Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1956, Az.: II ZR 279/54
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rechnungslegung ; Anforderungen an das Vorliegen gesetzlich nicht zulässiger Wertsicherungsklauseln; Voraussetzungen für eine rechtsgültige Abtretung von Ansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 279/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10559
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 28.01.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1956, 1035 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 342-343 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
T...-Werke Aktiengesellschaft in H...-E...,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Erwin W..., Dr. Hans Georg H... und Waldemar L..., sämtlich in H... ...
Prozessgegner
Brauereidirektor i.R. Erich R... in H.../Oberharz, Haus Nr ...
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Ganter und
der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Fjscher und Dr. Winkelmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Januar 1954 aufgehoben. Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war bis zum Jahre 1945 Vorsitzender des Vorstands der im Berliner Ostsektor gelegenen, jetzt volkseigenen B... B... Aktiengesellschaft (im folgenden: BBB). Anfang März 1945 verließ er B... und begab sich nach H.... Am 1. März 1945 ließ er 400.000 RM in bar und nom. 1.000.000 RM Reichsschatzanweisungen und Industrieobligationen aus den Mitteln der BBB auf ein von ihm errichtetes Bankkonto bei der Commerz-Bank, Filiale Goslar, mit dem Zusatz "Anderkonto B... B..." überweisen. Der Bank gegenüber war er allein verfügungsberechtigt.
Am 16. September 1945 verhandelte der Kläger mit Dr. Pauls, einem ehemaligen Vorstandsmitglied der BBB, der hierbei als Vertreter seines Schwiegervaters Richard E..., des früheren Hauptaktionärs der BBB und alleinigen Aktionärs der Beklagten, auftrat. Bei den Verhandlungen beanspruchte der Kläger von den 400.000 RM wegen rückständiger Gehaltsansprüche aus 1945, Tantieme aus 1944, Hefegelds und Auslagen sowie zur Sicherung seiner Ansprüche auf Ruhegehalt gegen die BBB einen Teilbetrag von 290.000 RM für sich. Es kam zum Abschluß zweier Verträge. In dem ersten Vertrag, den Dr. P... für den früheren Hauptaktionär der BBB, Richard E..., schloß, teilten E... und der Kläger den Rest von 110.000 RM sowie die Effekten im Verhältnis ihres Aktienbesitzes an der BBB mit der Maßgabe unter sich auf, daß die etwaigen Ansprüche der Kleinaktionäre gewahrt sein sollten. In dem zweiten Vertrag überließ der Kläger der durch Dr. P... vertretenen Beklagten von den zur Sicherung seiner Pensionsansprüche einbehaltenen 225.000. RM einen Betrag von 150.000 RM. Diese Summe sollte zum Ankauf von Gerste verwendet werden, und zwar unter Zugrundelegung des damaligen Preises zum Einkauf einer Menge von etwa 600 Tonnen. Nach Ablauf des Vertrages war an den Kläger der Gegenwert der für ihn bezogenen Gerste oder, wenn eins solche Deckung bei Vertragsbeendigung nicht bestand, sein Guthaben, mindestens aber ein Betrag von 150.000 RM zurückzugewähren. Als Gewinnbeteiligung sollte der Kläger 6,6 % der jeweils in der einzelnen Kampagne in Betracht kommenden Gerstenmenge in bar, mindestens aber 10.000 RM im Jahr erhalten. Für die Zeit von 1945 bis zur Währungsumstellung wurde dem Kläger der ihm zugesagte Mindestbetrag von jährlich 10.000 RM gezahlt. In der folgenden Zeit sind weder Zahlungen geleistet noch ist ihm Abrechnung erteilt worden.
