Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1955, Az.: IV ZB 90/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1955
- Aktenzeichen
- IV ZB 90/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 13608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 13.07.1955
- Landgericht in Berlin - 24.05.1955
Rechtsgrundlagen
- § 1 VHG
- § 19 ff FGG
Fundstellen
- BGHZ 19, 196 - 204
- DB 1956, 111 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1956, 372
- NJW 1956, 380-381 (Volltext mit amtl. LS) "Vermögensabgabeschuld im Vertragshilfeverfahren"
Prozessführer
des Angestellten Carl R. in B., N.straße ...,
Prozessgegner
den Farmer Andreas R., G. USA RDR (Cayuga Country),
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine Anschlußbeschwerde nicht zulässig.
- 2.
Bei der nach §1 VHG gebotenen Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile ist eine Vermögensabgabeschuld des Schuldners nicht zu berücksichtigen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 1955 wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verwerfung seiner Anschlußbeschwerde richtet.
Im übrigen wird auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners der Beschluß des Kammergerichts aufgehoben, soweit er den Zinsrückstand von 25.000,- DM auf 10.000,- DM herabsetzt. Insoweit wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 84. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 24. Mai 1955 zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde und weiteren Beschwerde trägt der Antragsteller 3/5 und der Antragsgegner 2/5. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 77.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
Am 14. Mai 1933 verstarb die Witwe Therese R. (im folgenden "die Erblasserin" genannt). Sie hinterließ zwei Söhne, nämlich den inzwischen verstorbenen Vater des Antragstellers und den Antragsgegner. Der Antragsteller, ein schwerkriegsbeschädigter Angestellter, ist also ihr Enkel. Dem Antragsgegner gehört eine Farm in den Vereinigten Staaten. Nach seiner Behauptung arbeitet er nebenbei noch als Maschinist in New York. Der am ... 1921 geborene Antragsteller ist Alleinerbe der Erblasserin. Er hat die Erbschaft im Jahre 1952 angenommen, nachdem er das 30. Lebensjahr vollendet hatte (vgl. hierzu das Testament). Zwei Vorerben hatten vorher die Erbschaft ausgeschlagen. Bis zur Annahme der Erbschaft hatte eine Nachlaßverwaltung bestanden. Zum Nachlaß gehören ein Hausgrundstück in K., dessen Einheitswert im Jahre 1935 auf 50.400,- RM festgesetzt und später auf 46.800,- DM fortgeschrieben wurde, sowie einige inzwischen veräußerte Nachlaßgegenstände im Werte von 5.450,- RM. Dem Antragsgegner steht eine im Verhältnis 1:1 Angestellte Vermächtnisforderung von 50.000,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem Erbfall zu. Die bis zum 31. März 1955 rückständigen Zinsen betragen rund 55.000,- DM.
Der Antragsteller hat beantragt, im Wege der richterlichen Vertragshilfe die Vermächtnisforderung auf mindestens 50 % herabzusetzen, die bis zum 31. Januar 1954 aufgelaufenen Zinsrückstände zu erlassen und die später fälligen Zinsen in der Weise zu stunden, daß der Antragsgegner die Hälfte der Überschüsse des Nachlaßgrundstücks erhält. Er hat den Antrag damit begründet, daß das Grundstück durch Kriegseinwirkungen beschädigt und der Nachlaß durch Krieg und Währungsreform erheblich vermindert worden sei. Erst seit dem 1. Februar 1954 werfe das Grundstück wieder Überschüsse ab, die jedoch zur Tilgung und vollen Verzinsung der Vermächtnisforderung nicht ausreichten. Er selbst beziehe außer der Schwerbeschädigten-Rente von monatlich 62,- DM nur ein monatliches Gehalt von 290,- DM.