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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1956, Az.: IV ZR 154/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.1956
Aktenzeichen
IV ZR 154/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13563
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II
OLG München - 09.03.1955

Fundstellen

  • BGHZ 20, 30 - 36
  • DB 1956, 280 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1956, 586 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1956, 673 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1956, 547-548 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Feingerätebau H. GmbH in H., vertreten durch den Geschäftsführer Dipl. Ing. Rudolf L. in G., Krs. F.,

Prozessgegner

den Skifabrikanten Adolf K. in M.,

Amtlicher Leitsatz

In Art. 2 des Überleitungsvertrages bedeutet der Begriff "festgestellt" keine nur deklaratorische, sondern eine rechtsbegründende Feststellung.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr. Kregel, Siemer und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Revision sich gegen die Abweisung der Klage auf Herausgabe des Schnellhoblers System ... wendet, wird sie zurückgewiesen. Im übrigen wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 9. März 1955 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Geschäftsführer der Klägerin, Dipl. Ing. Rudolf ... ist Alleininhaber der Firma Gebrüder ..., Motorenzubehör, .... Für diese Firma arbeiteten vor und während des Krieges eine Reihe selbständiger Herstellerbetriebe. Dazu gehörte u.a. auch die Klägerin, deren Stammanteile sich fast ausschließlich in Händen der Firma Gebrüder ... in ... befanden.

2

Sämtliche ...-Werke standen vom 13. Oktober 1945 bis zum 17. Juni 1948 unter Vermögenskontrolle gemäß Gesetz Nr. 52 der Militärregierung. Zum Treuhänder der Firma Gebrüder ... in ... war seit März 1946 Hans ... bestellt. Treuhänder des Betriebes der Klägerin in ... war seit dem 16. Juni 1946 Harald ... vermietete, nachdem ein Teil der im Betriebe der Klägerin befindlichen Maschinen in ein neu gegründetes Werk in ... verbracht worden war, im November 1946 eine Anzahl von Maschinen an den Beklagten. Im Jahre 1947 verkaufte er mit Ausnahme der bereits vermieteten Maschinen sämtliche noch im Betriebe der Klägerin in ... befindlichen industriellen Einsichtungsgegenstände nebst Zubehör an den Beklagten, darunter auch solche, die der Firma Gebrüder ... gehörten und nur nach ... verlagert waren. Der Kaufpreis betrug 60.629,74 RM. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht gefertigt. Durch mehrere einstweilige Verfügungen des Landgerichts München II wurde in den Jahren 1949 und 1950 die Sicherstellung einer Anzahl der verkauften Sachen durch Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zur Aufbewahrung angeordnet.

3

Die Klägerin hat neben anderem beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in die Herausgabe der vom Gerichtsvollzieher sichergestellten Gegenstände an sie einzuwilligen und weitere Gegenstände an sie herauszugeben, im Unvermögensfalle ihr Ersatz in Geld zu zahlen, ferner ihr ein Verzeichnis der Gegenstände, welche er aus ihrem Werk in ... in seinen Besitz gebracht habe, vorzulegen und den Offenbarungseid über die Vollständigkeit des Verzeichnisses abzulegen.

4

Die Klägerin hat ausgeführt, daß der von ... mit dem Beklagten abgeschlossene Kaufvertrag nichtig sei. ... sei als Treuhänder nur des ... Werkes für die in ... befindlichen Geräte nicht zuständig gewesen. Ferner sei der Kaufvertrag auch nicht von der Militärregierung oder dem Bayerischen Landesamt für Vermögensverwaltung genehmigt worden. Der Geschäftsführer der Klägerin sei mit dem Verkauf nicht einverstanden gewesen.

5

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Kaufvertrag sei rechtswirksam. ... sei als Treuhänder auch für den ... Betrieb zuständig gewesen. Auf jeden Fall sei der Kaufvertrag von der Militärregierung mündlich genehmigt worden; auch das Bayerische Landesamt für Vermögensverwaltung habe ihn durch Erstellung eines nachträglichen Prüfungsberichtes stillschweigend anerkannt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dem Kaufvertrag auch zugesteimmt und ... hierzu bevollmächtigt; er handele daher arglistig, wenn er sich auf die fehlende Genehmigung der Militärregierung berufe.

