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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1955, Az.: 1 StR 3/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1955
Aktenzeichen
1 StR 3/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 28.10.1954

Verfahrensgegenstand

Blutschande u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. März 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 28. Oktober 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist - unter Freisprechung in übrigen - wegen dreier (darunter zweier fortgesetzter) Verbrechen der Blutschande, in zwei Fällen in Tateinheit mit je einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen und in einem Falle in weiterer Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit einen Kinde zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden, weil er nach den Feststellungen des Landgerichts mit seiner leiblichen Tochter Brigitte E. seit deren 13. Lebensjahr - mit Unterbrechungen - geschlechtlich verkehrte. Das Strafverfahren gegen die zweier Vergehen der Blutschande nach § 173 Abs. 1 Halbs 2 StGBüberführte Tochter Brigitte ist auf Grund der Straffreiheitsgesetze vom 31. Dezember 1949 und 17. Juli 1954 eingestellt worden.

2

Die auf die Verfahrens- und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

3

1)

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Er ist der Meinung, dass die Strafkammer zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der mitangeklagten Tochter Brigitte, auf deren Angaben seine Verurteilung im wesentlichen beruhe, eines Sachverständigen für Sexualpsychologie bedurft hätte. Das Landgericht habe verkannt, dass nach wissenschaftlicher Erfahrung die Gefahr unbewusster Falschaussagen in geschlechtlichen Dingen nicht nur bei Mädchen in den Entwicklungsjahren, sondern auch bei erwachsenen Frauen bestehe. Auch habe es nicht berücksichtigt, dass die Hauptverhandlung eine Reihe von Umständen ergeben habe, die auf eine Psychose oder eine Hysterie der Brigitte E. hinwiesen, die sich in Beeinträchtigungsideen und mangelnder Reproduktionstreue äussere.

4

Die Rüge greift nicht durch. Die Zuziehung eines Sachverständigen zur fachkundigen Beurteilung einer bestimmten Beweisfrage drängt sich dem Tatrichter nur da auf, wo er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt (vgl BGH 1 StR 73/50 vom 27. Februar 1951 = LM Nr. 1 zu § 244 Abs. 2 StPO). Über die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu befinden, ist aber grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und vom Gesetz in erster Linie seiner Verantwortung übertragen. Das gilt sogar bei jugendlichen Zeugen - obwohl diese, wenigstens bei der Schilderung geschlechtlicher Vorgänge, zu Selbsttäuschungen oder sonstigen mehr oder minder unbewussten Unwahrheiten neigen als erwachsene Zeugen - es sei denn, dass besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten zu besonderer Vorsicht mahnen (u.a. BGHSt 3, 52, BGH 3 StR 908/51 vom 13. November 1952). Bei erwachsenen Zeugen darf sich der Tatrichter die nötige Sachkunde zur Beurteilung des Wertes der Aussagen nur ausnahmsweise nicht zutrauen, nämlich dann, wenn die Beweislage - etwa infolge unaufklärbarer Widersprüche mehrerer Zeugen - besonders schwierig ist. In diesen Fällen ist die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen allerdings auch ohne Antrag eines Verfahrensbeteiligten nach § 244 Abs. 2 StPO geboten (vgl BGH 3 StR 19/52vom 13. März 1952, 2 StR 544/52 vom 2. Dezember 1952).

5

Eine solche Ausnahme ist hier indes nicht ersichtlich. Das Landgericht war sich den Urteilsgründen zufolge sowohl seiner Pflicht zur gewissenhaften Prüfung der Glaubwürdigkeit der Brigitte E. als auch der Schwierigkeiten dieser Prüfung durchaus bewusst. Wenn es schliesslich anhand der Beweislage zu dem Ergebnis gekommen ist, dass weder die Persönlichkeit der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 25jährigen Mitangeklagten, wie sie sich dem Gericht auf Grund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung und der Aussagen der Leumundszeugen darbot, noch der von ihr in allen Vernehmungen gleichbleibend geschilderte Tathergang Besonderheiten aufwiesen, die sich der Beurteilung durch die erkennende Jugendschutzkammer entzogen, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

6

Das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, einen Ermessensfehler des Landgerichts darzutun. Dafür, dass die Strafkammer verkannt habe, dass auch gegenüber den Erlebnisberichten erwachsener Frauen, die Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens geworden sein wollen, bisweilen besondere Zurückhaltung am Platze ist, gibt das Urteil keinen Anhalt, Die Umstände, die von der Revision für das Vorliegen einer die Glaubwürdigkeit der Brigitte E. beeinträchtigenden Psychose oder Hysterie vorgetragen werden, sind, soweit sie nicht neu sind und deshalb in diesem Rechtszug ausser Betracht bleiben müssen, von dem Tatrichter bei der Prüfung des Wertes der Aussage der Brigitte E. berücksichtigt worden. Wenn der Beschwerdeführer meint, diese Umstände legten die Annahme einer nur sachverständiger Beurteilung zugänglichen Psychose oder Hysterie zwingend nahe, so kann dem nicht beigetreten werden. Die Begutachtung einer Psychose und ihrer möglichen Wirkungen auf die Glaubwürdigkeit der Erkrankten wäre übrigens in erster Linie Sache des Psychiaters, nicht des Psychologen.

7

2)

Die sachlichrechtliche Beurteilung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt namentlich hinsichtlich der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat auch nicht den ihr von der Revision vorgeworfenen Fehler begangen, sexuelle Phantasie mit Lügenhaftigkeit oder minderwertigem Charakter gleichzusetzen; sie hat vielmehr deutlich zwischen der während der Reifejahre bestellenden Gefahr unbewusster Falschaussagen jugendlicher Zeuginnen über geschlechtliche Erlebnisse und einer lägenhafter Veranlagung entspringenden Neigung zu bewusst falschen Beschuldigungen unterschieden. Die Behauptung der Revision, die Mitangeklagte Brigitte E. habe in der Hauptverhandlung nichts vom aussergewöhnlich grossen Hoden ihres Vaters gewusst, obwohl ihr diese Besonderheit beim Geschlechtsverkehr nicht entgangen sein könnte, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze und ist daher der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

8

Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler aufweist, muss das Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben.

Dr. Peetz
Mantel
Seibert
Hübner
Dr. Hengsberger