Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1956, Az.: 5 StR 22/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1956
- Aktenzeichen
- 5 StR 22/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 25.06.1955
Verfahrensgegenstand
gemeinschaftliche Falschmünzerei
In der Strafsache hat
der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Februar 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revisionen der Angeklagten L., Ko. und B. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. Juni 1955 werden verworfen.
Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Den Angeklagten L. und Ko. wird die in dieser Sache nach dem 25. Juni 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten Harry Ke. wird das Urteil aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt, Harry Ke. wird freigesprochen.
Die Kosten des gegen ihn gerichteten Verfahrens trägt die Landeskasse.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten L. und Ko. wegen gemeinschaftlicher Falschmünzerei verurteilt, und zwar L. zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, Ko. zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Den Angeklagten B. hat sie wegen Beihilfe zur Falschmünzerei zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten Harry Ke. wegen Nichtanzeigens eines Münzverbrechens (§ 138 StGB) zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten.
Gegen dieses Urteil haben die vier Angeklagten Revision eingelegt.
I.
Die Revision des Angeklagten L.
rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
1.)
Verfahrensrechtlich beanstandet sie, das Urteil habe nachträglich Änderungen erfahren, die nicht von sämtlichen Richtern gebilligt worden seien. Wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt, trifft das nicht zu. Die Berichterstatterin hat das Urteil erst unterschrieben, nachdem der Vorsitzende die Änderungen vorgenommen hatte. Der zweite Beisitzer war ohnehin an der Unterzeichnung verhindert, wie der Vorsitzende bescheinigt hat.
2.)
Auch die Sachrüge ist unbegründet.
Die Ausführungen der Revision richten sich nur gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters. Derartige Angriffe können in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Die Strafkammer hat die Bedenken, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen W. bestehen, ausführlich gewürdigt, hat aber dessen Bekundung in trotzdem für glaubhaft gehalten, weil sie durch andere Zeugenaussagen und sonstige Beweisanzeichen unterstützt worden. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Es trifft auch nicht zu, daß die Strafkammer aus bloßen Vermutungen Schlüsse gezogen hätte. Die Beweisanzeichen, aus denen sie ihre Überzeugung herleitet, hält sie für sicher. Daß sie den Schluß auf die Schuld des Angeklagten nicht aus jedem Beweisanzeichen für sich allein, sondern nur aus ihrer Gesamtheit zieht, ist kein Rechtsfehler.
Die Strafkammer prüft nicht ausdrücklich, ob bei Lorbeer die Voraussetzungen des § 105 Nr. 2 JGG gegeben sind. Bei der Schilderung, die sie von seiner Persönlichkeit gibt, erschien dies aber um so unbedenklicher, als die Strafkammer bereits bei Erwin Ke., der keine Revision eingelegt hat, ausgeführt hat, daß es sich hier nicht um eine Jugendverfehlung handele, bei Lage der Sache aber insoweit keine verschiedene Beurteilung für den Angeklagten Erwin Ke. einerseits, den Angeklagten L. andererseits in Betracht kam.
II.
Die Revision des Angeklagten Ko.
rügt nur Verletzung des sachlichen Strafrechts. Auch ihre Angriffe richten sich im wesentlichen gegen die ausschließlich dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
Das Revisionsgericht ist nicht befugt, nachzuprüfen, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse naheliegen. Es ist an dessen Feststellungen gebunden, soweit diese nicht unter Verletzung von Rechtssätzen oder von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zustande gekommen sind.
Der Revision kann nicht darin beigepflichtet werden, daß die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung allgemeingültige Erfahrungssätze verletzt habe, die Rechtssätzen gleichzusetzen sind. Der Verteidiger führt dazu aus, die Strafkammer hätte die Beschaffung des Auswerfers nicht als Belastungsmoment bewerten dürfen, weil sich Metall beim Erkalten so weit zusammenziehe, daß es von selbst herausfalle. Sie meint ferner, die vom Angeklagten hergestellten Stahlgußformen würden nicht für Metallguß, sondern für Schmuckherstellung gebraucht.