6

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 26. Oktober 1950 den Beklagten verurteilt, in die Herausgabe der vom Gerichtsvollzieher sichergestellten Gegenstände an die Klägerin einzuwilligen und ihr ein Verzeichnis der in seinem Besitz befindlichen, aus dem Werk der Klägerin in Hechendorf stammenden Sachen vorzulegen.

7

Gegen dieses Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 14. März 1951 die Berufung des Beklagten unter gleichzeitiger Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 31. Januar 1952 IV ZR 104/51 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

8

Das Oberlandesgericht hat daraufhin durch Beschluß vom 12. März 1952 unter Bezugnahme auf Hinweise in dem Urteil des Bundesgerichtshofs deklaratorisch festgestellt, daß die ihm zur Überprüfung vorgelegten Urteile des Landgerichts in den Verfügungssachen und in den Hauptsacheprozessen nichtig sind, daß sich damit sämtliche Berufungsverfahren erledigt hatten und daß wirksame Urteile des Landgerichts, über die durch Berufungsurteile entschieden werden müßte, nicht mehr bestünden. Es hat die Akten in den Hauptsacheprozessen zur Entscheidung über die Klage, in den Verfügungssachen über die Widersprüche und Aufhebungsanträge des Beklagten zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben.

9

Im weiteren Verfahren vor dem Landgericht hat der Beklagte sein früheres Vorbringen, der Treuhänder ... sei auch für den Betrieb der Klägerin in ... bestellt gewesen und der Verkauf sei durch die Militärregierung mündlich oder stillschweigend genehmigt gewesen, ausdrücklich fallen gelassen und seine Einlassung ausschließlich darauf beschränkt, die Militärregierung habe durch die nachträglich erteilten, rückwirkenden Genehmigungen vom 29. Juni 1951 und 16. Oktober 1951 die sämtlichen von ... vorgenommenen Verkäufe mit bindender Wirkung für das Gericht genehmigt.

10

Die Sonderbewilligung des Amts des Hochkommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland, Office of Economic Affairs, Property Division vom 29. Juni 1951 hat folgenden Wortlaut:

"Hiermit wird gemäß Military Government Law No. 52 eine Sonderbewilligung für den Verkauf von gewissen beweglichen Vermögenswerten der Firma Feingerätebau ... GmbH durch den Treuhänder der Firma Gebrüder ..., Herrn Hans ... an Herrn Adolf ..., straße ... erteilt und zwar gemäß des Verkaufsvertrages der Gebrüder ... Nummer RU 617 vom 1. Juni 1947 und dem dazugehörigen Inventar vom 31. Dezember 1946.

Diese Sonderbewilligung hat rückwirkende Kraft."

11

Die berichtigende Ergänzung vom 16. Oktober 1951 hierzu lautet wir folgt:

"Hiermit wird gemäß Military Government Law No. 52 eine Sonderbewilligung für den Verkauf alles jenes beweglichen Vermögens der Firma Feingerätebau ... GmbH durch den Treuhänder der Firma Gebrüder ... Mr. Hans ... und Mr. Adolf ... straße ..., erteilt, welches wie die vertragsschliessenden Parteien am oder um den 1. Juni 1947 vereinbarten, von ersterem an letzteren verkauft wurde.

Diese geänderte Sonderbewilligung hat rückwirkende Kraft."

12

Das Landgericht hat sodann das Verfahren ausgesetzt und der Militärregierung gemäß Art. 3 Abs. 2 des AHKG Nr. 13 in der Fassung des AHKG Nr. 71 folgende Fragen vorgelegt:

  1. "1.

    Hat die Sonderbewilligung vom 29. Juni 1951 nebst der Berichtigung vom 16. Oktober 1951 Rechtsgültigkeit, obwohl im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung das Vermögen der Klägerin nicht mehr der Sperre nach dem Gesetz Nr. 52 unterlag, und obwohl im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung das Besatzungsstatut in Kraft war, in dem die Vermögensverwaltung nach dem Gesetz Nr. 52 nicht zum vorbehaltenen Gebiet erklärt worden ist?

