Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1952, Az.: II ZR 214/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1952
- Aktenzeichen
- II ZR 214/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Köln - 20.07.1951
- Landgerichts in Aachen - 27.11.1950 - AZ: 6 O 58/49
Prozessführer
der Frau Paula L. geb. A., Witwe und Erbin des inzwischen verstorbenen Klägers und Berufungsklägers Heinz L. in K., D.str. ...,
Prozessgegner
die A. S.- und E. A.G., vertreten durch den Vorstand und Aufsichtsrat in A., A.weg,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Juli 1951 einschliesslich der Kostenentscheidung aufgehoben, soweit die Berufung gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Aachen vom 27. November 1950 - 6 O 58/49 - zurückgewiesen ist. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Revisionsklägerin ist durch Einlegung der Revision als Alleinerbin ihres Ehemannes in den Rechtsstreit eingetreten. Ihr Ehemann ist vor Verkündung des Berufungsurteils verstorben. Er hat in diesem Rechtsstreit Gehalts- und Ruhegehaltsansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht. Der Verstorbene war früher hauptamtlicher SA-Brigadeführer und wurde im Jahre 1936 zunächst in den Aufsichtsrat und sodann im März 1938 zum Vorstandsmitglied der Beklagten, der jetzigen A. S. und E. A.G. berufen. Er wurde mit der Leitung der gesamten kaufmännischen Abteilungen dieser Gesellschaft betraut und übernahm damit die Stellung eines kaufmännischen Direktors. Seine Gehalts- und Versorgungsansprüche wurden durch Dienstvertrag vom 1. April 1938 geregelt. Der Vertrag wurde auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen und verlängerte sich im Falle der wiederholten Bestellung jeweils um die Zeit dieser Bestellung. Im Jahre 1943 erfolgte die wiederholte Bestellung auf die Dauer von fünf Jahren. Im September 1939 wurde der Ehemann der Revisionsklägerin zur Marine eingezogen und nach dem Zusammenbruch, ohne dass er inzwischen seinen Dienst bei der Beklagten wiederaufgenommen hatte, im August 1945 als SA-Brigadeführer, alter Parteigenosse der NSDAP und Reichstagsabgeordneter gemäss den Bestimmungen der Alliierten Militärregierungen über den automatischen Arrest, interniert. Bei seiner Entlassung im März 1947 wurde der Kläger durch die Militärregierung in die Kategorie IV a eingestuft und deutscherseits im Februar 1949 in Gruppe IV. Mit Brief vom 24. April 1947 bot er seine Dienste als Vorstandsmitglied und kaufmännischer Direktor der Beklagten wieder an. Dieser Brief wurde von der Beklagten nicht beantwortet. Durch Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 5. Mai 1948 ist der Ehemann der Klägerin formell als Vorstandsmitglied abberufen worden; die Abberufung wurde am 14. Juni 1948 in das Handelsregister eingetragen.
Gemäss § 3 des Dienstvertrages kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gelöst werden, wenn die Bestellung zum Vorstandsmitglied gemäss § 75 Abs. 3 des Aktiengesetzes widerrufen wird. Im § 6 ist dem Ehemann der Klägerin im Falle seines Ausscheidens aus den Diensten der. Beklagten infolge Ablaufs des Vertrages, eintretender Dienstunfähigkeit, Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze oder durch Tod Anspruch auf Ruhegehalt bezw. Hinterbliebenenversorgung unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Abschnittes VIII des deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 zugebilligt. Für die Festsetzung der Ruhegehaltsbezüge sollen die Bestimmungen der §§ 81, 83 und 85 des Reichsbeamtengesetzes Anwendung finden. Ein Anspruch auf Ruhegehalt bezw. Hinterbliebenenversorgung ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen für den Fall, dass das Ausscheiden auf eigenen Wunsch oder aber auf Grund der Bestimmungen des § 3 erfolgt (§ 6 Abs. 2). § 5 des Dienstvertrages bestimmt, dass die in dieser Vorschrift festgelegten Gesamtbezüge den Kürzungen nach den Reichsbesoldungsvorschriften unterliegen. Nach § 8 sind im übrigen für das Dienstverhältnis die Bestimmungen des BGB über den Dienstvertrag (§ 611 ff) für massgebend erklärt.
