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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1956, Az.: III ZR 135/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.1956
Aktenzeichen
III ZR 135/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg
OLG Celle - 26.04.1955

Fundstellen

  • DB 1956, 548 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1956, 581 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg,

Prozessgegner

1) Otto B. in S.,

2) Dr. Ludwig K. in S.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Anbauteschränkungen und Lenkungsmaßnahmen fallen, soweit es sich um Fruchtfolge, Bestellung freien oder frei gewordenen Acker- oder Gartengeländes handelt, wenn sie sich nicht nur gegen Einzelne richten, sondern allgemein gegeben sind, unter die entschädigungslose Eigentumsbegrenzung.

  2. 2.

    Anbauverbote und Lenkungsmaßnahmen, die sich nicht nur auf den Grund und Boden sowie auf die darauf vorhandenen Kulturen, sondern auch auf die organisatorische Einheit zwischen Grundstück, Kulturen und Einrichtungen zur Ausnutzung beider auswirken (Freimachung von Baumschulgelände für Anbau von Ackerfrüchten und Vernichtung der entfernten Baumschulbestände) sind als Eingriffe in den eingerichteten und ausgenutzten Gewerbebetrieb entschädigungspflichtige Enteignungsmaßnahmen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

De Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26. April 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt das beklagte Land.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger betrieben im Regierungsbezirk Lüneburg eine Baumschule. Im Herbst 1945 wurde im Gebiete der damaligen Provinz Hannover durch die Technische Anweisung Nr. 4 der britischen Militärregierung bestimmt, daß Baumkulturen jeder Art nicht mehr neu angelegt werden dürften, daß Obstbaumschulen bis zum 31. März 1946 um 80 % ihres bisherigen Umfanges zu reduzieren seien, daß jedoch die Reduzierung bis auf 50 % schon bis zum 31. Dezember 1945 durchzuführen sei, daß Baumschulkulturen mit Zierbäumen, Ziersträuchern, Allee- und Hadelbäumen, Rosen und dergleichen bis zum 31. März 1946 vollständig und bis zum 31. Dezember 1945 zu 50 % zu räumen seien; das freiwerdende Land sei mit Gemüse, Kartoffeln, Futterpflanzen oder Brotgetreide zu bestellen. Der Anbau von Spargel wurde verboten: bestehende Spargelfelder waren bis zum 31. Dezember 1945 einzuebnen und mit Kartoffeln, Gemüse, Futter- oder Brotgetreide zu bestellen. Der gewerbliche Anbau von Blumen, ausgenommen Mohn, Sonnenblumen oder anderer anerkannter Sorten, die zur Ölgewinnung dienen, wurde verboten. In Treibhäusern und Treibkästen durften nur wichtige Gemüse, zu denen Gurken und Melonen nicht gezählt wurden, gezogen werden, vor allem Tomaten; alle bisher gezogenen Blumen, Blattpflanzen und nicht wichtigen Pflanzen waren bis zum 31. Dezember 1945 zu entfernen. Für Treibhäuser und Treibkästen in öffentlichen Parks und Gärten wurden ähnliche Beschränkungen getroffen; Blumenbeete in öffentlichen Parks und Gärten waren bis zum 31. Dezember 1945 zu entfe nen und entsprechend mit wichtigen Gemüsesorten zu bepflanzen; desgleichen waren alle geeigneten Rasenflächen in öffentlichen Parks und Gärten umzugraben und danach mit wichtigen Gemüsesorten zu bepflanzen. Diese Anordnungen wurden den Klägern im November 1945 durch Schreiben des Landesernährungsamtes in Hannover und der Kreisbauernschaft in Fallingbostel mitgeteilt.

2

Durch einen Zusatzbefehl der britischen Militärregierung vom 16. April 1946 wurde den Baumschulbetrieben verboten, die zu räumenden Zierbäume, Ziersträucher und Pflanzen zu verkaufen oder bereits verkaufte zu liefern. Dieser Befehl wurde durch die Kreisbauernschaft an die Kläger weitergeleitet.

3

Die Kläger waren damals interniert. Ihr Betrieb wurde von einem Treuhänder verwaltet. Dieser vernichtete auf Grund der Anordnungen der Militärregierung Bestände an Zierbäumen, Sträucher und Pflanzen mit etwa 170.000 Kleinpflanzen und Setzlingen. Dadurch haben die Kläger unstreitig einen Schaden erlitten, der insbesondere in der Eigenart ihres Betriebes begründet ist und auf der jahrelangen Anzuchtdauer ihrer Pflanzungen beruht. Nach der Vernichtung der erwähnten Bestände blieb den Klägern nur ein geringer Rest an Baumschulpflanzungen; der geräumte Boden wurde mit Roggen und Gemüse bestellt. Am 1. Januar 1948 wurde der Einheitswert des Betriebes von 131.000 RM auf 47.000 RM herabgesetzt.

