Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1953, Az.: 3 StR 699/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 699/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Marburg - 02.02.1952
Fundstelle
- MDR 1953, 721-722 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Abtreibung und fahrlässiger Tötung
Prozessgegner
den Dr. med. Claus Dieter E. aus W. geboren am ... 1919 in H. ( ...),
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 2. Februar 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrens- und sachlichem Recht.
A.
Verfahrensrügen.
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Urteilsgründe seien erst nach Ablauf von vier Monaten nach der Verkündung des Urteils abgesetzt worden. Wenn auch die Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist für sich keinen gesetzlichen Revisionsgrund darstelle, so habe doch die verspätete Absetzung des Urteils eine unvollständige Wiedergabe des Ergebnisses der Hauptverhandlung zur Folge gehabt. Von einer übermässig späten Absetzung kann indessen keine Rede sein. Die Akten ergeben, dass das Urteil am 10. März 1952, also fünf Wochen nach der Verkündung, zu den Akten gebracht ist (Bl 257 d.A.). Dieser Zeitraum kann angesichts des Umfanges der Sache, in der fünf Personen angeklagt waren und vier verurteilt worden sind, nicht als ungewöhnlich lang bezeichnet werden. Mit der Abfassung der Urteilsgründe muss daher alsbald nach der Urteilsverkündung begonnen worden sein. Die Besorgnis, bei der Niederschrift der Urteilsgründe und der Unterzeichnung des Urteils könnten die von dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen den Richtern nicht mehr gegenwärtig gewesen sein, ist deshalb unbegründet.
Die Sache liegt nicht so wie in dem Falle der Entscheidung 1 StR 429/51 vom 2.10.1951 (NJW 1951, 970 Nr. 24), in dem das Urteil erst fünfeinhalb Monate nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden war. Im übrigen würde auch eine derartige Verzögerung der Abfassung der Urteilsgründe es keineswegs rechtfertigen, die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Feststellungen beiseitezuschieben und an ihre Stelle Bekundungen zu setzen, die die Zeugen im Ermittlungsverfahren oder nach der Behauptung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung getan haben.
Das Gericht ist nicht gehalten, in den Urteilsgründen alle Bekundungen der Zeugen und das gesamte Verteidigungsvorbringen des Angeklagten wiederzugeben und sich damit auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer verkennt im übrigen, dass die Urteilsgründe nur das Ergebnis der im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Verhandlung stattfindenden Beratung wiedergeben, ihre schriftliche Abfassung mithin dieses Ergebnis nicht berühren kann, da das Urteil bereits gesprochen ist. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, dass Frau L. dem Arzt Dr. A. in der Universitätsfrauenklinik angegeben habe, ein ihr bekannter Arzt habe den Eingriff gemacht. Dies ist also entgegen der Annahme der Revision nicht übersehen. Ferner ist dargelegt, dass Frau L. als sie hierbei den Verlauf des Eingriffs in allen Einzelheiten schilderte, keine erhöhte Temperatur gehabt habe und bei klarem Bewusstsein gewesen sei. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer nicht mit der Behauptung gehört werden, Frau L. habe diese Angaben unter den Einwirkungen der Narkose oder in einem psychischen Ausnahmezustand gemacht. Ebenso muss die vom Beschwerdeführer behauptete Äusserung "eines" Sachverständigen ausser Betracht bleiben, die Art der Verletzung der Frau L. lasse an sich nicht auf einen Eingriff durch einen chirurgischen Facharzt schliessen.
2.
Die Vorschriften der § § 61 Nr. 2 und 64 StPO sind nicht verletzt. Nach der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht die Zeugen K., W. und D. gemäss § 61 Nr. 2 StPO unbeeidigt gelassen, und zwar K. und die W., weil sie Geschwister des Mitangeklagten K. sind, die Diederichs, weil sie die Schwester der Verletzten, Frau L., ist. Dies genügte. Eines Hinweises darauf, es bestehe die Besorgnis, das Verwandtschaftsverhältnis werde die Zeugen veranlassen, nicht die Wahrheit zu bekunden, bedurfte es nicht (BGHSt 1, 175).
3.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein damaliger Verteidiger habe während der Hauptverhandlung längere Zeit geschlafen und habe erst geweckt werden müssen, als das Gericht Fragen an ihn stellte, ist durch die dienstlichen Äusserungen der Richter der Strafkammer widerlegt. Im übrigen würde die behauptete geistige Abwesenheit des Verteidigers keinen Verfahrensmangel darstellen, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorlag. Der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens Anklage erhoben worden war, machte die Verteidigung nicht zu einer notwendigen im Sinne des Gesetzes. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführer die Bestellung eines Verteidigers beantragt hätte (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
4.