Der Kläger hat in diesem Verfahren Gehaltsansprüche für die Monate April und Mai 1945 sowie für die Zeit vom 1. Mai 1947 bis zum 15. März 1948 umgestellt im Verhältnis 10 : 1 und ab 1. Juli 1948 Anspruch auf Ruhegehalt erhoben und demgemäss beantragt,
- I.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
- 1.)
DM 228,68 nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Juli 1948,
- 2.)
DM 1.953,70 abzüglich der von der Beklagten zu berechnenden Abzüge nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Juli 1948,
- 3.)
monatlich DM 893,50 ab 1. Juli 1948 und monatlich DM 948,94 ab 1. April 1949 nebst 6 % Zinsen ab Fälligkeit der einzelnen Monatsbeträge beginnend mit dem 1. Juli 1948 zu zahlen,
- II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Zahlungsverzug der Beklagten entstanden ist.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat eingewandt, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch Nachkriegsverhältnisse, insbesondere die Massnahmen der Besatzungsmacht praktisch längst sein Ende gefunden habe. Es sei darüber hinaus im Jahre 1947 durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats fristlos gekündigt worden. Infolge seiner Internierung und anschliessenden Krankheit habe der Kläger ausserdem seinen Dienst nicht wahrnehmen können. Ferner sei er seinerzeit lediglich auf Grund seiner politischen Stellung und Vergangenheit ohne entsprechende Vorbildung und Qualifikation für diese Stellung zum Vorstandsmitglied der Beklagten bestellt worden. Während seiner kurzen praktischen Tätigkeit habe er sich zudem für die Beklagte wenig eingesetzt. Alles dies habe ihn, insbesondere auch gegenüber der Belegschaft als Vorstandsmitglied nach dem Kriege unmöglich gemacht.
Der Kläger hat eine Kündigung vor Ablauf des Vertrages bestritten und ist auch den weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die erhobenen Ansprüche auf Gehalt und Pension entgegengetreten.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, an den Kläger Gehalt für April 1945 mit 114,34 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Juli 1948 und statt eines Ruhegehalts ein Übergangsgeld in Höhe von 12.000 DM zu zahlen, dieses zahlbar in monatlichen im voraus zu entrichtenden Beträgen von je 250 DM beginnend mit dem 1. Juli 1949 unter Anrechnung der auf Grund des im einstweiligen Verfügungsverfahren erlassenen Urteils des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. März 1950 bereits gezahlten Beträge von monatlich 250 DM. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger 4/5, der Beklagten 1/5 auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, den Feststellungsantrag fallen gelassen und im übrigen seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte hat den Klageanspruch hinsichtlich des Maigehaltes 1945 mit 114,34 DM anerkannt und im übrigen Zurückweisung der Berufung beantragt.
Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte gemäss dem Anerkenntnis und wies im übrigen die Berufung zurück.
Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau des inzwischen verstorbenen Klägers Revision eingelegt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung folgender Beträge an die Klägerin zu verurteilen:
- 1.)
228,68 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Juli 1948,
- 2.)
1,953,70 DM abzüglich der zu berechnenden Abzüge nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Juli 1948,
- 3.)
monatlich 893,50 DM für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum 31. März 1949,
- 4.)
monatlich 948,94 DM für die Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. Oktober 1951,
- 5.)
monatlich 568,98 DM für die Zeit vom 1. November 1951 ab,
zu 3), 4) und 5) nebst 6 % Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitstage ab unter Anrechnung der seit, dem Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. März 1950 gezahlten Beträge.
In der mündlichen Verhandlung stellte die Klägerin nur die Anträge zu 2), 3) und 4).
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem die Klägerin ihre in der Revisionsbegründung enthaltenen Anträge in der mündlichen Verhandlung beschränkt und dabei von der Einführung des Anspruchs auf Witwengeld in das Revisionsverfahren wegen der dagegen bestehenden prozessrechtlichen Bedenken Abstand genommen hat, waren Gegenstand der Prüfung des Revisionsgerichts die Ansprüche des verstorbenen Ehemanns der Klägerin auf Gehalt für die Zeit vom 1. Mai 1947 bis 15. März 1948 und auf Ruhegehalt für die Zeit ab 1. Juli 1948.
I.
