Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1956, Az.: V BLw 68/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1956
- Aktenzeichen
- V BLw 68/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13953
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt (Kassel) - 06.10.1955
- AG Fulda
Rechtsgrundlagen
- § 9 LwVG
- § 22 LwVG
- § 24 LwVG
- § 20 FGG
- Art. 3 Abs. 2 GrundG
Fundstellen
- DB 1956, 594-595 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1956, 418-421
Verfahrensgegenstand
Genehmigung eines Übergabevertrages
Prozessführer
des Rentners Josef F. in O. Nr. ..., Kreis F., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in F.
Prozessgegner
1) seine Ehefrau Karoline F. geb. W. verw. F., vertreten durch Rechtsanwalt ... in F.
2) die Ehefrau Frieda H. geb. F., beide wohnhaft in O. Nr., Kreis F., vertreten durch Rechtsanwalt ... in F.
Amtlicher Leitsatz
Haben Eheleute im gesetzlichen Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuches gelebt, so wird durch die Genehmigung eines Vertrages, durch den die Ehefrau ein ihr gehöriges land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, das bis dahin zum eingebrachten Gut gehörte, nach dem 31. März 1953 auf einen anderen überträgt, kein Recht des Ehemanns beeinträchtigt.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Dr. Töpsch
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M., 2. Zivilsenat in Kassel, vom 6. Oktober 1955 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen, der den Antragstellerinnen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.
- II.
Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin einer in O., Kreis F., gelegenen landwirtschaftlichen Besitzung von 2,0821 ha mit einem Einheitswert von 4.800 DM. Diese gehörte früher ihrem ersten Ehemann namens F. und ging bei dessen Tode im Wege der Erbauseinandersetzung auf die Antragstellerin zu 1) über. Aus deren erster Ehe sind ein Sohn und zwei Töchter hervorgegangen, darunter die Antragstellerin zu 2).
Seit Mai 1925 ist die Antragstellerin zu 1) mit dem Antragsgegner verheiratet, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung lebte. Zur Zeit der Eheschließung standen die Kinder erster Ehe im Alter von 3 bis 12 Jahren. Der zweiten Ehe der Antragstellerin zu 1) ist eine Tochter entsprungen, die jetzige Ehefrau Else M.. Die Eheleute F. sind jetzt 67 Jahre alt.
Die Antragstellerin zu 1) hat durch einen notariellen Übergabevertrag vom 7. April 1955 ihren gesamten Grundbesitz einschließlich des lebenden und toten Inventars auf die Antragstellerin zu 2) übertragen. In diesem Vertrage wurde ein Übergabepreis von 4.000 DM festgesetzt, der in der Weise aufgeteilt wurde, daß die Übernehmerin an ihren Bruder Otto und ihre Schwester Blanka je 1.500 DM, an ihre Halbschwester Else 700 DM und die restlichen 300 DM an die Übergeberin zu zahlen hat. Ferner wurden in dem Vertrag für diese und den Antragsgegner Altenteilsrechte begründet, deren dingliche Sicherung bewilligt und beantragt ist.
Die Antragstellerinnen haben bei dem Bauerngericht die Genehmigung des Übergabevertrages beantragt.
Nachdem das Landwirtschaftsamt und die Preisbehörde keine Bedenken erhoben hatten, hat das Amtsgericht den Übergabevertrag genehmigt, da keiner der zwingenden Versagungsgründe des Art. IV Abs. 4 KRG Nr. 45 vorliege und auch kein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse der Ausführung des Rechtsgeschäfts entgegenstehe.
