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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1955, Az.: 1 StR 195/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1955
Aktenzeichen
1 StR 195/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aschaffenburg - 16.11.1954

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer im Klimakterium stehenden Zeugin, die über geschlechtliche Erlebnisse aussagt, bedarf der Tatrichter in der Regel nicht des Fachwissens eines Sachverständigen. Die Anhörung eines Sachverständigen kann ausnahmsweise geboten sein, wenn besondere Umstände zu erhöhter Vorsicht bei der Bewertung der Aussagetüchtigkeit einer solchen Zeugin mahnen.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Hauptverhandlung vom 5. Juli 1955
in der Sitzung vom 8. Juli 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... in der Verhandlung,
Justizangestellter ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 16. November 1954 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen der festgestellten Straftaten zur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in zwei Fällen und wegen versuchter Nötigung zur "Gefängnisstrafe" von zehn Monaten verurteilt worden. Von der Anklage der Unzucht mit einer Abhängigen in weiteren Fällen ist er mangels Beweises freigesprochen worden.

2

Dem Schuldspruch nach § 174 Nr 2 StGB liegt die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte als Landrat des Kreises Aschaffenburg an der ihm dienstlich unterstehenden 45-jährigen Regierungsangestellten M. zweimal unzüchtige Handlungen vorgenommen hat. Auf einer Dienstreise nach München Ende August 1950 kam er anläßlich der Übernachtung in einem Gasthaus in Forstenried in das Zimmer der M., küsste sie, betastete sie an der entblößten Brust und am nackten Geschlechtsteil und legte sich schließlich zu ihr ins Bett, um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Hierzu kam es allerdings nicht, weil die M. abwehrte und weinte. Einige Zeit später nahm der Angeklagte die Angestellte M. nach gemeinsamer Teilnahme an einer Geburtstagsfeier in S. in seinem Kraftwagen nach Hause. Unterwegs hielt er an, umarmte die M. und griff ihr an den nackten Geschlechtsteil.

3

Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung ist auf die Feststellung gestützt, daß der Angeklagte Ende Mai 1953, nachdem gegen ihn ein Dienststrafverfahren eingeleitet worden war, der Angestellten M., die als Zeugin gehört werden sollte, gedroht hat, ihre vorübergehenden geschlechtlichen Beziehungen zu einem gewissen Ü. bei der Regierung von Unterfranken zur Sprache zu bringen, falls sie nicht in seinem Verfahren die Aussage verweigern werde. Die M. ließ sich jedoch nicht beeinflussen und gab die oben geschilderten Vorfälle an.

4

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

5

I.

Die Verfahrensrügen.

6

1)

Die Rüge unvorschriftsmässiger Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) ist auf zwei Gründe gestützt, von denen keiner durchgreift.

7

a)

Die Frage, ob die vor dem Inkrafttreten des Dritten StrafRÄndG vom 4. August 1953 (BGBl I 735) vorgenommene Vereidigung eines Schöffen für das zweite Geschäftsjahr seiner Wahlperiode (§ 42 GVG) Gültigkeit behielt, ist nach der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Fassung des § 51 Abs 1 GVG zu beurteilen (BGH 4 StR 15/55 vom 14. April 1955; vgl auch BGH 1 StR 359/53 vom 13. Oktober 1953). Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat nach dem 1. Oktober 1953, dem Tage des Inkrafttretens des Dritten StrafRÄndG, stattgefunden. Nach der mit Wirkung von diesem Zeitpunkt ab geänderten Fassung des § 51 Abs 1 GVG galt daher die im ersten Vierteljahr 1953 vollzogene Vereidigung der Schöffen U. und K. noch im Geschäftsjahr 1954 fort.

8

b)

Nach den dienstlichen Erklärungen des früheren und des jetzigen Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer wurde der Hilfsschöffe K. zur Hauptverhandlung herangezogen, nachdem der für die Sitzung ursprünglich ausgeloste Schöffe W. wegen Verhinderung von der Dienstleistung entbunden worden war. Die Berufung des Hilfsschöffen erfolgte nach der Reihenfolge der Schöffenliste; der vor ihm anstehende Hilfsschöffe Nr 7 hatte in einer vorhergehenden Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1954 mitgewirkt. Dieses Verfahren entsprach den Vorschriften der §§ 49, 54, 77 GVG. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Revisionsrüge insoweit überhaupt der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und damit zulässig erhoben ist.

9

2)

Gleiches gilt für die Rüge, in der Hauptverhandlung hätten "Richter" mitgewirkt, die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden seien und deren Ablehnung zu Unrecht verworfen worden sei (§ 338 Nr 3 StPO). Denn die Begründung, mit der das Landgericht die Ablehnung des Vorsitzenden und der zwei richterlichen Beisitzer der erkennenden Strafkammer zurückgewiesen hat, enthält keinen Rechtsverstoß. Das Landgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß es für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch darauf ankam, ob vom Standpunkt des Angeklagten aus Grund zur Besorgnis einer Voreingenommenheit der abgelehnten Richter gegeben war (RGSt 58, 262;  72, 250/251; BGH 3 StR 1060/51 vom 17. April 1952 - angeführt bei Dallinger in MDR 1952, 409 - und 1 StR 463/54 vom 3. Mai 1955).