Eine Verletzung von allgemeinen Erfahrungssätzen, die einen Rechtsfehler begründet, könnte nur dann vorliegen, wenn es nach feststehender wissenschaftlicher Erfahrung unmöglich wäre, daß zum Auswerfen von Metallstücken ein Auswerfer oder zur Herstellung von Münzen eine Stahlgußform verwandt wird. Solche feststehenden wissenschaftlichen Erfahrungssätze gibt es nicht; die Revision behauptet das auch selbst nicht. Ihre Ausführungen laufen darauf hinaus, daß man in der Regel bei Metallgüssen anders verfahre, als das Urteil angenommen hat. Mit dieser Begründung kann das Rechtsmittel der Revision nicht gerechtfertigt werden.
Es ist auch kein Verstoß gegen Denkgesetze, wenn das Urteil in der Anfrage des Angeklagten Ko. nach dem Preis von Graviermaschinen ein den Angeklagten belastendes Beweisanzeichen sieht. Der Umstand, daß Ko. möglicherweise eine solche Graviermaschine auch in seinem Betrieb hätte verwenden können, hinderte die Strafkammer nicht daran, die Anfrage gerade zu diesem Zeitpunkt als Anzeichen dafür zu werten, daß er die Maschine für die Randbeschriftung der Münzen benutzen wollte.
Zu Unrecht meint die Revision, Ko. hätte schon deshalb nicht wegen gemeinschaftlicher Tatausführung mit L. und Erwin Ke. verurteilt werden dürfen, weil er Erwin Keller gar nicht gekannt habe. Zunächst ergibt sich dies aus dem Urteil nicht. Es erweckt vielmehr den Eindruck, als habe die Strafkammer feststellen wollen, daß auch der Angeklagte Erwin Ke. mit L. und Ko. in dessen Werkstatt gearbeitet habe. Aber selbst wenn das Urteil nicht so zu verstehen ist, ist die Rüge unbegründet. Ko. mußte auch dann wegen gemeinschaftlicher Falschmünzerei bestraft werden, wenn er nur mit L. zusammengearbeitet hat, dieser aber seinerseits mit Erwin Ke.
Wenn die Revision meint, der Angeklagte Ko. hätte nicht aus § 146 StGB verurteilt werden dürfen, sondern nur aus § 151 StGB, so beruhen ihre diesbezüglichen Ausführungen darauf, daß sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt ausgeht, § 151 StGB scheidet aus, wenn die Falschmünzerei begangen oder versucht worden ist.
III.
Die Revision des Angeklagten B.
rügt ebenfalls nur Verletzung des sachlichen Strafrechts. Auch ihre Ausführungen bewegen sich nur in Tatsachenangriffen. Nach den Urteilsfeststellungen hat B. gemeinsam mit Erwin Ke. Chemikalien, die für die Galvanisierung der. Münzen und für die Herstellung der Matrizen benötigt wurden, im Sowjetischen Sektor von Berlin gekauft und in die Westsektoren verbracht, wobei Berger wußte, daß die von ihm besorgten Chemikalien zu der Münzfälschung benutzt werden sollten. Hierin hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum eine Beihilfe zur Münzfälschung gesehen.
Auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer es ablehnt, die Strafe des Angeklagten B. zur Bewährung auszusetzen, sind rechtsirrtumsfrei.
IV.
Die Revision des Angeklagten Harry Ke.
ist begründet. Die Strafkammer stellt fest, daß Harry Ke. einige Male bei Gußversuchen, die sein Bruder Erwin und L. machten, zugegen war. Sie hält ihn für dringend verdächtig, an diesem Münzvorbrechen selbst teilgenommen zu haben, konnte dies aber nicht mit einer für die Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen und verurteilt ihn daher aus § 138 Abs. 1 StGB. Sie führt aus, Harry Ke. habe von dem Vorhaben und der Ausführung eines Münzverbrechens zu einer Zeit erfahren, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch hätten abgewendet werden können, und es unterlassen, der Behörde rechtzeitig Anzeige zu machen. Diese Anzeige hätte sich zwar gegen seinen Bruder richten müssen. Trotzdem sei er nach § 139 Abs. 3 Satz 1 StGB strafbar, weil er sich nicht ernstlich bemüht habe, seinen Bruder von der Tat abzubringen oder den Erfolg abzuwenden.
Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft.
Die Strafkammer trifft, wie die Urteilsgründe ergeben, eine Wahlfeststellung zwischen Mittäterschaft oder Beihilfe bei der Münzfälschung und unterlassener Anzeige. Eine derartige Wahlfeststellung war im vorliegenden Fall nicht möglich. Wahlfeststellungen sind nach dem grundlegenden Beschluß der vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts (RGSt 68, 257), der sich der Bundesgerichtshof angeschlosson hat (vgl BGHSt 1, 275; 1, 327 [BGH 02.10.1951 - 1 StR 353/51]; 4, 128 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; 4, 240 [BGH 23.04.1953 - 3 StR 219/52]; MDR 1951, 179), jedenfalls dann unzulässig, wenn die Möglichkeit bleibt, daß der Angeklagte keine der in Betracht kommenden Straftaten begangen habe. Das ist aber nach dem festgestellten Sachverhalt möglich.
Das Reichsgericht hat wiederholt (RGSt 3, 1 [3]; 60, 254 [256]; JW 1933, 2395) ausgesprochen, daß nur derjenige zur Anzeige verpflichtet ist, für den die Tat eine völlig fremde ist, daß also nicht nur ein Täter oder Teilnehmer an der geplanten Tat von der Anzeigepflicht ausgenommen ist, sondern auch derjenige, der die Tat zunächst mit geplant hat, ohne daß es aber seinerseits zu mehr als einer bloßen, straflosen Vorbereitung gekommen wäre. Dem schließt sich der Senat an (vgl schon BGH NJW 1956, 30 am Ende). Derjenige, der zunächst seine Hilfe bei der Ausführung einer Straftat versprochen, sein Versprochen aber später wieder zurückgezogen hat, ist nicht verpflichtet anzuzeigen, daß diejenigen, deren Tat er unterstützen wollte, nach wie vor zur Tat entschlossen sind. Es liegt auf der Hand, daß, wer seine Hilfe für ein geplantes Verbrechen versprochen hat, solange nicht zur Anzeige verpflichtet sein kann, wie er seine Absicht aufrechterhält. Wollte man ihn in dem Augenblick anzeigepflichtig werden lassen, wo er selbst seine Absicht aufgibt, so würde dies einer solchen inneren Entwicklung unnötige Hemmungen bereiten.
Aus dem Gesagten ergibt sich, daß Fälle denkbar sind, in denen, jemand, der von einem geplanten Verbrechen der in § 138 StGB genannten Art glaubhafte Kenntnis hat, nicht wegen Verletzung der Anzeigepflicht bestraft werden kann, auch wenn er selbst nicht in strafbarer Weise an einem Versuch oder einer Vollendung des Delikts teilgenommen oder eine nach § 49 a StGB strafbare Vorbereitungshandlung begangen hat. Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob eine solche Möglichkeit offenbleibt. Hier läßt sie sich nicht ausschließen. Da die Strafkammer nur hat feststellen können, daß Harry Ke. bei einigen der Versuche zugegen war, kann sie naturgemäß die Möglichkeit nicht verneinen, daß er sich zunächst zur Hilfe bereit erklärt, später aber sein Versprechen zurückgezogen hat. Vielmehr muß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er weder an der Münzfälschung teilgenommen hat, noch wegen einer Vorbereitungshandlung nach § 49 a StGB strafbar ist, noch mit Rücksicht auf ein vorangegangenes Hilfeversprechen zur Anzeige verpflichtet war.
Deshalb war der Angeklagte Harry Ke. freizusprechen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Börker