  2. 2.

    Ist der Inhalt dieser Sonderbewilligung der, daß der Verkauf und die Übertragung von Eigentum der Klägerin durch Hans ... an den Beklagten von den deutschen Gerichten als rechtswirksam erfolgt anzusehen ist, obwohl der Beklagte seine Behauptung, ... sei Treuhänder auch für ... gewesen, er habe Generalvollmacht gehabt, schlechthin hat fallen lassen, so daß also einem Manne eine Verkaufsbewilligung erteilt worden wäre, von dem der Beklagte selbst nicht mehr behauptet, daß er - von der Sonderbewilligung abgesehen - berechtigt gewesen wäre, Vermögen der Klägerin zu verwalten?

  3. 3.

    War der Zweck der Sonderbewilligung, wie der Beklagte behauptet, der, "unter einen unfruchtbaren Rechtsstreit einen klaren Schlußstrich zu ziehen" - auch für den Fall, daß ... keine Verfügungsmacht über Vermögen in ... hatte und deshalb nach deutschem Recht davon auszugehen wäre, daß ein Nichtberechtigter über fremdes Vermögen verfügt hat?"

13

Das Amt des US Hohen Kommissars für Deutschland, Amt des General ..., in ... Aue, hat darauf folgenden, vom 22. August 1952 datierten Bescheid erteilt:

"Die Firma Feingerätebau ... GmbH bildete eine Gesellschaft mit der Firma Gebrüder ..., Motorenzubehör, .... Vom 13. Oktober 1945 bis 17. Juni 1948 standen die Unternehmen des Rudolf ..., einschließlich der Feingerätebau ... GmbH und Gebrüder ..., Motorenzubehör ... gem. MilReg Gesetz Nr. 52 unter Vermögenskontrolle. Am 1. Juni 1947 wurden verschiedene Betriebsausstattungsgegenstände, die sich in der Fabrik der Firma Feingerätebau ... GmbH befanden, von Herrn ..., dem Treuhänder der Firma Gebrüder ..., an den Beklagten verkauft.

Die Firma Feingerätebau ... GmbH und die Firma Gebrüder ... fordern nun Rückgabe dieses Eigentums mit der Behauptung, daß der mit dem Treuhänder ... am 1. Juni 1947 eingegangene Kaufvertrag ungültig sei, (a) weil ... versäumte, die gem. MilRegG Nr. 52 erforderliche Ermächtigung für diesen Verkauf von den Besatzungsbehörden zu erholen und (b) weil ..., als Treuhänder des ... Unternehmens nicht berechtigt gewesen sei, Eigentum der Fabrik ... zu verkaufen. Der Beklagte verweigert die Herausgabe mit der Begründung, am 29. Juni 1951 eine Sondergenehmigung, mit Abänderung vom 17. Oktober 1951, von der Vermögensabteilung HICOG erhalten zu haben, die den Verkauf rückwirkend für gültig erklärte. Das Gericht hat um eine Entscheidung über Inhalt, Gültigkeit und Zweck der o.a. Sondergenehmigung gebeten.

Nach Überprüfung der vorgelegten Akten und anderer verfügbarer Mitteilungen wird hiermit festgestellt und

BESTÄTIGT

  1. (1)

    daß am 29. Juni 1951 unter Abänderung vom 17. Oktober 1951, eine Sondergenehmigung vom Amt des US Hohen Kommissars für Deutschland erteilt wurde, die rückwirkend die Genehmigung für den am 1. Juni 1947 oder annähernd zu dem Zeitpunkt getätigten Verkauf verschiedener Gegenstände durch Herrn Hans ..., Treuhänder der Firma Gebrüder ..., an Herrn Adolf ... straße ..., erteilte;

  2. (2)

    daß diese Sondergenehmigung bezweckte, den Verkauf des unter Vermögenskontrolle stehenden Eigentums, das Gegenstand des am oder um den 1. Juni 1947 zwischen Herrn ... und Herrn ... abgeschlossenen Vertrages bildete, zu genehmigen; und

  3. (3)

    daß die o.a. Sondergenehmigung vom 29. Juni 1951, abgeändert unterm 17. Oktober 1951, gültig und als rechtmäßige Anordnung der Besatzungsbehörden anzusehen war.