Das Berufungsgericht verneint den Gehaltsanspruch in Übereinstimmung mit dem Landgericht schon deshalb, weil der frühere Kläger in dieser Zeit infolge Krankheit nicht in der Lage gewesen wäre, seinen dienstlichen Obliegenheiten als Vorstandsmitglied und kaufmännischer Direktor der Unternehmen der Beklagten nachzukommen. Die Revision macht dagegen geltend, die Beklagte sei auf Grund des Dienstvertrages auch bei längerer Erkrankung des Klägers zur Fortzahlung der Dienstbezüge verpflichtet ebenso wie das bei Beamten der Fall sei. Es ist zwar richtig, dass auch Beamten der öffentlichen Körperschaften bei länger dauernder Erkrankung das Gehalt nach Massgabe der Beamtengesetze weitergezahlt wird, so dass für sie § 616 BGB insoweit nicht zur Anwendung kommt. Der Kläger war nicht Beamter einer öffentlichen Körperschaft. Der Dienstvertrag enthält auch keine ausdrückliche Bestimmung darüber, dass die Beklagte zur Fortzahlung der Gehaltsbezüge auch bei längerer Krankheit des Klägers verpflichtet sei, knüpft aber an den Fall des Ausscheidens des Klägers infolge Eintretens der Dienstunfähigkeit den Anspruch auf Ruhegehalt. Die Bestimmung des § 5 des Dienstvertrages lässt eine Anlehnung der Bezüge an beamtenrechtliche Vorschriften erkennen, und zwar durch die Bezugnahme auf die. Reichsbesoldungsvorschriften für Wohnungsgeldzuschuss, örtliche Sonderzuschläge und etwaige Kinderzulagen und die weitere Bestimmung, dass, die Gesamtbezüge den Kürzungen nach den Reichsbesoldungsvorschriften unterliegen. Es liegt daher nahe, den Vertrag dahin auszulegen, dass der Kläger bei einer länger dauernden Erkrankung so gestellt sein sollte, wie ein Beamter, dessen Bezüge sich nach den Reichsbesoldungsvorschriften bestimmen, die einen Abzug vom Gehalt oder einen Wegfall der Gehaltsbezüge in Krankheitsfällen nicht vorsehen. Zu dieser Frage braucht aber deshalb nicht abschließend Stellung genommen zu werden, weil die Dienstbehinderung des Klägers nicht nur auf seiner Erkrankung beruhte. Er war vielmehr auch deshalb an der Dienstleistung verhindert, weil es der Beklagten, wie dem Sachverhalt unbedenklich entnommen werden kann und von der Revision auch nicht in Frage gestellt worden ist, nicht zumutbar war, Dienstleistungen des als Vorstandsmitglied und kaufmännischer Direktor untragbar gewordenen Klägers entgegenzunehmen. Diese tatsächliche Verhinderung, die von der Beklagten nicht zu vertreten ist, steht dem Anspruch auf Gehalt entgegen. Dem Berufungsgericht ist deshalb im Ergebnis darin beizutreten, dass der Anspruch auf Gehalt für die hier in Betracht kommende Zeit weggefallen ist.
II.
Zum Anspruch auf Ruhegehalt für die Zeit ab 1. Juli 1948 stellt das Berufungsgericht einwandfrei fest, dass eine wirksame fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages vor dessen Ablauf seitens der Beklagten nicht erfolgt ist. Ihm ist auch dahin beizutreten, dass die Tatsache der Inhaftierung und Amtsenthebung nach der Kontrollratsdirektive 24, da es sich dabei nur um vorläufige Massnahmen handelte, nicht zu einer endgültigen Auflösung des Dienstverhältnisses geführt hat (BGHZ 2, 117). Die Entnazifizierung des Klägers, für die in der Brit. Zone die VO Nr. 79 in der Fassung der VO Nr. 110 (MilRegAmtsbl Nr. 21 S 608) die grundlegende Regelung enthält, hat mit seiner Einstufung in Kategorie IV ebenfalls keine Beendigung des Dienstverhältnisses herbeigeführt. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass der Dienstvertrag des Klägers durch normalen Ablauf am 15. März 1948 beendet worden ist und dass damit gemäss § 6 des Vertrages dem Kläger formal ein Anspruch auf Ruhegehalt erwachsen ist.
