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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1954, Az.: III ZR 47/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1954
Aktenzeichen
III ZR 47/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln
OLG Köln - 08.12.1952

Fundstelle

  • DB 1954, 1100 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Kaufmanns Adolf F. in K.-B., Grüner B.weg ...,

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in D.,

Amtlicher Leitsatz

Ein Beamter, der zusammen mit Angehörigen der Besatzungsmacht 1945 Beschlagnahmen vorgenommen hat, war nicht nur verpflichtet, alles zu unterlassen, wodurch eine der beschlagnahmten, aber vom Gericht nicht eingezogenen Sachen in Verlust geraten konnte, sondern hatte auch bei der Besatzungsmacht unter Umständen dahin zu wirken, daß die nicht eingezogenen Gegenstände wieder zurückgegeben würden.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. Dezember 1952, soweit darin der Anspruch auf Schadensersatz wegen Entziehung des Lastkraftwagens abgewiesen worden ist, aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Bei dem Kläger, gegen den ein Strafverfahren vor dem britischen Militärgericht eingeleitet wurde, wurden im Oktober 1945 Lebensmittelvorräte, Rauchwaren und mehrere andere Gegenstände, darunter auch ein Lastkraftwagen Marke Borgward, beschlagnahmt. Der Kläger wurde am 19. November 1945 wegen Besitzes alliierten Eigentums, Nichtablieferung von Devisen, Nichtanmeldung seines Ausweichlagers und Nichtregistrierung seines Personenkraftwagens bestraft; die Lebensmittel, das alliierte Gut und die Devisen wurden hierbei eingezogen.

2

Von den anderen beschlagnahmten Gegenständen ist ein großer Teil während der amtlichen Verwahrung verloren gegangen. Der Lastkraftwagen befand sich nach seiner Beschlagnahme im Gewahrsam der Militärbehörde. Er wurde von ihr im Februar 1946 an die Firma "Bl." veräußert.

3

Der Kläger verlangt wegen des ihm entstandenen Schadens von dem beklagten Land Ersatz. Er hat beantragt, dieses zur Zahlung von 26.276 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß es verpflichtet sei, ihm allen Schaden, der ihm aus der Beschlagnahme des Lastkraftwagens und des Personenkraftwagens noch entstehe, zu ersetzen.

4

Er behauptet, daß an allen Beschlagnahmen der Leiter des Schwarzhandelsdezernats beim Oberpräsidium der Nordrhein-Provinz, Abteilung Landwirtschaft und Forsten in Bonn maßgeblich beteiligt gewesen sei, daß die Beschlagnahmen größten Teils von Anfang an unzulässig gewesen seien und daß mit den beschlagnahmten Sachen nicht ordnungsmäßig umgegangen worden sei. So hätte insbesondere der Lastkraftwagen nicht veräußert werden dürfen. Dem Leiter des Schwarzhandelsdezernats, dem Zeugen N., sei bekannt gewesen, daß das Urteil diesen Wagen nicht berührt habe; er hätte deshalb bei der Militärbehörde dahin wirken müssen, daß der Wagen wieder zurückgegeben würde. Statt dessen habe er aber den Wagen an den ihm befreundeten Zeugen F. verschoben; er sei zusammen mit diesem Zeugen zu der Sekretärin der britischen Dienststelle gegangen und habe dieser erklärt, daß er mit einer Veräußerung des Wagens an die Firma "Bl.", deren Geschäftsführer der Zeuge F. gewesen sei, einverstanden sei. Dadurch habe er die Veräußerung des Wagens mindestens gefördert.

5

Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es bestreitet schuldhafte Amtspflichtverletzungen seiner Beamten. Die Veräußerung des Lastkraftwagens insbesondere sei ausschließlich eine Angelegenheit der britischen Dienststelle gewesen.

6

Inzwischen haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, der alle Ansprüche mit Ausnahme der aus dem Verlust des Lastkraftwagens hergeleiteten Schadenersatzansprüche geregelt hat.

7

Das Landgericht hat in seinem über die Leistungsklage befindenden Teilurteil den Anspruch auf Ersatz des Wertes des Lastkraftwagens und auf Ersatz des infolge Fehlens des Lastkraftwagens eingetretenen Verdienstausfalls dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

Das Berufungsgericht kommt zur Klageabweisung hinsichtlich des noch strittigen Anspruchs deshalb, weil der Lastkraftwagens von der Militärbehörde sichergestellt worden sei, weil nicht nachgewiesen sei, daß er von dem Zeugen N., dem damaligen Leiter des Schwarzhandelsdezernats beim Oberpräsidium der Nordrhein Provinz, verschoben worden sei, sondern im Gegenteil festzustellen sei, daß der Verkauf selbst nicht unter Beteiligung dieses Zeugen stattgefunden habe, und weil auch nicht gesagt werden könne, daß der Zeuge Neumann verpflichtet gewesen wäre, die Militärregierung von dem Verkauf des Wagens abzuhalten.