4

Ein Antrag der Kläger auf Erstattung ihres Schadens gemäß Finanztechnischer Anweisung Nr. 99 wurde von dem CCG. Claims Panel in Herford am 7. September 1950 mit der Begründung abgelehnt, es habe sich um eine rechtmäßige Anordnung gehandelt, die im Interesse der deutschen Bevölkerung erlassen worden sei; sie habe nicht dem Interesse der Besatzungsmacht gedient. Der Bescheid enthielt den Hinweis, daß die Kläger sich an die Landesregierung wenden sollten, wenn sie der Meinung wären, ein Recht auf Entschädigung zu haben. Die Landesregierung hat Entschädigungsansprüche ebenfalls abschlägig beschieden.

5

Die Kläger behaupten, mit der Vernichtung ihrer wertvollen Bestände sei auch ihre Existenz vernichtet worden. Einen Hektar Baumschule wieder aufzupflanzen koste 2.500 DM an Wildlingsmaterial und 11.000 DM an Arbeitslohn für Pflanzungen und Kulturarbeiten bis zum Verkauf der jungen Bäume nach 5 Jahren. Durch die Vernichtung ihrer Bestände an heranwachsenden Pflanzen seien sie in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und hätten Kredit aufnehmen müssen, um ihren Betrieb wieder aufbauen zu können. Am Tage der Vernichtung hätten ihre Pflanzen unter Berücksichtigung der Kosten des Wildlingsmaterials und der Arbeitsaufwendungen einen Wert von 89.000 RM dargestellt. Die Kläger sind der Ansicht, daß sie Ansprüche auf Enteignungsentschädigung aus Art. 153 WeimVerf und aus §§ 74, 75 Einl ALR auf Grund der Maßnahmen der Militärregierung hätten: Die britische Militärregierung sei treuhänderisch für den im Wiederaufbau begriffenen Staatsorganismus tätig gewordene weil damals die Provinzen und später die Länder die an die Stelle des Deutschen Reichs getretenen Körperschaften gewesen seien, hafte das beklagte Land für diese Ansprüche. Die Kläger haben mit der Klage zunächst einen Teilbetrag von 1.500 DM nebst Zinsen seit Klagezustellung eingeklagt.

6

Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten.

7

Es vertritt die Ansicht, daß keine Enteignung erfolgt sei, sondern daß die Maßnahmen der Militärregierung nur eine soziale Eigentumsbindung darstellten. Diese Maßnahmen seien im übrigen vom Kontrollrat für das Gebiet des ganzen früheren Deutschen Reiches erlassen worden. Deshalb träfe eine etwaige Entschädigungspflicht nicht das beklagte Land, sondern den Bund. Selbst wenn die Maßnahmen nicht für das ganze Reichsgebiet, sondern nur für die britische Besatzungszone einheitlich erfolgt seien, so würde gegebenenfalls nicht das beklagte Land, sondern das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und der Bund als Rechtsnachfolger der früheren Zonenverwaltung haften. In Wahrheit aber handle es sich überhaupt nicht um Maßnahmen im Interesse der deutschen Bevölkerung. Durch das Verhalten der Besatzungsmacht ausgelöste Ersatzansprüche müßten daher als Kriegsfolgelasten behandelt werden, für die ebenfalls der Bund gemäß Art. 120 GrundG einzustehen habe.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger ihre Ansprüche auf 10.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung erweitert. Das Berufungsgericht hat der erweiterten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt das beklagte. Land unter Abänderung des angefochtenen Urteils Abweisung der Klage. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

Das Berufungsgericht führt (Bl 9/10 U) aus, daß die technische Anweisung Nr. 4 und der Zusatzbefehl vom 16. April 1946 keine Rechtswirkungen mehr für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gehabt haben; es folgert daraus, daß die Frage des Vorliegens einer Enteignung ausschließlich nach Art. 153 WeimVerf, der damals wieder gegolten habe, und nicht nach Art. 14 GrundG zu beurteilen sei. Diesen Ausführungen, die im Revisionsrechtszug nicht angegriffen worden sind, ist beizutreten (vgl. auch BGHZ 6, 270 [274]).

