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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1954, Az.: I ZR 265/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1954
Aktenzeichen
I ZR 265/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 29.10.1952
LG Hildesheim - 30.03.1950

Prozessführer

der Firma "Die M." E. H.-Verlag, Inhaber Ernst H. in H., L. G.,

Prozessgegner

den Druckereibesitzer Karl-Gerhard M. in H., M.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Richten sich Widerrufs- und Unterlassungsanträge gegen mehrere in einer Urkunde zusammengefaßte geschäftsschädigende Behauptungen, so ist zu prüfen, ob die Kundgebung als Ganzes unrichtige Vorstellungen erweckt. Entspricht der Eindruck, den der unbefangene Leser aus den einheitlich gemachten Angaben ihrer Gesamtwirkung nach entnimmt, nicht dem wahren Sachverhalt, so ist die Kundgebung insgesamt als unwahr zu behandeln, mögen auch einzelne Behauptungen, für sich betrachtet, zutreffend sein.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph, Dr. Weiß und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. Oktober 1952 insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim vom 30. März 1950 teilweise zurückgewiesen worden ist. Der Beklagte wird ferner zum Widerruf bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zur Unterlassung der Aufstellung folgender Behauptungen verurteilt:

" ... die Übernahme der Verlagswerte ... geschah ohne jeden Vertrag und ohne Entschädigung ... Herr Heinrichs hat die Lizenz anstelle des bisherigen Verlages als dessen Angestellter und in dessen Auftrag beantragt und erlangt .... Ihm wurden ... zur Verfügung gestellt der Titel ... und das Personal .... Er hat bewußt unter Täuschung des vertrauenden Dienstherrn die ihm günstige Lage zum Nachteil des Dienstherrn für sich selbst ausgenutzt."

Der Widerruf ist denjenigen Personen gegenüber zu erklären, denen das Schreiben des Beklagten vom 18. November 1948 übermittelt worden ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Teilhaber eines im Familienbesitze stehenden, in der rechtlichen Form einer Kommanditgesellschaft unter der Firma "M.-Z.-Druckerei und Verlag T. M. KG" betriebenen Verlagsunternehmens, das von 1887 bis 1943 ein den Interessen der Milch- und Fettwirtschaft dienendes Fachblatt unter dem Titel "M." herausgegeben hat. Dieses Fachblatt wurde in einer Druckerei gedruckt, die von einer zweiten, gleichfalls im Familienbesitz des Beklagten stehenden Kommanditgesellschaft, der "K. M.-KG" unterhalten wurde. Der Inhaber der Klägerin war seit 1937 Handelsvertreter der K. M.-KG für Holstein mit dem Sitz in L.. Als im Februar 1943 der Verlagsleiter der M.-Zeitung eingezogen wurde, wurde er als dessen Stellvertreter nach H. berufen. Bald darauf wurde die M.-Zeitung aus kriegsbedingten Gründen auf Anordnung der Reichsschrifttumskammer mit süddeutschen gleichartigen Fachzeitschriften zusammengelegt und erschien nunmehr als "D. M. und F.", bis die Druckerei der K. M. KG am 22. März 1945 durch einen Bombenangriff auf H. außer Betrieb gesetzt wurde.

2

Schon bald nach der Kapitulation bemühte sich der Beklagte, die nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 191 erforderliche Lizenz der Militärregierung zur weiteren Herausgabe der M.-Zeitung zu erhalten. Der Inhaber der Klägerin, der am 4. August 1945 zum Prokuristen der beiden Kommanditgesellschaften bestellt wurde, unterstützte diese Bemühungen. Im Herbst 1945 wurde die Druckerei mit Erlaubnis der Militärregierung wieder in Betrieb genommen und der Inhaber der Klägerin, da der Beklagte politisch belastet und noch nicht entnazifiziert war, zum Treuhänder bestellt. Ein von dem Beklagten persönlich im Dezember 1945 gestellter Antrag auf Erteilung der Lizenz zur Herausgabe der M.-Zeitung wurde von der Militärregierung abgelehnt. Ebenso blieb ein im März/April 1946 gestellter Antrag des Beklagten, die Lizenz dem in seinem Betrieb tätigen Dr. M., dem Ehemann einer Nichte des Beklagten, zu erteilen, erfolglos. Darauf beantragte der Inhaber der Klägerin im Einverständnis des Beklagten die Erteilung der Lizenz für sich. Vor der Entscheidung über diesen Lizenzantrag erschien im September 1946 die erste Nummer einer milchwirtschaftlichen Fachzeitschrift mit dem Titel " N. M.-Zeitschrift" und dem Zusatz "herausgegeben von der Britischen Militärregierung". Die Herausgeberarbeiten für diese Zeitschrift wurden von dem Inhaber der Klägerin im Auftrag der Militärregierung erledigt.

