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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1955, Az.: III ZR 137/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1955
Aktenzeichen
III ZR 137/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13355
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 20.11.1953

Prozessführer

der Stadt Itzehoe, vertreten durch den Magistrat,

Prozessgegner

den Kapitän Johann B. in H.-N.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Wolany

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. November 1953 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 24. März 1949 lief der Kläger mit seinem Motorschiff "I-M.", das eine Ladung von 220 t Kohlen an Bord hatte, gegen 12 Uhr bei Itzehoe in den Stadtarm der Stör ein. Das Schiff erreichte jedoch wegen zunehmender Ebbe seinen Löschplatz nicht mehr, sondern blieb in der Fahrrinne der Stör auf Grund sitzen. Nachdem am späten Abend die Flut wieder eingesetzt hatte, zeigte sich gegen 23.30 Uhr im Maschinenraum Wasser. Die Untersuchung ergab, daß die Bodenplatte, etwa unter dem Schwungrad der Maschine, beschädigt war. Der Kläger meldete den Vorfall am Morgen des 25. März 1949 dem Hafenmeister.

2

Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt Ersatz des ihm durch das Leck des Schiffes entstandenen Schadens und hat dazu vorgetragen: Bei einer am 26. März 1949 vorgenommenen Untersuchung des Fahrrinnen-Grundes, auf dem das Schiff festgelegen habe, habe der Hafenmeister aus dem Schlick einen schweren eisernen Behälter zutage gefördert, auf dem ein Winkeleisen etwa 3 cm senkrecht herausgestanden habe. Dieses Winkeleisen habe den Schiffsboden aufgerissen und dadurch das Leck des Schiffes verursacht. Der Behälter stamme offenbar von einem damals ganz in der Nähe der Unfallstelle auf dem rechten Ufer des Stadtarms der Stör gelegenen Schrottablagerungsplatz. Die Beklagte sei für die freie Fahrrinne des Hafens verantwortlich, habe jedoch ihre Verpflichtungen schuldhaft verletzt, zumal der Hafen seit 1944 erst wieder drei Monate nach dem Unfall ausgebaggert worden sei.

3

Die Höhe seines Schadens hat der Kläger mit 9.707,20 DM beziffert und dementsprechend beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.

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Demgegenüber hat die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, folgendes geltend gemacht: Es stehe nicht fest, daß das Leck des Schiffes durch den im Schlick der Fahrrinne aufgefundenen eisernen Behälter verursacht worden sei. Das Schiff könne bereits durch einfache Grundberührung leck geworden sein. Eine schuldhafte Verletzung von ihr, der Beklagten, im Hafengebiet obliegenden Sicherungspflichten liege nicht vor. Auch treffe den Kläger, dem die Verhältnisse im Hafengebiet bekannt gewesen seien, ein Mitverschulden, da er sich mit seiner Fahrt so hätte einrichten müssen, daß er den Hafen noch bei Flut erreichen konnte.

5

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.

6

In der Berufungsinstanz hat die beklagte Stadt insbesondere noch geltend gemacht, daß sie für die Fahrrinne, in der das Schiff des Klägers beschädigt worden sei, überhaupt nicht unterhaltungspflichtig sei.

7

Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

I.

1)

Einer abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob der Beklagten nach dem Preußischen Wassergesetz vom 7. April 1913 (GesS S. 53) die Unterhaltspflicht für den Stadtarm der Stör obliegt oder nicht, bedarf es nicht, da sich die Verpflichtung der Beklagten zur Freihaltung auch der Fahrrinne im Stadtarm der Stör bereits aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergibt. Es sei in diesem Zusammenhang lediglich darauf hingewiesen, daß die Auffassung den Berufungsgerichts, die Unterhaltungspflicht der beklagten Stadt ergebe sich angesichts dessen, daß sie den Stadtarm nach einem behördlich festgestellten Plan ausgebaut habe, aus §115 Abs. 3 WG, erheblichen Bedenken begegnet. Denn bei der Frage, ob der Ausbau des Wasserlaufs von einem anderen als dem zu seiner Unterhaltung Verpflichteten ausgebaut ist, wird nicht auf den nach §115 Abs. 1 WG Unterhaltungspflichtigen, sondern auf denjenigen abzustellen sein, der zur Zeit des Ausbaues Unterhaltungspflichtig war (Preuß OVG 81, 294 [296] und Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, 3./4. Aufl. Anm. 8. zu §115). Zur Zeit des Ausbaues aber war nach der Auffassung des Berufungsgerichtes die beklagte Stadt selbst unterhaltungspflichtig für den Stadtarm der Stör.