10

Das Berufungsgericht legt - ausgehend von der Entscheidung des Großen Senats in BGHZ 6, 270 ff - dar, daß der Technischen Anweisung Nr. 4, soweit sie nur in allgemein gleichwirkender Weise den Inhalt und die Grenzen des Eigentums der Baumschuldesitzer bestimmt habe, lediglich den Charakter einer sozialen Eigentumsbindung zukomme, weil die Baumschulbesitzer damit nur ebenso wie andere Eigentümer landwirtschaftlich genutzten Bodens in der freien Nutzung ihres Eigentums beschränkt worden seien, dagegen werde den Baumschulbesitzern dadurch ein besonderes Opfer auferlegt, daß sie nach der Technischen Anweisung Nr. 4 und dem Zusatzbefehl vom 16. April 1946 die vorhandenen Bestände an Zierbäumen, Ziersträuchern, Allee- und Nadelbäumen, Rosen und dergleichen nicht nur hätten beseitigen müssen, sondern auch nicht hätten verkaufen dürfen. Damit sei ihnen auferlegt worden, sich ihrer gesamten Bestände - bis auf einen geringen Rest - ohne Entgelt zu entäußern. Durch diese Vernichtung der Bestände sei die Struktur des Betriebes verändert worden; nach Aufhebung der Anbaubeschränkungen habe erst eine neue Baumschulanlage geschaffen werden müssen. Das Sonderopfer der Baumschulbesitzer liege darin, daß den bäuerlichen Betrieben trotz Erlasses der gleichen Anbauverbote und -auflagen nicht auferlegt worden sei, wesentliche Betriebsanlagen zu zerstören.

11

Das Berufungsgericht nimmt weiter an, daß die Militärregierung stellvertretend für die damals nicht funktionsfähige deutsche Zentralgewalt tätig geworden sei, und daß die Rechtslage der Kläger sich nach deutschem Recht habe richten sollen; an einen entschädigungslosen Eingriff sei von der Militärregierung nicht gedacht gewesen.

12

Schließlich wird noch im einzelnen begründet, warum das beklagte Land wegen der Ansprüche auf Enteignungsentschädigung passiv legitimiert sei.

13

1.

Die Technische Anweisung Nr. 4 vom 2. Oktober 1945, die Mitteilung der Militärregierung vom 8. Oktober 1945 und die Mitteilung vom 16. April 1946 sind als allgemeine Verwaltungsverfügungen anzusehen, da sie zur Regelung konkreter Sachverhalte durch Vermittlung von deutschen Verwaltungsstellen den Beteiligten in der gleichen Weise bekannt gegeben worden sind, wie ähnliche Regelungen, z.B. über Anbaubegrenzungen, Lenkungsmaßnahmen und ähnliches, die auf Grund deutscher gesetzlicher Ermächtigungen von deutschen Verwaltungsstellen ergehen konnten, bekannt gemacht worden sind. Die Anordnungen der Militärregierung sind in dem Schreiben des Legal Department Land Commissioner's Office Hannover - 86131 App. 2172 LNS/5611/1/389/LEG - als "Befehl" bezeichnet und als rechtsgültig erklärt worden. Ob diese Beurteilung durch die britische Militärregierung auch jetzt noch - insbesondere nach dem Vertrage zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - sogenannter Überleitungsvertrag - (RGBl 1955 II 405 ff) - die deutschen Gerichte bindet, kann unentschieden bleiben (vgl. dazu Mayer in JZ 1955, 408 [409, 411]): Denn auch, wenn die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen der Prüfung durch deutsche Gerichte unterläge, ergibt diese etwa zulässige Prüfung die Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen der Besatzungsmacht. Zutreffend geht nämlich das Berufungsgericht davon aus, daß die britische Militärregierung damals stellvertretend für die nicht funktionsfähige deutsche Zentralgewalt tätig geworden ist (BGHZ 10, 255 [264]); sie übte, soweit sie im innerdeutschen Bereich die Gesetzgebungsmacht an sich genommen hatte, dabei treuhänderisch die deutsche Gesetzgebungsmacht aus (BGHZ 6, 208 [209]). Darin liegt zugleich die Befugnis, alle erforderlichen Verwaltungsakte und alle allgemeinen Verwaltungsverfügungen zu erlassen, ohne daß es dazu einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurfte.

14

Die Technische Anweisung Nr. 4 und die zu ihrer Ausführung ergangenen Befehle sind daher als rechtsgültig anzusehen.

15

2.

Übte aber die Militärregierung treuhänderisch für die handlungsunfähig gewordenen deutschen staatlichen Körperschaften die deutsche Staatsgewalt aus, so ergibt sich daraus, daß die Folgen der von den Besatzungsmächten bei dieser treuhänderischen Ausübung deutscher Staatsgewalt ergriffenen Maßnahmen dem einschlägigen deutschen Recht zu entnehmen sind, soweit die Besatzungsmächte nichts anderes angeordnet haben, wozu sie als (treuhänderische) Inhaber der deutschen Staatsgewalt selbstverständlich ebenfalls in der Lage waren. Der Umstand, daß die Maßnahmen von der Militärregierung angeordnet worden sind, steht also der von den Klägern begehrten Enteignungsentschädigung nicht grundsätzlich entgegen. Es bedarf also der Prüfung, ob nach deutschem Recht für Eingriffe der hier erfolgten Art Enteignungsentschädigung zu zahlen ist.