Die gem. Artikel 2 (b) AHKG Nr. 13 erforderliche Ermächtigung wird hiermit den zuständigen deutschen Gerichten zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in obigen Verfahren erteilt, jedoch vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des AHKG Nr. 13."

14

Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 22. Dezember 1952 das Verfahren erneut gemäß Artikel 3 (2) AHKG Nr. 13 in der Fassung des AHKG Nr. 71 ausgesetzt und die erneute Vorlage der Akten an die Besatzungsbehörde angeordnet, mit der Bitte, in Ergänzung des Bescheides vom 22. August 1952 einen weiteren Bescheid zu folgenden Fragen zu erteilen:

  1. "1)

    Sind die beiden Sondergenehmigungen vom 29. Juni 1951 und 16. Oktober 1951 nur unter der Voraussetzung erteilt, daß der Treuhänder ... auch mit der Verwaltung des in ... gelegenen Vermögens der Firma Gebrüder ... bzw. der Firma Feingerätebau ... GmbH beauftragt war?

  2. 2)

    Sollte durch die beiden Sondergenehmigungen, welche laut Bescheid vom 22. August 1952 als gültig und als rechtmäßige Anordnung der Besatzungsbehörde anzusehen sind, nur die mangelnde Genehmigung nach dem Gesetz Nr. 52 ersetzt worden oder sind die beiden Sondergenehmigungen dahin auszulegen, daß durch sie auch die fehlende Zuständigkeit des Treuhänders ... für die Verwaltung des in ... gelegenen Vermögens nachträglich ersetzt wird?

  3. 3)

    Ist also der Inhalt der Sondergenehmigungen der, daß der Verkauf und die Übertragung von Eigentum der Klägerin durch Hans ... an den Beklagten von den deutschen Gerichten als rechtswirksam erfolgt anzusehen ist, obwohl der Beklagte auf seine frühere Behauptung, ... sei auch für ... als Treuhänder bestellt gewesen, ausdrücklich verzichtet hat, oder sind die deutschen Gerichte durch die beiden Sondergenehmigungen nicht gehindert, in eigener Zuständigkeit die Frage zu prüfen, ob die vom Treuhänder ... vorgenommenen, den Gegenstand des Verfahrens bildenden Rechtsgeschäfte aus einem anderen Rechtsgrund, nämlich mangels einer Berechtigung des Treuhänders ... zur Verwaltung des in ... gelegenen Vermögens, nichtig sind?

Der Besatzungsbehörde sind ferner mit der Bitte um Überprüfung des Bescheides vom 22. August 1952 folgende Bedenken vorzutragen:

Der Beklagte hat nach Erwirkung der beiden Sondergenehmigungen auf seine frühere Einlassung, der Verkauf sei mündlich von der Militärregierung genehmigt worden, ausdrücklich verzichtet. Es ist daher davon auszugehen, daß im Zeitpunkt der Aufhebung der Vermögenskontrolle, also am 17. Juni 1948, eine Genehmigung des Verkaufs nicht vorlag. Nach deutschem Recht, nämlich nach §7 Abs. 1 Ziffer 1 und §9 des Gesetzes Nr. 67 über die Bestellung von Treuhändern für Vermögen unter Vermögenskontrolle vom 19. Juni 1947 (Bay GVBl. 1947 S. 143) in Verbindung mit §1829 Abs. 3 BGB kann nach Aufhebung der Vermögenskontrolle nur der Inhaber des früher gesperrten Vermögens die während der Sperre vorgenommenen Rechtsgeschäfte genehmigen, nicht aber die Aufsichtsbehörde. Da nun der Inhaber des entsperrten Vermögens eine solche Genehmigung nicht erteilt, vielmehr durch die Geltendmachung seiner Rechte in den verschiedenen Verfahren zu verstehen gegeben hat, daß er die Genehmigung versagt, waren nach deutschem Recht die streitigen Rechtsgeschäfte im Zeitpunkt der Erteilung der beiden Sondergenehmigungen bereits nichtig, konnten also nicht mehr genehmigt werden. Auch war im Zeitpunkt der mit rückwirkender Kraft erteilten Genehmigung bereits das Besatzungsstatut in Kraft, dessen Ziffer 2 die Vermögensverwaltung nach dem Gesetz Nr. 52 nicht zum vorbehaltenen Gebiet erklärt hat.