3

Nachdem die Versuche, eine Verlagsgesellschaft unter Beteiligung von Mitgliedern der Familie des Beklagten zu gründen, in die der Inhaber der Klägerin die von ihm beantragte Lizenz einbringen sollte, nicht die Zustimmung der Militärregierung gefunden hatten, erhielt der Inhaber der Klägerin durch Verfügung der Militärregierung vom 4. Juni 1947 die Lizenz, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Fachblatt für die Milch-Fettwirtschaft herauszugeben. In der Lizenz-Urkunde ist angeführt, daß die Zeitschrift die Bezeichnung " D. M.-Zeitung" mit dem Zusatz "Fachblatt für die gesamte Milch- und Fettwirtschaft" tragen werde. Ziffer II 4 der Lizenzurkunde enthält unter der Überschrift "Eigentumsrecht und Firmenwert" folgende Bestimmung: "Der Titel der Zeitschrift, ihr Leserkreis, sowie der Firmenwert sind Bestandteil der Lizenz und gehen bei Rücknahme der Lizenz auf die Militärregierung über, die hierüber nach eigener Entscheidung verfügt. Die Übertragung von Eigentumsrechten, ganz oder geteilt, ist nur im Einvernehmen der Militärregierung (PR/ISC REGIONAL STAFF LAND NIEDERSACHSEN) statthaft." Ziffer III Abs. 2 der Lizenzurkunde lautet: "Keine Person oder Organisation mit Ausnahme des Lizenzträgers darf in dem Unternehmen Kapital investieren bezw. direkt oder indirekt an dem Reingewinn der Zeitung beteiligt sein."

4

Auf Grund dieser Lizenz erscheint seit Juni 1947 in dem eigenen Verlag des Inhabers der Klägerin eine Fachzeitschrift unter dem Titel "D. M.-Zeitung". Diese Zeitschrift wurde zunächst in der Druckerei der K. M. KG gedruckt, mit der der Inhaber der Klägerin am 18. März 1947 einen Druckvertrag abgeschlossen hatte. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 2. Juni 1947 den Inhaber der Klägerin seines Postens als Druckereileiter der Firma K. M. KG enthoben hatte, kündigte dieser seinerseits mit Schreiben vom 1. Juli 1947 sein Anstellungsverhältnis bei dieser Firma. Am 29. September 1948 kündigte er ferner den Druckvertrag zum 31. März 1949. Seitdem haben alle geschäftlichen Verbindungen zwischen der Klägerin und den beiden Kommanditgesellschaften aufgehört.

5

Nachdem der Beklagte im Entnazifizierungsverfahren endgültig in die Gruppe V eingestuft worden war, erhob die durch ihn als geschäftsführenden Gesellschafter vertretene "M.-Z.-Druckerei und Verlag T. M. KG" Anfang 1949 eine Klage gegen die Klägerin, mit der sie den Erlaß eines Verbots der Herausgabe einer fett- und milchwirtschaftlichen Zeitschrift mit dem Titel "D. M.-Zeitung" oder "D. n. M.-Zeitung" sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Klägerin für die Herausgabe einer Zeitschrift unter diesen Titeln seit 1. September 1946 begehrte. Dieser Rechtsstreit ist durch Anordnung der Militärregierung der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen worden. Eine Sachentscheidung hat die Militärregierung nicht getroffen.

6

Vor Einreichung der vorerwähnten Klage richtete der Beklagte unter dem 18. November 1948 an verschiedene Mitarbeiter und Bezieher der von der Klägerin verlegten M.-Zeitung ein Schreiben, in welchem es folgendermaßen heißt:

"Gestatten Sie mir bitte, in eigener Sache heute mit folgenden Anliegen zu kommen bezw. Ihren Rat zu erbitten.

Nachdem sich die Lizenzaussichten für mich durch eine Lockerung der Bestimmungen und den Übergang auf deutsche Zuständigkeit wieder bessern, wird eine Auseinandersetzung mit dein derzeitigen Lizenzträger, Herrn H., unvermeidlich. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie bitten, von dem beifolgenden Auszug aus einem Gutachten über die hierbei in Betracht kommenden Verhältnisse des Verlages der M.zeitung Kenntnis zu nehmen. Herr H. hat es bisher, nachdem schon im Jahre 1947 eine Loslösung erfolgt war, abgelehnt, irgend eine Verpflichtung den alten Verlagseigentümern gegenüber anzuerkennen und hat die Beziehungen mehr und mehr abgebrochen. Auch die Übernahme der Verlagswerte, wie Titel, Beziehungen, das Ansehen, das Personal, geschah ohne jeden Vertrag und ohne Entschädigung.

Wir bemühen uns zur Zeit um die Klärung unserer Rechtsansprüche. Hierbei spielt die Frage eine Rolle, ob der Leser der heutigen "D. M.zeitung" den Eindruck hat, daß die jetzige Zeitung eine direkte Fortsetzung der früheren ist oder ob es sich dabei um eine neue Zeitung handelt, die nur denselben Titel führt. Sofern Sie z.B. Verhandlungen mit dem Verlag H. geführt haben, geht meine Frage dahin, ob sich der Eindruck ergab, daß Sie mit einem neuen Verlag zu tun hatten. Oder wurde diese Frage nicht näher berührt? Aber auch in diesem Falle bleibt die Frage, welchen Eindruck man als Leser gewinnt.

Für eine kurze Stellungnahme darf ich Ihnen im voraus danken."

