Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1951, Az.: 1 StR 353/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1951
Aktenzeichen
1 StR 353/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10805
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 21.02.1951

Fundstellen

  • BGHSt 1, 327 - 329
  • JZ 1952, 47 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Volltrunkenheit u.a.

Prozessgegner

den Steinmetzen Adolf R. aus N., dort geboren am ...,

Amtlicher Leitsatz

Eine Wahlfeststellung, dass der Täter entweder ein vergehen nach § 330 a StGB oder eine andere vorsätzliche strafbare Handlung begangen hat (4 StR 26/51), ist auch dann unzulässig, wenn neben dem Vergehen nach § 330 a StGB nur eine strafbare Handlung zur Wahl steht, bei der der Täter im schuldhaft herbeigeführten Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeiten gehandelt hat.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 21. Februar 1951 mit den im zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen "eines Vergehens des Volltrunkenheit oder zweier rechtlichen zusammentreffender Vergehen der Bedrohung" verurteilt und das Verfahren wegen Übertretung des § 360 Nr. 11 StGB eingestellt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen "eines Vergehens der Volltrunkenheit oder zweier zusammentreffender Vergehen der Bedrohung" und wegen eines weiteren Vergehens der Volltrunkenheit verurteilt worden. In seinem weiteren Falle der Volltrunkenheit ist das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgestzes vom 31. Dezember 1949 und wegen eines Falles "der Übertretung des § 360 Nr. 11 StGB oder der Volltrunkenheit" ist das Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden. Die beiden vom Landgericht für erwiesen erachteten Fälle der Volltrunkenheit bilden die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verfahrens- und Sachbeschwerde erhebt, ist zum Teil begründet.

2

1.)

Soweit die Revision geltend macht, das Urteil enthalte Tatsachenangaben, die nicht der Wirklichkeit entsprächen, das Gericht habe auch zu Unrecht der Ehefrau des Angeklagten, seinem Sohne und seiner früheren Hausangestellten, die als Zeugen vernommen worden seien, geglaubt und aus ihren Bekundungen unzulässigerweise entnommen, dass der Angeklagte jahrelang sein Geschäft vernachlässigt habe, bewegt sich ihr Vorbringen auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszuge verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung und den Tatsächlichen. Rechtsfehler, auf die die Revision allein gestützt werden kann (§ 337 StPO), werden von ihr nicht geltend gemacht. Die vom Landgericht angestellten Erwägungen verletzen - entgegen der Annahme der Revision - weder die Gesetze des Denkens, noch verstossen sie gegen allgemein gültige Erfahrungssätze.

3

2.)

Nach den Feststellungen des Landgerichts zündete der Angeklagte, nachdem er am 4. November 1948 früh um 2 Uhr in völlig betrunkenem Zustande nach Hause gekommen war und trotz des Zuredens seiner Angehörigen dort eine Zeitlang Lärm geschlagen hatte, gegen 5 Uhr morgens in der Küche seines Hauses aufgehäuftes Papier und die Scheibengardinen am Fenster an und rief, das ganze Haus müsse in Flammen aufgehen und das ganze Häuserviertel müsse abbrennen. Während die durch den Lärm und den Brandgeruch aus dem Schlafe geschreckten Hausbewohner das Feuer löschten, lief er in den Hof und zündete dort die in einem hölzernen Kaninchenstall befindliche Streu an. Da der Stall dicht am Hause steht, hätte der Brand leicht von ihm auf das Haus selbst übergreifen können. Beide Brandherde wurden von den Hausbewohnern bald gelöscht, ehe das Feuer auf das Wohnhaus selbst übergriffen hatte. Der Angeklagte wurde in ein Krankenhaus eingeliefert, wo ein pathologischer Rauschzustand festgestellt wurde. Er blieb dort zwei Wochen.