Mit Rücksicht hierauf ergeben sich Bedenken gegen die Vereinbarkeit der beiden Sonderbewilligungen mit dem Besatzungsstatut und den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 67 sowie des deutschen bürgerlichen Rechts,"

15

Darauf hat das Auswärtige Amt der Vereinigten Staaten von Amerika, Amt des US Hohen Kommissars für Deutschland, Amt des General ..., in ..., folgenden, vom 8. Mai 1953 datierten Bescheid erteilt:

"Das Gericht stellt vier Fragen in bezug auf die Gültigkeit und den Zweck der vom Amt des US High Commissioner am 29. Juni und 17. Oktober 1951 ausgestellten Lizenz mit Abänderung.

Die ersten drei Fragen betreffen die Annahme, daß sich die Vollmacht des Treuhänders ... nicht auf das in ... gelagerte Eigentum erstrecke. Dies war jedoch nicht der Fall. Zur Zeit des Verkaufs im Jahre 1947 bestand in der Tat zwischen den Property Control Offices in Bayern und Württemberg-Baden ein Abkommen darüber, daß der in einem der beiden Länder eingesetzte Treuhänder die Aufsicht über Treuhänder und Vermögen eines Zweigunternehmens in dem anderen Land hatte. Auf Grund dieser Vereinbarung war ... aufsichtsführender Treuhänder der Firma ... und für den Verkauf des Eigentums der Firma, einschließlich des in ... gelagerten Eigentums, zuständig, vorbehaltlich der Ermächtigung der Militärregierung gemäß Militärregierungsgesetz Nr. 52 für besondere Rechtsgeschäfte. Es war der Zweck der Lizenz, die gemäß Gesetz Nr. 52 erforderliche Ermächtigung zu erteilen und die Zuständigkeit des ... in bezug auf das Eigentum in ... zu bestätigen. Die Lizenz änderte nichts an der Rechtslage hinsichtlich ... Zuständigkeit. Im Hinblick auf das Vorhergehende ist die Beantwortung der ersten drei Fragen, die wie bereits festgestellt wurde, sich aus der gegenteiligen Annahme ergeben haben, nicht mehr erforderlich.

Was die vierte Frage des Gerichts anbetrifft, so verweisen wir auf die zweite Entscheidung in der Bestätigung vom 22. August, die folgendermaßen lautet:

"(2)der Zweck dieser Sonderlizenz ist es, den Verkauf des gesamten unter Vermögenskontrolle stehenden Eigentums, das Gegenstand des zwischen Herrn ... und Herrn ... am oder ungefähr am 1. Juni 1947 geschlossenen Vertrags war, zu genehmigen."

Wir teilen Ihnen mit, daß der Ausdruck "gesamt" in dieser Entscheidung mit Überlegung angewandt wurde. Das Eigentum des ...-Komplexes einschließlich das der Firma Gebrüder ..., wurde durch diese Entscheidung betroffen"

16

Dieser Bescheid ist in dem Schreiben des Stellvertretenden Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland an das Bundeskanzleramt in Bonn vom 9. Mai 1953 (Abschrift Blatt 300 ff), auf das Bezug genommen wird, im näheren erläutert.

17

Über das Vermögen des Beklagten wurde durch Beschluß des Amtsgerichts in Weilheim vom 9. Juli 1953 N 12/53 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Nachdem die streitbefangenen Gegenstände durch den Konkursverwalter aus der Konkursmasse freigegeben worden waren, hat der Beklagte den unterbrochenen Rechtsstreit aufgenommen.

18

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Klägerin Ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

19

Die Revision ist nur teilweise begründet.

20

I.

Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Beklagte sei Eigentümer der von der Klägerin begehrten Gegenstände geworden. Das Eigentum an dem Schnellhobler habe er dadurch erlangt, daß dieser von dem Gerichtsvollzieher gepfändet und von diesem dem Beklagten nach §825 ZPO freihändig veräußert worden sei. Eigentum an den übrigen Gegenständen habe der Beklagte dadurch erlangt, daß der Treuhänder ... sie ihm veräußert habe. Nach den Bescheiden der Militärregierung, die für das Gericht bindend seien, sei der Treuhänder ... befugt gewesen, die Gegenstände zu veräußern, die Besatzungsmacht habe den Verkauf und die Übereignung nachträglich rechtswirksam genehmigt. Die deutschen Gerichte seien nach Art. 3 Abs. 2 des MilRegG Nr. 13 an diesen Bescheid gebunden. Sie könnten demgegenüber nicht berücksichtigen, daß nach deutschen Recht die Rechtsgeschäfte möglicherweise bereits nichtig gewesen seien und nicht mehr nachträglich hätten genehmigt werden können.

21

II.

1)

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts für den Zeitpunkt zutreffen, in dem das angefochtene Urteil erging. Die Bindung nach Art. 3 Abs. 2 des AHKG Nr. 13 besteht, nachdem dieses Gesetz durch Art. 3 des Gesetzes Nr. A 37 der Alliierten Hohen Kommission (Amtsbl. S. 3267) aufgehoben ist, nicht mehr. Dieses Gesetz ist nach den Rechtssätzen, die in dem in BGHZ 9, 101[BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50] abgedruckten Urteil des III. Zivilsenats dargelegt sind, auf das hier anhängige Verfahren auch vom Revisionsgericht anzuwenden. Danach muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die Bindung an den Bescheid der Militärregierung, die das Oberlandesgericht angekommen hat, nicht mehr besteht. Es gilt insoweit vielmehr jetzt Art. 2 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 - Überleitungsvertrag - (BGBl. II, 405). Im Ergebnis ebenso das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des BGH bestimmte Urteil des III. Zivilsenats v. 12.12.55 III ZR 110/54. Danach bleiben alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

22

Für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist danach zu prüfen, ob durch Maßnahmen der Besatzungsbehörden für den Beklagten ein Recht an den von der Klägerin begehrten Gegenständen "begründet oder festgestellt worden ist". Festgestellt im Sinn dieser Vorschrift ist ein Recht nicht allein deswegen, weil die Besatzungsmacht in einem nach Art. 3 Abs. 2 des MilRegG Nr. 13 erteilten Bescheid ausgeführt hat, ein bestimmtes Recht sei durch Maßnahmen der Besatzungsmacht begründet worden. In einem solchen Fall haben die deutschen Gerichte vielmehr auf Grund ihrer jetzt uneingeschränkten Befugnis Recht zu sprechen, selbst zu prüfen, ob ein Besatzungsakt vorlag und ob er seinem Inhalt nach ein Recht zur Entstehung oder zum Untergang bringen sollte. Handelt es sich dabei um ein Rechtsverhältnis, das der Herrschaftsgewalt der Besatzungsmacht unterlag, dann wird in der Regel davon ausgegangen werden müssen, daß das Recht durch die Maßnahme der Besatzungsmacht so begründet worden ist, wie es in dem nach Art. 3 Abs. 2 des AHKG Nr. 13 erteilten Bescheid ausgeführt ist. Art. 2 des Überleitungsvertrages macht es den deutschen Gerichten unmöglich, dahin zu erkennen, daß nach deutschen oder anderen Rechtsvorschriften dieses Recht entgegen den in dem Besatzungsakt erkennbar gewordenen Willen der Besatzungsmacht nicht entstehen konnte.

23

Festgestellt im Sinn des Art. 2 des Überleitungsvertrages bedeutet, wie die in dem entsprechenden englischen und französischen Text verwandten Ausdrücke established und institueé ergeben, keine bloß deklaratorische Feststellung, sondern allein eine auf der Herrschaftsgewalt der Besatzungsmacht beruhende konstitutive Feststellung, die rechtsbegründend wirkt. Dieser Ausdruck soll inhaltlich nichts anderes enthalten als der in Art. 2 mit ihm zusammen verwandte Ausdruck "begründet" (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Maier JZ 55, 408 f, 410).

