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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1955, Az.: 4 StR 373/55

Fahrlässige Verursachung der Todesfolge durch Perforation nach einer vorgenommenen Abtreibung; Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei der Frage der Verletzbarkeit des menschlichen Darms bei einer Abtreibung; Pflicht zur Verbringung der Patientin in ein Krankenhaus der Umgebung bei erkennbarer Gefahr einer Bauchfellentzündung; Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit durch Unterlassung und dem Tod der Patientin nach unbefugtem Eingriff zu Abtreibungszwecken

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1955
Aktenzeichen
4 StR 373/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen - 01.07.1955

Fundstelle

  • MDR 1956, 144-145 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. November 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 1. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Dem Angeklagten, einem praktischen Arzt und Geburtshelfer, wurde zur Last gelegt, bei der Verkäuferin Gisela L. eine Abtreibung vorgenommen und durch diesen Eingriff fahrlässig ihren späteren Tod verursacht zu haben.

2

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung - unter Bewilligung von Strafaussetzung - zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.

3

Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte Gisela L. mit ihrem Begleiter W., aus Bochum kommend, am 1. Mai 1954 den ihr bis dahin unbekannten Angeklagten wegen starker Blutungen auf gesucht. Dr. W. kam auf Grund der Untersuchung zu dem Ergebnis, daß bei der im 4. oder 5. Monat schwangeren Patientin ein beginnender Fruchtabgang vorlag. Er hielt eine Ausräumung der Gebärmutter für erforderlich, die er dann auch vornahm. Hierbei bewirkte er eine Perforation des Uterus und eine Zerreißung des Dickdarms, ohne dies zu bemerken. Dr. W. sorgte anschließend für eine Unterkunft der Patientin und ihres Begleiters in der kleinen Ortschaft, suchte sie am nächsten Tage im Gasthof auf und stellte für den 3. Mai einen weiteren Besuch in Aussicht. An diesem Tage waren die beiden jungen Leute jedoch wieder nach Bochum zurückgereist, ohne den Angeklagten verständigt zu haben. Dieser wurde anschließend noch zweimal von Bochum aus durch W. wegen bei Gisela L. aufgetretener Beschwerden angerufen. Er erklärte dabei, anläßlich eines am 5. Mai abends geführten Ferngesprächs, Gisela in Bochum nicht behandeln zu dürfen,übersandte ihr aber auf Wunsch schmerzstillende Mittel. Am 6. Mai wurde Gisela L., deren Zustand sich weiter verschlimmert hatte, in die Bochumer Landesfrauenklinik eingeliefert. Sie wurde noch am selben Abend operiert, starb jedoch in den frühen Morgenstunden des 7. Mai an den Folgen einer fortgeschrittenen Bauchfellentzündung.

4

Wie die Strafkammer im einzelnen darlegt, war gegen den Angeklagten der eindeutige Nachweis einer von ihm vorgenommenen Abtreibung nicht zu führen. Möglicherweise war bei der Patientin, bevor sie den Beschwerdeführer aufsuchte, von anderer Seite ein unbefugter Eingriff vorgenommen worden. Die Möglichkeit einer vor oder nach dem Tätigwerden des Beschwerdeführers bewirkten Perforation war jedoch mit Sicherheit auszuschließen.

5

Die von dem Angeklagten verursachte Durchstoßung als solche hat die Strafkammer nicht als schuldhaften Kunstfehler angesehen, "da so etwas", wie die Sachverständigen darlegten, "auch dem besten Arzt einmal zustoßen könne"D Der Beschwerdeführer hätte aber - so führt das Landgericht aus - die eingetretene Uterus-Perforation erkennen und rechtzeitig geeignete, Wirksame und noch mögliche Gegenmaßnahmen treffen können und müssen (sofortige Unterrichtung der Patientin und ihres Begleiters, evtl. sogar ihrer Eltern über die durch die Perforation entstandene Gefahrenlage - alsbaldige Verbringung in ein Krankenhaus der Umgebung zwecks Operation und Beseitigung der Gefahr einer Bauchfellentzündung). Stattdessen habe er sich "trotz der eindeutigen Situation" dazu bereit gefunden, im Wege der "Fernbehandlung" schmerzstillende Mittel zu verordnen. Das Verhalten des Angeklagten, so legt die Strafkammer dar, kennzeichne sich somit als rechtswidrig und fahrlässig, da er auch den späteren tödlichen Verlauf hätte voraussehen können.