4

Am 10. Mai 1950 verbrachte der Angeklagte den ganzen Tag von 9-22 Uhr in Gastwirtschaften, schlug, als er betrunken nach Hause kam, dort Lärm, ging, schimpfend auf seine Frau und seinen Sohn los und schrie, als ihn sein Sohn ins Schlafzimmer sperrte, er werde das Haus anzünden. Als zwei Polizeibeamte erschienen, wurde er gegen sie tätlich und drängte sie in das angrenzende Schlafzimmer seiner Frau zurück, weil er wieder auf seine Angehörigen losgehen wollte und die Polizeibeamten ihn daran hinderten. Er forderte diese dann auf, seinen Sohn zu verhaften, da er irrsinnig geworden sei, rief, es werde bald eine Familientragödie geben, wiederholte, er werde das Haus anzünden, und zog dabei mit den Worten: "Das werden wir gleich haben ", Streichhölzer aus der Tasche und suchte nach Papier. Seine Angehörigen nahmen die Drohung in Erinnerung an den Vorfall vom 4. November 1948 ernst. Das lag auch in seiner Absicht. Aus dem Krankenhaus, wohin er dann verbracht wurde, wurde er nach Entnahme einer Blutprobe entlassen, weil er einen solchen Lärm vollführte, dass die Nachtruhe der Kranken gestört wurde. Er wurde dann den Rest der Nacht, bis er wieder nüchtern war, im Polizeiarrest verwahrt. Die Blutprobe ergab einen Alkoholgehalt von 2,02 %o.

5

In beiden Fällen befand sich der Angeklagte im Zeitpunkt der geschilderten Handlunge infolge Alkoholgenusses in einem Rauschzustand, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschloss. Er ist seit Jahren dem Trunke ergeben. Er leidet an chronischen Alkoholismus im Sinne einer geistigen Erkrankung. Als Folge der Trunkenheit ist Alkoholintoleranz und eine erhebliche Charakterdepravation eingetreten, ohne dass der Zustand der Verblödung erreicht ist. Der Angeklagte wusste aus Erfahrung, dass er nur wenig Alkohol vertrug. Er war imstande vorauszusehen, dass ihn schon eine geringe Alkoholmenge in eine Rauschzustand versetzen könnte, und wusste sogar, dass er im Rausch besonders erregbar ist. Wenn auch der übermässige Alkoholgenuss schon zu einer geistigen Erkrankung des Angeklagten geführt hatte, so war dies doch noch nicht von der Art, dass seine Zurechnungsfähigkeit in nüchternem Zustande schon ausgeschlossen gewesen wäre. Er war also als er die alkoholischen Getränke zu sich nahm, die den die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustand zur Folge hatten, noch voll zurechnungsfähig.

6

Diese Feststellungen tragen in beiden Fällen die Annahme des Landgerichts, das sich der Angeklagte durch den Genuss alkoholischer Getränke fahrlässig in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt hat. Im ersten Falle beging er in diesem Zustande eine versuchte schwere Brandstiftung (§§ 306 Nr. 2,43 StGB), im zweiten Falle bedrohte er Frau und Sohn mir dem Verbrechen der Brandstiftung (§ 241 StGB) und verwirklichte durch die tätlichen Angriffe gegen die beiden Polizeibeamten ausserdem den Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB). Die Feststellungen über den Zustand des Angeklagten, in dem er die Strafe bedrohten Handlung beging, werden zwar von der Revision mit der Begründung angegriffen, das Landgericht sie insoweit seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nich nachgekommen (§ 244 Abs. 2 StPO). Es habe verabsäumt, zur Unterstützung den "schwammigen Gutachtens über den Seelen- und Geisteszustand des Angeklagten in zeitlichen längst vergangenen Epochen die damals tätigen Ärzte zur Feststellung des wahren Sachverhaltes heranzuziehen". Diese Rüge ist unbegründet. Der vom Landgericht vernommene Sachverständige hatte ein Gutachten darüber zu erstatten, in welchem Zustande sich der Angeklagte befand, als er die Unterlagen aus früherer Zeit benötigte, wurden sie ihm ersichtlich durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung geliefert. Er hatte zudem, wie sich aus dem Urteil ergibt, selbst schon im Jahre 1936 den Angeklagten wegen seiner Trunksucht beobachtet und war somit auf Grund eigener Wahrnehmung in der Lage, Vergleiche zwischen der damaligen und der jetzigen Verfassung des Angeklagten anzustellen. Die Revision ist selbst nicht in der Lage anzugeben, welche sonstigen wesentlichen Unterlagen für die Beurteilung des Zustandes des Angeklagten im Zeitpunkt der Taten die Beobachtung von Ärzten hätte liefern können, die sonst noch den Angeklagten in früherer Zeit behandelt haben. Die Unterlagen für die Beurteilung des Zustandes im Zeitpunkt der Taten waren jedenfalls so umfassend, dass der Sachverständige zu seiner abschliessenden Meinung kommen und auch das Gericht zu einer bestimmten Überzeugung gelungen konnte. Deshalb bestand keine verfahrensrechtliche Pflicht zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen.