16

Ob die Regelung, die die Militärregierung im vorliegenden Fall getroffen hat, Ansprüche auf Entschädigung zur Folge hat, ist, wie einleitend bereits bemerkt wurde, allein aus Art. 153 WeimVerf zu entnehmen. Art. 153 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 läßt eine entschädigungslose Enteignung in den Fällen zu, in denen ein Reichsgesetz sie gestattet. Darauf weist die Revision ausdrücklich hin; sie meint, weil die Anordnungen der Besatzungsmacht eine Entschädigung für die Beseitigung der Baumschuleigentümer nicht vorsähen, liege darin auch die Anordnung einer entschädigungslosen Enteignung.

17

Die Frage, ob die Bestimmung des Art. 153 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 WeimVerf über die Zulässigkeit einer entschädigungslosen Enteignung etwa deshalb rechtsungültig ist, weil sie gegen vorgegebenes Recht, gegen die übergesetzliche Eigentumsgarantie verstößt (für Gültigkeit: V. Zivilsenat in BGHZ 19, 209 [211/12]; gegen Gültigkeit: Hamann in NJW 1956, 420), kann hier jedoch deshalb dahingestellt bleiben, weil im vorliegenden Falle eine entschädigungslose Enteignung nicht angeordnet worden ist.

18

a)

Das Berufungsgericht geht davon aus, die "Befehle" der Militärregierung hätten keinen Ausschluß der Entschädigung enthalten. Es folgert das auf Seite 16 des Urteils allerdings ausschließlich daraus, daß die Militärregierung die Kläger wegen ihrer Ersatzansprüche an "die Landesregierung" verwiesen habe. Diese Begründung greift nicht durch. Die hier in Bezug genommene Äußerung der Militärregierung - der Bescheid von CCG Claims Panel - Herford 2667 - GP 5/51117/13771/A vom 7. September 1950 - lautet:

"Es ist die Meinung der Dienststelle Food, Agriculture & Forestry, daß, wenn der Antragsteller glaubt, ein Recht auf Entschädigung zu haben, er sich an die Landesregierung wenden soll."

19

Diese Formulierung zeigt mit aller Sicherheit, daß damit eine eigene Ansicht der Militärregierung überhaupt nicht ausgedrückt worden ist.

20

b)

Richtig ist, daß die Militärregierung eine Entschädigungspflicht nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Ob ein solcher ausdrücklicher Ausschluß für Art. 153 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2 WeimVerg erforderlich ist (vgl. dazu RGZ 102, 161 [165]; 107, 377 [382]; 111, 320 [326]), kann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Militärregierung eine Entschädigung ausschließen wollte. Allerdings waren wegen Maßnahmen, die zwecks Aufbaues des Reichsnährstandes und zur Markt- und Preisregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach den einschlägigen Gesetzen getroffen wurden, Entschädigungsansprüche gegen das Reich ausgeschlossen (vgl. § 6 des Reichsnährstandsgesetzes vom 13. September 1953 [RGBl I, 626]; § 5 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 21. Oktober 1936 [RGBl I, 911]; § 11 der Satzungen der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft [Hauptvereinigung] und der Gartenbauwirtschaftsbetriebe vom 6. Februar 1937 [Verkündungsblatt des Reichsnährstandes Teil A S. 77]). Der Ausschluß von Entschädigungsansprüchen gegen das Reich wurde über die genannten Sachgebiete auch auf "die im Zuge der zur Anpassung der Wirtschaft an die Verhältnisse des Krieges getroffenen Maßnahmen" weitgehend ausgedehnt und zwar in gewissem Umfang auch auf Betriebe "im Sinne der Reichsnährstandsgesetzgebung" (vgl. § 7 der Verordnung über Gemeinschaftshilfe der Wirtschaft vom 19. Februar 1940 - RGBl I, 395 -). Ob die von der Militärregierung ergriffenen Maßnahmen auch nach diesen deutschen Gesetzen hätten ergehen können und dann den Ausschluß von Entschädigungsansprüchen gegen das Reich und wohl auch gegen die anstelle des handlungsunfähig gewordenen Reiches getretenen Körperschaften zur Folge gehabt hätten, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Zwar galten die genannten Reichsnährstandsgesetze auch nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 weiter; sie sind erst durch § 8 des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes (GVBl VerWiGeb 1948, 21) mit Wirkung vom 5. März 1948 (vgl. § 11 jenes Gesetzes) aufgehoben worden. Die hier ergriffenen Maßnahmen dienten aber ausschließlich der Behebung der durch den Zusammenbruch eingetretenen Ernährungskrise; deshalb ist es höchst zweifelhaft, ob die Entschädigungsansprüche gegen das Reich ausschließende Nährstandsgesetzgebung die Rechtsgrundlage für derartige Maßnahmen bilden konnte. Wenn unter diesen Umständen die Militärregierung in keiner Weise auf die Reichsnährstandsgesetze und die Verordnung über Gemeinschaftshilfe Bezug genommen hat, so bietet der Sachverhalt nicht genügend Anhalt dafür, daß die Militärregierung in Anwendung jener Gesetze Entschädigungsansprüche gegen das Reich und gegen die an seine Stelle getretenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausschließen wollte.

