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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1955, Az.: III ZR 85/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1955
Aktenzeichen
III ZR 85/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 10.10.1952
OLG München - 23.12.1953

Fundstellen

  • DÖV 1956, 673 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1956, 423-424 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Stadtgemeinde M., gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister,

Prozessgegner

die Witwe Berta St. in M., N.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Eine nach §26 RLG begründete Entschädigungsverpflichtung entfällt deswegen, weil die deutsche Stelle die Inanspruchnahme auf Grund einer speziellen Anordnung der Militärregierung ausgesprochen hat, jedenfalls dann nicht, wenn die begünstigte Stelle weder in die Organisationen der Besatzungsmacht eingegliedert war noch unmittelbar Zwecke der Besatzungsmacht verfolgt hat.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der beklagten Stadt wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 23. Dezember 1953 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München insoweit aufgehoben, als es die Beklagte auch für den Verlust der Möbel und sonstigen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände des Hauses Mö.straße ... für schadensersatzpflichtig erklärt hat. In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Zwischen- und Teilurteil des Landgerichts München I vom 10. Oktober 1952 zurückgewiesen.

Da übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der - während des Rechtsstreits von seiner Ehefrau, der jetzigen Klägerin beerbte - ursprüngliche Kläger wurde am 24. Januar 1946 von dem Angestellten der Beklagten K. aufgefordert, sein Haus Mö.straße ... in M. zugleich mit den übrigen Bewohnern bis zum 25. Januar 1946 abends zu räumen. Gleichzeitig wurde ihm verboten, die Einrichtungsgegenstände, seine und seiner Ehefrau persönliche Habe sowie etwas von den in den Kellerräumen eingelagerten Gegenständen zu entfernen.

2

K. war von dem Leiter des Hauptwohnungsamtes der Beklagten, dem Stadtrat G., beauftragt worden, sich zusammen mit dem Präsidenten Sch. des "Jüdischen Komitees" zu dem klägerischen Anwesen zu begeben und dieses zu "ermitteln"; Sch. hatte die Zuweisung des Hauses für das "Jüdische Komitee" mit Unterstützung der Militärregierung schon seit längerer Zeit betrieben und erschien, um dies zu erreichen, am 24. Januar 1946 bei dem Stadtrat G.. K. brachte an dem Hause und in seinem Innern mehrere von ihm unterschriebene wohnungsamtliche Beschlagnahmezettel an. In der Folge fertigte er auch ein Inventarverzeichnis an. Am 25. Januar 1946 stellte der Abteilungsleiter Ge. des Hauptwohnungsamtes einen "vorläufigen Unterkunftsschein" für das jüdische Komitee aus, in dem er vermerkte, daß die Einweisung auf Anordnung der Militärregierung erfolge. Danach bezog das jüdische Komitee das Haus. Erst im November 1950 erhielt es der Kläger wieder zurück; es war stark heruntergewirtschaftet und beschädigt; das Inventar, die zurückgelassene persönliche Habe und die im Keller eingelagerten Gegenstände (Einrichtung und Vorräte, die aus dem durch den Luftkrieg zerstörten Hotel des Klägers stammten) waren nicht mehr vorhanden.

3

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Sie behauptet, daß die Beamten der Stadt ohne eine Rechtsgrundlage die Eingriffe vorgenommen und damit schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hätten. Auch hätten sie nicht für eine ordnungsmäßige Sicherung der Gegenstände gesorgt. Eine Inanspruchnahmeverfügung nach dem Reichsleistungsgesetz, das allein als Rechtsgrundlage in Betracht kommen könnte, sei nicht zugestellt worden. Bei der Erfassung der im Keller lagernden Gegenstände aus dem zerstörten Hotel habe es überhaupt an jeglichem Anlaß zu dem Vorgehen der Beklagten gefehlt; trotz einer Vorstellung eines Beauftragten des Klägers habe aber der Wohnungsreferent, der Stadtrat Preis, nichts zur Sicherung des Eigentums des Klägers unternommen, sondern im Gegenteil erklärt, daß es dem Ermessen Sch. überlassen werden müsse, über den Umfang der Inanspruchnahme des Lagers zu befinden.

4

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr allen durch die Beschlagnahme des Anwesens entstandenen, durch einen gerichtlichen Sachverständigen festzustellenden Schaden aus Inventarverlust, Verlust der eingelagerten Waren und Einrichtungsgegenstände und aus der Beschädigung des Hauses zu ersetzen, mindestens aber 6.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

5

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie behauptet, ihre Dienststellen hätten nur eine Einzelanweisung der Militärregierung durchgeführt und hierbei keinerlei eigene Entscheidungsfreiheit gehabt. Ein Inventarverzeichnis sei zur Sicherung des Klägers angefertigt worden. Waren und Einrichtungsgegenstände habe sie nicht erfaßt. Nach Einzug des jüdischen Komitees habe sie keine Möglichkeit gehabt, Schädigungen zu verhindern, da das Gebäude bereits am Tag der Zuweisung von bewaffneter jüdischer Polizei besetzt worden sei. Der Kläger habe es selbst unterlassen, zur Wahrung seiner Belange geeignete Schritte zu tun. Später habe er sich mit Sch. über die Verteilung der eingelagerten Gegenstände geeinigt.

6

Hinsichtlich irgendeiner Enteignungsentschädigung bestreitet die Beklagte auch ihre Passivlegitimation.

7

Das Landgericht hat durch Zwischen- und Teilurteil die Klageansprüche im Rahmen einer "angemessenen Entschädigung" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten ganz und die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen, als er auch für die Beschädigung des Hauses mehr als eine angemessene Entschädigung verlangt; im übrigen (Verlust des Inventars, der persönlichen Habe und des Warenlagers, soweit dem jüdischen Komitee überlassen) hat es den Anspruch auf Schadensersatz für begründet erklärt.

8

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

1.)