7

Die Anlage lautet:

"Auszug aus dem juristischen Gutachten über die derzeitigen Rechtsverhältnisse beim Verlag der M.zeitung in H. von Rechtsanwalt Dr. B. in E. (28 Seiten Umfang).

1. Zur Feststellung des Tatbestandes wird angegeben, daß Herr H. die Lizenz an Stelle des bisherigen Verlages als dessen Angestellter und in dessen Auftrage beantragt und erlangt hat.

Ihm wurde in der Erwartung, daß eine gemeinsame Verlagsfirma zustande kam, zur Verfügung gestellt der Titel, die Beziehungen, der ideelle Wert, das Papierkontingent für die ersten 6 Monate, das Personal, der Druckvertrag, Büro, Schreibmaschinen, Telefon.

Die Vorbereitungskosten wurden in Höhe von etwa RM 9.000- von der alten Firma-getragen. Infolge Nichtanerkennung dieser Kosten und Nichtzustandekommens des Vertrages kam es zur Trennung.

2. Zur rechtlichen Beurteilung heißt es, daß der Lizenzträger H. sich auf Grund der englischen Lizenz einen eigenen Verlag aufgezogen hat entgegen dem ihm erteilten Auftrag. Wenn er das tun wollte, hätte er nicht die Hilfe und Mitwirkung der alten Firma und deren Titel usw. in Anspruch nehmen müssen. Er mußte auch damit rechnen, daß die Behinderung des früheren Verlegers nur vorübergehend sein würde, daß also die privaten Rechte und Ansprüche bestehen bleiben. Die Erteilung der Lizenz stellt nicht frei von den Bindungen aus dem Arbeitsverhältnis und dem besonderen Auftrag.

In dem Verhalten von H. wird ein schwerer Verstoß gegen die Pflichten und gegen Treu und Glauben unter Hinweis auf §61 HGB und §826 BGB und §§1 und 16 UWG erblickt.

"Er hat bewußt unter Täuschung des vertrauenden Dienstherrn die ihm günstige Lage zum Nachteil des Dienstherrn für sich selbst ausgenutzt." Es war durchaus möglich, die anfangs geplante GmbH mit H. als Lizenzträger und den politisch unbelasteten Gesellschaftern der alten Firma zu bilden.

Aus diesen Verstössen ergeben sich Ansprüche auf Unterlassung und auf Schadensersatz.

H., 18.11.48. gez. K.G. M.."

8

Die Klägerin erblickt in diesem Rundschreiben, das zu Wettbewerbszwecken verbreitet sei, einen Verstoß gegen §14 UnlWG. Sie behauptet, daß die in dem Rundschreiben, insbesondere die in der Anlage enthaltenen Angaben unrichtig seien. Sie hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Namhaftmachung der Empfänger des Rundschreibens, zum Widerruf der behaupteten Tatsachen diesen gegenüber, sowie zur Unterlassung der künftigen Aufstellung derartiger Behauptungen zu verurteilen. Sie hat weiterhin beantragt festzustellen, daß der Beklagte ihr für allen Schaden, der ihr aus der Verbreitung der unwahren Behauptungen entstanden sei oder noch entstehen werde, ersatzpflichtig sei, sowie daß dem Beklagten gegen sie keine Forderung von 9.000 RM aus Anlaufkosten zustände.

9

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihrer übrigen Klaganträge ihre Widerrufs- und Unterlassungsanträge dahin substantiiert, daß diese Anträge folgende Behauptungen erfassen sollen:

" ... die Übernahme der Verlagswerte geschah ohne jeden Vertrag und ohne Entschädigung .... Zur Feststellung des Tatbestandes wird angegeben, daß Herr H. die Lizenz anstelle des bisherigen Verlages als dessen Angestellter und in dessen Auftrage beantragt und erlangt hat. Ihm wurde ... zur Verfügung gestellt: der Titel ..., das Personal. Die Vorbereitungskosten wurden in Höhe von etwa 9.000 RM von der alten Firma getragen. ... Er hat bewußt unter Täuschung des vertrauenden Dienstherrn die ihm günstige Lage zum Nachteil des Dienstherrn für sich selbst ausgenutzt. Es war durchaus möglich, die anfangs geplante GmbH mit H. als Lizenzträger und den politisch unbelasteten Gesellschaftern der alten Firma zu bilden."

10

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil den Kläger zu der beantragten Auskunft verurteilt. Den Widerrufs- und Unterlassungsanträgen hat es jedoch nur in Bezug auf die Behauptung stattgegeben: "Es war durchaus möglich, die anfangs geplante GmbH mit H. als Lizenzträger und den politisch unbelasteten Gesellschaftern der alten Firma zu bilden." Soweit der Widerruf und die Unterlassung weiterer Behauptungen verlangt worden ist, hat es die Berufung zurückgewiesen, jedoch mit Ausnahme der Behauptung "die Vorbereitungskosten wurden in Höhe von etwa 9.000 RM von der alten Firma getragen." Insoweit ist die Entscheidung vorbehalten worden.