Das Berufungsgericht hält es jedoch nicht für zweifelhaft, dass der Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied und die Lösung des Anstellungsvertrages durch Kündigung nur deshalb unterblieben sei, weil die Beklagte auf dem Standpunkt gestanden habe, dass der Kläger als im Sinne der Kontrollratsdirektive schwer belasteter Parteimann schon auf Grund der Massnahmen der Besatzungsbehörden seine Stellung verloren habe und im übrigen die endgültige gesetzliche Regelung dieser im wesentlichen politischen Trage in Ruhe abgewartet werden könne. Der Beklagte sei, so führt das Berufungsgericht aus, sich sicherlich auch völlig im Klaren darüber gewesen, dass für ihn keinerlei ernstliche Aussicht bestanden habe, wieder als Vorstandsmitglied der Beklagten tätig werden zu können, und sei durch Unterredungen mit massgebenden Personen der Beklagten über die Ansichten der Gesellschaft hinreichend belehrt worden. Nach Treu und Glauben sei dem Kläger daher die volle Ausnutzung der formalen Rechtsposition zu versagen. Er müsse den einige Wochen zu spät erfolgten Widerruf seiner Organstellung, der gleichzeitig die fristlose Kündigung bedeuten sollte, als rechtzeitig erfolgt gegen sich gelten lassen, so dass ihm ein Anspruch auf Ruhegehalt nicht zustehe, während ihm aus Billigkeitserwägungen ein Übergangsgeld zuzusprechen sei.
Hieran ist richtig, dass ein Dienstverhältnis bei unterlassener Kündigung grundsätzlich nicht mit der Begründung als aufgelöst behandelt werden kann, der Dienstverpflichtete verstosse gegen Treu und Glauben, wenn er sich auf das Fortbestehen des Dienstvertrages berufe. Richtig ist auch, dass die irrige Annahme, ein kündbarer Vertrag sei bereits aufgelöst, so dass es des Ausspruchs einer Kündigung nicht noch bedürfe, in der Regel unbeachtlich ist. Anders ist es aber zu beurteilen, wenn ein bestimmtes Ereignis als ein von selbst wirkender Auflösungsgrund gewertet wird und der Dienstberechtigte zu erkennen gegeben hat, dass er diesen Standpunkt teilt, das Dienstverhältnis aber kündigen würde, wenn er nicht das Vertragsverhältnis bereits ohne Auflösungserklärung als beendet ansehen würde und die Abgabe einer Kündigungserklärung für überflüssig hielte. So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, dass seinerzeit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wurde, ein im Sinne der Entnazifizierungsgesetze Betroffener habe schon auf Grund der Anordnungen der Besatzungsmächte seine Stellung verloren, ohne dass es noch der Vornahme einer Kündigung bedürfe, um das Vertragsverhältnis endgültig zu beenden. Ohne Rechtsverstoss hat das Berufungsgericht festgestellt, dass dies auch die Ansicht der Organe der Beklagten gewesen und gegenüber dem Kläger schlüssig zum Ausdruck gekommen sei. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass dem Kläger auch durch Nichtbeantwortung seines Dienstangebots vom 24. April 1947 zu erkennen gegeben worden ist, dass das Dienstverhältnis als bereits in der Vergangenheit und ohne Kündigung aufgelöst angesehen werde. An diesen Besonderheiten des Falles geht die Revision zu Unrecht vorbei. Es kommt nicht noch darauf an, ob mit dem Berufungsurteil gesagt werden kann, der Kläger habe dadurch, dass er durch seine politische Vergangenheit Grund zu seiner Internierung gegeben habe, ein dem verschuldeten wichtigen Kündigungsgrund nahezu gleichwertiges Verhalten an den Tag gelegt und müsse sich auch darum so behandeln lassen, als ob ihm gekündigt worden sei. Nach Lage der Sache kann sich der Kläger auch ohnedem nicht darauf berufen, dass ihm durch Ablauf des Anstellungsvertrages die darin für diesen Fall vorgesehenen Ruhegehaltsansprüche voll erwachsen seien.