Den Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen der Hausbeschädigung hat das Berufungsgericht der Klägerin aus folgenden Erwägungen zuerkannt:

10

Auf Grund des Bescheides des Amerikanischen Landeskommissars vom 24. April 1952 stehe zwar fest, daß ein Sonderbefehl der Besatzungsmacht des Inhalts vorgelegen habe, das Haus Mö.straße ... dem jüdischen Komitee zuzuteilen. Trotzdem sei aber die Wohnungsbehörde der Beklagten in Wahrnehmung deutscher hoheitlicher Befugnisse und Aufgaben tätig geworden; denn bei der Anordnung der Militärregierung habe es sich nicht um einen völkerrechtlichen Akt der Besatzungsmacht auf Grund der Art 52 und 53 der Haager Landkriegsordnung gehandelt, die Militärregierung sei vielmehr in stellvertretender Ausübung der von ihr im Besatzungsgebiet übernommenen deutschen Staatsgewalt tätig geworden. Der Eingriff in die Eigentumssphäre des Ehemannes der Klägerin habe gemäß dem damals noch geltenden Art 153 WV zur Entstehung eines Anspruchs auf angemessene Entschädigung geführt, da ein Entschädigungsausschluß weder durch Gesetz noch durch eine gesetzesgleiche Anordnung der Besatzungsmacht verfügt worden sei. Für diesen Anspruch sei die Beklagte als Begünstigte passiv legitimiert; denn der Eingriff habe nicht in einer über das örtliche Interesse hinausgehenden Weise dem Allgemeinwohl gedient, vielmehr sei damit gerade der Aufgabe der Beklagten, die Voraussetzungen für die Betreuung ihrer rassisch verfolgten Einwohner zu schaffen, gedient gewesen.

11

2.)

Die von der Revision gegen diese Entscheidung erhobenen Angriffe greifen - jedenfalls im Ergebnis - nicht durch.

12

a)

Auf die zwischen den Parteien auch noch in der Revisionsinstanz strittige Tatfrage, ob die Militärregierung wirklich "angeordnet" habe, "das Haus Mö.straße ... dem jüdischen Komitee zuzuteilen", oder ob sie dieses Haus nur "vorgeschlagen" habe, kommt es für die Entscheidung nicht an. Deshalb kann auch die Rechtsfrage, ob der Erklärung des Amerikanischen Landeskommissars für Bayern vom 29. April 1952, daß eine derartige Anordnung Ende 1945 oder Anfang 1946 getroffen worden sei, auch jetzt noch eine das Gericht bindende Bedeutung beizulegen wäre, offenbleiben.

13

b)

Hat die von der Beklagten behauptete, von der Klägerin bestrittene Anordnung der Militärregierung nicht vorgelegen, so ergibt sich die vom Berufungsgericht ausgesprochene Haftung der Beklagten, die ihrem Inhalt und Umfang nach dem §26 Abs. 3 RLG entspricht, aus dieser Vorschrift, da eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für die Klägerin unbestrittenermaßen nicht besteht und das Vorgehen der Beklagten als eine Inanspruchnahme von Leistungen gemäß §§2, 2 a, 5 und 15 RLG charakterisiert werden muß. Letzteres ergibt sich daraus, daß als gesetzliche Grundlage für das Vorgehen der Beklagten allein das Reichsleistungsgesetz in Betracht kommt. Es hat sich unstreitig nicht um die Beschaffung von Wohnraum, sondern um die Unterbringung einer Organisation mit dem Ziele, daß dieser die Erfüllung ihrer "geschäftlichen" Aufgaben ermöglicht werde, gehandelt. Das bayerische "Wohnungsnotgesetz" ist weder von der Beklagten selbst als Grundlage ihres Handelns angeführt worden noch konnte es nach der Natur der im vorliegenden Falle entfalteten amtlichen Tätigkeit als eine Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Daß die Beklagte das Reichsleistungsgesetz nicht erwähnt hat, ist ohne Bedeutung; denn einer besonderen Bezugnahme darauf hat es nicht bedurft (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 - sowie BGHZ 10, 363 f[BGH 15.10.1953 - III ZR 182/52]), sondern es genügte, daß sich die Beklagte - objektiv gesehen - in einer dem Reichsleistungsgesetz entsprechenden Weise betätigte, als sie von dem Ehemann der Klägerin die Überlassung seines Hauses forderte, um so die Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe zu ermöglichen.

14

c)

Das Gleiche muß aber auch dann gelten, wenn die Beklagte sich zu ihrem Vorgehen nicht aus einem eigenen freien Entschluß heraus entschieden haben sollte, sondern nur infolge der von ihr behaupteten Anordnung der Militärregierung.

15

aa)

Auch in diesem Fall bleibt in tatsächlicher Hinsicht nach dem unstreitigen Parteivorbringen wahr:

16

daß Sch., als er am 24. Januar 1946 bei dem Stadtrat G., dem Leiter des Hauptwohnungsamtes, erschien, nicht die Durchführung einer Räumung des Hauses Mö.straße ..., sondern eine "Zuteilung" dieses Hauses verlangt hat;

17

daß der Angestellte K. dem Ehemann der Klägerin gegenüber als Außenbeamter der städtischen Wohnungsbehörde aufgetreten ist und in dieser Eigenschaft die Räumung des Hauses verlangt hat;

18

daß von der Militärregierung hinsichtlich des Termins der Freimachung des Hauses Mö.straße ... nichts bestimmt worden war, sondern daß die Setzung der Frist - bis zum 25. Januar 1946 abends - ebenso einer eigenen Entscheidung eines Bediensteten der Beklagten entsprungen ist, wie schon die Festsetzung des Tages der "Ermittlung" auf den 24. Januar 1946;

19

daß auf den mehrfach angebrachten Beschlagnahmezetteln nur das Wohnungsamt als beschlagnahmende Stelle angeführt war und ohne einen Hinweis darauf, daß dies "im Auftrag der Militärregierung" geschehe.