7

Der Anwendung des § 330 a StGB in den angeführten beiden Fällen stand auch nicht der Umstand entgegen, dass sich der Angeklagte im ersten Falle in einem pathologischen Rauschzustande befand und im zweiten Falle ein solcher Zustand mindestens zeitweise herrschte. Der Senat hat in dem Urteil BGHSt Bd. 1 S. 196 schon dahin entschieden, dass an der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu dieser Frage (RGSt Bd. 73 S. 132) festzuhalten ist. Dem Erfordernis, dass in einem solchen Falle die Schuldfrage besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, ist das Landgericht nachgekommen. Es hat darum mit Recht die Voraussetzungen des § 330 a StGB in diesen beiden Fällen als gegeben angesehen.

8

3.)

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch angenommen, dass der Angeklagte - abgesehen von der noch zu erörternden Frage der Zurechnungsfähigkeit - am 3. Juli 1949 ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt und am 10. Oktober 1949 seine Frau und seinen Sohn mit dem Verbrechen des Totschlags bedroht hat. Auch in diesen beiden Fällen stand der Angeklagte unter Alkoholeinfluss. Das Landgericht hat aber nicht feststellen können, ob der Rauschzustand, in den sich der Angeklagte auch in diesen Fällen fahrlässigerweise versetzte, seine Zurechnungsfähigkeit ausschloss (§ 51 Abs. 1 StGB) oder nur erheblich verminderte (§ 51 Abs. 2 StGB). Es ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, im ersten dieser Fälle liege entweder Volltrunkenheit vor oder eine Übertretung des § 360 Nr. 11 StGB und im zweiten Falle entweder Volltrunkenheit oder zwei tateinheitlich zusammentreffende Vergehen der Bedrohung (§ 241 StGB). Es hat eine Verurteilung auf Grund einer solchen wahldeutigen Feststellung für zulässig erachtet und hat im ersten Fall, ausgehend von der dem Angeklagten günstigen Betrachtungswiese, das Verfahren eingestellt, weil die Strafverfolgung wegen der Übertretung verjährt sei, im zweiten Falle dagegen den Angeklagten wegen Volltrunkenheit oder zweier rechtlichen zusammentreffender Vergehen der Bedrohung verurteilt.

