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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1956, Az.: I ZR 76/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1956
Aktenzeichen
I ZR 76/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 26.04.1954
Landgerichts Bielefeld - 20.11.1952

Fundstellen

  • DB 1957, 65-66 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 182 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1) der offenen Handelsgesellschaft in Firma H.W. Sch. in St.,

2) der Kommanditgesellschaft in Firma H.C. K. in St.,

Prozessgegner

die Firma H. Kornbrennerei Hermann O., Inhaber Gustav N., in H.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Annahme, daß sich eine zur Beschaffenheitsangabe gewordene Herkunftsbezeichnung (hier: "Steinhäger") zur ursprünglichen Herkunftsbezeichnung zurückentwickelt habe, genügt nicht, daß ein nicht völlig unbeachtlicher Teil der in Betracht kommenden Verbraucherkreis die betreffende Bezeichnung wieder als Herkunftsangabe auffaßt, sondern es ist erforderlich, daß der überwiegende Teil der in Betracht kommenden Verbraucherkreise dieser Auffassung ist (Bestätigung von RGZ 137, 282 [292]).

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerinnen, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 26. April 1954 - unter entsprechender Änderung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 20. November 1952 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, den von ihr hergestellten Wacholder-Trinkbranntwein als "echt-westfälischen Steinhäger" oder als "westfälischen Steinhäger", beides in Verbindung mit den Worten "echt zu haben bei ..." zu bezeichnen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 den Klägerinne und zu 1/3 der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien erzeugen einen Wacholder-Trinkbrantwein, der in Fach- und Verbraucherkreisen als "Steinhäger" bezeichnet wird. Die klagenden Firmen Sch. und K. sind seit ihrem Bestehen in dem westfälischen Dorf St. ansässig, von dem die Bezeichnung Steinhäger abgeleitet wird. Sie sind die größten der dort ansässigen Branntweinbrennereien. Die Beklagte hat seit Jahrzehnten ihre Erzeugungsstätte in der westfälischen Stadt H..

2

Die klagende Firma Sch. bezeichnet ihr Erzeugnis auf Flaschenetiketten hauptsächlich mit dem auffällig gedruckten Wort "Sch."; am Fuß der Etiketten - unter der Firmenbezeichnung - steht das Wort "St." mit den - darunter gesetzten - kleingedruckten Worten "in W.". Auf anderen Werbemitteln zeigt die klagende Firma Sch. neben ihrer etikettierten Flasche ein baumumstandenes Bauernhaus (Fachwerkhaus mit rotem Dach) und darunter in blickfangmäßiger Weise das Wort "Sch.". In kleinstem Druck befinden sich neben dem Bauernhaus die Worte "westfälisches Bauernhaus". Für diese Klägerin ist im Jahre 1902 die Abbildung eines westfälischen Bauernhaus es als Schutzmarke eingetragen worden.

3

Die klagende Firma K. wirbt mit dem Schlagwort "Urquell mit dem Schinkenbild" und neuerdings mit dem Wort "Schinkenhäger" verbunden mit dem Tonkrug. Sie zeigt auf ihren Flaschenetiketten und auf anderen Werbemitteln das Bild der etikettierten Flasche mit den erwähnten Worten. Um die Abbildung der Flasche sind ein angeschnittener Schinken, ein viereckiges Pumpernickelbrot, ein Teller mit Radieschen und ein Trinkglas gruppiert. Unter der Firmenbezeichnung stehen jeweils die Worte "St. in W.". Die klagende Firma K. besitzt seit 1909 für ihr Schinkenbild Zeichenschutz.