Der Kläger verlangt von der Beklagten auf Grund des zweiten Vertrages vom 16. September 1945 Rechnungslegung für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum Ende der Kampagne 1950/1951, ferner die Zahlung der auf Grund der Rechnungslegung geschuldeten Beträge nebst 5 % Zinsen seit ihrer Fälligkeit.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht, der Vertrag vom 16. September 1945 über die Hergabe der 150.000 RM sei wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nr 53 der Militärregierung sowie deshalb unwirksam, weil er eine Wertsicherungsklausel enthalte. Ferner hat sie vorgebracht, die BBB habe durch ihren im Westen bestellten Notvorstand ihre sämtlichen Forderungen gegen den Kläger an sie, Beklagte, abgetreten. Der Kläger sei als Treuhänder der BBB verpflichtet, alle in dieser Stellung für ihn begründeten Rechte an die BBB zurückzugewähren. Der Abrechnungsanspruch des Klägers und seine entsprechende Pflicht gegenüber der BBB hätten sich in ihrer, Beklagten, Person vereinigt. Dadurch sei der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung erloschen. Ferner hat die Beklagte es als gegen Treu und Glauben verstoßend bezeichnet, daß der Kläger Abrechnung über einen Gegenstand verlange, auf den er im Ergebnis keinen Anspruch habe. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang ein Recht des Klägers auf Zahlung von Ruhegehalt geleugnet. Hierzu hat sie vorgetragen, der Kläger habe dieses Recht verwirkt, weil er den seinerzeitigen Hauptaktionär der BBB, Richard E... 1942 bei der Kanzlei des Führers denunziert, weil er versucht habe, die UK-Stellung des Dr. P... seitens der BBB rückgängig zu machen, weil er sich durch heimliche Errichtung eines Dispositionsfonds zu Lasten der BBB ein zusätzliches Jahreseinkommen von 25.000 RM verschafft, sich ein betriebseigenes Patent angeeignet und Vermögenswerte einer Organgesellschaft veruntreut habe.
Der Kläger hat die Unwirksamkeit des zweiten Vertrages vom 16. September 1945 und eine rechtsgültige Abtretung der Ansprüche der BBB gegen ihn an die Beklagte in Abrede gestellt. Er ist der Auffassung, die Verträge mit Dr. P... habe er nicht für die BBB oder als deren Treuhänder, sondern im eigenen Namen geschlossen. Durch eine etwa rechtswirksame Abtretung der Ansprüche der BBB gegen ihn an die Beklagte sei sein Abrechnungsanspruch nicht hinfällig geworden. Die Behauptungen der Beklagten bezüglich der Verwirkung seiner Pensionsansprüche hat der Kläger bestritten. Wegen der rückständigen Ruhegehaltsforderung für die Zeit vom 1. Oktober 1945 bis zum 31. Oktober 1952 in Höhe von 88.950 DM hat er gegenüber den von der Beklagten erhobenen Ansprüchen der BBB ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.
Das Landgericht bat dem Antrage des Klägers auf Rechnungslegung durch Teilurteil entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger stützt den Anspruch auf Rechnungslegung auf den zweiten Vertrag vom 16. September 1945.
1.
Daß dieser Vertrag rechtsunwirksam sei, weil er die in den Militärregierungsgesetzen Nr 52 und 53 enthaltenen Beschränkungen nicht beachte, hat das Berufungsgericht mit Recht verneint.
a)
Weder die Verlagerung von Vermögenswerten der BBB vom Ostsektor Berlins in die spätere Britische Besatzungszone Deutschlands noch die Überweisung der 150.000 RM von dem Konto der Commerz-Bank, Filiale Goslar, an die Beklagte enthielt einen Verstoß gegen Devisenbestimmungen. Zur Zeit der Verlagerung (März 1945) galt das MRG 53 in dem hier in Betracht kommenden Teil Deutschlands auch in seiner ursprünglichen Fassung nicht. Bei der Überlassung des Geldes an die Beklagte (September 1945) wurde das Gesetz im Verhältnis zu Rechtsinhabern im sowjetischen Machtbereich noch nicht angewendet. Die Neufassung des Art X g MRG 53, die eine Abgrenzung der verschiedenen Währunggebiete innerhalb Deutschlands vorgenommen hat, ist erst am 19, September 1949 in Kraft getreten. Auch die im MRG 52 (Art I 1 f) für die Britische Besatzungszone angeordnete Sperre über Vermögen von Eigentümern außerhalb des Kontrollgebiets des Obersten Befehlshabers hinderte die Geldüberweisung an die Beklagte nicht, da diese Maßnahme, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, in der Britischen Zone erst im Jahre 1946 Wirksamkeit erlangt hat.
b)
Daß die Beklagte einer Vermögensbeschränkung gemäß Art I 1 f MRG 52 unterworfen gewesen sei, weil sich ihre Aktien in der Hand des amerikanischen Staatsangehörigen Richard Eisenbeiß, also eines Angehörigen der Vereinten Nationen, befanden, ist von keiner Partei vorgetragen worden. Das Berufungsgericht hat im übrigen mit Recht ausgeführt, der die Finanzierung des Gersteneinkaufs bezweckende Vertrag wäre auch bei einer Anwendung des MRG 52 nicht unwirksam gewesen, weil der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Beklagten innerhalb des besetzten Gebiets ein solches Geschäft normalerweise mit sich gebracht und dieses das Unternehmen der Beklagten wirtschaftlich nicht beeinträchtigt haben würde (Art IV 6 a MRG 52); diese allgemeine Genehmigung habe damals auch für Unternehmen gegolten, die dem MRG 53 (Art I 1 b alter Fassung) deshalb unterstanden hätten, weil einer ihrer Gesellschafter Devisenausländer war (vgl auch Palandt 7. Aufl Anm 2 zu Art I MRG 53). Die Revision hat diese Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht beanstandet.