Dagegen hat das Landgericht, wie die Revision zutreffend rügt, die ihm obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die bei dem Angeklagten sichergestellten sowie die von Dr. B. am 29. und 30. April 1950 benutzten ärztlichen Instrumente und die Krankengeschichte der Frau L. nicht herbeigezogen hat. Anträge dahin haben der Angeklagte, und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung allerdings - entgegen der Annahme der Revision - nicht gestellt. Diese Beweismittel drängten sich aber zur Benutzung auf. Das Landgericht hat von der Einziehung der beim Angeklagten sichergestellten Instrumente zwar deshalb abgesehen, weil es nicht mit hinreichender Sicherheit glaubte feststellen zu können, dass sie zur Vornahme der Abtreibung gebraucht worden seien. Hiergegen wäre unter dem Gesichtspunkt "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" nichts einzuwenden. Solange das Landgericht aber nicht überzeugt war, dass diese Instrumente zur Vornahme der Abtreibung keinesfalls benutzt worden waren, durfte es dieses Beweismittel nicht bei der Erforschung der Verursachung der Verletzungen unbenutzt lassen. Ob mit diesen Instrumenten ein Abtreibungseingriff überhaupt und dabei eine Durchstossung der Gebärmutterwand möglich war oder nicht, hätte voraussichtlich durch Augenscheinseinnahme und anschliessendes Sachverständigengutachten geklärt werden können. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme hätte möglicherweise in diesem oder jenem Punkte zu für den Angeklagten günstigeren Schlüssen geführt. Dasselbe gilt von den von Dr. B. benutzten Instrumenten. Wenn auch die Gebärmutter nicht mehr vorhanden war und deshalb die Durchstossungen ihrer Wand nicht mehr in Augenschein genommen werden konnten, so waren die Ärzte, die sie am 30. April 1950 entfernt hatten, doch in der Lage, als sachverständige Zeugen über diese Verletzungen Bekundungen zu machen. Es ist nicht auszuschliessen, dass es möglich gewesen wäre, auf Grund dieser Bekundungen Feststellungen darüber zu treffen, ob diese Verletzungen mit den Instrumenten des Angeklagten oder Dr. B.s herbeigeführt sein konnten. Ebenso war die Krankengeschichte von Bedeutung für die Klärung der Frage, wann die Bauchfellentzündung bei Frau L. entstanden und wodurch sie verursacht worden ist. Da nicht übersehen werden kann, ob und inwieweit bei Benutzung dieser Beweismittel das Landgericht zu anderen Feststellungen gekommen wäre und diese Feststellungen einer anderen rechtlichen Beurteilung unterlägen, muss das Urteil wegen dieser Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
B.
In sachlichrechtlicher Beziehung ist für die neue Verhandlung auf folgendes hinzuweisen:
1.
Die Revision beanstandet, dass das Landgericht zur Überführung des Beschwerdeführers das "Geständnis" verwendet hat, das die Mitangeklagte Renate E. nach Einlieferung der Frau L. in die Universitätsfrauenklinik in M. gegenüber Dr. B. abgelegt hat und in dem sie angab, ihr Schwager - der jetzige Beschwerdeführer - habe den Eingriff vorgenommen. Dies sei schon deshalb unzulässig gewesen, weil das Geständnis durch Benutzung von Überraschungs- und Täuschungsmomenten erzielt worden sei, die einem Angeklagten gegenüber nicht gestattet seien. Nach den Urteilsfeststellungen hat Dr. B. - in Gegenwart des Amtsarztes Dr. G. - allerdings der Mitangeklagten Renate E. "auf den Kopf zugesagt", Frau L. habe einen Eingriff zugegeben und werde, angesichts der Bedrohlichkeit ihrer Lage nach der Narkose auch den Namen dessen nennen, der den Eingriff gemacht habe. Getäuscht hat er sie aber hierbei nicht. Denn Frau L. hatte gegenüber dem Assistenzarzt Dr. A. die Tatsache eines Eingriffes zugegeben und nur den Namen des Arztes verschwiegen. Dass Dr. B. ihr vorgehalten habe, Frau L. habe bereits angegeben, dass der Beschwerdeführer den Eingriff vorgenommen habe, hat das Landgericht der Mitangeklagten Renate E. nicht geglaubt. Das weitere Vorbringen der Revision, Renate E. habe den Beschwerdeführer als denjenigen, der den Eingriff gemacht habe, nur deshalb genannt, weil der Amtsarzt Dr. G. erklärt habe, es sei gut, wenn es ein Arzt und kein Pfuscher gewesen sei, findet in den tatrichterlichen Feststellungen keine Stütze. Die Rüge, das Landgericht habe das "Geständnis" der Renate E. falsch ausgelegt, sie habe nur bekunden wollen, dass der Beschwerdeführer Frau L. untersucht, nicht aber, dass er eine Abtreibung an ihr vorgenommen habe, richtet sich gegen die Beweiswürdigung, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht unterliegt.