9

Wenn die Frage der Unterhaltungspflicht für den Stadtarm der Stör keiner abschließenden Untersuchung bedarf, dann kann auch dahinstehen, ob der Stadtarm der Stör Überhaupt noch dem Durchgangsverkehr dient und welche Bedeutung im Blick auf Sie Unterhaltungspflicht dem Umstand beizumessen ist, daß die Beklagte auch noch nach Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes Unterhaltungsmaßnahmen zur Ermöglichung der Schiffahrt auf dem Stadtarm der Stör durchgeführt hat.

10

2)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte auf dem Stadtarm der Stör einen Hafenbetrieb eröffnet, und zwar in der Weise, daß auch die Fahrrinne für den Hafenbetrieb in Anspruch genommen wird. Ist das aber der Fall, dann hat die Beklagte auch für die Verkehrssicherheit des Hafengeländes einschließlich der Fahrrinne des Stadtarms Sorge zu tragen. Diese allgemeine Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz - der vom Reichsgericht aufgestellt ist und an dem der Senat in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat (vgl. BGHZ 16, 95 mit weiteren Nachweisen) -, daß derjenige, der einen öffentlichen Verkehr auf einem Weg oder einer Wasserstraße eröffnet hat oder andauern läßt, für die bei ordnungswidrigem Zustand der Verkehrsanlagen entstehende Gefahrenlage gemäß §823 BGB verantwortlich ist. Wenn sich, wie es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall ist, der Hafenbetrieb auf den gesamten Stadtarm der Stör erstreckt und im Blick auf diesen Hafenbetrieb eine Unterscheidung zwischen der Fahrrinne und dem Wasserlauf im übrigen nicht gemacht werden kann, dann würde eine sich auch auf die Fahrrinne erstreckende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten selbst dann nicht ausgeschlossen sein, wenn die nach Wasserrecht zu bestimmende Unterhaltungspflicht für die Fahrrinne, des Stadtarms als "Fahrwasser" im Sinne des §114 Abs. 3 Satz 1 WG nicht der beklagten Stadt, sondern dem Staat obliegen sollte. Zwar umfaßt die - öffentlichrechtliche - Unterhaltungspflicht und damit bei Wasserläufen erster Ordnung die Pflicht zur Erhaltung der Schiffahrt in gleicher Weise wie die - privatrechtliche - allgemeine Verkehrssicherungspflicht, die Pflicht zur Freihaltung der Fahrrinne von Schiffshindernissen und insofern gehen mithin beide Verpflichtungen auf dasselbe. Das ist jedoch in vorliegendem Zusammenhang unerheblich. Denn die eine Pflicht schließt die andere nicht aus und beide pflichten brauchen auch nicht in einer Person zusammentreffen (vgl. BGHZ 9, 373 [385]). Sonach ist eine auf der Eröffnung und Aufrechterhaltung des Hafenbetriebs beruhende privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht der Beklagten auch für die Fahrrinne des Stadtarms, in der das Schiff des Klägers zu Schaden gekommen ist, zu bejahen, Diese Pflicht ist von der - möglicherweise den Staat treffenden und ebenfalls eine privatrechtliche Verantwortlichkeit gemäß §823 BGB begründenden - öffentlichrechtlichen Unterhaltungspflicht unabhängig und überlagert sie. Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob diese Verkehrssicherungspflicht nur gegenüber den Hafenbenutzern oder auch gegenüber denjenigen besteht, die etwa die Fahrrinne des Stadtarmes der Stör ausschließlich zur Durchfahrt benutzen. Denn der Kläger wollte mit seinem Schiff nicht durchfahren, sondern im Hafen festmachen; er war Hafenbenutzer.

11

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, ob der dem Kläger entstandene Schaden durch eine schuldhafte Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht verursacht worden ist oder nicht.