4

Das von der Beklagten verwendete Flaschenetikett ist mit zahlreichen Medaillen aus der Zeit von 1885-1910 geschmückt und in seinem Wortlaut im wesentlichen wie folgt gefaßt:

Echter westfälischer Steinhäger(in rotem Fettdruck)
Bester(schwarzer Druck)
doppelt gebrannter
Steinhäger(schwarzer Fettdruck)
echt zu haben bei H. Kornbrennerei(schwarzer Druck)
Hermann Osthoff(Sperrdruck mit Schutzmarke)
Inh. Gustav N. Steinhäger-Brennerei H. i.W. seit 1863(schwarzer Druck)
O.(Namenszug in kursivem schwarzen Fettdruck).
5

Die Klägerinnen erblicken in dieser Art der Werbung der Beklagten einen Verstoß gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs und einen Eingriff in ihre Zeichenrechte. Sie sind der Ansicht, die Beklagte erwecke durch die Bezeichnung "Echter westfälischer Steinhäger" den Anschein, als stamme ihr Erzeugnis aus Steinhagen, dem Ursprungsort des Steinhägers, wo seit alters her der echte Steinhäger erzeugt werde. Diese Bezeichnung sei eine unrichtige Angabe im Sinne des §3 UnlWG und geeignet, den Anschein eines besonderen günstigen Angebots zu erwecken. Auch die Angabe der Beklagten, der von ihr erzeugte Steinhäger sei "westfälisch", verleite flüchtige Leser und Verbraucher vielfach zu der Meinung, es handle sich um einen Steinhäger, der aus dem westfälischen Ursprungsort des richtigen Steinhägers stamme. Die Klägerinnen sind weiter der Meinung, die Beklagte hänge sich an ... ihre Werbung, in der sie ständig den westfälischen Ursprung ihrer Erzeugnisse betont hätten und noch betonten, in unlauterer Weise an und mache sich deren Erfolge dienstbar, wenn sie ihr Erzeugnis als "echten westfälischen Steinhäger" oder auch nur als "westfälischen Steinhäger" bezeichne mit dem Zusatz, er sei bei ihr "echt zu haben".

6

Die Klägerinnen haben beantragt

  1. 1.

    der Beklagten zu untersagen, in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, den von ihr hergestellten Wacholder-Trinkbranntwein als "echten westfälischen" Steinhäger oder als "westfälischen" Steinhäger zu bezeichnen

  2. 2.

    hilfsweise der Beklagten gemäß dem Antrage zu den Gebrauch der beanstandeten Bezeichnungen in Verbindung mit den Worten "bester doppelt gebrannter Steinhäger echt zu haben bei ..." zu untersagen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat eingewendet, sie benutze die Bezeichnung "echter westfälischer Steinhäger" seit mehr als 70 Jahren, ohne daß die Klägerinnen sich dagegen bisher gewehrt hätten. Diese Bezeichnung entspreche auch der Wahrheit, weil Herford in Westfalen liege, und weil ihr Erzeugnis westfälischer Geschmacksrichtung entspräche. Sie sei deshalb berechtigt, ihre Ware als "echten westfälischen" Steinhäger anzukündigen. Zum mindesten dürfe sie aber ihr Erzeugnis als "westfälischen" Steinhäger bezeichnen.

8

Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, ihren Wacholder-Trinkbranntwein als "echten westfälischen Steinhäger" zu bezeichnen, und hat im übrigen die Klage abgewiesen.

9

Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre Berufung aber zurückgenommen mit der Erklärung, sie wolle keinesfalls den Anschein erwecken, als wolle sie unlauter in die Rechte der Klägerinnen mit ihrer Werbung eingreifen. Sie füge sich deshalb der Auffassung des Landgerichts, daß die von ihr verwendete Bezeichnung "echter westfälischer Steinhäger", zu beanstanden sei.

10

Die Beklagte hat aber - im Einverständnis der Klägerinnen - nunmehr Widerklage erhoben auf Feststellung, daß sie berechtigt sei, den von ihr hergestellten Wacholder-Trinkbranntwein als "echt - westfälischen Steinhäger" zu bezeichnen. Die Klägerinnen haben Abweisung dieser Widerklage beantragt. Sie halten auch diese neue Werbebezeichnung der Beklagten für unzulässig. Außerdem haben die Klägerinnen beantragt, ganz nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen, hilfsweise, die Widerklage abzuweisen für den Fall, daß die Bezeichnung "echt-westfälischer Steinhäger" in Verbindung mit den im Hilfsantrag erster Instanz verwendeten Zusätzen gebraucht wird,

11

und der Klage, soweit das Landgericht sie abgewiesen hat, nach Maßgabe dieses Hilfsantrages zu entsprechen.