10

3)

Der von der Revision ebenfalls geltend gemachte unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer hat die Hauptverhandlung auf die am Abend des 26. Oktober 1954 vom Angeklagten abgegebene Erklärung, infolge Übermüdung der Verhandlung nicht mehr folgen zu können, erst fortgesetzt, nachdem der herbeigerufene Landgerichtsarzt die weitere Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht hatte. Daß der Vorsitzende im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis die Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet hat, ohne hierüber einen ausdrücklichen Gerichtsbeschluß herbeizuführen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder der Angeklagte noch seine Verteidiger haben diese Verfügung des Vorsitzenden nach § 238 Abs. 2 StPO als unzulässig bemängelt.

11

4)

Auch der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 6 StPO wird von der Revision zu Unrecht behauptet. Darüber, ob die Öffentlichkeit der Verhandlung eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen ließ (§ 172 GVG) und ob und in welchem Umfange deshalb der Ausschluß der Öffentlichkeit angezeigt war, hatte die Strafkammer - nach Anhörung der Beteiligten - nach pflichtmässigem Ermessen zu entscheiden (RGSt 66, 113). Daß sie dieses Ermessen mißbraucht hat, ist nicht ersichtlich.

12

5)

Auf einer etwaigen Verletzung des § 143 StPO beruht das Urteil nicht. In der Regel kann dem Angeklagten dadurch, daß für ihn neben einem gewählten Verteidiger ein bestellter Verteidiger auftritt, kein Nachteil erwachsen (vgl BGHSt 3, 327). Die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung im vorliegenden Falle damit, daß der Pflichtverteidiger Anträge gestellt habe, die mit der Revision angegriffen würden. Sie benennt indes weder in einer dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO genügenden Weise diese Anträge, noch tut sie dar, inwiefern die Anträge - worauf es allein ankommen kann - die Verteidigung des Angeklagten beeinträchtigt haben. Ob die Strafkammer, wie die Revision meint, von der Entlassung des Pflichtverteidigers nur deshalb abgesehen hat, um der Notwendigkeit wiederholter Aussetzung der Hauptverhandlung infolge Niederlegung der Wahlverteidigung vorzubeugen, kann dahingestellt bleiben, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verteidigung des Angeklagten durch eine solche, im Interesse einer geordneten Fortführung der Hauptverhandlung liegenden Maßnahme in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte beschränkt worden sein soll (§ 338 Nr. 8 StPO).

13

6)

Die Verlesung der Niederschriften über frühere Aussagen der Zeuginnen M. und W. erfolgte, wie den entsprechenden Anträgen der Verteidiger zu entnehmen ist, zur Aufklärung von Widersprüchen. Sie war zu diesem Zwecke nach § 253 Abs 2 StPO zulässig; eine Verletzung des § 250 StPO enthielt sie nicht.

14

7)

Die Rüge, die Strafkammer habe durch Nichtzulassung verschiedener - in der Revisionsbegründung im einzelnen wiedergegebener - Fragen des Angeklagten und der Verteidiger die Bestimmungen der §§ 240, 241 StPO verletzt und dadurch den Angeklagten in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt, ist nicht der Formvorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift muß der Beschwerdeführer, der einen Verfahrensverstoß geltend macht, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen" so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift in der Lage ist, zu entscheiden, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213). Die Revision hätte also im vorliegenden Falle für jede einzelne Frage die Begründung des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilen und die Tatsachen angeben müssen, die - unter Berücksichtigung der den Verfahrensbeteiligten bekannten näheren Umstände - die Unzulänglichkeit dieser Begründung und die sachliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben sollen.

15

Die unter Ziffer 7 a der Rechtfertigungsschrift angeführte Frage wurde übrigens entgegen der dort aufgestellten Behauptung nicht ohne Begründung zurückgewiesen. Daß diese Frage ebenso wie die unter 7 b wiedergegebene Frage nur dem Zweck diente, die Zeugin M. in Verlegenheit zu bringen und unsicher zu machen, ist zudem offensichtlich. Solche Fragen dürfen immer als nicht zur Sache gehörend zurückgewiesen werden (BGHSt 2, 284, 287) [BGH 22.04.1952 - 1 StR 96/52].

16

8)

a)

Die Sitzungsniederschrift in ihrer ursprünglichen Fassung enthielt bezüglich der Zeugin K. nicht die Feststellung, daß die Zeugin zur Sache gehört worden ist. Nach erhobener Verfahrensrüge wurde die Niederschrift dahin "berichtigt", daß die Zeugin K. nach ihrer Vernehmung zur Person auch zur Sache vernommen worden sei. Ob diese Ergänzung des Sitzungsprotokolls unter den besonderen Umständen des Falles zulässig war, bedarf keiner Entscheidung (vgl zur Unzulässigkeit nachträglicher Protokollberichtigungen im allgemeinen BGHSt 2, 125; BGH JZ 1952, 281); denn bei dem Fehlen eines Vermerks über die Vernehmung der Zeugin K. handelte es sich um eine offensichtliche Lücke in der Verhandlungsniederschrift, wie sich schon daraus ergibt, daß die Zeugin später "nochmals vorgerufen und nochmals gehört" und schließlich auf ihre Aussage vereidigt worden ist. Bei offensichtlichen Lücken der Niederschrift greift aber die unbedingte Beweiskraft des § 274 StPO nicht Platz. Das Revisionsgericht kann daher den Sachverhalt in freier Beweiswürdigung nachprüfen (BGH 1 StR 170/51vom 8. Mai 1951, 1 StR 462/54 vom 18. Januar 1955). Wegen der vorerwähnten Umstände sowie angesichts des ergangenen Berichtigungsvermerks kann kein Zweifel bestehen, daß die Zeugin K. auch bei ihrer ersten Vernehmung zur Sache gehört worden ist. Die Rüge ist daher unbegründet.