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Vertragshilfeantrag zurückzuweisen und den Antragsteller zu verpflichten, die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 50.000,- DM nebst 5 % Zinsen zu seinen Gunsten zu bewilligen und ihm ferner aufzugeben, ab 1. Januar 1954 vierteljährlich 1.000,- DM auf die rückständigen und laufenden Zinsen zu zahlen. Der Antragsgegner hat eingewandt, der Vertragshilfeantrag sei unzulässig, weil die Verbindlichkeit gegenüber dem Antragsteller erst mit der Annahme der Erbschaft, also erst nach dem 21. Juni 1948 entstanden sei. Der Antragsteller habe die Erbschaft auch in Kenntnis der Vermächtnisforderung angenommen. Die Kriegsschäden am Grundstück seien geringfügig und inzwischen beseitigt. Der Verkehrswert des Grundstückes betrage etwa 150.000,- DM.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 24. Mai 1955 die bis zum 31. März 1955 fälligen Zinsen auf 25.000,- DM herabgesetzt und im übrigen den Vertragshilfeantrag zurückgewiesen. Es hat ferner dem Antragsteller die Eintragung einer Sicherungshypothek von 50.000,- DM nebst 5 % Zinsen seit 1. April 1955 aufgegeben und ihn verpflichtet, ab 1. Januar 1955 vierteljährlich mindestens 800,- DM auf die rückständigen und laufenden Zinsen auf ein Sperrkonto zu zahlen.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und mit ihr seine Anträge des ersten Rechtsgangs, soweit sie zurückgewiesen worden sind, weiter verfolgt.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten und nach Fristablauf "Anschlußbeschwerde" eingelegt mit dem Antrag, den Vertragshilfeantrag in vollem Umfang zurückzuweisen.
Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 13. Juli 1955 die Anschlußbeschwerde als unzulässig verworfen, den bis zum 31. März 1955 aufgelaufenen Zinsrückstand auf 10.000,- DM herabgesetzt und im übrigen die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Es hat ausgeführt: Die "unselbständige Anschlußbeschwerde" sei unzulässig, da es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine gebe. Das gelte auch, wenn es sich um einen Parteienstreit handele, wie ihn das Vertragshilfeverfahren darstelle.
Eine Herabsetzung der Kapitalforderung sei abzulehnen, da der heutige Nachlaßwert nicht geringer sei als der Wert zur Zeit des Erbfalls. Die Kriegsschäden seien beseitigt. Alle Hypotheken mit einer einzigen Ausnahme seien vom Nachlaßverwalter zurückgezahlt worden. Dieser habe auch die nicht gesicherten Forderungen anderer Gläubiger befriedigt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien hätten sich seit Annahme der Erbschaft nicht geändert. Die Vermögensabgabepflicht des Antragstellers sei bei der Abwägung der Lage beider Teile nicht zu berücksichtigen, weil es sich nicht um eine dingliche Last des Nachlaßgrundstücks, sondern um eine persönliche Schuld des Antragstellers handele, die den Verkehrswert des Grundstückes nicht mindere.
Die Zinsrückstände seien weiter herabzusetzen, weil außer den aus dem Nachlaß gezahlten Instandsetzungskosten auch zu berücksichtigen sei, daß der Nachlaßverwalter die Hypotheken abgelöst und die Nachlaßschulden beglichen habe und damit die Voraussetzungen für den heutigen Ertrag des Grundstücks geschaffen habe. Eine völlige Streichung der. Zinsrückstände sei gesetzlich nicht zulässig. Eine Herabsetzung unter den Betrag von 10.000,- DM sei auch nicht billig, weil bei einigem guten Willen schon nach Annahme der Erbschaft mit Zahlungen hätte begonnen werden können. Dem Antragsteller sei die auferlegte Zahlungsweise von vierteljährlich 800,- DM ab 1. Januar 1955 zuzumuten. Das Verlangen des Antragstellers, stattdessen die Auszahlung der Hälfte der Überschüsse des Grundstücks anzuordnen, sei abzulehnen, weil der Antragsgegner mit bestimmten Beträgen rechnen müsse.
Beide Beteiligten haben den Beschluß des Kammergerichts mit der sofortigen weiteren Beschwerde angefochten.
Der Antragsteller beantragt, die Vermächtnisforderung auf mindestens 50 % herabzusetzen, die bis Januar 1954 aufgelaufenen Zinsrückstände zu erlassen und die ab 1. Februar 1954 fälligen Zinsen derart zu stunden, daß der Antragsgegner die Hälfte der Überschüsse des Nachlaßgrundstücks erhalte.