Diese Entscheidung hat der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde angefochten. Bevor er dieses Rechtsmittel begründet hatte, hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung der Vorentscheidungen und die Versagung der Genehmigung des Vertrages erstrebt. Die Antragstellerinnen bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Das Beschwerdegericht hat dem Antragsgegner die Beschwerdeberechtigung abgesprochen, weil er durch die amtsgerichtliche Entscheidung in seinen Rechten nicht beeinträchtigt sei. Es hat den Standpunkt vertreten, eine Rechtsbeeinträchtigung folge nach Eintritt der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht schon aus seiner Stellung als Ehemann der Übergeberin, und die Darlegung einer sonstigen Rechtsbeeinträchtigung vermißt. Das Oberlandesgericht hat eine Beschwer des Antragsgegners auch im Hinblick auf die für ihn in dem Übergabevertrag vorgesehenen Altenteilsleistungen verneint, weil dieser uneingeschränkt genehmigt worden sei.
Die Rechtsbeschwerde rügt, daß das Oberlandesgericht dem gegebenen Sachverhalt nicht gerecht geworden sei. Sie führt aus: Zur Zeit der Eheschließung sei der Hof infolge der langjährigen Krankheit des ersten Ehemanns der Antragstellerin zu 1) sehr baufällig gewesen. Er (Antragsgegner) sei während der Ehe nahezu durchweg seinem Beruf als Stuckateur nachgegangen. Seinen Verdienst und seine Kreditfähigkeit habe er zur Verbesserung der Besitzung verwendet. So habe er einen 22 m langen einstöckigen Anbau geschaffen, einen Geräteschuppen errichtet und umfangreiche Reparaturarbeiten am Wohnhaus durchgeführt. Dadurch habe der Betrieb einen Mehrwert erlangt, der mindestens zu 60 % auf seinen Leistungen beruhe und für ihn nach dem Gutachten eines Sachverständigen einen Anspruch auf Zahlung von 14.300 DM begründe. Da diese Aufwendungen über die Leistungsfähigkeit der Eheleute F. hinausgegangen seien, sei es zu einem landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahren gekommen. In ihm habe der Antragsgegner Entschuldungsleistungen in Höhe von 2.941,95 RM erbracht. Er habe ferner durch seine Arbeit in der Landwirtschaft und die Zuschüsse aus seinem Verdienst als Stuckateur zu den Kosten des Unterhalts und der Ausbildung der 3 erstehelichen Kinder seiner Ehefrau beigetragen, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein, und für diese Zwecke wenigstens 4.000 RM aufgewendet. Mit etwa 250 RM jährlich sei sein Beitrag zu den Auszugsleistungen seiner Ehefrau zugunsten ihrer Schwiegermutter, die 20 Jahre lang entrichtet worden seien, anzusetzen. Alle diese Leistungen habe der Antragsgegner erbracht, weil er sich auf die Zusicherungen seiner Ehefrau, mit der er in glücklicher Ehe gelebt habe, verlassen habe, daß das während der Ehe Geschaffene beiden zur Hälfte gehöre. Nicht zuletzt sei für den Antragsgegner bestimmend gewesen, daß ihm damals auf Grund des gesetzlichen Güterstandes ein Kontroll- und Mitbestimmungsrecht zugestanden habe. Nach dem Fortfall des Verwaltungs- und Nutznießungsrechts habe sich die Antragstellerin zu 1) nicht mehr an die Grundlagen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit gehalten, indem sie die Besitzung an die Antragstellerin zu 2) übertragen habe, ohne sich zuvor mit ihm über den geschaffenen Mehrwert an Haus und Hof auseinanderzusetzen und ohne zu berücksichtigen, daß die Übernehmerin ihren Anteil als Miterbin nach ihrem Vater früher bereits ausbezahlt erhalten habe. Auch habe sie ihre übrigen Kinder aus erster Ehe und die zweiteheliche Tochter durch die festgesetzten Abfindungen nicht annähernd der Übernehmerin gleichgestellt, die auch schon einen Bauplatz im Werte von 1.000 DM erhalten habe.
Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht habe diesen Sachverhalt nicht richtig gewürdigt, indem es eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragsgegners als Ehemann verneint habe, und hält diesen Fall für ein Schulbeispiel dafür, wie die Rechte des Ehemanns durch Art. 3 GrundG beeinträchtigt würden, deren Mißachtung geeignet sei, kleinbäuerliche Ehen und den Aufbau und den Bestand kleinbäuerlicher Wirtschaft zu gefährden; denn nach der Rechtsauffassung der vergangenen Jahrzehnte stehe der Erfolg der gemeinsamen Arbeit beiden Ehepartnern zu. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht diese Rechtsauffassung mindestens gewohnheitsrechtlich in allen Ehen, in denen die wirtschaftliche Grundlage der Familie in gemeinsamer Ausübung der Arbeit geschaffen wurde. Sie hält deshalb den Standpunkt des Oberlandesgerichts für irrig, daß der Eintritt der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht zu einer Rechtsbeeinträchtigung des Antraggegners geführt habe, und meint ferner, das Beschwerdegericht habe sich zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Widerspruch gesetzt, die, sofern nichts anderes vereinbart sei, vom 1. April 1953 ab den Güterstand der Gütertrennung als gegeben annehme. Die Rechtsbeschwerde vermißt nun aber eine Entscheidung darüber, wie die Auseinandersetzung über das bis zu dem genannten Zeitpunkt in der Ehe gemeinsam Erworbene zu erfolgen hat. Sie weist auf Entscheidungen hin, nach denen jeder Ehegatte zur Hälfte am Ersparten oder am Zugewinnst beteiligt sein soll, da in einer ehelichen Zusammenarbeit ein Beteiligungsverhältnis in Form einer Innengesellschaft anzunehmen sei. Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, daß danach allein schon durch den Eintritt der Gleichberechtigung von Mann und Frau eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragsgegners eingetreten sei und ihm daher ein Beschwerderecht zustehe.
Die Rechtsbeschwerde greift ferner den Standpunkt des Beschwerdegerichts an, daß der Antragsgegner eine sonstige Beeinträchtigung seiner Rechte nicht dargelegt habe. Sie weist auf sein Vorbringen in der Beschwerdeinstanz hin, nach dem ihm von dem jetzigen Mehrwert der Besitzung 14.300 DM zuzurechnen sein sollen, und rügt, daß das Oberlandesgericht diese Tatsache nicht berücksichtigt und bei etwaigen Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrages den Sachverhalt nicht aufgeklärt habe. Eine Rechtsbeeinträchtigung sieht die Rechtsbeschwerde darin, daß der Übergabepreis viel zu niedrig festgesetzt und so über den von dem Antragsgegner erarbeiteten Mehrwertanteil verfügt worden sei. Die Rechtsbeschwerde sieht auch keine hinreichende Sicherung der Rechte des Antragsgegners in einer etwaigen Haftung der Antragstellerin zu 2) aus §419 BGB, da diese Haftung durch Veräußerung der Besitzung oder eine anderweitige Verfügung leicht gegenstandslos gemacht werden könne.
Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde kann eine Rechtsbeeinträchtigung auch nicht deshalb verneint werden, weil die vorbehaltslose Genehmigung des Übergabevertrages auch die in ihm für den Antragsgegner festgesetzten Altenteilsrechte umfaßt. Die Rechtsbeschwerde meint, durch §4 des Vertrages, nach dem die Antragstellerin zu 2) etwa noch bestehende Verbindlichkeiten der Antragstellerin zu 1) übernehme und diese unverzüglich davon freizustellen habe, solle dem Antragsgegner offenbar sein Auseinandersetzungsanspruch gegen seine Ehefrau genommen werden. Sie weist ferner darauf hin, daß dem Antragsgegner nach §5 des Vertrages nicht einmal die übliche Bestattung nebst Grabstein zugesagt sei, da in dieser Vertragsbestimmung nur von der Bestattung der Eltern der Antragstellerin zu 2) die Rede, der Antragsgegner aber lediglich ihr Stiefvater sei. Ferner sieht die Rechtsbeschwerde in §3 des Vertrages eine Verletzung der Pflicht, für alle Kinder zu sorgen, da die festgesetzten Abfindungen nur in geringen Jahresraten zu entrichten seien und überhaupt entfallen sollen, soweit sie beim Tode der Übergeberin noch nicht gezahlt sind. Schließlich hätte nach der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Genehmigung auch aus öffentlichem Interesse versagt werden müssen, da auf diesem Wege die Gesetzeslücke zu schließen sei, die durch Art. 3 GrundG am 31. März 1953 entstanden sei. Nach ihrer Ansicht geht es nämlich nicht an, einen Vertrag mit ganz einseitigem Inhalt zu genehmigen, der offensichtlich die Rechte des mitarbeitenden Ehemanns beeinträchtigen soll.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, da das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen hat.