24

Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Besatzungsmacht am 22. August 1952 und 8. Mai 1953 erteilten Bescheide schon deswegen selbst nicht mehr rechtsgestaltend in das den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Vermögen eingreifen konnten, weil es seit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts vom 12. Mai 1949 in keiner Beziehung mehr der Herrschaftsgewalt der Besatzungsmacht unterlag. Nach ihrem ganzen Inhalt sollten die genannten Bescheide selbst kein Recht für den Beklagten schaffen. Sie sollten nur die Rechtslage klarstellen, die nach Ansicht der Besatzungsmacht durch die von ihr am 29. Juni 1951/16. Okt. 1951 erteilte Sondergenehmigung eingetreten war.

25

Dagegen geht Inhalt und Zweck dieser von der Besatzungsmacht erteilten Sondergenehmigung dahin, daß damit die Veräußerung der streitbefangenen Gegenstände durch den Treuhänder an den Beklagten genehmigt werden sollte. Dieser Besatzungsakt bezweckte den Übergang des Eigentums an diesen Gegenständen auf den Beklagten herbeizuführen. Sein Inhalt ging Jedoch nicht dahin, daß er selbst allein und unmittelbar den Übergang des Eigentums herbeiführen sollte. Die Besatzungsmacht wollte vielmehr dadurch allein die möglicherweise noch fehlende Genehmigung zu den Verfügungen des Treuhänders erteilen. Der Rechtsübergang selbst sollte durch diese Verfügung herbeigeführt werden. Die Besatzungsmacht ging davon aus, daß noch eine schwebend unwirksame Verfügung des Treuhänders vorlag, die von ihr genehmigt werden konnte. Nach Art. 2 des Überleitungsvertrages kann das Gericht zwar nicht die Rechtsgültigkeit der von der Besatzungsmacht erteilten Genehmigung in Zweifel ziehen (BGH 3.11.55 II ZR 261/54 [S. 7]). Das Gericht muß aber, da der Besatzungsakt den Rechtsübergang nicht allein herbeiführen sollte, prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen dafür vorlagen, daß der Beklagte Eigentümer der in Streit befangenen Sachen wurde. Es muß prüfen, ob eine schwebend unwirksame Verfügung des Treuhänders vorhanden war, die durch eine Genehmigung rückwirkend wirksam werden konnte. Insoweit ist es an die Auffassung der Besatzungsmacht nicht gebunden.

26

Eine schwebend unwirksame Verfügung des Treuhänders, die durch eine Genehmigung der zuständigen Behörde wirksam werden konnte, bestand nur bis zum 17. Juni 1948, dem Tage, an dem die Kontrolle über das den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Vermögen aufgehoben wurde. Wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem insoweit nicht veröffentlichten Urteil vom 26. März 1954 - V ZR 59/53 - zutreffend ausgeführt hat, sind Rechtsgeschäfte, die der Treuhänder ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen hat, zunächst schwebend unwirksam. Die schwebende Unwirksamkeit kann aber nicht über die Zeit hinaus andauern, in der das betreffende Vermögen überhaupt der Sperre nach dem Gesetz Nr. 52 unterliegt, Denn nach der Entsperrung kann eine Genehmigung nach diesem Gesetz nicht mehr in Betracht kommen. Rechtsgeschäfte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht genehmigt sind, werden daher mit der Entsperrung voll unwirksam. Sie können nicht nachträglich genehmigt, sondern nur von dem Berechtigten selbst neu und unter Umständen mit rückwirkender Kraft vorgenommen werden.