6

II.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

7

1)

Die Verfahrensrüge ist allerdings nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). An einer Stelle der Revisionsbegründung wird zwar geltend gemacht, den Sachverständigen "als Frauenärzten" habe es bezüglich der Frage der Verletzbarkeit des menschlichen Darms offenbar an der notwendigen Sachkenntnis gefehlt, was jederzeit durch einen chirurgischen Facharzt beweisbar sei. Möglicherweise will die Revision insoweit eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend machen. Diese Rüge greift indes nicht durch. Die Strafkammer hat u.a. den Chefarzt Prof. Dr. A., der die letzte Operation durchgeführt hatte, als - sachkundigen - Zeugen vernommene Ferner hat sie als Sachverständige den Prof. Dr. Dolff von der Rheinischen Landesfrauenklinik und Prof. Dr. Sachs vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Münster gehört. Prof. Sachs, der kein Frauenarzt ist, hatte bereits die Obduktion vorgenommen. Angesichts dieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines weiteren Facharztes nicht aufzudrängen. Jeder Gynäkologe ist zugleich Chirurg auf seinem Fachgebiet.

8

2)

Soweit die Revision den Sachverhalt anders darstellt als im Urteil, die rechtlich mögliche Beweiswürdigung angreift und über die Urteilsfeststellungen hinaus tatsächliche Angaben macht (z.B. wegen der finanziellen Verhältnisse der Patientin, über angeblicheÄußerungen der Sachverständigen und dergl.), kann die Verteidigung hiermit in diesem Rechtszug nicht gehört werden.

9

3)

Wie schon dargelegt, hat die Strafkammer als möglich angenommen, daß bei Gisela L. schon vor dem Tätigwerden des Angeklagten ein unbefugter Eingriff zu Abtreibungszwecken vorgenommen worden war. Das Landgericht hat es aber, in Übereinstimmung mit den Sachverständigen als mit Sicherheit ausgeschlossen bezeichnet, daß durch einen solchen Eingriff von dritter Seite eine Perforation und Darmverletzung in dem hier festgestellten Umfang bewirkt worden sei. Diese Annahme des Landgerichts war, entgegen der Revision, keine unzulässige Unterstellung. Die war vielmehr rechtlich möglich. Die Strafkammer hat die Möglichkeit, daß der etwaige frühere illegale Eingriff von einem Arzt oder einer mehr oder weniger medizinisch ausgebildeten Person ausgeführt worden sei, offenbar auch auf GrundderÜberlegung verneint, daß Gisela L. und ihr Begleiter ja gerade den Angeklagten als Arzt und Geburtshelfer aufgesucht hatten. Zudem sprachen die beiden kleineren Perforationen, die nach dem Revisionsvorbringen nur erbsengroß waren, gerade für die vom Landgericht unterstellten Stricknadeleingriffe (vgl auch Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 1950 S 280 zu III a). Jedenfalls ist dem Angeklagten ersichtlich nur der große Gebärmutter-Durchbruch - als von ihm verursacht, aber nicht erkannt - zur Last gelegt worden. Für die Behauptung der Revision, die Sachverständigen hätten geradegroße Perforaitionen als für Laienabtreibungen typisch bezeichnet, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nichts. Dort steht vielmehr das Gegenteil.