11

Mit der Revision gegen dieses Urteil erstrebt die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten nach den in der Berufungsinstanz gestellten Widerrufs- und Unterlassungsanträgen, soweit sie abgewiesen worden sind. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

I.

a)

Das von der Klägerin beanstandete Randschreiben des Beklagten bezweckte nach Inhalt und Fassung nicht nur die Beschaffung von Unterlagen für die beabsichtigte Klage gegen die Klägerin, sondern zielte darüber hinaus darauf ab, im Hinblick auf die von dem Beklagten geplante Herausgabe eines milch- und fettwirtschaftlichen Fachblattes den Abnehmerkreis des den gleichen Interessen dienenden Fachblattes der Klägerin zu sich hinüberzuziehen. Das Berufungsgericht geht hiernach zu Recht davon aus, daß die zweifellos geschäftsschädigenden Behauptungen in diesem Rundschreiben zu Zwecken des Wettbewerbs aufgestellt worden seien (BGHZ 3, 270 [277]; BGH Urt. v. 26. Januar 1951 - I ZR 19/50 - bei Lindenmaier-Möhring, §14 UnlWG Nr. 1).

13

b)

Mit Recht sieht das Berufungsgericht weiterhin ein vertraulichen Charakter der Mitteilungen im Sinn des Sonderfalles des §14 Abs. 2 UnlWG nicht als gegeben an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Rundschreiben auf einem Vervielfältigungsapparat hergestellt. Der Wunsch nach einer vertraulichen Behandlung war weder ausdrücklich noch stillschweigend in dem Schreiben zum Ausdruck gekommen.

14

c)

Gegenstand des Revisionsverfahrens sind lediglich die Widerrufs- und Unterlassungsanträge, gegen deren Abweisung durch das Landgericht das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen hat. Das Berufungsgericht hat die Berechtigung dieser Klaganträge nur aus §14 UnlWG geprüft. Es hat sie als unbegründet erachtet, weil es den Wahrheitsbeweis für die fraglichen Behauptungen als geführt angesehen hat. Soweit jedoch die Unterlassungsanträge in Frage stehen, hätte es darüber hinaus untersuchen müssen, ob die Verbreitung dieser ehrverletzenden Tatsachen, die geeignet sind, der Klägerin schwersten geschäftlichen Schaden zuzufügen, zu Wettbewerbszwecken nach den Regeln eines lauteren Wettbewerbs erlaubt sind. Auch die Verbreitung wahrer, jedoch geschäftsschädigender Tatsachen kann gegen §1 UnlWG, §823 Abs. 1 BGB verstossen (BGHZ 8, 142). Grundsätzlich ist es wettbewerbswidrig, persönliche Verhältnisse seines Mitbewerbers in den Wettbewerbskampf hereinzuziehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Mitbewerber ein sachlich gerechtfertigtes Interesse an der Verbindung des Wettbewerbs mit der kränkenden Äusserung hat.

15

Es bedarf aber im vorliegenden Falle keiner Erörterung, ob der Beklagte sich zur Rechtfertigung seines Vorgehens auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann, da dieser Rechtfertigungsgrund gegenüber einem auf den Widerruf unwahrer Behauptungen abzielenden Klagebegehren niemals durchgreifen kann (RGZ 95, 343; BGH vom 26. Januar 1951 - I ZR 19/50 - bei Lindenmaier-Möhring §14 UnlWG Nr. 1). Im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist aber nach dem festgestellten Sachverhalt, wie noch darzulegen sein wird, die Unrichtigkeit der von der Klägerin angegriffenen Behauptungen - jedenfalls in der Zusammenfassung, wie sie Gegenstand des Revisionsverfahrens sind - erwiesen.

16

II.

Es handelt sich bei den beanstandeten Äusserungen um mehrere in einer Urkunde zusammengefasste Behauptungen. Gegen jede dieser Behauptungen ist ein selbständiger Widerrufs- und Unterlassungsanspruch gegeben. Hieraus ist jedoch nicht etwa zu folgern, daß den Widerrufsanträgen nur insoweit stattgegeben werden könnte, als die Unrichtigkeit jeder einzelnen Behauptung für sich selbst betrachtet festzustellen ist. Da sich das Klagebegehren gegen die beanstandeten Äusserungen in ihrer in dem Rundschreiben gewählten Zusammenstellung richtet, ist von dem Gesamteindruck, den die Kundgebung vermittelt, auszugehen, wobei nicht an dem Wortlaut der einzelnen Behauptungen zu haften ist. Entscheidend ist, welchen Sinn der unbefangene Leser den einzelnen Behauptungen bei Berücksichtigung des vollständigen Inhalts und der Färbung des gesamten Rundschreibens entnimmt. Die Richtigkeit einer einzelnen Behauptung schliesst nicht aus, daß sie gleichwohl in Zusammenhang mit anderen Angaben unrichtige Vorstellungen erweckt. Hierbei ist von der im Verkehr üblichen flüchtigen Auffassung auszugehen, wobei eine mißverständliche Fassung zu Lasten des Mitteilenden geht (RG MuW 1925, 238; 1927/28, 25; 1933, 117; RG GRUR 1936, 810; RG JW 1928, 1745; RGSt 44, 143; Urt. d. BGH vom 26. Januar 1951 - I ZR 19/50 - a.a.O.). Umgekehrt ist das Widerrufsbegehren auch dann gerechtfertigt, wenn eine selbständige Behauptung in dem Rundschreiben sich in Alleinstellung als unrichtig erweis mag sie auch aus dem übrigen Inhalt des Schriftstücks richtiggestellt werden können.