2.
Den von der Beklagten gegen die Wirksamkeit des zweiten Vertrages vom 16. September 1945 erhobenen Einwand, die Vereinbarung enthalte gesetzlich nicht zulässige Wertsicherungsklauseln, hat die Revision in der mündlichen Verhandlung wiederaufgenommen. Der Einwand ist nicht gerechtfertigt. Allerdings geht es nicht an, mit dem Berufungsgericht die Frage, ob die in Art II MilRegVO Nr 51, für die Britische Besatzungszone neu gefaßt durch VO Nr 92 - VOBl BritZ 1947, 111 -, und im § 3 Abs 2 des Währungsgesetzes enthaltenen Verbote der Vereinbarung gewisser Wertbeständigkeitsklauseln auf den Vertrag vom 16. September 1945 Anwendung finden, aus dem Grunde ungeprüft zu lassen, weil sowohl für die Hauptschuld als auch für das an den Klägern laufend zu zahlende Entgelt als Gegenstand von Mindestverbindlichkeiten bestimmte Reichsmarkbeträge ausgeworfen sind. Denn wenn der Kläger nur die im Vertrage vorgesehenen festen Reichsmarkbeträge verlangen könnte, weil die Berechnung des ihm vertraglich zugesicherten Entgelts nach einem Prozentsatz der in der einzelnen Kampagne jeweils in Betracht kommenden Gerstenmenge wegen Verstoßes gegen die VO Nr 92 der BritMilReg als unwirksam zu gelten hätte, würde der Rechnungslegungsanspruch des Klägers schon im Hinblick darauf entfallen, daß die dem Kläger nach dem Vertrage zustehenden Ansprüche ihrer Höhe nach festständen, so daß es einer vorherigen Klärung des Betrages dieser Forderungen durch eine Abrechnung der Beklagten nicht bedürfte.
Tatsächlich enthält die Zusage, dem Kläger vierteljährliche Teilzahlungen von 1,65 % der jeweils für ihn bezogenen Gerstenmenge zu den dann geltenden Tagespreisen, mindestens jedoch jährlich 10.000 RM zu leisten, keine durch die genannte Verordnung verbotene und deshalb unwirksame Wertsicherung. Durch den Vertrag vom 16. September 1945 sollte in erster Linie keine auf Reichsmark lautende Verbindlichkeit begründet werden, deren Nennwert unter Benutzung einer gleitenden Skala oder in anderer Weise durch Bezugnahme auf den Preis einer Ware bestimmt, d.h. unmittelbar zu Gütern oder Leistungen in Beziehung gesetzt wurde. Vielmehr sind die an den Kläger laufend zu zahlenden Entgelte zwar in Geld zu erbringen; die Höhe der an ihn abzuführenden Beträge blieb aber zunächst unbestimmt. Sie war bestimmbar nach dem Preise, der für einen gewissen Prozentsatz der für den Kläger jeweils bezogenen Gerste im Zeitpunkte der Zahlung erzielt wurde. Eine solche in ihrem Umfange nicht durch den Wertmesser "Reichsmark", sondern nach einem anderen Maßstab bestimmte Verbindlichkeit ist nach herrschender Meinung (Palandt 15. Aufl Anm 5 a zu § 245 BGB; Erman Anm 5 b zu § 244 BGB; Ranniger DNotZ 1951, 399 u 401; BGH NJW 1951, 709 [BGH 29.03.1951 - IV ZR 29/50] u 841; noch weiter gehend BGHZ 9, 59 f [BGH 12.02.1953 - IV ZR 109/52]) keine auf Reichsmark lautende Verbindlichkeit, keine Geldsummen-, sondern eine Geldwertschuld. An dieser Beurteilung wird auch dadurch nichts geändert, daß der von der Beklagten jährlich auszukehrende Gewinnanteil auf mindestens 10.000 RM bemessen ist. Die Festlegung dieses Betrages soll dem Kläger ein Mindesteinkommen sichern. Sie macht aber die dem Kläger ursprünglich geschuldete Verbindlichkeit nicht zu einer bestimmten, durch ihre Verknüpfung mit dem Gerstenpreis veränderlichen Geldsummenschuld. Vielmehr bemißt sich das dem Kläger in erster Linie geschuldete Entgelt nicht nach einem zahlenmäßig festliegenden Reichsmarkbetrage, sondern es bleibt unbestimmt wie der Preis für die zugunsten des Klägers angekaufte Gerste. Die der Beklagten nach dem Vertrage obliegende Verbindlichkeit wird erfüllt durch die Entrichtung eines Betrages, der den Gegenwert einer am Zahlungstage vorhandenen Gerstenmenge darstellt.