Der Antragsteller rügt, das Kammergericht habe bei der Anwendung des §1 Abs. 1 VHG nicht alle Umstände berücksichtigt. Es habe verkannt, daß die Vermögensabgabepflicht den Wert des Nachlaßgrundstücks, der identisch mit dem Nachlaßwert sei, um mindestens 50 % vermindert habe. Die völlige Streichung der Zinsrückstände sei entgegen der Auffassung des Kammergerichts rechtlich möglich und bei gerechter Abwägung der Interessen beider Teile geboten. Die Zinsrückstände hätten nur deshalb entstehen können, weil sämtliche Erträge des Nachlasses zur Abdeckung der Hypotheken und Beseitigung der Kriegsschäden verwandt worden seien. Der Antragsteller meint ferner, das Kammergericht habe zwar die dürftigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners, aber nicht seine, des Antragstellers, gleichermaßen dürftigen Verhältnisse berücksichtigt. Er sei schwerkriegsbeschädigt und habe nur ein geringes Einkommen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners hätten überdies besonders geprüft werden müssen. Er, der Antragsteller, habe bisher dem Nachlaß nur 600,- DM entnehmen können und den gleichen Betrag auf das Sperrkonto des Antragsgegners eingezahlt. Die ihm auferlegte Zahlung von vierteljährlich 800,- DM sei nicht tragbar. Das Kammergericht habe die Denkgesetze verletzt, wenn es diese Zahlung in Höhe von 3.200,- DM im Jahr angeordnet habe, ohne festzustellen, daß ein höherer, mindestens aber ein solcher Ertrag aus dem Grundstück herauszuwirtschaften sei.
Der Antragsgegner beantragt, den Beschluß des Kammergerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen, hilfsweise, den Beschluß aufzuheben und den Antrag auf Herabsetzung des bis 31. März 1955 aufgelaufenen Zinsrückstandes auf weniger als 25.000,- DM zurückzuweisen.
Die weiteren Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners sind zulässig. Die des Antragstellers ist unbegründet, die des Antragsgegners ist nur zum Teil begründet.
I.
Soweit sich die weitere Beschwerde des Antragsgegners dagegen richtet, daß das Kammergericht seine Anschlußbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist sie unbegründet. Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Kammergerichts an und hält die unselbständige Anschlußbeschwerde nicht für statthaft.
1.
Das Vertragshilfeverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§8 VHG). Weder das FGG, das in den §§19 ff, 22 ff und 27 ff eingehende Vorschriften über die Rechtsmittel aufweist, noch das VHG, das in §18 Abs. 2 und 3 die Rechtsmittel regelt, enthalten Bestimmungen über die Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde. Eine Gesetzeslücke liegt nicht vor. Denn als das VHG erlassen wurde, war das Problem der Anschlußbeschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit längst bekannt. Schon in seinem Beschluß vom 18. Februar 1928 hat das Reichsgericht die Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit verneint (RGZ 120, 274 [276]). Hätte der Gesetzgeber die Anschlußbeschwerde zulassen wollen, dann hätte er das in §18 VHG zum Ausdruck gebracht, wie das z.B. jetzt in dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (RGBl. I, 667) geschehen ist (vgl. §§22 Abs. 2, 28 dieses Gesetzes).
2.
Dem Antragsgegner kann auch darin nicht gefolgt werden, daß das in den sogenannten echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Verbot der reformatio in peius die Zulassung der Anschlußbeschwerde notwendig mache. Es ist zwar zuzugeben, daß es in der freiwilligen Gerichtsbarkeit echte Streitverfahren gibt (BGHZ 6, 248 [254]; vgl. auch Habscheid JZ 54, 689), daß das Vertragshilfeverfahren dazu gehört (Saage VHG 1952 Anm. II zu §8) und daß in diesen Streitverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt (BGH in RdL 52, 246 [248] und RdL 52, 110 [111]; Schlegelberger FGG 6. Aufl. §25 Anm. 12; Keidel FGG 6. Aufl. §19 Anm. 17). Es ist aber nicht anzuerkennen, daß das Verbot der reformatio in peius die Zulassung der Anschlußbeschwerde gleichsam als Ausgleich für das Verbot erfordere.
3.
