Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.1952, Az.: V BLw 6/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.06.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 6/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 20.09.1950
Verfahrensgegenstand
Ausstattung und Abfindung
Prozessführer
1.) der Ehefrau Amalie D. geb. H. in Bü. vertreten durch Rechtsanwalt Justizrat Dr. ...,
2.) der Ehefrau Lucie W. geb. H. in A. vertreten durch Rechtsanwalt Justizrat Dr. ...,
Prozessgegner
den Landwirt Rathje H. in B. über St., vertreten durch die Rechtsanwälte ..., Dr. ... und Dr. ... in ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 17. Juni 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden der Antragstellerinnen und des Antragsgegners gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. September 1950 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Antragstellerinnen zu je 1/4, dem Antragsgegner zu 1/2 auferlegt. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der am 23. März 1943 verstorbene Landwirt Nicolaus H. war Eigentümer des in B. gelegenen, im Grundbuch von B., Blatt 292, von Bü., Blatt 87, und von A., Blatt 704, eingetragenen Erbhofs von jetzt 56.34,36 ha mit einem Einheitswert von 66.450 RM. Zu diesem Hof gehörte eine Ziegelei mit einem Einheitswert von 7.300 RM, die im Jahre 1944 stillgelegt wurde, aber im Jahre 1949 wieder in Betrieb gesetzt worden ist. Ihm gehörte ferner der in Bü. gelegene, im Grundbuch von Bü., Blatt 22, 30 und 183 eingetragene Erbhof von 26.45,01 ha mit einem Einheitswert von 51.450 RM.
Nicolaus H. war verheiratet. Aus seiner Ehe sind zwei Söhne und zwei Töchter hervorgegangen. Der jüngere Sohn ist im Jahre 1894 verstorben. Aus der Ehe des älteren Sohnes Rathje, des Antragsgegners, sind ein Sohn, der 1941 gefallen ist, und drei Töchter hervorgegangen. Die beiden Töchter des Nicolaus H., die Antragstellerinnen, sind ebenfalls verheiratet. Die Antragstellerin zu 1) hat eine Tochter und die Antragstellerin zu 2) drei Kinder.
Der Erblasser Nicolaus H. hat vier letztwillige Verfügungen errichtet. In dem ersten Testament vom 5. August 1938 brachte er unter I zum Ausdruck, eine besondere letztwillige Verfügung über den B. Hof erübrige sich, da er schon von seinem einzigen Sohn Rathje bewirtschaftet werde und diesem nach den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes ohne weiteres nebst der zu ihm gehörigen Ziegelei anfalle. Unter Ziffer II des Testaments ordnete der Erblasser an, daß die Ziegelei mindestens bis zum 31. Dezember 1948 von seiner Tochter Amalie D. verwaltet werden solle, die diesen Betrieb schon jetzt leite und für die Verwaltung der Ziegelei ein Drittel ihrer Erträgnisse erhalten solle. Unter Ziffer III bestimmte der Erblasser seinen Enkel Klaus H., den Sohn des Antragsgegners, zum Anerben des Bü. Hofes. Ferner ordnete er unter IV des Testaments an, daß seine Bank- und Sparkassenguthaben, die nicht auf tägliche Kündigung belegt seien, sowie Hypotheken, Schuldschein- und sonstige Forderungen seine Töchter Amalie D. und Lucie W. zu gleichen Teilen bekommen sollten, diese jedoch 10.000 RM im Voraus erhalten solle, weil Frau D. bereits ein Wohnhaus in Bü. vorweg erhalten habe. Seine sonstigen Bank- und Sparkassenguthaben bestimmte der Erblasser zu 2/3 als Betriebskapital der Ziegelei und zu 1/3 als Betriebskapital der beiden Höfe. Die Verfügungsbefugnis über das Betriebskapital der beiden Höfe sprach der Erblasser seinem Sohn und über das der Ziegelei demjenigen zu, der bei seinem Tode die Ziegelei verwalte. Auch verfügte er, daß dieses Kapital nur für die Ziegelei verwendet werden dürfe. Schließlich ordnete er unter Ziffer V an, daß derjenige Erbe, der das Testament anfechte, nur den ihm zustehenden Pflichtteil erhalten solle.
In einer weiteren letztwilligen Verfügung vom 28. Oktober 1938 änderte der Erblasser sein Testament vom 5. August 1938 in einigen Punkten ab. Er bestimmte nunmehr, die Ehefrau D. solle die Verwaltung der Ziegelei bis an ihr Lebensende behalten und die Hälfte der Erträgnisse dieses Betriebes bekommen. Weiter brachte er den Voraus von 10.000 RM für seine Tochter Lucie W. in Fortfall; das begründete er damit, seine Tochter Amalie habe das Wohnhaus in Bü. als Entschädigung für die ihm langjährig geleisteten Dienste erhalten.
Durch sein drittes Testament hob der Erblasser die Bestimmung der letztwilligen Verfügung vom 28. Oktober 1938 über die Verwaltung der Ziegelei durch Frau D. bis zu ihrem Lebensende wieder auf und stellte seine diesbezüglichen Anordnungen in dem Testament vom 5. August 1938 wieder her. Er überließ es der Einigung seines Sohnes und seiner Tochter Amalie, was nach dem 31. Dezember 1948 hinsichtlich der Verwaltung der Ziegelei geschehen solle.
Nachdem Klaus H. gefallen war, bestimmte der Erblasser in seinem vierten Testament vom 16. Dezember 1941 seinen Sohn Rathje auch zum Anerben seines Hofes in Bü.. Für den Fall, daß sein Sohn vor ihm versterben oder diese Erbeinsetzung nicht zulässig sein sollte, ordnete er an, daß dieser Hof an eine der drei Töchter seines Sohnes fallen solle, die das Anerbengericht im Benehmen mit seinem Sohn auswählen möge.
Durch notariellen Vertrag vom 3. Juli 1941 übertrug der Erblasser, der damals 86 Jahre alt war, seinen Erbhof in B. mit Ausnahme der Ziegelei ohne eine Vergütung auf den Antragsgegner. In einem Ergänzungsvertrage vom 24. August 1941 wurde klargestellt, daß sich der Erblasser nur die Einkünfte aus der Ziegelei vorbehalten habe, daß dagegen der Grund und Boden der Ziegelei bei dem Erbhof in B. verbleiben solle, zu dem sie gehöre. Zugleich wurden einige Grundstücke und Grundstücksanteile, die versehentlich nicht in die Erbhöferolle eingetragen worden waren, auf den Antragsgegner übertragen, weil sie Bestandteile des B. Hofes seien. Diese Verträge genehmigte das Anerbengericht im Oktober 1941.