17

b)

Die Bestimmung des § 58 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift, auf deren Nichtbeachtung die Revision nicht gestützt werden kann (u.a. RGSt 40, 157; BGH 1 StR 322/53vom 9. Oktober 1953, 3 StR 596/54 vom 10. Januar 1955). Vom Standpunkt der Revision aus könnten abschliessend vernommene Zeugen, deren Anwesenheit im Sitzungssaal § 58 StPO nicht entgegensteht, niemals zu einer später noch notwendig gewordenen Frage gehört werden.

18

c)

Nachdem die Strafkammer die Vereidigung der Zeugin K. beschlossen hatte, widersetzte sich dem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft. Auf seinen Antrag wurde aus von ihm vorgelegten Akten der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg festgestellt, daß ein Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin eingestellt worden ist. Die Revision beanstandet, daß die Verfahrensbeteiligten - gemeint sind der Angeklagte und seine Verteidiger - vor dieser Maßnahme nicht gehört worden seien. Hierin könnte nur ein Verstoß gegen § 33 StPO erblickt werden. Diese Vorschrift hat aber Entscheidungen des Gerichts, hier also der Strafkammer, nicht sachleitende Anordnungen des Vorsitzenden und deren Ausführung zum Gegenstand. Abgesehen davon hatte die Verteidigung auch ohne ausdrückliche Aufforderung die Möglichkeit, sich zu der beabsichtigten Verwertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zu äussern (vgl BGH LM Nr 1 zu § 33 StPO; RGSt 47, 343). Überdies beruht das Urteil nicht auf der bemängelten Nichtanhörung der Verteidigung, weil die Strafkammer an ihrem Beschluß, die Zeugin K. zu vereidigen, in Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidigung festhielt.

19

d)

Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurden, wie vom Gericht beschlossen, die Niederschriften über die früheren Vernehmungen der Zeugin W. verlesen. Da die Verlesung zur Aufklärung von Widersprüchen angeordnet worden war, wurde sie mit Recht auf die in ihnen enthaltenen Bekundungen dieser Zeugin beschränkt. Die Meinung der Revision, aus der Niederschrift vom 17. Juli 1953 hätten auch die Angaben einer Zeugin St. verlesen werden müssen, geht daher fehl.

20

e)

Soweit die Revision beanstandet, daß es der Vorsitzende in vier Fällen unter Verstoß gegen § 238 Abs. 2 StPO unterlassen habe, einen Gerichtsbeschluß herbeizuführen, übersieht sie, daß hinsichtlich der Protokollierung einer Frage an den Sachverständigen Dr. Geiling ein solcher Beschluß ergangen ist. Auch die (sofortige) Verlesung der Niederschriften über frühere Vernehmungen der Zeugin W. ist durch einen Beschluss der Kammer gebilligt worden. Soweit bemängelt wird, daß über den Antrag auf Protokollierung "einer beweiserheblichen Frage des Vorsitzenden" keine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt worden sei, ist die Rüge mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Darauf, daß der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. S.-L. auf Zurücknahme der Bestellung des Pflichtverteidigers trotz geheimer Beratung der Kammer nicht als Beschluss, sondern als Verfügung verkündet worden ist, kann das Urteil nicht beruhen. Damit entfällt auch der von der Revision behauptete unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO in diesen Fällen.

21

9)

Die Rüge, das Landgericht habe die Vorschrift des § 267 StPO verletzt, weil die Strafzumessungsgründe unvollständig und fehlerhaft, insbesondere widerspruchsvoll abgefaßt seien, ist offensichtlich unbegründet. Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die nicht erschöpfende Darstellung der Strafzumessungstatsachen in den Urteilsgründen keinen Revisionsgrund darstellt. Das Gesetz verlangt vom Tatrichter nur die Anführung der Umstände, denen er bestimmende Bedeutung für die Höhe und gegebenenfalls die Art der Strafe beigemessen hat. Angebliche Widersprüche in den Strafzumessungsgründen enthalten keinen Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 267 Abs. 3 StPO, sondern verletzen allenfalls das sachliche Recht.

22

10)

23

Auf die Unterlassung der Belehrung nach § 55 Abs 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (u.a. BGHSt 1, 39).

24

Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, die Strafkammer habe es versäumt, über den Antrag der Verteidigung auf Beiziehung von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten gegen die Zeugin M. zu beschliessen, ist offensichtlich unbegründet.

25

Damit, daß die Kammer auf den Antrag der Verteidigung, die Beeidigung der Zeugin M. zurückzustellen, beschlossen hat, die Zeugin (sofort) zu vereidigen, hat sie über den Antrag der Verteidigung entschieden. Dieser war es unbenommen, nach der Verkündung des Gerichtsbeschlusses noch Umstände vorzutragen, die ihrer Meinung nach die Beeidigung nach § 60 StPO ausschlossen. Solche Umstände hat sie indes nicht einmal in der Revisionsbegründung angeführt.