21

Soweit die von der Militärregierung getroffenen Maßnahmen sich als Enteignung darstellen, ist daher nach Art. 153 WeimVerf eine Enteignungsentschädigung zu zahlen.

22

3.

Bei der Beurteilung, ob die Maßnahmen der Militärregierung sich als entschädigungspflichtige Enteignung oder als eine entschädigungslos hinzunehmende Eigentumsbegrenzung anzusehen sind, geht das Berufungsgericht zutreffend von den durch den Großen Zivilsenat in (BGHZ 6, 270 [278/9]) aufgestellten Rechtsgrundsätzen aus.

23

Eingeschaltet sei hier, daß die Enteignung nicht voraussetzt, daß das Eigentum auf einen anderen übertragen wird; es genügt vielmehr die "Entziehung", ohne daß Eigentum eines anderen begründet wird. Der Umstand, daß die aus dem Boden freigemachten Bestände vernichtet worden sind, steht dem Vorliegen einer entschädigungspflichtigen Enteignung also nicht entgegen.

24

a)

Anbaubeschränkungen und -auflagen fallen, soweit es sich um Fruchtfolge, Bestellung freien oder freigewordenen Acker- oder Gartengeländes handelt, nach jenen Rechtsgrundsätzen des Großen Senats, wenn sie sich nicht nur gegen Einzelne richten, sondern allgemein gegeben sind, unter die entschädigungslose Eigentumsbegrenzung (vgl. V. Zivilsenat im Urteil vom 31. Oktober 1952 - V ZR 153/51 - in NJW 1953, 582 betr. Anbau- und Ablieferungsanordnungen zur landwirtschaftliche Erzeugnisse; III. Zivilsenat im Urteil vom 30. November 1953 - III ZR 275/52 - S. 18/19 betr. die Saatgutbewirtschaftung; Urteil des III. Zivilsenats vom 26. März 1953 - III ZR 206/52 S. 24/25 = JZ 1953, 642 betr. Allgemeine Ausfuhrbeschränkungen; das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des VI. Zivilsenats vom 24. Januar 1956 - VI ZK 260/54 - S. 6/8 in NJW 1956, 468 betr. Lenkungsmaßnahmen staatlicher Wirtschaftsbehörden bei Herstellung und Absatz von Hochdruckspritzen; OLG Neustadt in NJW 1952, 1417 [OLG Neustadt an der Weinstraße 16.08.1952 - Ws 93/52] betr. Beschränkung der Neuanlage von Weinbergen und OVG Münster in Verwaltungsrecht 7, 276 betr. Aufforstungszwang für Waldgrundstücke). Insoweit ist daher dem Berufungsgericht zu folgen.

25

b)