Nach dem Tode des Erblassers wurde der Antragsgegner auf Grund des Testaments vom 16. Dezember 1941 als Eigentümer des Bü. Hofes im Grundbuch eingetragen. Er übertrug diesen Hof durch notariellen Vertrag vom 2. September 1946 auf seine Tochter Hanna, die jetzige Ehefrau W., die im September 1947 als Hofeigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.
Mitte 1943 beantragte die Antragstellerin zu 2), ihr ein Hoffolgezeugnis des Inhalts auszustellen, daß sie Anerbin des Bü. Hofes geworden sei. Diesen Antrag, dem der Antragsgegner widersprochen hatte und über den noch nicht entschieden worden war, nahm sie im Dezember 1947 zurück. Zugleich beantragte die Antragstellerin zu 1), festzustellen, daß sie Hoferbin des Bü. Hofes geworden sei. Auch diesem Antrage trat der Antragsgegner entgegen. Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück, weil der Erbfall hinsichtlich dieses Hofes beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht geregelt gewesen und die Einsetzung des Antragsgegners zum Hofnachfolger nach Höferecht wirksam sei. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1) wurde von dem Oberlandesgericht in Celle ebenfalls zurückgewiesen.
Im Juni 1949 haben die Antragstellerinnen das Testament des Erblassers vom 5. August 1938 insoweit angefochten, als sie darin auf das erbhoffreie, aus Hypotheken, Schuldscheinen und sonstigen Forderungen bestehende Vermögen beschränkt worden seien. Zugleich schlugen sie für den Fall, daß die Anfechtung nicht rechtswirksam sein sollte, die Zuwendung des freien Vermögens - sei es als Erben im Wege der Teilungsanordnung, sei es als Vermächtnisnehmer - aus.
Die Antragstellerinnen haben sodann bei dem Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, an jede von ihnen 31.048,02 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Zur Begründung dieses Antrages haben die Antragstellerinnen geltend gemacht, das ihnen von dem Erblasser zugedachte erbhoffreie Vermögen habe eine freie Summe von 63.300,35 RM ausgemacht und belaufe sich jetzt auf Grund der Währungsreform nur noch auf 4.114,20 DM. Sie haben die Ansicht vertreten, der Erblasser würde bei Kenntnis der Entwertung ihres Erbteils ihre Abfindung in anderer Weise geregelt haben, und aus ihrer Anfechtung gefolgert, daß nunmehr hinsichtlich des Bützflether Hofes § 12 HöfeO zur Anwendung komme und ihnen daher die gesetzlichen Abfindungsansprüche zuständen. Darüber hinaus haben die Antragstellerinnen aus der Übertragung des B. Hofes auf den Antragsgegner im Wege der verfrühten Erbfolge Ausstattungsergänzungsansprüche hergeleitet und den Standpunkt vertreten, die Ziegelei sei nicht Bestandteil dieses Hofes und unterliege daher dem allgemeinen Erbrecht.
Der Antragsgegner hat um Abweisung des Antrages der Antragstellerinnen gebeten und ihre Anfechtung des Testaments als unwirksam, auf jeden Fall aber als unbegründet angesprochen, aus ihr auch hergeleitet, daß die Antragstellerinnen auf Grund der Ziffer V des Testaments vom 5. August 1938 nunmehr nur den Pflichtteil beanspruchen könnten. Er hat ferner die Berechnung der Antragstellerinnen angegriffen und geltend gemacht, das hoffreie Vermögen müsse auf die Abfindungsansprüche zu seinem vollen Reichsmarknennwert angerechnet werden.
Das Amtsgericht in Freiburg/Elbe hat durch Beschluß vom 18. Januar 1950 festgestellt, daß den Antragstellerinnen ein Abfindungs- und Ausstattungsanspruch von insgesamt je 18.000 DM zustehe, und den Antragsgegner verurteilt, an jede Antragstellerin 15.942,90 DM nebst 4 % Zinsen von der Rechtskraft des Beschlusses ab zu zahlen. Es hat die Anfechtung für begründet erachtet und angenommen, es sei die gesetzliche Erbfolge insoweit eingetreten, als das Testament vom 5. August 1938 angefochten worden sei. Hinsichtlich des Bü. Hofes hat das Amtsgericht Höferecht zur Anwendung gebracht und die nach § 12 HöfeO auf jede Antragstellerin entfallende Abfindung auf 13.376,40 DM beziffert. Hiervon hat es bei beiden Beträgen die Hälfte des Wertes des hoffreien Vermögens mit je 2.057,10 DM abgezogen und ist so auf einen Zahlungsanspruch von je 11.319,30 DM gekommen. Das Amtsgericht hat auch Ausstattungsergänzungsansprüche der Antragstellerinnen nach § 30 BEG bejaht und diese zusammen mit den Abfindungsansprüchen auf je 18.000 DM geschätzt. Von diesen Beträgen hat es je 2.057,10 DM abgezogen und ist so auf die zuerkannten Beträge gekommen.
Gegen diese, den Antragstellerinnen am 28. Januar 1950 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde mit dem Ziele der Abweisung des Antrags der Antragstellerinnen eingelegt. Diese haben sich durch eine am 2. Juni 1950 eingegangene Beschwerdeschrift der Beschwerde des Antragsgegners angeschlossen, um deren Zurückweisung gebeten und beantragt, nach ihren im ersten Rechtszuge gestellten Anträgen zu erkennen.
Das Oberlandesgericht in Celle hat durch Beschluß vom 20. September 1950 die Anschlußbeschwerde der Antragstellerinnen als unzulässig verworfen, den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antragsgegner verurteilt, an jede der Antragstellerinnen 15.000 DM nebst 4 % Zinsen von der Rechtskraft des Beschlusses ab zu zahlen.
Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden beider Parteien, mit denen sie ihre bisherigen Anträge weiter verfolgen.
I.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen ist jedenfalls insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Verwerfung ihrer Anschlußbeschwerde richtet.
Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, die Anschlußbeschwerde der Antragstellerinnen sei als selbständige Beschwerde zulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden sei. Die Frage der Zulässigkeit einer Anschlußbeschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 521 ff ZPO hat es verneint und ausgeführt, die Zivilprozeßordnung enthalte keine Bestimmungen über die Anschlußbeschwerde; auch das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, das in Landwirtschaftssachen ergänzend Anwendung finde, kenne keine Anschlußbeschwerde; in § 23 LVO sei von ihr auch nicht die Rede, obwohl es nahe gelegen hätte, in diesen Paragraphen eine entsprechende Vorschrift aufzunehmen, wenn eine Anschlußbeschwerde hätte zugelassen werden sollen. Das Beschwerdegericht sieht in Landwirtschaftssachen auch kein Bedürfnis für die Zulassung einer Anschlußbeschwerde, weil bei rechtzeitig eingelegter Beschwerde eines Beteiligten die anderen Beteiligten gehört werden müßten und ihr Vorbringen bei der Entscheidung berücksichtigt werde.
Die Antragstellerinnen meinen, ihre Anschlußbeschwerde sei zu Unrecht als unzulässig verworfen worden. Sie verkennen nicht, daß dieses Rechtsmittel im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist, meinen aber, daraus folge die Unzulässigkeit der Anschlußbeschwerde noch nicht, und weisen darauf hin, daß die Ansicht über die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde in Rechtsprechung und Rechtslehre geteilt sei und der Umstand, daß Berufung und Beschwerde gleichartige Funktionen hätten, für die Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde spreche, daß der Gesetzgeber in einigen Fällen sogar die Berufung durch die Beschwerde ersetzt habe und der Beschwerdeführer in diesen Fällen nicht schlechter gestellt sein könne, als wenn die Berufung zulässig wäre. Die Antragstellerinnen meinen, es sprächen überhaupt ganz allgemein dieselben Gründe für die Zulässigkeit einer Anschlußbeschwerde, die für die Zulassung der Anschlußberufung maßgebend gewesen seien. Sie halten die Anschlußbeschwerde auch aus praktischen Erwägungen für erforderlich.
Der Auffassung der Antragstellerinnen über die Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde kann nicht beigetreten werden. Sie wollen die Zulässigkeit der Anschließung an eine sofortige Beschwerde aus dem Zivilprozeßrecht herleiten. Dort ist die Anschlußbeschwerde, wie die Antragstellerinnen nicht verkennen, nicht ausdrücklich zugelassen. Ob im zivilprozessualen Verfahren eine Anschlußbeschwerde in den Fällen der sofortigen Beschwerde, für die sie allein in Frage kommt, zulässig ist, ist streitig (bejahend z.B. Stein-Jonas-Schönke ZPO § 573 Anm. II; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 5. Aufl, S. 665; Baumbach-Lauterbach ZPO § 577 Anm. 1, B; Hellwig, System des Deutschen Zivilprozeßrechts, 1912, 1. Teil, S. 861; Schulzenstein in ZZivPr Band XXIV, S. 481/482; verneinend KG in JW 1930 S. 561 und JW 1935, S. 2293; OLG Marienwerder in ROLG, Band 27, S. 47, und OLG Dresden in ROLG, Band 40, S. 386; Walsmann in JW 1930, S. 561). Es kann hier dahingestellt bleiben, welcher der beiden Meinungen der Vorzug zu geben ist, denn im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um ein Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, sondern um ein solches nach den Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, auf das ergänzend die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden. In diesen Gesetzen ist von einer Anschlußbeschwerde nichts gesagt. Es könnte daher nur eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Anschlußberufung und -revision in Frage kommen. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29. April 1952 (V BLw 65/51) ausgeführt hat, ist sowohl in der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen als auch in dem Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit stets ausdrücklich vorgeschrieben, wenn Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zur Anwendung kommen sollen. Daraus folgt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Landwirtschaftssachen nicht gelten, sofern nicht etwas Gegenteiliges ausdrücklich angeordnet ist. An einer solchen Anordnung fehlt es hier. Die Frage, ob eine Anschlußbeschwerde zulässig ist, ist bereits in den Aufwertungssachen aufgeworfen worden. Auf diese Verfahren fanden nach § 73 Abs. 1 AufwG die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ebenso sinngemäße Anwendung, wie es jetzt in Landwirtschaftssachen der Fall ist. Damals hat das Reichsgericht die Zulässigkeit einer Anschlußbeschwerde verneint und dazu ausgeführt, für das Gebiet der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gebe es nur das Rechtsmittel der Beschwerde selbst, die nach der klaren und eindeutigen Vorschrift des § 22 Abs. 1 RFGG an die Frist von zwei Wochen gebunden sei, so daß die Möglichkeit fehle, Vorschriften anderer Gesetze über Rechtsmittel ergänzend heranzuziehen. Das Reichsgericht hat in dieser Entscheidung (RGZ 120, 274 ff) auf § 1 RFGG hingewiesen, nach dem, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften gelten sollen, zu denen auch §§ 22 RFGG gehöre. Aus den Worten "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" hat das Reichsgericht geschlossen, daß die Anwendung anderer Vorschriften eine ausdrückliche diesbezügliche Bestimmung erfordere. Es hat daher im Gebiete der Freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Anschlußbeschwerde nach Fristablauf nicht für zulässig erachtet und die Meinung vertreten, es gehe nicht an, gerade im Rechtsmittelverfahren entgegen dem Gesetzeswortlaut und der bisherigen langjährigen Übung neue, nicht gewollte Beschwerdemöglichkeiten aus Gründen angeblicher Zweckmäßigkeit zu schaffen. Auch das Kammergericht (JW 1927 S. 1319) hat sich dahin ausgesprochen, eine selbständige, an den Ablauf der Beschwerdefrist nicht gebundene Anschlußbeschwerde sei für das Aufwertungsverfahren nicht zuzulassen. Dieselbe Auffassung haben Mügel (Das gesamte Aufwertungsrecht, 5. Aufl, § 74 Anm. 3 a.E.) und Quassowski (Kommentar zum Aufwertungsgesetz, 5. Aufl, § 74 Anm. II, F) vertreten. Auch späterhin ist, sobald eine neue Materie dem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstellt wurde, wie es beispielsweise durch die Reichserbhofgesetzgebung, das Reichspachtschutzrecht, das Vertragshilferecht und die Hausratsverordnung geschehen ist, immer wieder die Frage der Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde streitig geworden. Gleichwohl hat der Gesetzgeber diese Streitfrage bisher nicht durch eine positive Vorschrift geregelt. Das ist nicht einmal für das Zivilprozeßverfahren geschehen. Im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde überwiegend verneint (vgl. Keidel, Freiwillige Gerichtsbarkeit, § 22 Anm. 1 a.E. und die dort angeführte Literatur). Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung vom 13. März 1950 (II BLw 87/49) unter Hinweis auf die oben angeführte Entscheidung des Reichsgerichts ebenfalls die Ansicht vertreten, eine Anschlußbeschwerde noch nach Ablauf der Beschwerdefrist gebe es in Landwirtschaftssachen ebenso wie in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Derselben Meinung sind das Oberlandesgericht Kassel (RechtdLandw 1950, S. 167) und Lange-Wulff (Höfeordnung, 3. Aufl, S. 615/616). Die angefochtene Entscheidung befindet sich danach in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von ihr abzuweichen. Peters (MDR 1952, S. 140/141) ist aber zuzugeben, daß die Zulassung der Anschlußbeschwerde bei einer künftigen Gesetzesänderung für gewisse Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und darunter auch für Landwirtschaftssachen wünschenswert erscheint.