26

11)

Zu der unter Ziffer 11 der Revisionsrechtfertigung beanstandeten Ablehnung von Beweisanträgen und behaupteten Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist folgendes auszuführen:

27

a und c) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. B. in der am 25. Oktober 1954 wieder aufgenommenen Hauptverhandlung den Antrag gestellt, Landgerichtsrat Dr. G. und Gerichtsassessor B., die Mitglieder des erkennenden Gerichts waren, als Zeugen darüber zu vernehmen, daß die Zeugin M. in der Hauptverhandlung vom 4. August 1954 über die dem Angeklagten zur Last gelegten Vorfälle anders ausgesagt habe als vor dem Ermittlungsrichter im Strafverfahren und vor dem Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren gegen den Angeklagten. Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß Richter, die an der Hauptverhandlung teilnahmen, nicht Zeugen sein könnten.

28

Diese Begründung wirft an sich die Frage auf, ob und in welchem Umfang der Antrag eines erst in der Hauptverhandlung als Zeugen benannten Richters abgelehnt werden darf, weil dieser Mitglied des erkennenden Gerichts ist und wie weit ein solcher Beschluß unter Mitwirkung des als Zeugen benannten Richters ergehen darf (vgl RGSt 42, 3; BGH 2 StR 6/55 vom 24. Mai 1955, zum Abdruck bestimmt). Sie bedarf jedoch hier keiner Entscheidung, weil das Urteil auf einer etwaigen rechtsirrigen Ablehnung des Beweisantrags nicht beruht. Die Strafkammer ist nämlich bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin M. davon ausgegangen, daß die Zeugin in der Hauptverhandlung in einigen Punkten von ihren früheren Bekundungen vor dem Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren und vor dem Ermittlungsrichter im gegenwärtigen Strafverfahren abgewichen ist (S 17 UA), wie es die Verteidigung in dem nach ihrer Meinung zu Unrecht abgelehnten Beweisantrag behauptet hatte. Der Tatrichter hat hieraus nur nicht den Schluß gezogen, den die Verteidigung gezogen haben wollte, nämlich daß die Zeugin in den den Angeklagten belastenden Angaben unglaubwürdig sei.

29

Ob das Landgericht die von der Verteidigung unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt oder auf Grund der Aussage des (auf Antrag der Verteidigung) als Zeugen vernommenen Amtsgerichtsrats L., der in der ersten Hauptverhandlung vom 4. August 1954 als Richter mitgewirkt hatte, für erwiesen erachtet hat, vermag das Revisionsgericht mangels hinreichender Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift oder in den Urteilsgründen nicht festzustellen. Es kann daher auch nicht beurteilen, ob der Antrag der Verteidigung, den Landgerichtsrat Dr. G. und den Gerichtsassessor B. als weitere Zeugen zu demselben Beweisthema zu hören, zu dem bereits Amtsgerichtsrat L. vernommen werden sollte, etwa dem Zweck diente, die Strafkammer an der Ausübung ihres Amtes ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu hindern. Ein solcher Versuch läge zweifellos nicht im Sinne des vom Gesetz dem Angeklagten eingeräumten Rechts, Beweisanträge zu stellen (vgl RGSt 42, 4; BGH 2 StR 6/55 vom 24. Mai 1955). Dessen ungeachtet ist aber die unter Ziffer 11 c erhobene Rüge, Landgerichtsrat Dr. G. und Gerichtsassessor B. seien zu Unrecht nicht als Zeugen vernommen werden, sowohl unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend angeführt ist, als auch unbegründet, weil das Urteil - wie oben dargelegt - auf einer fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags nicht beruht.

30

Aus dem Gesagten folgt gleichzeitig, daß auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht in den erörterten Fällen keinen Erfolg haben kann.

31

b) Die Rüge, das Gericht hätte durch Vernehmung des Landgerichtsarztes Dr. R. aufklären müssen, ob auf Zeugen und Sachverständige unzulässiger Einfluß gegen den Angeklagten genommen worden sei, ist ebenfalls unbegründet. Denn die Strafkammer ist dieser Frage nachgegangen und hat zu ihr Zeugen gehört und in den Urteilsgründen Stellung genommen (vgl S 21/22 UA). Inwiefern die Vernehmung des Landgerichtsarztes Dr. R. zu dem von der Verteidigung behaupteten Vorfall, der mit dem gegenwärtigen Strafverfahren in keinerlei Zusammenhang stand, zur weiteren Aufklärung der Beweisfrage hätte beitragen können, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat deshalb den entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung auch zulässigerweise als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt (§ 244 Abs. 3 StPO).

32

d) Ob die Bekundungen der Zeugen W. und B. geeignet waren, die Behauptung der Verteidigung, die Zeugin M. sei von dritter Seite beeinflußt worden, zu bestätigen und ob sich Widersprüche zwischen den Aussagen dieser Zeugen ergeben haben, entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Der in der Sitzungsniederschrift beurkundete Antrag der Verteidigung auf Gegenüberstellung der beiden Zeugen ist kein hinreichender Beweis für die diesbezüglichen Behauptungen der Revision. Die Rüge mangelhafter Begründung des Gerichtsbeschlusses, durch den die Gegenüberstellung abgelehnt worden ist, scheitert daran, daß in der Sitzungsniederschrift die Beweisbehauptung nicht aufgeführt und in der Revisionsrechtfertigungsschrift der Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht wiedergegeben ist (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; vgl BGHSt 3, 213).