2.
Auch die Ausführungen, mit denen die Revision sich gegen die Feststellung des Urteils wendet, der Beschwerdeführer, nicht aber seine Ehefrau, die Mitangeklagte Liselotte E., habe den Eingriff mit dem Ziele der Abtreibung vorgenommen, erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und die tatrichterlichen Feststellungen. Diese lassen keinen Widerspruch mit den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung erkennen und sind auch in sich frei von Widerspruch. Es ist nicht zu verkennen, dass einige der Gesichtspunkte, aus denen das Landgericht dazu kommt, die Täterschaft der Liselotte E. zu verneinen, auch gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen könnten. Bei Liselotte E. lagen jedoch weitere, nur für sie geltende Umstände vor, die geeignet waren, ihre Täterschaft auszuschliessen, vor allem, dass sie über keinerlei Übung zur Durchführung von Abtreibungshandlungen verfügte und sich nie in dieser Richtung versucht hatte, sowie dass sie sich in Widerspruch zu dem ihr bekannten Willen ihres Ehemannes gesetzt hätte, wenn sie die bis dahin von ihm abgelehnte Abtreibung selbst durchgeführt hätte.
Irrig ist auch die Ansicht der Revision, den Bekundungen der schwerhörigen Zeugin Gisela Diederichs über das, was ihr Renate E. über die Vorgänge in Würzburg gesagt habe, sei kein Beweiswert beizumessen, weil Aussagen schwerhöriger Personen, soweit sie von ihnen Gehörtes wiedergeben, "niemals einen Beweis darstellten".
Auch die Aussagen solcher Zeugen unterliefen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Dass die Zeugin Gisela D. schwerhörig ist, hat das Landgericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, bei der Abschätzung des Beweiswertes ihrer Aussage berücksichtigt.
Einen Widerspruch gegen die psychologische und die allgemeine medizinische Erfahrung will die Revision in der Annahme des Landgerichts finden, Renate E. habe zunächst bei dem Eingriff Hilfe geleistet, indem sie ein Dein der Frau L. gehalten habe, sei aber dann noch während der Durchführung des Eingriffes vom Beschwerdeführer weggeschickt worden, um Zigaretten zu holen. Indessen ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern es "völlig undenkbar" sein soll, dass während eines so kurzen medizinischen Eingriffes jenand anfangs zu Hilfe genommen wird, der nur zeitweise helfen soll, und dass diese Hilfsperson sodann, aber noch während des Eingriffes, weggeschickt wird, um Zigaretten zu holen. Für ein solches Verhalten können die verschiedenartigsten Gründe massgebend sein. So kann, um nur eine Möglichkeit zu erwähnen, es sich herausstellen, dass die Hilfe dieser Person - hier der Renate E. - überflüssig ist, weil die Hilfe der anderen ebenfalls hinzugezogenen Person - hier der Liselotte E. - ausreicht und es nunmehr zweckmässig und erwünscht erscheint, diese zur Hilfeleistung nicht benötigte Person nicht zum Mitwisser der Durchführung des Eingriffes zu machen. Ob ein solches Verhalten ungewöhnlich ist, kann unerörtert bleiben. Möglich ist es. Somit besteht der von der Revision behauptete Widerspruch nicht.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Ausdrucksweise in dem an ihn gerichteten Brief der Renate E. vom 30. April 1950 ergebe schlüssig, dass nach Meinung der Verfasserin er lediglich irgend einen vorbereitenden Eingriff vorgenommen habe und erst Dr. B. den "vollendenden" Eingriff durchführen sollte. Damit setzt die Revision die eigene Würdigung an die Stelle der Würdigung des Landgerichts, die keinerlei Rechtsfehler erkennen lässt. Im übrigen würde die vom Beschwerdeführer gewünschte Auslegung des Briefes dem Schuldspruch nicht entgegenstehen. Denn der Angeklagte würde sich auch dann strafbar gemacht haben, wenn er durch einen Eingriff die von einem anderen Arzt durchzuführende Fruchttötung "vorbereitet" hätte.