17

III.

Das Berufungsgericht hat die in dem Rundschreiben enthaltenen Angaben dahin zusammengefasst, daß behauptet werde, der Inhaber der Klägerin habe die Lizenz für die von ihm herausgegebene Molkereizeitung anstelle der bisherigen Verlagsfirma als dessen Angestellter und in ihrem Auftrag beantragt und erlangt, diese habe ihm dabei durch Zurverfügungstellung von Titeln, Ansehen, Beziehungen, Kundenkreis, Betriebseinrichtungen einschliesslich Personal und Papier sowie durch Bezahlung der Anlaufkosten unterstützt, gleichwohl lehne er unter Ausnutzung des durch die Lizenz erlangten Vorteils in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise jede Verpflichtung gegenüber den bisherigen Verlagsinhabern ab.

18

Zu Unrecht meint der Beklagte, das Revisionsgericht sei an diese inhaltliche Zusammenfassung der fraglichen Vorwürfe durch das Berufungsgericht gebunden. Es handelt sich insoweit nicht um eine Auslegung des Rundschreibens durch den Tatsachenrichter, für die angesichts des weitgehend eindeutigen Wortlautes dieser Urkunde auch nur geringer Raum gewesen wäre, sondern lediglich um den Versuch einer zusammengedrängten Inhaltswiedergabe des Rundschreibens. Diese Zusammenfassung, die darauf hinausläuft, daß dem Inhaber der Klägerin ein sein früheres Vertrauensverhältnis zu dem alten Verlag der M.zeitung gröblich mißachtender Vertragsbruch vorgeworfen werde, erschöpft nicht den wesentlichen Gehalt der in dem Rundschreiben gegen den Inhaber der Klägerin erhobenen Vorwürfe. Der unvoreingenommene Leser muß vielmehr aus der Behauptung, daß die Übernahme der Verlagswerte ohne Vertrag und ohne Entschädigung geschehen sei, in Verbindung mit der Angabe, daß der Inhaber der Klägerin die Lizenz im Auftrag des alten Verlages als deren Angestellter erlangt, aber die durchaus mögliche Einbringung der Lizenz in eine GmbH, die aus den politisch unbelasteten Gesellschaftern der alten Firma habe gebildet werden sollen, treuewidrig verweigert habe, auf ein eigenmächtiges, rechtswidriges Vorgehen des Inhabers der Klägerin bei der Herausgabe der M.zeitung im eigenen Verlag schliessen. Dieser Eindruck wird auch durch den Widerruf nur der letzten Behauptung: "es war durchaus möglich, die anfangs geplante GmbH mit H. als Lizenzträger und den politisch unbelasteten Gesellschaftern der alten Firma zu bilden" nicht ausgeräumt; denn es bleibt der schwerwiegende Vorwurf, der Inhaber der Klägerin habe bewußt unter Täuschung des vertrauenden Dienstherrn die günstige Lage zum Nachteil des Dienstherrn für sich selbst ausgenutzt, der geradezu als Kernsatz der Angriffe zu werten ist. Dieser Vorwurf aber ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen unberechtigt.

19

Das Berufungsgericht geht nämlich auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme von folgendem Sachverhalt aus:

20

Der Inhaber der Klägerin habe sich, nachdem die Versuche, die Lizenz für ein Mitglied der Familie M. zu erlangen, gescheitert seien, mit Zustimmung des Beklagten bemüht, selbst die Lizenz zu erhalten. Hierbei sei anfangs geplant gewesen, daß der Inhaber der Klägerin die auf seinen Namen beantragte Lizenz in eine Verlagsgesellschaft einbringen sollte, deren Gründung unter Beteiligung von Mitgliedern der Familie M. beabsichtigt war. Dieser Plan sei nicht an der Hinterhältigkeit des Inhabers der Klägerin, sondern der Halsstarrigkeit des Beklagten gescheitert, der sich geweigert habe, dem Inhaber der Klägerin eine überwiegende Beteiligung an dieser Verlagsgesellschaft einzuräumen. Nur unter dieser Voraussetzung aber sei die Genehmigung der Militärregierung zu erreichen gewesen, die Lizenz in eine Verlagsgesellschaft einzubringen. Als der Beklagte sich schliesslich bereitgefunden habe, dem Inhaber der Klägerin einen 51 %igen Anteil an der Verlagsgesellschaft einzuräumen, sei es zu spät gewesen. In diesem Zeitpunkt habe die Militärregierung infolge unliebsamer Erfahrungen, die sie in einem anderen Fall gemacht habe, jegliche Beteiligung der Familie M. an der Herausgabe des Fachblattes abgelehnt. Es sei deshalb nur die Möglichkeit geblieben, daß der Inhaber der Klägerin die Zeitschrift im eigenen Verlag und für eigene Rechnung herausgab, was dann auch geschehen sei. Die Lizenz habe dem Inhaber der Klägerin ein Recht verliehen, das an seine Person gebunden gewesen sei und über das er ohne Genehmigung der Militärregierung nicht habe verfügen können. Solange dieser Rechtszustand bestanden habe, sei der Inhaber der Klägerin in der Tat verhindert gewesen, den Beklagten oder eine zu gründende Gesellschaft in irgend einer Form an dem lizenzierten Unternehmen zu beteiligen. Abmachungen, die darauf abgezielt hätten, dieses Verbot zu umgehen, wären wegen eines Verstosses gegen eine Anordnung der Militärregierung nichtig gewesen.