20

bb)

Hieraus ergibt sich, daß bei der - im Verhältnis zu der Klägerin entscheidenden - "Inanspruchnahme" des Hauses vom 24. Januar 1946 die Beklagte nicht nur nach außen als die verfügende Stelle durch ihre Bediensteten aufgetreten ist, sondern auch, daß ihre hierbei tätigen Beamten die behauptete Anordnung der Militärregierung nur in dem Sinne verstanden haben, daß die Beklagte eigene Verwaltungsakte erlassen sollte, um den von der Militärregierung verfolgten Zweck zu verwirklichen. Nicht um die Durchführung einer von der Militärregierung bereits erlassenen, nach außen bestimmten Verfügung ging es ihnen, sondern nur um die Befolgung einer Militärregierungsanweisung im Rahmen der von der Beklagten in eigener Zuständigkeit durch ihr eigenes hoheitliches Handeln zu erfüllenden Aufgaben. Wäre es anders gewesen, so wäre nicht verständlich, wie die Beamten zu der eigenen Festsetzung der Termine der Anforderung und der Leistungserbringung hätten kommen können, ganz abgesehen von den Verfügungen des Angestellten K. bezüglich der persönlichen Habe des Betroffenen und der im Keller lagernden Hotelgegenstände. Hierfür bot die angebliche Anordnung der Militärregierung als solche überhaupt keine Handhabe. Betrachtet man, wie es notwendig ist, das Vorgehen der Bediensteten der Beklagten in seiner Ganzheit und Einheit, so stellt es sich als Wahrnehmung eigener Befugnisse der Beklagten, nicht aber als eine bloße Übermittlung einer Verfügung der Militärregierung an den Betroffenen, verbunden mit ihrer tatsächlichen Durchführung, dar. Das von den betreffenden Beamten an den Tag gelegte Verhalten stand überdies auch ganz im Einklang mit der behaupteten Militärregierungsanordnung; denn wenn diese nur den in dem Bescheid vom 29. April 1952 angegebenen Inhalt hatte - und mehr vermag die Beklagte selbst nicht zu behaupten -, so besagte sie, daß die Beklagte das Haus dem jüdischen Komitee "zuteilen" solle, nicht aber, daß die Militärregierung die Zuteilung ausgesprochen habe und die Beklagte nunmehr nur noch das zur Durchführung Erforderliche veranlassen sollte.

21

cc)

Die Frage kann bei diesem Sachverhalt, der wesentlich anders gelagert ist wie der Sachverhalt in den in BGHZ 11, 45, BGHZ 12, 521 und BGHZ 13, 145 entschiedenen Fällen, nicht die sein, ob die Beklagte lediglich als "verlängerter Arm der Militärregierung", d.h. als bloße Übermittlerin einer von der Militärregierung schon verfügten Inanspruchnahme, gehandelt habe, sondern nur die, ob bei einem von der Militärregierung befohlenen eigenen Akt der deutschen Behörden diese von den sich nach dem deutschen Recht für sie hieraus ergebenden Entschädigungspflichten freigestellt werden. Diese - in der mündlichen Verhandlung mit Recht auch von der Revision in den Vordergrund gestellte - Frage ist aber, jedenfalls in Fällen der hier vorliegenden Art, zu verneinen.

22

(1)

Bei der Inanspruchnahme des Hauses der Klägerin für das jüdische Komitee in M. hat es sich nicht um eine (von einer deutschen Stelle durchgeführte) Requisition "für Zwecke der Besatzungsmacht" im Sinne der völkerrechtlich begründeten Befugnisse der Militärregierung (vgl. hierzu Hasper bei Rentrop, Requisitionen, Besatzungsschäden und ihre Bezahlung, 1950 Sp. 100) oder um "Leistungen zum Zwecke der Einrichtung und Durchführung der Besetzung" im Sinne des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission vom 8. Februar 1951 betreffend Entschädigung für Besatzungsschäden (ABl. S. 767; vgl. hierzu auch Danckelmann-Kühne, Besatzungsschädenrecht, Einf IV S. 34) gehandelt. Daß die Militärregierung ihr Vorgehen nicht als eine besatzungsrechtliche Requisition aufgefaßt hat, ergibt sich aus der Auskunft des Headquarters Munich District an das Besatzungskostenamt M. vom 13. Mai 1953. Ob von einem Requisitionscharakter einer Maßnahme auch dann noch im Einzelfall gesprochen werden könnte, wenn die Besatzungsmacht selbst ihrem Willen nach nur deutsche Verwaltungshoheitsbefugnisse gemäß der Proklamation Nr. 1 der Militärregierung für Deutschland, Am. Zone, wahrnehmen wollte, der Zweck ihrer Maßnahme aber unmittelbar auf die "Einrichtung und Durchführung der Besetzung" gerichtet war, kann dahinstehen; denn davon, daß es sich bei der Unterbringung des jüdischen Komitees um einen Akt der "Durchführung der Besetzung" gehandelt habe, kann keine Rede sein. Das jüdische Komitee war nach der Feststellung des Berufungsgerichts "eine nach dem Zusammenbruch in M. gegründete jüdische religiöse Organisation"; nach der unbestrittenen Behauptung der Klägerin hatte demgemäß auch das religiöse Oberhaupt der jüdischen Gemeinde von M. in dem dem jüdischen Komitee zugeteilten Hause seinen Sitz. Von diesem Grundcharakter der Organisation aus gesehen erscheint es unmöglich, das jüdische Komitee als irgendeine mittelbare "Dienststelle der Besatzungsmacht" anzusehen. Daß das Komitee auch in der Betreuung der in M. - und, wie die Beklagte behauptet, darüber hinaus in ganz Oberbayern - weilenden jüdischen Personen tätig war, ist ohne Belang, weil auch hierdurch seine Tätigkeit weder zu einem Teil der "Durchführung der Besetzung" noch zu einem Mittel der Befriedigung der "Zwecke der Besatzungsmacht" als solcher wurde. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus den "politisch caritativen Aufgaben" einer sich mit der Betreuung von Verfolgten des Naziregimes befassenden Organisation auf deren besatzungsrechtlichen Charakter schließen möchte. Es geht nicht an, die Befriedigung dieser Kreise als eine Angelegenheit der Besatzungsmacht deshalb anzusehen, weil auf diese Weise der "Sicherheit der Besatzungstruppen" gedient worden sei; zu dieser "Sicherheit" hat jedwede staatliche oder kommunale Betätigung zur Bewältigung der Nachkriegsnotlagen beigetragen - die Unterbringung der Flüchtlinge z.B. oder die Versorgung der Bevölkerung mit dem notwendigsten Bedarf nicht weniger als die weitergehende Betreuung der Verfolgten -, und doch ist deswegen kaum irgendwo angenommen worden, daß die diesbezüglichen von der Militärregierung gesteuerten Maß nahmen als Maßnahmen "für Zwecke der Besatzungsmacht" anzusehen seien. Deshalb muß auch bei der "Betreuung der Verfolgten", die sich in der späteren Zeit - nach Erlaß deutscher Wiedergutmachungsgesetze - eindeutig - auch im positivrechtlichen Sinne - als eine deutsche Angelegenheit erwiesen hat, daran festgehalten werden, daß sie kraft ihrer Natur als solcher nicht als ein Teil der Durchführung der Besetzung charakterisiert werden kann (vgl. auch Urteil des Senats vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 -).