Wollte man die Anschlußbeschwerde für statthaft halten, so stößt, worauf schon das Reichsgericht in seinem oben erwähnten Beschluß hingewiesen hat, die dann erforderliche entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über Anschlußberufung und Anschlußrevision (§§521 Abs. 1, 556 ZPO) insofern auf Schwierigkeiten, als der Zeitpunkt unsicher ist, bis zu dem spätestens die Anschlußbeschwerde eingegangen sein müßte. Während der Revisionsbeklagte sich nämlich nur bis zum Ablauf der Begründungsfrist der Revision anschließen kann, kann der Berufungsbeklagte auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bis zur letzten mündlichen Verhandlung Anschlußberufung einlegen (vgl. auch §§22 Abs. 2 und 28 Abs. 1 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen). Der Senat ist der Auffassung, daß schon im Interesse der Rechtssicherheit im allgemeinen nur solche Rechtsmittel statthaft sein können, die der Gesetzgeber ausdrücklich zuläßt. Dieser Grundsatz muß besonders dann gelten, wenn, wie hier, die Zulassung eines Rechtsmittels auf Grund entsprechender Anwendung anderer Verfahrensvorschriften zu Zweifeln darüber führen würde, bis zu welchem Zeitpunkt das Rechtsmittel einzulegen ist. Eine zwingende Notwendigkeit für die Zulassung einer Anschlußbeschwerde liegt auch nicht vor. Peters (MDR 1952, 140) und ihm folgend Baur (Freiwillige Gerichtsbarkeit §30 A III S. 360) weisen darauf hin, daß mit der Zulassung der Anschlußbeschwerde verhindert werde, daß eine Beschwerde nur vorsichtshalber eingelegt werde, um für den Fall, daß der Gegner Beschwerde einlegt, "freie Hand zu haben". Die Möglichkeit eines solchen prozeßtaktischen Verhaltens einer Partei kann es aber nicht rechtfertigen, daß der Richter, um es zu unterbinden, Rechtsmittel gewährt, die im Gesetz bewußt nicht vorgesehen sind. Dies muß umsomehr gelten, als die Nachteile, die dadurch entstehen, daß hier und da einmal vorsorglich eine Beschwerde eingelegt wird, die bei Zulässigkeit einer Anschlußbeschwerde nicht eingelegt worden wäre, weder im Einzelfall noch allgemein gesehen, erheblich sind. Die Anschlußbeschwerde ist daher unzulässig (ebenso für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit OLG Hamm JMinBl Nordrhein-Westfalen 49, 195 = DRspr II [282] 40 a und bis zum Inkrafttreten des eben angeführten Gesetzes vom 21. Juli 1953 auch OGH Beschluß vom 13. März 1950 II BLw 87/49 und BGH Beschluß vom 17. Juni 1952 V BLw 6/51; Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen §22 VIII a und die dort in Anmerkung 227 angeführten Entscheidungen). Das Kammergericht hat also mit Recht die Anschlußbeschwerde des Antragsgegners verworfen.
II.
Soweit sich die weitere Beschwerde des Antragsgegners dagegen richtet, daß das Kammergericht die Zinsen seiner Forderung um weitere 15.000,- DM herabgesetzt hat, ist seiner Beschwerde stattzugeben und die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers unbegründet. Das Kammergericht hat die Zinsen der Vermächtnisforderung über die vom Landgericht vorgenommene Kürzung auf 25.000,- DM um weitere 15.000,- DM gemindert, sie also auf 10.000,- DM herabgesetzt. Es hat sich hierbei zunächst dem Landgericht angeschlossen, das folgendes ausgeführt hatte: Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des §1 Abs. 1 VHG gegeben seien, sei zwar davon auszugehen, daß der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt der Entscheidung im wesentlichen der gleiche sei wie im Zeitpunkt des Erbfalls. Es sei jedoch außerdem zu berücksichtigen, daß der Wert zwischenzeitlich dadurch vermindert gewesen sei, daß das Grundstück durch Kriegsereignisse beschädigt worden sei und daß die Mieteinnahmen aus dem Grundstück zu seiner Instandsetzung verwendet worden seien. Demzufolge sei es dem Antragsteller bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile gemäß §1 Abs. 1 VHG nicht zumutbar, daß er den vollen Zinsrückstand an den Antragsgegner zahle. Der Antragsgegner müsse sich vielmehr an den Wiederinstandsetzungskosten beteiligen, und zwar im Verhältnis seiner Forderung zum Wert des Nachlasses, der praktisch im wesentlichen mit dem Grundstückswert übereinstimme. Da der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren selbst die Ansicht vertreten habe, daß seine Forderung 2/3 des Nachlaßwertes betrage und er aus diesem Grunde auch einen Vergleichsvorschlag auf Einräumung des Miteigentumsanteils in Höhe von 2/3 gemacht habe, sei es recht und billig, daß er sich mit 2/3 an den Instandsetzungen beteilige, und zwar auch an den Instandsetzungen, die nicht unmittelbar durch Kriegsereignisse hervorgerufen worden seien, denn auch diese hätten dazu beigetragen, den Grundstücks- und damit den Nachlaßwert zu erhalten oder wieder herzustellen. Unter Zugrundelegung der Berichte des Nachlaßverwalters sei anzunehmen, daß die gesamten Aufwendungen nicht mehr als 40.000,- DM betragen hätten. Es sei deshalb angemessen, die Zinsforderung des Antragstellers auf 25.000,- DM herabzusetzen.