21

Einen "Vertrauensmißbrauch" des Inhabers der Klägerin erblickt das Berufungsgericht jedoch darin, daß dieser sich auch nach Aufhebung des Lizenzzwanges geweigert habe, den Beklagten an seinem Verlag in irgend einer Weise zu beteiligen. Zwar seien klar umrissene Abmachungen über die Art einer künftigen Beteiligung des Beklagten oder anderer Mitglieder der Familie M. nicht getroffen worden. Aus dem Umstand aber, daß der Inhaber der Klägerin, der leitender Angestellter des früheren Verlages der Molkereizeitung gewesen sei, die Lizenz im Einverständnis des Beklagten im eigenen Namen und zur eigenen Nutzung erworben und der Beklagte ihn über die von ihm vertretenen Kommanditgesellschaften bei den Aufbauarbeiten für seinen Verlag unterstützt habe, sei zu entnehmen, daß der Inhaber der Klägerin die Lizenz nur als "Treuhänder" der alten Verlagsgesellschaft habe ausüben sollen, bis sich eine Beteiligung der Inhaber dieser alten Verlagsgesellschaft an dem Unternehmen der Klägerin ermöglichen lasse. Derartige Abmachungen für den Fall des Eintritts einer veränderten Rechtslage seien durchaus zulässig gewesen.

22

Es kann dahinstehen, ob die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichen, seine Annahme zu rechtfertigen, der Inhaber der Klägerin, der nach den verbindlichen Weisungen der Militärregierung die ihm persönlich lizenzierte Zeitschrift nur auf sein eigenes wirtschaftliches Risiko herausbringen durfte, habe die Lizenz nur als Treuhänder des alten Verlages der M.zeitung ausnutzen dürfen, obwohl konkrete Abreden über die Rechtsfolgen, die sich aus dieser Treuhänderstellung ergeben sollen, nicht getroffen worden sind und das Berufungsgericht selbst nicht davon aus geht, daß der Inhaber der Klägerin nach Aufhebung des Lizenzzwanges etwa verpflichtet gewesen sei, das Zeitschriftenunternehmen insgesamt entschädigungslos auf die alte Verlagsgesellschaft zu übertragen. Da es einen typischen Treuhandvertrag nicht gibt, hat das Reichsgericht es mehrfach als unfruchtbar herausgestellt, einen Vertrag als Treuhändervertrag zu bezeichnen und danach entscheiden zu wollen (RGZ 127, 341 [345]; RG LZ 1913, Spalte 395). Es bedarf jedoch im Streitfall keiner Erörterung, ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Bindungen zwischen dem Inhaber der Klägerin und dem früheren Verlag der M.zeitung bestehen, da selbst, wenn von einer Treuhänderstellung des Inhabers der Klägerin ausgegangen wird, der Umstand, daß dieser ein Treuhandverhältnis leugnet und jegliche rechtlichen Verpflichtungen dem alten Verlag gegenüber in Abrede stellt, nicht die in dem Rundschreiben aufgestellte Behauptung eines vertrags- und entschädigungslosen Ansichbringens der Verlagswerte durch eine "bewusste Täuschung des vertrauenden Dienstherrn" rechtfertigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr davon auszugehen, daß der Inhaber der Klägerin in der Vorbereitungszeit für die Herausgabe der Zeitschrift, in der ihm die Hilfsmittel des alten Verlages zur Verfügung gestellt wurden, ernsthaft bemüht war, die von ihm mit Zustimmung des Beklagten auf seinen Namen beantragte Lizenz entsprechend den Wünschen des Beklagten in eine Verlagsgesellschaft unter Beteiligung der Inhaber des alten Verlags einzubringen. Nach dem Scheitern dieser Bemühungen, an dem der Inhaber der Klägerin schuldlos war, blieb ihm, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, überhaupt kein anderer Weg, falls er die Lizenz überhaupt nutzen wollte, als dies durch die Herausgabe einer Zeitschrift im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu tun. Der Beklagte hat der Klägerin bereits mit Schreiben vom 2. Juni 1947 die "Anlaufkosten des neuen Verlages" in Rechnung gestellt und hierbei auch die Kosten für die Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln in Ansatz gebracht. Dies ist nur verständlich, wenn auch der Beklagte davon ausging, daß das geschäftliche Risiko für die auf Grund der Lizenz herauszubringende Zeitschrift ausschliesslich bei der Klägerin lag. In einem Schreiben des Beklagten an den Inhaber der Klägerin vom 24. Juni 1947 heißt es wörtlich: "Der heutige, durch den Eingriff der Besatzungsmacht geschaffene Zustand ist ohne Zweifel die einzige Lösung für die nächste Zeit." Dafür, daß der Inhaber der Klägerin diese Haltung des Beklagten und der von ihm vertretenen Kommanditgesellschaften etwa durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen habe, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Die Feststellung, daß der Inhaber der Klägerin frühestens nach Erteilung der Lizenz - also nachdem ihm die fragliche Unterstützung durch den alten Verlag bereits zuteil geworden war und nachdem feststand, daß die Militärregierung jegliche Beteiligung der Inhaber des alten Verlages an dem lizenzierten Zeitschriftenunternehmen ablehnte - seine Einstellung gegenüber dem alten Verlag geändert hat, widerlegt im Gegenteil eindeutig den Vorwurf, der Inhaber der Klägerin habe sich durch eine bewusste Täuschung seines Dienstherrn in den Genuß der Verlagswerte der alten Molkereizeitung gebracht und durch die Ausnutzung der Lizenz für eigene Rechnung seine Pflichten als Beauftragter und Angestellter des alten Verlages verletzt.