23

Das schließt freilich nicht aus, daß die hier fragliche Betreuung auch durch die Besatzungsmacht als solche, sei es unmittelbar, sei es durch besondere hierfür von ihr geschaffene Organisationen, wahrgenomnen werden konnte. Von einer "besatzungsrechtlichen" Organisation kann aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von der Besatzungsmacht ins Leben gerufen und erkennbar in ihre eigenen Einrichtungen im besetzten Gebiet eingegliedert worden ist. Dies läßt sich aber von dem jüdischen Komitee in M., auch wenn man die hier in Betracht kommenden Behauptungen der Beklagten als wahr unterstellt, nicht sagen. Auch die Revision muß zugeben, daß das jüdische Komitee religiöse Aufgaben zu erfüllen hatte; wenn es dazu "auch politisch caritative Aufgaben zugewiesen" erhalten hat, so ist dadurch sein Ursprungscharakter einer von den betreffenden Personen - und nicht von der Besatzungsmacht - gebildeten "religiösen Organisation" nicht hinfällig geworden. Die Beklagte vermag auch nicht zu behaupten, daß das jüdische Komitee der "UNRRA" eingegliedert und daß ihm die Lager der jüdischen Verfolgten unterstellt worden wären. Hat es aber nur in Zusammenarbeit mit der "UNRRA" die betreffenden Lager oder einzelne jüdische Verfolgte betreut, so ist es hierdurch ebensowenig zu einer Besatzungsorganisation geworden, wie das für die sonstigen Organisationen der Verfolgten des Naziregimes zutrifft, die von Organisationen der Besatzungsmacht Mittel erhielten oder mit dieser oder jener zusätzlichen Aufgabe betraut worden sind.

24

Bei dieser Rechtslage brauchte das Berufungsgericht auf die von der Revision unter dem Gesichtspunkt der §§286, 139 ZPO aufgeworfenen Tatfragen nicht weiter einzugehen. Die diesbezüglichen Rügen sind deshalb unbegründet und in der Sache selbst ist daran festzuhalten, daß für die Beurteilung der Rechtswirkungen der Inanspruchnahme des Hauses der Klägerin durch die Beklagte allein das deutsche Recht maßgebend ist.

25

(2)

Dieses verpflichtet die Beklagte zur Entschädigung der Klägerin gemäß §26 Abs. 3 und 4 RLG. Ob die Beklagte selbst das Reichsleistungsgesetz zur Grundlage ihres Vorgehens machen wollte, ist nicht von entscheidender Bedeutung; wollte sie ihre Maßnahmen allein auf die Anordnung der Militärregierung stützen, so muß der Beurteilung der Rechtslage der von der Militärregierung in Wahrnehmung der ihr zustehenden deutschen Verwaltungsbefugnisse gesetzte Akt in Verbindung mit den eigenen Maßnahmen der Beklagten zugrundegelegt werden. Die Revision vertritt mit Recht den Standpunkt, daß die Anordnung der Militärregierung die Inanspruchnahme ohne Rücksicht darauf, ob alle Einzelvoraussetzungen des Reichsleistungsgesetzes erfüllt waren, zu einer rechtmäßigen gemacht habe, weil die Militärregierung in ihrer Anordnungsfreiheit nicht beschränkt gewesen sei. Wenn die Militärregierung aber - wie im vorliegenden Fall - keine besonderen Anordnungen über die Wirkungen der von ihr der Beklagten aufgetragenen Inanspruchnahme erlassen hat, dann muß davon ausgegangen werden, daß sie die fragliche Inanspruchnahme den sich aus den deutschen Gesetzen ergebenden Rechtsfolgen unterstellen wollte. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 10, 355 f[BGH 08.10.1953 - III ZR 310/51] sowie BGHZ 11, 49 mit Literaturhinweis).

26

Aus den oben angeführten Urteilen ergibt sich auch, daß die Hauptfrage des vorliegenden Falles - ob bei einem Handeln auf Grund einer bestimmten Einzelanordnung der Militärregierung die deutsche Stellt von Vergütungs- und Entschädigungsverpflichtungen gegenüber dem Betroffenen entbunden werde - im verneinenden Sinne zu entscheiden ist. Wenn selbst in dem Fall, daß die Militärregierung vollständig selbst gehandelt hat, die Rechtsfolgen die deutsche Verwaltungsstelle treffen würden, an deren Stelle die Militärregierung gehandelt hat, so kann in dem Falle, in dem die Militärregierung der deutschen Stelle die Vornahme eines eigenen Verwaltungsaktes aufgetragen und damit zu erkennen gegeben hat, daß dem Dritten gegenüber nur diese handeln solle, nichts anderes gelten.