Sind hiernach die dem Kläger nach dem Vertrage vom 16. September 1945 geschuldeten Verbindlichkeiten Geldwertschulden, so kann in der Bezugnahme auf den Preis der für den Kläger angekauften Gerste keine nach der VO Nr 92 oder § 3 Abs 2 des Währungsgesetzes unzulässige Wertbeständigkeitsvereinbarung erblickt werden. Vielmehr ist der Vertrag in allen seinen Teilen als rechtswirksam anzusehen.
3.
Die Beklagte ist dem Kläger im Rahmen des zweiten Vertrages vom 16. September 1945 rechenschaftspflichtig.
Das Berufungsgericht, das die Rechtsnatur dieser Vereinbarung offen läßt, folgert die Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung aus der Bestimmung, daß dem Kläger aus jeder Kampagne ein Entgelt von 6,6 % der in Betracht kommenden Deckungsmenge an eingekaufter Gerste zustehe. Seiner Auffassung, die Grundlage für die dem Kläger hiernach geschuldeten Beträge könne nur durch eine von der Beklagten aufgestellte Jahresabrechnung ermittelt werden, ist beizutreten. Denn gleichgültig, ob man in der Beteiligung des Klägers an den Gersteneinkäufen und in der Zusage eines nach dem jeweiligen Preis der für den Kläger bezogenen Gerste zu bemessenden Entgelts einen Vertrag mit gesellschaftsrechtlichen Elementen oder - mit Bezug auf die Hingabe der 150.000 RM - mehr ein Geschäft mit partiarischem Charakter erblickt, ist in jedem Falle die Beklagte unter dem Gesichtspunkt zur Rechnungslegung verpflichtet, daß sie mit dem Einkauf und der Verarbeitung der Gerste, soweit der Kläger daran beteiligt ist, gemeinschaftliche Geschäfte führt und zugleich eigene und fremde Interessen wahrnimmt. Nach dem Grundgedanken der §§ 713, 666 BGB ist sie dem Kläger daher wegen dieser Geschäfte rechenschaftspflichtig.
Hiernach ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, daß der Kläger nach dem Vertrage vom 16. September 1945 für den im Klageantrag genannten Zeitraum einen Anspruch auf Rechnungslegung gegen die Beklagte hat.
II.
Die gegen den Rechnungslegungsanspruch des Klägers erhobenen Einwände der Beklagten hält das Berufungsgericht nicht für begründet.
1.
Das gilt einmal für den Hinweis der Beklagten darauf, daß der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung infolge der Abtretung aller Forderungen der BBB gegen den Kläger durch Vereinigung von Schuld und Forderung in ihrer Person erloschen sei.
a)
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Forderungsübertragung seitens des Notvorstands der BBB rechtswirksam sei, läßt sich nicht beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, erfaßt die Enteignung des Vermögens von Handelsgesellschaften im sowjetischen Machtbereich nicht deren in der Bundesrepublik und in Westberlin gelegene Vermögensteile (OGHZ 1, 390 ff; 4, 9; BGHZ 2,222 [BGH 29.05.1951 - I ZR 65/50]; 7, 304 [BGH 17.10.1952 - I ZR 45/52]; 13, 108 [BGH 12.04.1954 - IV ZR 231/53]; 17, 213) [BGH 10.05.1955 - I ZR 120/53]. Das hinsichtlich seines im Ostsektor von Berlin gelegenen Betriebsvermögens entschädigungslos enteignete und in Volkseigentum überführte Unternehmen gilt mit Bezug auf seine in der Bundesrepublik und in Westberlin befindlichen Vermögensteile auch ohne Sitzverlegung und Neueintragung im Handelsregister in der bisherigen Rechtsform als fortbestehend. Der für das Westvermögen der BBB - als solches sind auch die nach Goslar verlagerten Gelder und Effekten anzusehen - bestellte Notvorstand konnte daher die Ansprüche der BBB auf dieses Vermögen an die Beklagte abtreten. Daß der Notvorstand nach seiner Ergänzung durch ein zweites Mitglied zu der Übertragung der Forderung rechtlich oder tatsächlich nicht befugt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Wirksamkeit der Abtretung läßt sich daher nicht in Zweifel ziehen.