23

Es fehlen im übrigen auch jegliche Feststellungen darüber, daß das Vorgehen des Inhabers der Klägerin sich zum Nachteil des alten Verlages ausgewirkt habe. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, daß die Militärregierung auf das Erscheinen des Fachblattes Wert gelegt habe und die Lizenz einem Dritten erteilt hätte, wenn der Inhaber der Klägerin die Lizenz nicht für sich beantragt hätte. Da mit einer Lizenzerteilung nur für ein einschlägiges Fachblatt zu rechnen gewesen sei, dieses sich aber naturgemäß stets an den gleichen Interessenkreis gewendet hätte wie die ehemalige M.zeitung des Verlages M., wäre der Bezieherkreis des alten Verlages durch ein von einem Dritten herausgegebenes Fachblatt auf diesem Gebiet in gleicher Weise angesprochen worden wie durch die Zeitschrift der Klägerin. Dieser Interessenkreis habe sich anhand der üblichen Brancheverzeichnisse auch ohne eine Bezieherkartei ohne weiteres feststellen lassen. Bei der Lizenzerteilung an einen Dritten habe aber die Gefahr bestanden, daß zur Herstellung der Zeitschrift die Druckereieinrichtungen der Firma Karl M. KG beschlagnahmt worden wären, während diese Druckerei ein Interesse daran gehabt habe, mit der Klägerin auf der üblichen Vertragsbasis einen Druckvertrag abzuschliessen. Es bedarf jedoch keiner Aufklärung, ob diese Sachdarstellung der Klägerin zutrifft, da jedenfalls die Unrichtigkeit des Vorwurfs der bewussten Täuschung feststeht, der mit der Behauptung eines Handelns zum Nachteil des alten Verlages der M.zeitung in unmittelbarem Zusammenhang steht.

24

Die Behauptung, die Verlagswerte seien ohne Vertrag übernommen worden, läßt, wie bereits hervorgehoben wurde, zu Unrecht auf ein eigenmächtiges, rechtswidriges Vorgehen des Inhabers der Klägerin schliessen. Hierbei ist belanglos, ob etwa diese Angabe aus dem übrigen Inhalt des Rundschreibens, das von einem Auftragsverhältnis ausgeht, richtiggestellt werden kann. Wie bereits unter II ausgeführt, ist bei selbständigen Angaben an verschiedenen Stellen einer Urkunde ein Verstoß gegen §14 UnlWG auch dann gegeben, wenn auch nur eine Angabe geeignet ist, unrichtige Vorstellungen bei dem Leser zu erwecken, mag auch einer Irreführung durch den weiteren Inhalt der Druckschrift vorgebeugt sein.

25

Die Behauptung, der Inhaber der Klägerin habe die Lizenz "anstelle des bisherigen Verlages als dessen Angestellter und in dessen Auftrag beantragt und erlangt", vermittelt den unrichtigen Eindruck, der Inhaber der Klägerin sei auf Grund eines Auftragsverhältnisses verpflichtet und auch in der Lage gewesen, die Lizenz in eine Verlagsgesellschaft einzubringen, bei der er selbst, obwohl er Lizenzträger war, nur als Angestellter tätig bleiben sollte. Dem steht entgegen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Inhaber der Klägerin die Lizenz im Einverständnis des Beklagten für sich persönlich beantragt und sie von der Militärregierung auch nur zur ausschliesslich eigenen Nutzung unter ausdrücklicher Ablehnung einer Beteiligung der Familie M. an ihrer Auswertung erhalten hat. Selbst wenn der Inhaber der Klägerin den Lizenzantrag im Auftrag des bisherigen Verlages der M.zeitung gestellt haben sollte, war er nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils rechtlich und tatsächlich gehindert, sie in irgend einer Form an den alten Verlag als seinen "Auftraggeber" herauszugeben.