27

Aus der Erwägung heraus, daß die deutsche Stelle kraft einer für sie bestehenden Verpflichtung gehandelt habe, läßt sich nicht die von der Revision postulierte Haftungsfreiheit herleiten. Eine Verpflichtung zum Handeln beim Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen besteht allgemein schon kraft Gesetzes. Auch in dem Falle, daß eine Gemeinde zu Inanspruchnahmen Dritter greift, um von ihr nach dem Reichsleistungsgesetz von der zuständigen Stelle geforderte Leistungen zu erbringen, haftet dem Dritten die Gemeinde, nicht aber die die Gemeinde anweisende Stelle (vgl. BGHZ 5, 217). Der Sache nach liegt der vorliegende Fall nicht anders als die in den §§20, 21 RLG erfaßten Fälle. Die Beklagte trägt selbst vor, daß sie von der Militärregierung schon längere Zeit vor der hier in Frage stehenden Inanspruchnahme vom 24. Januar 1946 angewiesen worden sei, für das jüdische Komitee ein Gebäude zur Verfügung zu stellen, und daß das Haus der Klägerin von der Militärregierung erst dann als ein geeignetes Objekt ins Auge gefaßt worden sei, als es den Bemühungen der Stadt gelungen war, die ursprünglich vorgesehene Villa S. freizuhalten. Bei diesem Sachverhalt muß es schon in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft erscheinen, ob man mit der Revision davon sprechen kann, daß die Beklagte bei dem Zugriff auf das Haus der Klägerin überhaupt keinerlei Spielraum für eine Betätigung nach ihrem Ermessen gehabt habe; es ist nicht ersichtlich, daß sie mit dem Vorschlag eines anderen Objektes bei der Militärregierung keinen Erfolg gehabt haben würde. Doch mag dies auf sich beruhen. Daß eine Entschädigungspflicht gemäß §26 Abs. 4 RLG nur dann in Betracht kommen könnte, wenn die Beorderungsstelle einen Ermessensspielraum gehabt habe, kann man der Revision nicht zugestehen. Im Gesetz findet sich eine derartige Einschränkung nicht; sie läßt sich auch nicht aus allgemeinen Erwägungen herleiten. Die Entschädigungspflicht hat ihre Grundlage in der Tatsache, daß der Betroffene kraft der Inanspruchnahme ein besonderes Opfer bringen muß, nicht aber darin, daß die Bedarfsstelle "auch anders hätte handeln können". Wäre die Meinung der Revision richtig, dann mußte der Grundsatz so lauten, daß bei einem "Notstand", der nur eine einzige Maßnahme zu seiner Behebung offen läßt, eine Entschädigungspflicht nicht in Betracht komme; daß davon nach dem geltenden Recht keine Rede sein kann, bedarf keiner weiteren Begründung.

28

dd)

Nach alledem ist daran festzuhalten, daß die der Klägerin vom Berufungsgericht zugesprochene Entschädigung ihr auch dann gebührt, wenn die Beklagte auf Grund einer Anordnung der Militärregierung gehandelt haben sollte.

29

Die Ausführungen in der ersten schriftlichen Revisionsbegründung, daß die Klägerin durch diese Entscheidung gegenüber anderen Personen, die nur Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz stellen könnten, bevorzugt werde, sind offensichtlich verfehlt; denn hinsichtlich solcher Maßnahmen, die erst nach dem 31. Juli 1945 getroffen worden sind, kommt das Lastenausgleichsgesetz von vornherein nicht in Betracht. Auch der Hinweis auf die Opfer der sog. "Wohnraumentnazifizierung" ist - abgesehen von allem anderen - schon deshalb nicht am Platze, weil das Haus der Klägerin nicht zu Wohnzwecken, sondern zur "geschäftlichen" Unterbringung einer in M. gebildeten Organisation beansprucht worden ist. Daß der Ehemann der Klägerin der NSDAP angehört hatte, schließt ebenfalls das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers nicht aus; die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften enthalten keine Vorschrift des Inhalts, daß nach allgemeinen Vorschriften bestehende Entschädigungsansprüche nicht erfüllt zu werden brauchten.

30

d)

Daß die Klägerin den sich aus §26 Abs. 3 RLG ergebenden Anspruch auf Entschädigung wegen der Beschädigung des Hauses unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten - ohne eine vorhergehende Festsetzung durch die Verwaltungsbehörden (§27 RLG) - verfolgen kann, ergibt sich aus früheren Urteilen des erkennenden Gerichts (vgl. BGHZ 4, 50 ff[BGH 15.11.1951 - III ZR 21/51] und 273 ff).

31

Zu beachten bleibt, daß sich die mit der vorliegenden Klage begehrte Entschädigung auf die "außergewöhnliche Abnutzung" (vgl. §26 Abs. 3 RLG) des Hauses beschränken muß, nicht aber auch die normale Gebrauchsabnutzung umfassen kann, weil diese durch die Vergütung für die Leistung (vgl. §26 Abs. 1 RLG) abgegolten wird, die im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Entscheidung steht.

32

II.

Soweit der Verlust des Mobiliars, der persönlichen Habe und des Lagers im Keller in Frage steht, hat das Berufungsgericht Amtspflichtverletzungen der Beamten und Angestellten der Beklagten bejaht und der Klägerin vollen Schadensersatz zugesprochen.

33

1.)