Die Revision meint ferner, der "erstaunenswerte" Zustand der Frau L. in der Zeit vom 28. bis zum 30. April lasse es als bewiesen erscheinen, dass die Zeitspanne zwischen der Durchstossung der Gebärmutterwand und dem Eintritt der Bauchfellentzündung erheblich kürzer gewesen sein müsse und dass deshalb die Durchstossung nicht schon am 28. April in W. durch einen Eingriff des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau erfolgt sein könne. Denn alle drei Gutachter hätten es als nicht ausgeschlossen bezeichnet, dass die Durchstossung erst am Abend des 29. April in M., also während der ersten Untersuchung durch Dr. B., stattgefunden habe. Diese Annahme steht im Widerspruch mit der bisher auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. F. gestützten Feststellung, wonach Dr. B. bei dieser Untersuchung keine die Durchstossung der Gebärmutter verursachende Handlung vorgenommen hat.
Nach allem begegnet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer am 28. April 1950 in W. mit dem Vorsatz der Fruchttötung einen Eingriff bei Frau L. vorgenommen und hierbei die Gebärmutterwand durchstossen hat, keinen rechtlichen Bedenken.
3.
Jedoch rechtfertigen diese Feststellungen die Annahme einer vollendeten Abtreibung nicht. Nach ihnen versetzte der Beschwerdeführer Frau L. mit einer SEE-Spritze in einen leichten Rausch und drang unter Verwendung gynäkologischer Instrumente in die Gebärmutter ein. Dabei kam es zu einer Durchstossung der Gebärmutterwand. Nunmehr brach er seine Tätigkeit ab und begann zu schimpfen, weil Frau L. ihm über ihre letzte Periode falsche Angaben gemacht habe und die Schwangerschaft schon weiter vorgeschritten sei, als er angenommen habe. Weitere Eingriffe zur Beseitigung der Schwangerschaft nahm er nicht vor. Er untersuchte Frau L. danach noch zweimal, um zu klären, ob eine Bauchfellentzündung im Anzuge sei. Die Fruchtblase und die Frucht blieben unversehrt. Sie waren bei der operativen Entfernung der Gebärmutter am 30. April noch vorhanden. Über die Gründe, die den Beschwerdeführer veranlassten, seine Tätigkeit abzubrechen, sagt das Urteil nichts.
Das Landgericht ist der Ansicht, es sei rechtlich ohne Bedeutung, dass die Frucht erst durch die Entfernung der Gebärmutter und nicht schon unmittelbar durch den Eingriff des Beschwerdeführers getötet worden sei. Entscheidend sei, dass die Entfernung der Gebärmutter durch das voraufgegangene Handeln des Beschwerdeführers erzwungen und damit die Tötung der Frucht durch seinen Eingriff verursacht worden sei. Diese Annahme träfe nur dann zu, wenn der Angeklagte, als er seine Tätigkeit abbrach, geglaubt hätte, die Fruchtblase angestochen und damit von seiner Seite bereits alles getan zu haben, was erforderlich war, den Tod der Leibesfrucht herbeizuführen. Der rechtlichen Würdigung der Tat als vollendete Abtreibung würde dabei nicht der Umstand entgegenstehen, dass die Tötung der Leibesfrucht auf andere Weise eintrat, als er es sich vorgestellt hatte. Auch in diesem Falle blieb sein Vorsatz weiterhin auf die Herbeiführung des Erfolges der Fruchttötung durch den von ihm mit diesem Willen vorgenommenen Eingriff gerichtet und war sein vom Abtreibungsvorsatz getragenes Verhalten trotz Abweichungen im vorgestellten Verlauf für den später eintretenden Erfolg entsprechend seinem Willen ursächlich. Die Abweichungen des wirklichen ursächlichen Verlaufes von dem vorgestellten würden für die rechtliche Beurteilung unerheblich sein. Denn es liegt durchaus im Rahmen der täglichen Erfahrung, dass ein selbst nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommener körperlicher Eingriff wegen der nicht völligen Überschaubarkeit des Zustandes des Körperinnern und der Reaktion des Organismus nicht den vorgestellten Verlauf nimmt, sondern infolge von niemals auszuschliessenden Komplikationen auf einem anderen Wege zu dem angestrebten Erfolge führt. Dies gilt auch gerade von Handlungen, die zur Fruchttötung vorgenommen werden. Gegen die Annahme einer vollendeten Abtreibung würden demnach in diesem Falle keine Bedenken bestehen (RGSt 70, 257 [258]).