b)
Der Übergang der ursprünglich der BBB gegen den Kläger zustehenden Forderungen auf die Beklagte hat den Rechnungslegungsanspruch des Klägers nicht zu Fall gebracht. Allerdings erlischt ein Rechtsverhältnis durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person; denn jedes Schuldverhältnis erfordert begrifflich zwei Subjekte, und niemand kann sein eigener Gläubiger oder Schuldner sein. Voraussetzung für eine solche Konfusion ist aber, daß die sich in einer Person vereinigenden Verbindlichkeiten und Ansprüche aus demselben Schuldverhältnis hervorgehen und daß sie ihrem Leistungsinhalt nach übereinstimmen. Das ist hier nicht der Fall. Der Rechnungslegungsanspruch des Klägers beruht auf dem Vertrage über die Hingabe von 150.000 RM zwecks Ankaufs und Verwertung von Gerste. Die auf die Beklagte übertragenen Forderungen der BBB dagegen ergeben sich aus dem mit dem Kläger getroffenen Abkommen über die Verlagerung von Vermögensteilen der BBB, die dadurch dem Zugriff der auf Berlin anrückenden sowjetischen Streitkräfte entzogen werden sollten. Sie verpflichten den Kläger als Treuhänder des ihm anvertrauten Teils des Gesellschaftsvermögens zur Rechenschaftslegung über Bestand, Veränderungen und Verbleib des Treuguts, nach Beendigung des Treuhandverhältnisses zur Herausgabe des während der Vermögensverwaltung Erlangten, unter Umständen auch zum Ersatz eines durch sein Verschulden etwa eingetretenen Schadens. Schon hieraus ergibt sich, daß der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung gegen die Beklagte und die auf diese übergegangene Forderung der BBB auf Abrechnung über die dem Kläger zu treuen Händen überlassenen Vermögensgegenstände sowohl auf verschiedenen Rechtsverhältnissen beruhen als auch inhaltlich voneinander abweichen. Dadurch, daß die Ansprüche der BBB aus dem Treuhandverhältnis mit dem Kläger auf die Beklagte übergegangen sind, ist somit eine Vereinigung von Schuld und Forderung in ihrer Person hinsichtlich des Vertrages vom 16. September 1945 nicht eingetreten, der Rechnungslegungsanspruch des Klägers also nicht hinfällig geworden.
2.
Die Beklagte bezeichnet das Verlangen des Klägers auf Rechnungslegung angesichts des Übergangs der Forderungen der BBB auf sie als rechtsmißbräuchlich. Sie meint, der Kläger handele arglistig, wenn er eine Abrechnung verlange, obwohl feststehe, daß er auf das, was sich aus der Rechnungslegung ergebe, keinen Anspruch habe, und daß er auf Grund des Treuhandverhältnisses alles aus der Geschäftsführung Erlangte an die BBB und nach Abtretung der dieser gegen ihn zustehenden Ansprüche an sie, Beklagte, herauszugeben habe.
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht über die Behauptungen der Beklagten, daß der Kläger durch eine Reine von Verfehlungen den Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts verloren habe, in dem auf Rechnungslegung gerichteten Teil des Rechtsstreits keinen Beweis erhoben. Es hat die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt und ist zugunsten der Beklagten davon ausgegangen, daß dem Kläger Pensionsansprüche gegen die BBB nicht zuständen. Gleichwohl hält es den Einwand der Arglist aus zwei Gründen nicht für gerechtfertigt. Es führt aus, dem Kläger stehe einmal ein schutzwürdiges Interesse an der Rechnungslegung über die Ergebnisse des zweiten Vertrages vom 16. September 1945 zu. Die Beklagte habe nicht dargetan, daß das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und der BBB beendet sei. Aber auch wenn man das annähme, bestehe ein Interesse des Klägers an der Abrechnung; denn der Kläger könne aus dem Rechtsverhältnis Gegenrechnungen haben oder gezwungen sein, sich gegen Vorwürfe der BBB mit dem Rechnungsergebnis des von ihm abgeschlossenen Vertrages zu verteidigen. Sodann widerspreche die Beklagte mit dem Einwand der Arglist treuwidrig ihren eigenen Vertragserklärungen. Der Einwand ziele darauf ab, die Erfüllung der im Vertrage vom 16. September 1945 übernommenen Verpflichtungen zu vereiteln. Die Beklagte habe das Sicherungsbegehren des Klägers hinsichtlich des von ihm beanspruchten Ruhegehalts zum Gegenstand der vereinbarten Regelung erhoben. Durch ihr vertragliches Bekenntnis zu der Pensionssicherung des Klägers sei sie nach Treu und Glauben gehalten, im Rahmen des Vertragsverhältnisses alles zu unterlassen, was den Kläger um seine Sicherungslage bringen könne. Es stelle ein von der Rechtsordnung missbilligtes venire contra factum proprium dar, wenn sie entgegen dieser Verpflichtung durch die - wirtschaftlich nicht gerechtfertigte - Abtretung der Forderungen der BBB den Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung zu Fall zu bringen suche.