Die Revision macht demgegenüber geltend:

34

Eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten lasse sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht folgern. Der Auftrag des Leiters des Hauptwohnungsamtes an den Ermittler K., das Anwesen Mö.straße ... zu "ermitteln", sei durch den Befehl der Militärregierung geboten gewesen. Selbst wenn es der innerdienstlichen Einteilung der Zuständigkeit entsprochen hätte, die Sache vom Hauptwohnungsamt an die Dienststelle "Geschäftsräume und Zweckentfremdung" abzugeben, sei in der eigenen Tätigkeit des Hauptwohnungsamtes nicht eine Verletzung einer gegenüber Dritten bestehenden Amtspflicht zu erblicken. Zudem sei auch nicht dargetan, inwiefern bei Einschaltung der anderen Dienststelle der Schaden vermieden worden wäre. Dem Ermittler K. sowohl als auch seinen Vorgesetzten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie den Befehl der Besatzungsmacht so aufgefaßt hätten, daß das Haus mitsamt seinem Inventar dem jüdischen Komitee zur Verfügung gestellt werden sollte. Es habe zu der damaligen Zeit eine Vermutung dafür gesprochen, daß dem jüdischen Komitee nicht leere Räume, sondern das Haus mit Inventar zur Verfügung gestellt werden sollte. Dem Wohnungsdezernenten Preis könne es auch nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er sich, als ihm das Vorhandensein des Warenlagers gemeldet wurde, für uninteressiert erklärt habe. Preis sei Wohnungsreferent, nicht Wirtschaftsreferent gewesen. Ihm habe es nur obgelegen, dem Befehl der Militärregierung, dem jüdischen Komitee das Anwesen Mö.straße ... zuzuweisen, nachzukommen. Eine Entscheidung über das vorgefundene Warenlager habe er nicht zu treffen gehabt; es sei Sache des Ehemannes der Klägerin gewesen, sich darüber mit der Militärregierung oder dem jüdischen Komitee auseinanderzusetzen, wie er das dann später auch tatsächlich mit dem jüdischen Komitee getan habe.

35

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die von ihm als Amtspflichtverletzungen angesehenen Handlungen für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen seien. Nachdem der Präsident Sch. des jüdischen Komitees das Haus Mö.straße ... in Besitz genommen habe, hätten der Beklagten keinerlei Mittel mehr zur Verfügung gestanden, ihn an der Ausübung der Herrschaft über das Haus mitsamt Inventar und Warenlager zu hindern. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Behauptung der Beklagten, das Gebäude sei noch am selben Tag von bewaffneter jüdischer Polizei besetzt worden, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt, sei verfahrensrechtlich nicht zu halten; wenn das Berufungsgericht den Zeugen W. insoweit nicht für glaubwürdig gehalten habe, hätte es die Pflicht gehabt, den zu demselben Beweispunkt von der Beklagten als Zeugen benannten Bundestagsabgeordneten Aumer zu vernehmen.

36

Schließlich macht die Revision noch geltend, eine Haftung der Beklagten aus §839 BGB könnte auch deshalb nicht in Frage kommen, weil der Ehemann der Klägerin es schuldhaft unterlassen habe, die gebotenen Rechtsmittel anzuwenden.

37

2.)

Die Revision ist nur hinsichtlich des Schadensersatzanspruches für den Verlust des Mobiliars begründet.

38

a)

Der Revision ist darin zuzustimmen, daß eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht darin gefunden werden kann, daß das Hauptwohnungsamt überhaupt in dieser Angelegenheit tätig wurde. Selbst wenn die Zuweisung der Räume an das jüdische Komitee nach dem internen Aufbau des Wohnungsreferats der Beklagten nicht Sache des Hauptwohnungsamtes, sondern Sache der Dienststelle "Geschäftsräume und Zweckentfremdung" gewesen wäre, kann in der Tätigkeit des Hauptpostamtes nicht die Verletzung einer gegenüber einem Dritten bestehenden Amtspflicht gesehen werden. Zu beachten ist, daß der stellvertretende Leiter des Wohnungsreferats der Beklagten, der Zeuge Dr. L., am 24. Januar 1946 zu einer Tageszeit, als ihm noch kein Befehl der Militärregierung, sondern nur deren Vorschlag bekannt war, auf das Haus Mö.straße ... zuzugreifen, das Ersuchen um entsprechende Veranlassung und Erteilung eines Vollzugsberichts bis zum 26. Januar 1946 nicht an die auch ihm unterstellte Dienststelle "Geschäftsräume und Zweckentfremdung", sondern an das Hauptwohnungsamt und an das Bezirkswohnungsamt M.-Ost gerichtet hat.

39

b)

Der Revision ist im Ergebnis auch darin beizupflichten, daß es eine Überspannung der an die Beamten der Beklagten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen bedeuten würde, wenn man es ihnen als Verschulden anrechnen wollte, daß sie den Befehl der Militärregierung dahin verstanden haben, daß das Anwesen Mö.straße ... dem jüdischen Komitee mitsamt seinem Inventar zur Verfügung gestellt werden solle. Unter den damaligen Verhältnissen sprach mehr dafür, daß die Zuteilung des ganzen Anwesens mit Inventar gemeint sei, als dafür, daß das jüdische Komitee in leere Räume eingewiesen werden sollte. Das Berufungsgericht will dies zu Unrecht nur insoweit gelten lassen, als den Beamten nicht bekannt war, daß das jüdische Komitee das Haus nicht für Wohnzwecke, sondern für Verwaltungszwecke benutzen wollte. Eine derartige Einschränkung ist nicht angebracht. Auch soweit die Beamten der Beklagten von der geplanten Verwendung des Hauses als Verwaltungsmittelpunkt des jüdischen Komitees wußten, konnten sie der Meinung sein, daß der Befehl der Militärregierung nicht nur die Zuweisung der nackten Räume zum Inhalt habe. Dies gilt umsomehr, als das jüdische Komitee durch seinen Präsidenten Sch., der bei der Militärregierung den Zuweisungsbefehl durchgesetzt hatte, diese Auffassung vertrat und weil im übrigen auch der größte Teil des klägerischen Mobiliars für die Nutzung des Hauses zu Bürozwecken durchaus verwertbar war. Zwar bedeutete die Ausstattung von Büroräumen mit wertvollen Möbeln, Teppichen und Gemälden einen Luxus. Aber eine Prüfung dahin, was für die Zwecke des jüdischen Komitees noch als angemessen und was als unnötiger "Luxus" anzusehen sei, war bei der Eile, in der die Zuweisung vollzogen werden mußte, den Beamten nicht zuzumuten, wenn sie von dem Betroffenen nicht ausdrücklich auf den besonderen Wert dieses oder jenes Gegenstandes hingewiesen wurden.