10

Die Strafkammer hat weiter dargelegt: Auch der Zustand der Patientin vor dem Eingriff des Angeklagten spreche gegen eine vorher bewirkte derart umfangreiche Verletzung, wie sie hier erfolgt sei. Darin liegt, entgegen der Annahme der Verteidigung, kein Denkfehler. Es ist zwar richtig, daß das Befinden von Gisela L.nach der Behandlung am 1. Mai durch den Angeklagten zunächst zufriedenstellend zu seinschien. Diesen Umstand kann die, von zwei Sachverständigen beratene Strafkammer nicht übersehen haben. Dasäußerlich anfangs einigermaßen gute Befinden der Patientin nach dem 1. Mai stand der Annahme erheblicher, durch den Angeklagten bewirkter Verletzungen nicht entgegen. Peritonitis wird nicht von einem Tage zum andern akut. Zudem hat die Strafkammer offenbar berücksichtigt, daß die Patientin den durch den Angeklagten vorgenommenen Eingriff glücklich überstanden zu haben glaubte. Daß Gisela L. Temperatur oder gar Fieber gehabt hätte, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht. Die Strafkammer hat überdies mit jener Erwägung auch wohl folgendes gemeint: Wenn bei der Patientinvorher durch Einwirkung Dritter eine so erhebliche Perforation vorgekommen wäre, so hätte der Angeklagte das bei der einleitenden Tastuntersuchung, ferner beim Hantieren mit der kleinen und großen Curette und der anschließenden digitalen Ausräumung bemerken müssen, wie denn auch Prof. A. später die Durchstoßung sofort entdeckt hat.

11

Zudem haben, wie das Urteil darlegt, beide Sachverständige zur Überzeugung der Strafkammer auf die durch die Curette ausgelöste außerordentlich starke Blutung hingewiesen; diese sei ein kennzeichnendes Symptom für eine Durchstoßung der Gebärmutter an dieser Stelle, weil dort das große Blutgefäß verlaufe. Demgegenüber kann die Revision nicht geltend machen:

12

Bei einer Verletzung der arteria uterina hätte die Patientin mit Sicherheit verbluten müssen; stattdessen habe die Blutung allmählich nachgelassen und schließlich ganz aufgehört. Dabei berücksichtigt die Verteidigung jedoch nicht, daß die Secale-Einspritzung, nachdem sie anfangs wirkungslos geblieben war, nach Ausräumung der Gebärmutter deren Kontraktion und damit den Stillstand der Blutung herbeiführte.

13

4)

Damit erledigt sich der weitere Angriff der Verteidigung: Es sei bei dem Eingriff für den Angeklagten nichts in Erscheinung getreten, was bei ihm den Verdacht einer - durch ihn bewirkten - Perforation hätte aufkommen lassen können. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen war aber dem Angeklagten, bevor er eingriff, bekannt, daß die Operation schwierig und - wegen der Möglichkeit einer Durchstoßung - sehr gefährlich war. Er verfing sich mit der großen Curette: es kam zu einer eruptiven Blutung; er wußte, daß der Eingriff nicht glatt verlaufen war.

14

5)

Die Revision macht weiter geltend, eine Durchtrennung des Darms mit der Curette hätte einen Stoß von so großer Wucht vorausgesetzt, daß dem Angeklagten dies nicht hätte verborgen bleiben können. Dieser Angriff erledigt sich dadurch, daß dem Beschwerdeführer die Darmzerreißung und deren Nichterkennen nicht zur Last gelegt werden.

15

6)

Die Verteidigung kann nicht vorbringen, der Angeklagte habe die Behandlung und Betreuung der Patientin mit Rücksicht auf ihre eigenmächtige Abreise als beendet ansehen dürfen. Der Angeklagtehat ja - wenn auch aus der Ferne - weiterbehandelt. Entgegen der Revision ergeben die Urteilsfeststellungen gerade nicht, daß er die Weiterbehandlung und die Verantwortung abgelehnt habe. Die Verteidigung übersieht zudem, daß es, wie das Landgericht - für das jetzige Revisionsverfahren bindend - darlegt, schon nach Durchführung des Eingriffs die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen wäre, für eine sofortige Verbringung der Patientin in ein Krankenhaus der Umgebung zu sorgen (vgl auch Eb. Schmidt, der Arzt im Strafrecht, 1939 S 199). Wie ferner dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, würde sich Gisela L., wenn der Angeklagte als der dazu berufene Arzt ihr sofort die Gefahrenlage eindringlich vorgestellt hätte (BGH 3 StR 699/52 vom 25.6.1953 S 13; 2 StR 206/55 vom 30. September 1955), gegen eine Krankenhauseinlieferung nicht mehr gesträubt haben. So hat sie denn später, als es ihr schlechter ging, letztlich auf den bloßen Rat der medizinisch unerfahrenen Sparkassenangestellten Frau K. ihren bisherigen Widerstand in dieser Hinsicht aufgegeben.

16

7)

Die besonderen Revisionsangriffe erweisen sich somit angesichts der vom Landgericht getroffenen Feststellungen als unbegründet. Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene weitere rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils muß jedoch aus folgendem Grunde zur Aufhebung führen: Die Urteilsdarlegungen zumUrsachenzusammenhang zwischen der von der Strafkammer angenommenen Pflichtwidrigkeit durch Unterlassung und dem Tod von Gisela Lange erweisen sich als nicht bedenkenfrei. Es kam darauf an, ob die Patientin mit einer an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gerettet worden wäre, wenn der angeklagte Arzt die von ihm bewirkte Perforation sofort erkannt und die insoweit gebotenen ärztlichen Gegenmaßnahmen unverzüglich hätte durchführen lassen (vgl BGH NJW 1954, 1047, [BGH 25.02.1954 - 1 StR 612/53] Nr. 21; ferner BGHSt 7, 214; NJW 1955, 1487 [BGH 10.06.1955 - 1 StR 632/54] Nr. 16; Maurach, Allg Teil S 177; Schönke-Schröder, 7. Aufl, Vorbem VII S 30). Eine "der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechende Wahrscheinlichkeit" (so gelegentlich RGSt 75, 328) würde nicht genügen.

17

Zu diesem wesentlichen Punkt sind die Darlegungen des Landgerichts nicht ausreichend. Das Urteil spricht nur sehr allgemein und mehr formelhaft von noch möglichen und wirksamen Gegenmaßnahmen zwecks Beseitigung der Gefahr einer Bauchfellentzündung. Dabei ist die Möglichkeit nicht erörtert, daß Gisela L. vielleicht schon beim Aufsuchen des angeklagten Arztes - infolge des nicht widerlegbaren früheren Eingriffs durch Dritte - an einer beginnenden Bauchfellentzündung litt oder bei ihr wenigstens die Ursache einer Peritonitis bereits gesetzt war. Es fehlt auf jeden Fall die Feststellung, daß gerade diese Patientin durch eine rechtzeitige Operation, verbunden mit anderen Maßnahmen (Bluttransfusion, Zuführung von Sulfonamiden und dergl.), mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet worden wäre. Dabei waren die Möglichkeiten eines früheren Eingriffs ebenso in Rechnung zu stellen wie die schweren - nach Überzeugung der Strafkammer durch den Angeklagten bewirkten - Darm- und Gebärmutterverletzungen, weiter der starke Blutverlust der Patientin, ihr Allgemeinzustand und die Notwendigkeit, ihren Widerstand gegen eine Verbringung in ein Krankenhaus zu überwinden. Ferner hätte es der Darlegung bedurft, wann Gisela L., die gerade eine Ausräumung hinter sich hatte, frühestens hätte operiert werden können. Es waren insoweit auch die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse (kleiner Ort, späte Nachtstunde) und die üblichen Schwierigkeiten des Transports, der Aufnahme im Krankenhaus und der Operationsvorbereitung zu berücksichtigen. Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.

18

III.

Es erschien zweckmäßig, die Sache an das Landgericht Bochum als benachbartes Gericht zurückzuverweisen, in dessen Bezirk die letzte Behandlung und Operation stattfand und die Angehörigen der Verstorbenen sowie andere Zeugen ansässig sind.

19

Die neu erkennende Strafkammer erhält zugleich Gelegenheit, das tatsächliche Vorbringen der Revision zu berücksichtigen und gegebenenfalls ergänzende oder neue Feststellungen zu treffen. Wenn z.B. der Tatrichter nunmehr zu dem Ergebnis käme, daß erst der Inhalt des Ferngesprächs vom 5. Mai den Angeklagten hätte bedenklich machen müssen, könnte dies eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben.

Güde
Krumme
Engels
Seibert
Haager