12

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und der Widerklage der Beklagten stattgegeben.

13

Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Unterlassungsanspruch auch hinsichtlich der Bezeichnung "westfälischer Steinhäger" sowie hinsichtlich ihres Hilfsantrages weiter und erstreben die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

14

Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von der Beklagten verwendete Bezeichnung "westfälischer Steinhäger" für zulässig und ist weiter der Auffassung, daß der von der Beklagten mit der Widerklage in Anspruch genommene Zusatz "echt-westfälischer Steinhäger", desgleichen die von der Beklagten auf ihren Flaschenetiketten verwendete Zusatzbezeichnung "echt zu haben bei ..." weder aus dem Gesichtspunkte des unlauteren Wettbewerbs noch in zeichenrechtlicher Hinsicht zu beanstanden sei.

15

1.

Bei prüfung der Frage, ob die vorbezeichneten Werbebehauptungen der Beklagten im Sinne des §3 UnlWG unrichtig oder irreführend seien, geht das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGZ 137, 282 ff zutreffend davon aus, daß die Bezeichnung "Steinhäger" sich zur Beschaffenheitsangabe entwickelt habe und daß eine Rückentwicklung zur Herkunftsangabe nicht erfolgt sei. Ebenso ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Beklagte ihre Erzeugnisse nicht als "echten" Steinhäger anpreisen dürfe; denn dadurch würde die Gattungsbezeichnung "Steinhäger" nach ständiger Rechtsprechung vom Publikum als Herkunftsangabe angesehen (RG a.a.O. und RC GRUR 1939, 486). Eine solche Herkunftsbezeichnung steht aber der Beklagten, die ihren Sitz nicht in Steinhagen hat, schon deshalb nicht zu.

16

a)

Zu der vom Berufungsgericht bejahten Frage der Zulässigkeit der Bezeichnung "echt-westfälischer Steinhäger" führt das Berufungsgericht aus: Dadurch, daß in der jetzigen - dem insoweit rechtskräftigen Landgerichtsurteil angepaßten - Werbung der Beklagten das erste Beiwort "echt" ohne Biegungssendung verwendet werden solle und beide Beiworte durch einen Bindestrich miteinander verbunden seien, sei nach allgemeinem deutschen Sprachgebrauch unmißverständlich klargestellt, daß die Beklagte nicht einen "echten Steinhäger" der aus Westfalen stamme, anbieten wolle, sondern einen Steinhäger "echt-westfälischer Herkunft und Art".

17

Zu dem von der Beklagten auf ihren Flaschenetiketten verwandten Zusatz "echt zu haben ..." führt das Berufungsgericht aus: Dieser Zusatz schließe sich zwar an das Wort "Steinhäger" an, könne jedoch nach dem ganzen Zusammenhang nur dahin verstanden werden, daß der "echt-westfälische" Steinhäger "echt zu haben ist" bei der Beklagten, deren Name und deren Niederlassungsort in Sperrschrift dem Zusatz folge. Ein Mißbrauch des Wortes "echt" liege nicht vor, zumal durch die neue von der Beklagten gewählte Fassung (echt-westfälischer Steinhäger) für jeden unbefangenen Beobachter deutlich werde, daß sich "echt" auf "westfälisch" beziehe und nicht auf "Steinhäger". Dem flüchtigen Leser werde der kleine Zusatz ohnehin entgehen, da sein Blick durch die in Rot- und Sperrdruck hervorgehobenen Wortteile gefangen werde.