40

Auch wenn eine Anordnung der Militärregierung, wie sie die Beklagte behauptet, nicht vorgelegen haben sollte, müßte es bei der oben dargelegten Verneinung eines Verschuldens sein Bewenden behalten; denn auch in diesem Falle wären die Beamten, vor allem der hier maßgebende Angestellte K., jedenfalls in der Vorstellung tätig gewesen, daß die Militärregierung die Zuteilung des "Hauses" wünsche, und hätten auf dieser Grundlage auch die Meinung vertreten dürfen, daß nicht das leere, sondern das gebrauchsfertige Haus zuzuteilen sei.

41

c)

Beruhte die Zuweisung des Mobiliars an das jüdische Komitee, wie dargelegt, nicht auf einem schuldhaften Verhalten der Dienstkräfte der Beklagten, so kann die Klägerin keine Ansprüche aus Amtspflichtverletzung geltend machen. Es bleibt aber hinsichtlich des Mobiliars dies bestehen, daß das Vorgehen der Dienstkräfte der Beklagten, weil insoweit auch das Reichsleistungsgesetz nicht in Betracht kommen kann, rechtswidrig war und daß dieses rechtswidrige Vorgehen den Verlust des Inventars zur Folge hatte. Es liegt insoweit ein enteignungsgleicher Eingriff vor (vgl. BGHZ 6, 270 [290]), der ebenso wie eine rechtmäßige Enteignung einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wie sie schon das erstinstanzliche Urteil der Klägerin zugesprochen hat, ausgelöst hat. Daß die Beklagte - und nicht etwa der Staat - zur Erfüllung dieses Anspruchs verpflichtet ist, ergibt sich daraus, daß sie es war, die die "Möbeltreuhandstelle" führte, aus der sonst die Befriedigung des Bedarfs des jüdischen Komitees hätte erfolgen müssen. Die Beklagte war (da das nichtrechtsfähige jüdische Komitee als Schuldträger ausscheidet) die unmittelbar begünstigte Stelle.

42

3.)

Die Verneinung des Amtshaftungsanspruchs kann sich freilich nur auf die auf den Verlust des Mobiliars zurückgeführten Schäden beziehen, nicht aber auch auf den vom Berufungsgericht im gleichen Zusammenhang behandelten Anspruch auf Ersatz für den Verlust der persönlichen Habe (persönliche Wäsche- und Bekleidungsstücke, Schmucksachen). Auf diese Gegenstände konnten Befehl oder Wunsch der Militärregierung offensichtlich nicht bezogen werden. Der Ermittlungsbeamte der Beklagten, der der Familie St. anders als den Untermietern die Mitnahme der persönlichen Habe verwehrte, überschritt damit schuldhaft seine Befugnisse; deshalb ist insoweit der Klägerin der Anspruch auf Schadensersatz zuzusprechen. Daß er auch nicht aus anderen Gründen unberechtigt ist, ergibt sich aus den Darlegungen unter Ziff. 5.

43

4.)

Auch den Verlust des im Keller befindlichen Lagers hat das Berufungsgericht mit Recht auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Beamten der Beklagten zurückgeführt.

44

a)

Eine Amtspflichtverletzung des Wohnungsreferenten Preis ist darin zu erblicken, daß dieser sich, als ihm der Ermittlungsbeamte K. und der Präsident des jüdischen Komitees gemeinsam die Aufdeckung des Lagers meldeten und die Sache zur Entscheidung unterbreiteten, für uninteressiert erklärte und den Dingen ihren Lauf ließ. Dieses Untätigbleiben des Wohnungsreferenten kann nicht durch den Hinweis gerechtfertigt werden, daß Preis Wohnungsreferent und nicht Wirtschaftsreferent gewesen sei. Hier lag nämlich die besondere Situation vor, daß dem Ehemann der Klägerin die Ausübung der Herrschaftsgewalt über das Lager gerade durch einen hoheitlichen Eingriff eines Beamten des Wohnungsamtes, nämlich durch den Ermittler K., genommen worden war. Deshalb hatte der Wohnungsreferent gegenüber dem Ehemann der Klägerin die Amtspflicht, alles Erforderliche zu tun, damit das Vorgehen seiner nachgeordneten Beamten nicht zu Folgen führte, die ganz außerhalb des Rahmens desjenigen lagen, was durch die Anordnung der Militärregierung gedeckt war (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 8. November 1954 - III ZR 47/53 - = LM Nr. 11 zu §839 [C]BGB). Diese seine Amtspflicht verletzte der Wohnungsreferent, indem er sich für uninteressiert erklärte und den Dingen ihren Lauf ließ. Sein Verhalten gereicht dem Wohnungsreferenten auch zum Verschulden, da es für ihn auf Grund der von Sch. geäußerten Absicht, die Gegenstände des Warenlagers an Verfolgte zu verteilen, ersichtlich sein mußte, daß der Kläger das Warenlager verlieren würde, wenn Sch. darüber freie Hand behielt. Es kann dem Wohnungsreferenten auch nicht zur Entschuldigung dienen, daß er möglicherweise daran geglaubt hat, daß es sich hier um ein "Schwarzmarktlager" handele; wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, hätte der Wohnungsreferent, selbst wenn ihm die persönlichen Verhältnisse des Ehemannes der Klägerin unbekannt gewesen wären, durch eine einfache Rückfrage feststellen können, welche Bewandtnis es mit dem Lager hatte.