Im Anschluß hieran hat das Kammergericht dann ausgeführt, daß zugunsten des Antragstellers jedoch auch die Beträge berücksichtigt werden müßten, die während der Nachlaßverwaltung zur Ablösung der Hypothekenforderungen und zur Begleichung der Nachlaßschulden verwandt worden seien. Denn auch sie kämen dem Antragsgegner - im Ergebnis - zugute. Sie hätten nicht nur dazu beigetragen, daß keine Wertminderung des Nachlasses eingetreten sei, sondern auch die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß das Grundstück jetzt Überschüsse abwerfe. Wären die Hypotheken in der Reichsmarkzeit nicht abgelöst worden, so würden sie und mit ihnen die Hypothekengewinnabgabe auf dem Grundstück lasten, und es erscheine durchaus fraglich, ob der Vermächtnisgläubiger dann überhaupt die Möglichkeit haben würde, auch nur Teile seiner Forderung zu realisieren. Aus denselben Gründen, die es billig erscheinen ließen, ihn an den Instandsetzungskosten zu beteiligen, sei deshalb auch die Tatsache zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, daß erhebliche Beträge zur Abdeckung anderer Schulden aufgewandt worden seien. Es sei mithin angemessen, die Zinsrückstände nicht nur auf 25.000,- DM BdL, sondern auf einen geringeren Betrag herabzusetzen.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Die Vertragshilfe soll vornehmlich Schuldner schützen, die infolge des Krieges und der Währungsumstellung derartige Vermögenseinbußen erlitten haben, daß es ihnen nicht zugemutet werden kann, ihre Verbindlichkeiten voll oder fristgemäß zu erfüllen. Es ist aber nicht die Aufgabe der Vertragshilfe, einen Schuldner vor den Nachteilen eines Rechtsgeschäfts zu schützen, die ihm allein aus dem Inhalt dieses Geschäfts, also unbeeinflußt von Krieg und Kriegsfolgen entstanden sind. Hat also ein Erbe eine Erbschaft angenommen, so kann er sich von den Nachlaßschulden nicht durch die Inanspruchnahme von Vertragshilfe befreien, wenn nicht der Nachlaß nach dem Erbfall verringert worden ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Nachlaß zur Zeit des Erbfalls überschuldet war. Nimmt der Erbe eine solche Erbschaft an, dann muß er die Folgen tragen. Er kann dann gegebenenfalls die ihm durch das Gesetz gegebenen Beschränkungen seiner Haftung geltend machen. Die Vertragshilfe ist aber nicht dazu da, ihm darüber hinaus zu einer Herabsetzung der mit der Annahme der Erbschaft übernommenen Nachlaßschulden zu verhelfen.