12

II.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beschädigung des Schiffes des Klägers durch den in der Fahrrinne des Stadtarmes der Stör aufgefundenen eisernen Behälter verursacht worden ist. Die gegen diese Feststellung von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet:

13

1)

Wenn die Revision zunächst darauf hinweist, es sei nicht ersichtlich, worauf das Berufungsgericht seine Auffassung stütze, daß die Fahrrinne an der Unfallstelle keinen steinigen Untergrund aufweise, so übersieht sie, daß der Zeuge Bl. eine dahingehende Bekundung gemacht und von "dem sehr harten, lehmigen Untergrund" gesprochen hat. Auf das Vorbringen der Beklagten, daß das an dem Behält er befindliche Winkeleisen keine Abschürfungen gezeigt habe, aber hatte zeigen müssen, wenn dieses Winkeleisen die Beschädigung des Schiffes hervorgerufen hätte, ist das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich eingegangen. Darin aber kann eine Gesetzesverletzung nicht gefunden werden. Zu einer einwandfreien Würdigung der Sach- und Rechtslage durch den Tatrichter bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei und einer Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine umfassende und sachentsprechende Beurteilung unter Abwägung des Für und Wider durch den Tatrichter stattgefunden hat. Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat sich mit der Behauptung der Beklagten, der Schiffsboden sei auf dem Untergrund der Fahrrinne eingedrückt worden, eingehend auseinandergesetzt und hat unter Würdigung der Zeugenaussagen im einzelnen dargelegt, daß die Art der Beschädigung des Schiffes und die Form des eisernen Behälters nur den Schluß zuliessen, daß dieser Behälter die Ursache des Schadens geworden sei.

14

2)

Die Revision macht ferner geltend:

15

Das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Der Kläger habe dadurch, daß er erst einen Tag nach dem Unfall entgegen den Bestimmungen den Schaden gemeldet habe, das Beweismittel für die Lage der Unfallstelle schuldhaft vernichtet, so daß er als derjenige, der der Beklagten die Beweisführung insoweit schuldhafterweise unmöglich gemacht habe, nachzuweisen habe, daß die Behauptung der Beklagten hinsichtlich der Unfallstelle unrichtig sei.

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Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Es kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls welche Bestimmungen für die Meldung eines derartigen Vorkommnisses, wie sie das Leckwerden des Schiffes des Klägers darstellt, bestehen. Selbst wenn es richtig sein sollte, daß der Schaden unverzüglich dem Hafenmeister zu melden gewesen wäre, so würde doch insoweit dem Kläger ein Versäumnis nicht zur Last fallen. Denn nach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat sich das Wasser im Maschinenraum erst kurz vor Mitternacht gezeigt und am folgenden Morgen (nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, gegen den von der Beklagten im Berufungsrechtszug keine Einwendungen erhoben worden sind, bereits gegen 8 Uhr) hat der Kläger den Unfall dem Hafenmeister gemeldet. Die Meldung ist mithin unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgt.

17

3)

Ein weiterer Revisionsangriff geht in folgender Richtung:

18

Das Vordergericht habe nur die Lebenserfahrung zu seiner Überzeugung herangezogen. Die Beklagte aber habe dadurch, daß sie Beweise für die Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufes angetreten habe, den "prima-facie-Beweis" entkräftet (BGHZ 6, 169 [BGH 23.05.1952 - I ZR 163/51]). Demgegenüber ist aber darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung, die Beschädigung des Schiffes sei durch den später aufgefundenen eisernen Behälter verursacht worden, nicht auf Grund von allgemeinen Erfahrungssätzen und nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins gewonnen, daß es vielmehr auf Grund der Ortsbesichtigung und der Zeugenbekundungen den vollen Beweis als geführt erachtet hat, der Schaden sei auf die von ihm angenommene Weise entstanden und die von der Beklagten behauptete Unfallursache (Grundberührung) komme nicht in Betracht.

19

III.

Das Berufungsgericht hat auch weiter bejaht, daß die Beklagte die Pflicht gehabt hätte, die Fahrrinne im Stadtarm der Stör in angemessenen Zeitabständen zu untersuchen und von schädigenden Fremdkörpern frei zu halten, und daß es dann, wenn die Beklagte dieser Pflicht nachgekommen wäre, zu dem Unfall nicht gekommen wäre. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden.