Diesen Ausführungen tritt die Revision entgegen. Sie hält es für widerspruchsvoll, von einer faktischen Sicherungslage hinsichtlich der Pensionsansprüche des Klägers zu sprechen, wenn gleichzeitig unterstellt werde, der Kläger habe das Recht auf Ruhegehalt verwirkt. Die Revision bemängelt weiterhin die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Verträge vom 16. September 1945 oder das Schreiben des Dr. Pauls vom gleichen Tage eine Zusage der Beklagten über die Sicherung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers erkennen ließen. Sie ist vielmehr der Auffassung, dem Kläger ständen Ansprüche auf Sicherstellung gegen die BBB und damit gegen die Beklagte nicht zu. Soweit die BBB keinen unmittelbaren Anspruch aus dem Vertrage vom 16. September 1945 habe, sei der Kläger gemäß § 667 BGB verpflichtet, dieser den Anspruch auf Rechnungslegung abzutreten. Wenn er den Anspruch dennoch geltend mache, handle er arglistig.
a)
Dem Berufungsgericht kann insoweit nicht gefolgt werden, als es das Recht des Klägers auf Rechnungslegung auch dann für weiterbestehend erachtet, wenn dem Kläger Ruhegehaltsansprüche gegen die BBB nicht zustehen. Der Rechnungslegungsanspruch wird in aller Regel nicht für sich allein gegeben. Er dient vielmehr der Klärung und Vorbereitung eines Zahlungs- oder Herausgabeanspruchs und kann im allgemeinen nur mit Rücksicht auf diesen geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Rechnungslegung wird zwar regelmäßig auch dann nicht versagt werden können, wenn der Rechenschaftsberechtigte das, was auf Grund der Abrechnung zu leisten ist, an einen Dritten weiterzuleiten verpflichtet ist. Denn diese Verpflichtung berührt den Bestand des Rechts in der Person des Rechenschaftsberechtigten an sich nicht. Das Bestehen einer Verpflichtung zur Übertragung des auf Grund der Rechnungslegung Erlangten bringt das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Abrechnung jedenfalls dann nicht zum Erlöschen, wenn der Berechtigte an der Kenntnis des Umfangs seiner Berechtigung gegenüber dem zur Rechnungslegung Verpflichteten und seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten ein rechtlich erhebliches Interesse hat. Anders liegt es aber, wenn der Anspruch auf Herausgabe des auf Grund der Rechnungslegung Erlangten durch Abtretung des Dritten auf den Rechenschaftspflichtigen übergegangen ist. In diesem Falle ergibt sich die Rechtslage, daß der Rechenschaftsberechtigte, sofern man seinen Anspruch als fortbestehend ansähe, verpflichtet wäre, das, was er auf Grund der Abrechnung zu erhalten hat, alsbald an den zur Rechnungslegung Verpflichteten zurückzuübertragen. Die Zuerkennung des Rechnungslegungsanspruchs unter solchen Umständen widerspricht dem Rechtsgedanken, daß derjenige rechtsmißbräuchlich handelt, der begehrt, was er an den Verpflichteten alsbald zurückzugewähren hat. Das Verlangen des Klägers auf Rechnungslegung ist im vorliegenden Falle - immer unterstellt, daß er einen Ruhegehaltsanspruch nicht hat - um so weniger gerechtfertigt, als der Kläger diesen Anspruch nach Abtretung aller Rechte aus dem mit der BBB eingegangenen Treuhandverhältnis gemäß § 667 BGB an die Beklagte herauszugeben verpflichtet ist. Im übrigen steht der Zahlungsanspruch, den der Kläger mit der Forderung auf Abrechnung zu klären trachtet, auf Grund der Abtretung wirtschaftlich bereits der Beklagten zu. Es wäre daher rechtsmißbräuchlich, den wirtschaftlich zum Treugut gehörigen Anspruch auf Rechnungslegung ungeachtet des Übergangs der Ansprüche auf Herausgabe des Treuguts auf die Beklagte dieser gegenüber weiterhin erbeben zu lassen. Daß dem Kläger aus dem Treuhandverhältnis Forderungen gegen die BBB zustehen, und daß er gezwungen sein könnte, sich mit dem Ergebnis der Rechnungslegung der Beklagten gegen Vorwürfe der BBB zu verteidigen, wie das Berufungsgericht meint, kann aus dem Vorbringen der Parteien nicht entnommen werden. Der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung läßt sich auch nicht deshalb aufrechterhalten, weil der von der Beklagten gegenüber dem Klagebegehren erhobene Einwand der Arglist ihrer vertraglich übernommenen Rechenschaftspflicht zuwiderlaufen würde. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte sich die Ansprüche der BBB gegen den Kläger nur zu dem Zwecke habe abtreten lassen, um ihren Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 16. September 1945 zu entgehen, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Auch sonst stellt es regelmäßig keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der zu einer Leistung Verpflichtete durch den Erwerb von Ansprüchen gegen der Berechtigten seiner Verbindlichkeit ledig zu werden sucht. Ob die Beklagte - was sie in Abrede stellt - eine durch den Besitz des Treuguts gekennzeichnete Sicherungslage des Klägers in den Verträgen vom 16. September 1945 und dem Schreiben des Dr. P... vom gleichen Tage anerkannt habe, wie in dem angefochtenen Urteil angenommen wird, bedarf keiner näheren Erörterung; denn wenn dem Kläger Ansprüche auf Ruhegehalt nicht zustehen, so könnte er auch keine Sicherung wegen dieser nicht bestehenden Forderungen verlangen und hätte ebensowenig durch eine Anerkennung solcher Ansprüche durch einen Dritten eine zur Erhebung des Rechnungslegungsanspruchs geeignete Rechtsstellung erworben.
Hiernach läßt sich das Weiterbestehen des Rechnungslegungsanspruchs nicht für den Fall begründen, daß dem Kläger eine Ruhegeldforderung gegen die BBB nicht zusteht.
b)
Es bleibt zu prüfen, ob das Klagebegehren gerechtfertigt wäre, wenn der Kläger die Forderung auf Rechnungslegung auf das Bestehen von Ansprüchen gegen die BBB stützen könnte, die ihm das Recht gäben, die von der Beklagten auf Grund der Abtretung geforderte Herausgabe des Treuguts zu verweigern. Tatsächlich hat sich der Kläger gegenüber den von der Beklagten erhobenen Ansprüchen der BBB auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihm bis einschließlich Oktober 1952 zustehenden Pensionsansprüche berufen.
Das Reichsgericht hat die Ansicht vertreten, gegenüber einem Anspruch auf Herausgabe des durch eine Geschäftsbesorgung Erlangten (§ 667 BGB) könne der Beauftragte gleich gültig, ob das durch den Auftrag begründete Rechtsverhältnis als ein Treuhandverhältnis im eigentlichen Sinne aufzufassen sei oder nicht, kein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Ansprüche geltend machen, die mit der Geschäftsbesorgung außer Zusammenhang ständen. Die Verpflichtung, das auftragsgemäß erworbene Gut jederzeit zur Verfügung des Auftraggebers zu halten, und darüber nur nach seinen Weisungen zu verfügen, widerspreche der Auseinandersetzung mit Ansprüchen, die keine inneren Beziehungen zu dem Treuhandverhältnis aufwiesen. Es liege der in § 273 Abs 1 BGB vorgesehene Ausnahmefall vor, daß sich aus dem Schuldverhältnis ein anderes, nämlich der Ausschluß des Zurückbehaltungsrechts, ergebe (RGZ 160,59). Ähnliche Gedankengänge hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 29. September 1954 (BGHZ 14, 346 f [BGH 29.09.1954 - II ZR 292/53]) für den Fall der Aufrechnung des Treunehmers gegenüber dem Anspruch auf Herausgabe des durch die Geschäftsbesorgung Erlangten vertreten. Die genannten Entscheidungen schließen aber die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf Rückgabe des Treuguts nicht schlechthin aus. Sie lassen sie nur dann nicht zu, wenn die Erörterung des Bestehens von Gegenforderungen mit dem Inhalt des Treuhandverhältnisses nicht vereinbar ist. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Kläger war, als er den Auftrag auf Verlagerung von Vermögenswerten nach dem Westen erhielt, Vorsitzender des Vorstands der BBB. Das durch den Auftrag begründete Treuhandverhältnis an den verlagerten Gegenständen stand mit seiner Stellung als Vorstandsmitglied in engem Zusammenhang. Es ist ohne das durch seine langjährige Tätigkeit in den Diensten der BBB begründete Vertrauensverhältnis wohl überhaupt nicht denkbar. Die Übergabe eines großen Teils des beweglichen Vermögens der BBB an den Kläger in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied begründete nicht nur die Verpflichtung des Klägers, das anvertraute Gut sicher zu verwahren, zu verwalten und es zur gegebenen Zeit an den Berechtigten herauszugeben; sie gab dem Kläger als Vorstandsmitglied auch das Recht, das Treugut nach Maßgabe der ihm verbliebenen Verfügungsbefugnis und der durch den Kriegsausgang und die sowjetische Besetzung eingetretenen Beschränkung des Tätigkeitskreises der BBB für deren Zwecke und Aufgaben zu verwenden. Im Rahmen dieser Befugnis würde es keine schuldhafte Verletzung des Treuhandverhältnisses dargestellt haben, wenn der Kläger aus dem Treugut unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel Verbindlichkeiten der BBB berichtigt, z.B. die Schuld aus einer unstreitigen Warenlieferung bezahlt oder Gehaltsansprüche eines Angestellten erfüllt hätte. In gleicher Weise muß er aber auch für berechtigt angesehen werden, sich aus dem Treugut wegen eigener Ansprüche auf Gehalt oder Pension zu befriedigen. Für welche Zeit und in welcher Höhe dies geschehen durfte, bedarf im diesem Zusammenhange keiner näheren Erörterung. Kann aber dem Kläger für den Fall, daß sein ihm vertraglich zugesicherter Anspruch auf Zahlung eines Ruhegehalts nicht erloschen ist, das Recht, sich nach Lage der Verhältnisse an das Treugut zu halten, gegebenenfalls auch sich ans ihm zu befriedigen, nicht abgesprochen werden, so muß ihm gegenüber dem Herausgabeverlangen des Treugebers auch ein Zurückbehaltungsrecht an den zu seiner Sicherung rechtmäßig in Anspruch genommenen Teilen des Treuguts zugebilligt werden. Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der BBB könnte dem Kläger, soweit er wegen seiner Ruhegehaltforderungen Ansprüche auf das Treugut zu erheben hat, das Recht auf Rechnungslegung nicht mit dem Hinweis darauf verweigern, daß er der BBB und nach der Abtretung ihr nach dem Inhalt des Treuhandverhältnisses das gesamte Treugut herauszugeben habe. Vielmehr hätte der Kläger, wenn ihm Pensionsansprüche gegen die BBB zuständen, ungeachtet der Abtretung der Ansprüche der BBB an die Beklagte das Recht, über die der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 16. September 1945 hingegebenen 150.000 RM für die im Antrage auf Rechnungslegung vorgesehene Zeit Rechenschaft zu verlangen.
III.
Für die Frage, ob der Rechnungslegungsanspruch des Klägers begründet ist, kommt es hiernach entscheidend darauf an, ob dem Kläger gegen die BBB die Forderung auf Zahlung eines Ruhegehalts zusteht. Das Berufungsgericht durfte diese Frage nicht ungeprüft lassen. Der Umstand, daß es über den Rechnungslegungsanspruch entschieden hat, ohne Beweis über die von dem Kläger bestrittene Behauptung der Beklagten zu erheben, daß der Kläger durch sein Verhalten den Anspruch auf Ruhegehalt verwirkt habe, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Auf Grund erneuter Verhandlung wird das Berufungsgericht, falls es in dem nicht in die Revisionsinstanz gelangten Teil des Rechtsstreits noch nicht geschehen ist, die von der Beklagten angetretenen Beweise zu erheben und entsprechend dem Beweisergebnis erneut über den Rechnungslegungsanspruch des Klägers zu entscheiden haben.
Da der Ausgang des Rechtsstreits hiernach noch ungewiß ist, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten.