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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1955, Az.: 2 StR 206/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1955
Aktenzeichen
2 StR 206/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 04.12.1954

Verfahrensgegenstand

fahrlässige Tötung u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der von der Schulmedizin abweichende Arzt, der erkennt oder erkennen muß, daß seine Behandlungsweise nicht ausreicht, muß - namentlich bei gefährlichen Krankheiten - das zu ihrer Bekämpfung Übliche und erprobte Verfahren anwenden.

  2. 2.

    Erkennt der Arzt die Notwendigkeit eines Eingriffs oder eines Mittels oder muß er sie erkennen, so muß er den Kranken eindringlich auf die Duldung des Eingriffs oder die Anwendung des Mittels hinweisen,

  3. 3.

    Der Arzt ist - namentlich bei erkannter Unheilbarkeit einer Krankheit - verpflichtet, dem Kranken im Rahmen des Möglichen Linderung seiner Schmerzen zu verschaffen

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 4. Dezember 1954 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 5. Dezember 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in drei Fällen (O., K. Kü.) und wegen fahrlässiger Körperverletzung (Fall Ke.) zu zwei Jahren neun Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Untersuchungshaft ist auf die Strafe angerechnet worden. Das Landgericht hat dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Berufs als Arzt untersagt.

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Der Angeklagte hat Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Die Revision bleibt ohne Erfolg,

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Der Angeklagte ist vor dem Kriege bereits dreimal durch ärztliche Standesgerichte bestraft worden. Im Jahre 1942 wurde ein vorläufiges Berufsverbot gegen ihn ausgesprochen und ihm die Bestallung als Arzt entzogen; seine hiergegen beim Bezirksverwaltungsgericht in Stettin erhobene Klage wurde wegen des Krieges nicht durchgeführt. Nach dem Kriege ließ er sich wieder als homöopathischer Arzt nieder. Seit September 1948 übte er seine Praxis in D. aus.

4

I.

Fall O.

5

Im Dezember 1950 übernahm der Angeklagte die Behandlung des an Herzasthma und Leber- und Milzerweiterung leidenden 35 Jahre alten Straßenkehrers O., der bis November 1950 von dem Arzt Dr. Düren mit Strophantin behandelt worden und mit Unterbrechungen noch arbeitsfähig war. Der Angeklagte ließ sich die Krankengschichte erzählen, nahm eine Urinuntersuchung vor und übergab dem Kranken ein Fläschchen mit einer Flüssigkeit und acht Beutel mit Pulver, das innerhalb von acht Wochen eingenommen werden sollte. Nach anfänglich gutem Befinden verschlechterte sich der Zustand des Kranken, der bettlägerig wurde, große Schmerzen bekam und durch Wasser anschwoll. Als der Angeklagte hiervon unterrichtet wurde, erklärte er einen Besuch für unnötig und verordnete Fortsetzung der von ihm verschriebenen Kur. Auf die Mitteilung, daß der Körper weiter anschwelle und der Kranke kein Wasser lassen könne, aber unter großem Durst leide, wiederholte der Angeklagte seine Anordnung mit dem Hinzufügen, der Kranke solle ruhig trinken. Am 27. Januar 1951 fand der wieder herbeigerufene Dr. D. den Kranken in völlig aufgeschwemmtem Zustand. Er verabfolgte intravenös Strophantin und veranlaßte seine Überführung in ein Krankenhaus, wo noch zweimal je 1/4 mg Strophantin gespritzt wurde. Am 29. Januar starb O.. Die Strafkammer hat festgestellt, daß er bei Behandlung mit allopathischen Mitteln, insbesondere Strophantin, noch längere Zeit gelebt hätte. Sie hat ausgeführt, daß bei der Art des Leidens die Behandlung mit homöopathischen Mitteln, insbesondere in der vom Angeklagten vorgenommenen Verdünnung, die jenseits der Grenze irgendeiner Wirkungsmöglichkeit lag, fehlerhaft war und daß der Angeklagte dies mindestens nach der ihm mitgeteilten Verschlimmerung hätte erkennen müssen. Das fehlerhafte Verhalten war nach der Überzeugung der Strafkammer selbst dann für den Tod des O. ursächlich, wenn die Behauptung des Angeklagten richtig wäre, daß der Kranke die Wiederbehandlung mit Strophantin nach der Entwöhnung nicht mehr vertragen habe.

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Die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als fahrlässige Tötung ist frei von Rechtsfehlern. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, das schwere Herzleiden des Patienten mit anerkannten Heilmitteln zu bekämpfen; sie bestreitet aber den ursächlichen Zusammenhangs da der Tod durch Verabfelgung von Strophantin an einen dieses Mittels entwöhnten Kranken verursacht worden sei. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.

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Hinsichtlich der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten bestehen keine Bedenken. Hätte der Angeklagte nicht die Verabfolgung von Strophantin oder ähnlichen Mitteln unterlassen, nachdem er die Erfolglosigkeit seiner Behandlungsweise erkennen mußte, dann wäre der Tod des O. erst erheblich später eingetreten. Sein schuldhaftes Verhalten kann als Bedingung nicht weggedacht werden. Selbst wenn man mit der Hilfserwägung des Landgerichts unterstellt, daß die neuerlichen Strophantingaben infolge der Entwöhnung des Patienten seinen Tod herbeigeführt haben, so bleibt es dabei, daß ohne die pflichtwidrige Behandlungsweise des Angeklagten die gefahrdrohende Lage nicht entstanden wäre Selbst eine fahrlässig durch andere Ärzte verabfolgte Überdosis von Strophantin würde den Kausalzusammenhang nicht beseitigt haben (RGSt 61, 318). Im übrigen bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Hilfserwägung des Landgerichts, weil die Feststellungen die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Tod des Patienten rechtsfehlerfrei ergeben.

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Was sein Verschulden anlangt, so mag dem Angeklagten kein Vorwurf daraus zu machen sein, daß er zunächst andere als die von der Schulmedizin allgemein angewandten Mittel verordnete. Der Arzt ist nicht verpflichtet, das als das wirksamste geltende Mittel auch dann anzuwenden, wenn seine auf sachliche Gründe gestützte persönliche Überzeugung mit der überwiegenden Meinung nicht übereinstimmt (RGSt 64, 263, 270). Erkennt er aber oder muß er erkennen, daß seine Heilmethode in einem bestimmten Fall nicht ausreicht oder Schiffbruch erleidet, so muß er, namentlich bei gefährlichen Krankheiten, wenn für deren Behandlung noch ein anderes, weit verbreitetes und erprobtes Verfahren in Frage kommt, entweder dieses anwenden (RGSt 74, 60, 61; RGJW 1937, 3087) oder die Behandlung aufgeben oder mindestens einen Facharzt hinzuziehen (RGSt 67, 12 ff, insbesondere 23, 24, 50, 37). Das hat der Angeklagte schuldhafter Weise nicht getan. Sein Verschulden hat das Landgericht hier umso einwandfreier angenommen als er den Kranken weder bei der Übernahme der Behandlung noch nach den ihm mitgeteilten Verschlimmerungen eingehend untersuchte und als auch die homöopathische Richtung der Medizin bei schweren Herzerkrankungen eine Grenze anerkennt, jenseits deren auf allopathische. Mittel nicht verzichtet werden kann. Daß infolge der mangelhaften Untersuchung und Behandlung der Tod des Herzkranken eintreten konnte, war nach den Feststellungen des Landgerichts für den Angeklagten vorhersehbar.

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II.

Fall K..

10

Im Mai 1949 suchte der an Krämpfen epileptischer Art leidende, aber noch als Geschäftsführer tätige, bis dahin zur Linderung mit Prominaltabletten behandelte 37jährige Kaufmann K. den Angeklagten auf. Dieser ließ sich die Krankengeschichte erzählen, nahm eine Urinprobe entgegen und erklärte ohne körperliche Untersuchung K.s, daß bei ihm die Hauptdrüsen (Leber, Nieren, Geschlechts- und Gehirndrüsen) verstopft seien. Er verordnete die bei ihm übliche 8-Wochenkur mit acht Pulvern, gab ihm außerdem ein Fläschchen mit Tuja in der Verdünnung C 30, die nach der Feststellung des Landgerichts jenseits irgendeiner Wirkungsmöglichkeit liegt, und untersagte den Gebrauch von Prominal. Nach anfänglicher Besserung suchte K. den Angeklagten im Juli 1949 erneut auf; der Angeklagte untersuchte wieder den Urin, gab ihm erneut acht Pulver und Calcium in derselben Verdünnung. Es folgte ein Besuch im Januar 195, nachdem sich wieder Anfälle eingestellt hatten. Ende März 1950 unterrichtete die Ehefrau K. den Angeklagten, daß ihr Ehemann heftige Durchfälle bekommen habe, die der Angeklagte als zur Kur gehörige Generalreinigung bezeichnete. Wiederholte Ersuchen um einen Besuch des Kranken lehnte er ab, auch als ihm Verschlimmerung und Anschwellen des Leibes berichtet wurden. Als ihm Mitte April 1950 von der Ehefrau eine Urinprobe des Mannes gebracht wurde, verbot er, einen anderen Arzt hinzuzuziehen, erklärte, K. habe Krebs, der sich jetzt auflöse, und gab Medikamente mit. Auf Mitteilung, daß der Kranke Blut ausscheide, schickte er neue Medikamente, lehnte aber wiederholt einen Krankenbesuch ab. Der schließlich am 9. Mai 1950 herbeigerufene Arzt Dr. Dö.s stellte einen Darmverschluß fest und bewog den Kranken, ins Krankenhaus zu gehen, wo die Diagnose bestätigt und infolge akuter Lebensgefahr sofortige Operation angeraten wurde. K. machte seine Zustimmung von einer Rücksprache mit dem Angeklagten abhängig. Nunmehr gelang es der Frau K. den Angeklagten zu einem Besuch zu bestimmen, Ohne K. eingehend zu untersuchen, lehnte der Angeklagte die Diagnose der anderen Ärzte ab und riet dringend von der Operation ab. K. verweigerte daraufhin die Operation, sein Zustand verschlechterte sich zusehends, der Angeklagte wiederholte aber trotz Aufforderung seinen Besuch nicht bis zum 6. Juni 1950. In der folgenden Nacht starb K. an Herz- und Kreislaufstörung infolge eines Darmverschlusses.

11

Das Landgericht beurteilt das Verhalten des Angeklagten als pflichtwidrig, weil er nach den ihm bekanntgewordenen eindeutigen Symptomen der Verschlimmerung des Zustandes K.s erkennen mußte, daß seine Diagnose nicht zutraf, aber dennoch seine als unzureichend erkennbare Behandlung fortsetzte, von einer sachgemäßen Untersuchung Abstand nahm, ohne eine solche die Diagnose anderer Ärzte ablehnte und von der am ehesten Erfolg versprechenden Operation abriet. Das Landgericht stellt fest, daß K. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit am Leben geblieben wäre, wenn er sich hätte operieren lassen, daß also das Verhalten des Angeklagten für den Tod ursächlich war.

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Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts ist zutreffend und steht im Einklang mit den in Schrifttum und Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen sowohl hinsichtlich der ärztlichen Pflichten wie des ursächlichen Zusammenhangs und der Zurechenbarkeit. Im einzelnen kann auf die Ausführungen zu Fall I (Olligschläger) Bezug genommen werden. Der Angeklagte bestreitet ein Verschulden beim Widerspruch gegen die Operation weil der Arzt auf den erkennbaren Willen des noch entschlußfähigen Patienten Rücksicht zu nehmen habe. Das mag insoweit zutreffen, als der Arzt nicht gegen den Willen des Kranken operieren darf, ändert aber nichts daran, daß der Arzt seinen Rat nur nach sorgfältiger Prüfung geben darf, insbesondere wenn der Patient erkennbar seinen Entschluß von dem Rat des Arztes seines Vertrauens abhängig macht. Zu den Pflichten des Arztes gehört es aber, daß er den Patienten auch mit allem Nachdruck und eindringlich auf die Notwendigkeit eines Mittels oder eines Eingriffs hinweist, um die Einwilligung zu dessen Anwendung zu erlangen (BGH LM § 823 BGB (Aa) Nr. 9). Dieser Verpflichtung hat der Angeklagte gröblich zuwidergehandelt. Das in ihn gesetzte Vertrauen hat er gröblich mißbraucht, indem er ohne eigene Untersuchung leichtfertig die Diagnose zweier anderer Ärzte beiseiteschob. Der Angeklagte war sich darüber klar, daß K. nur unter seinem Einfluß die Operation ablehnte. Nach der Art der Erkrankung wäre bei ordnungsmäßiger Untersuchung nach den Feststellungen des Landgerichts für den Angeklagten als ausgebildeten Arzt die Notwendigkeit der Operation erkennbar gewesen; er handelte also schuldhaft.

13

Auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den Tod K.s sind unbegründet. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, daß es der freie Willen des Kranken gewesen sei, der die Operation verhindert habe. Die durch die Unterlassung sachgemäßer Behandlung gesetzte Ursachenkette sei also durch den eigenen Entschluß K.s unterbrochen worden. Abgesehen davon, daß die Entschließung K.s auf den Hat des Angeklagten zurückzuführen war, vermag selbst ein freies Handeln des Verletzten den Ursachenzusammenhang nur dann auszuschließen, wenn es bewirkt, daß der Erfolg überhaupt nicht auf dem Verhalten des Täters beruht (RG DR 1940, 2061 Nr. 9; RG HRR 1941 Nr. 789; RG JW 1936, 50). Hier ist aber festgestellt, daß der Tod K.s auf die Nichtbeachtung der Symptome für Darmverschluß durch den Angeklagten, seine Fehl- oder Nichtbehandlung des Leidens, die Verhinderung rechtzeitiger Zuziehung anderer Ärzte und sein pflichtwidriges Abraten von der Operation verursacht wurde. Auch hier ergibt sich aus den Feststellungen ohne weiteres, daß die Folgen seines Verhaltens für den Angeklagten vorhersehbar waren.

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III.

Fall Kü..

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Die 53jährige Maria Kü. wurde von dem Arztehepaar Dr. W. wegen Angina pectoris mit Strophantinspritzen und Luminaltabletten behandelt. Sie suchte, da ihr die Spritzen lästig waren, die Behandlung des Angeklagten auf. Dieser erklärte ihr nach bloßer Urinuntersuchung, sie habe kein Herzleiden, sondern leide nur an den Folgen der Luminal- und Strophenlinbehandlung. Er gab ihr ein Fläschchen mit Pflanzenkohle und Lykopodium in starker Verdünnung und acht Pulver für die bei ihm übliche 8-Wochenkur, Nach anfänglicher Besserung nahm eine schon vorhandene Schwellung an den Beinen zu, und es bildeten sich eitrige Bläschen, die sich vergrößerten Auf telefonische Benachrichtigung erklärte der Angeklagte diese Symptome als günstig. Als sich tiefe Wunden entwickelten, verordnete er wiederum telefonisch Wasserumschläge; Hausbesuch lehnte er ab. Schließlich bildete sich um das rechte Wadenbein der Kranken eine Manschette von abgestorbenem Fleisch, die sich zum Teil ablöste. Auf erneutes Drängen besuchte der Angeklagte die Kranke, erklärte sich befriedigt und ordnete weitere feuchte Umschläge an, gab auch zwei homöopathische Mittel. Im April 1951 besuchte Dr. W. unaufgefordert die Kranke und riet ihr wegen der offenen Beine Krankenhausbehandlung an, die diese im Vertrauen auf den Angeklagten ablehnte. Als sich nach einigen Tagen die Fleischmanschette ablöste, auf den Fuß rutschte und auf den dort befindlichen offenen Wunden liegen blieb, besuchte der Angeklagte die kranke auf Drängen ihres Ehemannes noch einmal. Er veranlaßt e zunächst nichts; erst nach späterem telefonischem Hinweis, daß das abgestorbene Fleisch nicht abfalle, empfahl er die Entfernung mit Wasserstoffsuperoxyd. Der Zustand verschlechterte sich weiter, kurz vor dem am 23. April 1951 eingetretenen Tode erklärte der Angeklagte sich auf Drängen der Schwester der Kranken mit der Überführung in ein Krankenhaus einverstanden, zu der es aber nicht mehr kam, da Frau Kü. bereits im Sterben lag. Der Tod ist nach der Feststellung der Strafkammer durch fehlerhafte Herz- und Wundbehandlung verursacht worden.