33

Die in diesem Zusammenhang gleichfalls erhobene Rüge, der Antrag der Verteidigung, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft als Zeugen zu vernehmen, sei mit rechtlich unzureichender Begründung abgelehnt worden, ist ebenfalls unzulässig, weil die Revision die Beweisbehauptung, zu der der Zeuge gehört werden sollte, nicht angegeben hat (BGHSt 3, 213). Soweit zugleich Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet wird, fehlt es an der zweifelsfreien Angabe einer für die Entscheidung erheblichen Tatsache, die durch die vermisste Vernehmung ermittelt werden sollte.

34

e) Die Verteidigung hatte behauptet, daß Angehörige des Landratsamtes A. von dem stellvertretenden Landrat Dr. K. gemaßregelt worden seien, weil sie nach der Suspendierung des Angeklagten vom Amte mit diesem gesprochen hätten. Als Beweismittel hatte sie die Zeugen A. und Sch. benannt. Sch. zur Behauptung der Verteidigung vernommen worden. Seine nochmalige Anhörung zu demselben Beweisgegenstand ist von der Strafkammer zulässigerweise abgelehnt worden. Die Begründung, mit der das Landgericht die Vernehmung des Zeugen A. abgelehnt hat, lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der von der Verteidigung behauptete Vorgang die Glaubwürdigkeit der Zeugin M. beeinflußt haben sollte - daß Dr. K. versucht hat, die Zeugin zu einer Falschaussage zu bewegen, behauptet die Revision nicht -, liegt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) vor.

35

Den Antrag der Verteidigung auf "Rekonstruktion der angeblichen Entkleidung der Zeugin M." bei dem Vorfall in Forstenried hat der Tatrichter mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung abgelehnt (§ 244 Abs 5 StPO). Zur Beurteilung der Beweisfrage durfte er sich die erforderliche Sachkunde ebenso zutrauen wie zur Beantwortung der weiteren, nach Meinung der Revision ebenfalls mangelhaft aufgeklärten Frage, ob es dem Angeklagten bei einem Opel-Kapitän des Baujahres 1949 möglich war, vom Führersitz aus "unvermittelt und ohne weitere Vorbereitungshandlungen" an den Geschlechtsteil der rechts neben ihm sitzenden Angestellten M. zu fassen. Die Revision mag übersehen haben, daß sich der Vorgang nach der Feststellung des Landgerichts im haltenden Wagen abgespielt hat und daß dem Griff an den Geschlechtsteil eine Umarmung und möglicherweise weitere Zärtlichkeiten vorausgegangen sind.

36

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die formelhafte Ablehnung von Beweisanträgen bemängelt, scheitert die Rüge schon daran, daß sie nicht vorschriftsmässig ausgeführt ist (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 3, 213). Eine Verletzung der Pflicht zur Wahrheitserforschung wegen Nichtvernehmung der als Zeugen benannten Personen G., S., H., Ha., D. und F. ist nicht dargetan, weil die Strafkammer den Standpunkt einnehmen konnte, daß eine dem Angeklagten unfreundliche Einstellung des Kreisausschusses sowie Versuche, Angehörige des Landratsamtes gegen den Angeklagten einzunehmen, noch keineswegs zur Folge zu haben brauchten, daß Angehörige dieses Amtes, unter ihnen die Angestellte M., als Zeugen vor Gericht die Unwahrheit sagten. Daß die nach der Suspendierung des Angeklagten für die Leitung des Landratsamtes Verantwortlichen einen näheren Verkehr des Behördenpersonals mit dem Beschwerdeführer nicht mehr wünschten, kann seine Erklärung auch in den besonderen Gepflogenheiten finden, die der Angeklagte nach seinen eigenen Einräumungen im Umgange mit den weiblichen Angestellten seines Amtes an den Tag gelegt hatte.

37

f) Zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit der Zeugin M. hat die Verteidigung ferner die Vernehmung dreier Sachverständigen - eines Frauenarztes, eines Psychiaters und eines Psychologen - darüber beantragt, daß die Zeugin sich in den Wechseljahren oder im Vorstadium dazu befinde und deshalb an krankhaften Empfindungen und Vorstellungen leide, die ihr die wahrheitsgetreue Wiedergabe geschlechtlicher Erlebnisse unmöglich machten. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Die Revision beanstandet diesen Beschluß mit dem Hinweis darauf, daß das Gericht nicht die Sachkunde von Fachleuten der ärztlichen Wissenschaft besitzen könne. Die Ablehnung des Sachverständigenbeweises verstosse deshalb sowohl gegen § 244 Abs. 4 als auch gegen § 244 Abs 2 StPO. Auch diese Rüge ist unbegründet.

38

§ 244 Abs 4 Satz 1 StPO setzt entgegen der Meinung der Revision nicht voraus, daß der Richter das Fach, in das die Beweisfrage einschlägt, allgemein und umfassend beherrscht, sondern nur, daß er über das Wissen verfügt, das die Beantwortung gerade dieser Beweisfrage erfordert. Die Beurteilung des Wertes von Zeugenaussagen gehört aber von jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Sie ist daher auch im geltenden deutschen Strafverfahrensrecht grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (vgl u.a. BGHSt 2, 163 [165]; 3, 27 [28] und 52 [53]). Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt hervorgehoben hat, gilt das selbst bei Aussagen jugendlicher Zeugen, obwohl diese - je nach der Altersstufe - allgemein oder auf bestimmten Gebieten, insbesondere bei der Schilderung geschlechtlicher Erlebnisse, weit mehr der Gefahr von Selbsttäuschungen ausgesetzt sind als erwachsene Zeugen. Die Zuziehung sachverständiger Personen mit besonderen Kenntnissen in der Seelenkunde ist auch hier nur dann geboten, wenn ein jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Kindes oder Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist (BGH a.a.O.; BGH 3 StR 908/51 vom 13. November 1952). Bei erwachsenen Zeugen darf sich der Tatrichter, wie der erkennende Senat zuletzt in der Entscheidung1 StR 3/55 vom 29. März 1955 ausgeführt hat, die nötige Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann nicht zutrauen, wenn die Beweislage - etwa infolge unaufklärbarer Widersprüche mehrerer Zeugen - besonders schwierig ist (vgl auch BGH 3 StR 19/52 vom 13. März 1952; 2 StR 544/52 vom 2. Dezember 1952).

39

Der Revision ist nun zuzugeben, daß sich bei Frauen während der sog. Wechseljahre oder auch schon vorher psychische Veränderungen einstellen, die sich nicht immer nur in einer erhöhten Labilität der Stimmung, einer aussergewöhnlichen Reizbarkeit und Erregbarkeit, einem Rückgang des Gedächtnisses oder ähnlichen, allgemein bekannten Erscheinungen äussern, sondern bisweilen auch als schwere psychische Störungen (sog. klimakterische Psychosen) auftreten (vgl Ewald im Handbuch "Biologie und Pathologie des Weibes", 2. Aufl, 6. Bd. Gynäkologie, 3. Teil, S 369). Eine dem manisch-melancholischen Irresein zugehörende oder doch sehr nahestehende Form dieser Psychosen ist die sog. Involutionsparanoia, bei der geschlechtliche Vorstellungen und Wünsche eine besondere Rolle spielen und zuweilen "halluzinatorische Deutlichkeit" gewinnen (Ewald a.a.O., S 371 f). Eine solche Psychose ist jedoch keine Regelfolge der mit dem Aufhören der Monatsregel und der Geschlechtsdrüsentätigkeit verbundenen biologischen Veränderungen, sondern tritt nur äußerst selten und zudem meist nur in Fällen auf, in denen sie schon vorher verborgen vorhanden war. Dafür kommen Personen in Frage, "die ihrer charakterlichen Veranlagung nach von jeher für gefühlsbetonte Erlebnisse besonders ansprechbar waren, reaktiv-affektlabile (erregbare, kämpffreudige oder empfindsame) Individuen, denen gleichzeitig nicht selten eine etwas tagträumerische, phantastische Komponente eignet und die von jeher alle Erlebnisse mit starker Ichbezüglichkeit verarbeiten" (Ewald a.a.O., S 371).

40

Diese wissenschaftlichen Erkenntnisse bestätigen die tägliche Erfahrung, daß es abwegig wäre, Zeugenaussagen von in den Wechseljahren stehenden Frauen über geschlechtliche Vorgänge allgemein oder auch nur in grösserem Umfang als unzuverlässig anzusehen und ihre Überprüfung durch Fachpsychologen zu verlangen. Im allgemeinen ermöglicht auch hier dem Tatrichter seine Lebenserfahrung und Menschenkenntnis die selbständige Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage. Die Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen ist nur da - ausnahmsweise - geboten, wo eine Zeugin Züge der oben geschilderten Art aufweist und die Richtigkeit ihrer Aussage nicht durch zusätzliche Beweisumstände gestützt wird.

41

Im vorliegenden Falle bedurfte es zur Prüfung der Aussagetüchtigkeit der Zeugin M. schon deshalb keines Sachverständigen, weil die Hauptverhandlung eine Reihe von Anzeichen ergeben hatte, die für die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprachen. Hierher gehört die im Urteil festgestellte Tatsache, daß der Angeklagte seine eigene Einlassung zu wesentlichen Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Vorfälle im Laufe des Verfahrens gewechselt und daß er in einem, ihm in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Schreiben vom 10. September 1953 selbst zugegeben hat, es sei zwischen ihm und der M. sowohl in Forstenried als auch im Falle S. zu Zärtlichkeiten gekommen. Hierher gehört ferner der Umstand, daß der Angeklagte die Angestellte M., wie er nicht bestritten hat, in ihrer Wohnung aufgesucht hat, um sie zu veranlassen, die Aussage über das zwischen ihnen Vorgefallene zu verweigern. Schließlich ist in diesem Zusammenhange nicht ohne Bedeutung, daß der Angeklagte sich auch anderen weiblichen Angestellten seines Amtes in einer für einen Behördenvorstand völlig unangemessenen und unüblichen Weise genähert hat; so hat er die Zeugin W. einmal während des Dienstes an sich gedrückt und zu küssen versucht und ihr bei zwei anderen Gelegenheiten absichtlich (über den Kleidern) an die Brust gegriffen; er hat sich ferner dieser Zeugin und sonstigen weiblichen Angehörigen des Amtes gegenüber öfters "grobe Scherze" erlaubt und ihnen auf die Oberschenkel, den Rücken und das Gesäß geklopft.

42

g) Das Landgericht hat auf den Antrag der Verteidigung zu der von dieser aufgestellten Behauptung, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit infolge eines Hals- und Drüsenleidens sowie wegen andauernder Erschöpfungszustände und Schwächeanfälle Libido und Potenz ausgeschlossen waren und deshalb die von der Zeugin M. bekundeten geschlechtlichen Vorgänge nicht wahr sein können, den Facharzt für Nervenkrankheiten, Dr. Geiling, als Sachverständigen gehört.

43

Die Revision bemängelt, daß dem Sachverständigen, der auf der Stelle geladen worden sei und eine Untersuchung nicht vorgenommen habe, nicht die erforderlichen Unterlagen für sein Gutachten durch Vernehmung der den Angeklagten behandelnden Ärzte, des Chefarztes Prof. Dr. L. und des Heilpraktikers K., als sachverständiger Zeugen verschafft worden seien. Die Rüge geht fehl. Darüber, welche Unterlagen ein Sachverständiger zur Erstattung seines Gutachtens benötigt, hat dieser selbst nach pflichtmässigem Ermessen zu befinden, ohne daß seine Entscheidung einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist (RGSt 29, 152;  68, 198; BGH 1 StR 87/52 vom 1. Juli 1952). Der Sitzungsniederschrift ist nicht zu entnehmen, daß der Sachverständige die von der Verteidigung beantragte Vernehmung des Prof. Dr. L. und des Heilpraktikers K. beantragt oder angeregt hat. Dagegen ist festgestellt, daß die Vernehmung des Sachverständigen unterbrochen und mit Einverständnis des Angeklagten die Beiziehung der Krankenpapiere von Prof. Dr. L. angeordnet worden ist. Die Urteilsgründe (S 26 UA) ergeben auch, daß der Sachverständige die Krankenpapiere tatsächlich eingesehen und für sein Gutachten verwertet hat. Ob die Strafkammer dem Antrag auf Vernehmung der genannten Zeugen durch Wahrunterstellung der Beweisbehauptung gerecht geworden ist und ob die Wahrunterstellung in vollem Umfange eingehalten worden ist, bedarfs mangels Rüge keiner Entscheidung.

44

h) Die Revision wendet gegen die Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Geiling weiter ein, es sei abgegeben worden, ohne daß der Angeklagte eingehend, gegebenenfalls klinisch, untersucht worden sei, obwohl der Sachverständige vor Gericht erklärt habe, sein Gutachten nur nach einer solchen Untersuchung erstatten zu können.

45

Der Sitzungsniederschrift ist nur zu entnehmen, daß die Verteidigung mit einer entsprechenden Behauptung die Vertagung der Hauptverhandlung und die Einholung eines "eingehenden neurologischen Gutachtens" beantragt hat, nicht aber, daß der Sachverständige seinerseits die behauptete Erklärung abgegeben hat. Die Sitzungsniederschrift ergibt andererseits, daß Dr. Geiling nach dem erwähnten Antrag der Verteidigung am 8. und 11. November 1954 seine gutachtlichen Ausführungen fortgesetzt hat und daß das Landgericht den Antrag der Verteidigung auf Aussetzung der Hauptverhandlung und Untersuchung des Angeklagten mit der Begründung abgelehnt hat, daß dies nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht mehr erforderlich sei. Hieraus sowie aus dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalt des Gutachtens folgt, daß der Sachverständige zur Beantwortung der Beweisfrage ohne die von der Verteidigung für notwendig erachtete Untersuchung imstande war.

46

Schließlich bemängelt die Revision sowohl aus dem Gesichtspunkt des § 244 Abs 4 wie auch aus dem des § 244 Abs 2 StPO, daß die Strafkammer gegen den Antrag der Verteidigung kein Gutachten des Universitätsprofessors Dr. Zutt darüber eingeholt hat, ob bei dem Angeklagten zur Tatzeit Libido und Potenz ausgeschlossen waren.

47

Das Landgericht hat den Antrag der Verteidigung auf Beiziehung des Prof. Dr. Zutt als Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsache durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr. Geiling bereits erwiesen sei. Diese Begründung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Verteidigung keine der Voraussetzungen des § 244 Abs 4 Satz 2 Halbs 2 StPO, die die Anhörung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten, behauptet, geschweige denn dargetan. Die nachträglichen Versuche der Revision, die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Geiling mit der Behauptung anzuzweifeln, daß Dr. Geiling bei seinem Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei und daß Dr. Zutt überlegene Forschungsmittel zur Verfügung gestanden hätten, können keinen Erfolg haben. Weder hing die Sachkunde, deren Dr. Geiling für die Erstattung seines Gutachtens bedurfte, von der Vornahme "näherer Untersuchungen" des Angeklagten ab, noch kann ohne weiteres angenommen werden, Dr. Geiling sei von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, weil die den Angeklagten behandelnden Ärzte nicht vernommen worden sind (vgl oben unter g). Welche überlegene Forschungsmittel Prof. Dr. Zutt zur Verfügung gestanden haben sollen, hat die Revision nicht dargelegt.