20

Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt:

21

Angesichts dessen, daß die Fahrrinne seit 1944 (rund 5 Jahre vor dem Unfall) nicht mehr ausgebaggert gewesen sei und sich in der Nähe der Unfallstelle ein Schrottablagerungsplatz befunden habe, habe eine Gefährdung der Schiffahrt vorgelegen, die auch aus der Tatsache folge, daß einige Zeit vor dem Unfall ein anderes Schiff einen ähnlichen Unfall in der Fahrrinne gehabt habe, bei dem sich eine Eisentür in der Schiffsschraube verfangen habe. Diese vorliegende Gefährdung der Schiffahrt habe im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auch erhöhte Aufgaben an die Beklagte gestellt. Diese möge zwar nicht verpflichtet sein, in einem Zeitraum von weniger als 2 Jahren größere Baggerarbeiten ausführen zu lassen. Wohl aber sei sie verpflichtet, die Fahrrinne öfter abzusuchen, was nicht unzumutbare Kosten erfordere. Diese Pflicht habe die Beklagte verletzt. Würde sie die Fahrrinne in angemessenen Zeitabständen untersucht haben, würde der Unfall verhindert worden sein. Aus dem Zustand des eisernen Behälters sei zu schließen, daß er schon längere Zeit im Schlamm der Fahrrinne gelegen haben müsse. Da die Beklagte jahrelang nichts getan habe, um die Fahrrinne frei zu halten, hätte sie hinreichende Tatsachen dartun müssen, die die Überzeugung vermitteln, auch bei sofortigem Absuchen in angemessenen Zeitabständen hätte der Behälter nicht gefunden und der Unfall deshalb nicht vermieden werden können. Demgegenüber zeige die Auffindung des Behälters und seine Beschaffenheit nach dem Unfall, daß er gefunden worden wäre, wenn - was in der Gegend der Unfallstelle zu fordern gewesen wäre, so lange der Schrottablagerungsplatz bestand - mindestens jeden Monat einmal die Fahrrinne dieser Gegend abgesucht worden wäre.

22

Diese Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, daß der gesamte Streitstoff vom Berufungsgericht hinreichend gewürdigt worden ist.

23

Wenn das Berufungsgericht meint, daß ein nur "mit geringfügigen Kosten ohne erheblichen Mehreinsatz an Personal und Material" verbundenes Absuchen der Fahrrinne zu einem Auffinden des eisernen Behälters gefüllt haben würde, so ist nicht in hinreichender Weise, die dem Revisionsgericht eine Nachprüfung des Urteils auf Rechtsverstöße hin ermöglicht, dargelegt worden, worauf sich diese Auffassung gründet. Es war in diesem Zusammenhang auf Grund des Parteivorbringens und der durchgeführten Beweisaufnahme folgendes zu berücksichtigen: Zwar hatte vor dem hier zur Erörterung stehenden Unfall ein anderes Schiff durch eine in der Fahrrinne befindliche Eisentür einen Schaden erlitten. Im übrigen aber waren nach den Bekundungen des Zeugen Ha. A. sogar bei der Baggerung, die etwa 3 Monate nach dem Unfall stattfand, Fremdkörper, die einen derartigen Unfall herbeizuführen in der Lage gewesen wären, nicht gefunden worden. Mit dieser Bekundung hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen, bevor es die Frage, ob die Beklagte mit dem Vorhandensein von für die Schiffahrt gefährlichen Fremdkörpern in der Fahrrinne hätte rechnen müssen, bejahte. Ferner hat der Zeuge Bl. bekundet, daß er, bevor er das fragliche Eisenstück herausgeholt habe, "ungefähr 2 Stunden mit der Hand mit Stangen und mit Haken danach habe suchen müssen". Berücksichtigt man, daß Bl. nur ein ganz begrenztes Stück der Fahrrinne abzusuchen hatte und trotzdem noch 2 Stunden hat suchen müssen, dann hätte das Berufungsgericht die Feststellung, daß das Eisenstück schon bei einem nur "mit geringfügigen Kosten ohne erheblichen Mehreinsatz an Personal und Material" gefunden worden wäre, nicht treffen dürfen, ohne sich mit dieser Bekundung auseinanderzusetzen. Ebenso hätte es vor dieser Feststellung eines Eingehens auf die Behauptung der Beklagten bedurft, daß der Schlamm an der Unfallstelle etwa 70 cm dick sei. Denn wenn diese Behauptung zutraf, dann lag die Annahme nahe, daß der eiserne Behälter infolge seines Gewichts in dem Schlamm versunken war und bei einem einfachen Absuchen der Fahrrinne nicht ohne weiteres gefunden werden konnte. Schließlich hätte sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch mit dem Gutachten des Sachverständigen L. auseinandersetzen müssen, der sein Gutachten in den hier interessierenden Fragen dahin abgegeben hat: Ein termingemäßes Absuchen des Hafengrundes nach etwaigen Hindernissen sei nicht üblich und die hierfür aufzuwendenden Kosten würden in keinem annehmbaren Verhältnis zum unsicheren, erreichbaren Erfolg stehen. Es sei schon äußerst schwierig und kostspielig. Gegenstände zu suchen, deren Lage ungefähr bekannt ist. Das Absuchen von Schlickgründen auf etwa eingesunkene Gegenstände würde bei dem hierfür notwendigen schweren Suchgerät besonders hohe Unkosten unter erheblich herabgesetzten Erfolgsaussichten verursachen. Auch auf diese - in vorliegendem Zusammenhang wesentlichen - Darlegungen des Sachverständigen hätte das Berufungsgericht in seinem Urteil eingehen müssen, wenn es sich nicht dem Vorwurf aussetzen wollte, das Urteil lasse nicht erkennen, daß eine umfassende und alles Wesentliche würdigende Beurteilung der Sach- und Rechtslage stattgefunden habe (Urteil vom 28. April 1955 - III ZR 210/53 S. 9).