Es kommt also im vorliegenden Fall nur darauf an, ob der Nachlaß seit dem Erbfall eine Verminderung erfahren hat. Das ist nicht der Fall. Das Grundstück, aus dem im wesentlichen der Nachlaß bestand und besteht, war zwar kriegsbeschädigt. Diese Schäden sind aber beseitigt. Einen geringeren Bauwert hat das Haus gegenüber dem Jahr 1933 nicht. Was den Ertragswert anlangt, so hat sich das Mieteinkommen sogar beträchtlich erhöht. Die Mieteinnahmen sind von monatlich 450,- RM (vgl. die Nachlaßverwaltungsakten) auf 662,- DM (so die eigenen Angaben des Antragstellers) gestiegen, wogegen die Ausgaben im Ergebnis dadurch erheblich gesunken sind, daß keine Zinsen mehr für die vor der Währungsumstellung getilgten Hypotheken zu zahlen sind, wenn sich andererseits auch die laufenden Instandhaltungskosten erhöht haben mögen. Geht man nur von einem Mehrertrag von 2.500,- DM jährlich aus (der mindestens erreicht wird), so ergibt dies, auf der Grundlage von 5 % kapitalisiert, schon einen Mehrertragswert von 50.000,- DM.
Läßt man selbst diesen Mehrwert außer Betracht, so ergibt sich ein Mehrwert des Nachlasses aus folgender Berechnung: die hohen Nachlaßschulden haben sich dadurch stark verringert, daß ein großer Teil der Hypothekenschulden inzwischen abgedeckt worden sind. Die bestehengebliebene Hypothek von 12.740,36 DM ist auf 1/10 herabgesetzt. Nach den Unterlagen haben sich die Schulden um mindestens 30.000,- DM gesenkt. Auf der anderen Seite ist der Nachlaß mit den inzwischen aufgelaufenen Zinsen des Vermächtnisses belastet worden. Diese betragen (nach der Herabsetzung durch den Beschluß des Landgerichts) 25.000,- DM. Die Mehrbelastung ist demnach - auch bei Berücksichtigung der Hypothekengewinnabgabe - etwa gleich der Minderbelastung durch die Tilgung der Hypotheken bezw. durch die Umstellung der verbliebenen Hypothek.
Daß eine Herabsetzung der Zinsen unter 25.000,- DM nicht in Betracht kommt, ergibt sich auch aus folgender Überlegung:
Die einzige Einbuße, die der Nachlaß durch den Krieg und die Nachkriegsfolgen erlitten hat, ist die Beschädigung des Gebäudes durch Bomben. Zur Beseitigung dieser Schäden sind nach den eigenen Angaben des Antragstellers nur 20.000,- DM aufgewandt worden. Durch die vom Landgericht vorgenommene Herabsetzung der Zinsen um etwa 30.000,- DM sind also praktisch die Kosten der Kriegsschädenbeseitigung allein dem Antragsgegner auferlegt worden.
Rechtlich verfehlt ist die Erwägung des Kammergerichts, der Antragsgegner müsse an den Beträgen beteiligt werden, die zur Begleichung der Hypothekenschulden aufgewandt worden seien und zwar deswegen, weil ihm die Mehrerträge zugute kämen, die durch den Wegfall der Hypothekenzinsen entstanden seien. Diese Erwägung könnte vielleicht dann zutreffend sein, wenn der Antragsteller die Hypotheken aus Mitteln getilgt hätte, die er nicht dem Nachlaß entnommen hätte, die er also diesem zugesteuert hätte. Das ist nicht der Fall. Es liegt vielmehr so, daß der Nachlaßverwalter - entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft - die Erträge des Nachlasses nicht zur Zahlung der Vermächtniszinsen, sondern zur Tilgung von Hypothekenschulden verwandt hat. Wenn infolge dieses Verfahrens eine Zinsforderung des Antragsgegners entstanden ist, so ist es ungerechtfertigt, ihm diese Forderung zu kürzen, weil mit den ihm vorenthaltenen Beträgen Schulden bezahlt worden sind.