Nach alledem hat das Beschwerdegericht die Anschlußbeschwerde der Antragstellerinnen mit Recht als unzulässig verworfen. Diese können daher keine über die Entscheidung des Amtsgerichts hinausgehenden Ansprüche mehr geltend machen. Das gilt auch hinsichtlich des ihnen zuerkannten Zinsanspruchs. Ihre Rechtsbeschwerde war danach insoweit schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.
II.
In der Sache selbst ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Erblasser in seinem Testament vom 5. August 1938 selbst mit dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge hinsichtlich des Barnkruger Hofes gerechnet habe und den Antragstellerinnen in diesem Falle Ausstattungsansprüche nach § 30 REG zugestanden haben würden. Es hat ferner erwogen, daß es nicht zu der gesetzlichen Erbfolge in diesen Hof gekommen sei, der gesetzlich berufene Anerbe ihn vielmehr im Wege des Übergabevertrages erhalten habe, in dem über die Ausstattung der Antragstellerinnen nichts gesagt und auch nicht etwa erklärt worden sei, daß sie endgültig aus dem Hofe abgefunden seien. Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, in dem ersten Testament sei auchüber den Bü. Hof verfügt, aber keine Bestimmung darüber getroffen worden, ob die Antragstellerinnen auch aus diesem Hof die gesetzlichen Abfindungsansprüche beanspruchen könnten oder ob sie damit ausgeschlossen sein sollten. Es hat daraus, daß der Erblasser mit der gesetzlichen Erbfolge in den B. Hof gerechnet habe, geschlossen, er habe die gesetzlichen Ansprüche seiner Töchter aus den Höfen nicht ausschließen wollen, und angenommen, dies ergebe sich eindeutig aus den Bestimmungen des Testaments vom 5. August 1938. Das Oberlandesgericht hat es für unerheblich gehalten, daß der Erblasser sich Gedanken über den Ausgang des Krieges und die Möglichkeit einer Währungsreform gemacht habe, denn gerade dies lasse darauf schließen, daß er absichtlich in seinen Testamenten eine Bestimmung über die Abfindung der Töchter nicht getroffen habe. Es hat ferner ausgeführt: Wenn der Erblasser auch den Wunsch gehabt haben möge, die beiden Höfe einschließlich der Ziegelei zusammenzuhalten, so schließe das doch nicht aus, daß seinen Töchtern die gesetzlichen Ansprüche an das Hofvermögen hätten zustehen sollen. Falls die Behauptung des Antragsgegners zutreffen sollte, der Erblasser habe öfter geäußert, die Höfe sollten zusammenbleiben und die Töchter von ihnen und der Ziegelei nichts erhalten, so wäre damit noch nicht bewiesen, daß dies tatsächlich sein letzter Wille gewesen sei. Auf die Vernehmung der von dem Antragsgegner benannten Zeugen sei es daher nicht angekommen. Aus den Testamenten des Erblassers, vor allem aus denen vom 5. August 1938 und 16. Dezember 1941, gehe das nicht hervor, denn sie enthielten nur die klare Bestimmung, daß die beiden Höfe nebst Ziegelei an den Sohn und das hoffreie Vermögen an die Töchter fallen solle, ohne daß ausdrücklich gesagt worden sei, die Töchter hätten als aus den Höfen abgefunden zu gelten. Wenn dies der endgültige letzte Wille des Erblassers gewesen wäre, so würde der Erblasser nach der Überzeugung des Gerichts insoweit sicher eine Änderung seiner letztwilligen Verfügungen vorgenommen und eine klare Bestimmung über den Ausschluß der Töchter von den gesetzlichen Abfindungen aus den Höfen getroffen haben, da er innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit vier Testamente errichtet und in ihnen eingehende Bestimmungen über alles getroffen habe. Hierfür spreche, daß der Erblasser in dem Testament vom 5. August 1938 mit der gesetzlichen Erbfolge gerechnet habe und ihm bestimmt bekannt gewesen sei, daß nach dem Reichserbhofgesetz seinen Töchtern ein gesetzlicher Anspruch auf Ausstattung aus den Höfen zustand, der über die empfangene Aussteuer bei dem Wert der Höfe weit hinausging. Wenn er gleichwohl diese Ansprüche nicht ausgeschlossen habe, so seien sie neben dem Anspruch der Antragstellerinnen auf das hoffreie Vermögen bestehen geblieben. Da der Bützflether Hof nicht mehr dem Erbhofrecht sondern der Höfeordnung unterliege, richteten sich die Ansprüche der Antragstellerinnen hinsichtlich dieses Hofes nach § 12 HöfeO.