9

Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsirrtum; die ihr zugrunde liegenden Feststellungen sind nicht alle dem Verfahrensrecht entsprechend zustande gekommen, wie der Revision zugegeben werden muß.

10

1.

Eine Haftung für den durch den Verlust des Lastkraftwagens entstandenen Schaden könnte sich schon dann ergeben, wenn festzustellen wäre, daß bereits die Beschlagnahme des Wagens durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Zeugen N. oder eines sonstigen Beamten des beklagten Landes zustande gekommen ist. Der Kläger hat dies behauptet, indem er geltend gemacht hat, daß für eine Beschlagnahme der persönlichen Gegenstände und auch des Lastkraftwagens überhaupt keine gesetzliche Grundlage vorhanden gewesen sei. Das Berufungsgericht stellt zwar fest, daß der Lastkraftwagen "von der Militärbehörde sichergestellt worden sei". Es läßt aber nicht erkennen, ob für diesen Fall seine allgemeine Feststellung, "daß N. als Leiter der Beschlagnahmeakti onen aufgetreten ist", nicht gelten solle. Das muß geklärt werden. Wäre es so, daß der Zeuge N. auch bei dem Lastkraftwagen der "Leiter der Beschlagnahmeaktion" gewesen ist, so würde der spätere Umstand, daß der Lastkraftwagen von der Militärbehörde in ihre Verwahrung genommen wurde, nicht ausschließen, daß bereits bei der Beschlagnahme als solcher eine Amtspflichtverletzung begangen worden sein könnte, für die das beklagte Land einzustehen hätte; denn der nach §839 BGB beim Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung zu ersetzende Schaden erfaßt alle Nachteile, die sich infolge der Amtspflichtverletzung eingestellt haben, mag es sich auch nicht um die unmittelbaren, sondern um mittelbare Schäden handeln.

11

2.

Hinsichtlich des "Verkaufs selbst" stellt das Berufungsgericht fest, daß dieser ohne Beteiligung des Zeugen N. stattgefunden habe. Diese Feststellung ist aber unklar. Die Revision hebt mit Recht hervor, daß der Kläger u.a. auch die Behauptung aufgestellt hat, daß der Zeuge N. zusammen mit dem Geschäftsführer der Firma "Bl.", an die der Wagen dann veräußert worden sei, bei der Sekretärin der Militärregierung gewesen sei und dort erklärt habe, daß er gegen die Veräußerung des Wagens an die geannte Firma nichts einzuwenden habe. Zu dieser Behauptung fehlt in dem angefochtenen Urteil eine ausdrückliche Stellungnahme. Wenn das Gericht mit seiner Feststellung, daß der Zeuge N. "an dem Verkauf selbst" nicht beteiligt gewesen sei, sagen wollte, daß er überhaupt nichts getan habe, um die Veräußerung zu fördern, so hätte dies unzweideutig ausgesprochen werden müssen. Sollte aber das Berufungsgericht die Behauptung über die Vorsprache bei der Sekretärin als zutreffend angesehen haben, so hätte es prüfen müssen, ob nicht auf dieser Grundlage ebenfalls eine Haftung möglich wäre.

12

Daß der Zeuge N., wenn er überhaupt bei dem Vorgehen gegen den Kläger irgendwie amtlich beteiligt gewesen ist, auch die Pflicht hatte, seinerseits alles zu unterlassen, wodurch dem Kläger einer von den beschlagnahmten, aber vom Gericht nicht eingezogenen Gegenständen verloren gehen könnte, ist der Revision zuzugeben. Jeder Beamte muß sich im Rahmen seiner Befugnisse halten. Wenn er aber dazu mithilft, daß Eingriffe in das Eigentum einer Person stattfinden, für die das Gesetz keine Grundlage bietet, dann überschreitet er seine Machtbefugnisse und macht sich haftbar, auch wenn die entscheidende Verfügung als solche nicht von ihm, sondern von einer anderen Dienststelle erlassen wird. Daß die Beschlagnahme nur zu den Zwecken gebraucht wird, zu denen sie rechtlich dienen soll, dafür zu sorgen war Pflicht aller an der Beschlagnahme beteiligten Beamten. Nach der Entscheidung des britischen Militärgerichts mußte dem Zeugen N. klar sein, daß nicht außerhalb des Gerichtsverfahrens noch weitere Strafmaßnahmen über den Kläger verhängt werden durften.