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Das Verschulden des Angeklagten erblickt das Landgericht darin, daß er in Kenntnis der Tatsache, daß Frau Kü. wegen schweren Herz- und Kreislaufleidens in Behandlung war, eine körperliche Untersuchung unterließ, die ihm gezeigt hätte, daß auf allopathische Herzmittel dicht mehr verzichtet werden konnte, daß er sich über das Ergebnis seiner Behandlungsweise nicht unterrichtete und auch bei Erkenntnis des Fehlschlagens dabei beharrte, sowie daß er jede sachgemäße antiseptische Wundbehandlung unterließ. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, daß die Patientin bei pflichtgemäßer Belehrung durch den Angeklagten wieder mit Strophantinbehandlung, die ihr Leben verlängert hätte, einverstanden gewesen wäre.

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Die Revision führt nichts zur Feststellung des Verschuldens aus; der Senat sieht in dieser Richtung auch keinen Rechtsfehler, da kein Zweifel an der Vorhersehbarkeit der Folgen der unzureichenden Untersuchung und Behandlung besteht. Soweit der Angeklagte hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs glaubt, daß die vom Landgericht festgestellte an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verursachung nicht ausreiche, überspannt er die an die richterliche Überzeugung zu stellenden Anforderungen (RGSt 75, 372, 374). Eine mathematische Gewißheit ist oft nicht erreichbar; wenn der Tatrichter seine Überzeugung auf eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit stützt, wird er auch den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geforderten strengen Anforderungen (vgl BGH Urt 3 StR 9/53 vom 21. Mai 1953 = DRiZ Rspr 1954 Nr. 423) gerecht.

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Soweit die Revision auf den freien Willensentschluß der Kranken hinweist, der Spritzen lästig geworden waren, kann auf die Ausführungen zum Fall K. (letzter Absatz) verwiesen werden.

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IV.

Fall Ke.