Der Ansicht der Revision, der Kläger habe bereits durch Ablauf seiner ersten Vertragszeit von fünf Jahren einen Pensionsanspruch erworben, der ihm nicht mehr habe genommen werden können, kann nicht gefolgt werden. Bei Verlängerung eines Vertrages mit einem Vorstandsmitglied entsteht nicht bereits mit dem Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragszeit der Ruhegehaltanspruch, sondern es bleibt bei der blossen Anwartschaft auf das Ruhegehalt und der Pensionsanspruch entsteht erst, wenn darauf die dafür vorgesehenen Voraussetzungen eintreten. Eine Beschränkung des Ausschlusses von Ruhegehaltsansprüchen auf Fälle, in denen der die Auflösung dea Dienstverhältnisses herbeiführende wichtige Grund zugleich eine schwere Verfehlung den Dienstverpflichteten darstellt, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Entgegen der Auffassung der Revision kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Verneinung von Ruhegehaltsansprüchen für den Fall einer nach Veränderung der politischen Lage vorgenommenen Lösung des Dienstverhältnisses der Beklagten ein Risiko abnehmen würde, dass sie bewiest in Kauf genommen habe. Der Kläger hat vielmehr nach dem Vertrage damit rechnen müssen, dass für diesen Fall die vertraglich zugesagten Ruhegehaltsansprüche nicht zur Entstehung kommen worden. Das Berufungsgericht hat somit den Anstellungsvertrag rechtlich bedenkenfrei dahin ausgelegt, dass bei vorzeitiger Lösung des Dienstverhältnisses aus dem hier in Rede stehenden Grunde der vertraglich bestimmte Ruhegehaltsanspruch für den Kläger nicht entstanden wäre.
Rechtlich zu beanstanden ist aber, wenn das Berufungsgericht hieraus einerseits die Folgerung zieht, dass der dem Kläger wegen der unterlassenen Kündigung formal entstandene Ruhegehaltsanspruch seinem ganzen Umfange nach der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung unterworfen sei, andererseits aber unter denselben Gesichtspunkt (§ 242 BGB) einen völlig anderen Anspruch, nämlich eine Kapitalabfindung gewährt, dies erscheint zwar nicht völlig ausgeschlossen, hätte aber einer besonderen Begründung bedurft. Die Erwägung allein, dass der vertraglich vereinbarte Ruhegehaltsanspruch im Falle einer Kündigung des Dienstvertrages nicht entstanden wäre, reicht hierfür nicht aus. Die Versorgungsansprüche sind in dem Dienstvertrag in Anlehnung an beamtenrechtliche Vorschriften geregelt. Es war daher in Betracht zu ziehen, inwieweit für Angehörige des öffentlichen Dienstes in vergleichbarer läge Versorgungsansprüche gesetzlich anerkannt worden sind. Einen Anhaltspunkt hierfür können die Erste und die Dritte Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl 1949, 25, 29) geben. Im Rahmen dieser Prüfung ist auch zu berücksichtigen, dass die Versorgungsansprüche des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft nicht nur eine Nachzahlung für geleistete Dienste, sondern zugleich einen Ausfluss der Fürsorgepflicht der Gesellschaft darstellen, die aus dem beiderseitigen Treueverhältnis stammen. Auch im Falle der Auflösung eines Dienstverhältnisses durch Kündigung aus wichtigem Grunde, die vertragliche Ruhegehaltsansprüche in Wegfall bringt, kann sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Verpflichtung ergeben, eine unter Berücksichtigung aller Umstände, zu bemessende Versorgungsrente aus Gründen der Billigkeit zu gewähren. Dabei kann von Bedeutung sein, in welchem Umgang der Dienstverpflichtete gesundheitlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch andere Erwerbstätigkeit zu verdienen. Im Rahmen dieser Prüfung kann auch Berücksichtigung finden, dass dem Kläger schon mit Ablauf der ersten Vertragszeit Ruhegehaltsansprüche entstanden wären, wenn die erneute Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied aus im Belieben der Beklagten stehenden Gründen unterblieben wäre.
Die Frage eines dem Kläger zuzubilligenden Ruhegehalts bedarf somit einer weiteren Klärung und Erörterung der in Betracht zu ziehenden tatsächlichen Umstände. Erst danach kann beurteilt werden, ob ein Ruhegehalt überhaupt und in diesem Falle in einer Höhe zuzuerkennen ist, die im Hinblick auf das inzwischen erfolgte Ableben des früheren Klägers im Gesamtbetrag den als Übergangsgeld zugesprochenen Betrag von 12.000 DM übersteigt. Die Sache musste daher unter Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Berufung des Klägers hierdurch zurückgewiesen worden ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dabei dem Berufungsgericht zu übertragen.