24

IV.

Das Berufungsurteil kann sonach mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Das den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärende Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden. Nach dem bisher festgestellten Sachverhältnis ist die Sache aber auch noch nicht zu einer anderweiten Endentscheidung reif.

25

Die Revision ist zwar der Meinung, daß die Klage bereits jetzt abgewiesen werden könne. Denn das Landgericht habe eine Rechtspflicht der Beklagten zum regelmäßigen Absuchen des ständig unter Wasser liegenden Hafengrundes wegen der Unzumutbarkeit der damit verbundenen hohen Kosten verneint und es könne deshalb der Beklagten zumindest nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn sie ebenfalls von dieser von einem Kollegialgericht gebilligten Rechtsauffassung ausgegangen sei. Es könne deshalb jetzt schon ein Verschulden auf seiten der in Betracht kommenden Organe der Beklagten verneint werden. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Es ist zwar richtig, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats ein Verschulden eines Beamten in der Regel dann zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv gerechtfertigt angesehen hat. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht allgemein und es handelt sich bei der genannten Regel nur um eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Würdigung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts (u.a. RGZ 164, 32 [41]); Urteile des Senats vom 7. Februar 1952 - III ZR 244/51 - S. 13 und vom 27. März 1952 - (III ZR 238/51 - S. 15). Diese Regel kann deshalb auch dann nicht Platz greifen, wenn zwar das Kollegialgericht aus Rechtsgründen eine bestimmte Verpflichtung des Beamten verneint, wenn es jedoch die Beurteilung der Rechtsfrage - wie hier - entscheidend von auf tatsächlichem Gebiet liegenden Gegebenheiten (hier: Zumutbarkeit von Kostenaufwand) abhängig gemacht hat. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die hier in Rede stehende Rechtsregel, die bisher lediglich im Rahmen des §839 BGB Anwendung gefunden hat, überhaupt für die Schuldfrage im Rahmen des §825 BGB zum Zuge kommen kann. Die Verschuldensfrage kann sonach vom Revisionsgericht noch nicht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im verneinenden Sinne beantwortet werden.

26

Auf die von der Revision im übrigen gegen die Bejahung des Verschuldens durch das Berufungsgericht gerichteten Angriffe brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, da nach dem zuvor Gesagten ohnehin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz ausgesprochen werden mußte. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, bei der erneuten Entscheidung gegebenenfalls die Frage des Verschuldens einer Nachprüfung zu unterziehen.

Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Wolany