Das Beschwerdegericht hat die Anfechtung des Testaments vom 5. August 1938 unter diesen Umständen als gegenstandslos angesehen, weil mit ihr lediglich die Zuerkennung der gesetzlichen Ansprüche aus den Höfen neben dem erbhoffreien Vermögen bezweckt worden sei, es dazu aber einer Anfechtung, die als nur hilfsweise vorgenommen anzusehen sei, nicht bedurft habe. Die Ausschlagung des hoffreien Vermögens hat das Beschwerdegericht als unwirksam erachtet, weil sie unter Bedingungen erfolgt sei, und weiter angenommen, die hilfsweise erklärte Anfechtung habe nicht eine Beschränkung der Antragstellerinnen auf den Pflichtteil zur Folge gehabt, da diese Wirkung einer Anfechtung bei einer Anordnung, wie sie in Ziffer V des Testaments vom 5. August 1938 getroffen worden sei, nur dann eintreten könne, wenn der volle Inhalt des Testaments, insbesondere die darin vorgesehenen Erbeinsetzungen, angefochten würden, und zwar aus Gründen, die in der Person des Erblassers lägen, was hier nicht der Fall sei.
Die Abfindungen der Antragstellerinnen aus dem Bützflether Hof hat das Beschwerdegericht nach § 12 HöfeO berechnet, indem es von dem Einheitswert von 51.450 DM als Voraus des Antragsgegners 15.435 DM abgezogen und den verbleibenden Betrag von rund 36.000 DM auf die drei Miterben verteilt, also jedem 12.000 DM zuerkannt hat. Als zusätzliche Ausstattung aus dem B. Hof hat das Oberlandesgericht für jede der Antragstellerinnen einen Betrag von 3.000 DM für angemessen und für den Hof auch tragbar erachtet. Es hat dabei berücksichtigt, daß diese unbestritten eine gute Aussteuer erhalten haben, daß das der Antragstellerin zu 1) übereignete Haus eine Entschädigung für langjährig geleistete Dienste gewesen sei und die der Antragstellerin zu 2) gezahlten 12.000 RM dem Vermögen ihrer Mutter entnommen seien, also keine Ausstattung aus dem Hofe dargestellt hätten. Das Beschwerdegericht hat ferner dem Rechnung getragen, daß die Antragstellerinnen Anspruch auf das gesamte hoffreie Vermögen haben und ist so zu den Beträgen von je 3.000 DM gekommen, die seiner Ansicht nach angesichts der Höhe des Einheitswertes des Hofes und der Wiederinbetriebnahme der Ziegelei auf einmal gezahlt werden können. Es hat ferner für möglich erachtet, daß der Antragsgegner auch die aus dem Bü. Hof zu entrichtenden Beträge sofort nach Fälligkeit zahlen kann.
Der Antragsgegner wirft dem Beschwerdegericht vor, seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt zu haben, indem es die Vernehmung der von ihm benannten Zeugen abgelehnt habe, durch die er Äußerungen des Erblassers des Inhalts unter Beweis gestellt habe, die Töchter sollten außer den ihnen ausgesetzten Summen weder etwas von den Höfen noch von der Ziegelei erhalten. Die Rechtsbeschwerde meint, wenn man nicht schon aus der Aufteilung des Vermögens in Hofvermögen und hoffreies Vermögen den Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge herleiten wolle, so sei eine solche Auslegung der Testamente jedenfalls möglich; dann komme aber den unter Beweis gestellten Äußerungen des Erblassers entscheidende Bedeutung zu.
Die Rechtsbeschwerde rügt ferner Verletzung der §§ 2088 BGB, 24 REG und leitet aus der erstgenannten Vorschrift eine gesetzliche Vermutung des Inhalts her, daß, wenn der Erblasser über den gesamten Nachlaß verfüge und ihn verteile, daneben keine gesetzliche Erbfolge stattfinden solle. Sie hält die Antragstellerinnen für beweispflichtig dafür, daß der Erblasser im vorliegenden Falle etwas anderes gewollt habe, und glaubt, das Beschwerdegericht habe die Beweislast verkannt. Auch sieht die Rechtsbeschwerde einen Rechtsirrtum des Oberlandesgerichts darin, daß es angenommen habe, der Erblasser hätte die gesetzliche Erbfolge ausdrücklich ausschließen müssen, wenn sie nicht neben der letztwilligen Erbfolge eintreten solle. Sie weist darauf hin, daß von diesem Standpunkt aus dem Antragsgegner ein Anteil an dem hoffreien Vermögen zugebilligt werden müsse, weil auch insoweit die gesetzliche Erbfolge nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Weiter rügt die Rechtsbeschwerde eine Verkennung des Begriffs der letztwilligen Verfügung und der gesetzlichen Erbfolge, indem sie geltend macht, diese könne nur eintreten, wenn über einen Nachlaßgegenstand keine Verfügung getroffen worden sei, sei aber ausgeschlossen, wenn der Erblasser, wie das Beschwerdegericht im vorliegenden Falle selbst angenommen habe, über alle Gegenstände seines Nachlasses verfügt habe, denn in einem solchen Falle sei für eine gesetzliche Erbfolge kein Raum; wenn der Erblasser in gewissem Umfange Ansprüche, die bei gesetzlicher Erbfolge entstanden wären, aufrecht erhalten hätte, so würde das nicht auf der gesetzlichen Erbfolge, sondern auf seinem letzten Willen beruhen. Wenn aber die Ansprüche der Antragstellerinnen nicht aus gesetzlicher Erbfolge, sondern aus den letztwilligen Verfügungen hergeleitet werden müßten, so sei, was das Beschwerdegericht verkannt habe, nicht ein Ausschluß gesetzlicher Ansprüche erforderlich gewesen, vielmehr eine ausdrückliche oder konkludente Zuwendung dieser Ansprüche. Das Oberlandesgericht habe aber nicht gesagt, worin eine konkludente Zuwendung gefunden werden könnte, und das sei auch nicht ersichtlich, denn es liege nicht das geringste dafür vor, daß der Erblasser, wenn ihm der gesetzliche Anspruch auf Ausstattung bekannt gewesen sei, den Antragstellerinnen neben dem stattlichen hoffreien Vermögen auch noch Ausstattungsansprüche habe zuwenden wollen.