18

Gegenüber diesen Darlegungen des Berufungsgerichts erhebt die Revision berechtigte Bedenken.

19

Bei Prüfung der Frage, ob die beanstandeten Bezeichnungen der Beklagten unrichtig oder irreführend im Sinne des §3 UnlWG sind, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht der Sinn maßgebend, den der Ankündigende mit dieser Ankündigung verbunden hat oder verbunden wissen will, entscheidend ist vielmehr die Auffassung des in Frage kommenden Abnehmerkreises, wie sie sich bei der Flüchtigkeit mit der der Verkehr derartige Bezeichnungen aufzunehmen pflegt, bildet. Das hat das Berufungsgericht an sich auch nicht verkannt.

20

Es hat dabei jedoch nicht berücksichtigt, daß nach der Lebenserfahrung ein flüchtiger Betrachter einer solchen Ankündigung - Fachkenntnisse dürfen bei ihm nicht vorausgesetzt werden - grammatikalische Überlegungen der vom Berufungsgericht erörterten Art nicht anstellen wird. Es darf nicht von einem Leser ausgegangen werden, der die Ankündigung genau, vollständig und mit kritischer Überlegung würdigt (Urteil des Senats vom 12. Dezember 1954 - I ZR 213/52). Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß die Masse der Verbraucher von Steinhäger-Erzeugnissen auch kaum in der Lage sein wird, die betreffenden Ankündigungen auf ihre sprachliche Korrektheit hin zu prüfen. Die mißverständliche Fassung einer Werbung geht aber nach ständiger Rechtsprechung zu Lasten des Werbenden (Urteil des Senats vom 23. Februar 1954 - I ZR 265/52). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei seinen Betrachtungen nicht ausreichend berücksichtigt. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts unter den angeführten Blickpunkten, zu der der erkennende Senat angesichts des insoweit unstreitigen Sachverhalts selbst in der Lage ist, führt zu dem Ergebnis, daß die Kennzeichnung "echt-westfälischer Steinhäger" in gleicher Weise eine unrichtige oder irreführende Angabe im Sinne des §3 UnlWG darstellt wie die der Beklagten rechtskräftig verbotene Bezeichnung ihrer Erzeugnisse als "echter westfälischer Steinhäger". Denn der flüchtige Käufer von Steinhäger-Erzeugnissen achtet nach der Lebenserfahrung nicht auf so feine Unterschiede, wie sie durch die Weglassung der Endsilbe "er" bei "echt" und durch die Verbindung dieses Wortes durch einen Bindestrich mit dem nachfolgenden "westfälisch" geschaffen werden. Er wird vielmehr geneigt sein, sowohl "echter" wie auch "echt" auf "Steinhäger" beziehen.

21

Die gleiche Beurteilung muß aus den vorerörterten Gründen auch Platz greifen, soweit es sich um den im Wege des Hilfsantrages geltend gemachten Anspruch der Klägerinnen auf Unterlassung des Zusatzes "bester doppelt gebrannter Steinhäger echt zu haben bei ..." handelt.