26

Die Angabe schliesslich, "ihm wurde ... zur Verfügung gestellt der Titel ... das Personal ...", ist in dem Sinnzusammenhang, in dem diese Behauptung aufgestellt worden ist, gleichfalls unrichtig. Soweit der Titel in Frage steht, kann hier unentschieden bleiben, ob die Klägerin, wie sie gelten macht, ein Recht auf ihren Zeitschriftentitel trotz des älteren Titelrechtes der Klägerin aus der Lizenzurkunde herleiten kann. Denn in dem Rundschreiben wird nicht etwa behauptet, der fragliche Titel sei dem Inhaber der Klägerin zu eigenem Recht überlassen worden - was im übrigen mit dem in dem Titelschutzstreit (2 O 324/48 IV) gestellten Klagantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen einer Verletzung der Titelrechte des alten Verlags seit September 1946 nicht zu vereinbaren wäre -, sondern diese Behauptung, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits im Zusammenhang mit den weiteren Angaben des Rundschreibens gewertet werden muß, geht dahin, daß sich der Inhaber der Klägerin das Einverständnis des Verlages M. in die Titelwahl durch die bewußte Täuschung, er wolle die Inhaber des alten Verlages an der Auswertung der Lizenz beteiligen, treuewidrig herbeigeführt habe. Das aber trifft nach dem oben Dargelegten nicht zu.

27

Die Angabe, dem Kläger sei das Personal des alten Verlages überlassen worden, im Zusammenhalt mit der Behauptung der entschädigungs- und vertragslosen Übernahme von Verlagswerten verfälscht - abgesehen von dem auch hier zu beachtenden unrichtigen Vorwurf der bewußten Täuschung - schon deshalb den wahren Sachverhalt, weil der Kläger dieses Personal aus eigenen Mitteln bezahlt hat bzw. ihm, soweit es sich um die Vorbereitungsarbeiten gehandelt hat, diese Personalkosten von dem alten Verlag in Rechnung gestellt worden sind. Da der bisherige Verlag an der eigenen Herausgabe einer M.zeitung verhindert war und deshalb seine Fachkräfte für eine Mitarbeit im Verlag der Klägerin frei waren, kann im übrigen auch nichts Unlauteres darin erblickt werden, daß sich die Klägerin zum Aufbau ihres Unternehmens dieses ehemaligen Personals des alten Verlages bediente. Daß etwa ein unzulässiges Abwerben dieser Fachkräfte durch die Klägerin vorliege, hat der Beklagte selbst nicht behauptet.

28

Hiernach ist von der Unrichtigkeit sämtlicher Behauptungen in der beanstandeten Zusammenstellung auszugehen, wie sie den Gegenstand der im Revisionsverfahren zur Entscheidung stehenden Widerrufs- und Unterlassungsanträge der Klägerin bilden. Mit diesem Ergebnis greift der Senat nicht etwa in die dem Tatsachenrichter vorbehaltene Beweiswürdigung ein, sondern zieht lediglich aus einem Vergleich der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts mit den von der Klägerin angegriffenen Behauptungen des Rundschreibens die bei der gegebenen Sachlage gebotenen Folgerungen. Da sich das Klagebegehren gegen die fraglichen Behauptungen nur in der Zusammenfassung richtet, wie sie das Rundschreiben gebracht hat, kann unerörtert bleiben, ob die Unrichtigkeit der einzelnen Behauptungen, auch soweit sie herausgelöst aus dem übrigen Inhalt des Rundschreibens für sich betrachtet werden, als erwiesen anzusehen ist.

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IV.

Ist eine nachteilige Behauptung objektiv unrichtig, so ist der Anspruch auf Widerruf ohne Rücksicht auf Verschulden begründet, wenn die Beeinträchtigung noch fortwirkt (Urt. des BGH v. 18. Januar 1952 - I ZR 87/51 -; OGHZ 1, 190). Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsverstoß an, es sei nicht auszuschliessen, daß die Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin und ihres Inhabers durch das Rundschreiben noch heute fortwirke. Das Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung dieser widerrechtlichen Störung durch einen Widerruf ist hiernach zu bejahen (RGZ 163, 210). Da das Berufungsgericht gleichfalls rechtsirrtumsfrei eine Wiederholungsgefahr angenommen hat, gilt dies auch für das Unterlassungsbegehren der Klägerin. Das Berufungsurteil war hiernach, soweit es die Berufung gegen die Abweisung der Widerrufs- und Unterlassungsanträge der Klägerin durch das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen hat, aufzuheben und insoweit entsprechend den Anträgen der Klägerin zu erkennen. Nur zur Klarstellung sei hervorgehoben, daß die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung sowie zum Widerruf und zur Unterlassung der Aufstellung der Behauptung: "Es war durchaus möglich, die anfangs geplante GmbH mit H. als Lizenzträger und den politisch unbelasteten Gesellschaftern der alten Firma zu bilden", die bereits durch das Berufungsgericht erfolgt ist, durch diese Entscheidung nicht berührt wird.

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Da die Revision gegen ein Teilurteil gerichtet ist, war die Kostenentscheidung aus Zweckmässigkeitsgründen dem Schlußurteil vorzubehalten.

Wilde Krüger-Nieland Christoph Weiß Dr. Nörr ist durch Urlaub und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert Wilde