45

b)

Das pflichtwidrige Nichteingreifen des Wohnungsreferenten Preis ist für den Schaden auch ursächlich gewesen, da davon auszugehen ist, daß dem Ehemann der Klägerin sein Lager erhalten geblieben wäre, wenn der Wohnungsreferent so gehandelt hätte, wie es seine Pflicht war. Wenn es auch sein mag, daß Sch. als Präsident des jüdischen Komitees damals durch seinen Rückhalt bei der Militärregierung eine gewisse Machtfülle besaß, die es ihm erlaubte, gegenüber deutschen Behörden "aufzutrumpfen", so ergibt der festgestellte Sachverhalt doch, daß Sch. seinerzeit nicht beabsichtigte, sich den Anweisungen deutscher Stellen zu widersetzen. So hielt es Sch. für erforderlich, im Laufe der Beschlagnahmeaktion vom 24. Januar 1946 zweimal bei dem Wohnungsreferenten der Beklagten Rücksprache zu nehmen. Das erste Mal geschah dies, als der Ehemann der Klägerin den vom Wohnungsreferat ausgestellten "Schutzbrief" vorlegte und somit ein auf der Tätigkeit deutscher Behörden beruhendes Hindernis auftrat. Nach der Aussage des Zeugen K. war es gerade Sch., der deswegen eine Rücksprache bei dem Wohnungsreferenten für nötig hielt. Auch als später im Keller des Hauses das Warenlager aufgefunden worden war, ist es nach der Aussage des Zeugen K. gerade wieder Sch. gewesen, der die Anregung gab, das Vorhandensein des Lagers dem Wohnungsreferenten zu melden. Es mag sein, daß Sch., nachdem er das Warenlager erblickt hatte, zugleich von einer Beschlagnahme und einer Verteilung an Verfolgte gesprochen hat. Andererseits zeigt gerade der von Sch. ausgehende Wunsch, diesen Komplex dem Wohnungsreferenten vorzutragen, daß er nicht eigenmächtig vorgehen wollte. Angesichts dieser Sachlage ist es nicht mögliche mit Sicherheit zu sagen, daß Sch. auf einer Verwertung des Lagers bestanden hätte, wenn der Wohnungsreferent der Beklagten sich dem widersetzt hätte. Nur dann aber, wenn mit Sicherheit festzustellen wäre, daß der hier in Frage stehende Schaden auch bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Beamten der Beklagten eingetreten wäre, könnte möglicherweise an eine Verneinung der Ursächlichkeit des tatsächlichen Verhaltens für den Schaden gedacht werden.

46

5.)

Die oben unter Ziff 3 und 4 behandelten Schadensersatzansprüche sind auch nicht - wie die Revision fälschlich meint - deswegen als ausgeschlossen anzusehen, weil der Ehemann der Klägerin nicht die gebotenen Rechtsmittel angewandt hätte. Den nach Lage der Umstände in Frage kommenden Rechtsbehelf hat der Ehemann der Klägerin alsbald wahrgenommen; denn er hat unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde der Beklagten, dem Bayerischen Staatsminister des Innern, Beschwerde eingelegt, wie schon aus dem Rechtfertigungsschreiben hervorgeht, welches das Wohnungsreferat der Beklagten unter dem 4. Februar 1946 dem Bayerischen Staatsminister des Innern zugehen ließ. Was er sonst noch hätte tun sollen, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte widerspricht sich, wenn sie verlangt, St. hätte "energischer" seine Rechte wahren sollen, gleichzeitig aber zu ihrer Verteidigung vorträgt, bei der Macht des Präsidenten Sch. hätte sie nichts weiter unternehmen können.

47

Darin, daß der Ehemann der Klägerin später in Verhandlungen mit dem jüdischen Komitee eingetreten ist, um einige der ihm entzogenen Gegenstände für das Rote Kreuz oder für sich selbst herauszubekommen, sowie in der aus diesen Verhandlungen herausgewachsenen Abrede über eine gewisse Verteilung der Gegenstände kann eine Abmachung über die hier fraglichen Schadensersatzansprüche nicht erblickt werden. Die Beklagte vermag nicht zu behaupten, daß die Verhandlungen auf der Grundlage begonnen oder geführt worden seien, daß bei einer Teilherausgabe alle anderen Ansprüche erledigt sein sollten; daß der Ehemann der Klägerin dafür, daß ein Teil seiner eigenen Sachen herausgegeben wurde, gewillt gewesen sein sollte, dem jüdischen Komitee den anderen Teil entschädigungslos zu überlassen, liegt ebenfalls so fern, daß es eines Eingehens auf die Frage, ob ein derartiger "Vergleich" auch der Beklagten zustatten kommen würde, nicht bedarf. Da die Beklagte auch nicht dargetan hat, daß es möglich gewesen wäre, von dem jüdischen Komitee mehr zu erlangen, als es tatsächlich der Fall war, scheidet auch die Möglichkeit eines teilweisen Ausschlusses des Schadensersatzanspruches unter dem Gesichtspunkt des §839 Abs. 1 Satz BGB aus. Der Vorgang behält für die Beklagte nur die Bedeutung, daß die tatsächlich herausgegebenen Gegenstände bei der Schadensberechnung nicht mehr zu berücksichtigen sind; in diesem Sinne ist bei der Urteilsformel, die auf die Sachwerte abstellt, die dem jüdischen Komitee "überlassen wurden", zu beachten, daß sie nur die endgültig überlassenen Gegenstände umfaßt, nicht aber alles, was am 25. Januar 1946 in den Besitz des jüdischen Komitees gelangt ist.

48

Nach alle dem war, wie geschehen, zu erkennen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Schlußurteil im Höheverfahren überlassen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Wolany Dr. Beyer Dr. Hußla