Sie ist aber nicht begründet.
Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Antragsgegners an dem eingebrachten Gut der Antragstellerin zu 1) und damit auch an ihrer landwirtschaftlichen Besitzung mit Ablauf des 31. März 1953 entfallen ist. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1953 (BGHZ 10, 266 [279 ff unter 3] = NJW 1953, 1342 = MDR 1953, 605 = JZ 1953, 598) ausgeführt, daß die Schlechterstellung der Frau durch das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht des Ehemanns dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GrundG widerspreche, und daraus abgeleitet, daß die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, welche die Frau bei der Verfügung über das eingebrachte Gut an die Zustimmung des Mannes binden und von ihr getroffene Verfügungen ohne solche Zustimmung dem Ehemann gegenüber unwirksam machen, seit dem 1. April 1953 außer Kraft sind. In dieser Entscheidung hat der Senat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Ehefrau auch zu Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte seit dem 1. April 1953 der Zustimmung des Ehemanns nicht mehr bedürfe und daher ohne diese verfügen könne (vgl. auch Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1953, IV ZR 40/53, MDR 1954, 95; ferner Beschluß desselben Senats vom 21. Dezember 1953, IV ZR 187/52, NJW 1954, 349 [BGH 21.12.1953 - IV ZR 187/52]; Firsching in NJW 1955, 1172). Dieser Besserstellung der Ehefrau entspricht auf der anderen Seite eine entsprechende Beschränkung der bisherigen Rechte des Ehemanns. Der Antragsgegner hat danach in der Tat eine Beeinträchtigung seiner früheren Rechtsstellung dadurch erfahren, daß die Antragstellerin zu 1) nunmehr ohne seine Zustimmung über ihr eingebrachtes Gut verfügen kann. Dies beruht darauf, daß die dem Art. 3 Abs. 2 GrundG entgegenstehenden Rechte mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten sind. Der Rechtsverlust des Antragsgegners ist also auf Grund der Vorschriften des Grundgesetzes eingetreten, die es der Antragstellerin zu 1) ermöglichten, ohne Zustimmung des Antragsgegners mit ihrer Tochter aus erster Ehe einen Übergabevertrag zu schließen. Sofern die Rechtsbeschwerde etwa geltend machen will, dieser Rechtsverlust erheische einen Ausgleich dadurch, daß dem Übergabevertrag die Genehmigung versagt werde, weil er zu berechtigten Interessen des Antragsgegners im Widerspruch stehe, kann ihr nicht gefolgt werden; denn das würde letzten Endes auf eine Umgehung der Vorschriften des Grundgesetzes hinauslaufen. Hier kommt es nur darauf an, ob durch die Genehmigung des Übergabevertrages Rechte des Antragsgegeners beeinträchtigt sind und er daher entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts zur Einlegung der sofortigen Beschwerde berechtigt war. Diese Frage ist zu verneinen.
Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Antragstellerin zu 1) hätte über die landwirtschaftliche Besitzung nicht verfügen dürfen, ohne sich zuvor mit dem Antragsgegner über das gemeinsam Errungene auseinanderzusetzen, ist irrig. Es mag hier unterstellt werden, daß dieser in dem von ihm behaupteten Umfang mit eigenen Mitteln zur Verbesserung der Besitzung und zum Unterhalt der Familie einschließlich der erstehelichen Kinder seiner Ehefrau beigetragen hat und dadurch nicht zuletzt eine erhebliche Wertsteigerung des landwirtschaftlichen Anwesens eingetreten ist. Daraus folgt noch nicht, daß die Antragstellerin zu 1) vor einer Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann über die eingetretene Werterhöhung über die Landstelle nicht verfügen durfte. Die Rechtsbeschwerde scheint anzunehmen, daß der Antragsgegner auf Grund seiner Leistungen aus eigenen Mitteln eine dingliche Rechtsstellung an dem Anwesen erworben habe, die durch die Übertragung der Besitzung auf die Antragstellerin zu 2) beeinträchtigt werde. Eine dingliche Berechtigung des Antragsgegners, insbesondere Miteigentum, ist indessen nicht entstanden. Selbst wenn eine solche entstanden wäre, würde sie doch durch die Genehmigung des Übergabevertrages nicht unmittelbar beeinträchtigt werden, sondern erst durch die nachfolgende Eintragung der Übernehmerin als Eigentümerin im Grundbuch (§§891 ff BGB), da hier das in dem Beschluß des erkennenden Senats vom 3. April 1951 (V BLw 5/50, BGHZ 1, 343 [351]) Gesagte entsprechend gilt. Im übrigen würde der Antragsgegner, wenn es zutreffen sollte, daß seine Ehefrau ihm immer wieder versichert hat, das gemeinsam Geschaffene solle beiden zur Hälfte gehören, dadurch noch kein dingliches Recht an dem Anwesen erlangt haben. Dazu wäre vielmehr erforderlich gewesen, daß die Antragstellerin ihm einen (ideellen) Bruchteil an dem Grundbesitz übereignet oder mit ihm einen Ehevertrag geschlossen hätte, durch den Gesamthandseigentum der Eheleute begründet worden wäre. Daß das geschehen sei, behauptet der Antragsgegner selbst nicht. Die angeblichen Zusicherungen der Antragstellerin zu 1) allein vermochten die sachenrechtliche Rechtslage nicht zu ändern, berührten mit anderen Worten das Alleineigentum der Ehefrau an dem Anwesen nicht. Nach dem 31. März 1953 war sie daher berechtigt, ohne Zustimmung ihres Ehemanns über die landwirtschaftliche Besitzung zu verfügen. Ob der Antragsgegner, der auf Grund seines Verwaltungs- und Nutznießungsrechts die Landstelle in Besitz nehmen konnte, noch jetzt Besitzer oder Mitbesitzer der Landstelle ist (vgl. BGHZ 12, 380 [398/400]) und ihm als solchem wegen seiner Verwendungen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, kann dahingestellt bleiben, da ein etwaiger Besitz oder Mitbesitz des Antragsgegners durch die Genehmigung des Übergabevertrages nicht berührt, eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung durch sie also nicht herbeigeführt wird.
Eine andere Frage ist hingegen, inwieweit dem Antragsgegner schuldrechtliche Ansprüche gegen die Antragstellerin zu 1) zustehen. Soweit er etwa zum Zwecke der Verwaltung des eingebrachten Gutes aus eigenen Mitteln Aufwendungen gemacht haben sollte, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte oder mit denen die Ehefrau einverstanden war, kann er im Rahmen des §1390 BGB Ersatz verlangen. Möglicherweise stehen dem Antragsgegner auch Ansprüche auf Grund der §§946, 951 BGB oder sonst aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Es handelt sich dann aber stets nur um schuldrechtliche Ansprüche gegen die Antragstellerin zu 1), die ihm kein Beschwerderecht gegen die Genehmigung des Übergabevertrages geben; denn diese Ansprüche werden durch diesen Vertrag in ihrem Bestand nicht unmittelbar berührt. Die Besorgnis des Antragsgegners, diese Ansprüche sollten ihm durch §4 des Vertrages genommen werden, ist unbegründet. Er übersieht, daß es zur Befreiung der Antragstellerin zu 1) von