Die Rechtsbeschwerde rügt hinsichtlich der den Antragstellerinnen aus dem B. Hof zugesprochenen Beträge die Verkennung des Begriffs der Ausstattung, da § 30 REG nicht eine Ausstattung aus dem Hofe verlange und durch die Wendung "soweit die Mittel des Hofes dies gestatten" nur eine obere Grenze gezogen werde, die Ausstattung auch nur bei der Verselbständigung vorzunehmen sei und im übrigen bei ihrer Bemessung die Berücksichtigung des erbhoffreien Nachlasses erheische. Sie macht schließlich geltend, die Antragstellerinnen hätten durch die letztwilligen Verfügungen viel mehr als eine angemessene Ausstattung erhalten, da sie einen wesentlichen Bruchteil des ganzen Vermögens erhalten hätten, so daß sie daneben nicht noch eine Ausstattung verlangen könnten.
Diese Rügen der Rechtsbeschwerde konnten nicht zu seiner dem Antragsgegner günstigeren Entscheidung führen.
Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß den Antragstellerinnen als weichenden Erben ein Ausstattungsanspruch nach § 30 REG zugestanden haben würde, und hat anschließend geprüft, ob der Erblasser diese Rechte etwa durch seine letztwilligen Verfügungen ausgeschlossen habe. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß dies nicht geschehen sei. Dieser Prüfung bedurfte es, soweit der Barnkruger Hof in Rede steht, nicht, denn er ist unter der Geltung des Reichserhofrechts auf den Antragsgegner übertragen worden, und infolgedessen richten sich die Rechtsbeziehungen der Beteiligten zueinander nach diesem Recht. Nach ihm konnte der Erblasser die Ansprüche der Antragstellerinnen aus § 30 REG nicht ausschließen oder beschränken. Die Versorgungsrechte der §§ 30, 31 REG waren nämlich Bestandteil der "Erbfolge kraft Anerbenrechts" im Sinne des § 24 Abs. 1 REG, unterstanden daher nicht der willkürlichen Verfügungsbefugnis des Erblassers und konnten weder beschränkt, noch den Berechtigten entzogen werden (Wöhrmann, Reichserbhofrecht, 3. Aufl, § 30 Anm. 21 und § 24 Anm. 12; Vogels, Reichserbhofgesetz, 4. Aufl, § 24 Anm. 6; Baumecker, Handbuch des Großdeutschen Erbhofrechts, 4. Aufl, § 24 Anm. 16; Doelle, Lehrbuch des Reichserbhofrechts, 2. Aufl, § 59, V 2). Der Erblasser hatte danach lediglich die Möglichkeit, die Versorgungsrechte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen näher zu regeln und auszugestalten (Wöhrmann a.a.O. § 24 Anm. 12; REHG 3, 135 [139]), wovon er unstreitig keinen Gebrauch gemacht hat. Falls der Erblasser durch seine letztwilligen Verfügungen seinen Töchtern die Rechte aus § 30 REG hätte entziehen wollen, so wäre seine Verfügung insoweit unwirksam gewesen und hätte die Ausstattungsansprüche der Antragstellerinnen nicht beseitigt, soweit sie nicht etwa schon durch vorausgegangene Zuwendungen erfüllt waren. Der Erblasser hat die Ausstattungsansprüche seiner Töchter weder in seinen Testamenten noch in den Verträgen, durch die er den B.-Hof auf seinen Sohn übertragen hat, ausdrücklich erwähnt. Da er sie den Antragstellerinnen nicht entziehen konnte, sind sie mit der Übertragung des Hofes auf den Antragsgegner, spätestens aber mit dem Eintritt des Erbfalls entstanden (Wöhrmann a.a.O. § 37 Anm. 140; Vogels a.a.O. § 30 Anm. 5 u. 6; Baumecker a.a.O. § 30 Anm. 7; Doelle a.a.O. § 59 unter IV). Ausstattungsansprüche aus dem B.-Hof würden danach selbst dann bestehen, wenn der Erblasser sie seinen Töchtern hätte entziehen wollen. Es kam danach nicht auf eine Auslegung der Testamente an, sondern konnte sich nur fragen, ob Ausstattungsansprüche noch jetzt bestehen und geltend gemacht werden können.
Der Ansicht des Antragsgegners, solche Ansprüche könnten nach so langer Zeit nicht mehr erhoben werden, war nicht beizutreten. Soweit ein Abkömmling in dem gesetzlichen Umfang versorgt ist, kann er allerdings keine weiteren Forderungen stellen. Unstreitig haben die Antragstellerinnen eine Aussteuer erhalten. Das steht den hier geltend gemachten Ansprüchen indessen nicht entgegen, denn der Begriff der Ausstattung geht über den der Aussteuer hinaus, da unter Ausstattung das zu verstehen ist, was dem Berechtigten mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung, zur Begründung oder zur Erhaltung seiner Wirtschaft oder sonstigen Lebensstellung zugewandt wird, während sich die Aussteuer auf die Einrichtung des Haushalts bei der Verheiratung beschränkt (LErbhGer Celle, Beschl vom 4. Juli 1934 in JW 1934, S. 2256). Eine Ausstattung kann dementsprechend nicht nur bei der Verheiratung oder der Selbständigmachung, sondern auch späterhin zur Erhaltung und Verbesserung der Wirtschaft verlangt werden (REHG 2, 52 [58] u. 2, 246 [252]; Wöhrmann a.a.O. § 37 Anm. 141; Vogels a.a.O. § 37 Anm. 141; Landeserbhofgericht Celle aaO). Danach waren die Antragstellerinnen nicht gehindert, mit ihren Ausstattungsansprüchen erst im Jahre 1949 hervorzutreten. Das gilt umsomehr, als die Beteiligten bis zum Herbst 1948 über die Nachfolge in den Bützflether Hof gestritten haben und bis dahin jedenfalls hinsichtlich dieser Besitzung noch nicht feststand, für wen Ausstattungsansprüche in Frage kamen.