22

Was diesen Hilfsantrag anlangt, so haben die Klägerinnen im ersten Rechtszuge hilfsweise beantragt, der Beklagten den Gebrauch der Bezeichnung "echten westfälischen Steinhäger" oder "westfälischen Steinhäger" in Verbindung mit den Worten "bester doppelt gebrannter Steinhäger echt zu haben bei ..." zu untersagen. Im Berufungsverfahren haben die Klägerinnen neben ihrem Antrage auf Abweisung der Widerklage beantragt, ganz nach ihren in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen. Sie haben also auch ihren vorbezeichneten Hilfsantrag wiederholt. Wenn die Klägerinnen dann im Berufungsverfahren weiter hilfsweise beantragt haben, die Widerklage abzuweisen für den Fall, daß die Bezeichnung "echt-west-fälischer Steinhäger" in Verbindung mit den im Hilfsantrag erster Instanz verwendeten Zusätzen gebraucht wird, und der Klage, soweit das Landgericht sie abgewiesen hat, nach Maßgabe dieses Hilfsantrages zu entsprechen, so kann das nach Lage der Sache nur dahin verstanden werden, daß die Klägerinnen ihren erstinstanzlichen Hilfsantrag an die veränderte Prozeßlage angleichen wollten, nämlich an die von der Beklagten im Berufungsverfahren abgegebene Erklärung, nicht mehr die Bezeichnung "echter westfälischer Steinhäger", sondern die Worte "echt-westfälischer Steinhäger" verwenden zu wollen. Der Hilfsantrag der Klägerinnen ist also dahin aufzufassen, daß der Beklagten die Bezeichnung "echt-westfälischer Steinhäger" oder "westfälischer Steinhäger" in Verbindung mit den Worten "bester doppelt gebrannter Steinhäger echt zu haben bei ..." untersagt werden soll. Dieser Antrag ist nach der ganzen Sachlage nicht als Hilfsantrag im eigentlichen Sinne, nämlich als durch die Entscheidung über den Hauptantrag bedingt anzusehen, sondern muß als ein kumulativ, bedingungsfrei gestellter Antrag gelten, der neben dem in erster Linie erhobenen Antrag geltend gemacht wird. Dieser sog. Hilfsantrag der Klägerin ist daher in jedem Falle zu bescheiden.

23

b)

Dagegen kann die Revision keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres auf Untersagung der Bezeichnung "westfälischer Steinhäger" gerichteten Klageantrages wendet. Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, die Beklagte dürfe einen "westfälischen" Steinhäger ausliefern und ankündigen, da H. in W. liege und auch der Landschaftsname, der zu der Niederlassungsgemeinde gehöre, eine im Sinne des §3 UnlWG wahre Herkunfsbezeichnung abgeben könne. Die Auffassung der Klägerinnen, allein die St. Brennereien seien befugt, ihren Steinhäger als "westfälisch" zu kennzeichnen, hat das Berufungsgericht als unzutreffend abgelehnt. Es möge sein, so fürt das Berufungsgericht aus, daß die Klägerinnen in ihrer Werbung den typisch westfälischen Charakter ihrer Ware besonders hervorheben. Branntweine aus anderen Orten in W. könnten aber nicht minder typisch westfälisch sein. Gerade die Entwicklung des Wortes "Steinhäger" zum Gattungsbegriff beruhe entscheidend darauf, daß eine große Anzahl westfälischer Brennereien außerhalb St. seit Generationen "Steinhäger" herstellten und mit ihren Erzeugnissen im Raum W. Anklang gefunden hätten. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen gehe auch hervor, daß sie schon vor 1900 einen "Echten Westfälischen Steinhäger" als Stolz ihres Hauses angekündigt habe. Viele Verbraucher würden die Ableitung des Wortes Steinhäger von dem Ortsnamen St. überhaupt nicht kennen, ihnen sei nicht einmal der Ort Ste. selbst und seine Bedeutung für die Branntwein-Brennerei bekannt. Sie würden deshalb nicht auf die Vermutung kommen, ein westfälischer Steinhäger müsse aus St. in W. stammen. Wer aber St. kenne, werde gerade aus der Bezeichnung "westfälischer" Steinhäger schließen, daß es sich nicht um einen aus Steinhagen kommenden Steinhäger handle. Denn den Steinhagener Brennereien ständen wirksamere Kennzeichnungsmittel zur Verfügung; sie böten "Echten" Steinhäger an oder stellten ihren Firmennamen, so die Klägerin zu 1 den Namen "Schlichte", oder andere eindeutige Bezeichnungen, so die Klägerin zu 2 das Wort "Urquell" oder "Schinkenhäger", in den Vordergrund ihrer Werbung. Die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs sei also praktisch ausgeschlossen. Zu dem Vorwurf der Klägerinnen, die Beklagte hänge sich in unzulässiger Weise an die Werbung der Klägerinnen an (§1 UnlWG), bemerkt das Berufungsgericht: Das Wort "westfälisch" verwendeten die Klägerinnen nach ihrem eigenen Vorbringen in ihrer Werbung so gut wie gar nicht. Sie suchten zwar mit ihren Werbebildern und ihren Werbeschlagworten Gedankenverbindungen beim Verbraucher zwischen ihren Erzeugnissen und einzelnen westfälischen Eigentümlichkeiten zu schaffen, nämlich einem Bauernhaus, einer Landschaft oder der Tracht eines jungen Mädchens, die nach ihrer Meinung typisch westfälisch seien. Sie zeigten auch in ihrer Werbung ein beliebiges westfälisches Frühstück mit Schinken, Pumpernickel und Radieschen im Verein mit einer Flasche Steinhäger ihres Fabrikates. Gegenüber den einprägsamen und eingeführten Schlagworten "Schlichte", "Urquell" und "Schinkenhäger" verblasse aber diese Werbung mit der westfälischen Eigenart so sehr, daß eine Verwechslungsgefahr durch die Verwendung der Bezeichnung "westfälischer Steinhäger" ausgeschlossen erscheine.

24

Diesen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden und insoweit der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogenen Darlegungen des Berufungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

25

Soweit die Klage auf §3 UnlWG gestützt ist, kommt es allerdings nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, darauf an, ob der Verkehr durch die Bezeichnung "westfälischer Steinhäger" gerade zu Lasten der Klägerinnen irregeführt wird. Auch wenn nur die Belange anderer in St. ansässiger Steinhäger-Fabrikanten verletzt würden, wäre die Sachbefugnis der Klägerinnen gegeben (§13 UnlWG). Das Berufungsgericht geht in der Sache zutreffend davon aus, daß die Benutzung einer wahren Ortsbezeichnung grundsätzlich jedermann freistehe, daß eine solche geographische Angabe dann aber irreführend sei, wenn sie der Verkehr unrichtig verstehe (BGHZ 13, 244[BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl. §3 UnlWG Anm. 10). Gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts, daß durch die geographische Bezeichnung "westfälisch" im vorliegenden Falle nicht der Anschein erweckt werde, damit sei der echt westfälische Steinhäger der Klägerinnen oder anderer in Steinhagen ansässigen Brennereien gemeint, macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Prüfung nicht berücksichtigt, daß durch den werbemäßigen Hinweis auf den örtlichen Bezirk W. beim Publikum die Erinnerung an die Ursprungs- und Hauptproduktionsstätte des Steinhägers in Steinhagen wachgerufen werde und daß auf Grund der engen Gedankenverbindung zwischen dem Erzeugnis "Steinhäger" und der westfälischen Gemeinde Steinhagen bei einem nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums die Vorstellung ausgelöst werde, man habe es mit einem Erzegnis der in Steinhagen seit langer Zeit ansässigen Klägerinnen zu tun. Dieser Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben. Das Vorbringen der Revision läuft im Endergebnis darauf hinaus, der Bezeichnung "Steinhäger" wieder eine Herkunfsfunktion zuzuweisen. Denn wenn die Bezeichnung "Steinhäger" Beschaffenheitsangabe ist, so kann niemand getäuscht werden, wenn ein in W. ansässiger Fabrikant sein Steinhäger-Erzeugnis als "westfälischen Steinhäger" bezeichnet. Wie das Berufungsgericht zudem mit Recht hervorgehoben hat, beruht die Entwicklung der Bezeichnung "Steinhäger" zum Gattungsbegriff entscheidend mit darauf, daß eine große Anzahl westfälischer Brennereien außerhalb Steinhagens seit Generationen "Steinhäger" herstellen und vertreiben. Es kann also die Bezeichnung "westfälischer Steinhäger" hinsichtlich ihrer Eignung, auf Steinhagen als Herkunftsort hinzuweisen, nicht anders beurteilt werden als die Bezeichnung "Steinhäger".

26

Nur wenn dem Wort "Steinhäger" eine Herkunftsfunktion innewohnen würde, könnte die Sachlage eine andere sein. Hierfür bestehen aber angesichts des Vorhandenseins zahlreicher "Steinhäger" herstellender Unternehmen in und außerhalb von W. gar keine Anhaltspunkte. Zur Feststellung, daß sich eine Beschaffenheitsangabe wieder zur Herkunftsbezeichnung zurückentwickelt habe, genügt es nicht, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der in Frage kommenden Verbraucherkreise die zur Beschaffenheitsangabe gewordene Bezeichnung wieder als Herkunftsangabe auffaßt. Vielmehr muß eine solche Vorstellung bei dem überwiegenden Teil der in Betracht kommenden Verbraucherkreise bestehen (RGZ 137, 282 [292]). Eine schlüssige Darlegung für das Bestehen einer derartigen Verkehrsauffassung ist aber dem Vorbringen der Klägerinnen nicht zu entnehmen.

27

Das gilt insbesondere für das von den Klägerinnen (Schriftsätze vom 1. September 1953 und 9. Januar 1954) zum Beweise ihrer das typisch Westfälische herausstellenden Werbung vorgelegte Material, dessen unzureichende Würdigung durch das Berufungsgericht die Revision mit einer Verfahrensrüge aus §286 ZPO zu Unrecht beanstandet. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Werbematerial in ausreichender und rechtsirrtumsfreier Weise auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerinnen sich in ihrer Werbung immer mehr von dem Begriff "Steinhäger" lösten und daß die Klägerin zu 1 in erster Linie mit dem Wort "Schlichte", die Klägerin zu 2 mit dem Wort "Urquell" und neuerdings mit dem Wort "Schinkenhäger" verbunden mit der Abbildung eines Tonkrugs werbe. Einer Erörterung dieses Werbematerials im einzelnen bedurfte es nicht. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte bei zutreffender Würdigung des Materials zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Verkehr mit der Bezeichnung "westfälischer Steinhäger" Vorstellungen an die Weltgeltung besitzenden Marken der Klägerinnen verknüpfe. Das allein ist aber für die Annahme, daß die zur Beschaffenheit gewordene Bezeichnung "Steinhäger" sich zur Herkunftsangabe zurückentwickelt habe, nicht ausreichend. In der Nichtberücksichtigung des von den Klägerinnen im Schriftsatz vom 1. September 1953 für das Revisionsvorbringen angebotenen Beweises (Umfrage durch ein Meinungserforschungsinstitut) liegt daher ebenfalls kein entscheidungserheblicher Rechtsverstoß des Berufungsgerichts gegen §286 ZPO, da es nicht genügen kann, daß in der Vorstellung des Verbrauchers "eine enge Gedankenverbindung" zwischen dem Erzeugnis Steinhäger und der westfälischen Gemeinde St. verblieben ist. Denn nicht darauf kommt es an, ob die Werbung mit "westfälischer Steinhäger" irgendwelche Gedankenverbindungen zu den Klägerinnen hervorruft, sondern ob ein überwiegender Teil der Verbraucherkreise die Worte "westfälischer Steinhäger" auf einen Branntwein beziehen, der nur aus dem Ort St. kommt.

28

Ein Verstoß der Beklagten gegen §3 UnlWG liegt mithin nicht vor.

29

Dem Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen auch insoweit nicht entgegengetreten werden, als es den Vorwurf zurückweist, die Beklagte habe sich in unzulässiger Weise durch die Verwendung des Zusatzes "westfälisch" an die Werbung der Klägerinnen angelehnt (§1 UnlWG). Wie das Berufungsgericht feststellt, benutzen die Klägerinnen das Wort "westfälisch" in ihrer Werbung nach ihren eigenen Angaben so gut wie gar nicht. Sie zeigen zwar, wie bereits oben angeführt, in der Werbung gewissen Bildzusammenstellungen, die nach ihrer Meinung typisch westfälischen Charakter haben, werben aber in erster Linie mit den Worten "Schlichte", "Urquell" und "Schinkenhäger". Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen hat, daß die Beklagte sich bei solcher Lage durch Benutzung des verhältnismäßig farblosen Wortes "westfälisch" nicht in einer gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstoßenden Weise an die Werbung der Klägerinnen angehängt habe, so kann dies nicht beanstandet werden.