Es kann dahingestellt bleiben, ob in den Maßnahmen der Militärregierung bereits deshalb eine Enteignung zu erblicken ist, weil die Vernichtung der Bestände der Baumschulen durch die Militärregierung - sei es durch das am 16. April 1946 ausgesprochene Verbot der Verwertung der zu räumenden Baumschulbestände, sei es praktisch durch die Anordnung der Räumung der noch nicht verkaufsreifen Bestände - angeordnet worden ist. Denn eine Enteignung liegt hier jedenfalls deshalb vor, weil durch die Maßnahmen der Militärregierung in den eingerichteten und ausgenutzten Betrieb der Kläger eingegriffen worden ist, wie unter c näher ausgeführt wird. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Stellungnahme dazu, ob "Entziehung von Eigentum" niemals nur eine Eigentumsbegrenzung, sondern immer eine Enteignung in sich schließt (so z.B. BGHZ 6, 270 [278]; BayVerfGH in GVBl Bay 1956, 53 [56]; OVG Hamburg in MDR 1951, 248 und NJW 1955, 1294; Reinhardt-Scheuner: Verfassungsschutz des Eigentums S. 38 ff; Hamann: Rechtsstaat und Wirtschaftslenkung 1953 S. 85 und 108; a.A. Knoll in Archiv für öffentliches Recht Bd. 79, 455 ff; Nell-Breuning: Die Funktion des Eigenheims in der Sozialordnung unserer Zeit: Nr. 4 der Schriftenreihe des Deutschen Volksheimstättenwerkes S. 31 ff [37/38]). Aus den gleichen Gründen liegen auch die Ausführungen der Revision neben der Sache, ein Verkauf der zu räumenden Bestände sei erst durch den Zusatzbefehl der Militärregierung vom 16. April 1946 verboten worden; bis dahin sei ein Verkauf jener Bestände rechtlich möglich gewesen, so daß durch die Anordnung der Freimachung des Baumschulgeländes von diesen Beständen ein Eingriff in das Eigentum an den zu räumenden Beständen noch nicht erfolgt sei. Denn hier wird nicht allein auf die Vernichtung der zu räumenden Baumschulbestände, sondern auf den Eingriff in den Betrieb der Kläger abgehoben.

26

c)

Anbauverbote und Lenkungsmaßnahmen der hier fraglichen Art wirken sich nicht nur auf den Grund und Boden sowie auf die darauf vorhandenen Kulturen aus, sondern können sich auch im Einzelfall auf die organisatorische Einheit zwischen Grundstück, Kulturen und Einrichtungen zur Ausnutzung beider auswirken, die als "Betrieb" bezeichnet zu werden pflegt. Da auch der Eingriff in den eingerichteten und ausgenutzten Gewerbebetrieb eine entschädigungspflichtige Enteignung enthält - die Eigentumsgarantie umfaßt das ganze Vermögen, damit auch jedes vermögenswerte Recht (BGHZ 6, 270 [278]) und deshalb auch den eingerichteten und betriebenen Gewerbebetrieb -, liegt eine entschädigungspflichtige Enteignung jedenfalls dann vor, wenn durch die Maßnahmen in den Betrieb eingegriffen wird. Diese Voraussetzung ist schon gegeben, wo die Maßnahme eine Änderung der Struktur des Betriebes herbeiführt. Darauf hat auch das Berufungsgericht letztlich und zutreffend abgestellt (S 13 U). Es führt dort aus: "In den vernichteten Pflanzen war aber ein wesentlicher Teil des Betriebskapitals der Kläger angelegt worden. Das entspricht der wirtschaftlichen Eigenart des Baumschulbetriebes der Kläger. Denn er war überwiegend auf Anpflanzungen eingestellt, die erst nach langjähriger Anzuchtdauer verkauft werden konnten. Als die Pflanzungen vernichtet und dafür Roggen und Gemüse angebaut wurden, war der Betrieb seiner Struktur nach verändert worden. Infolge dieser Umstände wurde es den Klägern besonders erschwert, ihren Betrieb wieder umzustellen, als die allgemeine Lage diese Umstellung erlaubte. Eine Baumschule muß erst wieder aus Sämlingen oder Stecklingen angelegt, diese müssen aufgezogen und es muß auf Jahre Kapital und Arbeit aufgewendet werden, ehe der Betrieb einen Nutzen abwerfen kann. Es muß mit anderen Worten erst wieder eine neue Anlage - denn um eine solche handelt es sich bei der Baumschule - geschaffen werden." Da aber in Not- und Krisenzeiten das Eigentum stärker begrenzt und beschränkt werden darf (Großer Senat a.a.O. 279), wird nur eine wesentliche Strukturänderung als Enteignung angesehen werden können. Im Ergebnis, entspricht das der Rechtslage, wie sie die oben bereits erwähnten gesetzlichen Regelungen in der Zeit vor dem Zusammenbruch enthalten haben: Eine zur Entschädigung verpflichtende Enteignung liegt jedenfalls vor, wenn durch eine Maßnahme ein Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt oder seine Fortführung unmöglich gemacht oder gefährdet wird.