Der Antragsgegner scheint anzunehmen, die Antragstellerinnen könnten auch deshalb keine Ausstattung verlangen, weil der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hoffreies Vermögen besessen habe. Diese Auffassung ist irrig. Der Anspruch der Miterben auf eine angemessene Ausstattung aus dem Hofe ist ihnen von dem Reichserbhofgesetz dafür gewährt worden, daß ihre Rechte sich auf das übrige Vermögen des Bauern beschränkten. Es wäre daher, wie das Reichserbhofgericht (REHG 3, 52 [56/57] mit Recht ausgeführt hat, nicht gerechtfertigt, eine Ausstattung, die der Leistungsfähigkeit des Hofes entspricht und in angemessener Zeit aus den Erträgen des Hofes beglichen werden kann, deshalb herabzusetzen, weil sie aus erbhoffreiem Vermögen bezahlt werden könne, zumal da damit ein Einfluß auf Vermögensteile ausgeübt werden würde, die der Sonderregelung des Reichserbhofgesetzes grundsätzlich nicht unterworfen seien, und auch eine vom Gesetz nicht gewollte Benachteiligung der weichenden Erben eintreten würde, da sie nach allgemeinem bürgerlichem Recht, also hinsichtlich des freien Vermögens des Bauern, wohl einen Anspruch auf Aussteuer, nicht aber auf eine angemessene Ausstattung hätten. Die Tatsache, daß beim Erbfall erbhoffreies Vermögen vorhanden war, steht daher den Ausstattungsansprüchen der Antragstellerinnen nicht entgegen (vgl. auch Wöhrmann a.a.O. § 37 Anm. 141; Vogels a.a.O. § 37 Anm. 141).
Nach dem zuvor Gesagten kommt es darauf an, daß die Ausstattung den Kräften des Hofes entspricht. Ob das bei den zuerkannten Beträgen der Fall ist, hatte das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz zu prüfen und zu ermessen. Das Oberlandesgericht hat bei der Festsetzung der Höhe der Ausstattungen berücksichtigt, daß die Antragstellerinnen unstreitig eine gute Aussteuer erhalten haben; darüber hinaus hat es zu Gunsten des Antragsgegners ferner in Rechnung gestellt, daß die Antragstellerinnen das gesamte hoffreie Vermögen des Erblassers erhalten. Damit hat das Beschwerdegericht dem diesbezüglichen Verlangen des Antragsgegners Rechnung getragen.
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist danach insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von je 3.000 DM an die Antragstellerinnen als ergänzende Ausstattung aus dem Barnkruger Hofe richtet.
III.
Mit Recht hat das Beschwerdegericht den Antragstellerinnen auch Abfindungsansprüche aus dem Bützflether Hof zuerkannt. Diese Besitzung hat der Antragsgegner auf Grund des Testaments vom 16. Dezember 1941 erworben. Da über seine Hofnachfolge beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch Streit bestand, ist der Erbfall nach Höferecht zu beurteilen. Das ist von den Instanzgerichten in dem Feststellungsverfahren LwH 8/48 mit Recht angenommen worden und wird auch von den Beteiligten nicht mehr in Zweifel gezogen. Die ganze Abwicklung des Erbfalls unterliegt daher dem Höferecht; für die Abfindungen der weichenden Erben ist mithin § 12 HöfeO maßgebend. Die dort getroffene Regelung der Ansprüche der Miterben gilt nur vorbehaltlich anderweitiger Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen. § 12 HöfeO gibt danach den Miterben keine unentziehbaren Rechte, wie es nach den Vorschriften der §§ 30, 31 REG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 REG unter der Geltung des Reichserbhofrechts der Fall war. Nach Höferecht kann der Erblasser die Abfindungen unter Abweichung von der gesetzlichen Regelung erhöhen oder ermäßigen, wobei allerdings der Betrag des Pflichtteils die unterste Grenze bildet (Lange-Wulff, Höfeordnung 3. Aufl S. 284; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, S. 164). Der Erblasser konnte danach die Abfindungen der Antragstellerinnen auch ganz ausschließen, sofern er ihnen im übrigen so viel zuwandte, daß der Pflichtteil erreicht war. Falls der Erblasser also Abfindungen aus den Höfen durch seine letztwilligen Verfügungen ausgeschlossen haben sollte, wäre das für die Ansprüche der Antragstellerinnen bezüglich des Bü. Hofes von Bedeutung. Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht geprüft, ob das durch die Testamente des Erblassers geschehen ist.
Ausdrückliche Bestimmungen über die Ansprüche der Antragstellerinnen sind in den letztwilligen Verfügungen des Erblassers nicht enthalten. Das Beschwerdegericht ist im Wege der Auslegung der Testamente zu dem Ergebnis gelangt, der Erblasser habe die Antragstellerinnen nicht auf das hoffreie Vermögen beschränken und ihre Ansprüche als weichende Erben ausschließen wollen. Die Auslegung der Testamente ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung zugänglich, ob Auslegungsregeln verletzt sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist.
Die Rechtsbeschwerde leitet aus § 2088 BGB die Vermutung her, daß, wenn ein Erblasser über seinen gesamten Nachlaß verfüge und ihn verteile, daneben keine gesetzliche Erbfolge Platz greifen könne, und meint, das Beschwerdegericht habe das verkannt. Ihr ist zuzugeben, daß bei einer erschöpfenden Verfügung über den Nachlaß für eine gesetzliche Erbfolge kein Raum ist. Ihr ist auch darin beizutreten, daß der Erblasser im vorliegenden Falle über seine beiden Höfe und das hoffreie Vermögen, also über seinen ganzen Nachlaß verfügt hat. Die Rechtsbeschwerde übersieht indessen, daß es sich hier um gesetzliche Rechte, nämlich die Ansprüche aus § 30 REG, handelt, die, wie oben ausgeführt, nach dem damaligen Recht gar nicht ausgeschlossen werden konnten und über die der Erblasser daher wirksam nicht verfügen konnte. Es kann sich jetzt nur fragen, ob der Erblasser diese Rechte gleichwohl ausschließen wollte, weil dieser Wille nunmehr wegen des anzuwendenden Höferechts Bedeutung haben würde. Das Beschwerdegericht hat danach nicht den Begriff der gesetzlichen Erbfolge und der letztwilligen Verfügung verkannt, wie die Rechtsbeschwerde ihm vorwirft. Ebensowenig ist die Rüge berechtigt, das Oberlandesgericht habe die Beweislast falsch beurteilt und übersehen, daß die Antragstellerinnen beweisfällig geblieben seien. Es handelte sich hier nicht um den Nachweis einer Tatsache seitens der Antragstellerinnen, vielmehr war der Wille des Erblassers durch Auslegung festzustellen. Das aber war Sache des Tatrichters, der, soweit notwendig, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hatte. Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, daß das Beschwerdegericht es gerade hieran habe fehlen lassen, indem es die von dem Antragsgegner benannten Zeugen für die Äußerungen des Erblassers nicht gehört habe. Das Oberlandesgericht hat diese Beweisantritte nicht etwa übersehen, sondern als wahr unterstellt, daß der Erblasser Äußerungen des Inhalts, wie sie in das Wissen der Zeugen gestellt worden sind, getan hat. Es hat die Auffassung vertreten, damit sei noch nicht bewiesen, daß sie tatsächlich dem letzten Willen des Erblassers entsprochen hätten. Das ist eine dem Tatrichter zufallende Frage der Beweiswürdigung, die der Nachprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zugänglich ist und deren Beantwortung durch das Beschwerdegericht angesichts der von ihm für die Auslegung der Testamente vorgebrachten Gründe auch zutreffend erscheint. Das Beschwerdegericht hat mit Recht ausgeführt, der Erblasser habe in dem Testament vom 5. August 1938 eine Verfügung über den B. Hof nicht getroffen, sondern sei insoweit von dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ausgegangen. Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht angesichts der von dem Erblasser getroffenen eingehenden Bestimmungen über seinen Nachlaß und ihre wiederholte Änderung angenommen hat, er würde, wenn er die Rechte der Antragstellerinnen aus § 30 REG hätte ausschließen wollen, dies in seinen letztwilligen Verfügungen klar zum Ausdruck gebracht haben. Die Auslegung, die das Beschwerdegericht den Testamenten gegeben hat, ist nach alledem jedenfalls möglich und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend.
Hat danach der Erblasser die gesetzlichen Ausstattungsansprüche der Antragstellerinnen nicht ausschließen wollen, so liegt eine von den Vorschriften des § 12 HöfeO abweichende anderweitige Regelung nicht vor, so daß sich die Rechte der Antragstellerinnen nach diesem Paragraphen bestimmen. Dem steht auch nicht die von ihnen erklärte Anfechtung entgegen, denn dem Beschwerdegericht ist darin beizutreten, daß diese Rechtshandlung nur vorsorglich für den Fall vorgenommen worden ist, daß den Antragstellerinnen nach den Testamenten ein Anspruch auf Ausstattung oder Abfindung nicht zustehen sollte. In diesem Punkte hat die Rechtsbeschwerde die Entscheidung des Beschwerdegerichts auch nicht angegriffen. Mit Recht hat das Beschwerdegericht ferner festgestellt, daß die sich nur auf das hoffreie Vermögen beziehende Ausschlagung unwirksam war, da sie unzulässigerweise unter einer Bedingung erfolgte (§ 1947 BGB).
Den Abfindungsansprüchen der Antragstellerinnen steht auch nicht entgegen, daß der Antragsgegner den Bü. Hof durch Vertrag vom 2. September 1946 auf seine Tochter Hanna W. übertragen hat, denn die Abfindungsansprüche gehen auf Zahlung eines Geldbetrages und sind mit dem Erbfall entstanden und fällig geworden. Es ist daher unerheblich, daß der Antragsgegner sich nach diesem Zeitpunkt des Bü. Hofes entäußert hat.
Die zuerkannten Ausstattungs- und Abfindungsansprüche sind von dem Antragsgegner nur dem Grunde nach, nicht aber hinsichtlich der festgesetzten Höhe beanstandet worden. Dagegen haben die Antragstellerinnen die Berechnung der Abfindungen aus dem Bü. Hofe angegriffen. Sie wollen dem nach Abzug des Voraus von 3/10 des Einheitswertes verbleibenden Betrage von 36.015 DM den Wert des hoffreien Vermögens mit 63.300,35 RM hinzugerechnet wissen und beanspruchen von der sich daraus ergebenden Summe von 99.315,35 RM je ein Drittel, d.h. 33.105,12 RM für sich. Darauf will sich jede von ihnen die Hälfte des jetzigen Wertes des hoffreien Vermögens mit 2.057,10 DM anrechnen lassen, woraus sich für jede Antragstellerin bei einer Umstellung im Verhältnis 1: 1 ein Abfindungsbetrag von 31.048,02 DM ergeben würde. Diese Berechnung steht mit dem Gesetz nicht in Einklang. Nach dem oben Gesagten ist der hoffreie Nachlaß den Antragstellerinnen zugefallen. Dieses Vermögen stellt nicht etwa, wie die Antragstellerinnen anzunehmen scheinen, eine Nachlaßverbindlichkeit dar, sondern ist ein Teil des gesamten Nachlasses und hat bei der Errechnung der Abfindungen aus dem Bü. Hof außer Betracht zu bleiben. Die Berechnung der Abfindungen, wie das Beschwerdegericht sie vorgenommen hat, entspricht dem Gesetz; sie trifft auch rechnerisch zu. Die Rüge der Antragstellerinnen ist danach nicht gerechtfertigt. Die Bemessung der Ausstattungsergänzungsansprüche aus dem B. Hof ist eine Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts, gegen die die Antragstellerinnen keine Angriffe gerichtet haben; sie haben im Gegenteil selbst geltend gemacht, die Festsetzung der Höhe der Ausstattungsforderungen liege auf tatrichterlichem Gebiet und lasse keinen durchgreifenden Rechtsirrtum erkennen. Soweit sie etwa gleichwohl geltend machen wollen, die Ziegelei gehöre nicht zu dem B. Hof, greifen sie eine tatsächliche Feststellung des Beschwerdegerichts an und übersehen sie, daß sie durch diese Feststellung jedenfalls, was die Höhe ihrer Ausstattungsansprüche anbelangt, nicht beschwert sind, denn diese würden sicher niedriger festgesetzt worden sein, wenn die Ziegelei nicht als Bestandteil des B. Hofs angesehen worden wäre. Das Beschwerdegericht hat nämlich seine Ansicht, die Ausstattungen könnten sofort gezahlt werden, u.a. darauf gegründet, daß die Ziegelei wieder in Betrieb genommen worden sei, hat also erkennbar diesen Betrieb bei der Bemessung der Höhe der Ausstattungsansprüche zugunsten der Antragstellerinnen in Rechnung gestellt.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen konnte danach auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich dagegen richtete, daß das Beschwerdegericht ihnen je 942,90 DM weniger zuerkannt hat, als es seitens des Amtsgerichts geschehen war. Ihre Rechtsbeschwerde mußte danach ebenso wie die des Antragsgegners als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10, LVR, 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlaß.