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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1953, Az.: IV ZR 187/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1953
Aktenzeichen
IV ZR 187/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Freiburg/Brsg.

Fundstellen

  • DB 1954, 102 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1954, 161-162 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 349-350 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Bertha Emma M. geb. Sch. in Z. (Schweiz)

Prozessgegner

den Zahntechniker Fritz M. in W., K.strasse,

Amtlicher Leitsatz

Soweit der Ehemann seit dem 1. April 1953 der Ehefrau - bei gesetzlichem Güterstand - prozesskostenvorschusspflichtig ist, haftet er für ihre Kostenschuld nicht mehr gemäss §79 Nr. 3 GKG als Zweitschuldner.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die durch Rechtsanwalt Holfelder in Waldshut eingelegte Erinnerung des Klägers vom 22. Juni 1953 gegen die Kostenrechnung vom 10. Juni 1953 in der Sitzung vom 21. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. Kregel, Scheffler und Wüstenberg

beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht als Zweitschuldner im Sinne des §79 Nr. 3 GKG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld der Beklagten kraft Gesetzes haftet.

Gründe:

1

In dem Scheidungsstreit der Parteien ist die Sache auf die Revision der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Für den Revisionsrechtszug ist der Kläger als Zweitschuldner der entstandenen Kosten in Anspruch genommen worden, weil er "den Betrag gemäss §1387 BGB schulde". Der Kläger hat gegen die Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Diese ist gerechtfertigt.

2

Nach §79 Nr. 3 GKG ist Kostenschuldner "ferner", d.h. neben dem, der das Verfahren der Instanz beantragt hat (§77 Abs. 1 GKG), derjenige, der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld des anderen kraft Gesetzes haftet. Nach §1387 BGB ist der Mann u.a. der Frau gegenüber verpflichtet, die Kosten eines Rechtsstreits der Frau zu tragen, sofern sie nicht dem Vorbehaltsgut zur Last fallen. Hieraus ist gefolgert worden, dass der im gesetzlichen Güterstande der Verwaltung und Nutzniessung lebende Mann der Gerichtskasse gegenüber neben der Frau auch bei Rechtsstreitigkeiten der Eheleute untereinander als Gesamtschuldner (§1388 BGB) hafte, solange nicht rechtskräftig feststehe, dass die Frau die Kosten zu tragen habe (Warn 16, 221; Düsseldorf JW 37, 579; KG JW 37, 2472). Diese Haftungsgrundlage besteht jedoch nicht mehr. Mit Ablauf des 31. März 1953 ist der Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung weggefallen, weil er mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz nicht vereinbar ist (Art. 3 Abs. 2, 117 Abs. 1 GrundG; Urteil vom 14. Juli 1953, V ZR 97/52 = BGHZ 10, 266). Bis zu der nach dem Grundgesetz vorgesehenen Neuregelung besteht zwischen Eheleuten, sofern sie keinen anderen Güterstand vereinbart haben, Gütertrennung. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Gütertrennung im Sinne der §§1426 ff BGB oder um eine allgemeine Gütertrennung handelt. Eine Haftung des Mannes für Prozesskosten der Frau besteht in keinem der beiden Fälle. Dabei kann auch auf sich beruhen, ob trotz dieses Handels der güterrechtlichen Verhältnisse weiterhin eine Prozesskostenvorschusspflicht des Hannes der Frau gegenüber aus allgemeinen Erwägungen, etwa aus der fortbestehenden Unterhalts- und Fürsorgepflicht, zu bejahen ist. Eine solche Vorschusspflicht im Innenverhältnis zwischen Mann und Frau begründet für sich allein keine Haftung des Mannes gegenüber dem Kostengläubiger. Auf die Haftung im Aussenverhältnis, die im Anschluss an §1387 BGB bisher nur durch die Vorschrift des §1388 BGB hergestellt wurde (vgl. KG JW 37, 2472), stellt §79 Nr. 3 GKG jedoch seinem Sinne, insbesondere auch seinem Wortlaut nach ab. Eine dem §1388 BGB entsprechende Bestimmung etwa des Inhalts; der Mann hafte den Gläubigern der Frau neben ihr als Gesamtschuldner, soweit er ihr gegenüber ihre Verbindlichkeiten zu tragen habe, ist aber aus dem derzeitigen Rechtszustand nicht abzuleiten.

3

Im vorliegenden Falle steht überdies bisher nicht fest, ob die Beklagte auf einen Kostenvorschuss angewiesen wäre, da der Kläger - bisher unwiderlegt - geltend macht, die Beklagte habe genügend Einnahmen, um die geforderten Prozesskosten zu bezahlen. Diese Frage kann aber aus den vorerörterten Rechtsgründen auf sich beruhen.

Schmidt Raske Kregel Scheffler Wüstenberg