48

Da die Strafkammer, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, auf Grund des Gutachtens des Dr. Geiling bereits das Gegenteil der von der Verteidigung unter Beweis gestellten Tatsache für erwiesen hielt, war sie auch nicht unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen verpflichtet (u.a. BGH 1 StR 320/54 vom 25. Januar 1954; vgl auch BGHSt 3, 169, 174) [BGH 18.09.1952 - 3 StR 374/52].

49

i) Die Einwendungen der Revision gegen die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung des Kaufmanns R. sind offensichtlich unbegründet. Das Landgericht konnte aus verschiedenen Gründen zu dem Ergebnis kommen, daß die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.

50

k) Auf den Antrag der Verteidigung ist in der Hauptverhandlung der Oberregierungsrat Dr. K. vom Landratsamt A. als Zeuge zu der Behauptung vernommen worden, daß der Angeklagte im Jahre 1950 nicht Disziplinarvorgesetzter der Regierungsangestellten M. war. Die Revision meint, die Strafkammer hätte die Frage der dienstlichen Abhängigkeit der M. von dem Angeklagten weiter aufklären müssen, weil Dr. K. über die zur Tatzeit herrschende Verwaltungspraxis keine Auskunft habe geben können. Diese Rüge ist unzulässig, weil die Revision nicht aufgezeigt hat, welcher Beweismittel sich die Strafkammer zu der vermissten weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen. Sie ist aber auch unbegründet, weil das Revisionsgericht das Vorbringen der Revision nicht nachprüfen kann und weil die Beweisbehauptung überdies eine Rechtsfrage betraf, deren Beantwortung nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sein konnte.

51

II.

Die Sachbeschwerde.

52

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in zwei Fällen sowie wegen versuchter Nötigung. Das Landgericht hat die äusseren und inneren Merkmale dieser Straftatbestände bedenkenfrei erörtert. Es hat insbesondere ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß dem Angeklagten die Regierungsangestellte M. dienstlich unterstellt war und daß er an ihr die unzüchtigen Handlungen unter bewusster Ausnutzung seiner Amtsstellung vorgenommen hat. Daß der Beschwerdeführer der M. nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt (vgl BGHSt 1, 122 [BGH 17.04.1951 - 2 StR 91/51];  2, 93 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 505/51]und BGH 4 StR 84/51 vom 28. Juni 1951: 1 StR 617/51 vom 29. Februar 1952; 2 StR 418/53 vom 9. September 1954; 3 StR 906/53 vom 28. Oktober 1954), sondern im Rahmen eines innerdienstlichen Überordnungsverhältnisses gegenübergetreten ist, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern (vgl BGH 4 StR 478/53 von 26. November 1953; 1 StR 43/55 v. 24. Juni 1955 zum Abdruck bestimmt); ebensowenig der Umstand, daß die M. im Zeitpunkt der Tat schon 45 Jahre alt war. Entgegen der Meinung der Revision war auch nicht erforderlich, daß der Angeklagte seine Eigenschaft als Landrat der M. gegenüber zweckbestimmt zur Geltung brachte, als er sich ihr geschlechtlich näherte; es genügte, daß die M. auch damals in ihm ihren Vorgesetzten sah und daß der Angeklagte sich dessen bewußt war. Das aber hat das Landgericht festgestellt.

53

Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Recht des Angeklagten, die ihn belastenden Angaben der Zeuginnen M. und W. zu bestreiten und zu diesem Zweck die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen anzugreifen, schloß nicht auch die Befugnis ein, ohne irgendwelche Anhaltspunkte Verdächtigungen gegen die Zeuginnen auszusprechen und sie "durch Einbeziehung persönlicher Erlebnisse, die mit dem Verfahren des Angeklagten nichts zu tun hatten, schlecht zu machen". Wenn die Strafkammer aus dieser Art der Verteidigung ungünstige Schlüsse auf die Einstellung des Angeklagten zu seinen Taten im Sinne mangelnder Unrechtseinsicht und fehlender Reue gezogen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl BGH 4 StR 516/53 vom 29. Oktober 1953; 1 StR 227/53 vom 10. November 1953). Bezeichnend für diese Einstellung des Beschwerdeführers ist auch sein Vorgehen im Falle der versuchten Nötigung, wo er sich die Kenntnis von angeblichen geschlechtlichen Verirrungen der Zeugin M., die er bei der Nötigung als Druckmittel gegen die M. benutzte, dadurch verschafft hat, daß er deren Freund unter Alkohol setzte. Welches geringe Gewicht das Landgericht im übrigen dem bezeichneten Straferschwerungsgrund beigelegt hat, beweist die Tatsache, daß es für das eine Verbrechen nach § 174 Abs 2 StGB lediglich die gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen hat und daß es für das zweite Verbrechen die Mindeststrafe nur um zwei Monate überschritten und im Falle der versuchten Nötigung nur eine Gefängnisstrafe von zwei Wochen verhängt hat.

54

Die Strafkammer hat lediglich übersehen, im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen, daß gegen den Angeklagten eine Gesamtstrafe ausgesprochen worden ist. Dieses offensichtliche Versehen kann der Senat von sich aus richtigstellen.

Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert Dr. Peetz
Martin
Hübner
Dr. Mannzen