ihren ihm gegenüber bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtungen nach §415 BGB seiner Zustimmung bedürfte. Zur Befreiung seiner Ehefrau von diesen Verbindlichkeiten genügt es infolgedessen nicht, daß die Antragstellerin zu 2) in §4 des Vertrages die Verpflichtungen ihrer Mutter übernommen hat und gehalten ist, diese unverzüglich von den bestehenden Verbindlichkeiten freizustellen. Eine Rechtsbeeinträchtigung würde selbst dann nicht gegeben sein, wenn man mit der Rechtsbeschwerde, die in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1952 (II ZR 44/52, BGHZ 8, 249 ff) hinweist, annehmen wollte, daß zwischen dem Antragsgegner und seiner Ehefrau eine Innengesellschaft in der Form einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft bestanden habe; denn in diesem Falle würde ersterem auch nur ein rein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung des auf ihn entfallenden Auseinandersetzungsguthabens zustehen, der durch den Übergabevertrag ebenfalls nicht berührt würde. Richtig ist allerdings, daß die Antragstellerin zu 1) nach der Übereignung der Besitzung zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten möglicherweise nicht mehr imstande und der Antragsgegner darauf angewiesen sein wird, bei der Übernehmerin die Befriedigung seiner Ansprüche zu suchen. Das gibt ihm aber kein Beschwerderecht gegen die Genehmigung des Übergabevertrages, selbst wenn der Antragstellerin zu 2) die Besitzung zu äußerst günstigen Bedingungen überlassen sein sollte; denn seiner Forderungen geht der Antragsgegner durch die Genehmigung nicht verlustig und eine Rechtsbeeinträchtigung tritt infolgedessen durch sie nicht ein, vielmehr wird durch die Übertragung der Besitzung lediglich die Beitreibbarkeit der ungesicherten Forderungen des Antragsgegners möglicherweise erschwert. Der gleichen Gefahr ist aber jeder Gläubiger einer rein persönlichen Forderung ausgesetzt. Diese auf wirtschaftlichem Gebiet liegende Gefahr stellt keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des §20 Abs. 1 FGG dar (vgl. die oben angeführte Entscheidung BGHZ 1, 343[BGH 03.04.1951 - V BLw 5/50] [351]). Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist es, ob der Antragsgegner den Übergabevertrag etwa auf Grund der Vorschriften des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens anfechten kann.
Eine Rechtsbeeinträchtigung kann auch darin nicht gefunden werden, daß die festgesetzten Abfindungen nach dem Schlußsatz des §3 des Vertrages nicht mehr zu zahlen sind, soweit ihre Entrichtung beim Tode der Antragstellerin zu 1) noch aussteht; denn für den Antragsgegner ist in dem Vertrage keine Abfindung festgesetzt, er würde also keine Rechtseinbuße erleiden, wenn §3 so auszulegen sein sollte, wie der Antragsgegner ihn versteht. Das dem Antragsgegner im §5 des Vertrages eingeräumte Altenteil unterliegt keiner zeitlichen Schranke, steht ihm vielmehr auf Lebenszeit zu. Richtig ist, daß durch §5 Nr. 2 die Antragstellerin zu 2) lediglich verpflichtet worden ist, für die übliche christliche Bestattung ihrer Eltern zu sorgen, ihnen ein angemessenes Grabmal zu setzen und die üblichen Jahresmessen lesen zu lassen. Wenn diese Bestimmung so aufzufassen sein sollte, daß diese Pflichten der Übernehmerin dem Antragsgegner gegenüber als ihrem Stiefvater nicht obliegen, so würde es gleichwohl an einer Rechtsbeeinträchtigung fehlen, da der Antragsgegner keinen Rechtsananspruch auf eine Regelung dieser Angelegenheiten in seinem Sinne durch den Übergabevertrag hatte. Schließlich wird seine Rechtsstellung auch nicht berührt, falls die Geschwister und die Halbschwester der Übernehmerin im Vergleich zu dieser hinsichtlich ihrer Abfindungen benachteiligt sein sollten.
Nach alledem hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum eine Rechtsbeeinträchtigung des Antragsgegners durch die Genehmigung des Übergabevertrages verneint. Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§34, 44, 45 LwVG.