Es ist aber auch möglich, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er die Fruchtblase noch nicht angestochen hatte, gleichwohl aber seine auf Fruchttötung gerichtete Tätigkeit abbrach, weil er erkannte oder doch annahm, die Gebärmutterwand durchstossen zu haben, und unter diesen Umständen die Abtreibung nicht durchführen wollte. Wäre es so gewesen, so wäre das, was er bis dahin getan hatte, ein unbeendeter Versuch der Abtreibung, von dem er nunmehr zurückgetreten wäre. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Falle freiwillig und damit mit strafbefreiender Wirkung von dem Versuch der Abtreibung zurückgetreten wäre, würde zu verneinen sein, wenn er - wofür die Umstände sprechen - sein Abtreibungsvorhaben nicht durchgeführt haben sollte, weil die Durchführung wegen der Durchstossung der Gebärmutterwand mit hoher Lebensgefahr für Frau L. verbunden oder ohne Operation nicht mehr möglich gewesen wäre. Denn dies wären Umstände, die von seinem Willen unabhängig waren.
Bei der Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat, wird das Landgericht folgendes zu berücksichtigen haben: Ein von einem Arzt vorgenommener Eingriff mit tödlichem Ausgang erfüllt nicht schon um deswillen den Tatbestand der fahrlässigen Tötung, weil der Eingriff mit der Gefahr eines solchen Ausganges verknüpft, weil dieser Ausgang nicht schlechthin ausgeschlossen war. War der Eingriff ärztlich angezeigt und wurde er nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt, so trifft den Arzt keinerlei strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen des tödlichen Ausganges. Fehlt es an der medizinischen Rechtfertigung, so ist der Arzt bei tödlichem Ausgang strafrechtlich verantwortlich, auch wenn er die Regeln der ärztlichen Kunst beachtet hat. Sein Verschulden ist in diesem Falle darin zu finden, dass er den Patienten ohne Not der Gefahr des Todes ausgesetzt hat. Hat er den Patienten über die Gefahr einer ärztlich nicht angezeigten Massnahme unterrichtet und der Patient in voller Kenntnis der Gefahr in den lebensgefährlichen Eingriff eingewilligt, so ist der Arzt für den tödlichen Ausgang nicht verantwortlich, es sei denn, die Einwilligung ist z.B. wegen Sittenwidrigkeit nicht wirksam.
Ein Eingriff zum Zwecke der Schwangerschaftsunterbrechung ist medizinisch nur vertretbar, wenn er das einzige Mittel ist, um das Leben der Schwangeren zu retten. Dafür fehlt es bisher an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt. Die Einwilligung der Schwangeren in die medizinisch nicht gebotene Schwangerschaftsunterbrechung ist sittenwidrig und deshalb unwirksam. Sie kann den Mangel der medizinischen Rechtfertigung nicht ersetzen.
Soweit der Schuldvorwurf auf eine Verletzung der ärztlichen Kunstregeln gestutzt wird, ist zu beachten, dass die Vornahme eines ärztlichen Eingriffs in der Privatwohnung des Arztes nicht unter allen Umständen schon eine solche Verletzung enthält. Sie könnte indessen dann gegeben sein, wenn die Art des Eingriffs, namentlich seine Gefährlichkeit, besondere Sicherungsmassnahmen erforderte, deren Nichtanwendung den Tod verursacht hat, die aber in einer Wohnung nicht durchführbar waren.
Der Vorwurf fahrlässiger Tötung würde ferner begründet sein, wenn die neue Hauptverhandlung wiederum ergeben sollte, dass der Angeklagte nach Vornahme des Eingriffs eine lebensgefährliche Durchstossung der Gebärmutterwand nicht ausschliessen konnte und er trotzdem Frau L. nicht eindringlich auf das Bedrohliche ihrer Lage und die Möglichkeit des tödlichen Ausganges hingewiesen und sie so zum unverzüglichen Aufsuchen einer Klinik veranlasst hätte.
Wenn das Landgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen sollte, dass ein Eingriff des Angeklagten zum Zwecke der Abtreibung den Tod der Frau L. verursacht hat, so wird die Frage, ob der Angeklagte durch den Eingriff den Tod fahrlässig verursacht hat, nach diesen Gesichtspunkten zu prüfen sein.