Das Kammergericht meint, es sei fraglich, ob der Antragsgegner auch nur Teile seiner Forderung würde realisieren können, wenn die Hypotheken noch auf dem Grundstück lasteten. Diese Erwägung ist einmal insoweit bedenklich, als das Kammergericht es unterlassen hat, hierzu bestimmte Feststellungen zu treffen. Dies wäre ihm schon auf Grund der eigenen Angaben des Antragstellers möglich gewesen. Hiernach betrugen die Einnahmen in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. März 1955 rund 6.900,- DM und die Ausgaben rund 4.900,- DM. Von diesen Ausgaben sind aber die Beträge abzuziehen, die nicht zu den Hausausgaben zu rechnen sind, insbesondere die Honorarforderungen und die Zahlungen Raspel. Diese Beträge machen zusammen etwa 1.865,- DM aus, so daß die laufenden Ausgaben nur rund 3.035,- DM betragen. Es ergibt sich also ein Reinertrag von rund 3.800,- DM. Dieser Betrag bedarf aber noch einer Berichtigung. Denn er ist errechnet auf dem Durchschnitt der Mieteinnahmen für den genannten Zeitraum (1.4.54-31.3.55). Von April bis August 1954 betrug aber die monatliche Miete nur rund 516,- DM, während sie jetzt rund 660,- DM beträgt. Anstatt einer Jahresmiete von rund 6.900,- DM ist also vom 1. April 1955 ab mit einer solchen von rund 7.900,- DM zu rechnen, so daß der Reinertrag rund 4.800,- DM ist. Selbst wenn man also davon ausgeht, daß etwa 35.000,- RM Hypotheken getilgt worden sind und wenn man unberücksichtigt läßt, daß die Hypotheken im Verhältnis von 10:1 umgestellt worden wären, würden sich bei einem Zinssatz von 5 % doch nur Jahreszinsen von etwa 1.750,- DM ergeben. Es würden also immer noch mehr als 3.000,- DM Überschuß verbleiben, auf die der Antragsgegner zurückgreifen könnte.
Vor allem aber übersieht das Kammergericht bei seiner Überlegung, daß die Beträge, die seit dem Erbfall aufgewandt worden sind, um die Hypotheken zu tilgen, sonst dem Antragsgegner hätten zufließen müssen. Ob dieser wegen seiner Eigenschaft als Devisenausländer vielleicht nicht imstande gewesen wäre, die Erträge voll zu nutzen, ist kein Umstand, auf den sich der Antragsteller mit Erfolg berufen kann.
Das Kammergericht hat bei der nach §1 Abs. 1 VHG gebotenen Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile mit Recht die Vermögensabgabeschuld des Antragstellers unberücksichtigt gelassen. Es würde dem Sinn des LAG widersprechen, wenn der Abgabeschuldner einen Teil der Vermögensabgabe im Wege der Vertragshilfe auf seinen Gläubiger abwälzen könnte. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Zeitpunkt der Entstehung der Vermögensabgabepflicht ist rückwirkend auf den 21. Juni 1948 festgelegt. Ist der Erbfall also vor diesem Zeitpunkt eingetreten, wie im vorliegenden Falle, so ist der Erblasser nicht abgabepflichtig geworden. Abgabepflichtig ist vielmehr einmal der Erbe, dem der Nachlaß mit dem Erbfall zugefallen ist. Da die Vermächtnisforderung aber ebenfalls mit dem Erbfall entstanden ist, vermindert sie als Nachlaßverbindlichkeit den Wert des Nachlasses und damit auch die Abgabepflicht des Erben. Andererseits kann auch der Vermächtnisnehmer zur Vermögensabgabe herangezogen werden, wenn sein gesamtes Vermögen einschließlich der Vermächtnisforderung am Stichtag die Freigrenze übersteigt. Ist aber der Erbfall nach dem 20. Juni 1948 erfolgt, so hat die Abgabepflicht schon den Erblasser getroffen, und zwar ohne Rücksicht auf das von ihm angeordnete Vermächtnis, weil die Vermächtnisforderung erst mit dem späteren Tode des Erblassers entstanden ist. Die Vermögensabgabe ist also, berechnet nach dem Vermögen des Erblassers am 21. Juni 1948, als Nachlaßschuld vom Erben zu zahlen (BGHZ 14, 368 [370]), und zwar ohne Berücksichtigung des Vermächtnisses, während der Vermächtnisnehmer auf Grund des Vermächtnisses zur Vermögensabgabe nicht herangezogen werden kann, weil ihm dieses erst nach dem Stichtag zugefallen ist. Dies ist in der Tat eine große Unbilligkeit für den Erben. Deshalb bestimmt §70 LAG, daß bei Erbfällen nach dem 20. Juni 1948 unter bestimmten Voraussetzungen eine Kürzung des vor dem 1. Oktober 1952 angeordneten Vermächtnisses eintreten kann. Hieraus folgt, daß im Vertragshilfeverfahren die Vermögensabgabe keine Rolle spielen kann (ebenso OLG Stuttgart NJW 52, 1219 [OLG Stuttgart 21.08.1952 - 1 W 54/52]; Saage a.a.O. §1 Anm. III 2 e).