9

Die dagegen von der Revision geäusserten Bedenken sind begründet. Der 4. Strafsenat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. Juni 1951 - 4 StR 26/51 - jede Verurteilung auf Grund einer wahldeutigen Feststellung zwischen einem Vergehen nach § 330 a StGB und der die Bedingung der Strafbarkeit bildenden mit Strafe bedrohten Handlung für unzulässig erklärt. Der erkennende Senat schliesst sich dieser Rechtsauffassung an. Der auf Grund einer Wahlfeststellung ergehende Spruch belastet den Angeklagten mit jeder der beiden Möglichkeiten. Dass ihm dadurch, möglicherweise Unrecht geschieht, ist nur für den Fall auszuschliessen, dass die beiden möglichen Vorwürfe nach Art und Schwere gleichwertig und darum vergleichbar sind. Die Zulässigkeit wahldeutiger Feststellungen ist deshalb auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen diese Voraussetzung gegeben ist. Das trifft bei Verurteilung auf Grund der Wahlfeststellung zu, dass der Angeklagte entweder einen Diebstahl oder eine Hehlerei begangen hat; denn jede der beiden Möglichkeiten enthält den Vorwurf des vorsätzlichen Angriffs gegen fremdes Eigentum. Mit Recht hat deshalb schon der Beschluss der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts vom 2. Mai 1934 (RGSt Bd. 68 S. 257, 262), der eine wahldeutige Feststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei für zulässig erklärte, hervorgehoben, dass auch das allgemeine Rechtsempfinden die Tat des Hehlers ebenso sittlich missbillige wie die Tat des Diebes. Diese Vergleichbarkeit fehlt bei den Wahlfeststellungen, die das Landgericht hier für zulässig erachtet hat. Der Vorwurf, ein leichtfertiger Trinker zu sein, ist von anderer Art als der Vorwurf, vorsätzlich den Rechtsfrieden eines anderen durch Bedrohung mit einem Verbrechen gestört zu haben. Die Gleichheit des äusseren Geschehens reicht zur Bejahung der Vergleichbarkeit bieder Tatbestände nicht aus. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, welcher strafrechtliche Vorwurf bei jeder der beiden Möglichkeiten gegen den Täter nach Art und Umfang seiner Schuld gerichtet wird. Die rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der beiden möglichen Verhaltensweisen liegt auch nicht etwa deshalb vor, weil der Angeklagte, wie das Landgericht angenommen hat, entweder im schuldhaft herbeigeführten Zustande der Unzurechnungsfähigkeit oder im schuldhaft herbeigeführten Zustande der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat. Denn der Umstand, dass der Angeklagte den Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit fahrlässig herbeigeführt hat, bestimmt nicht die Art des in diesem Falle gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Vorwurfs.

10

Die Verurteilung des Angeklagten auf der Grundlage, dass er sich entweder eines Vergehens des Volltrunkenheit oder zweier rechtlichen zusammentreffender Vergehen der Bedrohung schuldig gemacht habe, kann nach alledem nicht bestehen bleiben. Da die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass das Landgericht, wenn es von der richtigen Rechtsauffassung gelangt, muss das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Das ist aber auch notwendig, soweit das Landgericht auf der Grundlage, dass sich der Angeklagte entweder der Volltrunkenheit oder der Übertretung des § 360 Nr. 11 StGB schuldig gemacht hat, das Verfahren eingestellt hat. Denn wenn der Tatrichter keine eindeutige Überzeugung gewinnen kann, müsste der Angeklagte insoweit freigesprochen werden. Er ist also auch dadurch beschwert, dass die Strafkammer in diesem Punkte das Verfahren eingestellt hat.

11

4.)

Weil das Urteil keinen Bestand haben kann, soweit das Landgericht von der Zulässigkeit wahldeutiger Feststellungen ausgegangen ist, kann auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht bestehen bleiben. Diese Massnahme stützt sich zwar nur auf die beiden Fälle, in denen die Strafkammer ohne Rechtsirrtum den Tatbestand der Volltrunkenheit gemäss § 330 a StGB bejaht hat. Die Ausführung, mit denen das Landgericht die Massnahme begründet, weisen auch sonst keinen Rechtsfehler auf. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer in den beiden Fällen, in denen eine neue Verhandlung notwendig ist, zu Ergebnissen gelangt, die auch auf die Frage der Notwendigkeit oder Zulässigkeit der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt von Einfluss sein können. Deshalb musste das Urteil auch in diesem Punkte aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Richter Dr. Peetz Mantel Dr. Geier Glanzmann