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Der 38jährige Maschinenbauingenieur Ke. litt seit Jahren an Keimdrüsenkrebs und an einem unterhalb der Leber befindlichen Tumor, der inoperabel war. Die Behandlung mit Strahlen und ähnlichen Methoden führte nur zu vorübergehender Besserung. Der behandelnde Arzt gab im Jahre 1949 dem Kranken nur noch eine Lebenszeit von drei Monaten, Ke. suchte Anfang September 1949 den Angeklagten auf, der sich die Krankengeschichte erzählen ließ und nur den Urin untersuchte. Er verabfolgte eine Flüssigkeit und die üblichen acht Pulver und untersagte dem an großen Schmerzen leidenden Kranken die bisher genommenen schmerzlindernden Mittel. Nunmehr verschlimmerten sich die Schmerzen; bei einem auf mehrfaches Drängen vorgenommenen Besuch sah der Angeklagte von jeder Untersuchung ab, verbot aber den Gebrauch schmerzlindernder Mittel und erklärte den Verlauf der Krankheit für normal. Ke. befolgte trotz unerträglicher Schmerzen die Weisungen des Angeklagten; nach Ablauf der 8-Wochenkur suchte er den Angeklagten wieder auf, der abermals ohne körperliche Untersuchung lediglich eine Urinprobe untersuchte. Als er in der Folgezeit unterrichtet wurde, daß die Schmerzen nicht nachließen und der Kranke einen Herzanfall erlitten habe, auch Beine und Leib angeschwollen seien, erklärte er das für bedeutungslos. Seit Dezember 1949 verordnete der Arzt Dr. C. dem Kranken Herz- und Schmerzlinderungsmittel, die Ke. im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärung des Angeklagten, daß dadurch seiner Kur entgegengewirkt werde, nicht nahm. Kurz vor dem am 8. März 1950 eingetretenen Tode Ke.s war der Angeklagte noch einmal bei ihm erschienen und hatte ein mitgebrachtes Pulver verordnet.

21

Das Landgericht erblickt das Verschulden des Angeklagten in diesem Falle nicht nur in der Vernachlässigung der Überwachungspflicht, sondern vor allein darin, daß er jede Linderung der Schmerzen unterließ, obwohl es bei der von ihn ernannten Aussichtslosigkeit der Heilung sinnlos war, den Kranken den "ganz außergewöhnlichen, furchtbaren" Schmerzen auszusetzen. Da die Strafkammer nicht die Überzeugung erlangt hat, daß infolge der Pflichtverletzung des Angeklagten der Tod des unheilbar Kranken früher eintrat, hat es in diesem Falle den Angeklagten nur wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.

22

Die Revision wendet sich dagegen, daß das Verhalten des Beschwerdeführers rechtswidrig und daß es ursächlich für die Leiden Ke.s gewesen sei, da Ke. aus eigenem Entschluß von den durch einen anderen Arzt verschriebenen und ihm zur Verfügung stehenden Linderungsmitteln keinen Gebrauch gemacht habe. Mit diesen Darlegungen kann der Angeklagte keinen Erfolg haben. Mit der Übernahme der Behandlung entstand die Verpflichtung des Angeklagten, dem Kranken nach Möglichkeit zu helfen. Ist die Wiederherstellung der Gesundheit unmöglich, so besteht jedenfalls die Pflicht, die Schmerzen des Patienten im Rahmen des Möglichen zu lindern. Von dieser Pflicht wurde der Angeklagte nicht dadurch befreit, daß der Kranke seiner Behandlungsweise in Unkenntnis der Zwecklosigkeit des Verbots schmerzlindernder Mittel zustimmte (RGSt 77, 17 ff). Der Angeklagte hat diese Pflicht fahrlässig verletzt und schuldhaft die Linderung der Leiden Ke.s verabsäumt; mindestens nachdem er bei sorgfältiger Beobachtung des Patienten hätte erkennen müssen, daß seine Behandlung dem Kranken keine Erleichterung seiner Schmerzen brachte, hätte er seine Behandlungsmittel durch erprobte Linderungsmittel ersetzen müssen, zumal da er erkannt hatte, daß eine Heilung ausgeschlossen war, die Anwendung der üblichen Mittel also auch von seinem Standpunkt aus nicht schaden konnte. Gerade wegen der von ihm erkannten Unheilbarkeit des Kranken war gewissenhafte Prüfung, wieweit diesen die Erduldung von Schmerzen zuzumuten war, geboten.

23

Da auch die Strafzumessung und die Anordnung des Berufsverbots keine Rechtsfehler erkennen läßt, ist somit die Revision zu verwerfen.

Dr. Moericke
Dr. Dotterweich
Dr. Schalscha
Menges
Hoepner