BGHZ 8, 348 [363]). Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses gemäss§ 626 BGB lag überdies auch ohne jene Entlassungsanweisung vor; denn da sich der Kläger während der nationalsozialistischen Herrschaft in so starkem Hasse als politischer Aktivist exponiert hatte, war er nach dem Zusammenbruch dieser Herrschaft für die verantwortungsvolle Stellung eines Vorstandsmitgliedes der Beklagten ohnehin schlechterdings nicht mehr tragbar.
Wurde das Dienstverhältnis aber schon im Jahre 1945 beendet, so ist das in § 5 des Vertrages vom 19./20. Januar 1940 aufgestellte Erfordernis einer 10-jährigen Vertragsdauer nicht erfüllt. Der Kläger hat dann also keinen vertraglichen Ruhegehaltsanspruch. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 17.10.51 - II ZR 63/51 -; 21.6.52 - II ZR 214/51 - und BGHZ 8, 348 [368]) ist es allerdings auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen, dem früheren Vorstandsmitglied gleichwohl aus Billigkeitsgründen einen Versorgungsanspruch zuzuerkennen. Ob der Gesichtspunkt der Billigkeit überhaupt die Zubilligung eines Ruhegehaltsanspruchs beim Fehlen der vertraglichen Voraussetzungen rechtfertigt und in welcher Höhe ein solcher angemessen erscheint, kann nur nach den jeweiligen Verhältnissen des einzelnen Falles entschieden werden. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht hierbei alle in Betracht kommenden Umstände des konkreten Sachverhalts in tatrichterlicher Würdigung zu berücksichtigen haben. Es wird hierbei insbesondere zu prüfen sein, ob und unter welchen Umständen der Kläger bei seinem Eintritt in die Dienste der Beklagten eine Pensionsberechtigung bei seinem früheren Dienstherrn aufgegeben hat und inwieweit er jetzt versorgungsbedürftig ist. Es liegt aber schon jetzt auf der Hand, dass ein solcher Billigkeitsanspruch keinesfalls höher sein kann als der Anspruch, der dem Kläger nach dem Vertrag in dem Fall zusteht, dass dieser nicht bereits am 15. Juni 1945 wirksam gekündigt worden ist, also die 10-jährige Vertragsdauer gegeben ist. Deshalb kann auch unter diesem Gesichtspunkt die Anschlussrevision, soweit sie die Zuerkennung eines höheren Ruhegehalts begehrt, keinen Erfolg haben.
Hiernach war die Anschlussrevision insoweit zurückzuweisen. Im übrigen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache nach§ 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
IX.
Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten einschliesslich derjenigen der Revision zu übertragen. An der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat die Anschlussrevision zu Unrecht gerügt, dass das Berufungsgericht bei seiner Sachentscheidung die Kosten der Berufungsinstanz nach § 97 Abs. 2 ZPO dem Kläger auferlegt hat. Soweit sich die Anschlussrevision darauf stützt, dass der Kläger den Ruhegehaltsanspruch schon in erster Instanz zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht habe, kann ihr aus den bereits dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, seine Ruhegehaltsansprüche schon in erster Instanz zu erheben, ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch der von der Anschlussrevision angeführte Standpunkt einer vernünftigen und gewissenhaften Prozeßführung (RGZ 127, 63 [65]) führt zu keiner anderen Beurteilung. Gerade von diesem Standpunkt aus wäre es angesichts der Zweifelhaftigkeit des in erster Linie geltend gemachten Gehaltsanspruchs geboten gewesen, die Klage schon im ersten Rechtszug mindestens hilfsweise auch auf die Ruhegehaltsansprüche zu stützen.
Dr. Selowsky
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Artl