27

Den Standpunkt des stellvertretenden Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten für Deutschland, der in dem von ihm an den Ministerialdirektor ... gerichteten Schreiben vom 9. Mai 1953 niedergelegt ist (vgl. S. 6 der zu den Gerichtsakten überreichten Abschriften - Bl. 305 -) teilt der Senat nicht. Richtig ist, daß die Vermögenskontrolle nach dem Gesetz Nr. 52 nicht den Schutz der von ihr betroffenen Personen bezweckte, sondern daß dieses Gesetz sicherstellen wollte, daß die Ziele der Besatzungsmacht durchgeführt werden konnten. Das hat auch der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs V ZR 143/51 ausgesprochen (LM Nr. 2 zu Art. II MilRegG 52). Daraus folgt auch, daß der Treuhänder nicht Vertreter des Eigentümers des gesperrten Vermögens, sondern Inhaber eines Amtes ist (BGHZ 12, 380 f [386]). Schließlich ergibt sich daraus auch, daß die Rechtsgedanken, die für die Fälle gelten, in denen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für ein Rechtsgeschäft vor Beendigung der Vormundschaft nicht erteilt worden ist, auf die nach dem Gesetz Nr. 52 für Rechtsgeschäfte des Treuhänders erforderliche Genehmigung nicht ohne weiteres übertragen werden können. Es folgt daraus aber nicht, daß diese Rechtsgeschäfte, wenn sie bis zur Aufhebung der Vermögenskontrolle weder ausdrücklich noch stillschweigend genehmigt waren, noch später, vielleicht nach vielen Jahren genehmigt werden können. In erster Linie hat der Treuhänder dafür zu sorgen, daß die von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfte vor Aufhebung der Sperre genehmigt werden. Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es aber auch, bevor die Vermögenskontrolle aufgehoben wird, zu prüfen, ob der Treuhänder alle Maßnahmen vorgenommen hat, die er vornehmen mußte, damit die mit der Vermögenskontrolle verfolgten Zwecke erreicht werden, und ob diese von ihm getroffenen Maßnahmen genehmigt sind. Etwa fehlende Genehmigungen müssen dann ausdrücklich, möglicherweise auch stillschweigend erteilt werden, bevor die Vermögenskontrolle aufgehoben wird.

28

Da sonach die Bescheide der Militärregierung das angefochtene Urteil nicht mehr tragen, mußte dieses, soweit es sich nicht auf den Schnellhobler bezog, aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dem Beklagten muß Gelegenheit gegeben werden, seine frühere Behauptung, die er allein im Interesse der Prozeßbeschleunigung mit Rücksicht auf die Bescheide der Militärregierung fallengelassen hat, zu wiederholen, daß die zuständigen Stellen die Veräußerung bereits genehmigt hätten, bevor das Vermögen entsperrt wurde.

29

2)

Den Anspruch auf Herausgabe des Schnellhoblers hat das Berufungsgericht mit Recht abgewiesen. Wie das Berufungsgericht (S. 9 der Urteilsausfertigung) ausgeführt hau, ist es zwischen den Parteien unstreitig, daß der Gerichtsvollzieher diese Maschine für eine Gläubigerin der Klägerin im Dezember 1947 gepfändet hatte und daß der Beklagte sie im Februar 1948 auf Grund eines freihändigen Verkaufs nach §825 ZPO durch den Gerichtsvollzieher gegen Bezahlung des Schätzwertes übertragen erhalten hat. Danach ist der Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, Eigentümer dieser Maschine geworden, ohne daß es darauf ankommt, ob er angenommen hat oder annehmen durfte, die Klägerin sei Eigentümerin der Maschine (RGZ 156, 396; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §825 Anm. II, 1; §817 Anm. IV 3).

30

Wenn, was in der Tatsacheninstanz nicht vorgetragen ist, die Klägerin nicht Eigentümerin der Maschine war, wie es die Revision behauptet, könnte sie auch schon aus diesem Grunde die Maschine nicht herausverlangen. Der Beklagte ist, selbst wenn die Veräußerung genehmigungspflichtig nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 gewesen wäre, auch Eigentümer der Maschine geworden, wenn diese Genehmigung nicht erteilt war. Die Veräußerung durch den Gerichtsvollzieher muß, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hinsichtlich der Genehmigungspflicht so angesehen werden, als nahe der Eigentümer diesen Vermögensgegenstand, solange sein Vermögen gesperrt war, selbst veräußert. Sie ist daher, solange die Genehmigung nicht erteilt ist, schwebend unwirksam und sie ist, wie in der in LM Nr. 2 zu Art. II MilRegG 52 abgedruckten Entscheidung näher ausgeführt ist, in dem Augenblick voll wirksam geworden, in dem die Vermögenskontrolle aufgehoben wurde.

Schmidt Johannsen Bundesrichter Dr. Kregel ist beurlaubt und ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben Schmidt Siemer Wüstenberg