27

Die wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen auch, daß die Kläger im vorliegenden Fall ungleichmäßig betroffen worden sind; denn im Regelfall wird mit den Lenkungsmaßnahmen und den Anbaubeschränkungen nicht in den Betrieb als solchen (z.B. bei der Landwirtschaft) eingegriffen. Dagegen kann dem Oberlandesgericht darin nicht gefolgt werden, daß die Maßnahmen der Militärregierung gerade die Gruppe der Baumschulbesitzer mit einem Sonderopfer schlechthin belastet haben. Es sind Fälle denkbar, in denen Baumschulen neben Landwirtschaft und Gärtnerei betrieben werden; in diesen Fällen ist es denkbar, daß trotz wesentlicher Beschränkung der Baumschulanpflanzungen kein wesentlicher Strukturwandel dieser Betriebe eintritt. Ob auch in den Fällen, in denen etwa der Betrieb der Spargelbauern oder der Anbau von Feingemüse durch die Anbaubeschränkungen getroffen wird, einmal die Würdigung gerechtfertigt sein kann, daß wesentlich in die Struktur dieser Betriebe eingegriffen worden ist, kann hier dahinstehen; jedenfalls bedeutet nicht jede Änderung der Betriebsart, vor allem nicht auf beschränkten Teilgebieten, eine so schwere und wesentliche Änderung der Betriebsstruktur, daß daraus Enteignungsentschädigungen hergeleitet werden können. Für den vorliegenden Fall sind die notwendigen Voraussetzungen für die Bejahung einer wesentlichen Strukturänderung des Betriebes der Kläger vom Berufungsgericht festgestellt worden.

28

Demnach ist vom Berufungsgericht mit Recht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung bejaht worden.

29

4.

Der Entschädigungsanspruch kann auch schon jetzt dem Grunde nach zugesprochen werden. Die Kläger verlangen zwar in der Klageschrift, daß sie entschädigt werden für die Kosten, die sie für Sämlinge und Stecklinge sowie für Arbeiten zum Wiederaufbau der vernichteten Kulturen aufgewandt haben. Nach den Ausführungen zu Ziffer 3 c ist nicht eine Entschädigung für die jeweils vernichteten Kulturen zu zahlen; es ist vielmehr abzustellen auf die Einbuße, die die Kläger durch den Eingriff in den Betrieb erlitten haben. Jedoch kann die Klage dahin gedeutet werden, daß auch eine derartige Entschädigung verlangt wird. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden gewiß die Anbaukosten und die Kosten für Sämlinge und Stecklinge eine Rolle spielen Andererseits wird aber auch zu berücksichtigen sein, daß die Kläger trotz der zeitweiligen Anbaubeschränkungen und der dadurch erforderlich werdenden Vernichtung eines Teiles ihrer Kulturen die Chance behalten haben, demnächst ihren Betrieb wieder auf zumachen. Diese Chance ist im Falle der Baumschulen in der britischen Zone bereits Ende des Jahres 1946 dadurch wieder eingetreten, daß denjenigen Betrieben, die bis zum Zusammenbruch Baumschulen gehalten haben, die Wiederumstellung der landwirtschaftlich genutzten Fläche zunächst bis zu 50 % und später ohne Beschränkungen für Baumschulzwecke erlaubt wurde. Gerade diese Chance und die Möglichkeit ihrer Ausnutzung zeigt, daß die Entschädigung durch den Eingriff in den Betrieb nicht schematisch nach dem Wert der in die damals vernichteten Anpflanzungen gesteckten Arbeitsaufwendungen und Materials gleichzusetzen ist, sondern möglicherweise wesentlich wird darunter bleiben können. Eines weiteren Eingehens auf die Art der Bemessung der Entschädigung bedarf es im Rahmen dieses Grundurteils nicht.

30

5.

Das Berufungsgericht bejaht die Passivlegitimation des beklagten Landes, weil es Aufgabe der Provinz und später der Länder gewesen sei, für die Ernährung zu sorgen. Das wird von der Revision angegriffen; sie meint, der Reichsnährstand hafte, weil ihm die Aufgaben der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel obgelegen hätte. Ob das letztere richtig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist es auch und zuerst Sache des Staates (in dem von der Revision gemeinten Sinne), "für die Ernährung der Bevölkerung zu sorgen". Begünstigt war daher durch die zur Sicherung der Ernährung - zu Lasten der Kläger - ergriffenen Maßnahmen trotz des Fortbestehens des Reichsnährstandes der Staat.