30

Das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe auch hier das Ausmaß und die Bedeutung der den typisch westfälischen Charakter ihrer Steinhäger-Erzeugnisse betonenden Werbung der Klägerinnen verkannt, ist - auch wenn man davon absieht, daß es sich insoweit um einen Angriff gegen die Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts handelt - unbegründet. Denn selbst eine durch die Herausstellung besonderer Schlagworte, wie "Schlichte" usw. nicht geschwächte Werbung mit der Darstellung gewisser westfälischer Eigentümlichkeiten könnte den Klägerinnen nicht das Recht gewähren, die Bezeichnung "westfälischer Steinhäger" für sich allein in Ansprach zu nehmen. Solange eine solche rein geographische Kennzeichnung nicht zur Herkunftsangabe geworden ist, kann es anderen in Westfalen ansässigen Herstellern von Steinhäger nicht verwehrt sein, sich ebenfalls dieser Bezeichnung zu bedienen, zumal da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zahlreiche Brennereien seit Generationen in Westfalen Steinhäger fabrizieren.

31

3.

Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Verletzung der Warenzeichenrechte der Klägerinnen nicht vorliege (§§24, 31 WZG). Unstreitig benutzt die Beklagte die den Klägerinnen geschützten Bildzeichen nicht. Eine Verletzung von Warenzeichenrechten der Klägerinnen könnte daher nur unter dem Gesichtspunkt eines Motivschutzes in Frage kommen, etwa in der Richtung, daß den Klagezeichen ein Schutz für den ganz allgemeinen Gedanken des Hinweises auf ein westfälisches Steinhäger-Erzeugnis zugesprochen würde. Davon kann aber keine Rede sein. Die bloße Darstellung eines für eine Landschaft typischen Gegenstandes kann nicht dazu führen, den Zeichenschutz auf die wörtliche Bemessung dieser Landschaft auszudehnen. Denn das würde eine nicht zu billigende Monopolisierung einer Bezeichnungsweise darstellen, die grundsätzlich alle in jener Landschaft ansässigen Gewerbetreibenden zusteht (vgl. BGHZ 14, 15 - Frankfurter Römer).

32

Aus dem gleichen Grunde versagt auch der von der Revision herangezogene Gesichtspunkt der sog. Verwässerungsgefahr, gegen die Kennzeichnungen von überragender Geltung durch die Rechtsprechung auch dann geschützt werden, wenn der zeichenrechtliche Schutz versagt (vgl. BGHZ 19, 23 [27] - Magirus). Überdies bietet der Sachverhalt für die Annahme einer solchen Kennzeichnungskraft des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Motivs ("westfälisches Steinhägererzeugnis") keinerlei Anhaltspunkte.

33

Nach alledem war der Revision, soweit sie die Widerklage betrifft, stattzugeben; diese war unter Abänderung des angefochtenen Urteil abzuweisen. Dagegen war die Revision, soweit sie die Untersagung des Gebrauchs der Bezeichnung "westfälischer Steinhäger" erstrebte zurückzuweisen. Hinsichtlich des sog. Hilfsantrages der Klägerinnen war der Klage dahin stattzugeben, daß die Beklagte die Bezeichnung "echt westfälischer Steinhäger" oder "westfälischer Steinhäger", beides in Verbindung mit den Worten "echt zu haben bei" ... nicht verwenden darf.

34

Es war daher zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§97, 91 92 ZPO.

Wilde Bock Nastelski Christoph Spreng