Rechtsirrig ist allerdings die Ansicht des Kammergerichts, daß eine völlige Streichung der Zinsrückstände nicht möglich sei, weil das Gesetz nur eine Herabsetzung der Verbindlichkeit vorsehe. Da Zinsen nur Nebenforderungen sind, können sie auch ganz erlassen werden, wenn sie dem Gläubiger der Hauptforderung zustehen und diese ganz oder teilweise bestehen bleibt (BGH-Beschluß vom 14. Juli 1954 - IV ZB 111/53 - DM VHG §1 - (6) - BB 54, 727). Der angefochtene Beschluß beruht aber nicht auf dem Rechtsirrtum. Denn das Kammergericht hätte auch bei Erkenntnis der wahren Rechtslage die Zinsrückstände nicht völlig erlassen.
Das Kammergericht hat auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in Betracht gezogen. Der angefochtene Beschluß bemerkt, daß der Antragsteller nach seinem Vortrag eine Schwerbeschädigten-Rente und ein Monatsgehalt von 290,- DM bezieht (S. 2 des Beschlusses).
Die dürftige wirtschaftliche Lage des Antragsgegners hat das Kammergericht als erwiesen angesehen (S. 9 des Beschlusses). Bei den Akten befindet sich ein Brief des Antragsgegners an seinen Rechtsanwalt vom 28. Februar 1955 (Bl. 46 a), der schon das Landgericht von der dürftigen Lage des Antragsgegners überzeugt hat. Das Kammergericht konnte sich mit diesem Beweismittel begnügen und mußte nicht, wie der Antragsteller meint, die Steuerveranlagungen und eine Auskunft bei der Deutschen Botschaft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners anfordern. Wenn das Gericht - auch in den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - alle für die Entscheidung notwendigen Fragen des Sachverhalts, hier insbesondere alle für die Zumutbarkeitsfrage wesentlichen Umstände, ohne Rücksicht auf die Auffassung der Beteiligten von Amts wegen aufzuklären hat (Schlegelberger §12 Anm. 7), so ist es doch in der Art seiner Ermittlungen und in der Auswahl seiner Erkenntnisquellen frei (Schlegerberger §12 Anm. 21). Das Gericht ist an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden und hat die Ermittlungen anzustellen und die Beweise zu erheben, die es für notwendig und zweckmäßig hält, und zwar in dem Umfang, den es für erforderlich hält (Schlegelberger §12 Anm. 24; Keidel §12 Anm. 11). Zu einer völligen Ausschöpfung aller überhaupt nur möglichen Erkenntnisquellen ist das Gericht nicht verpflichtet. Hält es den Sachverhalt für genügend geklärt, so daß von einer weiteren Beweisaufnahme ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist, so kann es von weiteren Ermittlungen Abstand nehmen (Schlegelberger §12 Anm. 26; Saage §8 Anm. II, 3; Keidel §12 Anm. 9). Ein Verstoß gegen §12 FGG liegt daher nicht vor.
Im übrigen kommt es im vorliegenden Fall auf die Vermögenslage des Gläubigers nicht entscheidend an.
Schließlich kann der Antragsteller auch mit der Rüge keinen Erfolg haben, das Kammergericht habe die Denkgesetze dadurch verletzt, daß es dem Antragsteller die Zahlung von vierteljährlich 800,- DM auferlegt habe, ohne festzustellen, daß ein weit höherer Ertrag aus dem Grundstück zu erzielen sei. Das Kammergericht hat zwar keinen ziffernmäßig genauen Betrag festgestellt, aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt sich aber (siehe oben), daß mit einem Reinertrag von mehr als 800,- DM vierteljährlich zu rechnen ist.