31

Zweifelhaft könnte nur sein, ob das Reich oder das Land haftet. Das Reich war handlungsunfähig. An seiner Stelle wurden in der britischen Besatzungszone von der Militärregierung und später von Zonenbehörden gehandelt. Durch die Food and Agriculture Instruktion Nr. 108 vom 10. Juli 1946 (ABl für Ernährung und Landwirtschaft des Zentralamtes für Ernährung und Landwirtschaft in der britischen Zone Heft 1) war die Exekutive auf das Zentralamt für Ernährung und Landwirtschaft in der britischen Zone übertragen worden. Die Zone kann aber, soweit sie überhaupt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts war, nicht als eine Körperschaft mit Allzuständigkeit im Sinne von BGHZ 11, 248 angesehen werden, die in der Regel als Begünstigte von Enteignungsmaßnahmen in Frage kommen. Die "Zone" war auch, nicht eine Körperschaft mit einem durch ihre Spezialfunktion begrenzten Aufgabenkreis im Sinne jener Entscheidung. Unter diesen Umständen muß für jene Zeit (1945 bis Anfang 1946) die Provinz Hannover, die praktisch für ihr Gebiet staatliche Funktion wahrzunehmen hatte, als die Begünstigte angesehen werden. Der Provinzialverband stand hier einstweilen an Stelle des Staates (BGHZ 10, 255 [265]). Das Land Hannover und später das Land Niedersachsen sind durch Funktionsnachfolge in diese Verpflichtungen des Provinzialverbandes aus der Zeit, in der der Provinzialverband staatsvertretende Funktion hatte, eingetreten (so auch BGHZ 10, 255 [265/6]). Es kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Ernährung der Provinz damals und später dem Land zugestanden hat. Entscheidend ist, daß die Haftung in der Person der Provinz und später des Landes entstanden war. Denn da das Land noch fortbesteht, hat der etwaige Übergang der Aufgaben der Versorgung für die Ernährung vom Land auf den Bund nicht im Wege der Funktionsnachfolge den Übergang der entsprechenden Schulden auf den Bund zur Folge. Deshalb ist die Haftung für die Begünstigung aus jener Zeit beim Land geblieben.

32

Darauf, ob es sich um eine das ganze Reichsgebiet betreffende Anordnung gehandelt hat, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an. Begünstigt wären auch dann die allzuständigen Gebietskörperschaften, zumal sich die Art der Durchführung jener Anordnung in diesen Gebieten verschieden gestaltete und ihnen weitere Wege offenstanden, in ihrem Bereich den Ernährungsschwierigkeiten zu begegnen. Deshalb bezeichnet auch § 1 des Gesetzes über die Ernährungsverwaltung im Lande Niedersachsen vom 5. April 1948 - GVBl 49 - "die Sicherung und Ernährung des Volkes als eine Aufgabe des Staates". Ob neben der Begünstigung der Länder etwa auch eine Begünstigung und Mithaftung anderer Stellen eintrat, etwa des Reiches, und ob die Aufgaben dieser Körperschaften etwa auf den Bund übergegangen sind, kann hier, wo allein das Land, verklagt ist, unentschieden bleiben. Denn sicher können mehrfache Haftungen aus Begünstigung nebeneinander bestehen.

33

Die Passivlegitimation des beklagten Landes ist daher vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden.

34

6.

Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts an, daß die Maßnahmen der Militärregierung im Interesse der deutschen Bevölkerung ergriffen worden seien.

35

Sie meint, es handle sich um eine Maßnahme der Besatzungsmacht in deren Interesse aus politischen Gründen; insbesondere glaubt die Revision, es sei nicht genügend geklärt, ob diese Maßnahme etwa deswegen ergriffen worden sei, um in Ausführung des sog. Morgenthau-Planes "ganz Deutschland in ein Kartoffelland zu verwandeln". Die Revision wirft auch die Frage auf, ob mit Rücksicht auf die im Berufungsurteil B 19 erwähnte Bemerkung eines britischen Offiziers, auch in London seien während des Krieges Ländereien von sogenannten Luxuspflanzen geräumt und für ernährungswichtige Kulturen ausgenützt worden, die Maßnahmen als Vergeltungsmaßnahmen anzusehen seien. Die Revision bittet um Prüfung dieser Frage, weil sie glaubt, aus diesen Erwägungen heraus die Folgen der Anordnungen der Besatzungsmacht als Kriegsfolgelasten ansehen zu können.

36

In dem bereits erwähnten Bescheid des CCG. Claims Panel vom 7. September 1950 heißt es, die Technische Anweisung Nr. 4 sei "im Interesse der deutschen Bevölkerung erlassen worden, als Nahrungsmittel knapp gewesen seien; sie habe nicht dem Interesse der Besatzungsmacht gedient". Diese Auslegung durch Claims Panel mag zwar für die deutschen Gerichte nicht bindend sein. Ihre Richtigkeit liegt aber klar auf der Hand. Selbst wenn auch die Besatzungsmacht von den getroffenen Anordnungen profitierte - die britischen Truppen wurden wohl damals zum Teil aus deutschen Beständen versorgt -, sollten sie doch auch der deutschen Bevölkerung zum Vorteil gereichen. Deshalb bleibt es dabei, daß durch die Maßnahmen der Militärregierung die Provinz und später das Land begünstigt worden ist. Demnach liegen keine Kriegsfolgelasten im Sinne des Art. 120 GrundG vor, für die der Bund passiv legitimiert wäre.

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Die Revision des beklagten Landes ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Arndt Dr. Hußla