13

Ob die Veräußerung des Lastkraftwagens unter anderen Gesichtspunkten als rechtlich möglich erscheinen könnte (etwa als Inanspruchnahme für Zwecke des lebenswichtigen Bedarfs) und deshalb das Vorgehen des Zeugen Neumann vielleicht zu entschuldigen wäre und ob die angebliche Vorsprache bei der Sekretärin für das weitere Vorgehen der Militärbehörde irgendwie mit ursächlich sein konnte, das sind Fragen, deren Beurteilung jetzt noch nicht möglich ist, weil es in dem Berufungsurteil hierzu an der Aufklärung der näheren Verhältnisse fehlt.

14

3.

Selbst wenn aber unter den beiden bisher behandelten Gesichtspunkten eine Haftung des beklagten Landes nicht in Frage kommen sollte, würde immer noch die Möglichkeit bleiben, daß in dem Unterlassen jeglichen Bemühens um eine Rückgabe des Lastkraftwagens an den Kläger nach abgeschlossenem Gerichtsverfahren eine Amtspflichtverletzung vorliegen könnte.

15

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine Pflicht des Zeugen Neumann, die Militärregierung von der Veräußerung des Lastkraftwagens "abzuhalten", nicht bejaht werden könne, kann nicht als richtig bezeichnet werden, wenn damit gesagt sein soll, daß der Zeuge überhaupt keine Pflicht gehabt habe, sich um das weitere Schicksal der unter seiner Mitwirkung beschlagnahmten Gegenstände zu kümmern. Vielmehr muß das Gegenteil als richtig angesehen werden. Aus der Pflicht des Beamten, streng darauf zu achten, daß alle Eingriffe in die Sphäre des Bürgers den gesetzlichen Rahmen nicht überschreiten, folgt auch, daß er sich bei Beschlagnahmen, die im Rahmen eines Strafgerichtsverfahrens stattfinden, dessen annehmen muß, daß nach der ihm bekannt gewordenen Entscheidung des Gerichts die Maßnahmen wieder aufgehoben werden, für deren Aufrechterhaltung keine gesetzliche Grundlage mehr gegeben ist. Dazu ist nicht erforderlich, daß die Beschlagnahme selbst eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellen müßte, sondern die genannte Pflicht folgt allein aus der objektiven Tatsache der Beschlagnahme als solcher.

16

Das Berufungsgericht führt allgemein aus, es müsse davon ausgegangen werden, "daß N. auch im Falle des Klägers grundsätzlich allein und persönlich die Beschlagnahmeanordnungen getroffen hat". Wenn es auch für den Lastkraftwagen zutrifft, daß der Zeuge N., an der Beschlagnahme beteiligt war, dann erwuchs für ihn auch die eben umrissene Pflicht, für eine Rückgabe des Fahrzeugs nach Abschluß des Strafverfahrens zu wirken. Freilich kann man nicht verlangen, daß er die Militärregierung von der Veräußerung hätte "abhalten" müssen, sondern nur das ist zu fordern, was nach Lage der Verhältnisse für den Beamten zumutbar war. Der Kläger hat behauptet, daß der Zeuge N. allgemein auch bei den Beschlagnahmen, an denen die Militärbehörde maßgeblich beteiligt gewesen sei, die Befugnis gehabt habe, seinerseits über den Fortbestand der Beschlagnahmen und ihre Abwicklung zu bestimmen. Erweist sich diese Behauptung als richtig, dann müßte ohne weiteres angenommen werden, daß die Untätigkeit des Zeugen im vorliegenden Fall eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstelle. Es kommt entscheidend auf die tatsächliche Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Militärregierung und deutscher Dienststelle an.

17

Mindestens eine schlichte Vorstellung bei der Militärregierung mit dem Ziel, daß nunmehr nach Erlaß des Urteils die Beschlagnahmen wieder aufgehoben werden müßten, soweit sie durch das Urteil nicht betroffene Gegenstände beträfen, wird als eine zumutbare Betätigung des mit der Militärbehörde zusammenarbeitenden Leiters des Schwarzhandelsdezernats zwacks Rückgängigmachung der Beschlagnahmen bezeichnet werden müssen. Ob sie Erfolg gehabt hätte, ist nicht vom Kläger besonders nachzuweisen. Vielmehr müßte das beklagte Land seinerseits dartun und notfalls beweisen, daß eine solche Vorstellung des Zeugen N. bei der Militärregierung überhaupt nichts gefruchtet hätte. Es genügt nicht eine Möglichkeit dieser Art, sondern es muß mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein, daß Vorstellungen des Leiters des Schwarzhandelsdezernats bei der Militärregierung nicht beachtet worden wären. Nur dann ließe sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Unterlassung und der eingetretenen Schädigung verneinen. Dies alles muß vom Tatsachengericht geprüft und entschieden werden.

18

Nach alledem war gemäß §§564, 565 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war.

Dr. Geiger Rietschel Dr. Kreft Wolany Dr. Beyer